Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110394-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri
Urteil vom 1. Dezember 2011
in Sachen
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Appellatin
betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 13. Dezember 2010 (GG100432)
Anklage: (Urk. HD 23 und 24) Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. September 2010 und 13. Oktober 2010 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56)
Die Einzelrichterin erkennt: 1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig der fahrlässigen schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. b) Der Angeklagte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist der Angeklagte B._____ nicht schuldig und wird dies- bezüglich freigesprochen. 2. a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'600.–). b) Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 260.– (entsprechend Fr. 5'200.–). 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Angeklagten A._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe des Angeklagten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
Kosten der Polizei Fr.
Kanzleikosten Untersuchung Fr. 863.90 Auslagen Untersuchung Fr. 7'208.35 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung und der unentgelt- lichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten A._____ zu 4/5 und dem Angeklagten B._____ zu 1/5 auferlegt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten A._____: (Urk. 75 S. 1) 1. Es sei mein Mandant in Abänderung von Ziff. 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen.
Das Gericht erwägt: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 2. Juni 2008 wurde der Geschädigte C._____ auf dem Flachdach der Liegenschaft D.-Strasse in Z. durch eine Last des Autokrans gegen einen Kamin gedrückt und schwer verletzt. Der Kran wurde vom Lastwagen aus vom Angeklagten A._____ gelenkt. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte gegen den Angeklagten A._____ wegen „Arbeitsunfall durch Einklemmen eines Arbeiters zwischen Kranladung und Kamin“ (HD Urk. 1). 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 30. März 2009 mangels Strafantrag ein (HD Urk. 10). Dieses "Abwürgen" der Strafuntersuchung ist schon angesichts der im Polizeirapport aufgeführten Verletzungen des Geschädigten (Rippenfraktur links, Lungenverletzungen, Leberverletzungen, alle Bänder am linken Knie und linken Fuss gerissen; HD Urk. 1 S. 1) absolut unverständlich. Als geradezu mut- willig muss die Verfahrenseinstellung qualifiziert werden, wenn die damals (schon vorliegende) Krankengeschichte betrachtet wird („Rippenserienfraktur rechts mit Pneumothoraces bds. und eine aktiv blutende Leberruptur“, HD Urk. 15/1 S. 2). Auch der Austrittsbericht der Rehaklinik E._____ vom 10. Oktober 2008 spricht Bände. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte immer noch zu 100 % arbeits- unfähig (HD Urk. 15/6 S. 2). So kann es denn auch nicht verwundern, dass im Arztbericht vom 6. November 2009 zur Frage der Lebensgefahr ausgeführt wird: „Leberriss, Pneumothorax und Thrombose der unteren Hohlvene mit Lungen- embolie sind potentiell lebensbedrohliche Verletzungen, welche eine notfaIImäs- sige kompetente unfallchirurgische Versorgung notwendig machen.“ (HD Urk. 15/22 S. 1). Angesichts dieser Umstände muss die wider besseres Wissen erfolgte Einstellung des Verfahrens schlicht als skandalös und eines Rechts- staates als unwürdig bezeichnet werden. Letztlich würde sich die Frage der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB stellen, hätte doch eine Straf- verfolgung bei nicht angefochtener Einstellungsverfügung – wenn überhaupt – nur unter sehr erschwerten Bedingungen wieder aufgenommen werden können.
Nachdem der Geschädigte gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erhoben hatte (HD Urk. 11/1 und 11/2), hob das Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, Geschäfts-Nr. UK090132, die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl mit Beschluss vom 29. Mai 2009 auf und wies die Anklagebe- hörde an, die Frage des Eintritts einer von Amtes wegen zu verfolgenden schweren Körperverletzung zu prüfen (HD Urk. 11/4). Nach nun durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Angeklagten A._____ am 28. September 2010 Anklage wegen fahr- lässiger schwerer Körperverletzung (HD Urk. 23). Am 13. Oktober 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zudem Anklage gegen B._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, weil er seinen beiden unfallbeteiligten Mitarbeitern C._____ und A._____ nicht alle Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt habe, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen waren, um den Bauunfall zu vermeiden, so insbesondere den Beteiligten Funkgeräte zu überlassen. Ferner wird dem Angeklagten B._____ versuchte Nötigung vorgewor- fen, weil er am 12. Juni 2009 den Geschädigten aufgefordert habe, im laufenden Strafverfahren wahrheitswidrig auszusagen, dass ihm beim Bauunfall vom 2. Juni 2008 Funkgeräte zur Verfügung gestanden seien, ansonsten er dem Bruder des Geschädigten, F., die Stelle kündigen werde, wobei es ihm trotz des so aufgebauten Drucks auf den Geschädigten nicht gelang, ihn zu den verlangten, wahrheitswidrigen Aussagen zu veranlassen (HD Urk. 24). 1.3. Die Vorderrichterin sprach nach der am 6. Dezember 2010 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 3 ff.) den Angeklagten A. mit Urteil vom 13. Dezember 2010 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner stellte die Einzelrichterin fest, dass der Angeklagte A._____ dem Geschädigten im Grundsatz zu 70 % scha- denersatzpflichtig ist. Bezüglich der Bestimmung der Höhe wurde der Zivilan- spruch des Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde der Ange-
klagte A._____ verpflichtet, dem Geschädigten Fr. 7'000.- als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 56 S. 40 f.). Der Angeklagte B._____ wurde der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB wurde er indessen freigesprochen. Bestraft wurde er mit 20 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 260.-. Auch bei diesem Angeklagten schob die Vorderrichterin den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an (a.a.O.). 1.4. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2010 (B.) resp. 23. Dezember 2010 (A.) liessen die beiden Angeklagten Berufung erklären. Nachdem beide Angeklagten Freisprüche beantragen, liegen keine Einschränkungen der Berufungen vor (Urk. 38 und 40). Nach Zustellung des begründeten Entscheid am 22. März 2011 (Urk. 47/2 und 47/3) liessen die beiden Angeklagten mit Eingaben vom 7. resp. 8. April 2010 fristgerecht die Beanstandungen nennen (Urk. 48 und 49). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte mit Eingabe vom 21. April 2011 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und teilte gleichzeitig Verzicht auf Beweisanträge mit (Urk. 53). Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 überwies die Vorderrichterin das Verfahren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 55). 1.5. Innert der vom Obergericht am 27. Juni 2011 angesetzten Frist liess der Angeklagte B._____ die Einvernahme eines Zeugen beantragen (Urk. 59). Der Angeklagte A._____ liess seinerseits am 6. Juli 2011 Beweisanträge stellen (Urk. 64). Sodann reichte er das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 63/1 – 63/5). Die Unterlagen des Angeklagten B._____ gingen am 7. Juli 2011 beim Obergericht ein (Urk. 67/1). Am 19. Juli 2011 wurde ferner den beiden Angeklag- ten mitgeteilt, dass über die Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 69).
die Beweisergänzung durch Einvernahme der Zeugen C._____ und G._____ so- wie die Einholung eines Gutachtens betreffend den Unfallhergang beantragen. 2.3.1. Zeugeneinvernahme von G._____ Beide Angeklagten beantragen die Einvernahme von G._____ als Zeuge, allerdings zu unterschiedlichen Fragen. Der Angeklagte B._____ beantragt die Befragung von G._____ über des Verhal- ten von F._____ am Arbeitsplatz, seinen Umgang mit Kollegen und seine Arbeits- leistung. Der Angeklagte will mit der Einvernahme dieses Zeugen die wahren Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von F._____ durch die H._____ AG untermauern. Er macht geltend, die Kündigung von F._____ durch ihn als Vertreter der H._____ AG sei alleine durch dessen zunehmend schlechte- re Arbeitsleistung motiviert gewesen. Bereits vor Vorinstanz hatte der Angeklagte B._____ die Einvernahme von G._____ zur Frage der Kündigung der Arbeitsverhältnisses zu F._____ aufgrund mangelnder Arbeitsleistung beantragt. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung auf die Einvernahme dieses Zeugen verzichtet. Der Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 56 S. 4, § 161 GVG/ZH). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch schlechte Arbeitsleistung motiviert war, daraus keine klaren Schlüsse für oder gegen den Nötigungsvorwurf gezogen werden können. Der Angeklagte A._____ beantragt die Zeugeneinvernahme von G._____ zur Frage, ob es zutrifft, dass ihm F._____ mitgeteilt habe, dass C._____ ihm erklärt habe, er sei mit einem Bein im kleinen Lüftungskamin gestanden, sei von der La- dung getroffen worden und an den Metallkamin geschleudert worden. Der Ange- klagte will damit dokumentieren, dass der Geschädigte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches krass jedwelchem Sicherheitsdenken widerspricht. Diesbe- züglich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Geschädigte im Unfallzeitpunkt allein auf dem Dach war. Weder der Angeklagte A._____ noch irgendwelche Dritt- personen, insbesondere nicht der Bruder des Geschädigten oder G._____, kön-
nen Angaben über den Unfallhergang machen. Dass der Geschädigte, bevor er von der Ladung getroffen wurde, irgendwo zwischen der Ladung und dem Kamin gestanden sein muss, ist aufgrund seiner Lage nach dem Unfall beim Eintreffen der Polizeifunktionäre (Urk. HD 13/2 Blatt 4 und Blatt 9) naheliegend und stimmt mit der Aussage des Geschädigten in der polizeilichen Befragung überein, wonach er fast über dem kleinen Kamin gestanden habe, er habe verhindern wollen, dass der Kamin beschädigt werde und er sich vor den kleinen Kamin gestellt habe, damit er die Ladung habe vom Kamin wegdrücken können (HD Urk. 5 S. 3). Dass er durch die Ladung an den Metallkamin gedrückt wurde, ist aufgrund der darauf festgestellten Blutanhaftungen und Eindellung ebenfalls erstellt (HD Urk. 13/2 Blatt 4). Es ist jedenfalls beim heutigen Aktenstand nicht zu erkennen, was eine Zeugenaussage von G._____ betreffend Hörensagen über die angebliche Äusserung des Geschädigten gegenüber seinem Bruder zur Klä- rung des Unfallherganges beitragen könnte, zumal die angebliche Äusserung des Geschädigten gegenüber seinem Bruder (mit der Ausnahme dass er ein Bein im Kamin gehabt haben soll) mit der Aussage des Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme übereinstimmt. Dass er ein Bein im Kamin gehabt haben soll, ist völlig unplausibel, hätte er dadurch doch seine Bewegungsfreiheit massiv und völlig unnötig eingeschränkt. Abzustellen ist auf die Aussage des Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme. Von einer Zeugeneinvernahme von G._____ ist abzusehen. 2.3.2. Einholung eines Gutachtens Aufgrund eines Gutachtens über den Unfallhergang will der Angeklagte A._____ dartun, dass die Ursache des Unfalles im ausschliesslichen Eigenverschulden des Geschädigten gelegen habe (Urk. 64 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei vom 17. Juli 2008 bei den Akten liegt (HD Urk. 14/1). Dieser Bericht kommt aufgrund der angetroffenen Situation, der gefunden Spuren und dem Gesamtspurenbild zum Schluss, das Gerüstpaket mit einem Gewicht von 1260 kg sei teilweise auf dem Dach aufliegend (Dachkies in den "Balken- hohlräumen", separierte rotes Kunststoff-Bruchstück der Schutzkappen von
Balken-Stirnseite) resp. in geringer Höhe über das Dach (Anprallstellen an der Lüftung, am Kanalisations-Entlüftungsrohr und am braunen Metallkamin) in Richtung vorderer Hausfassade resp. Lastwagenstandort verschoben worden, dabei habe das Gerüstpaket gegen die vorgenannten Objekte gestossen. Aufgrund der Blutanhaftungen am Metallkamin und an den Metallgerüst- komponenten vom Gerüstpaket könne geschlossen werden, dass der Geschädig- te zwischen dem Gerüstpaket und dem Kamin eingeklemmt worden sei (Urk. HD 14/1 S. 5). Der Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich stellt kein Gutachten im Sinne von §§ 109 ff. StPO/ZH dar. Er ist somit als Beweismittel nicht verwertbar. Allerdings ist der Unfallhergang aufgrund der Aussagen der Beteiligten, der dokumentierten Situation auf dem Dach des Hauses und dem Standort des Lastwagens derart klar, dass es zum Unfallablauf keiner weiteren Beweismittel mehr bedarf, insbesondere keines Gutachtens. Soweit erforderlich, wird unter dem Titel „Sachverhalt“ noch auf die Ausführungen des Verteidigers zurückzukommen sein. 2.3.3. Zeugeneinvernahme des Geschädigten Ausserdem beantragt der Angeklagte A._____ die erneute Einvernahme des Geschädigten als Zeuge, damit sich das Gericht ein persönliches Bild über dessen Aussageverhalten und seine Glaubhaftigkeit machen könne. Auf eine erneute Einvernahme des Geschädigten ist zu verzichten. Das Gericht kann sich aufgrund der in der Untersuchung durchgeführten Einvernahmen ein Bild über die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten machen. Es ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Befragung des Geschädigten neue Erkenntnisse bri ngen würden, zumal heute über drei Jahre seit dem Unfall vergangen sind. Für die Beurteilung des Unfallgeschehens ist auch ein persönlicher Eindruck des Gerichtes vom Geschädigten nicht geeignet, eine Klärung des Ablaufes herbeizu- führen.
Die horizontale Bewegung wurde auch vom Geschädigten bestätigt: Als Zeuge sagte er aus, die Ladung habe sich zunächst etwas nach vorne, Richtung Lastwagen bewegt (HD Urk. 12/4 S. 6). Abgesehen davon lag die Ladung (vom Lastwagen her gesehen) auf der hinteren Seite des Daches (vgl. HD Urk. 13/2 Blatt 5) und der Geschädigte stand beinahe über dem Lüftungsschacht (HD Urk. 5 S. 3). Das kann nur bedeuten, dass sich die Ladung von hinten nach vorne bewegte oder sie sich entsprechend drehte und der Geschädigte so gegen den Kamin gedrückt wurde. Wäre die Last nicht angehoben worden, hätte sie sich nicht gegen vorne bewegt resp. sich entsprechend gedreht. Das Hochheben der Last bewirkte letztlich die horizontale Bewegung (unabhängig davon, ob sich die Last von hinten nach vorne bewegte oder ob sie sich entsprechend drehte) und als Folge davon die Verletzungen beim Geschädigten, weil er durch die Last gegen den Kamin gedrückt wurde. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Angeklagten A._____ und den Verletzungen des Geschädigten ist unzweifel- haft gegeben. 3.1.2. Wenn die Vorderrichterin ausführt, es sei vorliegend keine gesetzliche Norm ersichtlich, welche das inkriminierte Verhalten des Angeklagten A._____ sanktioniere (Urk. 56 S. 9), so kann dem nicht zugestimmt werden. Art. 27 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV, SR 832.311.141), die auch für abschliessende Arbeiten gilt (Art. 2 lit. a BauAV), hält fest, dass Transportanlagen so einzurichten und in Stand zu halten sind, dass zwischen dem Personal, das die Anlagen steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sichtverbindung besteht. Wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden. Sodann beaufsichtigt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für Autokrane (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR 832.30, VUV). In der Lerneinheit „Anschlagen von Lasten“ der SUVA ist in Ziff. 6 festgehalten, dass der Anschläger Sichtkontakt zum Kranführer haben
sollte. Nachdem der Kranführer vom Arbeitgeber an den am Arbeitsplatz vorhan- denen Kranen und Anschlagmittel anzuleiten ist (Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen, SR 832.312.15, Kranverordnung Art. 6 Abs. 3; EKAS [Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit] Richtlinie Nr. 6510, „Kranführerausbildung für das Bedienen von Fahrzeug- und Turm- drehkranen“, Ziff. 4, Grundausbildung; sowie Broschüre der SUVA „Fahrzeug- krane und Turmdrehkrane“, Anforderungen), muss davon ausgegangen werden, dass die Lerneinheit „Anschlagen von Lasten“ auch einem Kranführer (und nicht nur dem Anschläger) bekannt sein muss. Ferner hat der Angeklagte A._____ erklärt, er sei zusammen mit dem Angeklag- ten B._____ dabei gewesen, als der Kranwagen bei den I._____ abgeholt worden sei. Es seien Unterlagen über Lastendiagramme und Sicherheitsvorschriften ab- gegeben worden (Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 14). Dies wurde vom Angeklagten B._____ bestätigt: Man habe von der Lieferfirma eine Instruktion betreffend die Bedienung und die Sicherheit und ausserdem das Kranhandbuch erhalten. Das Ganze habe etwa einen halben Tag gedauert (Prot. I S. 19). Aus der vom Ober- gericht beigezogenen „Betriebsanleitung, Hydraulischer Ladekran PK 72002, Ausgabe 01/2006) geht Folgendes hervor: - Das Befördern von Personen ist nur in einem dafür vorgesehenen Zusatzgerät (Arbeitskorb) erlaubt (Ziff. 1.2-6). - Arbeiten mit dem Kran ist nur in ordnungsgemäß abgestütztem Zustand zuläs- sig. Vor dem Abstützen sind die Abstützausleger des Kranes und der Zusatzab- stützung immer auf die volle Breite auszufahren (Ziff. 3.2-2). - Der Arbeitsbereich ist so zu wählen, dass Fahr- oder Gehwege, Strassen etc. die den Arbeitsbereich queren, während des gesamten Kraneinsatzes gesperrt werden, und dass alle Kranbewegungen sowie Be- und Entladestellen im Blick- feld des Kranführers liegen und die Last ständig im Auge behalten werden kann. Sollte es nicht möglich sein, den gesamten Arbeitsbereich einzusehen, so ist der Kranführer verpflichtet, sich von einer dafür qualifizierten Person einweisen zu lassen (Ziff. 4.1-1).
andererseits habe er die Standfestigkeit des Krans im Auge behalten wollen, weil vorher ein anderer Autokran bei diesem Haus eingebrochen sei (HD Urk. 12/2 S. 4). Er habe von unten nicht gesehen, „dass die Ladung schräg lag“ (HD Urk. 12/12 S. 2). Heute erklärte er, er habe sich vor dem letzten Zug vom Lastwagen weg auf eine Erhöhung / Mauer begeben, damit er den Kranhaken so früh wie möglich hätte sehen können (Prot. II S. 19). Die Last war hinten auf dem Flachdach platziert, so dass der Hauptarm des Auslegers weit ausgefahren werden musste. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Situation ungewöhnlich war, erwog er doch schon zu Beginn der Arbeit, auf andere Mitarbeiter zu warten, die in der Mittagspause waren (HD Urk. 2/12 S. 2). Ferner war dem Angeklagten bekannt, dass die Ladung vergleichsweise lang und schwer war (u.a. „Toka“ von 6,8 m Länge: HD Urk. 12/2 S. 2). Der Angeklagte erwog sogar, die Ladung wegen des Gewichts aufzuteilen (HD Urk. 12/2 S. 3). Der Geschädigte habe ihm gesagt, es sei ein „grosses Paket“, es ginge aber schon, ohne es aufzuteilen. Er habe den Geschädigten noch gefragt, ob er nach oben kommen solle, was dieser verneint habe. Die Idee, das restliche Material auch noch aufzuladen, sei vom Geschädigten gekommen, nicht von ihm (dem Angeklagten). Er (der Angeklagte) habe Bedenken angemeldet, ob die Ladung nicht zu schwer sei (HD Urk. 12/11 S. 2). Die letzte Ladung sei viel grösser als die vorherigen gewesen. Die anderen seien kleiner, höchstens drei Meter lang gewesen (Prot. I S. 7). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung führte er aus, dass er C._____ gefragt habe, ob man aus der letzten Ladung nicht zwei Ladungen machen solle, weil dieser zusätzlich noch Schalttafeln und Kanthölzer habe drauf laden wollen. Es sei keine alltägliche Last gewesen, aber noch etwas Übliches (Prot. II S. 20). Der Angeklagte hat die Ladung hochzuheben begonnen, als er den Geschädigten nicht mehr sah, weil sich dieser wieder nach hinten zur Ladung begeben hatte. Als der Kran zu wippen begonnen habe, sei das das Zeichen für ihn gewesen, dass die Ladung angehoben gewesen sei. Als der Motor des Krans abgestellt gewesen sei, habe folgender Wortwechsel stattgefunden: „Dann rief ich wieder zu ihm rauf, er müsse mit mir reden, weil ich nichts sehen würde. Dann fragte ich ihn, ob die
Ladung schon ab Boden sei. Dann antwortete er ‚ja, 20 cm’. (...). Dann sagte er, er würde jetzt nach hinten gehen, um noch die Kanthölzer, welche unter der letzten Ladung lagen, auf die Ladung zu heben. Hernach würde er ‚auf’ rufen. Und dann kam ‚auf’, ,auf’, ‚auf’“. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Angeklagte A._____ weder den Geschädigten noch die Ladung sah, als er die Ladung endgültig vom Boden ab- hob. In diesem Sinne sagte er bei der Vorinstanz sowie auch heute aus (Prot. I S. 8; Prot. II S. 21-24). Die Verständigung mit dem Geschädigten erfolgte durch Zurufen: Während der ganzen Aktion habe er den Motor niedertourig in Betrieb gehabt, weil der Kran so leiser arbeite. Während der Dialoge habe er den Motor ganz abgestellt. Man habe sich gut verstanden, man habe nicht schreien müssen. Funkgeräte habe man keine benützt, weil es keine gehabt habe und weil ja der Rufkontakt hergestellt gewesen sei (HD Urk. 12/2 S. 3 f.; Prot. II S. 23). An der heutigen Berufungsverhandlung führte er weiter an, dass er C._____ zwar gut verstanden habe, jener aber J._____ [Nationalität] sei und nicht perfekt deutsch spreche, weshalb die Kommunikation einfacher gewesen sei, wenn der Motor nicht gelaufen sei (Prot. II S. 26). Und schliesslich verfügte der Angeklagte A._____ nicht über die gemäss Kranver- ordnung vom 27. September 1999 (SR 832.312.15, in Kraft seit 1. Januar 2000) geforderte Kranführerprüfung, was dem Angeklagten A._____ zwar in der Ankla- geschrift (wiederum) nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird, ihm aber bedeutend anzulasten wäre. Der Angeklagte führte heute aus, er habe die Prüfung erst im Jahr 2010 absolviert. Zuvor habe er auch keinen Lernfahrausweis gehabt. Ihm sei erklärt worden, da er über langjährige Berufserfahrung verfüge, reiche es, wenn er die Prüfung im Jahr 2010 mache (Prot. II S. 9-13). Aufgrund dieser fehlenden Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalls verfügte er nicht über ausreichende Kenntnis der zu beachtenden Vorschriften. Er räumte denn heute beispielsweise auch selber ein, dass er heute, nachdem er die Kranprüfung gemacht habe, zum Absperren eine rot/weisse Lampe hinhängen und "Hütli" stellen würde (Prot. II S. 17). Dass der Angeklagte A._____ es mit den Vorwürfen nicht so genau nahm, be- leuchtet auch die Art und Weise, wie er seinem Mitarbeiter (dem Geschädigten)
ermöglichte, auf das Dach zu gelangen. So sagte er aus, er habe ihn mit dem Kran, mittels Rundlaufgurten, hochgezogen (HD Urk. 12/2 S. 1 f., S. 5; Prot. I S. 7). Er führte in der Folge sogar aus, er hätte sich nötigenfalls selber mit dem Kran auf das Dach gehievt, um die Sache vor Ort anzusehen (HD Urk. 12/2 S. 5). Als Kranführer musste ihm aber bekannt sein, dass Personentransporte mit dem Kran grundsätzlich verboten sind (Art. 27 Abs 3 VUV; Art. 4 Abs. 5 Kranverordnung, Betriebsanleitung Ziff. 1.2.6.). Dass er vorher für diese Art des "Personentrans- port" bei der SUVA schriftlich eine Ausnahmebewilligung eingeholt hätte (Art. 4 Abs. 5 Kranverordnung, SUVA Broschüre "Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane, "Anforderungen"), hat der Angeklagte nie geltend gemacht. Ferner hat der Angeklagte das Fahrzeug nicht ordnungsgemäss abgestützt, indem er die Abstützausleger nicht ausfuhr (vgl. HD Urk. 13/2 Blätter 2,3 und 7; Betriebsanlei- tung Ziff. 3.2-2). Dazu gab er heute an, dass er wegen der Infrastruktur, dem angrenzenden Wiesenbord, die Abstützungsausleger nicht ganz habe ausfahren können. Aber das sei nicht relevant. Er habe gewusst, mit der Art von Aus- stössen, die möglich waren, habe es gereicht (Prot. II S. 16). Und zu guter Letzt hat der Angeklagte A._____ auf eine Absperrung, wie sie im Handbuch beschrie- ben wird, gänzlich verzichtet (vgl. HD Urk. 13/2 Blätter 2,3 und 7). Dies habe er nicht gemacht, weil es Mittag gewesen sei und keine Leute da gewesen seien. Auch habe er von seiner Position den Weg überschauen können (Prot. II S. 16f.). Zusammengefasst sind dem Angeklagten A._____ folgende Sorgfaltspflichtverlet- zungen vorzuwerfen: Der Angeklagte verfügte nicht über die gesetzlich vorge- schriebene Kranführerprüfung, weshalb er mangels Ausbildung die Vorschriften nur mangelhaft kannte. Weiter hat sich der Angeklagte nicht selber über die Situation auf dem Dach ins Bild gesetzt, er wusste nicht, dass sich auf dem Dach Hindernisse (Lüftungsschacht, Kamin) befanden. Dem Angeklagten war bekannt, dass es sich um eine schwere und lange Last handelte, die sich im (von ihm aus gesehen) hinteren Bereich des Daches befand. Trotz Bedenken und ungenügen- der Abstützung des Krans verschaffte er sich vor dem Heben der Last nicht selber einen Überblick über die Situation. Der Angeklagte konnte von seinem Standort aus nicht selber beurteilen, ob der Haken des Krans senkrecht über der Last und
über der Mitte der Last stand. Damit konnte er auch nicht beurteilen, ob die Last senkrecht angehoben oder schräg weggezogen wird. Der Angeklagte beruft sich auf seine Ausbildungsunterlagen, wonach der Kranführer sich von einem instruierten Helfer mittels Sprache, Zeichengebung oder Funk einweisen zu lassen hat, wenn die Last für den Kranführer nicht sicht- bar ist (Anhang zu HD Urk. 12/9). Dieser Einwand ist vorliegend unbehelflich. Die entsprechenden Vorschriften besagen nicht, dass der Kranführer sämtliche Vor- bereitungen (Überblick verschaffen, Situation beurteilen, Anleitung des Anschlägers) unterlassen kann, wenn eine Kommunikation mittels Sprache oder Zeichengebung grundsätzlich möglich ist. Die anzuwendenden Vorschriften wollen sicherstellen, dass eine Kommunikation zwischen dem Helfer und dem Kranführer vorhanden ist, wollen aber nicht den Kranführer von seiner Hauptver- antwortung entbinden. Es ergibt sich somit, dass der Angeklagte A._____ pflichtwidrig unvorsichtig han- delte, als er bei der gegebenen Situation letztlich die Last mit dem Kran vom Dach abhob. All diese vorstehend genannten Sorgfaltspflichtverletzungen - mit Ausnahme, dass sich der Angeklagte hätte mit der Fernbedienung aufs Dach begeben sollen - sind jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben. Dass sich der Angeklagte mit der Fernbedienung nicht auf das Dach stellte, begründet für sich alleine keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Gemäss den Ausbildungsunterlagen zum Kranfüh- rer ist bei fehlender Sicht eine Verständigung mittels Sprache, Zeichengebung oder Funk zu gewährleisten (vgl. Anhang zu Urk. HD 12/9). Es stellt sich daher die Frage einer Rückweisung der Anklage nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH zur Ergänzung bzw. genaueren Umschreibung der dem Angeklagten A._____ vorzu- werfenden Sorgfaltspflichtverletzung. Voraussetzung einer solchen Rückweisung ist jedoch unter Anderem, dass bei einer Ergänzung der Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu rechnen ist (vgl. Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 15. zu § 182). Daher sind nebst der Sorgfaltspflichtverletzung nachfolgend die weiteren Voraussetzun-
gen für das Vorliegen von Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu prüfen. 3.1.3. Alle Kommunikationsprobleme und das nicht sachgerechte Anheben der Last vom Dach wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte sich der Angeklagte mit der Kran-Fernsteuerung an einen Ort begeben, an welchem er das Dach und den Kranwagen hätte beobachten können. Ein solcher Ort wäre beispielweise die Dachkante gewesen (vgl. HD Urk. 13/2, Blätter 2 – 4). Weiter hätte die Möglichkeit bestanden abzuwarten, bis die weiteren Mitarbeiter von der Mittagspause zurückkehrten. Mit nur einer Person mehr hätte die Kommunikation zwischen dem sich bei der Ladung befindlichen Geschädigten und dem auf dem Lastwagen stehenden Angeklagten entscheidend vereinfacht werden können, indem nicht nur eine verbale, sondern auch eine optische Kommunikation möglich gewesen wäre. Auf diese Weise wären Missverständnisse in der (bloss verbalen) Kommunikation ausgeschlossen gewesen. Hätte der Angeklagte die Situation auf dem Dach gekannt und sich durch einen geeigneten Standort oder durch Zuzug einer weiteren Person den nötigen Überblick verschafft, hätte er unzweifelhaft mit dem Anheben der Last zugewartet, bis sich der Geschädigte aus dem Gefahren- bereich entfernt gehabt hätte. Und letztlich wäre die Verletzung des Geschädigten zumindest dadurch vermeidbar gewesen, dass der Angeklagte gewartet hätte, bis er den Geschädigten wieder im Blickfeld hatte. Der Angeklagte A._____ gab denn auch heute zu Protokoll, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn er sich mit der Fernsteuerung auf dem Dach positioniert hätte. Auch räumte er ein, dass eine Drittperson, welche auf der Dachkante gestanden hätte, etwas für die Ver- besserung der Kommunikation gebracht hätte (Prot. II S. 22 und 24). Das Fehlverhalten des Angeklagten A._____ war vorliegend geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetrete- nen Erfolg – die schwere Verletzung des Geschädigten – herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. 3.1.4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit korrekt wiedergegeben (Urk. 56 S. 6). Darauf kann verweisen werden (§ 161 GVG/ZH). Entgegen der Vorinstanz ist jedoch das Vorliegen der Voraussehbarkeit für den
Angeklagten A._____ zu verneinen. Der Angeklagte arbeitete seit zehn Jahren mit dem Geschädigten zusammen. Sie waren ein eingespieltes Team (Prot. II S. 19). Der Angeklagte A._____ beschreibt den Geschädigten als zuverlässigen und selbständigen Arbeitskollegen. 80 bis 90% der Arbeitszeit arbeiteten der Ange- klagte und der Geschädigte zusammen und das Laden und Entladen von Waren auf Baustellen, bzw. die An- und Abtransporte, war deren Hauptaufgabe. Der Geschädigte hatte die Aufgabe des Anschlägers im Team. Der Angeklagte durfte daher aufgrund der langjährigen Berufserfahrung und Zusammenarbeit mit dem Geschädigten davon ausgehen, dass der Geschädigte ihm gesagt hätte, wenn der Ausleger zu wenig ausgefahren und der Kranhaken deshalb nicht zentral über der Ladung positioniert gewesen wäre. Es ist die Aufgabe des Anschlägers, demjenigen, der den Kran bedient, mitzuteilen, ob der Ausleger genügend ausge- fahren ist, damit die Ladung nicht schräg angehängt wird. Im Zeitpunkt, als der Angeklagte die Ladung anhob, konnte er nicht voraussehen, dass die Last schräg angehängt ist. Der Geschädigte gab ihm das Kommando, die Ladung anzuheben. Dass die Ladung schräg angehängt war, ist eine rein retrospektive Erkenntnis. Dies war dem Angeklagten erst bewusst, nachdem die Last an einem Ende Kiesrückstände aufwies und aufgrund der erstellten Polizeifotos. Der Angeklagte durfte davon ausgehen, dass, wenn der Geschädigte ihm das Kommando "auf" gibt, die Ware korrekt angehängt ist. Auch durfte der Angeklagte darauf vertrauen, dass der Geschädigte ihm mitteilt, wenn auf dem Dach Hindernisse wie Kamine oder Lüftungsschächte bestehen, insbesondere wenn es sich um ein Flachdach handelt, bei welchem ein Kamin nicht ohne Weiteres zu erwarten ist. Wäre der Ausleger weiter ausgefahren und die Ladung somit korrekt zentral angehängt ge- wesen, hätte die Ladung – wie die ersten 5 oder 6 Züge – ebenfalls problemlos von unten gesteuert werden können. Ebenso konnte der Angeklagte nicht voraus- sehen, dass sich der Geschädigte mit langjähriger Berufserfahrung zwischen die Last und den Kamin begibt (eine der elementarsten Grundsätze) und dann das Kommando zum Heben der Last gibt. Insgesamt ist daher das Vorliegen der Vo- raussehbarkeit zu verneinen, wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass das vom Angeklagten A._____ gewählte Vorgehen alles andere als optimal war. Mit etwa mehr Aufwand, beispielsweise mit einem vorgängigen Augenschein durch den
Angeklagten auf dem Dach oder dem Kommando-Geben von der Dachkante aus mit gegenseitigem Sichtkontakt, hätte der Unfall vermieden werden können. 3.1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach einer Ergänzung der Anklage und einer korrekten Umschreibung der dem Angeklagten vorzuwerfen- den Sorgfaltspflichtverletzungen keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurtei- lung des Angeklagten A._____ besteht. Von einer Rückweisung zur Ergänzung der Anklage im Sinne § 182 Abs. 2 StPO/ZH ist daher abzusehen. 3.1.6. Der Angeklagte A._____ ist deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen.
3.2. Versuchte Nötigung (Angeklagter B.) 3.2.1. Zum Sachverhalt kann auf die einlässlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden. Es wurden die vorhandenen Beweismittel zutreffend dargestellt und gewürdigt (Urk. 56 S. 15 ff., § 161 GVG/ZH). Die nach- folgenden Ausführungen verstehen sich lediglich als Ergänzungen und Präzisie- rungen. Der Angeklagte B. sagte aus, er habe, im Juni 2009 – also rund ein Jahr nach dem Unfall – von C._____ den Unfallhergang persönlich geschildert haben wollen (Urk. HD 12/1 S. 5). Er habe mit C._____ alles durchgespielt und habe wissen wollen, wie es habe passieren können (Prot. I S. 20). Auf der anderen Seite gab er an, er habe C._____ zwei bis drei Mal im Spital besucht (HD Urk. 12/13 S. 2). An der heutigen Berufungsverhandlung gab der Angeklagte B._____ an, der Gesundheitszustand habe es nicht zugelassen, vor dem Juni 2009 mit C._____ über den Unfall zu sprechen. Im Spital habe er nicht über den Unfall gesprochen. Dort sei es um den Gesundheitszustand von C._____ gegan- gen (Prot. II S. 32). Bemerkenswert ist indessen der zeitliche Konnex mit dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 29. Mai 2009 (versandt am 2. Juni 2009; HD Urk. 11/4). Darin wird u.a. erwähnt, dass der Rekurrent (C._____ ) eine Ausdehnung der Untersuchung auf den Arbeitgeber beantrage
(a.a.O. S. 4). Dass Funkgeräte hätten zur Verfügung stehen sollen, wurde sowohl in der Rekursschrift (HD Urk. 11/1) als auch in der Eingabe des Rechtsvertreters von C._____ vom 1. Mai 2009 (HD Urk. 11/2) thematisiert. Diese Rechtsschriften waren dem Angeklagten A._____ zur Vernehmlassung zugestellt worden (HD Urk. 11/3). Die inkriminierte Unterhaltung zwischen C._____ und dem Angeklag- ten B._____ fand am 12. Juni 2009 statt. Vor der Rekurseingabe und dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts waren Funkgeräte nie ein Thema gewesen. Und mit dem genannten Beschluss erfuhr der Angeklagte B._____ auch erstmals, dass es zur Diskussion stand, auch ihn in die Strafunter- suchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung miteinzubeziehen. Und ab diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte B._____ evidenterweise ein Interesse daran zu beweisen, dass ihn am Unfallhergang kein Verschulden, insbesondere keine Sorgfaltspflichtverletzung, trifft. Gemäss den glaubhaften Aussagen von C._____ habe der Angeklagte B._____ Teile aus einem Brief seines Anwalts (=Anwalt des C.) vorgelesen (HD Urk. 12/5 S. 2 f.). Heute führte der Ange- klagte B. aus, er könne sich nicht erinnern, ob er bei dem inkriminierten Gespräch aus dem Brief des Geschädigtenvertreters vorgelesen habe (Prot. II S. 33). Gründe dafür, dass der Geschädigte erfunden haben soll, dass der Ange- klagte B._____ aus dem Brief des Geschädigtenvertreters vorgelesen haben soll, sind keine ersichtlich. Im Gegenteil erscheint dies durchaus glaubhaft und wird auch vom Angeklagten B._____ nicht ausgeschlossen. Es ist wie bereits erwähnt offenkundig, dass der Angeklagte sich deshalb mit C._____ über den Unfallher- gang und das Fehlen von Funkgeräten unterhalten wollte, weil er nun damit rech- nen musste, selber als Angeschuldigter in das Verfahren einbezogen zu werden, und auf Grund der Eingaben von C._____ wusste er, dass das Vorhandensein von Funkgeräten eine Rolle spielen würde. Die Aussage des Angeklagten B., es sei (auch) darum gegangen, die künftigen Einsatzmöglichkeiten im Betrieb zu erörtern (HD Urk. 12/1 S. 5), erscheinen lediglich als Vorwand; im Kern ging es darum, sich mit C. über das Unfallgeschehen zu unterhalten. Auch an der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte B._____ aus, es sei ihm da- rum gegangen, endlich die Darstellung von C._____ betreffend den Unfallhergang zu hören. Andere Gründe für das Gespräch führte er nicht an (Prot. II S. 32). So
wird denn von der Zeugin K._____ als Grund für das Gespräch lediglich angege- ben: „Es ging um den Unfallhergang. Irgendwann wurde eine Zeichnung gemacht, in welcher der Materiallageort und der Standort von F._____ eingezeichnet worden war.“
Von einer zukünftigen Einsatzmöglichkeit von C._____ sprach die Zeugin nicht (HD Urk. 23/3 S. 3 f.). Das Motiv für das dem Angeklagten B._____ zur Last gelegte Verhalten liegt so- mit auf der Hand: Er wusste, dass er in die Strafuntersuchung einbezogen würde und dass das Fehlen von Funkgeräten eine Rolle spielen würde. Offenkundig ging er davon aus, dass er sich zumindest in dieser Hinsicht würde entlasten können, wenn er den Nachweis würde erbringen können, dass dem Team Angeklagter A./C. Funkgeräte zur Verfügung standen. Unter diesem Gesichts- punkt wird auch verständlich, dass der Angeklagte B._____ während der ganzen Untersuchung – beinahe krampfhaft – bemüht war, den entsprechenden Beweis zu führen. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. September 2010 reichte er einen Kaufbeleg über zwei Funkgeräte zu den Akten. Allerdings datiert dieser Beleg vom 24. Oktober 1997 (HD Anhang zu Urk. 12/1). Der Angeklagte B._____ dazu: „(...) wir hatten stets Funkgeräte auf unserem jeweils aktuellen Kran- lastwagen – wovon wir stets nur einen auf einmal hatten -, und die Rechnung zur letzen Funkgeräteanschaffung habe ich Ihnen ja hier und heute vorgelegt.“ (a.a.O. S. 6). Nachdem dann sein Angestellter A._____ klar und deutlich erklärt hatte, es habe keine Funkgeräte auf dem Kranwagen gehabt, relativierte der Angeklagte B.: „Und ab dem Zeitpunkt, als wir einen Kranwagen mit Funkfernsteuerung hat- ten, war für mich das Vorhandensein eines Funkgerätes gar nicht mehr relevant.“ (HD Urk. 12/11 S. 4). Das Verhalten des Angeklagten B. beim Gespräch mit C._____ und sein gesamtes Aussageverhalten sind nicht geeignet, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu untermauern – im Gegenteil müssen – zusammen mit der Vorderrichtern – die Aussagen des Angeklagten B._____ hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung als ausweichend und unglaubhaft qualifiziert werden. Auf der anderen Seite deuten die Aussagen von C._____ auf die Schilderung ei- nes Geschehens mit realem Erlebnishintergrund hin. Dazu hat die Vorderrichterin
das Nötige ausgeführt (a.a.O.). Bestärkt werden diese Aussagen durch den Zeu- gen L., der C. und dessen Zorn unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Angeklagten B._____ erlebt hat (HD Urk. 12/6 S. 2). Zu Recht hat die Vor- derrichterin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin K._____ grundsätzlich in Frage gestellt (Urk. 56 S. 20 f., § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist einzig, dass der Umstand, dass die Zeugin einen direkten Zusammenhang zwischen dem Ge- spräch zwischen dem Angeklagten B._____ und C._____ und der Kündigung von F._____ verneinte (HD Urk. 12/3 S. 3), nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin K._____ spricht. Denn offenkundig war sie es, die das Kündigungs- schreiben vom 12. Juni 2009 verfasste, was am Kürzel „K1.“ beim Datum erkennbar ist (HD, Anhang zu Urk. 12/7). Beim Aussageverhalten der Zeugin K. fällt weiter auf, dass sie angibt, etwas vom Gespräch mitbekommen zu haben, dass es um den Unfall gegangen sei und dass eine Zeichnung vom Mate- riallageort und vom Standort von C._____ erstellt worden sei, hingegen nicht sa- gen könne, ob über Funkgeräte gesprochen worden sei. Dass sie sich genau da- ran nicht mehr erinnern können soll, erstaunt doch etwas. Als Angestellte des An- geklagten B._____ ist ein gewisses Interesse, sich nicht in Konflikt mit dem Chef zu stellen, anzunehmen. Dass beim inkriminierten Gespräch die Funkgeräte - wie dies der Angeklagte B._____ heute mehrfach betont hat (Prot. II S. 33) - gar kein Thema gewesen sein sollen, erscheint insbesondere aufgrund des engen zeitli- chen Konnexes zur Rekurseingabe und dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts unglaubhaft. Insgesamt kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorfall vom 12. Juni 2009 so wie von C._____ geschildert ereignet hat. Ausgangspunkt für die rechtliche Würdigung ist somit, dass der Angeklagte B._____ C._____ am 12. Juni 2009 aufforderte, im laufenden Strafverfahren wahrheitswidrig auszu- sagen, dass ihm beim Bauunfall vom 2. Juni 2008 Funkgeräte zur Verfügung gestanden seien, ansonsten er dem Bruder des Geschädigten, F._____, die Stel- le kündigen werde (vgl. HD Urk. 24 S. 2). 3.2.2. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz haben den nachgewiesenen Sach- verhalt als Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB gewürdigt. Dass diese rechtliche Würdigung richtig ist, braucht hier nicht wiederholt zu werden, es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorder- richterin verwiesen werden (Urk. 56 S. 26 f., § 161 GVG/ZH). Vorgeworfen wird dem Angeklagten allerdings (auch), er habe C._____ dazu be- wegen wollen, im laufenden Strafverfahren wahrheitswidrig auszusagen. Im Vor- dergrund stünde somit der Tatbestand der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StGB. Nachdem die geschützten Rechtsgüter bei der Nötigung (Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung) und beim falschen Zeugnis (Schutz der Rechtspflege) unterschiedlich sind, kann Idealkonkurrenz angenommen werden. Allerdings ist es müssig, den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis genauer zu prüfen, nachdem es die Anklage- behörde unterlassen hat, die Anklage entsprechend zu formulieren und die Vorderrichterin es bei der versuchten Nötigung bewenden liess. Der erkennenden Kammer ist es auf Grund des Verbots der reformatio in peius (Schlechter- stellungsverbot, § 399 StPO/ZH) verwehrt, das Urteil zum Nachteil des Angeklag- ten B._____ abzuändern, und darauf liefe ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis hinaus. Aber auch hier bleibt der schale Nachge- schmack einer unsorgfältigen Untersuchungsführung. 4. Sanktion Angeklagter B._____ 4.1. Allgemeines Die Vorderrichterin hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen und die Regeln der Strafzumessung richtig dargestellt, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 29 f.; § 161 GVG/ZH). 4.2. Angeklagter B._____ Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zur objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden (Urk. 56 S. 30, § 161 GVG/ZH). Ange- sichts des eher rüden Vorgehens des Angeklagten ist jedoch eine nicht mehr leichte objektive Tatschwere anzunehmen. Der Angeklagte versuchte durch einen
nicht mehr hinzunehmenden Druck, den Geschädigten C._____ zu falschen Aus- sagen zu bewegen. Unschön ist dabei besonders, dass er den Bruder des Ange- klagten noch gleichentags aus offenkundig fadenscheinigen Gründen entliess, nachdem sich der Geschädigte dem Ansinnen widersetzt hatte. Die subjektiven Komponenten sind nicht geeignet, die Tatschwere zu relativieren. Der Angeklagte wollte aus eigennützigen Gründen offensichtlich die Verantwortung von sich wei- sen und sie seinen Angestellten A._____ und C._____ überbinden, weil sie – wie er geltend zu machen versuchte – die zur Verfügung stehenden Funkgeräte nicht benützt hätten. Insgesamt entspricht der nicht mehr leichten objektiven und sub- jektiven Tatschwere eine Strafe von rund 120 Tagen resp. Tagessätzen. Dass es bei einem Nötigungsversuch geblieben ist, hat nicht der Angeklagte zu verantworten, sondern ist auf das Verhalten des Geschädigten C._____ zurückzu- führen. Der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher nur gering straf- reduzierend zu veranschlagen. Zum Lebenslauf des nicht vorbestraften Angeklagten kann auf die Darstellung im vorinstanzlichen Entschied verwiesen werden (Urk. 56 S. 30 f., § 161 GVG/ZH). Als aktuelles Einkommen gibt der Angeklagten einen monatlichen Nettolohn von Fr. 10'863.55 (13. Monatslöhne) an. Seine Frau verdiene monatlich zirka Fr. 2'056.-- (Prot. II S. 28f.). Aus dem Lebenslauf des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen ist nichts ersichtlich, was sich auf die theoretische Einsatzstrafe auswirken würde. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass kein Geständnis vorliegt; Einsicht und Reue können unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Andere straf- reduzierende oder –erhöhende Faktoren sind nicht zu erkennen. Angemessen wäre letztlich eine Strafe von rund 100 Tagen resp. Tagessätzen. Nachdem die Vorderrichterin auf 20 Tagessätze erkannt hat, kann die Berufungs- instanz nicht anders entscheiden. Zu ergänzen ist, dass die Strafe wesentlich höher hätte ausfallen müssen, wäre der Angeklagte B._____ auch der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig zu sprechen gewesen.
Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten haben sich seit dem erstinstanzli- chen Entscheid nicht wesentlich verändert (Urk. 67/1-6; Prot. II S. 28f.). Die Fest- legung des Tagessatzes auf Fr. 260.- durch die Vorderrichterin erscheint angesichts der persönlichen und sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten als sehr wohlwollend, kann aber auf Grund des Verbots der reformatio in peius nicht geändert werden. Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe kann auf Grund des Verbots der reformatio in peius nicht anders entschieden werden; die Strafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen. 5. Zivilansprüche Auf Grund des Freispruchs des Angeklagten A._____ betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten C._____ ist auf die Zi- vilforderungen des Geschädigten (Schadenersatz und Genugtuung) nicht einzu- treten. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Erstinstanzliches Verfahren Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Hauptaufwand der Untersuchung den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung betraf. Die Gewichtung der Vorinstanz von 4/5 zu 1/5 ist daher nicht zu beanstanden. Auf Grund des Frei- spruchs des Angeklagten A._____ vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung sind daher vier Fünftel der Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens (exklusive Kosten der Geschädigtenvertretung) auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Fünftel dem Angeklagten B._____ auf- zuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
Der Angeklagte B._____ hat die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 4'800.- (zuzüglich 7.6 % MWST) nicht explizit ange- fochten. Da er indessen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung bean- tragt, hat dieser Punkt indessen ebenfalls als angefochten zu gelten. Nachdem der Rechtsvertreter des Angeklagten B._____ der Vorinstanz eine Kostennote über Fr. 9555.95 (inkl. MWST) einreichte (Urk. 31), die keiner Korrektur bedarf, ist die reduzierte Prozessentschädigung dem Verfahrensausgang entsprechend auf Fr. 4'800.- (inklusive 7.6 % MWST) anzusetzen. 6.2. Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive unentgeltliche Geschädigtenver- tretung) sind - da der Aufwand zur Beurteilung des Vorwurfs der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der Nötigung etwa gleich anzusetzen ist - zur Hälfte dem Angeklagten B._____ aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Angeklagten A._____ ist eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 8'812.35 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Gericht beschliesst:
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, vom 13. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (...) b) (...) Der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist der Angeklagte B._____ nicht schuldig und wird diesbe- züglich freigesprochen.
a) (...) b) (... ) 3. a) (...) b) (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...)
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr.
Kosten der Polizei Fr.
Kanzleikosten Untersuchung Fr. 863.90 Auslagen Untersuchung Fr. 7'208.35 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (...) 9. (...) 10. (...)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen.
Der Angeklagte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. a) Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 260.-- (entsprechend Fr. 5'200.--). b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) des Geschädig- ten C._____ wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (exklusive Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) werden dem Angeklagten B._____ zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretung werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Angeklagten B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'800.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verrechnung mit den auferlegten Kosten bleibt vorbe- halten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 864.-- unentgeltliche Geschädigtenvertretung
Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten der unentgeltli- che Geschädigtenvertretung) werden B._____ zur Hälfte auferlegt und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung im Betrag von Fr. 864.00 werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Angeklagten A._____ wird eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 8'812.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger des Angeklagten A., Rechtsanwalt lic. iur. X., im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ (übergeben) − den Verteidiger des Angeklagten B., Rechtsanwalt lic. iur. Y., im Doppel für sich und den Angeklagten B._____ (überge- ben) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (überbracht) − den Geschädigtenvertreter lic. iur. W., im Doppel für sich und den Geschädigten (gegen Empfangsschein) (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Angeklagten A., Rechtsanwalt lic. iur. X., im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A. − den Verteidiger des Angeklagten B., Rechtsanwalt lic. iur. Y., im Doppel für sich und den Angeklagten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Geschädigtenvertreter lic. iur. W._____, im Doppel für sich und den Geschädigten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie mittels Kopie von HD Urk. 57 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:
Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri