Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110360-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. i ur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 18. Oktober 2011
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. Februar 2011 (DG100476)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Septem- ber 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: 1. D er Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird hinsichtlich Anklageziffer 1 vom Vorwurf des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon 361 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2010 be- schlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkauti ons-Nr. ... lagernden drei Mobiltelefone der Marke Nokia, Modell 1209, IMEI-Nummern ..., ... und ... werden eingezogen und durch die Kas- se des Bezirksgerichts zugunsten der Staatskasse verwertet. Eine dazuge- hörige SIM-Karte der Marke Orange, Nr. ... sowie zwei Kaufquittungen B._____ vom 05.11.2009 sowie vom 20.11.2009 werden der Lagerbehörde zur Verni chtung überlassen.
Erwägungen: I. Am 25. Februar 2011 verurteilte das Bezirksgeri cht Züri ch, 8. Abtei lung, den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a dieses Gesetzes, sprach ihn in einem Anklagepunkt frei und bestrafte ihn mit dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft (Urk. 29). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. März 2011 Berufung an und liess am 17. Mai 2011 seine schriftliche Berufungserklärung folgen (Urk. 26 und 30). Demnach richtet sich seine Berufung einzig gegen die Strafe, die auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren sei, unter Gewährung des teillbedingten Strafvollzuges bzw. des Aufschubs der Hälfte der Strafe. Beweisanträge stellte der Beschuldi gte ni cht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Anfechtung des vori nstanzli che n Urteils und beantragte dessen Bestätigung. Auch sie verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 34). Demzufolge ist das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme von dessen Dispo- si ti vzi ffern 3 und 4 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren, namentlich die in Frage kommenden Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe zutreffend genannt. Um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 29 S. 9 - 11). 2. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sodann zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement, komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Be- deutung zu. Es i st ni cht nebensächli ch, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Be- deutung sei n. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Be- schuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäu- bungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle (Entscheid des Bundesge- richts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 IV 342, 348 E. 2c). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Rein- heitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193).
Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der er- wähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deli kti schen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Zu beachten ist sodann, dass gemäss bundesgeri chtli cher Rechtsprechung Präventionszwecke bei der Strafzumessung bis zum Ausgleich des verschuldeten Unrechts berücksichtigt werden dürfen (BGE 118 IV 342). 3. a) Was nun den Beschuldigten betrifft, so wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erheblich: Er betrieb in einem Zeitraum von wenigen Wochen einen regen Handel mit Kokain von insgesamt mindestens 1'195 Gramm. So verkaufte er wiederholt, in Abständen von jeweils nur wenigen Tagen, beachtliche Mengen Kokain, vorwie- gend i m zwei- bis dreistelligen Grammbereich an C._____ und an unbekannte Abnehmer im Grossraum D._____ (sowie im Raum E.; vgl. Urk. 20 S. 5) – nämlich 10 Gramm vor dem 9. Dezember 2009, 45 Gramm am 23. Dezember 2009, 30 Gramm am 25. Dezember 2009, 15 Gramm am 27. Dezember 2009, 5 Gramm am 6. Januar 2010, 105 Gramm vor dem 21. Januar 2010, 20 Gramm am 25. Januar 2010 sowie je eine unbekannte Menge Kokain anlässlich dreier weiterer Verkäufe zwischen dem 7. und dem 15. Januar 2010 (Urk. 12, Anklage- ziffer 2 - 3). Weiter nahm er am 24. Januar 2010 eine Lieferung Kokain von bei- nahe einem Kilogramm Kokain (965 Gramm) im Auftrag eines aus F. ope- rierenden Lieferanten namens "G." in Empfang und gab dieses anschlies- send – bi s auf ei nen für i hn besti mmten Anteil, welchen er gewinnbringend ver- kaufte – an unbekannte Abnehmer teils aus dem Raum E. und teils aus dem Grossraum D._____ weiter (Urk. 12 Anklageziffer 4). Schliesslich machte er sich am 1. März 2010 daran, eine weitere Kokainlieferung des vorerwähnten Lie-
feranten aus F._____ von mehreren hundert Gramm in Empfang zu nehmen, wozu es indes nicht mehr kam, weil er unmittelbar vor dem Zusammentreffen mit der Drogenkurierin im Rahmen einer gezielten Polizeiaktion verhaftet wurde (Urk. 12, Anklageziffer 5). Die Verbindung nach F., das schweizweite Absatznetz (vgl. hiezu auch Urk. 2/4 S. 7 Nr. 35), die Menge der gehandelten Drogen, wie auch das Zu- rückgreifenkönnen auf eine Kurierin und einen Kurierempfänger zeigen deutlich, dass die Taten des Beschuldigten ni cht mehr auf ei ner untersten Hi erarchi estufe des Drogenhandels angesiedelt werden können, sondern dieser eine übergeord- nete Stellung im Zwischenhandel innehatte. Der Reinheitsgrad des von ihm gehandelten Kokains lässt sich zum gröss- ten Teil – mangels konfiszierter Ware – nicht genau bestimmen; das Kokain sei- nes Lieferanten aus F., welches anlässlich seiner Verhaftung bei der Kurie- rin H._____ sichergestellt werden konnte, wies einen Reinheitsgrad von immerhin 41 % auf. Angesichts dieses Wertes drängt sich der Schluss auf, dass es sich auch bei der ersten Kokainlieferung vom 24. Januar 2010 des nämlichen Lieferan- ten um Kokain von zumindest mittlerer Qualität gehandelt hat. Der Umstand, dass es sich beim Beschuldi gten um ei nen Zwi schenhändler und ni cht um ei nen Li efe- ranten an Endverbraucher handelt, legt sodann auch für seine übrigen Drogenge- schäfte ei nen Handel mi t zumi ndest durchschni ttli che r Quali tät nahe (vgl. Bun- desgerichtsurteil 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010, E. 1.4). Fest steht, dass der Angeklagte mit der insgesamt gehandelten Betäubungsmittelmenge , welche beträchtlich über dem kritischen Grenzwert für die Begründung des schweren Fal- les liegt - bei Kokain sind es 18 Gramm (BGE 109 IV 143 ff.) - ein grosses Ge- fährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen schuf. b) Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden des Beschuldigten als erheblich zu qualifizieren: aa) Der Umstand, dass er innert kurzer Zeit eine beachtliche Menge um- setzte, das professionelles Vorgehen mit den verdeckt geführten Natel- Gesprächen auf zwei Mobiltelefonen sowie das Einspannen von Mittelspersonen
lassen auf einen ausgeprägten deliktischen Willen des Beschuldigten schliessen. Er hat internationale Drogentransporte direktvorsätzlich mitorganisiert und, was die jeweilige Menge anbelangt, zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Sodann hat er mit direktem Vorsatz den Weiterverkauf von in die Schweiz eingeführtem Kokain vorgenommen. bb) Zurecht hat die Vorinstanz auch ausgeführt, dass das Motiv des selber nicht süchtigen (vgl. Urk. 11/3 S. 3) Beschuldigten vorwiegend in rein egoistischen finanziellen Gründen zu sehen ist, ohne dass von einer relevanten Notlage ge- sprochen werden kann (Urk. 29 S. 10 f.). Der Verteidiger macht geltend, dass die Vorinstanz die genaueren Beweg- gründe des Beschuldigten – insbesondere dass er sich vom Drogenhandel habe distanzieren und die Schweiz habe verlassen wollen – zu wenig gewichtet habe (Urk. 30 S. 2). Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte im April 2010 bereits ei- nen Termin bei seiner Botschaft vereinbart habe, um Möglichkeiten einer Rückrei- se zu besprechen. Daraus ergebe sich, dass ihn der Drogenhandel nicht beson- ders glücklich gemacht habe und er dem Lieferanten "G._____" den Rücken habe kehren wollen (Urk. 20 S. 3 und 4 f.). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wohl gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. März 2010 betreffend Sicherstellungen auf Vorlage einer – offenbar bei der Verhaftung ab seiner Person sichergestellten (vgl. Urk. 5/1) – Vorladung der i.ischen Botschaft ("visitor's request") an, dass er am 13. April 2010 einen Termin bei der Botschaft zwecks Beschaffung von Reisepapieren habe (Urk. 2/3 S. 2 Nr. 9 f.). In der polizeilichen Hafteinvernahme vom 2. Februar 2010 [recte: 2. März 2010] gab der Beschuldigte indes auch zu Protokoll, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er nach I. zurückkehren müsse. Er habe aber ni cht mi t leeren Händen nach Hause zurückkehren wollen, weshalb er mit dem Drogenhandel angefangen habe (Urk. 2/1 S. 5). Demnach wusste der Beschuldig- te bereits vor seinen Taten, dass er die Schweiz in näherer Zukunft würde verlas- sen müssen, und er scheint dies geradezu zum Anlass genommen zu haben, um bis zu jenem Zeitpunkt mit Drogenhandel noch möglichst viel Geld auf die Seite zu legen. Von einem freiwillig und aus Einsicht geplanten Ausstieg aus dem Dro-
genhandel oder einer Rückkehr in sein Heimatland aus freien Stücken kann vor diesem Hintergrund somit nicht die Rede sein. cc) Mit der Vorinstanz ist somit das Verschulden des Angeklagten insge- samt als erheblich zu bezeichnen. 4. a) Die mehrfache Tatbegehung ist deutlich straferhöhend zu berücksich- tigen. b) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die zutreffenden vori nstanzli che n Erwägungen sowie auf dessen Einvernahme an- lässlich der Berufungsverhandlung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 29 S. 9 f.; Urk. 35 S. 2 ff.). Unter diesem Aspekt kann – in ganz leichtem Umfang – strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte, der früh seinen Vater verloren hat, unter eher misslichen Umständen aufgewachsen i st und noch sehr jung i st. c) Nach dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen revidierten Betäubungsmit- telgesetz stellt das Anstaltentreffen zu einer Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz neu einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar (vgl. neu Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Beim zweiten Transport aus F._____ konnte das Kokai n bei der Einfuhr in die Schweiz sichergestellt und der Beschuldigte verhaftet wer- den. Einzig wegen der Aktion der Polizeibehörden und der Beschlagnahme der Drogen kam es nicht zur Vollendung der Tat. Das Ausbleiben des Erfolgs, das ni cht auf das Verhalten des Beschuldi gten zurückzuf ühre n i st, wi rkt si ch deshalb nur ganz leicht strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens aus. im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie den Telefonprotokollen zu entnehmen ist (vgl. Urk.2/4 S. 10 ff.) – i n massgeblicher Weise diesen Transport mitorganisiert hat, weshalb er hier als Mittäter bei der Beförderung der Drogen - einem selbständigen Tatbestand (vgl. alt Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG bzw. neu Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) - i n Erscheinung tritt. d) Entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 30 S. 2) kann sodann das Geständnis des Beschuldigten nicht stärker strafmindernd berücksichtigt werden,
als dies die Vorinstanz getan hat (vgl. Urk. 29 S. 11). Aufgrund der umfangreichen Telefonüberwachung des Beschuldigten und seiner Mittäter von Mitte November 2009 und bis anfangs März 2010 – vgl. Urk. 6/1.1 ff sowie Urk. 1/1 S. 7 (betref- fend Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5); Urk. 1/5 S. 3 (betreffend Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4); Urk. 1/6 S. 4 ff (betreffend Sachverhalt aus Anklageziffer 2); Urk. 1/8 S. 3 ff (betreffend Sachverhalt aus Anklageziffer 3) – blieb für eine Bestreitung des vorgeworfenen Drogenhandels letztlich kein ernsthafter Spiel- raum. D ennoch zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich der Anklagepunkte 2 und 3 erst vor Vorinstanz geständig (vgl. Prot. I S. 3 f und Urk. 2/9 S. 5 und 6). Es kann somi t ni cht übersehen werden, dass der Beschuldigte sein letztlich zwar um- fassendes Geständnis im Wesentlichen nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf- grund einer erdrückenden Beweislage abgelegt hatte. e) Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 30 S. 2) wurde im vo- rinstanzlichen Urteil auch der Teilfreispruch des Beschuldigten betreffend Ankla- geziffer 1 – wenn auch nicht expressis verbis so doch implizit (durch Reduzierung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe um ¼ Jahr, vgl. Urk. 20 S. 6) – genügend stark i n Rechnung gestellt. f) Andere Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemachte Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 21 S. 5) wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1 ff.). Auch das Wohlverhalten des Beschuldigten im Strafvollzug (vgl. Urk. 25/2) ist für die Strafzumessung unerheblich (Bundesgeri chtsurteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.7 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). 5. Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Strafzumessungsgründe und ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, welche die Kammer in den vergange- nen Jahren zu beurtei len hatte, führt zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angemessen ist. Eine Strafe in der von der Verteidigung beantragten Höhe von drei Jahren mit der Mög- lichkeit des teilbedingten Strafvollzugs würde dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht. Die Strafe der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen.
Der Anrechnung von 596 Tagen erstandener Haft (Untersuchungs- und Si- cherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute) steht nichts entge- gen. 6. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfa hre ns zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen; hinsichtlich des entsprechenden Rückan- spruchs des Kantons gegenüber dem Beschuldigten gilt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 25. Februar 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Teil- frei spruch) 5 (Ei nzi ehung) und 6-7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit dreieinhalb Jahren Freiheitsstra- fe, wovon bis heute 596 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft so wie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis Affoltern durch die zuführenden Polizeibeamten (über- geben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschri ebenen Wei se schri ftli ch ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgeri chts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 18. Oktober 2011
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger