Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110358-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, und lic.iur. Ruggli, Er- satzoberrichter lic.iur. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 23. September 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Frauenfelder Nohl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Appellatin
betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Dezember 2010 (DG100479)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuches dazu im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beides in Verbin- dung mit Art. 25 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss Anklage ND 1 Ziff. 2. 3. Die mit nachfolgenden Strafbefehlen ausgefällten bedingten Strafen: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2008, be- dingte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.–, - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl recte Limmat vom 3. September 2008, bedingten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.– so wie
der, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz: 1. Die sichergestellten Betäubungsmittel (Lager-Nr. ...) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 2. Das sichergestellte und unter Kautions-Nr. ... aufbewahrte Mobiltelefon "No- kia", Mod. 1209, IMEI-Nr. ... wird definitiv eingezogen und durch die Ge- richtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 52 S. 1) 1. Das Urteil vom 16. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Zürich sei im Schuldpunkt zu bestätigen. 2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zu bestrafen und sei dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die erstandene Haft sei anzurechnen. 3. Vom Widerruf der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 14. Juli 2008, 3. September 2008 und 5. November 2008 ausgefällten bedingten Strafen sei abzusehen und es sei eine Ersatz- massnahme anzuordnen.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 41, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Am 23. September 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl den Ange- klagten an wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG, mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuches dazu im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beides in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Urk. 19). Mit Ur- teil vom 16. Dezember 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten dieser Delikte mit Ausnahme eines Betrugs schuldig und verurteilte ihn unter Ein- bezug dreier widerrufener Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Angeklagte wurde zudem verpflichtet, der Ge- schädigten D._____ Fr. 4'780.– als Schadenersatz zu bezahlen. Die sichergestell- ten Betäubungsmittel sowie ein Mobiltelefon wurden eingezogen (Urk. 44). Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 37 S. 2) ist für das vorinstanzliche Urteil (hinsichtlich Busse und anrechenbaren Hafttagen) auf dessen Dispositiv abzustellen und nicht auf irrtümliche Angaben in der Begründung (vgl. Urk. 44 S. 14 im Vergleich zu S. 17). 2. Gegen das Urteil vom 16. Dezember 2010, das ihm am 20. Dezember 2010 schriftlich eröffnet wurde (Urk. 29/4), liess der Angeklagte am 28. Dezember 2010
rechtzeitig Berufung erklären (Urk. 31), und nach Erhalt des begründeten Urteils am 2. März 2011 (Urk. 36/2) benannte er mit Eingabe vom 22. März 2011 innert der gesetzlichen Frist seine Beanstandungen (Urk. 37). 3. Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen die Strafzumessung und den Entscheid über den bedingten Strafvollzug und den Widerruf der Vorstrafen (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 41). Die Geschädigten liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Schuldsprüche der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 1) und der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss Anklage ND 1 Ziff. 2 (Dispositiv-Ziffer 2) wurden nicht angefochten und sind demnach rechtskräftig geworden. Das gleiche gilt für die Entscheide über die Zivilansprüche (Dispositiv- Ziffern 7 und 8) und das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 9 und 10) sowie den Beschluss betreffend Einziehung. Dies ist vorab festzustellen. 4. Da der hier angefochtene Entscheid vor dem per 1. Januar 2011 erfolgten In- krafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, ist für das vorliegende Berufungsverfahren das bisherige (kantonale) Verfahrensrecht an- wendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
II. Widerruf 1. Begeht der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte in der Probezeit er- neut ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Delikte verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neu- en Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Vorab ist festzuhalten, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2008 ausgefällte bedingt vollziehbare Strafe von 20 Tagessätzen be- reits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2008 widerrufen worden und eine Gesamtstrafe gebildet worden war (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat Urk. 19). Ein erneuter Widerruf ist daher im vor- liegenden Verfahren nicht möglich. 2. Die vorliegend eingeklagten Straftaten beging der Angeklagte während der bei- den dreijährigen Probezeiten, die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 3. September 2008 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 5. November 2008 angesetzt worden waren. Der Angeklagte hatte bereits die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2008 angesetzte zweijährige Probezeit trotz Verwarnung vom 3. September 2008 nicht bestanden und war sich bewusst, dass ihm am 5. November 2008 der be- dingte Strafvollzug nur im Sinne einer letzten Chance erneut gewährt worden war (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat Urk. 12 S. 9 f.). Nach- dem drei bedingte Strafen innert weniger Monaten den Angeklagten nicht davon abzuhalten vermochten, praktisch ohne Unterbruch und teilweise einschlägig wei- ter zu delinquieren, ist daher ernsthaft zu befürchten, dass er auch in Zukunft ähn- liche Straftaten begehen wird. Dass der Angeklagte gemäss Vorbringen der Ver- teidigung nun in E._____ lebt und nicht mehr drogensüchtig sei (Urk. 37 S. 3 f.), ändert daran wenig. Er ist dort erwerbslos und es ist unsicher, ob er in E._____ verbleibt, nachdem er persönliche Bezüge zu F._____ und der Schweiz hat und gut Deutsch spricht. Gemäss eigenen Angaben konsumierte der Angeklagte erst ab Mitte Dezember 2008 täglich 1 Gramm Heroin; vorher waren es lediglich Kleinportionen à Fr. 20.– und der Angeklagte brauchte dazu nicht zu dealen (Urk. HD 3/19 S. 3). Zum Zeitpunkt der schwersten der heute zu sanktionierenden De- likte war sein Drogenkonsum somit gering, weshalb die Finanzierung des Dro- geneigenkonsums als überwiegendes Motiv seiner Delinquenz auszuschliessen ist. Hatte der Angeklagte mithin andere wirtschaftliche Motive zur Delinquenz, so bestehen sie grundsätzlich noch heute. Die mit den Strafbefehlen vom 3. Sep- tember 2008 und 5. November 2008 ausgefällten bedingt vollziehbaren Strafen sind daher zu widerrufen.
III. Strafzumessung 1. Betrug und Urkundenfälschung als schwerste Delikte werden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Da die Urkundenfälschung reines Mittel zum Zweck der Begehung der Betrüge war, ist bei der Strafzumes- sung vom Betrug auszugehen. Der Angeklagte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu belegen, die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen sind. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen. 2. Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Senkung der Freiheitsstrafe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe nicht genügend berück- sichtigt, dass der Angeklagte drogensüchtig gewesen sei. Daraus resultiere nicht nur eine leichte, sondern eine ganz erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Aus diesem Grund wirkten die Vorstrafen, die auch auf die Drogensucht zurück- zu führen seien, ebenfalls nicht wesentlich straferhöhend. Das Geständnis des Angeklagten und dessen kooperatives Verhalten seien zudem stärker strafmin- dernd zu bewerten (Urk. 37 S. 1 ff.). 3. Die Gesamtdeliktsumme der vom Angeklagten begangenen Betrüge beläuft sich auf Fr. 4'780.– und ist damit relativ hoch. Der Angeklagte benutzte aber aus- ser der gestohlenen Kreditkarte keine weiteren Hilfsmittel wie gefälschte oder ver- fälschte Ausweise oder Verkleidungen. Von einem raffinierten Vorgehen kann un- ter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Das objektive Tatverschulden des Angeklagten wiegt daher nicht allzu schwer. Subjektiv legte der Angeklagte einiges an krimineller Energie an den Tag. Er han- delte, ohne dass eine Notlage vorgelegen hätte. Zu den oben erwähnten Einwän- den der Verteidigung ist auszuführen, dass der Angeklagte zu den Betrügen - wie bereits erwähnt - nicht von seiner Drogensucht getrieben war. Eine sich auf das Strafmass auswirkende Verminderung der Schuldfähigkeit kann deshalb nicht an-
genommen werden. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt folglich nicht mehr leicht. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung wäre für die Betrüge vom 20. September 2008 ein- schliesslich der dazugehörigen Urkundenfälschungen eine Strafe von etwa 5 Mo- naten angemessen. 4. Zum objektiven Tatverschulden bezüglich des Vergehens gegen das BetmG (Anklageziffer 3) ist auszuführen, dass die vom Angeklagten am 9. Januar 2009 übernommenen 47,8 Gramm Heroingemisch angesichts des tiefen Reinheitsge- halts mit 5,4 Gramm reinem Heroin (Urk. HD 7/2) zwar noch keinen schweren Fall darstellen, im Rahmen des Grundtatbestandes allerdings keine geringfügige Menge mehr vorliegt. Zugunsten des Angeklagten ist zu werten, dass er sich hie- rarchisch auf der untersten Stufe des Drogenhandels befand und auch nur knapp die Hälfte der Drogenmenge für den Weiterverkauf vorgesehen hatte. Dass die Drogen tatsächlich weder verkauft noch konsumiert wurden, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass der Angeklagte rechtzeitig verhaftet wurde und relativiert sein Verschulden nicht. Das objektive Tatverschulden wiegt daher nicht mehr leicht. Subjektiv handelte der Angeklagte primär, um seine zu diesem Zeitpunkt einset- zende Drogensucht zu finanzieren, was auch durch den Umstand, dass er die Hälfte der übernommenen Drogen konsumieren wollte, ausgewiesen ist. Im Ein- klang mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass seine Zurechnungs- fähigkeit durch die Drogensucht leicht vermindert war. Für die Annahme einer stärkeren Verminderung der Schuldfähigkeit, wie sie die Verteidigung geltend macht, ist aber angesichts der vom Angeklagten selber geltend gemachten Kon- summengen und der eher kurzen Konsumperiode sowie da sich die Entzugser- scheinungen in der Haft im Rahmen hielten (vgl. Urk. HD 3/19 S. 5) nicht auszu- gehen. Das subjektive Tatverschulden wiegt demnach leicht. Beim Vergehen gegen das BetmG (Anklageziffer 4) kann sowohl mit Bezug auf das objektive wie auch auf das subjektive Tatverschulden auf die obigen Ausfüh- rungen zu Anklageziffer 3 verwiesen werden. Zwar hat der Angeklagte 25 Gramm
Heroingemisch übernommen, aber in handelsüblicher Qualität, weshalb zuguns- ten des Angeklagten von etwa 4 bis 5 Gramm reinem Heroin auszugehen ist. Der Umstand, dass er davon tatsächlich die Hälfte verkauft und den Rest konsumiert hat, während er am 9. Januar 2009 durch die Verhaftung daran gehindert wurde, ändert am Verschulden nichts Wesentliches. Betreffend des Überlassens von 0,4 Gramm Heroin an G._____ (Anklageziffer 5) ist sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden als leicht zu be- zeichnen. Weder liegt eine signifikante Drogenmenge vor noch handelte der An- geklagte aus finanziellem Interesse. Beim Vermitteln von H._____ an einen Drogenverkäufer, was H._____ den Kauf von 3 Gramm Kokain ermöglichte (Anklageziffer 6), ist das objektive als auch das subjektive Tatverschulden ebenfalls als leicht zu bezeichnen. Wiederum handelte es sich um eine geringfügige Drogenmenge und der Angeklagte erhielt als Ge- genleistung nur Kokain im Wert von Fr. 20.-- (Urk. HD 3/19 S. 2). Zur Hehlerei und zur versuchten Hehlerei ist auszuführen, dass es sich um einen geringfügigen Deliktsbetrag handelte, der nach der Anwendung von Art. 172 ter
StGB gerufen hätte. Zudem liegt seitens des Angeklagten nur Gehilfenschaft vor. Auch erweist sich, dass der Angeklagte sich davon einen finanziellen Vorteil beim nächsten Drogenbezug versprach (Urk. HD 3/14 S. 8). Objektiv wie subjektiv liegt daher nur leichtes Tatverschulden vor. Der Angeklagte konsumierte während knapp zwei Monaten täglich ca. 1 Gramm Heroin. Sein diesbezügliches objektives und subjektives Tatverschulden ist noch als leicht einstufen. Unter Verweis auf den Drogenkonsum des Angeklagten muss bei allen ab Mitte Dezember 2008 begangenen Delikten eine leichte Verminderung seiner Schuld- fähigkeit infolge einsetzender Drogensucht zugestanden werden. 5. Für die Vergehen gegen das BetmG ist die Einsatzstrafe um etwa 3 Monate zu erhöhen, wobei die Delikte gemäss Anklageziffern 3 und 4 am schwersten ins Gewicht fallen. Unter Einbezug der Vermögensdelikte erscheint eine Strafe von
etwa 9 Monaten als adäquat. Für die Übertretung des BetmG kommt eine Busse dazu. 6. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten zutreffend wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 12; § 161 aGVG). Hin- zuzufügen bleibt, dass der Angeklagte gegenwärtig geschieden ist und keiner Er- werbstätigkeit nachgeht, sondern von seinen Eltern unterstützt wird (Urk. 50/1-3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich demnach we- der Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. Massiv straferhöhend im Ausmass von mehreren Monaten zu berücksichtigen sind die Vorstrafen des Angeklagten. Er wurde kurz vor der neuen Delinquenz nicht weniger als drei Mal zumindest teilweise einschlägig verurteilt. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2007 wurde er wegen Verge- hens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2008 wurden 30 Tagessätze wegen Diebstahls ausgefällt, am 5. November 2008 wurde der Angeklagte schliesslich wegen mehr- fachen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft, unter Wi- derruf der Strafe von 14. Juli 2007 (Urk. 45). Der Angeklagte war nach anfänglichem Leugnen geständig und kooperativ, was strafmindernd zu berücksichtigen ist, zumal sich sein Geständnis auch auf Sach- verhalte erstreckte, die nicht bereits aufgrund anderer Beweismittel nachgewiesen waren (Urk. 3/4 S. 3 f.). Diese Strafminderung vermag die Straferhöhung wegen der Vorstrafen jedoch nur teilweise aufzuwiegen. Gegen den Angeklagten spricht zudem, dass er die neuen Delikte teilweise während eines laufenden Strafverfah- rens oder kurz danach beging, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Zusammengefasst erweist sich für die zu sanktionierenden Delikte eine Freiheits- strafe von rund 12 Monaten angemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte
Busse in Höhe von Fr. 500.– ist dem Verschulden und den Verhältnissen des An- geklagten angemessen. 7. Da aufgrund der neuen Straftaten der für zwei Geldstrafen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist, ist in Anwendung Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Einbezug der zu widerrufenden Strafen von 120 Tagessätzen wäre eine Gesamtstrafe von 15-16 Monaten angemessen, auf- grund des Verschlechterungsverbots ist es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu belassen. Hinzu kommt die erwähnte Busse in der Höhe von Fr. 500.–. Anzurechnen sind insgesamt 125 Ta- ge Untersuchungshaft, 83 Tage aus dem laufenden und 17+1+24 aus den frühe- ren Verfahren. Die von der Vorinstanz bei einer Bussenhöhe von Fr. 500.– für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen entspricht der Gerichtspraxis und ist daher zu bestätigen.
IV. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie schon in den Erwägungen zum Widerruf ausgeführt wurde, erwirkte der An- geklagte innert vier Monaten drei Vorstrafen und verbrachte in diesem Zusam- menhang bereits insgesamt 42 Tage in Untersuchungshaft. Am 3. September 2008 wurde er zudem formell verwarnt (Akten zum Strafbefehl vom 3. September 2008 Urk. 11). Von all dem liess er sich aber nicht beeindrucken und delinquierte kontinuierlich weiter. Dass er sich durch eine erneut bedingt ausgesprochene Strafe von zukünftiger Delinquenz abhalten liesse, kann unter diesen Umständen nicht mehr ernsthaft angenommen werden. Der Einwand der Verteidigung, dass dem Angeklagten eine gute Prognose gestellt werden könne, wurde bereits wider- legt. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist daher zu vollzie- hen.
V. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich dem Angeklagten zu auferlegen; sie sind jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit sogleich abzuschreiben.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Dezember 2010 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Teilfreispruch), 7 und 8 (Zivilansprüche), 9 und 10 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2008 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2008 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 30 und 90 Tagessätzen werden widerrufen. 2. Der Angeklagte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 125 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch abge- schrieben. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Geschädigten C._____ und D._____ SA − die Bundesanwaltschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner