Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110357-O/U/pb/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 27. Januar 2011 (GG100081)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Novem- ber 2010 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: 1. Die beschuldigte Person ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Bezahlt die beschuldigte Person die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Über die weiteren Kos- ten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36, S. 1) 1. In Gutheissung der Berufung sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Angeklagte sei vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V. mit Art.
34 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVGG (recte: SVG) und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie i.V. Art. 10 Abs. 2 VRV freizusprechen; 2. Ev.: der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen einfa- chen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG und hierfür mit einer Busse nach richterlichem Ermessen zu bestrafen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 33, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I.
(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. November 2010 wird dem Beschuldigten grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am 20. März 2010, ca. um 13:25 Uhr, habe der Beschuldigte den Perso- nenwagen B._____ (Automarke), Kontrollschild "...", auf der Autobahn ... auf der zweiten Überholspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h in Fahrtrichtung C._____ gelenkt und kurz vor dem Rastplatz D._____ zwecks Einfahrt in diesen einen jähen Spurwechsel nach rechts vorgenommen, bei welchem er aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit keine Rücksicht auf die auf der ersten Überholspur nach- folgenden Fahrzeuge genommen habe und derart knapp vor dem Fahrzeug
E._____ (Automarke), Kontrollschild "...", durchgezogen sei, dass dessen Lenker habe brüsk bremsen müssen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschul- digten zu verhindern. Durch diese krass pflichtwidrige Fahrweise habe der Be- schuldigte eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen (näher dazu Urk. 15, S. 2). II.
(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, erging am 27. Ja- nuar 2011 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 22). In der Folge meldete er am 7. Februar 2011 innert Frist Berufung an (Urk. 23). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Ap- ril 2011 zugestellt (Urk. 26 und 27). Daraufhin reichte er am 10. Mai 2011 fristge- mäss seine Berufungserklärung ein, wobei er die Berufung explizit nicht be- schränkte (Urk. 29). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 3. Juni 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zum Erheben einer Anschlussberufung oder Begründen eines Nichteintretens angesetzt (Urk. 30). In der Folge beantrag- te die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Juni 2011 Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 33). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger; es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3).
III.
(Prozessuales) Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schwei- zerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 27. Januar 2011 in Anwendung der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen. IV.
(Sachverhalt und rechtliche Würdigung) 1. a) Sinngemäss macht der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung im Hauptpunkt geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhalts- erstellung sei unzutreffend; eine Verkehrsregelverletzung könne ihm nämlich nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Eventualiter sei eine solche bloss als ein- fache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Zur Begründung verweist er pri- mär auf das Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 29, S. 2); neue Argu- mente lässt er auch im Plädoyer der Verteidigung vor der Berufungskammer kei- ne vorbringen (Urk. 36, S. 2 ff.). b) Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrun- de zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Regeln zu prüfen, ob es sich von einer be- stimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vor-
genommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine ab- solute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind im- mer möglich. Es sind mithin – wie vorstehend erwähnt – nur erhebliche und un- überwindbare Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als sol- che gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (H AUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., S. 247 f.; BGE 127 I 40; BGE 124 IV 87 f.; BGE 120 Ia 38). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemäs- ser Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vor- handene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt wer- den. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahr- scheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (H OCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50 [1954], S. 255; ZR 72, Nr. 80; ZR 71, Nr. 110; ZR 71, Nr. 7). Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sach- verhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie er- folgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor
allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu un- terziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien oder Lügensignalen zu überprüfen (B ENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, Bd. I, 2. Aufl., München 1995, S. 106 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; H AUSER, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind zu werten (B ENDER/NACK, a.a.O., S. 106 ff.): - detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen, auch ohne unmit- telbaren Bezug zum zentralen Beweisthema, - individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses, - Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tatzeit vorliegenden äusseren Umständen, - strukturelles Gleichbleiben der Aussage, - gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes, - ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aussa- geweise, - Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird, - inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Hand- lungskern, - spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung, - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen bzw. Lügensig- nale gelten demgegenüber (B ENDER/NACK, a.a.O., S. 150 ff.): - Wahrnehmung bzw. Erinnerung nur in den für den Aussagenden unwesent- lichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wort- wahl und unbestimmte Ausdrucksweise, - Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, - stereotype Aussagen,
unbekannten Beschuldigten fälschlicherweise eines gefährlichen Fahrmanövers hätten bezichtigen sollen, und selbst der Beschuldigte von einem Abstand von "ca. 30 – 40 m" sprach und davon, dass er jedenfalls gedacht habe, dass er für sein Fahrmanöver genügend Platz gehabt hätte (Urk. 35, S. 5), steht somit ausser Frage, dass er den gebotenen Mindestabstand von 50 Metern unterschritten und sich demzufolge verkehrsregelwidrig verhalten hat. Fraglich ist demgegenüber, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten Min- destabstand von knapp 17 Metern unterschritten hat. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mit einer im Hinblick auf das An- klageprinzip jedenfalls nicht unproblematischen, weil unbestimmten Formulierung vor, er sei "so knapp" vor dem E._____ durchgefahren, dass dessen Lenker habe brüsk bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern (Urk. 15, S. 2). Diesen Anklagesachverhalt erachtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Aussagen von F._____ und G., welche von "an meinem Blech dran" (Urk. 6, S. 3), "sehr nah" (Urk. 6, S. 3), "haarscharf" (Urk. 9, S. 2 und 3) oder "unmittel- bar vor dem Fahrzeug, ein Meter ist etwas hochgegriffen" (Urk. 9, S. 2) sprachen, als erstellt. Auf eine konkrete Distanzangabe legte sich jedoch auch die Vo- rinstanz nicht fest, vielmehr ging sie davon aus, dass mit dem anklagegemässen "so knapp" ein derart geringer Abstand anzunehmen sei, der bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h ohne weiteres zur Qualifikation als grobe Verkehrsregel- verletzung führe (Urk. 28, S. 11). Wenngleich diese Argumentation eine gewisse Plausibilität für sich haben mag, kann ihr letztlich aber trotzdem nicht gefolgt werden. Denn bei näherer Be- trachtung des Zustandekommens der ersten, von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschuldigten und seiner Beifahrerin, der Zeugin H., erhellt sofort, wieso diese Aussagen im Vergleich mit denjenigen der Zeugen F._____ und G._____ weniger überzeugend wirken: Der Beschuldigte und die Zeugin H._____ wurden nicht etwa wie die anderen beiden Zeugen kurze Zeit nach dem Vorfall bzw. der Anzeigeerstattung polizeilich befragt, sondern erst zwei Monate später, und dies auch noch bloss telefonisch (Urk. 4). Dass sich der Beschuldigte, welcher somit ganz unverhofft am Telefon zu einem weit zurück lie-
genden Vorgang, der für ihn, der von einer Gefährdung des E._____ ja gar nichts gemerkt haben will, eigentlich nicht erinnerungswürdig war, aussagen musste, dabei noch ziemlich offen und zurückhaltend zum Tatgeschehen äusserte – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 28, S. 5 ff.) –, vermag somit ebenso we- nig zu erstaunen, wie die Tatsache, dass er aufgrund dieser besonderen Umstän- de entgegen allen aussagepsychologischen Regeln erst im weiteren Verlauf des Strafverfahrens in der Lage war, sich detaillierter zu seinem Überhol- bzw. Aus- fahrmanöver zu äussern und dabei auch präzisere Distanz- und Abstandsanga- ben zu machen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 28, S. 9) können in diesen Aussa- gen somit keine Lügensignale erblickt werden, wenngleich sie freilich mit der ge- botenen Vorsicht zu würdigen sind, da der Beschuldigte ein berechtigtes Interes- se hat, sein Verhalten in einem für ihn möglichst vorteilhaften Licht darzustellen. Unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin H._____ aber jedenfalls nicht. Damit stehen sich die Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ einer- seits und diejenigen des Beschuldigten und der Zeugin H._____ grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Aufgrund der plausiblen Sachverhaltsdarstellung der bei- den Zeugen im E._____ spricht dabei vieles dafür, dass der Beschuldigte mit sei- nem B._____ mit klar zu geringem Abstand den mittleren Fahrstreifen überquert und somit ein erhöht risikobehaftetes Fahrmanöver ausgeführt hat, indessen kann vorliegend nicht mit der beweisnotwendigen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte dabei auch den qualifizierten Mindestabstand von knapp 17 Metern unterschritten hat, weshalb gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einem grösseren Abstand auszugehen ist, und zwar von einem zwischen mehr als 17 und weniger als 50 Metern. Zur Begründung der fahrlässigen Tatbegehung kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 28, S. 11 f.). d) Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschuldigten somit als fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG zu qualifizieren.
V.
(Sanktion) 1. Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollzie- hungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– be- straft (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 28, S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, dass er derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'700.– und über gele- gentliche Einkünfte aus Nacht- oder Überzeitzulagen verfüge sowie eine Eigen- tumswohnung besitze. Auf der Ausgabenseite habe er monatlich eine Woh- nungsmiete von Fr. 1'654.– sowie Alimentenverpflichtungen von Fr. 800.– zu be- zahlen. Nebst Hypothekarschulden von Fr. 390'000.– habe er Kreditschulden von Fr. 40'000.– und Betreibungsschulden von Fr. 32'000.– (Urk. 35, S. 2 f.). Angesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sowie seines als nicht mehr leicht zu qualifizierenden Verschuldens erweist sich deshalb die Ausfällung einer Busse von Fr. 600.– sowie einer Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen als tat- und täterangemessen.
VI.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen und sind die erstinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. In casu obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise, weshalb ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zur Hälfte ihm aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3. Entschädigung: Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Be- schuldigten für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 5. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'500.– zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (überge- ben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 25. Oktober 2011
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff