Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110403-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic. iur. Th. Meyer und lic. iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 4. November 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Jost, Anklägerin und Appellatin
betreffend grobe Verkehrsregelverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, 3. Einzelrichter in Strafsachen, vom 8. Dezember 2010 (GG100065)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. September 2010 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11.60 Untersuchungskosten 6. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden dem Angeklag- ten auferlegt.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 52 S. 1) 1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST zu Lasten des Staates. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Formelles Der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster verurteilte den Angeklagten am 8. Dezember 2010 wegen grober Verkehrsregelverletzung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 42). Dagegen legte der Angeklagte gleichentags Berufung ein (Urk. 31). Die Be- anstandungen folgten am 26. Mai 2011 (Urk. 35). Demnach wird die Beweisfüh- rung der Vorinstanz als willkürlich bezeichnet und sinngemäss ein Freispruch an- gestrebt; des Weiteren würde selbst bei einer allfälligen Annahme eines Abstands von vier Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h keine grobe Verkehrsre- gelverletzung vorliegen, sondern höchstens eine einfache gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 39). Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt wurde, ist diese Berufung gemäss den übergangs- rechtlichen Bestimmungen (Art. 453 Abs. 1 StPO) nach bisherigem kantonalem Prozessrecht zu beurteilen. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der dem Angeklagten von der Anklage vor- geworfenen groben Verkehrsregelverletzung, soweit er diese auf der Strecke ausgangs B._____ bis eingangs C._____ begangen haben soll (Anklageschrift S. 2, erster genannter Streckenabschnitt), den Sachverhalt für nicht erstellt erachtet und den Angeklagten von diesem Vorwurf sinngemäss freigesprochen (vgl. Urk. 42 S. 11-12 und S. 18-19). Mangels Anfechtung in diesem Punkt ist vorab festzu- stellen, dass dieser Teilfreispruch in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt für
die ebenfalls unangefochten gebliebene Kostenaufstellung der Vorinstanz (Dispo- sitivziffer 5).
II. Schuldpunkt Die Vorinstanz hat zur Erstellung des Sachverhalts, welcher sich am 4. De- zember 2009 kurz nach 19 Uhr auf der D.strasse in C. abgespielt hat, im Wesentlichen auf die glaubhaft erscheinenden Aussagen des Zeugen E._____ abgestellt, da sie hinsichtlich der weitergehenden Aussagen der den Wagen des Angeklagten verfolgenden Polizisten gewisse Vorbehalte für angebracht hielt. Beides wurde ausreichend begründet (vgl. Urk. 42 S. 9-11 und S. 13-15), sodass diese Beweisführung grundsätzlich auch für den Berufungsentscheid übernom- men werden kann. Dabei erweist es sich jedoch, dass die Vorinstanz die Aussa- gen des Zeugen E._____ zu wenig differenziert ausgewertet hat. Es kann nicht einfach auf seine Aussage in der polizeilichen Befragung abgestellt werden, wenn dazu in der späteren formellen Zeugenaussage Präzisierungen oder Relativierun- gen erfolgt sind oder solche sich aufgrund weiterer Akten aufdrängen. Dies ist vorliegend der Fall. E._____ hatte in der polizeilichen Befragung noch ausgesagt, er schätze den Abstand zwischen seinem und dem nachfolgenden Fahrzeug, welches er ab dem Lebensmittelladen F._____ wieder beobachtet hatte, auf 3 bis 4 Meter, wobei er explizit auf die nicht beweisbildende "Licht-Nachkonstruktion" der Polizei Bezug nahm, die einen Abstand von 3,1 Meter ergeben hatte (Urk. 4 S. 3). Davon abgesehen korrespondiert diese Meterangabe von E._____ jedoch mit seiner eigenen Wahrnehmung anlässlich des inkriminierten Vorfalls, die er mehrmals so wiedergab, dass der Wagen des Angeklagten "sehr nahe auf- schloss" bzw. "so nahe auffuhr", dass er erschrocken ist bzw. dass er "es einfach sehr nahe" gefunden habe (Urk. 4). Mit den Aussagen von E._____ lässt sich der von der Verteidigung geltend gemachte Minimalabstand von 21 Metern keinesfalls vereinbaren. Im Übrigen sagte E._____ sehr zurückhaltend aus und zeigte keiner- lei Tendenz, den Angeklagten übermässig zu belasten. Auf seine Abstandsanga- be von rund 4 Metern kann deshalb abgestellt werden. E._____ fügte jedoch schon bei der Polizei hinzu, dass ihm erst ab der G._____strasse (bis zum Punkt
D) aufgefallen sei, dass die Frontlichter des nachfolgenden Fahrzeugs nicht mehr zu sehen gewesen waren (a.a.O.). Letzteres legt bereits nahe, die Abstands- Angabe des Befragten auf den Strassenabschnitt ab der G.strasse zu be- ziehen. Dies tat E. in der formellen Zeugenaussage vom 15. März 2010 denn auch ausdrücklich selber: er präzisierte, dass das nachfolgende Fahrzeug "beim zweiten Fussgängerstreifen", der sich gemäss Plänen unmittelbar nach der Rechtsabzweigung der G.strasse befindet, "sehr nahe" hinter ihm gefahren bzw. sehr nahe aufgeschlossen sei (Urk. 7 S. 2). Er habe seine Lichter nicht mehr gesehen, dies sei aber nur die kurze Strecke gewesen, bis der Angeklagte abge- bogen sei (nach rechts bei Punkt D). Er, der Zeuge, habe sich noch gefragt, wa- rum der so nahe aufschliesse, wenn er doch gleich abbiege (a.a.O.). Auf Vorhalt, dass der Zeuge bei der Polizei noch ausgesagt hatte, schon nach dem ersten Fussgängerstreifen, d.h. unmittelbar nach dem F., mithin 115 Meter früher, bemerkt zu haben, dass der nachfolgende Wagen sehr nahe aufgeschlossen sei, bestätigte dies der Zeuge zwar grundsätzlich, präzisierte jedoch, dass er dies "ei- gentlich erst beim zweiten Fussgängerstreifen" bemerkt habe. Und der Zeuge be- stätigte auf Vorhalt einmal mehr, dass es zwischen der G._____strasse und dem Abbiegen des Angeklagten (beim Punkt D) gewesen sei, dass dessen Wagen "zu nahe aufgeschlossen" sei (a.a.O.). Damit kann der Vorinstanz zwar darin gefolgt werden, dass erstellt ist, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Zeugen und demjenigen des Angeklag- ten auf der D.strasse in C. zeitweise nur maximal vier Meter betragen hatte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 40 km/h. Rechtsgenügend nach- gewiesen ist dies jedoch lediglich auf der Strecke von der Abzweigung G._____strasse bis zum Planpunkt D auf der D._____strasse, eine Strecke, die eine Länge von maximal 115 Metern aufweist und nicht von 250 Metern, wie es die Vorinstanz für das zu nahe Auffahren noch angenommen hatte. Es kommt hinzu, dass sich der erwähnte zweite Fussgängerstreifen etwa 15 Meter nach der Abzweigung der G._____strasse befindet (vgl. Plan in Urk. 50) und der Angeklagte gegen Ende der hier relevanten Strecke nach rechts abge- zweigt ist, um anzuhalten, was eine Verlangsamung seiner Fahrt und damit eine
Vergrösserung des Abstandes zum vorderen Fahrzeug auf den letzten 30 Metern bewirkt haben muss. Es verbleibt als rechtsgenügend nachgewiesene Strecke für das massiv zu nahe Fahren hinter dem Fahrzeug des Zeugen eine solche von etwa 80-90 Metern. Bei der angegebenen Geschwindigkeit von 40 km/h dauerte dieses Hintereinanderfahren – so es konstant gewesen wäre – folglich rund 7-8 Sekunden. Zwar ist bei einem Abstand der Fahrzeuge von bloss vier Metern und bei ei- ner Geschwindigkeit von 40 km/h ein zeitlicher Abstandswert von bloss 0,36 Se- kunden erreicht, was regelmässig eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer annehmen lässt. Zur Bejahung einer solchen Gefahr ist neben der gefahrenen Geschwindigkeit und allenfalls weiteren Umständen immer aber auch die Dauer des zu nahen Auffahrens bzw. die Länge der derart zurückgelegten Strecke als weiteres Kriterium mit einzubeziehen. Diesbezüglich verlangt etwa die Praxis in Deutschland, zumindest bei höheren Geschwindigkei- ten, eine Mindeststrecke von ca. 300 Metern (vgl. BGE 131 IV 133, E. 3.2.2). Auch die schweizerische Gerichtspraxis zum Hintereinanderfahren mit ungenü- gendem Abstand hatte sich fast ausnahmslos mit Fahrstrecken von mehreren hundert Metern zu befassen. Zwar wurde vom Bundesgericht in einem Einzelfall für eine auch sonst gefährliche Situation und bei höherer Geschwindigkeit (120- 125 km/h) eine Strecke von "mindestens 132 Metern" und ein zeitlicher Abstand von bloss fünf Sekunden bereits als rückschlüssig für die Rücksichtslosigkeit des Fahrers bezeichnet (6B_20/2009, E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall, in welchem eine wesentlich geringere Geschwindigkeit gefahren wurde und nebst dem ungenü- genden Abstand keine zusätzlichen, die Gefahr erhöhenden Elemente ersichtlich sind, erweisen sich die Fahrstrecke von 80-90 Metern und die Dauer von wenigen Sekunden als zu gering bzw. als noch von eher vorübergehender Art, als dass be- reits der Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen wäre. Da- bei kann offen bleiben, ob bei zu geringem Abstand beim Hintereinanderfahren bei Geschwindigkeiten unter 70 km/h stets nur eine einfache Verkehrsregelverlet- zung anzunehmen ist, wie es die Verteidigung vertrat (Urk. 52 S. 8 ff.) Schliesslich sagte der Zeuge E._____ nicht von ungefähr aus, dass ihn das zu nahe Auffahren des Wagens des Angeklagten nach dem zweiten Fussgängerstreifen zwar ge-
nervt hätte, es sei aber "nur eine kurze Strecke" gewesen, weshalb er selber von sich aus keine Anzeige erstattet hätte (vgl. Urk. 7 S. 2 f.). Von einem geradezu rücksichtslosen Verhalten des Angeklagten ist somit nicht auszugehen. Unter all diesen Umständen ist deshalb vorliegend noch auf eine einfache Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu erkennen.
III. Strafe Auf einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG steht Busse im Höchstbetrag von Fr. 10'000.–. Die Bemessung der Busse erfolgt nach den Verhältnissen des Täters so, dass er die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der sogenannten Schnittstel- lenproblematik im Strassenverkehrsrecht in Beachtung der finanziellen Verhält- nisse des Angeklagten ausgefällte Busse von Fr. 800.– erscheint als selbständige Sanktion für die nun zu ahndende einfache Verkehrsregelverletzung als etwas zu hoch, selbst wenn der nicht ungetrübte automobilistische Leumund des Angeklag- ten und seine einschlägige Vorstrafe mitberücksichtigt wird (Urk. 14/4-5). Die Busse ist demnach auf Fr. 500.– festzulegen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf 5 Tage.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die vorinstanzlichen Kosten dem Angeklagten nur- mehr zur einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzlichen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–sind dem Angeklagten, welcher mit seiner Berufung weitestgehend durchdringt, ledig- lich zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen ebenfalls auf die Gerichtskas-
se zu nehmen. Der Angeklagte ist sodann für das gesamte Verfahren mit einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat er jedoch keine Um- triebsentschädigung zugute, zumal er einen entsprechenden Anspruch nicht sub- stanziert hat.
Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 8. Dezember 2010 hinsichtlich des Teilfreispruchs be- züglich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung, begangen auf der Strecke zwischen B._____ und C._____ (Urteilsbegründung S. 11 f. und 18 f.), sowie hinsichtlich Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten zu einem Fünftel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Angeklagten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Staatskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. November 2011
Der Vorsitzende:
Oberrichter Dr. Schätzle Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner