Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110465-O/U/kw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, und lic. iur. Th. Meyer, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 16. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. März 2011 (GG110001)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Dezember 2010 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft geleistet ist, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. September 2010 zu be- zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'142.– zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55) Anträge: 1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Herrn A._____ sei eine angemessene Entschädigung sowie eine Ge- nugtuung auszurichten.
Prozessualer Antrag: Herrn A._____ sei im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person des Sprechenden eine amtliche Verteidigung zu bestellen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: – – – c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 53, sinngemäss) Dispositivziffern 5, 6 und 9 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ für das obergerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 414.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erwägt: I. 1. Der ... [aus Staat Z1._____ stammende] A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) und die ... [aus Staat Z._____ stammende] B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) arbeiteten 2009 einige Monate zusammen im gleichen Büro bei der C._____ (Urk. 35 S. 7). Am 19. November 2009 kündigte die C._____ dem Beschuldigten und stellte ihn frei (a.a.O. S. 8). In diesem Zusammenhang klagte der Beschuldigte beim Zürcher Arbeitsgericht gegen die C.. Diese rief im Prozess unter an- derem die Privatklägerin als Zeugin an. Noch bevor diese Zeugeneinvernahme durchgeführt werden konnte, traf der Be- schuldigte die Privatklägerin am Mittag des 28. September 2010 zufällig bei einer Baustelle in D. an. Sie begaben sich darauf in ein nahes Restaurant, wo sie
sich in Anwesenheit der ...-Sekretärin V._____ (nachfolgend: Zeugin V.) während 60 bis 90 Minuten unterhielten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten mit Anklage- schrift vom 20. Dezember 2010 - hier knapp zusammengefasst - vor, die Privat- klägerin im Verlaufe des Gesprächs massiv bedroht zu haben, um damit zu ver- hindern, dass diese als Zeugin für die C. und gegen ihn aussage. Da die Privatklägerin dennoch am 11. November 2010 vor Arbeitsgericht als Zeugin aus- gesagt habe (vgl. Urk. 21/12), sei es beim Versuch einer Nötigung geblieben. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Beschuldigten entsprechend zu verurtei- len und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen nebst einer Busse zu bestrafen (Urk. 25). Der Beschuldigte bestritt nie, am angeführten Tag lange mit der Privatklägerin in einem Restaurant in D._____ gesprochen zu haben, stellte aber die behaupteten Drohungen in Abrede. 3. Das Einzelgericht des Bezirkes Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. März 2011 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.–. Es verpflichtete ihn dem Grundsatz nach zu Schadenersatzzahlungen an die Privatklägerin und zu einer Genugtuung an diese im Betrag von Fr. 500.– nebst Zins. Es auferlegte ihm die Verfahrens- kosten (mit Ausnahme der Dolmetscherkosten) und verpflichtete ihn zu einer Pro- zessentschädigung von Fr. 5'142.– an die Privatklägerin (Prot. I S. 8 ff.). Das Urteil wurde den Parteien am 14. März 2011 im Dispositiv (Urk. 39) schriftlich eröffnet (Urk. 40/1-3). Der Beschuldigte meldete noch am gleichen Tag Berufung an (Urk. 41). 4. Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 44) wurde den Parteien am 30. Juni (Be- schuldigter, Privatklägerin) bzw. am 4. Juli 2011 (Staatsanwaltschaft) zugestellt (Urk. 43/1-3).
Mit Berufungserklärung vom 20. Juli 2011 liess der Beschuldigte an seiner unein- geschränkten Berufung festhalten; er beantragte einen Freispruch mit entspre- chender Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er diverse Beweisanträge (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und eine aktive Beteiligung am Berufungsverfahren (Urk. 49). Die Privatklägerin beantragte die Bestätigung der Dispositivziffern 5, 6 und 9 des vorinstanzlichen Urteils und ver- langte eine Prozessentschädigung von Fr. 414.90, inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 53). II. 1. Der Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den prozessualen Antrag, dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtli- che Verteidigung zu bestellen (Urk. 55 S. 1). Er begründete dies mit den knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sowie damit, dass das vorliegende Verfahren keine einfache Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Sachver- haltsanalyse stelle, was sich bereits am beachtlichen Umfang des erstinstanzli- chen Entscheids zeige. Schliesslich sei dem Gebot der Waffengleichheit Rech- nung zu tragen (Urk. 55 S. 32 f.). 2. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschul- digte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldig- ten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Diese Umschrei-
bung ist nicht abschliessend, es kann auch in anderen Konstellationen ein Baga- tellfall vorliegen. Vorliegend haben die Verteidigung und der Beschuldigte dargelegt, dass dieser nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen erbetenen Verteidiger bezah- len zu können (Urk. 54 S. 5 f., Urk. 55 S. 32, Urk. 56/2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und damit mit einer nicht unerheblichen Strafe. Ausserdem kann eine solche auch zu ausländerrecht- lichen Konsequenzen führen. Dementsprechend ist nicht mehr von einem Baga- tellfall auszugehen. Sodann bietet der vorliegende Straffall durchaus Schwierig- keiten, ist der Sachverhalt doch nicht einfach zu klären. Dies ergibt sich bereits aus dem Umfang sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Urteils. Ferner ist auch die Privatklägerin anwaltlich vertreten, weshalb sodann das Gebot der Waffengleichheit die Ernennung eines amtlichen Verteidigers nahelegt. Zu- sammenfassend ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ einen amtlichen Verteidiger zu be- stellen. III. 1. Der Beschuldigte hat weder bei der Anmeldung seiner Berufung noch insbe- sondere im Rahmen seiner Berufungserklärung irgendwelche konkreten Bean- standungen zur vorinstanzlichen Beweisführung oder zur entsprechenden rechtli- chen Würdigung erhoben. Zwar muss die Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO keinerlei Begründung enthalten (Schmid, StPO Praxiskommentar, N 3 zu Art. 399 StPO), die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO hat indessen sinnge- mäss Art. 390 StPO zu entsprechen (Schmid, a.a.O., N 7). Art. 390 StPO regelt an sich das schriftliche Rechtsmittelverfahren. Doch verlangt auch Art. 399 Abs. 3 StPO sinngemäss das Einreichen einer Rechtsmittelschrift. Der Inhalt einer sol- chen ergibt sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Dieser verlangt auch genaue Angaben dazu, welche Gründe nach Auffassung der betreffenden Partei einen anderen
Entscheid nahe legen. Ein Nichteintreten auf eine mangelhafte Rechtsmittelschrift kann allerdings nur dann erfolgen, wenn innerhalb einer Nachfrist keine Verbes- serung erfolgt (Art. 385 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde implizit auf eine solche Nachfrist verzichtet (vgl. Urk. 46). Dem Beschuldigten wurde deshalb im Rahmen der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben, seine Berufung zu begründen (Prot. II S. 6). 2. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vo- rinstanz verweisen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz gründlich mit den Akten auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen brauchen hier insoweit nicht in allen Einzelheiten wiederholt zu werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen einer Zusammenfassung, ge- wissen Präzisierungen und Modifikationen zur Beweiswürdigung sowie der Beur- teilung der vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge. 3. Die Privatklägerin hatte gegen den Beschuldigten am 30. September 2010, somit zwei Tage nach dem inkriminierten Vorfall, einen Strafantrag wegen Dro- hung gestellt (Urk. 2/1). Die Anklage und das vorinstanzliche Urteil stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen, welche sie in der nachfolgenden Strafuntersu- chung gemacht hatte. 3.1 In der Polizeieinvernahme vom 30. September 2010 hatte die Privatklägerin vorab erläutert, seit dem 29. Juni 2009 bei der C._____ als ...-Sekretärin ange- stellt zu sein und dort auch ... Gruppen zu betreuen (Urk. 3 S. 1). Der Beschuldig- te habe bei der C._____ schon im Januar 2009 angefangen und sei dort ihr Büro- kollege gewesen. Es habe zu seiner Zeit keine gute Stimmung im Team gegeben, und auch das Resultat einer Supervision sei nicht gut gewesen. Der Beschuldigte habe am 19. November 2009 die Kündigung erhalten und sei freigestellt worden (S. 1). Sie habe dann erst wieder am 28. September 2010 etwas von ihm gehört, dies an der ...-Gasse in D._____.
Der Beschuldigte habe beim Arbeitsgericht am 14. September 2010 erfahren, dass (u.a.) sie dort als Zeugin aussagen sollte. Umso mehr sei sie erschrocken, als sie dieser "bei der ...-Gasse " angesprochen habe, wo sie eine Baustelle be- sucht habe. Sie hätten sich begrüsst, und "anfänglich" sei er "noch nett" gewesen. Darüber habe sie sich gewundert, habe sie doch der Beschuldigte früher gegen- über Kolleginnen als "verdammte ... [Person aus Staat Z.]" bezeichnet (S. 2). Er habe ihr vorgeworfen, sie lüge, und er habe ihr gedroht, sie beim Zivilge- richt zu verklagen. Auf Vorhalt, sie habe "eingangs" gesagt, er habe sie bedroht, indem er erwähnt habe, "er sei im Krieg", und sie wisse, was das bedeute, bestä- tigte dies die Privatklägerin und ergänzte, der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, sie beteilige sich an einem Komplott gegen ihn. Er sei nun im Krieg gegen sie und die C., und - so der Beschuldigte - sie wisse, was das bedeute. Er habe ge- sagt, sie lüge, und wenn sie am Gericht gegen ihn aussage, werde er sie "auch verletzen", dies ohne Vorwarnung, und sie habe Kinder. Er habe erwähnt, sie zu- sammen mit ihren Kindern in E._____ gesehen zu haben. Er habe immer wieder gesagt: "Denke daran, du hast Kinder."; sie täte gut daran, klug zu sein. Er habe auch gesagt, es sei einfach, sie anzugreifen, er habe "... [aus U.] Kollegen". Auf Frage erklärte die Privatklägerin, sie habe die Drohungen "sehr" ernst ge- nommen. Sie habe zwei Kinder und habe sich grosse Sorgen gemacht. Sie habe die ganze Nacht nicht geschlafen und fürchte, der Beschuldigte könnte nach ihrer Anzeige "noch brutaler sein". Sie fügte an, der Beschuldigte habe im Verlauf des Gesprächs auch erwähnt, seit ein paar Monaten in psychiatrischer Behandlung zu sein. Das habe sie zusätzlich verängstigt. Er habe "krank" ausgesehen, "emotio- nal gespalten, verwirrt". 3.2 Am 11. November 2010 wurde die Privatklägerin im Rahmen des Prozesses vor Arbeitsgericht in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner damaligen Ver- teidigerin als Zeugin befragt (Urk. 21/12). Die Befragung erfolgte ohne Beizug ei- nes Übersetzers. Sie erklärte, den Beschuldigten ausschliesslich aufgrund ihres - früher gemein- samen - Arbeitsverhältnisses bei der C. zu kennen. Sie habe ihn zuletzt am
die Beklagte, meinen Chef und dieses Gericht gesprochen. Habe nicht auf jeder Ebene gleich reagiert, wenn er über ... sprach, sagte ich, das sei seine Sache. Aber er sagte auch, er wolle mich und meine Familie verletzen." (S. 5 f.). Auf Vor- halt, ob sie von ihm nach dem Treffen ein bestimmtes SMS erhalten habe, bestä- tigte dies die Privatklägerin. Sie bestätigte auch, dass sie diesem ein Antwort- SMS geschickt hatte. Auf Vorhalt, das seien "freundschaftliche SMS", wider- sprach die Privatklägerin: "Nein. Wenn aus dem ... [Region] kommt nicht. Wenn es erst heisst, dass jemanden organisiere, der die Familie verletze. Und dann kommt ein sms mit Grüssen an Mutter etc.. Das heisst, ich erinnere dich an wen du hast. Ich war bei der Polizei am Donnerstag morgen und habe zwei sms von ihm bekommen." Auf die Frage, warum der Beschuldigte ihre Familie bedrohen sollte, gab sie an: "Das hat mir der Kläger gesagt, ich habe das so verstanden. Er sagte mir auch, die Beklagte habe ihm 100'000 geben wollen, es gehe ihm aber um den Stolz." Auf die Frage, was das mit ihrer Familie zu tun habe, meinte sie: "Ich habe ihn auch gefragt, wieso meine Familie bedrohen will, ich kann mir das auch nicht erklären." Auf die Frage, ob es keinen privaten Streit von früher gege- ben habe, verneinte sie dies und erklärte, sie hätten sich nicht privat gekannt (S. 6). Auf nochmalige Frage, wieso der Beschuldigte ihre Familie hätte verletzen sol- len, meinte sie: "Er sagt, wenn er verletzt ist, werde er auch andere verletzen." Auf die Nachfrage, ob damit "beleidigen" oder "körperlich verletzen" gemeint sei, erklärte sie: "Ich weiss nicht, was er gemeint hat. Ich habe so interpretiert, dass er sich im Krieg befindet und verletzt ist. Wenn er verletzt ist, will er auch andere ver- letzen." Auf nochmalige Frage, ob damit eine psychische oder physische Verlet- zung gemeint sei, fügte sie an: "Er kann mir nicht die Kündigung geben, wir sind beide aus dem ... [Region], ich weiss, was Krieg bedeutet." Sie bestätigte knapp, der Beschuldigte habe einfach gesagt, er würde sie "verletzen". Auf Insistieren der damaligen Verteidigerin auf wörtliche Protokollierung gab sie sodann zu Pro- tokoll: "Dass er interpretiert so, dass wir im Krieg sind, dass er verletzt ist, und dass er dann so reagiert, dass er mich dann verletzen wird, nicht nur mich, auch andere Personen, meine Kolleginnen, G., H. und I._____ und dass ich aufpassen muss, weil ich auch noch zwei kleine Kinder zuhause habe." (S. 7). Auf nochmalige Frage, ob es um eine körperliche oder eher eine psychische Be-
drohung gegangen sei, erläutert sie erneut, sie könne nur sagen, was ihre Wahr- nehmung sei, wenn jemand vom ... [Region] sage, er sei im Krieg und er wolle sie verletzen. Ob er das so gemeint habe, könne sie nicht sagen. Auf Frage bestätig- te sie, Angst gehabt zu haben, und sie fügte sogleich an, dies habe der Beschul- digte auch gewollt (S. 8). Sie fügte zudem an, der Beschuldigte habe "von seinen organisierten Leuten im ... [Staat Z1.]" gesprochen und gesagt, diese könn- ten "Leute manipulieren"; sie sei eine "Nationalistin" und "im Krieg" seien "alle Mit- tel erlaubt". Sie habe nicht gewollt, dass ihre Kinder entführt würden oder ihre Fo- to im ... [Staat Z1.] in der Zeitung erscheine. Sie bestätigte, dass die "War- nungen" des Beschuldigten sie dazu veranlassen sollten, nicht als Zeugin im Pro- zess auszusagen (S. 8). Auf Zusatzfrage der damaligen Verteidigerin gab sie sodann an, ihre Mutter habe - zur Zeit des gemeinsamen Arbeitsverhältnisses - ein oder zweimal für sie und den Beschuldigten ein Mittagessen gekocht, weil er ein Kollege "aus dem ... [Re- gion]" gewesen sei. Auf die Frage, warum sie auf das SMS des Beschuldigten ei- ne Antwort versandt habe, wenn sie jenes als Drohung aufgefasst habe, erklärte sie, sie habe einfach zeigen wollen, dass sie keine Angst habe (S. 10). 3.3 Die nächste Einvernahme der Privatklägerin im Strafverfahren erfolgte am 30. November 2010 durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (Urk. 10). Sie wurde als Auskunftsperson befragt, nach- dem sie vom Beschuldigten am 1. Oktober 2010 der Lüge bezichtigt worden war (Urk. 6 S. 6; vgl. § 149a Ziff. 4 ZH-StPO). Einleitend erklärte sie, sowohl mit ihren Vorgesetzten (F., und J.) als auch mit dem Beschuldigten "kollegial verbunden" und "nicht verfeindet" zu sein; es gebe zu ihnen keine private Beziehung. Sie habe für die C._____ ... Gruppen [aus Z.] betreut, der Beschuldigte ... [aus U.]. Sie sei nach dem Be- schuldigten ins Team gekommen und habe gemerkt, dass es "viele Probleme" im Team gegeben habe. Darüber habe man aber mit ihr nicht sprechen wollen. In- zwischen habe sie gehört, dass sich einzelne Teammitglieder über Mittag in ein Restaurant gesetzt hätten, statt sich (auftragsgemäss) um die Leute auf den Bau- stellen zu kümmern (Urk. 10 S. 2). Zu diesen Teammitgliedern habe auch der Be-
schuldigte gehört (S. 3). Ob dieser "fleissig" gewesen sei, könne sie aber nicht beurteilen, da sie aus sprachlichen Gründen in einer anderen Gruppe unterwegs gewesen sei. Sie verneinte, dass ihre unterschiedliche Nationalität bei der Zu- sammenarbeit zu Problemen geführt habe. Wegen schlechter Arbeitsleistungen und Unstimmigkeiten im Team habe es aber im Oktober oder November 2009 ei- ne Supervision gegeben. Es sei eine emotionale Geschichte gewesen (S. 4). Ei- nige Frauen hätten sich im Umgang mit dem Beschuldigten nicht wohl gefühlt. Sie selber habe vor ihm aber keine Angst gehabt; er habe sich auch nicht an sie "her- angemacht". Seine Freistellung sei mit schlechter Arbeitsmoral und unakzeptab- lem Verhalten im Team begründet worden. Näheres dazu wisse sie aber nicht (S. 5). Vom Zeugen F._____ habe sie später erfahren, dass der Beschuldigte gegen die Kündigung Einsprache erhoben und gegen die C._____ geklagt habe. Im Au- gust 2010 sei sie von einer Journalistin des ... [Zeitung] angerufen worden und die habe wissen wollen, was geschehen sei. Sie habe der Journalistin erklärt, sie wolle keinen Kommentar abgeben. Es sei dann ein Bericht im ... [Zeitung] er- schienen, worauf die "ganze Sache" bei der C._____ "explodiert" sei. Dabei sei auch zur Sprache gekommen, wer vor Arbeitsgericht auftreten solle. Vom Zeugen F._____ habe sie erfahren, dass sie dort als Zeugin auftreten sollte. Sie hätte zu den acht Monaten des gemeinsamen Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten aussagen sollen. Der Zeuge F._____ habe ihnen gesagt, sie sollten das erzählen, was sie bereits im Rahmen der Supervision angegeben hätten. Auf entsprechen- de Frage verneinte sie, dass sie der Zeuge F._____ angewiesen habe, schlecht über den Beschuldigten zu sprechen. Sie habe diesem erklärt, für sie sei es wich- tig, vor Gericht offen sagen zu können, was sie bereits schon in der Supervision gesagt habe (S. 6). Dort habe sie gesagt, der Beschuldigte stehe unter dem Druck des Teams und sei deshalb arbeitsscheu; er wolle keine Konfrontation mit anderen Teammitgliedern, die ins Restaurant gingen. Sie habe auch erwähnt, er sei noch neu und habe in der Schweiz noch nie gearbeitet. Es bestehe die Mög- lichkeit, dass er seine Rolle im gemütlichen Team finden könnte. Sie habe aber auch erzählt, dass er einmal während des Aussendienstes in einen ...-Klub ge- gangen und mit einer bestimmten Gruppe ein Restaurant besucht habe.
Am 28. September 2010 sei sie mit dem Zug zur Baustelle an der ...-Gasse in D._____ gefahren, um dort die Arbeitskräfte über Neuigkeiten zu informieren und um Mitglieder zu werben (S. 7). Sie sei mit der Zeugin V._____ unterwegs gewe- sen. Sie wisse nicht, warum der Beschuldigte damals in D._____ gewesen sei (S. 8). Es sei aber das erste Mal seit seiner Freistellung gewesen, dass sie ihn getrof- fen habe; vorher habe sie mit ihm "keinerlei Kontakt" mehr gehabt. Er sei nicht auf der Baustelle gewesen, sondern unmittelbar daneben. Sie habe ihn dort schon vor dem Treffen beim Telefonieren gesehen. Er habe sie dann "nett begrüsst"; sie hätten sich die Hand gegeben, und er habe sie drei Mal geküsst, wie dies in ihrer Heimat so üblich sei. Auf die Frage, ob er sie gefragt habe, warum sie vor ihm flüchte, präzisierte die Privatklägerin, er habe ihr gesagt, sie müsse vor ihm keine Angst haben. Sie habe ihm erklärt, keine Angst zu haben, dass es sie aber störe, wenn er sie bei anderen als "verdammte ... [Person aus Staat Z.]" bezeich- ne oder erzähle, er habe schon viele ... [Personen aus Staat Z.] getötet, so dass es auf eine mehr oder weniger nicht ankomme. Sie habe ihm vorgeworfen, er habe im ganzen Team gegen sie gehetzt (S. 8). Dies habe sie alles von H., von G. und weiteren Personen erfahren. Der Beschuldigte habe ihre Vorwürfe bestritten. Er habe ihr seinerseits vorgeworfen, das Gericht belogen zu haben und dabei von einem 14. September gesprochen. Er habe gemeint, es sei "dumm" von ihr, als Zeugin aufzutreten. Nach diesen Ausführungen sei dann die Zeugin V., eine ... [Person aus Staat U.], dazu gekommen, und der Beschuldigte habe sie wie eine solche begrüsst. Es sei dann auf ... [Sprache in Z.] weiterdiskutiert worden, dies in Anwesenheit der Zeugin V.. Diese habe gewarnt, sie sollten besser Deutsch sprechen, dann würden sie nicht so temperamentvoll reden, und auf Deutsch könnte sie das Gespräch auch ver- stehen. Sie hätten sich dann gesetzt. Es sei dann über "drei Sachen" gesprochen worden: die C., das Arbeitsgericht und darüber, was der Beschuldigte ma- chen würde, wenn sie nicht als Zeugen zurückträten. Er habe die C. als "mafiöse Firma" bezeichnet und den Zeugen F._____ krimineller Handlungen be- zichtigt. Er, der Beschuldigte, habe ein Geldangebot der C._____ abgelehnt, weil es ihm um die Ehre gehe, er sich verletzt fühle und praktisch im Krieg sei mit al- len, der C._____ und den Zeuginnen. Wenn man ihn verletze, werde er auch sie
verletzen. Er werde ihr Leben und ihre Karriere ruinieren (S. 9 f.). Er wisse alles über sie. Er habe namentlich bezüglich ihrer Person erklärt, es sei einfach, sie zu ruinieren, weil sie ... [Person aus Staat Z.] sei. Er werde ein "... [aus U.] Komplott" gegen sie machen, auch innerhalb der C.. Er habe ge- sagt, er habe sie im Z1. als "Nationalistin" gemeldet und werde ihr Bild in jeder Zeitung veröffentlichen. Auf die Frage, was das zur Folge hätte, meinte sie, sie und ihre Kinder könnten von "empfindlichen Leuten" verletzt werden. Auf die Frage, wie er sie bedroht habe, erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr "geraten", sich von der ganzen Sache, "also Arbeitsgericht", zurückzuziehen. Er sei im Krieg, und wenn im Krieg jemand seine Familie verletze, verletze er auch, auch sie, die Privatklägerin. Sie solle aufpassen, was sie mache, denn sie habe zwei kleine Kinder. Sie habe erwidert, er sei nicht normal. Sie habe ihn auch aufgefor- dert, nicht auf einer nationalistischen Ebene mit ihr zu sprechen (S. 10). Auf ent- sprechende Fragen bestätigte sie insbesondere, er habe ihr damit gedroht, sie zu verletzen, wenn sie gegen ihn vor Gericht aussagen würde. Sie habe die Äusse- rungen ernst genommen, zumal er gewusst habe, dass sie mit ihren Kindern bei G._____ in E._____ gewesen sei; sie habe befürchtet, dass er sie verfolge. Auf die Frage, ob er ihr vorgeworfen habe, sie würde vor Arbeitsgericht ohnehin lügen zu Gunsten der C., korrigierte sie, er habe nicht gesagt "zugunsten der C. oder F."; er habe nur generell behauptet, sie würde als Zeugin, wie alle andern auch, das Gericht anlügen. Sie solle sich von dieser Sache "ent- fernen". Als der Staatsanwalt nachhakte, ob ihr denn der Beschuldigte "Nachteile in Aussicht gestellt" habe für den Fall, dass sie dennoch aussage, erklärte sie: "Er hat gesagt, wenn ich als Zeugin der C. vor Arbeitsgericht auftreten sollte, werde er meine Karriere und mich ruinieren. Dass er im Krieg sei und mich und meine Familie verletzen werde. Dass er mich intern bei meinen Arbeitskolleginnen und -kollegen anschwärze." Dies alles habe bei ihr "Panik" ausgelöst. Auf die Frage, warum sie mit dem Beschuldigten überhaupt ins Restaurant ge- gangen sei, erklärte sie, sie habe von ihm wissen wollen, warum er bei anderen schlecht über sie gesprochen und behauptet habe, sie habe am Gericht falsche Angaben gemacht, dies am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht. Das Ge- spräch habe "eine Stunde insgesamt oder so" gedauert. Auf Frage, warum sie
sein Hinweis auf die psychiatrische Behandlung geängstigt habe, erklärte sie, er habe gesagt, die ganze Sache habe ihn "kaputt gemacht". Er habe gesagt, er sei "total verwirrt und verletzt" und "gespalten". Auch im Gespräch habe er sich ei- genartig verhalten. So habe er einmal seine Hand auf ihre gelegt und sei "nett" gewesen, habe dann aber wieder erklärt, "dass er im Krieg sei". Dieser Wider- spruch habe ihr zusätzlich Angst gemacht. Auf Zusatzfragen des Beschuldigten bestätigte sie, diesen vorerst um ca. 11.10 Uhr gesehen zu haben, als sie auf dem Weg zur Baustelle an der ...-Gasse ge- wesen sei. Auf die Frage, ob sie da in einem Restaurant gewesen sei, ergänzte sie, vor dem Baustellenbesuch sei sie mit der Zeugin V._____ in einem Restau- rant auf die Toilette gegangen und habe vielleicht noch vor dem Restaurant eine Zigarette geraucht und auf die Zeugin V._____ gewartet. Nachher seien sie auf die Baustelle gegangen. Den Beschuldigten habe sie von hinten erkannt; er sei am Telefonieren gewesen. Sie habe dann nicht weiter auf ihn geachtet. Als sie dann nach dem Baustellenbesuch auf die Strasse getreten sei, sei sie auf den Beschuldigten gestossen. Auf Vorhalt, gemäss dem Beschuldigten habe das gan- ze Gespräch 90 Minuten gedauert, und auf die Frage, wann in dessen Verlauf die Drohungen erfolgt seien, am Anfang, in der Mitte oder am Schluss, erklärte sie: "Er hat mich die ganze Zeit bedroht. Er hat gesagt, ich und meine Kollegin hätten vor Arbeitsgericht gelogen, als wir als Zeuginnen ausgesagt hätten. Wir hätten abgemacht, gegen ihn zu komplottieren. Und er hat gesagt, dass er uns ruinieren werde. Er hat das ganze Gespräch hindurch solche Äusserungen gemacht." (S. 13 f.). Auf die Frage der damaligen Verteidigerin, warum sie überhaupt 60 oder 90 Minu- ten geblieben sei, wenn der Beschuldigte sie "laufend bedroht" habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe ihm erklären wollen, dass er es nicht persönlich nehmen solle; sie arbeite nur bei der C.. Auf die Frage, was die Zeugin V. während des Gesprächs gemacht habe, erklärte sie, diese habe dem Beschuldig- ten gesagt, er dürfe nicht so mit ihr reden; sie dürften überhaupt nicht miteinander reden. Sie präzisierte sodann, sie habe den Beschuldigten "am Anfang" nicht als arbeitsscheu eingeschätzt, sei dann aber aus eigenem Antrieb zu einem anderen
Schluss gekommen. Sie habe diesem auch schon vor der Supervision erklärt, dass sie seine Arbeitshaltung nicht akzeptiere. Sie habe in der Supervision aber auch Positives berichtet, so, dass er intelligent und ziemlich gut gebildet sei, einen "gewissen Charme" habe und dass es schade sei, dass er diese Eigenschaften nicht besser nutze (S. 14 f.). Sie habe es aber als heimtückisch empfunden, dass er im persönlichen Umgang freundlich und nett sei, hinter dem Rücken der Leute aber schlecht über diese rede. Im Rahmen der Supervision hätten verschiedene Frauen geweint, es sei aber nicht nur über den Beschuldigten geredet worden (S. 15). Sie gab sodann an, ursprünglich nur einen befristeten Arbeitsvertrag bis En- de 2010 gehabt zu haben; im Juli 2010 sei er aber in einen unbefristeten umge- wandelt worden (S. 16). Auf Frage gab sie schliesslich an, nach dem Vorfall vom 28. September 2010 den Zeugen F._____ sowie den für das Personal zuständigen K._____ und M._____ von der Personalkommission darüber informiert zu haben (S. 17). 4.1 Die Zeugin V._____ wurde am 16. Dezember 2010 in Anwesenheit des Be- schuldigten einvernommen (Urk. 13). Sie erklärte einleitend, diesen am 28. Sep- tember 2010 zum ersten Mal gesehen zu haben; sie sei mit ihm weder befreundet noch verfeindet; sie sei ... [Person aus Staat U.] (S. 1) und lebe seit 1991 in der Schweiz. Sie spreche nicht ... [Sprache in Z.]. Sie arbeite seit dem 1. Juli 2010 bei der C._____ als ...-Sekretärin und habe einen befristeten Arbeits- vertrag. Die Privatklägerin sei eine Arbeitskollegin; privat gebe es keine Kontakte (S. 2). Am 28. September 2010 habe sie gemeinsam mit der Privatklägerin eine Baustel- le in D._____ besucht; sie denke, sie seien etwa um 09.00 Uhr in D._____ gewe- sen. Sie seien auf verschiedenen Baustellen gewesen (S. 2 f.). So gegen 11.00 Uhr seien sie auf der Baustelle an der ...-Gasse gewesen. Dort sei nichts Speziel- les vorgefallen, und sie wisse nicht, wie die Privatklägerin auf den Beschuldigten aufmerksam geworden sei. Sie sei noch etwas länger auf der Baustelle geblieben als die Privatklägerin. Diese habe mit dem Beschuldigten auf der Strasse gespro- chen, als sie die Baustelle dann verlassen habe. Ob die Privatklägerin den Be- schuldigten schon vor dem Betreten der Baustelle gesehen habe, wisse sie nicht.
Die "eigentliche Geschichte" betreffend den Beschuldigten und die C._____ ken- ne sie "bis heute nicht wirklich". In der Zeitung habe sie zwei Reportagen darüber gelesen. In der ersten sei gestanden, die ...-Sekretäre würden von der C._____ ausgebeutet (S. 3), indem sie unentgeltlich Überzeit leisten müssten. Es sei dort auch gestanden, "A." bürge als Ex-...sekretär für die Missstände. Die zwei- te Reportage sei nach der Begegnung mit der Privatklägerin erschienen; es sei berichtet worden, dieser sei auf recht brutale Weise verhaftet worden und die Be- schuldigungen der Privatklägerin seien "völlig aus der Luft gegriffen". Die Situati- on sei im Artikel "rechtlich korrekt dargestellt" worden, doch habe man "unter- stellt", dass die C. die Privatklägerin ermutigt habe, "die Aussagen" gegen den Beschuldigten zu machen. Auf Vorhalt, sie sei beim Gespräch zwischen der Privatklägerin und dem Be- schuldigten anwesend gewesen, wobei man zu Dritt in einem Kaffeehaus gespro- chen habe, bestätigte dies die Zeugin indirekt, indem sie angab, sie habe den beiden von allem Anfang an gesagt, sie dürften nicht miteinander sprechen, weil vor dem Arbeitsgericht ein Verfahren laufe. Sie habe ihnen auch erklärt, es sei für sie unangenehm, wenn sie ... [Sprache in Z.] sprächen, weil sie davon "nichts verstünde". Die Privatklägerin habe erwidert, das Gespräch sei "nötig", weil es "im ... [Region] Tradition" sei, "dass man sich ausspreche". Sie selber ha- be zeitweise Deutsch gesprochen (S. 4), habe aber festgestellt, dass die Privat- klägerin und der Beschuldigte "sehr aufgebracht" gewesen seien und das Ge- spräch zwischen ihnen "emotional, gefühlsbetont" geführt worden sei. Inhaltlich habe sie Vorwürfe "mitbekommen", welche die Privatklägerin gemäss Darstellung des Beschuldigten gegen diesen bei der Supervision vorgetragen haben solle. Die Privatklägerin habe solche Vorwürfe bestritten. Der Beschuldigte habe ihr sodann vorgeworfen, sich mit anderen (I., G._____ und H.) gegen ihn ver- bündet zu haben. Dem Zeugen ... [N.] habe er vorgeworfen, gestohlen zu haben. Sie habe den beiden gesagt, diese Geschichte habe sie auch schon ge- hört, aber man höre viel. Ihr gegenüber habe der Beschuldigte auf ... [aus U.] gesagt, mit ... [Personen aus U.] gehe man bei der C._____ nicht gut um, weshalb er die ... Regierung [Staat Z1._____] eingeschaltet habe. Er ha- be auch den Vorwurf erhoben, die Privatklägerin und "..." vom Rechtsdienst der
C._____ zeigten "nationalistische Tendenzen gegen ihn als ... [Person aus Z1.]". Immer wieder habe er gesagt, die Privatklägerin sei nicht ehrlich. Da- bei sei es um Aussagen gegangen, die sie hinter seinem Rücken gemacht habe. Solche Vorwürfe hätten sie sich gegenseitig gemacht. Auf Vorhalt des Staatsanwalts, aus seiner Sicht sei von Interesse, ob mögliche Drohungen an die Adresse der Privatklägerin erfolgt seien (S. 5), erklärte die Zeugin V., er habe "mehrmals ihre Kinder erwähnt". Der Staatsanwalt hakte nach: "In welchem Zusammenhang?", worauf die Zeugin V._____ anfügte: "Er hat gesagt, B.____ pass auf, du hast noch zwei kleine Kinder'." Dann sei das Ge- spräch recht emotional auf ... [Sprache in Z.] weiter gegangen, und die Pri- vatklägerin habe zu weinen begonnen. Auf Vorhalt, ob der Beschuldigte die Pri- vatklägerin aufgefordert habe, nicht als Zeugin vor Arbeitsgericht aufzutreten, füg- te die Zeugin V. an, er habe ihr gesagt, sie müsse sich "gut überlegen", was sie "mit Bezug auf das Arbeitsgericht als Nächstes tue". Er sei im Recht und wer- de den Prozess gewinnen; anschliessend werde er gegen alle strafrechtlich vor- gehen. Auf nochmalige Frage nach irgendwelchen Drohungen für den Fall, dass sie als Zeugin aussage, erklärte die Zeugin V., die Privatklägerin sollte es sich überlegen, ob sie "weiterhin als Zeugin auftreten" wolle. Auf die Frage, ob ihr die Privatklägerin im Nachhinein erzählt habe, was für Drohungen der Beschuldig- te ausgestossen habe, erzählte sie, gemeinsam mit der Privatklägerin im Tram zurückgefahren zu sein. Diese sei völlig apathisch gewesen, habe gezittert und ihr keine Antwort gegeben. Sie habe die Privatklägerin gefragt, "was genau los ge- wesen sei", da sie "nicht alles verstanden" habe. Sie habe sich "wirklich um sie gesorgt". Der Staatsanwalt hakte nach und wollte wissen, was sie denn vom Ge- spräch mitbekommen habe. Die Zeugin V. gab darauf an, der Beschuldigte habe erzählt, der Zeuge F._____ habe an verschiedene Entlassene, meist ... [Person aus Staat Z1.], Schweigegeld bezahlt, damit sie nichts von ihrer un- rechtmässigen Entlassung erzählten. Er habe sich auch über die Umstände sei- ner eigenen Entlassung und die Supervision aufgehalten. Er sei ihr "eigentlich sehr sympathisch" gewesen und habe sich gefreut, sie als ... [Person aus Staat U.] kennen zu lernen. Für sie sei seine herzliche Art ihr gegenüber und "seine innerliche Bosheit gegenüber der C._____" ein Widerspruch gewesen. Der
Staatsanwalt erklärte, er wolle nur wissen, warum die Privatklägerin (nach dem Gespräch) ein "Häufchen Elend" (vgl. S. 6) gewesen sei, worauf die Zeugin V._____ erklärte, es sei um deren Angst, deren Existenz und die Existenz ihrer Familie gegangen; das habe ihr die Privatklägerin gesagt. Selber habe sie "eben nicht alles verstanden"; sie habe nicht verstanden, wenn sie ... [Sprache in Z.] gesprochen hatten. Sie könne "nicht alles bestätigen, was an Drohun- gen ausgestossen worden sei". Auf Zusatzfrage der damaligen Verteidigerin fügte sie an, der Beschuldigte habe sich von ihr "sehr herzlich verabschiedet" und ihr gesagt, sie solle "bei der C. sehr vorsichtig sein" und der Privatklägerin "nicht alles glauben und ihr nicht vertrauen". Sie habe nicht geachtet, wie er sich von der Privatklägerin verabschiedet habe, aber diese sei schon da "sehr verwirrt" gewesen. Auf die Frage, ob sie in Prozenten angeben könne, wie oft der Be- schuldigte und die Privatklägerin Deutsch bzw. ... [Sprache in Z.] gespro- chen hatten, erklärte sie: "Etwa 65 % ... [Sprache in Z.] und 35 % Deutsch" (S. 7). Als die Privatklägerin zu weinen begonnen habe, habe diese auf ihre Fra- gen nicht geantwortet. Auf die Frage, ob sie gehört habe, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie dürfe nichts aussagen, was nicht zutreffe, antwortete die Zeugin V.: "Er hat ihr gesagt, dass sie wahrheitsgemäss aussagen soll." (S. 8). Auf Ergänzungsfrage der Parteivertreterin der Privatklägerin fügte die Zeugin V. an, sie habe nach dem zweiten Artikel (im ... [Zeitung]), einen Leserbrief geschrieben und darin mitgeteilt, das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei "so harmlos nicht gewesen", wie es "im Artikel einseitig be- schrieben" worden sei. Diesen Leserbrief habe der ... [Zeitung] nicht abgedruckt. Stattdessen habe ihr Frau O._____ (die Journalistin) aufs Handy angerufen und sei "sehr aufgebracht" gewesen. Frau O._____ habe sie aufgefordert zuzugeben, dass sie von der C._____ zum Leserbrief gedrängt worden sei. Dem habe sie aber widersprochen. Sie habe zwei Tage nach dem Vorfall vom 28. September 2010 einen Anruf von einem ihr unbekannten Herrn "..." auf ihr privates Handy erhalten, der ihr in ... [aus U._____] Sprache mitgeteilt habe, der Beschuldigte finde sie "sehr nett", und der ihr ans Herz gelegt habe, es sei wichtig, dass die ...
[Personen aus U.] zusammenhalten würden, zumal die C. den ... [Personen aus U.] nicht sehr freundlich gesinnt sei. Auf die Frage, wie lange das Gespräch vom 28. September 2010 gedauert habe, meinte die Zeugin V., es sei ihr wie "eine Woche" erschienen, habe aber tatsächlich eine oder eineinhalb Stunden gedauert. Es sei unangenehm, an einem Gespräch teilzunehmen, wo man nicht alles verstehe und nicht wisse, worum es gehe (S. 10). 4.2 Der von der Zeugin V._____ erwähnte Leserbrief vom 14. Oktober 2010 (Urk. 14/3) auf den Artikel des ... [Zeitung] vom tt. Oktober 2010 (Urk. 14/2) liegt bei den Akten und wurde dem Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung vorgehal- ten (Urk. 16 S. 2). Sie schrieb darin, der Zeitungsartikel stehe im Zusammenhang mit der Strafan- zeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten und verdrehe Tatsachen in ei- ner Art und Weise, die sie "zutiefst betroffen" mache. Sie vertrat die Auffassung, das Treffen nach der Baustellen-Tour in D._____ sei offensichtlich nicht "zufällig" zustande gekommen und "sicher nicht 'freundschaftlich'" verlaufen. Der Beschul- digte habe dabei die Privatklägerin, andere C.-Mitarbeiter und die C. selbst schwer beschuldigt. Die Privatklägerin habe "sich und ihre Kinder bedroht" gefühlt, und sie könne nachfühlen warum. Der Artikel versuche den Verdacht zu erwecken, die Strafanzeige (der Privatklägerin) könnte auf Druck der C._____ er- folgt sein, nur um den Beschuldigten zu diskreditieren. Dieser Verdacht sei an den Haaren herbeigezogen und der Artikel nicht fair. Er sei eine Gemeinheit gegen ei- ne verletzte und verängstigte Mutter, die hinstehe und sich nicht einschüchtern lassen wolle. 5. Der Beschuldigte selber hatte mehrmals Gelegenheit, sich zum Vorfall vom 28. September 2010 zu äussern. 5.1 Die erste Einvernahme erfolgte kurz nach seiner Festnahme am 1. Oktober 2010 und nach Hinweis auf seine prozessualen Rechte durch die Polizei (Urk. 5). Er gab zu Beginn an, er könne sich "überhaupt nicht" vorstellen, weshalb er ver-
haftet worden sei. Die Privatklägerin sei eine ehemalige Arbeitskollegin; er habe mit ihr nie Streit gehabt (S. 1 f.). Letztmals gesehen habe er sie am 28. Septem- ber 2010 in D.. Sie habe ihn auf der Strasse mit zwei Küssen begrüsst, als er gerade von seiner Hausärztin gekommen sei. Kurz darauf sei eine Frau mit ei- ner C.-Weste hinzugekommen. Die Privatklägerin habe ihn dieser vorge- stellt, und diese habe ihn zur Begrüssung umarmt. Sie habe sich als ... [Person aus U.] vorgestellt und ihm gesagt, er sei ein Held bei der C. und sie sei stolz, mit ihm sprechen zu können. Die Privatklägerin habe dann vorgeschla- gen, gemeinsam Kaffee zu trinken. Er habe die beiden Frauen darauf hingewie- sen, dass ein Gerichtsverfahren hängig sei, weil er die C._____ wegen seiner un- gerechtfertigten Kündigung eingeklagt habe. In diesem Verfahren sei die Privat- klägerin Zeugin der C.. Die Privatklägerin habe sich überrascht gezeigt und erklärt, sie sei keine Zeugin gegen ihn. Er habe ihr erklärt, er müsse seinen An- walt informieren, wenn er mit ihr spreche. Darauf seien sie ins Restaurant gegan- gen, hätten Kaffee getrunken und miteinander gesprochen über die Arbeit und die Kollegen. Die Privatklägerin habe von ihm wissen wollen, ob er sie hasse. Sein Chef habe ihr einmal gesagt, er hasse sie und die ... [Personen aus Staat Z.]. "Nach einiger Zeit" habe er dann die Serviertochter gerufen, drei Kaffee bezahlt und sei weggegangen, gleichzeitig wie auch die beiden Frauen. Mit kei- nem Wort und mit keiner Geste habe er die Privatklägerin bedroht. Auf Vorhalt, gemäss der Privatklägerin habe er damit gedroht, den Zeugen F._____ sowie die drei Zeuginnen des Arbeitsgerichtsverfahrens zu ruinieren, be- stritt dies der Beschuldigte und gab an, er habe nur gesagt, sie sei dort Zeugin (S. 3). Auf Vorhalt, er habe ihr gedroht, sie ohne Vorwarnung zu verletzen, sie habe ja auch noch Kinder und er wisse alles über sie, bestritt dies der Beschuldigte ebenfalls und erklärte, er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin solche Aussagen mache. Er mutmasste, da er im Z1._____ politisch aktiv gewesen sei, handle es sich sehr wahrscheinlich um eine Rache an ihm und seiner Familie. Vielleicht ste- cke auch der ... [aus Z._____] Geheimdienst dahinter, und sein Chef habe etwas mit der Sache zu tun (S. 5).
5.2 In der Einvernahme durch den Staatsanwalt am gleichen Tag hielt der Be- schuldigte grundsätzlich an seiner Bestreitung jeglicher Drohungen fest (Urk. 6). Er gab an, seine Stelle bei der C._____ am 21. Januar 2009 angetreten (S. 2) und ab 1. Juli bis zu seiner Freistellung am 19. November 2009 dort mit der Privatklä- gerin zusammengearbeitet zu haben (S. 3). Er widersprach der Darstellung, dass im Büro die Stimmung immer schlechter geworden sei, bestätigte dies aber für die Arbeit im Team. So habe H._____ Streit mit einem ... gehabt (S. 5). Mit der Pri- vatklägerin habe es nur am Anfang ein Problem gegeben, weil sie im Auto ge- raucht habe (S. 6). Im Prozess vor Arbeitsgericht habe er erfahren, dass die Privatklägerin, H._____ und G._____ aus seinem Team als Zeuginnen der C._____ aussagen sollten (S. 6). Auf entsprechende Frage erklärte er, man habe ihm vorgeworfen, er habe auf Baustellen Leute bedroht und einzelne Baustellen gar nicht besucht. Es sei auch um sexuelle Belästigungen gegangen. Alle Vorwürfe seien aber "erlogen" gewe- sen (S. 7). Auf die Frage, wie er reagiert habe, als er erfahren habe, dass die Privatklägerin "gegen" ihn aussagen sollte, erklärte er, er sei überrascht gewesen, weil er keine Probleme mit ihr gehabt habe, obschon sie ... [Person aus Staat Z.] sei. Er habe sie behandelt "wie eine Schwester". Sie sei anfangs September 2010 auch bei ihm zu Hause gewesen und habe mit seiner Frau Kaffee getrunken. Auch G. und H._____ seien dabei gewesen. Auf nochmalige Frage, wie er rea- giert habe, erklärte er, er sei "tief betroffen" gewesen; es sei ein Komplott gewe- sen. Auf die präzisierte Frage, wie er am 28. September 2010 mit der Privatkläge- rin umgegangen sei, erklärte er, er habe sie schon vor seinem Besuch bei der Hausärztin gesehen, da aber noch nicht mit ihr gesprochen. Als er nach dem Arztbesuch auf der Strasse an seinem Handy manipuliert habe, sei die Privatklä- gerin plötzlich vor ihm gestanden. Sie sei auf ihn zugekommen, habe ihn umarmt und habe ihn auf beide Wangen geküsst. Sie hätten ein paar Fragen zum allge- meinen Befinden ausgetauscht, als eine zweite ...-Sekretärin , deren Namen er nicht kenne, dazugekommen sei. Die Privatklägerin habe sie gegenseitig bekannt gemacht. Die andere Frau habe gesagt, er sei ein Held bei der C._____. Sie sei
... [Person aus U.], und weil sie klein und jung gewesen sei, habe er sie auf die Stirne geküsst. Er habe dann den Vorschlag gemacht, gemeinsam in ein Res- taurant zu gehen. Sie seien 90 Minuten zusammen gewesen, und er habe "ge- dacht", dass sie nicht wisse, dass sie als Zeugin auftreten müsse. Sie habe er- klärt, sie werde ihren Chef fragen, was das solle. Sie habe ihm vorgehalten, sie habe Informationen, wonach er, der Beschuldigte, sie hasse. Er habe darauf auf seine Kinder geschworen, dass er sie nicht hasse; er hasse keine ... [Personen aus Staat Z.]. Der Staatsanwalt wandte ein, irgend etwas stimme an dieser Geschichte nicht. Er wollte wissen, seit wann dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass die Pri- vatklägerin vor Arbeitsgericht aussagen sollte, worauf dieser den 14. September 2010 anführte (S. 8). Es stimme nicht, dass er sie als verdammte ... [Person aus Staat Z.] beschimpft habe. Auf Vorhalt, er habe ihr vorgeworfen, sie wisse nicht, was sie tue, wenn sie als Zeugin auftrete, entgegnete der Beschuldigte, sie habe bestritten, als Zeugin aussagen zu müssen. Die Aussage, wonach er gesagt habe, er sei im Krieg gegen die C. und die Privatklägerin, und diese werde als Zeugin ohnehin lügen, bezeichnete er als "Lüge". Der Staatsanwalt hielt dem Beschuldigten vor, wenn er der C._____ vorwerfe, ihn mit Lügen vor Arbeitsge- richt fertig machen zu wollen und die Privatklägerin deren Zeugin sei, könne er ja nur so geredet haben, wie es von der Privatklägerin geschildert worden sei. Da- rauf meinte der Beschuldigte, diese komme sicher nicht als Zeugin vor Arbeitsge- richt. Der Staatsanwalt kommentierte diese Antwort mit: "Eben. Ich habe da gele- sen, dass Sie B._____ bedroht hätten für den Fall, dass sie vor Arbeitsgericht als Zeugin gegen Sie auftrete." Er habe ihr eben gedroht, wenn sie dort trotzdem auf- trete, müsse sie Übles erwarten. Der Beschuldigte entgegnete, das stimme nicht. Sie habe ja selber gesagt, sie sei nicht Zeugin. 5.3 Am 18. Oktober 2010 liess der Beschuldigte gegen die Privatklägerin eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung einreichen (Urk. 17/1). Er liess darin ausführen, die Privatklägerin habe behauptet, er habe sie bei der Baustelle an der ...-Gasse abgepasst und sie dort aufs Schwerste an Leib und Leben bedroht. In Tat und Wahrheit habe es sich um ein zufälliges Treffen ge-
handelt, um ein normales, rund 90 Minuten dauerndes Gespräch in einem nahe- gelegenen Restaurant. Wohl sei der Prozess am Arbeitsgericht ein Thema gewe- sen und habe die Privatklägerin "phasenweise angespannt gewirkt". Doch sei es in keiner Weise zu Drohungen seitens des Beschuldigten gekommen. 5.4 In der Einvernahme vom 20. Dezember 2010 (Urk. 16) erklärte der Beschul- digte, die Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugen F._____ und J._____ stimmten nicht, was die Anschuldigungen gegen ihn anbetreffe. Die Zeugin V._____ habe aber "im Allgemeinen die Wahrheit gesagt". Der Leserbrief ent- spreche in etwa den Vorwürfen, die man ihm bei der C._____ gemacht habe. Nach Vorhalt des Sachverhalts, der später in die Anklage aufgenommen wurde, räumte der Beschuldigte immerhin ein, vieles stimme. Es treffe insbesondere zu, dass er der Privatklägerin gesagt habe, er werde sie am Zivilgericht anklagen, aber nicht nur sie allein. Von einem "... [aus U.] Komplott" habe er indessen nicht gesprochen; ein Komplott kündige man auch nicht an. "Das Letzte", woran er denken würde, sei Kindern etwas anzutun. Das einzige Mal, als er Kinder ge- genüber der Privatklägerin erwähnt habe, sei der Schwur auf seine eigenen Kin- der gewesen, dass er die ... [Personen aus Staat Z.] nicht hasse. Das sei denn auch der Moment gewesen, wo die Privatklägerin geweint habe. Darauf ha- be er ihre Hand berührt und sie beruhigen wollen. Der geschilderte Sachverhalt sei eine "Konstruktion" seines Chefs, des Zeugen F., und von Herrn K.. Alles sei koordiniert worden von P.. Er räumte ein, der Privatklägerin vorgeworfen zu haben, sie lüge (S. 4). Er bezog dies auf die Rechtsschrift, die am 14. September 2010 (also vor dem Vorfall vom 28. September 2010) beim Arbeitsgericht eingereicht worden war. Im Übrigen be- stritt er erneut, der Privatklägerin am 28. September 2010 in irgend einer Weise gedroht zu haben. 5.5 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. März 2011 stellte der Beschuldigte wieder nicht in Abrede, am 28. September 2011 mit der Privat- klägerin ein Gespräch im Zusammenhang mit seinem Prozess vor Arbeitsgericht gegen die C. geführt zu haben (Urk. 35 S. 4 ff.). Sie habe ihm ganz am An-
fang gesagt, nichts darüber zu wissen und nicht als Zeugin aussagen zu wollen (S. 4). Er erzählte erneut, die Privatklägerin sei nach seinem Arztbesuch lächelnd auf ihn zugekommen und habe ihn zur Begrüssung umarmt und geküsst. Er habe darauf erklärt, es sei "nicht gut", wenn sie mit einander sprächen, da sie als Zeu- gin vor Gericht auszusagen habe. Sie habe darauf erklärt, sie sei nicht Zeugin und sei darüber nicht informiert. Dann sei die andere Frau dazugekommen und von ihr vorgestellt worden. Diese habe ihn auch umarmt und ihn als Held bei der C._____ bezeichnet. Dann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, zusammen ei- nen Kaffee zu trinken. Sie seien darauf ins Restaurant gegangen und dort 1,5 Stunden geblieben. Die meiste Zeit hätten sie dort über die C._____ und die Probleme und die Gruppierungen dort gesprochen. Es sei ein "ganz normales Gespräch" gewesen, und die meiste Zeit habe er mit der anderen Frau von der C._____ gesprochen (S. 5). Das Gespräch sei "absolut nicht" emotional geführt worden. Die Kinder der Privatklägerin seien "niemals" ein Thema gewesen. Er habe nur einmal seine eigenen Kinder erwähnt, dies, als er auf seine eigenen Kinder geschworen habe, die Privatklägerin und auch sonst die ... [Personen aus Staat Z.] nicht zu hassen. Er habe die ganze Zeit mit ihr ... [Sprache in Z.] gesprochen, und das tue niemand, der die ... [Personen aus Staat Z.] hasse. Er bestätigte, am 14. September 2010 erfahren zu haben, dass die Privatklägerin im Prozess vor Arbeitsgericht als Zeugin benannt worden sei, dies nebst drei anderen "Mädchen" aus seiner Gruppe. Dies habe ihn überrascht, aber nicht verärgert (S. 6 f.). Er erklärte, nach seiner Freistellung am 19. Novem- ber 2009 bis zum Vorfall vom 28. September 2010 die Privatklägerin noch zwei- mal zufällig gesehen, aber nie mit ihr gesprochen zu haben oder sonst mit ihr in Kontakt getreten zu sein. Auf die Frage, warum ihn die Privatklägerin zu Unrecht falsch belasten sollte, führte der Beschuldigte aus, er sei der einzige C.-Mitarbeiter, der gegen diese "bis am Schluss vorgegangen" sei und auch jede finanzielle Wiedergutma- chung abgelehnt habe. Grund dafür sei die Absicht der C._____ gewesen, ihn als schlechten Menschen darzustellen. Die Privatklägerin sei von der C._____ miss- braucht worden.
Er sei zu 100% unschuldig und habe in seinem Leben noch nie jemanden bedroht oder zu jemandem ein schlechtes Wort gesagt. Frauen und Kinder seien in seiner Kultur "unantastbar". 5.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die vorgeschlagen habe, etwas trinken zu gehen und dass sie gesagt habe, dass sie nicht gewusst habe, dass sie Zeugin sei. Sie hätten sich 90 Minuten lang unterhalten. Mit der Privatklägerin habe er sich auf ... [Sprache in Z.] unterhalten, wenn es um Sachen gegangen sei, die nur sie zwei betroffen habe, mit Frau V. habe er ... [Sprache in U.] gespro- chen und mit beiden zusammen Deutsch. Als er der Privatklägerin gesagt habe, dass er weder ... [Personen aus Staat Z.] noch sie hassen würde, habe sie lautlos geweint und er habe seine Hand auf ihre Hand gelegt. Der Beschuldigte bestritt erneut, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er und die Privatklägerin hät- ten sich wie Freunde verabschiedet. Seit dem Vorfall habe er die Privatklägerin noch zweimal gesehen, ohne aber mit ihr gesprochen zu haben (Urk. 57 S. 7 ff.). 6. Thema des vorliegenden Strafprozesses sind weder das Betriebsklima bei der C., als der Beschuldigte dort angestellt war noch die Frage, ob er von die- ser am 19. November 2009 zu Unrecht gekündigt und freigestellt worden war. Thema ist einzig der Inhalt des Gesprächs, das am 28. September 2010 am Mit- tag unbestritten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in einem Restaurant (oder Café) in D. geführt worden war. 6.1 Was die Glaubwürdigkeit der Parteien anbetrifft, ist vorab festzuhalten, dass sich die beiden lediglich als Kollegen aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei der C._____ kannten. Der Beschuldigte hat nicht behauptet, es habe damals zwi- schen ihnen Streit gegeben oder sie seien gar verfeindet gewesen; im Gegenteil, er betrachtete sie wie eine "Schwester". Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass zwischen ... [Personen aus Staat Z.] und ... [Personen aus Z1.] auch in der Schweiz durchaus ethnisch motivierte und auch durch den Bürgerkrieg erklärbare, erhebliche Spannungen vorhanden sein können. Dies führt allerdings nicht dazu, dass belastende Aussagen aus
Kreisen der einen oder anderen Volksgruppe gegen ein Mitglied er anderen von vornherein als unglaubhaft eingestuft werden müssten. Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Beschuldigte gerade nicht behauptet, die ethnischen Unterschiede hätten schon zur Zeit der gemeinsamen Arbeitstätig- keit jemals zu irgendwelchen Spannungen oder gar einem konkreten Streit ge- führt, geschweige denn lastete er der Privatklägerin die Schuld für seine Freistel- lung an. Er hat auch nicht behauptet, nach seinem Weggang mit der Privatkläge- rin Streit gehabt zu haben. Es ist in der Tat kein Motiv der Privatklägerin zu erkennen, dem Beschuldigten zu Unrecht und wider besseres Wissen vorzuwerfen, er habe sie mit Drohungen - aber tatsächlich vergebens - davon abhalten wollen, in einem Prozess vor Ar- beitsgericht zwischen ihm und ihrer Arbeitgeberin als Zeugin auszusagen. Insbe- sondere ist der Gedanke absurd, die C._____ habe sie zu diesem Schritt ermun- tert: Diese musste ja ein Interesse haben, dass den Aussagen der von ihr aufge- rufenen Zeugen nicht entgegengehalten werden könnte, sie seien vor dem Hin- tergrund einer Aversion gegen den Beschuldigten, ihre Gegenpartei, erfolgt, weil sie von dieser aktuell bedroht worden war. Hätte die C._____ die Privatklägerin für ihre Zwecke instrumentalisieren wollen und hätte sich diese darauf eingelas- sen, wäre dies wohl direkt auf dem Weg entsprechender Aussagen zum Verhal- ten des Beschuldigten während seiner Zeit bei der C._____, insbesondere wäh- rend der gemeinsamen Zeit mit der Privatklägerin erfolgt. Umgekehrt ist durchaus ein Motiv des Beschuldigten ersichtlich, die Privatklägerin vor Aussagen beim Arbeitsgericht abzuhalten, wenn er befürchtete, diese werde allenfalls Aussagen machen, die nicht zu seinen Gunsten gewertet werden könn- ten. 6.2 Auf die am 18. Oktober 2010 vom Verteidiger des Beschuldigten gegen die Privatklägerin erhobene Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schon mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 nicht ein (Urk. 17/3). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
6.3 In seinem Plädoyer vom 10. März 2011 hielt der Verteidiger allerdings in Tei- len wörtlich an der Argumentation fest, die er bereits seiner Strafanzeige gegen die Privatklägerin zugrunde gelegt hatte (vg. Urk. 17/1 und 38). 6.3.1 Der Beschuldigte lässt - auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 3) - vorbringen, er habe "in sämtlichen Einvernahmen den gleichen, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ablauf der Geschehnisse an jenem 28. September 2010 geschildert". Richtig ist zwar, dass er den äusseren "Ablauf" im wesentlichen immer etwa gleich geschildert hatte - bis auf das Detail, wer den Vorschlag mit dem Kaffee- trinken gemacht haben soll, wozu er unterschiedliche Angaben machte. Indessen war ja gar nie umstritten, dass man sich am fraglichen Tag schliesslich zu Dritt zum Kaffee in einem Restaurant oder Café zusammengesetzt hatte, und nur der Inhalt des dabei geführten Gesprächs ist von Relevanz. Dazu liegen allerdings seitens des Beschuldigten nur karge Aussagen vor. Die von ihm geschilderte Situation ist sodann nicht stimmig. Wenn er behauptet, die Privatklägerin dort zufällig getroffen zu haben, unterstützt dies jedenfalls nicht die von ihm vertretene Komplotttheorie seitens der C.. Zudem wäre es ab- surd, wenn diese - wenn überhaupt - der Privatklägerin nur eine "Zeugin" beige- stellt hätte, welche der ... [aus Z.] Sprache gar nicht mächtig ist. Sodann ist kein Motiv der Privatklägerin ersichtlich, mit dem Beschuldigten wäh- rend über einer Stunde oder gar 90 Minuten Kaffe zu trinken, zumal ihr der Be- schuldigte zuvor gesagt haben will, sie dürfe gar nicht mit ihm sprechen, weil sie als Zeugin im Prozess vor Arbeitsgericht angerufen worden sei. Geht man jedoch von der Annahme aus, der Beschuldigte habe es durchaus darauf angelegt, sie von der bevorstehenden Zeugenaussage abzuhalten, von welcher er relativ kurz zuvor, am 14. September 2010 erfahren hatte, hat diese ausgedehnte Kaffeepau- se durchaus Sinn. Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte schon in seiner ersten Befragung wie- derholt mit der Behauptung der Privatklägerin konfrontiert worden war, er habe ih-
re Kinder in drohender Weise ins Spiel gebracht. Er beschränkte sich jeweils da- rauf, diesen Vorwurf pauschal zu bestreiten. Erst in den späteren Einvernahmen brachte er - im Zusammenhang mit Kindern - seine Erklärung ins Spiel, er habe auf seine eigenen Kinder geschworen, die ... [Personen aus Staat Z.] nicht zu hassen. Die damit sinngemäss in den Raum gestellte These eines Missver- ständnisses verfängt indessen nicht. Zum einen ist es unrealistisch, dass die ... [Sprache in Z.] sprechende Privatklägerin den Schwur auf die Kinder des Beschuldigten als Drohung gegenüber ihren eigenen missverstehen konnte. Zum anderen machte der Beschuldigte erst in späteren Einvernahmen wiederholt gel- tend, sein Schwur habe die Privatklägerin zu Tränen gerührt, worauf er ihre Hand angefasst hatte. Schon die Vorinstanz hatte es als lebensfremd erachtet, dass die Privatklägerin wegen des behaupteten Schwurs hätte in Tränen ausbrechen sol- len (a.a.O. S. 21); im Zusammenhang mit Drohungen gegen ihre eigenen Kinder erscheint ein solches Verhalten indessen ohne Weiteres plausibel. Es ist jeden- falls nicht nachvollziehbar, dass er den von ihm behaupteten Vorgang nicht schon in der ersten Einvernahme spontan oder jedenfalls auf Vorhalt der Drohungen ge- gen die Kinder der Privatklägerin vorbrachte, zumal er praktisch die einzige kon- krete und farbige Schilderung des Gesprächs im Restaurant geblieben war. Auch die Zeugin V._____ erhielt von ihm während des Gesprächs im Restaurant offen- sichtlich nicht den Eindruck eines einfühlsamen, verständnisvollen Mannes, mag sie auch aus sprachlichen Gründen den Inhalt seiner Aussagen nicht oder nicht vollständig verstanden haben. 6.3.2 Der Beschuldigte weist darauf hin, seine Darstellung gewinne auch dadurch an Gewicht, dass er sie rund eine Stunde später seiner Psychiaterin Dr. med. Q._____ geschildert habe, was von dieser als Zeugin bestätigt worden sei. Auch mit dieser Argumentation hatte sich bereits schon die Vorinstanz auseinan- dergesetzt und festgehalten, dass die Zeugin Q._____ beim Gespräch im Restau- rant nicht anwesend war und ihre Informationen ausschliesslich auf die Darstel- lung des Beschuldigten abstützen konnte (a.a.O. S. 2). Folgt man den Aussagen der Zeugin Q._____ (Urk. 15), war aus Sicht des Be- schuldigten seine Diskussion mit der Privatklägerin in Ruhe und Harmonie verlau-
fen und "schien" er mit dem Resultat "eigentlich recht zufrieden zu sein". Träfe dies zu, wäre allerdings nicht recht nachvollziehbar, weshalb das Gespräch dann zum Hauptthema der anschliessenden Sitzung bei seiner Psychiaterin wurde. Diese scheint sodann dessen Darstellung nicht hinterfragt zu haben, wonach er die Privatklägerin vor dem Gespräch angeblich auf die Konfliktsituation wegen der bevorstehenden Zeugeneinvernahme aufmerksam machte, ihr aber habe "zu ver- stehen geben wollen, dass sie im Prinzip gegen ihn aussagen müsse", wobei ihr aber "aus seiner Sicht viele Informationen fehlten". Er habe den Eindruck gehabt, "der Frau mit mehr Informationen geholfen zu haben" (Urk. 15 S. 3). Es ist un- übersehbar, dass der Beschuldigte damit zumindest eine unzulässige Beeinflus- sung einer Zeugin vor deren Einvernahme in einem laufenden Gerichtsverfahren zugegeben hatte. Unerheblich ist schliesslich, ob die Zeugin Q._____ dem Beschuldigten die kon- kreten Drohungen zutraut bzw. diesen selber "auf diese Art und Weise" kennt (S. 4). Wie sich aus der Frage des Staatsanwalts in der Befragung vom 16. Dezem- ber 2010 ergibt, hatte die Zeugin Q._____ offenbar erklärt, sie könne sich nicht vorstellen, dass sich eine Frau - gemeint wohl: vom Beschuldigten - bedroht füh- len könnte (S. 4). Eine solche Aussage qualifiziert sich allerdings selbst und impli- ziert eine vorgefasste Meinung der Zeugin. Die Aussagen der Zeugin Q._____ sind jedenfalls nicht geeignet, die Sachdarstel- lung des Beschuldigten zu stützen oder gar Zweifel an den Schilderungen durch die Privatklägerin aufkommen zu lassen. Ähnliches gilt, was die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte E-Mail des Beschuldigten an Frau Rechtsanwältin R._____ betrifft, welche er am Abend des 28. September 2010, also noch am Tag des fraglichen Zusammentreffens in D._____ gesendet habe (Urk. 55 S. 11, Urk. 56/1). Darin ist ausschliesslich die einseitige Darstellung des Beschuldigten festgehalten. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Rechtsanwältin um eine Vertrauensperson des Beschuldig- ten handelt, lässt es sich nicht ausschliessen, dass er ihr gegenüber nur das er- zählte, was ihn nicht in Schwierigkeiten bringen konnte.
6.3.3 Die Verteidigung ortet sodann in den belastenden Aussagen der Privatklä- gerin zahlreiche Widersprüche. Auch damit hat sich die Vorinstanz bereits gründlich und überzeugend auseinan- dergesetzt (a.a.O. S. 14 f.). Der Inhalt des Gesprächs im Restaurant ist einziges Thema der Anklage. Die Privatklägerin hat in der Untersuchung nie behauptet, sie sei vom Beschuldigten andernorts belästigt und bedroht worden. Mit seinen wie- derholten, ausführlichen Darstellungen der Vorgänge vor dem Besuch dieses Restaurants lenkte der Beschuldigte nur vom Kernthema ab, und es bestand kei- ne Veranlassung, auch bezüglich der vom Beschuldigten thematisierten Vorge- schichte jedes Detail zu hinterfragen und jede Aussage zu präzisieren. Sodann ergibt sich aus dem Protokoll des Arbeitsgerichts, dass die Deutschkenntnisse der Privatklägerin nicht perfekt sind und eine gewisse sprachliche Unbeholfenheit un- übersehbar ist. Es geht jedenfalls nicht an, Wortklauberei zu betreiben, zumal da, wo sie nicht das strafrechtlich relevante Kerngeschehen betrifft. Das Sprachver- ständnis der Privatklägerin ist jedenfalls vorhanden. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Aussage weder erwähnte, dass die von ihre behaupteten Drohungen in einem Restaurant erfolgt waren, noch, dass da die Zeugin V._____ anwesend war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 13 f.) ist es indessen unerfindlich, warum dies der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung des Gesprächsinhaltes und der dabei geäusser- ten Drohungen durch den Beschuldigten Abbruch tun müsste. Die Zeugin V._____ war ja im Restaurant die ganze Zeit anwesend; mit einem bewussten "Verschweigen" dieses Umstandes liess sich für die Privatklägerin gar nichts ge- winnen. Hätte das Gespräch dort tatsächlich in Minne stattgefunden und hätte die Privatklägerin die Drohungen des Beschuldigten frei erfunden, musste sie zumin- dest damit rechnen, dass sich der Beschuldigte für seine Sachdarstellung auf eine Zeugin stützen konnte. Der Umstand, dass die Privatklägerin die Zeugin V._____ vorerst gar nicht erwähnte, spricht vielmehr gegen die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Komplotttheorie seitens der C._____. Die Verteidigung misst sodann dem Austausch von Grüssen per SMS kurze Zeit nach dem Gespräch eine Bedeutung zu, die diesem Vorgang nicht zukommt. Die
Privatklägerin hatte in der Befragung vom 30. November 2010 von sich aus er- zählt, nach dem Gespräch vom 28. September 2010 habe ihr der Beschuldigte per SMS mitgeteilt, er habe vergessen, ihre Familie zu grüssen (Urk. 10 S. 8 oben). Diese SMS waren bereits schon in der Befragung beim Arbeitsgericht the- matisiert worden. Die Privatklägerin hatte dort durchaus überzeugend dargelegt, dass sie die Grüsse des Beschuldigten an ihre Familie kurz nach dem Gespräch am Mittag alles andere als freundlich aufgefasst und nur beantwortet hatte, um dem Beschuldigten gegenüber keine Angst zu zeigen. In der Tat ist weder das SMS des Beschuldigten noch die knappe Antwort der Privatklägerin geeignet, an deren Belastungen des Beschuldigten ernsthafte Zweifel aufkommen zu lassen. Seltsam wäre vielmehr, wenn sie dessen Grüsse mit einem bei objektiver Be- trachtung unverfänglichen Text beantwortet hätte, um ihn wenig später - zu Un- recht - der vorangegangenen Drohungen zu bezichtigen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein weiteres SMS des Beschuldigten an die Privatklägerin ("Guten Morgen B., jetzt hat ein ... [aus Z.] Ar- beiter bei mir angerufen, er hat ein paar Fragen, kannst du ihn vielleicht aufneh- men. Tel. 079 ... Liebe Grüsse"; zit. in Urk. 38 S. 9; vgl. auch Urk. 55 S. 23) un- vereinbar wäre mit den von dieser behaupteten Drohungen zwei Tage zuvor, um sie von Aussagen als Zeugin abzuhalten. Die Privatklägerin hatte im Übrigen - entgegen der Darstellung der Verteidigung - nicht behauptet, sie sei am 28. September 2010 vom Beschuldigten einem "regel- rechten Trommelfeuer von Drohungen ausgesetzt" (Urk. 38 S. 10; Urk. 55 S. 7) worden. Beim Arbeitsgericht hatte sie den Verlauf des Gesprächs vielmehr als zwiespältig ("gespalten") beurteilt. Ihre Aussage, der Beschuldigte habe sie "die ganze Zeit bedroht" ist als Antwort auf die Frage zu verstehen, ob die behaupte- ten Drohungen am Anfang, in der Mitte oder am Schluss des Gesprächs erfolgt seien (Urk. 10 S. 13) und können somit nicht nur so verstanden werden, sie sei quasi pausenlos mit Drohungen eingedeckt worden (so sinngemäss Urk. 38 S. 18 f.). Die Aussagen der Privatklägerin sind im Übrigen - entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 11) - nicht als widersprüchlich zu betrachten, weil sie diesbezüglich in
den verschiedenen Einvernahmen ihre Darstellung nicht wortwörtlich wiederholte. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Inhalt eines Gesprächs, zumal wenn es sich über mehr als eine Stunde erstreckte, später kaum mehr im genauen Wortlaut wiedergegeben werden kann, zumal nicht nach Tagen oder gar Wochen und Mo- naten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Sinn von Aussagen im Verlauf eines solchen Gesprächs sehr wohl authentisch memoriert werden kann, zumal da, wo es sich um emotional einprägsame Inhalte handelt. Dazu gehören namentlich Drohungen. Entgegen der Einschätzung durch die Verteidigung hatte die Privatklägerin insbe- sondere auch in der Befragung durch das Arbeitsgericht durchaus bestätigt, dass der Beschuldigte mit kaum verhohlenen Androhungen von für sie empfindlichen Konsequenzen darauf abgezielt hatte, sie von Aussagen als Zeugin beim Arbeits- gericht abzuhalten. Der Beschuldigte hatte ja generell bestritten, überhaupt die genannten Bemerkungen an die Adresse der Privatklägerin gemacht zu haben; er versuchte nicht einmal, diesen einen völlig harmlosen, unverfänglichen Sinn zu geben. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, einfach von "über- schiessenden Interpretationen" der Privatklägerin zu sprechen. Vielmehr ist auch objektiv nachvollziehbar, dass sie sich wegen der in der Anklage genannten An- deutungen und Bemerkungen des Beschuldigten bedroht fühlte, und dass dies dem Beschuldigte klar sein musste und auch klar gewesen war. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin vor Arbeitsgericht die Frage, ob der Be- schuldigte versucht habe, sie zu einer "bestimmten Aussage" zu bewegen, mit ei- nem lapidaren "Nein" beantwortet hatte (Urk. 21/12 S. 4 f.). Solches wird aller- dings von der Anklage nicht behauptet. Wie schon die Vorinstanz festhielt (a.a.O. S. 15), ging es ihm vielmehr darum, die Privatklägerin überhaupt davon abzuhal- ten, als Zeugin zu erscheinen und auszusagen, und dieser Vorwurf stützt sich denn auch auf die entsprechende Aussage der Privatklägerin, die sie unmittelbar nach dem zitierten "Nein" beim Arbeitsgericht gemacht hatte (vgl. Urk. 21/12 S. 5 oben). 6.3.4 Es trifft weiter zu, dass die Zeugin V._____ zu Protokoll gegeben hatte: "Er hat ihr gesagt, dass sie wahrheitsgemäss aussagen soll." Indessen ist zu beach-
ten, dass diesem Satz folgende Frage der Verteidigung vorangegangen war: "Sie haben ausgesagt, dass A._____ zu B._____ gesagt habe, sie müsse aufpassen, was sie sage, sie dürfe nichts aussagen, was nicht zutreffe?" (Urk. 13 S. 8). Diese Frage blendete aus, dass die Zeugin V._____ zuvor auf den Vorhalt, gemäss ei- ner Aussage habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, "nicht als Zeugin aufzutreten", erklärt hatte, er habe ihr gesagt habe, sie müsse sich "gut überlegen (...), was sie mit Bezug auf das Arbeitsgericht als Nächstes tue" und sie solle sich "weiter überlegen, ob sie in diesem Fall weiterhin als Zeugin auftreten wolle" (Urk. 13 S. 7). Es kann damit keine Rede davon sein, dass der Beschuldig- te nach Darstellung dieser Zeugin einzig aufgefordert hatte, vor Arbeitsgericht zu erscheinen und die Wahrheit zu sagen. Kommt hinzu, dass diese Zeugin nach ei- gener Darstellung nur etwa einen Drittel des vom Beschuldigten und der Privat- klägerin Gesprochenen verstanden hatte. Hätte sie der Beschuldigte lediglich aufgefordert, vor Arbeitsgericht zu erscheinen und dort die Wahrheit zu sagen, wäre indessen nicht nachvollziehbar, warum sie wegen dieses unspektakulären Hinweises geweint hätte und später zitternd und wie ein Häufchen Elend - so die Zeugin V._____ (Urk. 13 S. 6) - im Tram gesessen hatte. Niemand hat sodann behauptet, zwischen der ... [aus Z.] Privatklägerin und der rund 6 ½ Jahre jüngeren ... [aus U.] Zeugin V._____ habe ein besonde- res Freundschafts- oder Vertrauensverhältnis bestanden. Von daher war es auch keineswegs naheliegend, dass die Privatklägerin ihr bereits im Tram, damit in al- ler Öffentlichkeit, oder auch unmittelbar nach der Tramfahrt im Wortlaut vom In- halt der Drohungen erzählt hatte. Aus einer von K._____ erstellten "Gesprächsno- tiz" vom 29. September 2010 (Urk. 17/2/1) ergibt sich jedenfalls, dass die Privat- klägerin den Vorfall vom 28. September 2010 noch am gleichen Tag dem Zeugen F._____ erzählt hatte, und dieser bestätigte als Zeuge in Anwesenheit des Be- schuldigten (Urk. 11), dass die beiden Frauen (die Privatklägerin und die Zeugin V._____) nach der Rückkehr am Nachmittag des 28. September 2010 "völlig auf- gelöst" (S. 4) gewesen seien und eine von ihnen unter anderem von Drohungen des Beschuldigten berichtet habe für den Fall dass die Privatklägerin vor Arbeits- gericht auftreten sollte (S. 4 f.).
Sodann spricht der Umstand, dass die Zeugin V._____ nicht den Inhalt einer ein- zelnen Drohung wiedergeben konnte keineswegs gegen deren Glaubhaftigkeit, wenn man berücksichtigt, dass der grössere Teil der Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der für sie unverständlichen ... [aus Z.] Sprache geführt wurde. Niemand behauptet, der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin ... [Sprache aus U.] gesprochen, und dass irgend eine der Drohungen in Deutsch erfolgt war, behauptete die Privatklägerin nicht und ist schon gar nicht zwingend. 6.3.5 Unbehelflich sind schliesslich die Hinweise auf die Erwägungen des Ar- beitsgerichts im einem Beschluss vom 11. November 2010 betreffend vorsorgli- che Massnahmen. Das Arbeitsgericht hatte nicht einlässlich oder gar abschlies- send zu prüfen, ob sich der Beschuldigte am 28. September 2010 gegenüber der Privatklägerin eines Nötigungsversuchs schuldig gemacht hatte, geschweige denn die Kompetenz, einem diesbezüglichen Entscheid des Strafrichters vorzu- greifen. Auch dazu hatte sich schon die Vorinstanz zutreffend geäussert (a.a.O. S. 15 f.). 6.3.6 Weder der Zeuge F._____ noch der Zeuge J._____ waren beim Gespräch am Nachmittag des 28. September 2010 zugegen; ihre Aussagen sind deshalb - abgesehen von der Bestätigung, dass noch am gleichen Tag von den Drohungen berichtet wurde - nicht geeignet, das Beweisfundament zusätzlich zu untermau- ern. Wie daraus hergeleitet werden soll, dass K._____ die Privatklägerin am 30. Sep- tember 2010 zur Polizei begleitete, ist unerfindlich. Insbesondere ist nicht nach- vollziehbar, inwiefern es für die gerichtliche Beurteilung der Kündigung und sofor- tigen Freistellung des Beschuldigten durch die C._____ am 19. November 2009 von wesentlicher Bedeutung sein könnte, dass er fast ein Jahr später - vergeblich - versucht hatte, eine Zeugin mit Drohungen von Aussagen abzuhalten, und wa- rum "ein Freispruch" des Beschuldigten "für ihre arbeitsrechtliche Prozesstaktik fatal" (Urk. 38 S. 25) sein sollte.
8.3 Eine nochmalige Einvernahme der Zeugin Q._____ erübrigt sich, zumal sie nicht beim inkriminierten Gespräch vom 28. September 2010 zugehört, geschwei- ge denn daran teilgenommen hatte. Als Therapeutin des Beschuldigten ist sie zu- dem nicht unbefangen und sie hat denn auch bereits eine parteilich anmutende Stellungnahme abgegeben. Der Antrag ist abzuweisen. 8.4 Der Beschuldigte verlangt schliesslich - und ebenfalls neu - die Einvernahme eines "S." mit der Telefonnummer 076 .... Auch hier legt er nicht dar, wa- rum es ihm nicht möglich war, ordnungsgemäss die Adresse des genannten Zeu- gen anzugeben. Begründet wird dieser Antrag damit, dass dieser Mann "über weite Strecken des Gesprächs direkt am Nachbartisch" gesessen sei, so das er "den Verlauf des Ge- sprächs zumindest in Bezug auf Gestik, Emotionalität oder ungewöhnliche Verhal- tensweisen beschreiben können sollte". Der Beschuldigte habe die Staatsanwalt- schaft bereits frühzeitig darauf hingewiesen, doch sei diese offenbar nicht in der Lage gewesen, den fraglichen Zeugen ausfindig zu machen. Dieser Antrag ist trölerisch. Der Beschuldige wusste bereits am 1. Oktober 2010 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Er war seither anwaltlich vertreten (Urk. 21/1). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er während der Untersuchung und vor Vorinstanz je die Einvernahme eines S. verlangt hätte. Dies tat er insbesondere auch mit seiner Strafanzeige gegen die Privatklägerin nicht. Sodann machte sein Verteidiger im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers am 10. März 2011 zwar geltend, die Platzverhältnisse im Restaurant ... seien "eng", so dass es "als sicher gelten" könne, "dass die anderen anwesenden Gäste oder das Perso- nal etwas von diesem Gespräch mitbekommen hätten, hätte es sich so zugetra- gen, wie in der Anklageschrift behauptet" (Urk. 38 S. 30). Sie machte auch gel- tend, die Staatsanwaltschaft habe "auf die Einvernahme solcher Zeugen verzich- tet", obwohl die Verteidigung dies vorgeschlagen habe (S. 31 f.). Mit keiner Silbe wurde dort jedoch behauptet, es sei konkret S._____ (bzw. der Inhaber der Tele- fonnummer 076 ...) als Zeuge angerufen und dieser Antrag abgelehnt worden.
Sie gibt denn auch nicht an, wo ein solcher Vorgang in den Akten dokumentiert wäre. Dass die Verteidigung gegen die Abweisung eines konkreten Beweisantra- ges nicht protestiert und nicht zumindest den entsprechenden Antrag aktenkundig gemacht hätte, kann wohl mit Fug ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hatte nicht bestritten, dass die Privatklägerin im Verlaufe des Gesprächs im Restaurant einmal in Tränen ausgebrochen war. Vor diesem Hin- tergrund wäre es ohnehin unbehelflich, wenn irgend ein Restaurantbesucher nun nach rund einem Jahr als Zeuge behaupten würde, er habe das Gespräch des Beschuldigten mit der Privatklägerin von einem Nebentisch aus verfolgt und dabei nichts Aussergewöhnliches bemerkt und keine Drohungen des Beschuldigten mitbekommen. Der Beschuldigte selbst geht zudem bei seinem Antrag davon aus, dass der Genannte nicht durchwegs anwesend war. Auch dieser Antrag ist abzuweisen. 8.5 Neu liess der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Einvernahme von Herrn ... als Zeugen beantragen. Dies mit der Begründung, dass dieser, der ebenfalls bei der C._____ arbeite, kurz nach dem Gespräch mit Frau V._____ darüber ge- sprochen habe. Diese solle ihm berichtet haben, soweit sie das Gespräch ver- standen habe, seien keine Drohungen gefallen und auch sonst habe sie keine Gestik festgestellt, welche auf solche Drohungsäusserungen schliessen lassen würden (Urk. 55 S. 28). Frau V._____ sagte nicht aus, dass sie die Drohungen gehört, Herrn ... gegen- über aber gesagt habe, sie habe diese nicht wahrgenommen. Herr ... kann von vornherein nichts neues berichten. Ausserdem war er selber beim inkriminierten Gespräch vom 28. September 2010 nicht dabei. Dieser Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen. 9. Insgesamt ist hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte im Verlauf des Ge- sprächs vom 28. September 2010 versucht hatte, die Privatklägerin mit Drohun- gen bezüglich ihrer Sicherheit und jener ihrer Kinder davon abzuhalten, im von
ihm gegen die C._____ geführten Prozess vor Arbeitsgericht als Zeugin auszusa- gen. 10. Was die rechtliche Würdigung anbetrifft, kann vorab ebenfalls auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB verwiesen werden. Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Verhalten insbesondere das Tatbestandse- lement der Androhung ernstlicher Nachteile, und er stellte auch in Aussicht, dass deren Eintreten massgeblich von seinem Willen abhangen sollten, wenn auch die eigentlichen Repressionen am Ende womöglich durch irgendwelche Drittpersonen erfolgt wären. Es kann dabei keine Rolle spielen, ob diese Nachteile explizit und konkret formuliert wurden, oder ob sie sich nur implizit aus entsprechenden An- deutungen ergeben hatten, wie das Anspielen auf Krieg und Verletzungen im Zu- sammenhang mit dem Hinweis, dass die betroffene Person Kinder habe. Auch solche verbrämte Drohungen sind durchaus geeignet, Angst auszulösen und so die Willens- und Entscheidungsfreiheit massgeblich zu beeinträchtigen. 11. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. 1. Die Vorinstanz hat sowohl den gesetzlichen Strafrahmen der Nötigung als auch die gesetzliche Bandbreite einer Geldstrafe korrekt angeführt; es kann darauf verwiesen werden. Sie hat sodann festgehalten, dass aus der nur versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion zu erfolgen hat, und sie hat auch auf die weite- ren Kriterien der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB zu- treffend hingewiesen (a.a.O. S. 25 f.). Es erübrigen sich entsprechende Wieder- holungen. 1.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatkomponente stufte die Vorinstanz das Gewicht der Drohungen als schwer ein. Dem Umstand, dass der vom Beschuldig- ten angestrebte Erfolg nicht eingetreten war, schrieb sie allein der Willensstärke
der Privatklägerin zu. Wenn unter Drohungen in einem laufenden Verfahren auf Zeugen Einfluss genommen wird, sei es auch um sie von jeglicher Aussage ab- zuhalten, beeinträchtigt dies nicht nur Individualinteressen sondern generell den Rechtsstaat. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem direkten Vor- satz des Beschuldigten aus. Diesen Ausführungen kann ohne Weiteres beige- pflichtet werden. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Beschuldigte keine Gewalt ange- wendet hatte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er seine Dro- hungen nicht wahrgemacht hätte. So blieb die Privatklägerin ja - soweit aus den Akten ersichtlich - unbehelligt, dies selbst nach ihren Aussagen. Die Drohungen des Beschuldigten waren wohl mehr ein völlig übersteigertes Imponiergehabe, um allfällige negative Aussagen der Privatklägerin über ihn vor Arbeitsgericht von vornherein zu unterbinden oder erheblich abzuschwächen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Vorgehen nicht von langer Hand geplant sondern sich erst im Verlauf des Gesprächs mit der Privatklägerin spontan dazu entschlossen hatte, diese mit Drohungen vor einer Zeugenaussage abzuschre- cken. Gleichwohl erscheint das Verschulden insgesamt als recht erheblich, weshalb als Einsatzstrafe durchaus auch eine Freiheitsstrafe im Bereich von mindestens sechs Monaten hätte in Betracht gezogen werden können. 1.2 Die Vorinstanz hat die Täterkomponente recht ausführlich erörtert und im Er- gebnis geschlossen, es ergäben sich daraus "keine beachtlichen Kriterien für die Strafzumessung" (a.a.O. S. 27 ff.). Dem ist ebenfalls beizupflichten, zumal auch heute beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht auszumachen sind. Heute hat der Beschuldigte ergänzt, seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ habe er fünf Monate lang im ...-Zentrum an der ...-Strasse gearbei- tet, jetzt sei er auf Arbeitssuche. Ausserdem wolle er ein Studium in Sozialwis- senschaften beginnen. Er erhalte keine Arbeitslosenentschädigung mehr. Seine Frau arbeite 80 % und seine beiden Söhne würden noch zur Schule gehen (Urk. 54 S. 5).
1.3 Indem die Vorinstanz die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen in Verbindung mit einer Busse von Fr. 1'500.– beschränkte, blieb sie ganz am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens für Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Es handelt sich mithin um eine sehr milde Sanktion, mit welcher allen entlastenden Elementen bereits grosszügig Rechnung getragen wurde. Eine strengere Bestrafung fällt indessen schon aus prozessualen Gründen nicht in Be- tracht. Auch die Anrechnung von 1 Tag erstandener Haft (vgl. Urk. 22) ist zu be- stätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hingegen wird gemäss Praxis der erkennenden Kammer nur im Falle der Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen (vgl. auch BGE 134 IV 82 E. 8.3). Es liegt kein Grund vor, im vorliegenden Verfahren davon abzuweichen. Folglich ist vom Ausfällen einer Busse und vom Festlegen einer dementsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe abzu- sehen. 1.4 Zur Höhe des Tagessatzes (Fr. 70.–) wurden keine konkrete Einwände erho- ben, die Verteidigung ersuchte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch da- rum, im Falle eines Schuldspruchs bei der Strafzumessung die aktuellen finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (Prot. II S. 7). Geänderten finanziellen Verhältnissen ist ohnehin von Amtes wegen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügt über keine Arbeitsstelle und erhält keine Arbeitslosenentschädigung mehr. Seine Frau verdient Fr. 5'000.– netto pro Monat, womit die Lebenshaltungskosten der vierköpfigen Familie gedeckt werden müssen. Die Krankenkassenprämie für die ganze Familie beträgt monatlich Fr. 867.50 (Urk. 54 S. 5, Urk. 56/2). Angesichts dieser knappen finanziellen Verhält- nisse ist die Tagessatzhöhe bei Fr. 30.– anzusetzen. 1.5 Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung der minima- len gesetzlichen Probezeit von 2 Jahren. Dieser Entscheid ist schon wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls zu bestätigen.
V. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem inkriminierten Ereignis dem Grundsatze nach sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung schuldet. Die Genugtuung hat sie auf Fr. 500.– bemessen und den Beschuldigten zu einer entsprechenden Zahlung (zuzüglich Zins) verpflichtet. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzes hat sie die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Beides entsprach den von der Privat- klägerin gestellten Anträgen (Urk. 36) und blieb von dieser unangefochten. Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz vollumfänglich bestätigte wurde und seitens des Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs diesbezüglich schon vor Vorinstanz keinerlei substanzielle Einwände vorgebracht wurden (vgl. Urk. 38; Prot. I S. 6 f.), ist der Entscheid der Vorinstanz auch im Zivilpunkt unter Verweis auf deren Ausführungen zu bestätigen. VI. 1. Da der Schuldspruch bestätigt wird, sind die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 426 StPO dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit seiner Berufung unterliegt der Beschuldigte dem Grundsatze nach vollumfäng- lich. Die Anpassungen im Strafmass beruhen lediglich auf einem wohlwollenden Entgegenkommen (Busse) bzw. einer Anpassung an die aktuellen Verhältnisse (Höhe Tagessatz). Er hat damit auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Übersetzungskosten, zu tragen (Ar. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der für das Berufungsverfahren gewährten amtlichen Verteidigung sind jedoch un- ter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Privatklägerin liess sich im Verfahren anwaltlich vertreten (Urk. 20). Da sie obsiegt, hat sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber dem Beschuldigen An- spruch auf Entschädigung für die damit verbundenen Aufwendungen.
Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'142.– entspricht dem Antrag der Privatklägerin (Urk. 36). Auch dazu erfolgten seitens des Be- schuldigten für den Fall eines Schuldspruchs keine Einwendungen. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit ebenfalls zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren machte die Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 414.90 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 53). Der Beschuldigte erhob dagegen keine Einwendungen. Damit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Pri- vatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 414.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Vorsitzende verfügt: 1. Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. iur. X.. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genug- tuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. September 2010 zu be- zahlen.
amtliche Verteidigung (ausstehend) 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Übersetzungskos- ten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse genommen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 414.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Oswald