Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110383-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 3. Februar 2012
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Appellatin
betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. Oktober 2010 (GG100045)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Juli 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (einfache Körperverletzung) dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspru- ches wird der Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 40.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'276.95 Auslagen Untersuchung Fr. 48.00 Kanzleikosten Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. HD 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2010 wurde der Angeklagte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstra- fe von sechs Monaten bestraft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probe- zeit auf vier Jahre festgesetzt wurde. Zudem verfügte der Einzelrichter den Voll- zug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2007 bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 132 Tage erstandener Haft) sowie der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Feb- ruar 2008 bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. HD 39 S. 33 ff.). 2. a) Gegen diesen Entscheid hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung an- gemeldet (Urk. HD 20). In der Folge liess er durch seinen neu bestellten erbete- nen Verteidiger mit Eingabe vom 4. April 2011 fristgerecht die Beanstandungen nennen: Die Berufung richte sich einzig gegen die einzelrichterliche Verfügung betreffend den Widerruf. In objektiver Hinsicht sei das Absehen von einem Wider- ruf möglich. Zudem könne dem Angeklagten gerade noch eine positive Prognose gestellt werden (Urk. HD 31). Beweisanträge sind innert Frist keine eingegangen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2012 wurde der erbetene Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. HD 46). b) Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. HD 37). Der Geschädigte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Angeklagte die eingangs erwähnten Anträge stellen. 4. Auf den 1. Januar 2011 sind die eidgenössische Strafprozessordnung und als entsprechendes Ausführungsgesetz das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 der neuen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessord- nung gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Auf das vorliegende Verfah- ren kommt daher das zürcherische Strafprozessrecht zur Anwendung. 5. a) Gemäss § 413 Abs. 3 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Angeklagte liess nur den Wider- ruf der zwei bedingt ausgesprochenen Vorstrafen anfechten. Allerdings besteht eine innere Konnexität zwischen der von der Vorinstanz bedingt ausgesproche- nen neuen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und dem Widerruf, hat doch die Vo- rinstanz den Aufschub des Vollzugs der neuen Freiheitsstrafe mit dem Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen Vorstrafen begründet (Urk. HD 39 S. 28). Die neue Strafe hat deshalb als mitangefochten zu gelten, wobei sich der Umfang dieser Anfechtung ausser auf den Vollzug auch auf die Strafzumessung erstreckt, da sämtliche dieser Faktoren in die Legalprognose einfliessen und damit den Ent- scheid über den Widerruf beeinflussen, mit dem der Angeklagte nicht einverstan- den ist (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1030a). b) Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzli- che Urteil betreffend die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Schadenersatz und
Genugtuung) 5-6 (Kostenfolgen) sowie die vorinstanzliche Verfügung betreffend Ziffer 2 (Herausgabe des beschlagnahmten Personenwagens BMW M3, ZH ..., Fahrgestell-Nr. ..., Stamm-Nr. ..., an den Angeklagten) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat sowohl den Strafrahmen als auch die Strafzumes- sungskriterien korrekt und vollständig dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. HD 39 S. 20 ff.; § 161 GVG). Die Vorinstanz bestrafte den Angeklagten ge- stützt darauf entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit einer Frei- heitsstrafe von sechs Monaten. Die Höhe der Strafe wurde nicht beanstandet und erscheint grundsätzlich angemessen. Wie die Vorinstanz bei der Darstellung des Strafrahmens zutreffend erwähnt (Urk. HD 39 S. 21 oben), ist jedoch die Hinde- rung einer Amtshandlung i.S. von Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe bedroht. Es wäre daher neben einer Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen ge- wesen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des grundsätzlichen Vorrangs der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Wahl der Strafart in der Folge zu überprüfen. 2. Was die Strafart anbelangt, so kommt der Geldstrafe bei Strafen im Be- reich von sechs Monaten bis zu einem Jahr aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips grundsätzlich der Vorrang zu, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Bei der Wahl der Sanktionsart steht die Zweckmässigkeit im Vordergrund. Daneben ist ihre Auswirkung auf den Täter und ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Eine Freiheitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Auch die für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vor- strafen werden für die Wahl der Strafart herangezogen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Ri- klin, Zur Revision des Systems der Hauptstrafen in: ZStrR 117/1999, S. 259; Hei- ne, Das neue Strafensystem im Spiegel der Rechtsprechung: blechen oder
schwitzen statt sitzen - gegebenenfalls gemischt!, in: recht 1/2009, S. 12; Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen - Top oder Flop, in: ZStrR 1/2010, S. 72). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wiegen - ohne sie verharmlosen zu wollen - nicht so schwer, dass sie zwingend mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, was auch im Strafmass zum Ausdruck kommt. Was die präven- tive Effizienz anbelangt, so kann dieser auch mit einer Geldstrafe Genüge getan werden. Die Darstellung der Vorstrafen des Angeklagten im vorinstanzlichen Ur- teil zeigt nämlich, dass sich der Angeklagte bisher weder durch eine bedingt aus- gefällte Geldstrafe noch durch eine ebenfalls bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess (Urk. HD 39 S. 26). Daraus lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ableiten, dass eine Freiheitsstrafe zweckmäs- siger als eine Geldstrafe wäre. Vielmehr ist beim Vollzug anzusetzen, wobei im Sinne einer spezialpräventiven Stufenfolge eine unbedingte Geldstrafe den nächsten Schritt darstellt (vgl. dazu unten). Der Angeklagte verfügt derzeit nicht über eine feste Arbeitsstelle. Er leistet temporäre Arbeitseinsätze und wird von der Sozialhilfe mit Fr. 900.– monatlich un- terstützt (Prot. II S. 6 ff.). Dennoch ist eine Geldstrafe sowohl möglich als auch sinnvoll. Der Zweck der Geldstrafe - der Entzug finanzieller Mittel - äussert sich in der Beschränkung des Lebensstandards und dem Konsumverzicht. Diese Aus- wirkungen spüren auch oder gerade Täter, welche bloss geringe finanzielle Mittel zur Verfügung haben, denn ihnen geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Insgesamt betrachtet, spricht somit nichts gegen die Anordnung einer Geld- strafe. Im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots ist die Höhe der Geldstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 3. Für die Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes wird vom Ein- kommen ausgegangen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist ab-
zuziehen, so die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, die laufen- den Steuern, die notwendigen Berufsauslagen und allfällige Familien- und Unter- stützungsverpflichtungen, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhält- nisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unab- hängig von der Tat bestanden haben, wie zum Beispiel Wohnkosten, können nicht abgezogen werden (BGE 134 IV 60 E. 6.1. ff.). Wie bereits erwähnt, wird der Angeklagte von der Sozialhilfe mit monatlich Fr. 900.– unterstützt, wovon er Strom- und Nahrungskosten bezahlt. Die Kran- kenkassenkosten werden direkt vom Sozialamt übernommen. Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.–, welche er mit monatlichen Raten à Fr. 200.– zurückzahlt (Prot. II S. 7 ff.). Bei diesen bescheidenen finanziellen Ver- hältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte mit einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist. III. Vollzug 1. Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Da der Angeklagte vorliegend mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, setzt der Aufschub des Vollzugs "besonders günsti- ge Umstände" voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die aus- schliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Dies ist etwa der Fall, wenn die frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entspre- chen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebens- umstände des Täters eingetreten ist. Fehlt es an solchen besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen (BGE 134 IV
140 E. 4.5; Schneider/Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 91 zu Art. 42 StGB). 2. a) Der Angeklagte wurde zum ersten Mal verurteilt mit Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 28. Juni 2007 wegen Teilnahme an einem Raufhandel, ein- facher Körperverletzung sowie Tätlichkeit, verbunden mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz. Anlässlich des Raufhandels hat der Angeklagte laut Anklage- schrift mit einem Baseballschläger oder mit einer Metallstange eine sich am Rauf- handel beteiligende Person attackiert und diese am Kopf getroffen. Einer weiteren Person versetzte er mit demselben Gegenstand einen Schlag gegen den Hals, einer anderen gegen den Schulterbereich. Am 17. Dezember 2006 kam es zu ei- ner Körperverletzung, indem der Angeklagte dem Geschädigten mit einer weit ausholenden Armbewegung und einem Messer in der Hand einen Faustschlag versetzte (vgl. Beizugsakten Urk. HD 24). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2008 war der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung bestraft worden, da er die Ge- schädigte C._____ mit einer Hand am Hals packte, sie hochhob und ihr an- schliessend eine Ohrfeige verpasste (vgl. Beizugsakten Urk. HD 16). Ein gutes Jahr später, am 19. Mai 2009, hat er bereits die ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Körperverletzung begangen. Der Angeklagte hat folglich in vier Jahren (2007- 2010) drei Verurteilungen (zusammen mit der vorinstanzlichen Verurteilung) wegen einfachen Körperverlet- zungen erwirkt. Dies ist nicht zu verharmlosen. Auch der automobilistische Leumund des Angeklagten ist getrübt. Am 2. Juli 2005 war er mit einem Kleinmotorrad unterwegs, obwohl er nicht über den dafür nötigen Führerausweis verfügte, weshalb er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2007 wegen Verletzung von Art. 95 Abs. 1 SVG bestraft wurde (Bei- zugsakten Urk. HD 24; Urk. HD 41) und ihm als Administrativmassnahme bis zum 1. Januar 2006 der Führerausweis entzogen wurde (Urk. HD 12/2). Am 14. Januar 2009 wurde er verwarnt wegen einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeit und Alkohol) (vgl. Urk. ND 1/4/1:
Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. März 2010 S. 2 und Urk. HD 12/2). Am 29. Dezember 2009 und am 2. Januar 2010 folgten sodann die verkehrsrecht- lichen Widerhandlungen, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden (vgl. ND 1 und 2). Diese allesamt einschlägigen Vorstrafen sind als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn sie für sich allein betrachtet nur einen der Ge- sichtspunkte darstellen, welche bei der Prognosestellung zu berücksichtigen sind (Schneider/Garré, a.a.O., N 59 zu Art. 42 StGB). b) Was die Tatumstände der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegen- den Anklage anbelangt, so fällt auf, dass der Angeklagte über eine niedrige Hemmschwelle betreffend Gewaltanwendung verfügt, hat ihn doch die Tatsache, dass der Nachbar seiner Freundin ein Kompliment betreffend ihr Parfum machte, dazu veranlasst, dem Nachbarn einen Kopfstoss zu versetzen. Bereits in der Ver- gangenheit führten Auseinandersetzungen zu Körperverletzungen (vgl. Beizugs- akten Urk. HD 24; Beizugsakten Urk. HD 16: Strafbefehl vom 22. Februar 2008). Seine Aussagen zur Sache vor der Vorinstanz sind von Ausflüchten und Bagatel- lisierungen geprägt und zeugen von Uneinsicht (vgl. Prot. I S. 9 ff.). Auch die heu- tige Äusserung des Angeklagten, der Vorfall habe sich nicht wie eingeklagt ereig- net, aber am Ende sei er als Vorbestrafter wieder schuld gewesen (Prot. II S. 10), offenbart seine fehlende Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens. Wenig zuver- sichtlich stimmt auch, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2007 erteilte Weisung zum Besuch eines "deliktsorientierten Training für junge Erwachsene mit Gewaltdelikten" mit Beschluss selbigen Gerichts vom 27. November 2009 wieder aufgehoben wurde, ohne dass sie hatte durchgeführt werden können, was seinen Grund anscheinend in der mangelnden Kooperati- onsbereitschaft des Angeklagten fand. Die heutige Begründung des Angeklagten, wonach er der Weisung nicht habe nachkommen können, da er damals berufstä- tig gewesen sei und das Lernprogramm während seinen Arbeitszeiten stattgefun- den habe (Prot. II S. 9), ist nicht zufriedenstellend. Der vom Gericht angeordneten Weisung wäre zweifellos Priorität einzuräumen gewesen.
c) Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 39 S. 24; § 161 GVG). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde wie bereits erwähnt bekannt, dass der Angeklagte momentan über keine feste Arbeitsstelle verfügt und gelegentlich temporäre Arbeitseinsätze leistet. Der Angeklagte gab an, aufgrund des Führer- ausweisentzugs weniger Arbeit zu haben. Es werde derzeit geprüft, ob ihm der Ausweis wieder erteilt werden könne. Wegen dieses Verfahrens trinke er seit ei- nem Jahr keinen Alkohol mehr, was regelmässig kontrolliert werde. Ein Entscheid über die Wiedererteilung des Führerausweises sei in den nächsten Wochen zu erwarten. Der Angeklagte führte weiter aus, er wolle bald heiraten (Prot. II S. 6 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Lebensumstände des An- geklagten seit der Tatbegehung nicht in wesentlicher, die Prognose beeinflussen- der Art und Weise geändert haben. d) Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ist offensichtlich, dass dem Angeklag- ten keine gute Legalprognose gestellt werden kann, so dass ein Aufschub der heute auszufällenden Geldstrafe nicht in Frage kommt. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist deshalb zu vollziehen. IV. Widerruf 1. Der Angeklagte wurde, wie erwähnt, mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2007 wegen verschiedener Delikte unter anderem zu einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Mit Beschluss des Be- zirksgerichts Bülach vom 27. November 2009 wurde diese Probezeit um 1 ½ Jah- re verlängert. Der Angeklagte wurde sodann mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2008 wegen einfacher Körperverletzung zu ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. HD 41). Der Angeklagte beging die heute zu beurteilenden Delikte alle während laufender Probezeit, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt.
V. Kostenfolgen 1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage in der Regel im Verhält- nis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a StPO). 2. Der Angeklagte obsiegt mit seinem Berufungsantrag nur teilweise, indem zwar im Sinne seiner Anträge auf den Widerruf der bedingten Vorstrafen verzich- tet wird, dafür jedoch im Gegenzug der Vollzug der neuen Strafe angeordnet wird, den die Vorinstanz aufgeschoben hatte. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind vollumfänglich auf die Gerichtkasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Dietikon vom 19. Oktober 2010 betreffend die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Schadenersatz und Genugtuung) 5-6 (Kostenfolgen) so- wie die vorinstanzliche Verfügung betreffend Ziffer 2 (Herausgabe des be- schlagnahmten Personenwagens BMW M3, ZH ..., Fahrgestell-Nr. ..., Stamm-Nr. ..., an den Angeklagten) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2007 bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird nicht widerrufen. 4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2008 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird um 1 ½ Jahre verlängert. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfe dem Angeklagten auferlegt und zur Hälfe auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse ge- nommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Vertreter des Geschädigten B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Geschädigten hinsichtlich der Zivilansprüche (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungs- gesetzes].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. ... (im Dispositiv) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BundesgerichtsDie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Laufer