Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110424-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 15. November 2011
i n Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Appellatin
betreffend Raufhandel etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. November 2010 (DG100361)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juli 2010 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 30).
Beschluss der Vorinstanz: 1. Auf die Anklage betreffend Hehlerei gemäss Anklagevorwurf IV. wird nicht eingetreten. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2007. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 20 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen. 4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Angeklagten die Weisung erteilt, das Lernprogramm DOT (Deliktsorientiertes Lernprogramm in Ei nzelsi tzungen) zu absolvieren, solange dies erforderlich ist, längstens bis zum Ablauf der Probezeit.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Angeklagten auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen. Die dem Angeklagten auferlegten Kosten werden definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 65 S. 1 f.) Hauptantrag: 1. Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2010; 2. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vori nstanz; Eventualantrag: 1. Der Angeklagte A._____ sei freizusprechen:
− des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − evtl. der D rohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; dagegen schuldi g zu sprechen: − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter An- rechung der erstandenen Haft von 20 Tagen; 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; 4. Für die Dauer der Probezeit sei dem Angeklagten die Weisung aufzu- erlegen, das Lernprogramm DOT zu absolvieren, solange dies erfor- derlich ist, längstens bis zum Ablauf der Probezeit; 5. Die Untersuchungskosten und die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu ½ dem Angeklagten aufzuerlegen und zu ½ auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die dem Angeklagten aufzuerlegenden Kosten sei- en definitiv abzuschreiben. Die Kosten für das Berufungsverfa hre n sei- en vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kos- ten der amtlichen Verteidigung für das erst- und zwei ti nstanzli che Ver- fahren; Subeventuell (im Fall einer Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprü- che):
sei der Angeklagte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2007 zu be- strafen, wieder unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und der nämlichen Weisungs- erteilung; Diesfalls sei die Regelung der Kostenfolge für das erstinstanzliche Ver- fahren zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zur Hälfte dem Angeklagten aufzuerlegen und zu einer Hälfte auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die dem Angeklagten aufzuerlegenden Kosten seien definitiv abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 60 S. 1) Bestätigung des vorinstanzli che n Urtei ls.
Erwägungen: I. Formelles 1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, verurteilte den Angeklagten am 18. November 2010 wegen Raufhandels, Drohung und einfacher Körperverlet- zung und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Strafe von 12 Monaten Freiheits- strafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Juni 2007. Dabei wurde der zu vollziehende Strafteil auf sechs Monate festgelegt, während für den aufgeschobe- nen restlichen Teil der Strafe eine Probezeit von drei Jahren angesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde zudem die Weisung erteilt, während der Probezeit ein deliktsorientiertes Lernprogramm zu absolvieren. Auf den Anklagepunkt IV betref-
fend Hehlerei sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Vorstrafe trat das Bezirksgericht ni cht ei n (Urk. 57). Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 2. Dezember 2010 Berufung ein (Urk. 46). Die Beanstandungsschrift folgte am 20. April 2011 (Urk. 49). Dem- nach werden die Verurteilungen wegen Raufhandel und Drohung angefochten. Des Weiteren wird die Strafe als übersetzt betrachtet und es wird die Auffassung vertreten, die Zusatzstrafe und die weitere Strafe hätten gesondert ausgefällt und der Vollzug derselben hätte gänzlich aufgeschoben werden sollen bei Ansetzung einer längeren Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 60). Während die Anklagebehörde auf Beweisanträge verzichtete (a.a.O.), verlangte die Verteidigung im Zusammenhang mit den angefochtenen Schuldsprüchen di e Anhörung diverser Zeugen (Urk. 49), zog diese Beweisanträ- ge aber anlässlich der Berufungsverhandlung wieder zurück (Prot. II S. 20). Unangefochten geblieben sind somit die Verurteilung wegen einfacher Kör- perverletzung (Dispositivziffer 1, teilweise) sowie die Kostenaufstellung durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 5). Gleiches gilt für das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Anklagepunkt betreffend Hehlerei und auf den Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Widerruf der Vorstrafe. Dass dies alles somit bereits in Rechtskraft er- wachsen ist, ist vorab festzustellen. 2. Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung gefällt wurde, wird diese Berufung gemäss den über- gangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 453 Abs. 1 StPO) nach bisherigem kanto- nalem Prozessrecht beurteilt.
II. Raufhandel Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, sich am 15. April 2007 früh morgens auf der B.strasse in C. zusammen mit seinen Brüdern an einer Aus-
einandersetzung mit anderen Jugendlichen, die in einer Schlägerei mit Verletzten endete, beteiligt zu haben. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Vertei- digung auseinandergesetzt und dargetan, wieso sie das tätliche Verhalten des Angeklagten zu Beginn der Auseinandersetzung als provokativ und damit ursäch- lich für die weitere, in Körperverletzungen mehreren Personen mündende Ausei- nandersetzung zwischen den beiden Gruppen betrachtete; sie legte überdies dar, wieso nicht von lediglich der Abwehr dienenden Schlägen des Angeklagten in der zwei ten Phase ausgegangen werden kann (vgl. Urk. 57 S. 7 und S. 13-15). Sie gelangte deshalb zu einer Verurteilung wegen Raufhandels. Zwar ist der Einwand der Verteidigung berechtigt, dass auf die Zugaben des Angeklagten gegenüber der Polizei vorgängig des Hinweises, dass er als Ange- schuldigter befragt werde und seine Aussagen als Beweismittel gegen ihn ver- wendet werden können und vorgängig der Frage, ob er weiterhin aussagen wolle, nicht zum Nachteil des Angeklagten abgestellt werden kann (das sind seine Aus- sagen in Urk. 11 S. 1 bis S. 5 oben). Auch nach dem entsprechenden Hinweis auf seine Rechte wiederholte der Angeklagte jedoch bei der Polizei, dass er am an- fänglichen Geschupse mit einem Kontrahenten beteiligt gewesen ist (Urk. 11 S. 6 und 7). Von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Beteiligung an einem Raufhandel konfrontiert, anerkannte dies der Angeklagte ausdrücklich (Urk. 21 S. 2). Auch anlässlich der Hauptverhandlung liess der Angeklagte den Anklage- sachverhalt gelten und bestätigte insbesondere, dass er zweimal einem Kontra- henten einen Tritt gegen den Oberkörper ausgeteilt hat; er sagte weiter aus, dass er und seine Begleiter, als sie auf der Strasse auf die gegnerische Gruppe trafen, auf einander los (gegangen) seien (Prot. I S. 9f.). In der Berufungsverha ndl ung gab der Angeklagte auf ausdrückliche Frage zu Protokoll, er habe nicht nur Schläge abgewehrt, sondern sich auch aktiv an der Schlägerei beteiligt (Prot. II S. 14). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 18) ist der Angeklagte bei diesen Zugaben zu behaften. Sie zeigen, dass er nicht bloss abgewehrt hat, sondern mit dem Zurückschupsen eines der Gegner, welches Verhalten nicht als blosse Abwehrhandlung, sondern als Gegenprovokation zu taxieren ist, und mit
dem Austeilen von Tritten gegen den Oberkörper von Gegnern, in denen keine der blossen Abwehr dienenden Schläge zu erblicken sind, zumal der Angeklagten den Angriff mit dem Telefonhörer, den es abzuwehren galt, gar nicht mitbekom- men haben will (vgl. Urk. 11 S. 5), aktiv tätlich geworden ist. Folglich müssen die beteiligten Personen dazu nicht eigens nochmals befragt werden, so dass dem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung nicht zu entsprechen ist. Nicht zu bemängeln ist sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Angeklagte si- tuationsbedingt von Anfang an mit einer möglichen Auseinandersetzung zwischen den gegnerischen Gruppen, und ni cht nur von bloss zwei Personen, rechnen musste (Urk. 57 S. 14). Die Aufteilung des Geschehens auf der B._____strasse in zwei unabhängige Phasen, wie sie die Verteidigung vornimmt, erscheint vom ge- samten Geschehensverlauf her künstlich und lebensfremd. Zusammengefasst ist der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten und es ist die Verurteilung der Vo- rinstanz in diesem Punkt zu bestätigen.
III. Drohung Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, dem Zugschef D._____ im ...bahnhof in C._____ nachdem dieser die Bahnpolizei avisiert hatte (und den Angeklagten unter Hinweis darauf bis zum Eintreffen derselben festhielt), gesagt zu haben, dass etwas passiere, wenn er ihn (wieder) sehe. D._____ sei dadurch in Schrecken und Angst versetzt worden, da er befürchten musste, der Angeklag- te werde ihm ein Leid antun. Die Vorinstanz hat den Vorgang zu Recht nicht unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte subsumiert, den Angeklagten aber gemäss dem Eventualstandpunkt der Anklage wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB verurteilt (Urk. 57 S. 15-17). Die Staatsanwaltschaft schloss sich inzwischen dieser Auffassung mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vo- ri nstanzli chen Urteils an.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Anklagesachverhalt angesichts der glaubhaften Aussagen des betroffenen Zeugen und der letztendlichen Ein- räumung durch den Angeklagten, dass er die vorgeworfene Äusserung gemacht zu haben nicht ausschliessen könne, als erstellt zu betrachten ist (a.a.O. S. 8-13). Allerdings erreichte die inkriminierte Drohung noch nicht die Schwere, die Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt: Zum einen blieb die Äusserung des Angeklagten abstrakt und benannte das angedrohte Übel nicht. Zudem hielt sich die Äusserung gemäss Aussage des Betroffenen im Rahmen dessen, was er sich als Zugsführer täglich anzuhören gewohnt ist (vgl. Urk. ND 3/9 S. 2). Folglich kann hier - auch wenn der Zugsführer die Drohung des Angeklagten durchaus ernst nahm (vgl. Urk. ND 3/6 S. 2) - noch nicht von einem geradezu schwerwiegenden Angriff auf das innere Gleichgewicht des Bedrohten und davon, dass er durch den inkriminierten Aus- spruch geradezu in Schrecken und Angst versetzt worden wäre, gesprochen wer- den. Der Angeklagte ist deshalb mangels Erfüllung des Tatbestandes vom Ankla- gevorwurf der Drohung freizusprechen.
IV. Strafe Auch wenn heute gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ein weiterer Teil- freispruch (Drohung) erfolgt, so bleiben die Erwägungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung im Übrigen weiterhin zutreffend, so dass im Wesentlichen und insbe- sondere was die Strafzumessungsgründe und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten angeht, darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 18-22). Insbe- sondere ist daran festzuhalten, dass das Verschulden des Angeklagten bei der einfachen Körperverletzung und beim Raufhandel insgesamt als erheblich zu wer- ten ist, wobei ersteres Delikt das schwerere ist. Darin, dass als hypothetische Strafe für dieses Delikt sieben Monate angemessen sind, ist der Vorinstanz zu folgen. Für den hinzutretenden Raufhandel, der als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 8. Juli 2007 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, erwiese sich eine Erhöhung der damaligen Strafe um höchstens zwei Monate als gerecht- fertigt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist dieser Strafanteil bei
der zusammen mit der Einsatzstrafe zu bildenden Gesamtstrafe nochmals zu re- duzieren, so dass im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von acht Monaten resultiert. Da das Gesetz für eine unterjährige Strafe keinen teilbedingten Vollzug vor- sieht (Art. 43 Abs. 1 StGB) und in Bestätigung der Erwägung der Vorinstanz, wo- nach der Angeklagte der Warnwirkung des bedingten Strafvollzugs grundsätzlich zugänglich sei, und in Beachtung des Verschlechterungsverbots ist die Freiheits- strafe bedingt auszufällen. Die Probezeit ist den verbleibenden Bedenken und der Vorstrafe Rechnung tragend auf drei Jahre anzusetzen. Die erlittene Untersu- chungshaft von 20 Tagen ist an die Strafe anzurechnen. Unter Hinweis auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vo- rinstanz (Urk. 57 S. 24 f.) und nachdem auch die Verteidigung im Berufungsver- fahren beantragte, den Angeklagten anzuweisen, ein deliktorientiertes Lernpro- gramm zu absolvieren (Urk. 65 S. 2), ist der Entscheid der Vorinstanz, dem Ange- klagten für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, ein deliktorientiertes Lernprogramm in Einzelsitzungen zu absolvieren, zu bestätigen.
V. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Angeklagten nicht zu drei Vierteln, sondern lediglich zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch abzuschreiben. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die gleiche Kostenaufteilung und die Abschreibung der Forderung gegenüber dem Angeklagten gelten auch für die Kosten des Beru- fungsverfahre ns. Sodann können die Kosten der amtlichen Verteidigung des noch jungen Angeklagten bezüglich sämtlicher Instanzen auf die Gerichtskasse ge- nommen werden.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 18. November 2010 hinsichtlich Dispositivziffern 1, teilweise (Verurtei- lung wegen einfacher Körperverletzung) und 5 (Kostenaufstellung) sowie die dem Urteil zugehörigen Beschlüsse (Nichteintreten auf Anklagevorwurf IV betreffend Hehlerei und Nichteintreten auf den Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Widerruf der Vorstrafe) in Rechtskraft erwachsen si nd. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Angeklagte A._____ ist ferner schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. der Drohung (Anklageziffer III) wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2007. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Angeklagten die Weisung erteilt, das Lernprogramm DOT (Deliktsorientiertes Lernprogramm in Einzelsitzungen) zu absolvieren, solange dies erforderlich ist, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt, und im Übrigen (einschliess-
lich der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse genom- men. Der Kostenanteil des Angeklagten wird definitiv abgeschrieben. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt, und im Übrigen (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Berufungsverfahren) auf die Gerichtskasse genommen. Der Kos- tenanteil des Angeklagten wird definitiv abgeschrieben. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigten E., ...[Adresse], − den Geschädigten D., ... [Adresse] in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Geschädigten E., ..., − den Geschädigten D., ... sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.i ur. Spiess lic.iur. Hafner
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.