Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110361-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschrei beri n li c. i ur. S. Kümi n Grell
Urteil vom 22. September 2011
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raufhandel, grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. März 2011 (DG100549)
Anklage: (HD 28 und HD 36/29) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. September 2010 sowie die Nachtragsanklage vom 9. Februar 2011 sind diesem Urteil beige- heftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 44) Es wird beschlossen: 1. Prozess Nr. DG110024 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG100549 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV, Art. 22a SSV und Art. 24 Abs . 4 SSV, − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 78 SSV, − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr,
− der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs . 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Lernfahrausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, − des mehrfachen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Reststrafe: 122 Tage) rückversetzt. 3. Auf den Antrag auf Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Oktober 2005 sowie der mit Strafmandat des Un- tersuchungsamtes Y._____ vom 30. Januar 2006 ausgefällten Freiheitsstrafen (Reststrafe: 153 Tage) wird nicht eingetreten. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe und einer Busse (für die Übertre- tungen) von Fr. 1'000.–. Die Strafe erfolgt als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2008 ausgefällten Strafe. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 7. Dem Beschuldigten wird ein Fahrverbot gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 4 Jahren erteilt. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2007 beschlagnahmte Personenwagen Ford ..., Kontrollschilder ..., wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten und zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte mit einer Verwertung vor Ein- tritt der Rechtskraft einverstanden ist. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2009 beschlagnahmte Personenwagen BMW ..., Kontrollschilder ..., wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur De- ckung der Verfahrenskosten und zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Ein allfäl- liger Restbetrag wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte mit einer Verwertung vor Ein- tritt der Rechtskraft einverstanden ist. 10. Das polizeilich beschlagnahmte und unter der Sachkautions-Nr. ... deponierte Mo- biltelefon der Marke Nokia wird dem Beschuldigten herausgegeben. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'790.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 26'219.90 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'180.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss ent- schieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 67): 1. In Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 7. März 2011 sei die Probezeit für die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009 gewährte bedingte Entlassung (Reststrafe 122 Tage) um ein halbes Jahr zu verlängern. 2. In Aufhebung bzw. Modifikation von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 7. März 2011 sei der Appellant – eventualiter unter Einbeziehung einer allfäl- ligen Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2008 ausgefällten Frei- heitsstrafe von 12 Monaten (Reststrafe 122 Tage) – mit einer (Gesamt-) Strafe von maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. b) Der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 7): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 7. März 2011 wurde der Be- schuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV, Art. 22a SSV und Art. 24 Abs. 4 SSV, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 78 SSV, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, der versuchten Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Lernfahrausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, des vorsätzli- chen Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand i m Si nne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verord- nung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, des mehrfachen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sodann wurde der Beschuldigte in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Sep- tember 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Reststrafe: 122 Tage) rückversetzt. Auf den Antrag auf Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Oktober 2005 sowie der mit Straf- mandat des Untersuchungsamtes Y._____ vom 30. Januar 2006 ausgefällten
Freiheitsstrafen (Reststrafe: 153 Tage) wurde nicht eingetreten. Unter Einbezug dieses Strafrests wurde der Beschuldigte sodann mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1'000.– unter Androhung ei ner Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuld- haftem Nichtbezahlen bestraft, wobei die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Sep- tember 2008 ausgefällten Strafe erfolgte. Überdies erteilte das Gericht dem Beschuldigten ein Fahrverbot gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 4 Jahren und befand über die beschlagnahmten Fahrzeuge des Beschuldigten und dessen Mobiltelefon. Schliesslich wurden sämtliche Kosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das genannte Urteil liess der Beschuldigte am 16. März 2011 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 37). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 42 = Urk. 44) am 16. Mai 2011 (Urk. 43/1) liess er innert Frist am 6. Juni 2011 beim Obergericht Berufung erklären (Urk. 46). Beweisanträge liess er keine stellen (a.a.O.). Nach Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten an die Anklagebehörde (Urk. 49) beantragte diese innert der angesetzten Frist Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die dem Privatkläger B._____ angesetzte Frist für die Erklärung einer allfälligen Anschlussberufung (Urk. 49; Urk. 50/2) liess dieser unbenutzt verstreichen. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie Staatsanwalt Dr. J. Boll erschienen sind, waren keine Vor- fragen zu entscheiden und Beweise waren keine abzunehmen (Prot. II S. 3 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
2008 ausgefällten Freiheitsstrafe und auf Dispositivziffer 4 betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe beschränkt (Urk. 46 und Urk. 67). Auf die entsprechenden Be- gründungen ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen. In- folge der Konnexität von Strafzumessung und der Frage des bedingten Vollzuges gilt auch Dispositivziffer 5 (Vollzug) als mitangefochten (vgl. Hug, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich Basel Genf 2010 N 20 zu Art. 399 StPO). Alle übrigen Urteilspunkte, so auch die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse mit der Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe, sind demnach in Rechtskraft erwach- sen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO), was vorab festzustellen ist.
3.3. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Prognosestellung kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 44 S. 27, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der gesamten Deliktsbiographie ergibt sich der Eindruck eines unverbesserlichen und renitenten Beschuldigten, welchem keinesfalls eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zu einem anderen Ergebnis führte auch die heutige Einvernahme des Beschuldigten nicht. Er machte geltend, seine Bedürfnisse hätten sich ge- ändert und es zählten für i hn nur noch das Geschäft und sein Sohn, wobei er die- sem ein gutes Vorbild sein wolle (Urk. 66 S. 3, 5, und 7 f.). Mit seiner Argumenta- tion vermochte der Beschuldigte jedoch nicht zu überzeugen, zumal er im September und November 2010 – notabene nach der Geburt seines Sohnes im Juni 2010 – zugegebenermassen erneut einschlägig gegen das Strassen- verkehrsgesetz verstiess (Prot. II S. 7, vgl. auch Urk. 66 S. 7). Dem Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich in seiner Einstellung erst in letzter Zeit, seit der Sohn laufen und etwas sprechen könne, wirklich geändert (Prot. II S. 6), kann nach all dem Vorgefallenen keinen Glauben mehr geschenkt werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung der bei der bedingten Entlassung angesetzten Probezeit entfällt somit aufgrund der schlechten Prognose und der Beschuldigte ist in den Vollzug der genannten Freiheitsstrafe rückzuversetze n. 3.4. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist die Rückversetzung bei der Bildung der Gesamtstrafe miteinzubeziehen.
welches den vorinstanzlichen Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2007 bestätigte und den Beschuldigten wiederum teilweise als Zu- satzstrafe zu den mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2005 und mit Entscheid des Untersuchungsamtes Y._____ vom 30. Januar 2006 ausgefäll- ten Strafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestrafte (SB080275, Urk. 104 S. 21 ff.; DG070546, Urk. 69 S. 30 ff.). 4.3.a) Die Vorinstanz machte korrekte theoretische Ausführungen zur Vorge- hensweise bei der Bildung einer Gesamtstrafe als teilweise Zusatzstrafe und kam zurecht zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzung für eine Gesamtbewer- tung aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist (Urk. 44 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). So wird infolge der vorliegend vom Beschuldigten begangenen Vergehen eine teilweise Zusatz-Freiheitsstrafe zu den entsprechenden Sanktio- nen gemäss Urteil vom 10. September 2008 auszufällen sein (vgl. BGE 137 IV 57). Die Vorinstanz führte sodann richtig aus, dass für das weitere Vorgehen an- gesichts des leicht schwerer zu gewichtenden Unrechtgehalts zunächst von den vom Beschuldigten vor dem 26. November 2007 begangenen Taten, nämlich HD, ND 1 und Nachtragsanklage HD, auszugehen ist und dass die danach festzuset- ze nde Zusatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um die Strafe für die nach dem 26. November 2007 begangenen Delikte angemessen zu erhö- hen ist (Urk. 44 S. 9). Hinsichtlich der Ermittlung des Strafrahmens und der Straf- zumessung bezüglich der hypothetischen Gesamtstrafe kann grundsätzlich auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (Urk. 44 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ging richtiger- weise vom Diebstahl (gemäss ND1 der Anklageschrift vom 28. September 2007 bzgl. DG070546) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, für welchen der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. September 2008 verurteilt wurde, als schwerste der vom Beschuldigten in der interessierenden Zeitspanne verübten Taten aus und benannte den massgeblichen Strafrahmen (Urk. 44 S. 10 f.). In Bezug auf die Tat- und Täterkomponenten betreffend die mit Urteil des Bezirks- gerichts vom 26. November 2007 resp. mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. September 2008 bereits abgestraften Delikte verwies die Vorinstanz vollum- fänglich auf die Erwägungen des Obergerichts (Urk. 44 S. 11). Dieses wiederum
bezog sich hinsichtlich der massgeblichen Strafzumessungsgründe im Wesentli- chen auf die entsprechenden Ausführungen der damaligen Vorinstanz (SB080275 Urk. 104 S. 15 E. 3.3). In deren Entscheid vom 26. November 2007 wurde die Tatkomponente hinsichtlich des Einschleichediebstahls (DG070546 ND 1) und der Einbruchdiebstähle (DG070546 ND 2-6) abgehandelt, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (DG070546, Urk. 69 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzu- halten ist diesbezüglich insbesondere, dass der Beschuldigte beim Einschlei- chediebstahl vom 20. August 2005 zusammen mit einem Mittäter immerhin Ge- genstände im beachtlichen Betrag von insgesamt Fr. 6'983.– aus dem privaten Eigentum der zwei Geschädigten erbeutete. Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 24. August 2005 (DG070546 ND 2), welcher sich nur wenige Tage nach dem besagten Einschleichediebstahl ereignete, machte der Beschuldigte geltend, er habe sich in grossen Geldnöten befunden, weil ihm wegen rückständiger Mietzin- se mi t der Wohnungskündigung gedroht worden sei (DG070546 HD 16 S. 2). Wie die damalige Vorinstanz richtig argumentierte, war jedoch beim Beschuldigten ni cht von einem objektiv entschuldigenden Engpass auszugehen, da dieser durchaus in der Lage gewesen wäre, ein ausreichendes Einkommen auf legalem Weg zu erzielen (DG070546 Urk. 44 S. 18). Mit der genannten Vorinstanz ist das diesbezügli che Verschulden als ni cht mehr leicht zu werten. Eine hypothetische Ei nsatzstrafe in Bezug auf den genannten Einschleichediebstahl wäre angesichts des Verschuldens des Beschuldigten noch im untersten Viertel des massgebli- chen Strafrahmens anzusiedeln. Hinzu kommen dann aber die – erheblichen – Straferhöhungen infolge der zusätzlich begangenen Delikte sowie die Auswirkun- gen der weiteren Strafzumessungsgründe (Urk. 44 S. 11 mit Verweis auf SB080275 Urk. 104 S. 15 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Tatkomponente bezüglich der neu zu beurteilenden Taten, welche der Beschuldigte vor dem 26. November 2007 begangen hatte (HD, ND 1 und Nachtragsanklage HD), sowie zur Täter- komponente machte die Vorinstanz detaillierte Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz das diesbezügliche Tatverschulden als schwer bezeichnet (Urk. 44 S. 16), mag das – i m techni schen Si nne – etwas hoch gegriffen sein, müsste dies doch für sich alleine zu einer Strafe im oberen Drittel
des ordentlichen Vergehensstrafrahmens (d.h. zwei bis drei Jahre Freiheitsstrafe) führen und i st di e Vori nstanz – wie sich aus ihrer weiteren Strafzumessung ergibt – denn auch selbst nicht von Solchem ausgegangen. Recht zu geben ist der Vo- ri nstanz aber dahingehend, als das sicher erhebliche objektive Tatverschulden (Urk. 44 S. 12-14) durch die subjektiven Elemente jedenfalls nicht gemindert wird (Urk. 44 S. 14-16). Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Einvernahme zur Person (Urk. 66 S. 1 ff.) gab der Beschuldigte heute an, seit der Scheidung von seiner Exfrau Ende August 2011 wieder ein Verhältnis zu C., der Mutter seines Sohnes, zu unterhalten. Nachdem er lange Zeit von dieser und seinem Sohn getrennt gelebt habe, sei nun ein Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung geplant. Bis anhin habe er seinen Sohn immer an den Wochenenden und oft auch unter der Woche besucht. An den Unterhalt des Soh- nes bezahle er aktuell Fr. 700.-- (Fr. 475.-- + monatli che Abzahlung aus Rück- stand). Daneben zahle er insgesamt Fr. 8'000.-- für das Betreibungsamt ab. Die Einzelfirma D., in welcher er noch eine weitere Person beschäftige, laufe gut und er verdiene damit netto Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- monatlich. Probefahr- ten, Testfahrten etc. im Zusammenhang mit dem Garagenbetrieb überlasse er je- weils seinem Mitarbeiter. Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten (vgl. Urk. 44 S. 17). Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hat sich überdies seit dem Verfahren vor Vorinstanz nichts Wesentliches geändert (vgl. Urk. 44 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Ge- samtwürdigung der Strafzumessung ging die Vorinstanz sodann zutreffend davon aus, dass der ordentliche Strafrahmen vorliegend weder unter- noch überschri tten werden soll und somit die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb dieses Rahmens zu berücksichtigen sind. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente erwogenen hypothetischen Einsatzstrafe erscheint unter Berück- sichtigung der stark überwiegenden straferhöhenden Faktoren – darunter i nsbe- sondere die diversen, mehrheitli ch einschlägigen Vorstrafen und die beträchtliche Zahl von zu beurteilenden Delikten – bezüglich der vor dem 26. November 2007 begangenen Taten sowie der durch das Obergericht Zürich mit Urteil vom 10.
September 2008 beurteilten Delikte in Bestätigung der Vorinstanz eine Freiheits- strafe von 22 Monaten als hypothetische Gesamtstrafe nicht unangemessen, je- denfalls klar nicht zu hoch. Nach Abzug der am 10. September 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten beläuft sich die hypothetische Zusatzstrafe auf 10 Monate. 4.3.b) Die Vorinstanz machte detaillierte und korrekte Ausführungen zum Straf- rahmen und zur Strafzumessung bezüglich der nach dem 26. November 2007 begangenen Delikte (Urk. 44 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von ihr in Bezug auf die nach dem 26. November 2007 begangenen Delikte ermittelte Freiheits- str afe von 10 Monaten erscheint keineswegs unangemessen und insbesondere nicht zu hoch, namentlich in Anbetracht der die strafmindernden deutlich überwie- genden straferhöhenden Umstände (insb. einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, laufendem Berufungsverfahren und – tei l- weise – laufender Probezeit der bedingten Entlassung). Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, in das zutreffend ausgeübte vorinstanzliche Ermessen einzugreifen und das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Weitergehende Ausführungen zur Strafzumessung der Vorinstanz und entsprechende Wiederho- lungen erübrigen sich daher. Die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzi ps durch die Vorinstanz festgesetzte Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist ohne Weiteres als angemessen zu bestätigen. Der Argumentation der Vertei- digung, dem Asperationsprinzip sei zu wenig Gewicht beigemessen worden (Urk. 67 S. 3), kann nicht gefolgt werden. 4.4. Unter Einbezug des Strafrestes von 122 Tagen bezüglich der Rückver- setzung (vgl. oben Ziffer 3.3. f.) und entsprechender Asperation ist die vorinstanz- liche Strafe somit auch insgesamt zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2008 aus- gefällten Strafe zu bestrafen.
Vollz ug Keiner weiteren Erläuterungen bedarf, dass angesichts der selten gesehenen Un- ei nsichtigkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten nicht in Frage kommt, die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise bedingt aufzuschieben. Auch die Verteidigung beantragt Solches nicht mehr (Urk. 46 und 67; Prot. II S. 5, vgl. noch Urk. 33 S. 8). Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen seit der Geburt seines Sohnes am tt.mm.2010 nun "eine Abwechslung gefunden" habe, bei der er seinen " Kick ausleben kann, ohne auf der Strasse zu sein", und dass ihm die Eröffnung einer eigenen Garage eine weitere "psychische Erleichterung" gebracht habe (Prot. I S. 6, 11, 13), genügt keinesfalls, um ihm eine günstige Prognose zu stel- len. Wie vorstehend unter Ziffer 3.3. abgehandelt, kann den Beteuerungen des Beschuldigten, seine Bedürfnisse hätten sich mit seiner Rolle als Vater geändert, ohnehin keinen Glauben geschenkt werden, zumal der Beschuldigte im Septem- ber und November 2010 erneut einschlägig delinquierte. Mit der ferner zutreffen- den Begründung der Vorinstanz (Urk. 44 S. 27 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO) ist deshalb die ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen, sodass wenigstens für die Dauer des Vollzuges sichergestellt wird, dass sich der Beschuldigte nicht erneut widerrecht- lich hinter das Steuer setzt.
Kostenfolgen Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'186.40 trägt der Staat (Urk. 69, Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungs- pflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzulegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abtei- lung, vom 7. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird beschlossen: 1. Prozess Nr. DG110024 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG100549 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. 2. (Mitteilungen)." "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV, Art. 22a SSV und Art. 24 Abs. 4 SSV, - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 78 SSV, - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,
gezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten und zur Vollstreckung des Urteils verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen herausgegeben. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte mit einer Verwertung vor Eintritt der Rechtskraft einverstanden ist. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2009 beschlagnahmte Personenwagen BMW ..., Kontrollschilder ..., wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten und zur Vollstreckung des Ur- teils verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte mit einer Verwertung vor Eintritt der Rechtskraft einverstanden ist. 10. Das polizeilich beschlagnahmte und unter der Sachkautions-Nr. ... deponierte Mobiltelefon der Marke Nokia wird dem Beschuldigten herausgegeben. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'790.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 26'219.90 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'180.05 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Be- schluss entschieden.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2008 ausgefällten Frei- heitsstrafe von 12 Monaten (Reststrafe 122 Tage) rückversetzt. 2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes zusätzlich bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Gesamtstrafe. Die Strafe erfolgt als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2008 ausgefällten Strafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.-- Ei nstell-Kosten Fr. 2'186.40 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung im Umfang von Fr. 2'186.40, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 2'186.40) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. J. Boll − RA lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (P IN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. September 2011
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell