Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110353-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. T. Brütsch
Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Eberle, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. April 2011 (DG100526)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).
Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz in Bezug auf ND 3a wird der Beschuldigte freigesprochen. In Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (ND 2) wird das Ver- fahren eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 565 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2010 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. ... lagernden folgenden Gegenstände: Lederjacke, Jeans-
hose, Schal, Kurzarmpulloverjacke, Handtasche, Unterleibchen, Stiefeletten, Kapuzensweatshirt, BH, Socken, Slip werden der Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ zu deren Handen herausgegeben. Die mit gleicher Verfügung beschlagnahmten Gegenstände: T-Shirt und Wollpullover werden dem Beschuldigten zu seinen Effekten herausgegeben. Die mit gleicher Verfügung beschlagnahmte Kondomverpackung wird durch die Lagerbehörde vernichtet. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. In Abänderung von Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6.4.11, sei die Freiheitsstrafe massiv herab- zusetzen, jedenfalls auf maximal acht Jahre, eventuell auf eine andere Dauer nach obergerichtlichem Ermessen, und sei von der Ausfällung einer Busse abzusehen.
Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. erstinstanzliches Verfahren a. Die Vorinstanz hat den Gang der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens korrekt angegeben und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 128 S. 5 ff.). b. Mit dem vorne im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 6. April 2011 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf ND 3a wurde er hingegen frei gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 565 Tagen Haft sowie einer
Busse von Fr. 500.--, für welche die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgesetzt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privat- klägerinnen C._____ und B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei die Privatklägerinnen zur ge- nauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurden. Der Beschuldigte wurde darüber hinaus ver- pflichtet, den Privatklägerinnen eine ab dem Tag der Tatbegehung verzinsliche Genugtuung von je Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Zufolge Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 9/10 aufer- legt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurden sämtliche Kos- ten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt einer Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sowie die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse genommen. 1.2. Berufungsverfahren a. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung erklärte der Beschuldigte be- reits vor Schranken mündlich die Berufung (Prot. I S. 44), was von seinem Vertei- diger mit Eingabe vom 7. April 2011 bestätigt wurde (Urk. 98). Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 reichte die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung ein; die Berufung wurde auf die Strafzumessung beschränkt und Reduktion auf maximal 8 Jahre Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 129). b. In dieser Eingabe stellte die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz – den Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur ihres Er- achtens erheblich reduzierten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19/20 StGB, ver- bunden mit neurologischer/aussagepsychologischer Begutachtung im Hinblick auf die nach Ansicht der Verteidigung glaubhaft geltend gemachten Erinnerungs- verluste (Urk. 129 S. 2). c. Gleichentags stellte die Verteidigung einen Antrag auf Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges für den Beschuldigten (Urk. 131). Die Staatsanwaltschaft beantrag- te mit Eingabe vom 26. Mai 2011 die Abweisung dieses Antrags (Urk. 136), wo-
rauf die Verteidigung am gestellten Antrag mit Eingabe vom 29. Mai 2011 festhielt (Urk. 144). In der Folge wurde der Beschuldigte vom Präsidenten der I. Straf- kammer am 8. Juni 2011 im Zusammenhang mit dem Gesuch um vorzeitigen Strafantritt einvernommen (Urk. 151). Dem Beschuldigten wurde schliesslich mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2011 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 157). d. Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 verzichtete die Vertreterin der Privatklägerin B._____ auf eine Beteiligung am Berufungsverfahren, nachdem sich die Berufung des Beschuldigten nur auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe beschränke (Urk. 148). Im Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft den Ver- zicht auf Anschlussberufung mit und liess sich zum Beweisantrag (Einholen eines psychiatrischen Gutachtens) ablehnend vernehmen (Urk. 150 und 167). Die Ver- treterin der Privatklägerin C._____ teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2011 unter anderem mit, aufgrund der Akten gebe es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung/Störung des Beschuldigten, so dass es nicht angezeigt sei, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 170). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 wies der Präsident der I. Strafkammer den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit ausführlicher Begründung ab (Urk. 168). e. Auf Ersuchen der Verteidigung in der Eingabe vom 3. August 2011 (Urk. 174) wurde auf Mitte Oktober 2011 ein Führungsbericht bei der Fallverantwortlichen im ...-Gefängnis angefordert (Urk. 176). Mit Eingabe vom 14. September 2011 er- suchte die Verteidigung um Ergänzung des beantragten Führungsberichts dahin- gehend, dass auch die Frage an den Gefängnisarzt einzubeziehen sei, welche Mitteilungen ihm von Seiten des Beschuldigten bezüglich Malaria-Erkrankung gemacht worden seien, was der Arzt diesbezüglich selber festgestellt habe und wie er den Beschuldigten diesbezüglich behandelt habe (Urk. 179). Zusammen mit der angeforderten Entbindung vom Berufsgeheimnis teilte der Verteidiger in- dessen am 27. September 2011 mit, sein Klient habe bisher das Thema Mala- riaerkrankung mit dem Gefängnisarzt nicht besprochen, da er derzeit beschwer- defrei sei. Die letzte akute Malariaerkrankung habe er im Jahre 2007 gehabt wäh-
rend ca. zwei bis drei Wochen und zuvor seit der Kindheit alle zwei bis drei Jahre (Urk. 187). Unter diesen Umständen wurde auf das Einholen eines Berichtes beim Gefängnisarzt verzichtet. Der Führungsbericht datiert vom 19. Oktober 2011 (Urk. 201). 2. anwendbares Strafprozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil erst nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach neuem Recht, somit nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). 3. Umfang der Berufung Mit der Berufung wird die Bemessung der Freiheitsstrafe in Ziff. 2 des vorinstanz- lichen Urteils angefochten. Ausserdem wird beantragt, es sei auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten (Urk. 206). Demzufolge gilt auch die in Ziff. 3 des vor- instanzlichen Urteils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als mitangefochten. Es ist sodann festzustellen, dass die übrigen Ziffern (Ziff. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Beweisanträge 1. Psychiatrisches Gutachten Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit eingehender Begründung ab (vgl. dazu Urk. 128 S. 47 f. Ziff. 2.5). 1.1. a. Im Rahmen der Berufungserklärung kritisierte die Verteidigung, die von der Vorinstanz vorgebrachten Umstände, wonach sich der Beschuldigte selber gut fühle und noch nie psychische Probleme gehabt habe etc., änderten weder etwas an den verschiedenen Auffälligkeiten im Vorleben des Mandanten (den Eltern grosse Sorge bereitende Vorfälle in der Kindheit und Jugend und schwer- wiegende Probleme im Militärdienst), noch an der völligen Unverständlichkeit des
Motivs. Zusammen mit den früher aufgetretenen Erinnerungsproblemen, die im Zusammenhang mit den Delikten in einen eigentlichen Erinnerungs-Blackout kumulierten, liessen diese Auffälligkeiten der Tat und das auffällige Verhalten in der Kindheit sehr wohl starke Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschul- digten aufkommen (Urk. 129 S. 2). b. In der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 setzte sich der Präsident ausführ- lich mit dem Beweisantrag auseinander und kam zum zutreffenden Schluss, dass nach den Umständen des Falls keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestünden. Der Beweisantrag wurde folglich abgewiesen (Urk. 168). 1.2. a. Die Verteidigung signalisierte mit Schreiben vom 21. September 2011 im Vorfeld der Berufungsverhandlung, dass sie an ihrem Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten festhalten respektive diesen erneuern würde (Urk. 184). Im Plädoyer für die Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2011 erneuerte die Verteidigung den Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 206 S. 1). b. Vorab kann auf die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 zu Frage, welche Gründe für das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens sprechen respektive wie die Prüfung der Notwendigkeit einer Begutachtung vor- zunehmen ist und die Beispiele aus Literatur und Praxis, wann sich Zweifel an der Schuldfähigkeit aufdrängen, verwiesen werden (Urk. 168 S. 5 ff. Ziff. 2.2., Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss). Zu ergänzen ist folgendes: Eine gänzliche Schuld- unfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit müssen auf eine psychische Abnormität oder minder schwere Defektzustände zurückzuführen sein. Dabei werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung psychische Abweichungen erst dann relevant, wenn sie in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fal- len. Dies braucht nicht zuzutreffen bei Pädophilie oder Triebhaftigkeit, Puber- tätskrise oder Psychopathie, wo immerhin Extremfälle vorbehalten bleiben (Do- natsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Studienausgabe, 18. Auflage Zürich 2010, S. 66 N 5 und 10 zu Art. 19 StGB). Auch erweist sich die Begründung in der ge- nannten Präsidialverfügung, weshalb kein ernsthafter Anlass besteht, an der vol-
len Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, als zutreffend (Urk. 168 S. 7 ff. Ziff. 2.3.). c. aa. Sodann ist nochmals zu wiederholen, dass der Beschuldigte sich selber offenbar bis dato psychisch gesund fühlte; in der Untersuchung erwähnte er je- denfalls anfänglich nie gesundheitliche oder psychische Probleme. Am 13. Januar 2010 schilderte er erstmals auf Ergänzungsfragen seines Verteidigers, ob es je polizeiliche oder disziplinarische Massnahmen im Militär gegeben habe, einen Vorfall im D._____ [Land], wo er ein Mädchen vor Rebellen geschützt habe, die es hätten vergewaltigen wollen, wobei er auch verletzt worden sei (Urk. HD 5.8 S. 16 f.). Damals war jedoch nicht die Rede von einem – im nachhinein nicht erinner- ten – Angriff auf einen Vorgesetzten, wie ihn der Beschuldigte im Schreiben vom 7. Februar 2010 auf Aufforderung seines Verteidigers aufführte: Es sei passiert, als er bei der Friedenstruppe im D._____ auf Patrouille gewesen sei; der Unter- offizier habe den Soldaten befohlen, einen Kontrollpunkt einzurichten. Er habe nicht realisiert, was geschehen sei, aber die Soldaten hätten versucht, ihn zu ent- waffnen. Am Morgen habe ihm der Lagervorsteher erzählt, er habe den Unter- offizier anzugreifen versucht. Danach habe er ein Gespräch mit einem Arzt gehabt und der Lagervorsteher habe ihn informiert, dass der Arzt ihn ab und zu besuchen würde. Das habe dann etwa 2-3 Monate gedauert. In diesem Brief erwähnte er auch, er sei einmal nachts, als er Schafhirte war, im Alter von 12 Jahren schlafend nach draussen in den Busch gegangen und habe Selbst- gespräche geführt. Dann habe er gemäss dem Arzt mit 14 Jahren an Malaria ge- litten und habe nachts einmal mit einem grossen Stab Lärm im Haus verursacht und die herbeieilende Grossmutter und andere Verwandte geschlagen und ver- letzt (Urk. HD 5.10.1). In der Schlusseinvernahme vom 30. September 2010 reichte die Verteidigung dieses Schreiben ein (Urk. HD 5.10 S.17). Der Be- schuldigte sagte am 30. September 2010 wiederum, er sei gesund, sein Verteidi- ger habe eine psychiatrische Begutachtung verlangt, er habe keine Probleme. Der Anwalt habe seine Lebensgeschichte hören wollen. Sodann schilderte er auf Nachfragen "ungewöhnliche Dinge, die in meinem Leben vorgefallen sind", indem er die Vorfälle gemäss Schreiben vom 7. Februar 2010 mehr oder weniger ähnlich wiedergab; das Problem mit dem Kommandanten fand offenbar in der Zeit statt,
als sein Vater gestorben war (Urk. HD 5.10 S. 16). In der Einvernahme im Zu- sammenhang mit der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts vor Obergericht am 8. Juni 2011, berichtete der Beschuldigte wieder von den Vorfällen, erachtete sich aber als psychisch gesund. Er bestätigte, nicht aus dem Militär ausgeschlossen, sondern sogar für den Schutz der Touristenindustrie eingesetzt worden zu sein (Urk. 151 S. 5 f. und 7). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung gab er erstmals (sinngemäss) an, er habe psychische Probleme (Urk. 205). bb. Nachdem der Beschuldigte seinem Verteidiger offenbar mitgeteilt hat, seit seiner frühen Kindheit immer wieder in Abständen von zwei bis drei Jahren an Malaria erkrankt zu sein (vgl. das Schreiben der Verteidigung vom 27. September 2011, Urk. 187), sind die Vorfälle aus der Kindheit wohl in diesem Zusammen- hang zu sehen. Betreffend das Schlagen mit einem Stock erklärte der Beschuldig- te selber, der Arzt habe gesagt, er leide an Malaria (Urk. HD 5.10.1 und 5.10.3). Dass es bei dieser Erkrankung im Fieberschub zu Erinnerungsverlusten kommt, ist jedenfalls nachvollziehbar und deutet nicht auf eine psychische Grunderkran- kung hin. Auch der Vorfall im Militär, bei welchem der Beschuldigte die Waffe auf einen Vorgesetzten gerichtet haben soll, stand offenbar im Zusammenhang mit einem Malaria-Anfall (vgl. Urk. 205 S. 2 f.). Der Vorfall im Militär stand sodann zu- dem im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters, was eine erhöhte Emotionalität des Beschuldigten erklären könnte. Jedenfalls war der Zwischenfall offensichtlich nicht als schwerwiegend eingestuft worden, da der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben nicht aus der Armee ausgeschlossen, sondern sogar seit 2003 im Tourismusschutz eingesetzt und dafür aus 22'000 Soldaten ausgesucht wor- den sei (Urk. 205 S. 5, 9). Nach dem Vorfall habe er eine Weile waffenlosen Dienst leisten müssen (Urk. 205 S. 5). Diese offensichtlich nicht sehr strenge Sanktion deutet auch darauf hin, dass der vom Beschuldigten geschilderte Vorfall mit seinem Vorgesetzen nicht gravierend gewesen sein konnte. cc. Inwiefern diese geschilderten Vorfälle oder andere Vorkommnisse in der Ver- gangenheit für den Beschuldigten traumatisierende Wirkung gehabt haben soll- ten, wurde von der Verteidigung nicht näher ausgeführt. Somit ist auch nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte die – insbesondere von der Verteidigung im
Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten – geltend gemachten Erinnerungs- lücken aufgrund einer erlittenen erheblichen Traumatisierung aufweisen sollte. Nachdem der Beschuldigte sodann selber einräumt, seit 2007 keinen Malaria- schub mehr gehabt zu haben, können die vorliegend zu beurteilenden Taten auch nicht mit einer Malariaerkrankung in Verbindung gebracht werden. Da schliesslich der Beschuldigte keine anderen Erinnerungslücken in jüngerer Zeit geltend mach- te, und er bezüglich der kurz vor seiner Verhaftung erfolgten Vergewaltigung von B._____ genau schilderte, wie er den Abend verbrachte, also selber gar keine Er- innerungslücke geltend machte (vgl. die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 128 S. 19 Ziff. 2.4.6), ist entgegen der Darstellung der Verteidigung im Zu- sammenhang mit den Delikten nicht von einem eigentlichen Erinnerungs-Blackout auszugehen. dd. Letztlich ist nochmals fest zu halten, dass keine Begutachtungspflicht für einen Täter besteht, der sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese im einzelnen ausgestalten könne bzw. dessen Verhalten vor, während und nach der Tat zeige, dass ein Realitätsbezug erhalten sei (BGE 133 IV 145 E. 3.3. mit Hinweisen). Die Vor- instanz wies bereits darauf hin, dass der Beschuldigte – nachdem er die Geschä- digte E._____ verletzt hatte – das Geld, das er zuvor bezahlt hatte, wieder mit- nahm. Bei der Vergewaltigung der Geschädigten C._____ führte der Täter eine abgebrochene Flasche als Drohmittel bei sich und drängte das Opfer in eine nur von der Strasse her wenig beleuchtete und kaum einsehbare Parkanlage (vgl. Fo- todokumentation Urk. HD 4.1), um nicht gesehen zu werden; er nahm der Ge- schädigten das Handy weg und versuchte zunächst mit einem über den Penis ge- stülpten Plastiksack den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (zum Ganzen Urk. HD 3.1 S. 1 und 8 f.; HD 3.2 S. 5 f. und S. 13 f.). Und schliesslich verlangte er von der Geschädigten B._____, die er ebenfalls hinter ein Gebüsch drängte, dass sie ihm ein Kondom überziehe, das er nach vollendeter Vergewaltigung suchte, weil es offenbar von seinem Geschlechtsteil gerutscht war. Bei dieser Tat trug er offenbar auch Handschuhe und verdeckte Gesicht und Haare mit einem Schal und einer Dächlikappe und untersagte dem Opfer, ihn anzuschauen (ND1 Urk. 5.1 S. 3 ff.
und ND1 Urk. 5.2. S. 3 f.). Dies sind alles Anzeichen für ein zielgerichtetes und bewusstes, ja teilweise geplantes Verhalten. Es ergeben sich zusammengefasst keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten, weshalb kein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung wie schon erwähnt ihren Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Sie hält dafür, aufgrund biografischer Auffälligkeiten und angesichts des konsequenten und intensiven Drogenmissbrauchs, da es sich zudem um äusserst schwere De- likte handle, deren Motivationshintergrund völlig unverständlich sei, sowie auf- grund des auffälligen Verhaltens des Beschuldigten früher, bei der Tat und nach der Tatausführung, ergebe sich ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. S. 3 ff.) 1.4. Auf die im einzelnen durch die Verteidigung an den Ausführungen und Schlussfolgerungen in der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 angebrachten Kritik und deren weitere Vorbringen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ist nachfolgend soweit nötig einzugehen: a. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Aussageverhalten des Beschuldigten kritisch beleuchtet wurde und daraus auch Schlüsse auf die generelle Glaubwür- digkeit des Beschuldigten gezogen und die Vorbringen des Beschuldigten über frühere Vorkommnisse kritisch betrachtet werden. Dazu ist auch festzuhalten, dass jedenfalls zwischen der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung und derjenigen vor Vorinstanz resp. der Verhandlung betr. Gesuch um vorzeitigen Strafantritt vor dem Berufungsgericht Widersprüche bestehen (Urk. 86, 151, 205). Im übrigen wurde bereits ausgeführt, dass diese Vorfälle aus der Vergangenheit, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, im Zusammenhang nicht als derart aussergewöhnlich erscheinen, dass Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschuldigten bestehen. Aus den Akten ergeben sich – entgegen den Aus- führungen der Verteidigung, die von weiteren Vorfällen in Kindheit und Jugend im Alter von 6 bzw. 8 Jahren sowie 12 Jahren spricht (vgl. Urk. 206 S. 5 und 14) – sodann lediglich drei spezielle Vorkommnisse (mit 12 Jahren nachts in den Busch
gegangen, Schlagen der Grossmutter mit einem Stock und Angriff auf einen Militärvorgesetzten). Sodann erläuterte der Beschuldigte, er habe zwei bis drei Monate waffenlosen Dienst versehen und die Anklage gegen ihn sei fallen ge- lassen worden; die Gespräche mit dem Psychiater nach dem Vorfall im Militär be- schrieb der Beschuldigte wie eine Teevisite, man habe über Gesellschaftliches und Sachen aus der Vergangenheit gesprochen. Von den verabreichten Medika- menten habe er keine Wirkung festgestellt (Urk. 151 S. 10). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, die Medikamente habe er rund einen Monat eingenommen und nachher habe er nie mehr Probleme gehabt (Urk. 205 S. 12). Wie schon erwähnt, wurde der Beschuldigte jedenfalls nicht aus dem Militär ausgeschlossen, sondern im Touristenschutz eingesetzt, mithin mit einer sicher verantwortungsvollen Aufgabe betraut. Hätte man das Verhalten des Beschuldigten als krankhaft eingestuft, hätte es – mit Sicherheit auch aus Sicht der Armeeverantwortlichen in F._____ [Land] – das Sicherheitsbedürfnis nicht er- laubt, ihn in dieser Tätigkeit einzusetzen. Dem Antrag auf Beizug der damaligen Krankengeschichte ist demnach nicht zu entsprechen. b. Der Beschuldigte hat sodann im Laufe des Verfahrens mehrfach klarerweise verneint, je psychische Probleme gehabt zu haben; erstmals anlässlich der Beru- fungsverhandlung sagte der Beschuldigte, er benötige eine Psychotherapie (Urk. 205 S. 2). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er sich geschämt hätte, von einer psychischen Krankheit zu berichten, wie es der Verteidiger darstellt (Urk. 206 S. 9 und 12). c. Neu bringt die Verteidigung vor, möglicherweise sei der Beschuldigte als Kind über längere Zeit Übergriffen eines Dorfälteren ausgesetzt gewesen (Urk. 206 S. 10). Diese Darstellung lässt sich weder widerlegen, noch finden sich Anhalts- punkte in den Akten dafür, dass sie zutrifft. Auch ein Gutachter könnte kaum den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung überprüfen. Aus dem Brief an seine Verlobte ergibt sich, dass der Beschuldigte jedenfalls wusste, dass der Mann ihm etwas Verbotenes angetan hatte (Urk. 207/1). Es fällt deshalb auf, dass er auf Aufforde- rung seines Verteidigers hin am 7. Februar 2010 schriftlich traurige Erinnerungen aus seinem Leben festhielt (Urk. 5.10.3), jedoch weder dann noch in der übrigen
Untersuchung die sexuellen Übergriffe in irgend einer Art erwähnte oder andeute- te, obwohl er in einem Brief an seine Verlobte vom 18. September 2011 diese Er- lebnisse mit dem Dorfälteren als "die schlimmste Zeit für mich" bezeichnete (Urk. 207/1). Zudem sagte er auch in diesem Zusammenhang immer, er sei psychisch gesund. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Be- schuldigte im Übrigen auf entsprechende Fragen hin keine konkreten psychischen Probleme, sondern sagte im Grunde nur, seine Verlobte habe ihn darauf ge- bracht, dass er eine Behandlung bräuchte (vgl. Urk. 205). Anhaltspunkte für eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit respektive Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ergeben sich jedenfalls auch aufgrund der neuen Vorbringen nicht. d. Nochmals fest zu halten ist sodann, dass es sich bei den zu beurteilenden Straftaten um schwere Delikte handelt, man daraus indessen nicht schliessen kann, der Täter müsse psychisch krank sein, zumal die Taten aus Sicht der Opfer traumatisierend waren, dies jedoch vor allem aufgrund der von ihnen ernst ge- nommenen Todesdrohungen. e. Auch zu den Auswirkungen einer Malariaerkrankung wurde bereits Stellung genommen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ist zu verneinen, weil der Beschuldigte dannzumal nicht an Malaria erkrankt war. f. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe seit Jahrzehn- ten, und insbesondere auch zu den Tatzeitpunkten, einen intensiven Drogen- missbrauch betrieben, schwergewichtig von Haschisch und Marihuana (Urk. 206 S. 5, 6, 29). Während der Verteidiger den Beschuldigten quasi als Schwersüchti- gen darzustellen versucht, schildert dieser seinen Marihuanakonsum keineswegs derart gravierend. So deponierte er anlässlich der Berufungsverhandlung, die Aussage, er sei während seiner Militärzeit nikotinabhängig gewesen und habe auch exzessiv getrunken (wobei er gleichzeitig ausführte, er habe nur getrunken, wenn er frei hatte). Von einer Drogensucht war dagegen nicht die Rede, auch wenn der Beschuldigte angab, damals Marihuana geraucht zu haben (Urk. 206 S. 9). Seine Aussagen zeugen viel eher von einem Konsum im üblichen Rahmen. Auch in früheren Einvernahmen sprach der Beschuldigte nie davon, drogen-
süchtig zu sein oder gewesen zu sein. Wäre der Beschuldigte schwer süchtig (gewesen), hätte er wohl auch kaum in der .... Armee [von F.] dienen kön- nen. Dies bestätigte der Beschuldigte indirekt auch selber als er anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage des Koreferenten, was mit einem ... Solda- ten [von F.] passiere, der Drogen nehme, entgegnete: "[...] wir haben in F._____ gar nicht die Möglichkeit, diese Sachen zu testen, wie zum Beispiel Drogen. Man wird anhand sei- nes Verhaltens beurteilt" (Urk. 205 S. 9). Schliesslich war es dem Beschuldigten of- fenbar auch mühelos möglich, während rund fünf Jahren gänzlich auf Marihuana zu verzichten (nämlich währendem er in der Spezialfunktion zur Touristinnenbe- treuung eingesetzt wurde; vgl. Urk. 205 S. 10). III. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bemisst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie neu auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe er- heblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 1.2. Die Regeln über die Strafzumessung blieben anlässlich der Revision vom 13. Dezember 2002 in den wesentlichen Grundzügen unverändert, es wurden einige verschiedene Details modifiziert. Der Begriff des Verschuldens muss sich daher immer noch auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist nach wie vor zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewerten. Es ist anhand des Aus-
masses des Erfolgs (wie Deliktsbetrag und Auswirkungen auf das Opfer) und auf- grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Von Bedeutung ist auch die kri- minelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird sowie bei mehreren Tätern die Grösse des Tatbeitrags und die hierarchische Stellung. Ferner sind die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Be- weggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind auch das "Mass an Ent- scheidungsfreiheit" beim Täter und die Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Bei den Beweggründen ist zu berücksichtigen, ob diese egoistischer Natur waren. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohl- verhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlich- keit) und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Studienausgabe, a.a.O., S. 117 samt Verweisen insbesondere auf BGE 117 IV 113; 122 IV 241; 123 IV 153; 127 IV 103; 129 IV 20, vgl. ferner das Strafzumessungsmodell von Hans Mathys in SJZ 100/2004 S. 173 ff.). Das Bundesgericht hat sich in mehreren neueren Entscheiden dahingehend ge- äussert, dass dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung sowohl unter altem wie auch unter neuem Recht eine entscheidende Rolle zukomme (vgl. BGE 136 IV 55 E.5.4 mit Verweisen). In einem Entscheid vom 27. Dezember 2008 hielt das Bundesgericht sodann zur Strafzumessung bei mehreren Delikten folgendes fest (6B_579/2008):
"4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N. 46)."
Nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täter- komponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes vom 25. März 2010 6B_865/2009 E. 1.6.1) 2. Strafzumessung durch die Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der Strafe die oben aufgeführten Grundsätze beachtet, den Strafrahmen korrekt festgelegt (Urk. 128 S. 45 Ziff. 1.2.), das Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zutreffend dargestellt (S. 45 ff. Ziff. 2.1.-2.4. und 2.8.+2.9), die Straf- zumessung für die einzelnen Delikte transparent aufgezeigt und dann die ange- gebene Einsatzstrafe angemessen erhöht (S. 49 ff. Ziff. 3.1.+3.3.). 2.2. Die Vorinstanz hat sich auch bereits zutreffend mit den Vorbringen der Ver- teidigung auseinandergesetzt, welche diese zugunsten des Beschuldigten vor Vo- rinstanz ins Feld führte (keine nachhaltige psychische Traumatisierung der Opfer, Verletzung der sexuellen Integrität der beiden jungen Frauen in nicht speziell schwerem Grad und eher leichte Verletzung von E._____, die längst ver- heilt sei, Enthemmung des Beschuldigten durch jahrelangen Drogenkonsum, Ver- einsamung in einem fremden Land und Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge krankheitsbedingtem Erinnerungsverlust, guter Leumund, gute Führung in der Haft, Folgenberücksichtigung und Betroffenheit des Täters durch seine Tat). 2.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Er- messens die Strafe weitgehend korrekt festgelegt hat. 3. Berufungsverfahren Zur besseren Übersichtlichkeit und teilweise in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz wird die Strafzumessung im Rahmen des Berufungsverfahrens noch- mals detailliert vorgenommen. Es ist sodann auf die Kritik der Verteidigung an der vorinstanzlichen Strafzumessung einzugehen.
3.1. Strafrahmen a. Qualifizierte Vergewaltigung sieht einen Strafrahmen von drei bis zwanzig Jah- ren Freiheitsstrafe vor (Art. 190 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe sind – wie unter Ziff. II und nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung aufgezeigt, ist insbesondere nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen – nicht ersichtlich, so dass sich der Strafrahmen nicht nach unten öffnet. b. Bei der Strafzumessung ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere Straftatbestände erfüllte und drei Geschädigte betroffen waren, mithin echte Konkurrenz zwischen den Delikten vorliegt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit von der schwersten Straftat auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, allerdings um nicht mehr als die Hälfte zu erhöhen. Dabei ist das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden. Die Konkurrenz ist mithin innerhalb des oben erwähnten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. c. Da die Vergewaltigungsdelikte ähnlich schwer wiegen, ist mit der Vorinstanz von der zeitlich ersten Tat auszugehen und die dafür angemessene Einsatzstrafe festzulegen. 3.2. Vergewaltigung zum Nachteil von C._____ Tatkomponente a. Die ahnungslose Geschädigte C._____, welche von ihrer Maturafeier kam, wurde vom Beschuldigten völlig überraschend von hinten festgehalten und sofort mit einem abgebrochenen Flaschenhals bedroht, als sie sich zu entziehen ver- suchte. Angesichts dieses gefährlichen Gegenstandes und aufgrund der wieder- holten Äusserungen des Täters, er bringe sie um, wenn sie nicht mache, was er sage, wähnte sich das Opfer in Todesgefahr (Urk. HD 3.1 S. 1 ff.). Die diesbezüg- lichen Schilderungen der Geschädigten sind plastisch und lebensnah und man kann sich sehr gut vorstellen, welche Ängste sie durchlitt. Dies wird unterstrichen dadurch, dass sie auch mehrere Schnittverletzungen, Blutergüsse und
Quetschungen davon trug, welche vom Amtsarzt als eindeutige Spuren von physischer Gewalt qualifiziert wurden (Urk. HD 8.1). In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Geschädigte den sexuellen Übergriff zunächst als gar nicht so schlimm beschrieb (Urk. HD 3.1 S. 3), da sie um ihr Leben bangte und alles daran setzte, den aggressiven Beschuldigten nicht zusätzlich zu verärgern. Deshalb scheint auch absolut glaubhaft und nachvollziehbar, dass C._____ ver- suchte, den immer wieder aggressiv werdenden Peiniger durch vermeintlich ko- operatives Verhalten zu besänftigen (Urk. HD 3.1 S.4). Zwar wird die Verwendung des abgebrochenen Flaschenhalses bereits berücksichtigt, indem der qualifizierte Tatbestand zur Anwendung gelangt, wie die Verteidigung im Plädoyer vorbringt (Urk. 206 S. 20). Aber die zusätzlichen Todesdrohungen, die das Opfer absolut ernst nahm und die Ohnmacht, die C._____ dadurch empfand, fallen zusätzlich ins Gewicht, ebenso wie die Angst vor der Ansteckung einer übertragbaren Krankheit, da der Beschuldigte kein Kondom benutzte. Die Vorinstanz hat zu Recht fest gehalten, dass das Tatvorgehen (überfallartiger Angriff durch einen Unbekannten auf offener Strasse mitten in der Stadt G._____ mit anschliessender Vergewaltigung unter Todesdrohungen) einen äusserst schweren Übergriff und damit Eingriff in die sexuelle Integrität der jungen Frau darstellte. Diese Gewich- tung bezieht sich vor allem darauf, dass es sich um einen überfallartigen Angriff in der vermeintlich belebten Stadt handelte. C._____ stand kurz vor dem Studium, war nach dem Vorfall aber nicht mehr in der Lage, dieses plangemäss aufzuneh- men. So schilderte die Geschädigte C._____ anlässlich der Befragung als Zeugin anfangs März 2010, also sieben Monate nach der Tat, sie habe ihr Studium um ein Jahr verschieben müssen, sei seither nicht mehr im Ausgang gewesen, sei abends nie mehr alleine unterwegs und treffe sich kaum mehr mit ihren Kollegen und habe an Gewicht verloren (Urk. HD 3.2 S. 20). Es gibt daher keinen Anlass die Ausführungen im Bericht der Beratungsstelle Nottelefon vom 8. Februar 2011 und im Psychotherapiebericht von H._____ vom 3. März 2011 in Frage zu stellen: Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin unter vielseitigen traumatischen Fol- gen der erlebten Vergewaltigung litt, und es wurde eine Depression sowie eine akute Belastungsreaktion festgestellt. Die Geschädigte absolvierte seit der Tat ei- ne Psychotherapie und der Therapieverlauf zeigte sich mehrheitlich stabilisierend.
Jedoch wechselten sich stabile und stark desorientierte und depressive Zeiten ab, so dass im Bericht vom 3. März 2011 die aktuellen und akuten Beschwerden wie folgt fest gehalten wurden: Starker sozialer Rückzug, Interessenverlust und grundlegende Zweifel, alles in Frage stellen müssen, häufige und unkontrollierte Wein-Attacken sowie mangelndes Selbstvertrauen. Dennoch ging die Therapeutin – aufgrund der vielen Ressourcen des Opfers – von einer guten Prognose aus. Sie hielt aber fest, dass es Zeit und professionelle Begleitung brauche, um dieses Ereignis zu verarbeiten; ein solcher Verarbeitungsprozess könne Jahre dauern. Diese Ausführungen zeigen, welch drastische und lang anhaltende Folgen die Tat bei der Geschädigten C._____ verursachte. Der Beschuldigte ging äusserst skrupellos vor: So sind gewisse Anhaltspunkte für ein geplantes und kaltblütiges Vorgehen zu erkennen, indem der Beschuldigte bereits einen abgeschlagenen Flaschenhals zur Bedrohung mitführte und der Geschädigten das Handy und auch das Bargeld abnahm, so dass sie nicht sofort Hilfe herbeiholen konnte. Dadurch kommt ein erhebliches Mass an krimineller Energie zum Ausdruck. Als Motiv sind – wie die Vorinstanz richtig ausführte – offensichtlich das Ausleben von Machtgefühlen und die Befriedigung sexueller Triebe zu nennen, mithin ein egoistisches Motiv. Die Zweifel der Verteidigung, dass die Befriedigung sexueller Lust überhaupt noch ernsthaft als Motiv mitge- rechnet werden könne bei Vergewaltigungen solcher Art (Urk. 206 S. 27), werden nicht geteilt, indessen kann dies offen bleiben, zumal auch das Ausleben von Machtgefühlen ein egoistisches Motiv ist. b. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf den Marihuanakonsum treffend ausführte (Urk. 128 S 49 Ziff. 2.8) und wie bereits vorstehend ausgeführt wurde (Ziff. II 1.4. f.), kann nicht die Rede von einem jahrelangen – exzessiven – Drogenkonsum sein (vgl. auch HD Urk. 5.2 S. 3 f., 5/6 S 1 f. und 5/10 S. 19). Es liegen sodann auch keine Anhaltspunkte für eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit vor. Mit Bezug auf die Vergewaltigung vom tt. September 2009 sprechen die eigenen Aussagen des Beschuldigten gegen eine Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge Drogen- oder Alkoholkonsum im Zeitpunkt der Tatbege- hung (HD Urk. 5.2 S. 3 f.), rauchte er doch nach eigener Darstellung am Morgen
des tt. September 2009 einen Joint. Auch wenn die Wirkung von Haschisch lang- sam nachlässt, dürfte der Einfluss nach etlichen Stunden nicht mehr allzu stark gewesen sein; so sagte der Beschuldigte anlässlich einer polizeilichen Einver- nahme vom 19. September 2009 aus, er sei damals – in der Nacht vom tt. auf den tt. September 2009 – total klar im Kopf gewesen (HD Urk. 5/2 S. 3). Eine vermin- derte Schuldfähigkeit erfordert dagegen im Allgemeinen mindestens einen mittel- gradigen Rauschzustand mit deutlicher Bewusstseinsstörung, deutlicher kogniti- ver Störung und/oder deutlicher Beeinträchtigung von Affekt und Antrieb (vgl. Bommer/Dittmann in BSK, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 19 N 66). Dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte unter einer psychischen Störung litt oder sich in einem anderweitig die Schuldfähigkeit be- einträchtigenden Zustand befand, wurde bereits vorne im Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufgezeigt. Schliesslich ist nochmals fest zu halten, dass die Schwere der Tat nicht bedeutet, dass der Täter krank ist, und erst recht nicht, dass dessen Schuldfähigkeit ver- mindert war (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 Urk. 168 S. 10 unten). c. Somit ist das Verschulden insgesamt – mit der Vorinstanz – als sehr erheblich zu qualifizieren. d. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Einsatzstrafe im von der Vorinstanz erwähnten mittleren Bereich der angedrohten Strafe, mithin etwa bei 6 bis 7 Jahren, festzusetzen ist. 3.3. Vergewaltigung zum Nachteil von B._____ Tatkomponente a. Auch bei der Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ wiegt schwer, dass der Beschuldigte das Opfer, welches auf dem Nachhauseweg Musik hörte und völlig überrumpelt wurde, unvermittelt von hinten festhielt. Auch sie be- drohte er nicht nur mit einem Messer, was zur Anwendung des qualifizierten Tat- bestandes von Art. 190 Ziff. 3 führt, sondern schlug sie zusätzlich und drohte
auch, sie umzubringen, wenn sie laut sei und etwas sage. Der Beschuldigte be- jahte ihre Frage, ob es sich um Kollegen handle, als sie Stimmen hörte. Aufgrund der Angst, dass seine Kollegen sich in der Nähe aufhielten und angesichts des Messers, das sie überall spürte, war B._____ wie erstarrt und hatte Todesangst; sie sagte zum Täter, er solle sie nicht töten (ND1 Urk. 5.1 S. 3, 8 ff. und 14 f. sowie Urk. 5.2. S. 3 ff. und S. 8 ff.). Wegen der grossen Angst gab die Ge- schädigte denn auch ihren anfänglichen Widerstand auf (Urk. 5.2 S. 10). Dass er bei dieser Tat ein Kondom benützte, muss entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht speziell zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden: Auch der Einwand, wonach sich das Opfer nicht vor einer Ansteckung habe fürchten müssen, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 206 S. 19), ist stark zu relativieren, da das Kondom in der Scheide des Opfers stecken blieb. Sodann spricht das Tatvorgehen dafür, dass der Beschuldigte dieses Mal noch geplanter vorging und Vorkehrungen gegen seine Identifizierung traf, indem er auch Handschuhe trug und sich ver- mummte und eben ein Kondom verwendete. B._____ gab in der Zeugen- einvernahme vom 16. März 2010 an, sie sei noch am Verarbeiten, es gehe ihr sonst gut, sie verdränge das Erlebte, sie habe eine Therapie gemacht, was ihr geholfen habe. Seit dem Ereignis gehe sie nicht mehr alleine nach Hause, im Dunkeln sei sie nicht mehr alleine unterwegs (ND1 Urk. 5.2 S. 11). Aus den von der Geschädigtenvertreterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Berichten ergibt sich, dass die Geschädigte B._____ durch die Tat traumatisiert war, von flash backs und Angstzuständen geplagt worden war und Ende Oktober 2009 eine Woche lang die Wohnung nicht verlassen konnte (Urk. 79). Gemäss ...-Bericht der Psychotherapeutin I._____ erlitt die Geschädig- te, nachdem sie die psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung in der ersten Jahreshälfte 2010 aufgegeben hatte, einen Rückfall, wobei es zu Schwie- rigkeiten an der Lehrstelle kam. Trotz Wiederaufnahme der Behandlung verlor B._____ ihre Lehrstelle (Urk. 84). Diese Entwicklung zeigt, dass die Geschädigte ganz erheblich unter den Folgen der Vergewaltigung litt und ihr das Verdrängen offensichtlich nicht gelang. Der Beschuldigte legte auch hier ein äusserst skrupelloses und rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem Opfer an den Tag. Dabei sind gewichtige Anhalts-
punkte für ein geplantes und kaltblütiges Vorgehen zu erkennen, indem der Beschuldigte ein Messer bei sich hatte und sich vermummte und das Kondom nach der Tat suchte. Der Beschuldigte manifestierte ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Als Motiv sind – wie die Vorinstanz richtig ausführte – auch hier offensichtlich das Ausleben von Machtgefühlen und die Befriedigung sexueller Triebe zu nennen. b. Auch hier ist – mit Verweis auf die Begründung oben unter Ziff. 3.2.b – keine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit zu erkennen; insbesondere fiel dem Opfer nichts Spezifisches auf beim Täter, was auf Alkohol- oder Drogen- konsum deuten könnte (ND1 Urk. 5.1 S. 19). c. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden ebenfalls als insgesamt sehr erheblich zu gewichten. 3.4. Körperverletzung zum Nachteil von E._____ Tatkomponente a. Der Beschuldigte war gemäss den glaubhaften Angaben der Geschädigten E._____ in den polizeilichen Befragungen und in der Zeugeneinvernahme vom 4. März 2010 während des vereinbarten Geschlechtsverkehrs immer aggressiver geworden und als sie ihn gemäss vorgängiger Absprache nach einer Viertelstun- de aufforderte zu gehen, sei er noch aggressiver geworden, wie ein Tier. E._____ bekam Panik und rief aus dem Fenster um Hilfe. Der Beschuldigte biss sein Opfer im Bereich der Augenbraue und nahm anschliessend unter anderem die zuvor bezahlten Fr. 100.-- mit sich (ND2 Urk. 5/1S. 2 ff. und 5/3 S. 4 ff.). Der Beschul- digte versetzte dem Opfer eine recht grosse (3 x 3cm) klaffende rechteckige Wunde, die sicher nicht als harmlos bezeichnet werden kann (vgl. ND2 Urk. 8.1 und Fotos ND2 Urk. 8.2). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme am 3. Dezember 2009, also mehr als sieben Monate nach der Tat, war die Narbe noch gut sichtbar und das Opfer gab an, sie werde sich – aus Kostengründen in ihrer Heimat J._____ – einer kosmetischen Operation unterziehen, damit die gut sicht- bare Narbe nicht mehr so auffalle. Die Geschädigte war nachhaltig verunsichert
nach dem Ereignis und gab als Zeugin an, sie habe sich seit der Tat die meiste Zeit in ihrer Heimat J._____ aufgehalten, weil sie hier Angst gehabt habe (ND2 Urk. 5/2 S. 1 und 5/3. S. 4). Auch beim Delikt zum Nachteil von E._____ kam ein hohes Aggressionspotential des Beschuldigten zum Ausdruck, der rücksichtslos und in egoistischer Weise seinen Willen durchsetzen wollte und sich sein Geld zu- rück holte. b. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann grundsätzlich wiederum auf die Ausführun- gen unter Ziff. 3.2.b. verwiesen werden. Fest zu halten ist zudem, dass die Ge- schädigte zwar den Eindruck hatte, der Täter stehe unter Drogeneinfluss, allen- falls Kokain und angab, er habe nach Alkohol gerochen. Ersteres führte sie in- dessen auf seine weit aufgerissenen Augen und seinen "stechenden Blick", die gross vorstehenden Augen zurück (ND2 Urk. 5.1 S. 5 und 5.2. S. 2 und Urk. 5.3. S. 8). Wie der Fotobogen (ND2 Urk. 5.2 Anhang) zeigt, ist dieser Augenausdruck offenbar für den Beschuldigen charakteristisch. Da er selber lediglich Marihuana- konsum angab, kann keine Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge Kokain- konsums angenommen werden. Erst ganz hohe Blutalkoholkonzentrationen führen sodann gemäss massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer Vermutung der Verminderung der Schuldfähigkeit (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Studienausgabe, a.a.O., S. 66 N 10 mit Verweis auf BGE 122 IV 50), so dass auch hier von voller Schuldfähigkeit zur Tatzeit auszugehen ist. c. Das Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung des für einfache Kör- perverletzungen geltenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als eher schwer und nicht nur – wie die Vorinstanz ausführte – als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.5. Schliesslich ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten auf die weiteren (allgemeinen) Ausführungen der Verteidigung zum Tatverschulden einzugehen. So weist die Verteidigung zunächst darauf hin, dass bei den Ge- schädigten C._____ und B._____ keine weiteren körperlichen Tatfolgen eintraten (Urk. 206 S. 25). Dies vermag jedoch das Verschulden jeweils nicht zu verringern, sondern es ist davon auszugehen, dass andernfalls von einem noch schwereren Verschulden ausgegangen worden wäre. Weiter besteht kein Anlass, dem Be-
schuldigten eine allgemeine Willensschwäche aufgrund seines Haschischkonsums zugute zu halten (Urk. 206 S. 38), muss doch die Schuld- fähigkeit mit Bezug auf die jeweiligen Taten beurteilt werden. Es wurde bereits vorne bei der Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, ausgeführt, dass der Beschuldigte zum Teil planmässig vorging, was gegen eine Gelegen- heits- oder Augenblickstat spricht. Eine Vereinsamung des Beschuldigten in einem fremden Land muss klar verneint werden, da er auch nach der Darstellung der Verteidigung mehrere Freundinnen hatte. Sodann ist auf die von der Verteidigung behaupteten Verletzungen des Doppel- verwertungsverbotes durch die Vorinstanz (Urk. 206 S. 19 ff.) einzugehen. So rügt die Verteidigung im Zusammenhang mit der Vergewaltigung von C., dass die Vorinstanz ausführte: "Die Art, wie er sich an C. heranmachte, muss als überfallähn- lich bezeichnet werden. Auch hatte ihm C._____ keinen Anlass gegeben anzunehmen, sie sei mit sexuellen Handlungen einverstanden" (Urk. 128 S. 49). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann es für die Strafzumessung durchaus bedeutsam sein, inwiefern vom Opfer (zumindest zunächst) Bereitschaft zu sexuellen Handlungen signali- siert wird; eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes ist jedenfalls nicht zu erkennen. Wenn die Vorinstanz weiter – wohl eher beiläufig – bemerkt, dass der Täter ohne Rücksicht auf die Gefühle des Opfers gehandelt habe (Urk. 128 S. 50), ist darin selbstredend auch keine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes zu sehen. Bezüglich des abgebrochenen Flaschenhals weist die Vorinstanz so- dann selber darauf hin, dass dies grundsätzlich bereits bei der Qualifikation des Straftatbestandes berücksichtigt wurde; die Einwendungen der Verteidigung in diesem Zusammenhang sind unbehelflich und es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz selber verwiesen werden (Urk. 128 S. 50). Ebenso unbehelflich sind die Ausführungen zur behaupteten Verletzung des Doppelverwertungsverbotes im Zusammenhang mit der Vergewaltigung von B.; es kann auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit C. sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz selber verwiesen werden (Urk. 128 S. 50 f.).
Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des Doppelverwertungsverbotes im Zusammenhang mit dem Übergriff auf E.. Natürlich ist jeder Körperverletzung in gewisser Hin- sicht ein aggressives Verhalten inhärent, wie die Verteidigung ausführt. Wenn die Vorinstanz jedoch dem Beschuldigten ein äusserst aggressives Verhalten oder ein hohes Aggressionspotential bei seiner Tat attestiert (Urk. 128 S. 51), dann ist dies selbstredend nicht dasselbe und es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, wonach etwa auch eine Körperverletzung aggressiver oder weniger aggressiv, gewalttätiger oder weniger gewalttätig ausgeführt werden kann. 3.6. Die bei der Vergewaltigung zum Nachteil von C. festgesetzte Einsatz- strafe ist somit aufgrund des weiter erfüllten Tatbestandes der Vergewaltigung zum Nachteil von B._____ ganz deutlich zu erhöhen. Die einfache Körperverlet- zung zum Nachteil von E._____ ist ebenfalls spürbar straferhöhend zu veran- schlagen. 3.7. Täterkomponenten a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist – abgesehen von der mit Verfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 27. Juli 2009 wegen grober öffentlicher Verletzung von Sitte und Anstand in angetrunkenem Zustand ausgefällten Busse von CHF 150.-- – in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. HD 20.1 und Urk. 133 sowie beigezogene Akten Urk. 2). Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, wirkt sich diese Bussen- verfügung nicht spürbar straferhöhend aus (Urk. 128 S. 51). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden hier nicht nochmals wieder gegeben werden, da sie im Urteil der Vorinstanz ausführlich dargestellt sind und nachgelesen werden können (Urk. 128 S. 45 ff. Ziffer 2). Seit der erst- instanzlichen Hauptverhandlung haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Der Beschuldigte wird regelmässig von seiner Verlobten besucht, wel- che er beabsichtigt, zu heiraten (Urk. 206 S. 3). Mit seiner Familie in F._____ hat er einmal monatlich telefonischen Kontakt (Urk. 206 S. 3). Im Gefängnis habe er
keine besonderen Probleme weder gesundheitlicher noch sonstiger Natur. Die Leute, die ihn betreuen würden, seien gut zu ihm. Persönlich sei es aber schwie- rig, im Gefängnis zu sein (Urk. 206 S. 2). Zudem sei ihm mittlerweile bewusst ge- worden, dass er psychologische Betreuung benötige. Seine Verlobte habe ihm aber erklärt, dass es nicht gut sei, wenn man Geheimnisse in sich verberge, man müsse sich öffnen und seine Geheimnisse mitteilen (Urk. 206 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich jedenfalls keine für die Strafzumessung relevanten Umstände. b. weitere Strafminderungsgründe wie Folgenberücksichtigung und ausserstraf- rechtliche Sanktionen Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die nach Verbüssung der Strafe zu erwartende Wegweisung und Ausschaffung des Beschuldigten nach F._____ keine strafmindernde Wirkung entfalten kann: Einerseits liegt ein rechtskräftiger negativer Asylentscheid vor und andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in seiner Heimat ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, wie er vor Vorinstanz geltend machte. Müsste er tatsächlich um sein Leben fürchten, hätte er wohl kaum vor Vorinstanz angegeben, mit seiner Verlobten einen Hauskauf in F._____ zu planen. Da die Verlobte des Beschuldigten und er selbst sich offenbar eine gemeinsame Zukunft in F._____ vorstellen konnten (Urk. HD 86 S. 4), kann sicher keine besondere Betroffenheit des Beschuldigten darin erblickt werden, dass er die Schweiz nach der Verbüssung der heute auszufällenden Strafe wird verlassen müssen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die bevorstehen- de Ausschaffung des Beschuldigten sicherlich nicht zur Anwendung von Art. 54 StGB führen kann, da diese nicht als unmittelbare Folge der Tat zu qualifizieren ist (vgl. dazu BSK StGB I-Riklin, 2. Auflage 2007, N 29 zu Art. 54 StGB). c. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nach wie vor nicht geständig, akzeptiert nun aber den Schuldspruch durch die Vorinstanz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in der Nichtanfechtung der Schuldsprüche kein eine Strafreduktion rechtfer-
tigendes Geständnis erblickt werden (6B_974/2009 Entscheid vom 18.02.2010 E. 5.4), so dass sich unter diesem Titel keine Strafreduktion ergibt. Aus dem Führungsbericht vom 19. Oktober 2011 ergibt sich, dass sich der Be- schuldigte sich im Strafvollzug unauffällig verhielt. Dies ist positiv zu vermerken, eine besondere Strafminderung ergibt sich daraus indessen nicht; vielmehr ist dies neutral zu werten. 3.8. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe er- weist sich somit als eher streng, aber angesichts des sehr erheblichen Verschul- dens bzw. eher schweren Verschuldens des Beschuldigten und der Tatmehrheit durchaus als angemessen. Anzurechnen sind die bis heute erstandenen 765 Hafttage (Art. 51 StGB). 3.9. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse wegen des Betäubungsmittelkon- sums wurde nicht explizit angefochten, jedoch beantragt die Verteidigung den Verzicht auf Ausfällung einer Busse, da diese sowieso nicht einbringlich sei und mit der Ausfällung der langen Freiheitsstrafe sei das mit abgegolten, was damit geahndet werden solle (Urk. 206 S. 34). Nachdem Bussen für zusätzlich be- gangene Übertretungen (hier der Betäubungsmittelkonsum) keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind, sind diese immer zusätzlich aus- zufällen. Die vorinstanzlich festgesetzte Busse erweist sich mit Fr. 500.-- als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzusetzen. IV. Kosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 StPO). Da der Beschuldigte mit sei- nen Berufungsanträgen unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Davon auszunehmen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a. StPO ist die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskos- ten verurteilt wird, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflich-
tet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. 2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. 3. Die beiden Geschädigten sind je durch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin verbeiständet und die hierbei anfallenden Kosten sind Teil der Kosten des Beru- fungsverfahrens. Im Urteilsdispositiv (Ziff. 4 des Erkenntnisses) blieb dies unbe- rücksichtigt. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, was im be- gründeten Urteil im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO formlos zu berichtigen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf ND 3a wird der Beschuldigte freigesprochen. In Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (ND 2) wird das Verfahren einge- stellt. 2. [...] 3. [...] 4 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2010 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. ... lagernden fol- genden Gegenstände: Lederjacke, Jeanshose, Schal, Kurzarmpulloverjacke, Handtasche, Unterleibchen, Stiefeletten, Kapuzensweatshirt, BH, Socken, Slip werden der Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ zu deren Handen herausgegeben.
Die mit gleicher Verfügung beschlagnahmten Gegenstände: T-Shirt und Wollpullover wer- den dem Beschuldigten zu seinen Effekten herausgegeben. Die mit gleicher Verfügung beschlagnahmte Kondomverpackung wird durch die Lager- behörde vernichtet. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 960.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 144.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 7'533.00 Auslagen Untersuchung Fr. 16'111.25 ausserkantonale Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 34'538.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 9/10 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 765 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. 2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'192.10 amtliche Verteidigung Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RAin L._____) Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RAin K._____)
zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. Oktober 2011
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Brütsch