Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110384-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 15. März 2011 (GG100084)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: 1. Die beschuldigte Person ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessät- zen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2) A._____ sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV freizusprechen und viel- mehr der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit Busse zu bestrafen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 13. Dezember 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Be- schuldigten an wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. Mit Urteil vom 15. März 2011 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten dieses Deliktes schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgescho- ben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 24). 2. Gegen das Urteil vom 15. März 2011, das ihm gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 7), liess der Beschuldigte am 16. März 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 21). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. Mai 2011 (Urk. 23/1) reichte er am 17. Juni 2011 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungser- klärung ein (Urk. 26). Eine Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 29). Das Verfahren wurde in der Folge mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchge- führt (Urk. 35). Am 11. November 2011 reichte der Beschuldigte seine Berufungs- begründung ein (Urk. 38). Mit Eingabe vom 25. November 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 43). 3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er beantragt eine Verurteilung wegen ein- facher Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 43). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wurde nicht an- gefochten und ist demnach rechtskräftig geworden. Dies ist vorab festzustellen.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 18. September 2009 um 02.50 Uhr auf der ...strasse zwischen ... und ... in einem Personenwagen ... [Automarke], Kennzeichen ..., mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h während einem Kilo- meter in einem Abstand von vier bis fünf Metern hinter dem ... [Automarke], Kennzeichen ..., gelenkt von B., hergefahren zu sein. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, wo- bei sie im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen B. und der Polizei- beamten C._____ und D._____ abstellte (Urk. 24 S. 6-12). Der Beschuldigte anerkennt, mit 50 km/h in zu geringem Abstand auf der fragli- chen Strecke hinter B._____ hergefahren zu sein, macht jedoch geltend, der Ab- stand habe immer mindestens zehn Meter betragen (Urk. 3/3). Die Verteidigung macht geltend, unter den damaligen Umständen sei eine zuverlässige Distanz- schätzung nicht möglich gewesen, weshalb nicht auf die entsprechenden Aussa- gen von B._____ abgestellt werden könne. Dieser habe seine Aussagen zudem stark relativiert und ausgesagt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt keine Angst ge- habt und die Situation als nicht so schlimm eingeschätzt habe. Ferner habe er zu- gegeben, dass ihm die Schätzung schwergefallen sei (Urk. 38 S. 3 ff.). Die Vo- rinstanz habe zudem aktenwidrig angenommen, dass die Aussagen des Polizis- ten C., wonach der Abstand zwischen den Fahrzeugen acht bis zehn Meter betragen habe, die Aussagen von B. stützen würden. Auch der Polizist D._____ habe von einem Abstand von fünf bis zehn Metern gesprochen (Urk. 38 S. 5 ff.). Aussagen des Beschuldigten, die ihn belasteten, seien im Scherz und vor dem Hinweis, dass sie gegen ihn verwendet werden könnten, gemacht worden, weshalb sie nicht verwertbar seien (Urk. 38 S. 7). Schliesslich habe die Vo- rinstanz die Aussagen von E._____ und F._____ zu Unrecht als unglaubhaft er- achtet und damit gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen (Urk. 38 S. 8).
ge seinen Kopf regelrecht hätte einziehen müssen, um die Frontlichter des Be- schuldigten bei einem gleichbleibenden Abstand von zehn Metern nicht mehr zu sehen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung werden die Angaben des Zeugen B._____ auch nicht durch die Aussagen der Polizisten C._____ und D._____ widerlegt. Zwar nannte D._____ eine Distanz von "ein bis maximal zwei Wagenlängen ... fünf bis zehn Meter" (Urk. 6/2 S. 2), während C._____ "8 bis 10 Meter" schätzte, aber anfügte, seine Angabe sei vorsichtig, "es könnten auch weniger gewesen sein, sicher aber nicht mehr" (Urk. 5/2 S. 8). Beide nahmen aber nur das Ende der inkriminierten Fahrt wahr. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von den Maximalschätzungen der Zeugen ausgehen würde, könnten diese nicht auf die gesamte Strecke, während der der Beschuldigte hinter B._____ fuhr, übertra- gen werden, sagte dieser doch aus, der Abstand habe variiert (Urk. 4/2 S. 3). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit schon allein aufgrund der Aus- sagen des Zeugen B._____ rechtsgenügend erstellt. 4. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die überzeugen- den und auch von der Verteidigung nicht grundsätzlich bemängelten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 12-15). Der Beschuldigte ist dem- nach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu spre- chen.
III. Strafzumessung 1. Grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu belegen.
grund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nicht über die von der Vo- rinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– hinausgegangen werden.
IV. Vollzug Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots muss dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der Vollzug der Geldstrafe von 18 Ta- gessätzen ist demnach aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
V. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt, vom 15. März 2011 (GG100084) bezüglich Dispositivziffern 4 und 5 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV.
amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Februar 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner