Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110348-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, und li c. i ur. Spiess, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Laufer
Urteil vom 18. November 2011
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Februar 2011 (DG100542)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 37). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV (ND) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b aWG, Art. 7 aWG und Art. 9 Abs. 1 lit. f aWV (HD), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 325 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.-- .
folgende von der Kantonspolizei Bern am 4. Juni 2010 sichergestellten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkauti- onsnummer ... aufbewahrten Gegenstände: − 1 CS-Spraydose "UNIFRANCE GAZ CS", Anti-Agression Protection, 50 ml / 75, − 1 Schachtel Platzpatronen "UMAREX", cal. 22 long Knall und − 1 Pfefferspray werden eingezogen und verni chtet. 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. März 2010 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2- SK, aufbewahrten Gegenstände: − 1 PC der Marke "Compaq" (...) ohne Festplatte der Marke "Maxtor" 160 GB, − 1 Mobiltelefon der Marke "Samsung" inklusive SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", Typ 6300 inklusive SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", Typ 6230i inklusive SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "SVP", Typ M5000 ohne SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", grau/rot ohne S IM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", grau mit Etui ohne SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Motorola", schwarz ohne SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Motorola", schwarz ohne SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Siemens" ohne SIM -Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", blau/grau ohne SIM-Karte (...), − 1 Mobiltelefon der Marke "Samsung", schwarz ohne SIM-Karte (...) und − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", schwarz/grau ohne SIM-Karte (...) werden eingezogen und durch die Gerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
− 1 Dildo hautfarbig mit Batterie (...), − 1 Brief inklusive Umschlag auf ... [Sprache des Volkes D.] (...) und − 1 Sexartikel "The Ultimate Orgasm Kit" inklusive 7 verschiedenfarbiger Vi bratoraufsätze (...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 11. Folgende von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkautionsnummer ... aufbewahrten Gegenstände: − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 'Panasonic" AVI-BIR 1 (...), − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 "Sony" AVI-BIR 2 (...), − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 "Sony" AVI-BIR 3 (...) und − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 "Sony" AVI-B IR 4 (... ) werden nach Eintritt der Rechtskraft an E., ... [Adresse], herausgege- ben. 12. Die von der Kantonspolizei Zürich erstellte und bei der Kasse der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkautionsnummer ... aufbewahrte Festplatte (gespiegelte Festplatte) verbleibt bei den Verfahrensakten. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'960.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'467.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltli che Rechtsverbeiständung (ausstehend)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. HD 106 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei gemäss Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Februar 2011 schuldig zu sprechen, soweit diese Dispositivziffer noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Busse. 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 5. Bestätigung der Dispositiv Ziffern 6, 7 und 14. c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. HD 99 S. 1) Für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches sei auch die der Geschä- digten von der Vorinstanz mit Urteil vom 15. Februar 2011 zugesprochene Genugtuungss um me von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2007 zu bestätigen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 15. Februar 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten der mehr- fachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i n Verbi ndung mi t Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV (ND) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b aWG, Art. 7 aWG und Art. 9 Abs. 1 lit. f aWV (HD), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i m Si nne von Art. 292 StGB schuldig (Urk. HD 82 S. 51, Dispositivziffer 1). Frei- gesprochen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung i m Si nne von Art. 180 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 2; Urk. HD 82 S. 51 Dispositivzif- fer 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung von 325 Tagen Untersuchungs- und Si cherhei ts- haft, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. HD 82 S. 51, Dispositivziffer 3). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Urk. HD 82 S. 52, Dis- positivziffer 4). Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 82 S. 52, Dispositivziffern 6 und 7). Schliesslich traf die Vorinstanz Anordnungen über die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegen- stände (Urk. HD 82 S. 52 ff., Dispositivziffern 8-12). 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Februar 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. HD 61). Das vollständig be- gründete Urteil wurde von den Parteien am 20. April 2011 entgegengenommen (Urk. HD 76/1-4). Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. HD 83). Angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend mehrfache se- xuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Si nne von Art. 292 StGB. Weiter wurde die Bestrafung mit einer bedingten Geld- strafe sowie Nichteintreten hinsichtlich der Zivilklage beantragt. Angefochten wur-
de schliesslich die Kostenauflage, wobei beantragt wurde, dass die Kosten dem Beschuldigten lediglich zu einem Viertel auferlegt werden und ihm eine Entschä- digung für die Überhaft zugesprochen wird. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. HD 83). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2011 wurde der Staatsanwalt- schaft sowie den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen für eine allfällige An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. HD 86). Mit Eingabe vom 2. Juni 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat An- schlussberufung, wobei jedoch keine Anträge gestellt wurden (Urk. HD 88). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2011 wurde ihr deshalb eine Frist von zehn Ta- gen angesetzt, um ihre Anschlussberufung zu verdeutlichen und anzugeben, wel- che Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils und gegebenenfalls welche Be- weisergänzungen sie beantrage (Urk. HD 95). Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 teil- te die Staatsanwaltschaft Züri ch - Limmat mit, sie beantrage die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 5 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen sei. Be- weisanträge wurden keine gestellt (Urk. HD 97). Die Privatklägerin B._____ teilte mit Eingabe vom 10. Juni 2011 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben wer- de (Urk. HD 93). Auch vom Privatkläger C._____ wurde keine Anschlussberuf ung erhoben.
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft ge- treten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ver- fahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung an- geordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im
Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Niklaus Schmid, Handbuch StPO, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 1557). Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Zi ff. 3bis StGB, wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i n Verbi ndung mi t Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV (ND) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b aWG, Art. 7 aWG und Art. 9 Abs. 1 lit. f aWV (HD) sowie die vom Gericht getroffenen Anordnungen über die beschlagnahmten und sichergestellten Gegen- stände nicht angefochten (Urk. HD 83). Ferner wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Züri ch - Limmat auf die Strafzumessung beschränkt (Urk. HD 97). Die oben genannten von der Berufung des Beschuldigten nicht erfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen. Rechts- kräftig ist auch der von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Freispruch vom Vorwurf der D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 2). Im Folgenden sind deshalb die Schuldsprüche betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Hand- lungen mit einem Kind i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, D rohung i m Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 1) und Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Ebenso sind die Strafzumessung (inklusive des Strafvollzuges) und der Entscheid über die Zivilansprüche zu prüfen. 3. Der eingeklagte Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 1) verlangt einen durch die verletzte Person gestellten gültigen Strafantrag. Der Privatkläger C._____ hat den erforderlichen Strafantrag am 20. Mai 2010 (Urk. ND 6) innert der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB gestellt. Die Voraussetzung für die Verfolgung des Antragsdeliktes ist damit erfüllt. 4.1. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Jahr 2002 macht die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
Der Vorwurf sei vor allem in zeitlicher Hinsicht derart unpräzis, dass eine wirksa- me Verteidigung nicht möglich sei (Urk. HD 55 S. 9 ff.; Urk. HD 105 S. 2). 4.2. Nach dem Anklageprinzip muss die Anklage so abgefasst sein, dass sie die Grundlage für die gerichtliche Beurteilung darstellen kann. Die Anklageschrift dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunkti- on), andererseits vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informations- funkti on). Si e di ent i nsofern dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 324 N 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Grundsätzlich sind in der Anklageschrift in Bezug auf die Zeit der Tatausführung das Datum und die möglichst genaue Zeit, zu welcher sich der Lebensvorgang abgespielt hat, anzugeben. Die vom Anklageprinzip geforderte zeitliche Be- stimmtheit des Anklagevorwurfs hängt jedoch auch von den Umständen des kon- kreten Falles ab. So wird bei ei nem Ki nd i m Vorschul- oder Grundschulalter, das über schon einige Zeit zurückliegende Vorkommnisse aussagen soll, ein anderer Massstab angesetzt als bei einer erwachsenen Person, welche über einen erst kurze Zeit zurückliegenden Vorfall berichtet (vgl. Entscheid des Kassationsge- richts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2004, Nr. AC040052, E. 3.2.2 c/bb). Da es nicht selten vorkommt, dass eine Anzeige erst mehrere Jahre nach der Tat eingereicht wird, lassen sich die zeitlichen Verhältnisse zudem nicht immer genau rekonstruieren. Unter Umständen kann folglich auch die Angabe eines längeren Zeitraums genügen, solange die Tatidentität gewahrt bleibt (Landshut, a.a.O., Art. 325 N 9). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklage ist jedenfalls entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konk- ret angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
4.3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in Bezug auf den Anklagevor- wurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (betreffend das Vorkommnis im Jahr 2002) zur Last gelegt, er habe in der Zeit von ca. Dienstag, 1. Januar 2002, bis ca. Dienstag, 31. Dezember 2002, in der damaligen Familienwohnung der Pri- vatklägerin B._____ der damals 11-jährigen Privatklägerin gegen deren Willen ca. eine Minute lang über den Kleidern die Brüste berührt und diese gestreichelt (Urk. HD 37 S. 5). Der genaue Zeitpunkt dieses Übergriffs liess sich im Rahmen des Vorverfahrens nicht näher erstellen, da die Privatklägerin diesbezügli ch kei ne genaueren Angaben machte (vgl. Urk. 10/2 S. 6, Videosequenz ab 01:09:42). In Anbetracht der dargelegten Anforderungen an die zeitliche Bestimmtheit der An- klage wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Übergriff durch die Angaben in der Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht zu wenig eingegrenzt. Dafür ist die von der Anklageschrift vorgegebene Zeitspanne von einem Jahr zu lang, zumal sich der Anklagevorwurf nicht auf eine wiederholte Tatbegehung oder ein Dauerdelikt be- zi eht, welche sich definitionsgemäss über einen längeren Zeitraum erstrecken, sondern eine Einzelhandlung umfasst. Das dem Anklagevorwurf zugrundeliegen- de Geschehen liegt zudem weit zurück und wird auch in sachlicher Hi nsi cht ni cht sehr detailliert umschrieben. In Bezug auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ist die Anklageschrift somit zu unbestimmt, als dass sich der Beschul- digte wirksam verteidigen könnte. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der se- xuellen Handlungen mi t ei nem Ki nd i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB be- treffend das Vorkommnis im Jahr 2002 freizusprechen. 4.4. Nicht zu hören ist dagegen der Einwand der Verteidigung, auch hinsichtlich der Übergriffe gemäss Anklageziffer I sei der Anklagegrundsatz infolge zu wenig genauer Beschreibung der Tatzeitpunkte verletzt (Urk. HD 105 S. 5). In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten eine eigentliche Tatserie vorgeworfen, nämlich 20 bis 30 Übergriffe im Zeitraum von ca. Mittwoch, 3. Oktober 2007, bis ca. Sonntag, 6. Juli 2008 (Urk. HD 37 S. 4). Diese Vorwürfe sind zeitlich so genau eingegrenzt, dass die Verteidigungsrechte angemessen ausgeübt werden kön- nen.
III. Schuldpunkt 1. Allgemeines 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxi- me "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermu- ten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urtei- le des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/ 2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gulde-
ner, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli chen Erkenntni smi tteln kei ne absolute Si cherhei t i n der Bewei sführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- schei nli chkei t beruhen. 1.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbewei s, Züri ch 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15).
1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemei- ne Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "in- nere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehen- sablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demje- nigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelas- tung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkun- gen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiede- nen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebli che Abschwächungen i n den ur- sprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder auswei- chende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussa- gen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz- Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssig-
nal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzun- gen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz all- gemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Ant- worten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 1.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neu- eren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrhei tsfi ndung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 1.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 1.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürli che Vermutung für di e Ri chti gkei t der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
chen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer II des Weiteren vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. Samstag, 1. September 2007, bis ca. Sonntag, 30. September 2007, an einem Samstag in der Waschküche der Liegenschaft ...strasse ... in G._____ zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste anlässlich ei- nes Übergriffs sexuelle Handlungen gegenüber der damals noch nicht 16 Jahre alten Privatklägerin B._____ vorgenommen, indem er sie gegen ihren klar er- kennbaren Willen über den Kleidern ca. eine Minute lang mit beiden Händen an den Brüsten berührt und diese gedrückt habe, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, was ihn jedoch nicht von seinem Tun abgehalten habe (Urk. HD 37 S. 5). 2.2. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind während der Untersuchung (Urk. HD 9/1 S. 2 ff.; Urk. HD 9/2 S. 3 ff.; Urk. HD 9/10 S. 5 ff.) wie auch vor der Vorinstanz (Urk. HD 53 S. 5 ff.) bestritten. Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsver- handlung fest (HD Urk. 104 S. 5 ff.). 2.3. An Beweismitteln zu dieser Anklageziffer liegen einerseits die Aussagen der Privatklägerin sowie diejenigen des Beschuldigten vor. Sodann wurden die Schwester der Privatklägerin, F., die Mutter der Privatklägerin, H., der Bruder der Privatklägerin, I., und der Vater der Privatklägerin, J., so- wie die vom Beschuldigten als Entlastungszeugen genannten K._____ und L._____ einvernommen. Befragt wurden weiter M._____ und N._____, welche die Privatklägerin im Rahmen der Familienbegleitung respektive als Therapeutin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ab 20. Oktober 2006 bis ca. August 2008 begleiteten. Ein Beweismittel stellt ferner das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. November 2009 (Urk. HD 6/9) dar. 2.4. Die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der Zeugen wur- den von der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten korrekt wiedergegeben, weshalb sie grundsätzlich nicht zu wiederholen sind (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 82 11 ff.). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehme n.
2.5. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, hat die Vo- ri nstanz zutreffend festgehalten, dass dieser als direkt vom vorliegenden Strafver- fahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. HD 82 S. 9). Es liegen aber keine An- haltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. Bei der Würdigung von Aussagen ist zudem nach dem bereits Dargelegten nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der Befragten massge- bend. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Im Übrigen ist hinsichtlich der allgemei nen Ausführunge n zur Beweiswürdigung, nämlich zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Pri- vatklägerin und der übrigen als Zeugen befragten Personen der Vorinstanz zu fol- gen, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 82 S. 9 ff.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zu ergänzen, dass deren Schwester angab, dass diese teilweise lüge (Urk. HD 11/1 S. 5 und 8 ff.). Konkret erklärte sie, dass die Privatklägerin wegen ihres Freundes viel lüge; wenn sie zu spät komme oder weggehen müsse, sage sie nicht immer die Wahrheit (Urk. HD 11/1 S. 5). Die Mutter der Privatklägerin gab ebenfalls an, dass die Privatklägerin auch lüge, und zwar im Zusammenhang mit Kleiderkäufen, für die sie gar kein Geld habe (Urk. HD 11/4 S. 12). Ferner erklärte C., dass die Privatklägerin ihn im Zusammenhang mit dem Ausgang schon angelogen habe (Urk. HD 11/6 S. 8), und ihr Bruder I. schilderte eine Situation, in der die Privatklägerin wahr- heitswidrig angegeben habe, dass sie babysitten müsse (Urk. HD 11/8 S. 5). Es ist indessen ein grosser Unterschied, ob eine Jugendliche aus den dargelegten Gründen lügt oder ob sie einen entfernten Verwandten und langjährigen Freund der Familie zu Unrecht gravierender sexueller Übergriffe beschuldigt. C._____ gab denn auch anlässlich seiner Befragung vom 12. November 2008 an, er glau- be, dass die Privatklägerin "bei solchen Sachen" nicht lügen würde (Urk. HD 11/6 S. 8). Ähnlich äusserte sich auch der Bruder der Privatklägerin, I._____, anläss- lich seiner Befragung vom 25. November 2008 (Urk. HD 11/8 S. 4 ff.). Dennoch sind die Aussagen der Privatklägerin auch aus diesem Grund mit besonderer Vorsi cht zu würdi gen.
2.6. Beweiswürdigung 2.6.1. Anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom 3. September 2008 sowie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezem- ber 2008, die ebenfalls auf Video aufgezeichnet wurde, machte die Pri vatklägerin in sich stimmige, realitätsnahe, einen recht hohen Detaillierungsgrad aufweisende Angaben zu den von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffen des Beschul- digten. Ihre Schilderung, der Beschuldigte habe sie im September 2007 angeru- fen, sie im Keller ihres Wohnhauses an der ...strasse ... in G._____ treffen wollen und zur Begründung angegeben, er wolle mit ihr über ihren Freund reden, passt zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich aktiv in die (von ihm in Tat und Wahrheit abgelehnte) Beziehung der Privatklägerin mit C._____ einmischte (Urk. HD 9/1 S. 8 ff.). Wenn die Darstellung der Privatklägerin stimmt und sie die Handlungen des Beschuldigten beim ersten Treffen in der Waschküche noch weitgehend abwehren konnte, würden dazu ferner ihre weiteren Angaben, wo- nach der Beschuldigte nunmehr die Taktik änderte und sie in der Folge unter den i n der Anklageschri ft umschri ebenen Androhungen zur D uldung von sexuellen Handlungen brachte, passen. Insbesondere schilderte die Privatklägerin die subti- le Form von Druck, welcher sie vom Beschuldigten ausgesetzt worden sei, sehr anschaulich: Auf die Frage, wie es der Beschuldigte geschafft habe, dass sie die sexuellen Handlungen zugelassen habe, antwortete sie: "Wegen meinem Freund. Dass ihm nichts passieren soll. Das Zweite wären diese Photos. Das war auch wichtig für mich. Ich hatte immer Angst, dass er mich so erpressen kann. Sonst hätte er mir die Photos ja nicht zeigen müssen" (Urk. HD 10/11 S. 6, Videose- quenz ab 00:41:03). Der Beschuldigte habe beim zweiten Treffen die anzüglichen Polaroidaufnahmen ihrer Schwester dabei gehabt und gesagt: "Schau. Du musst keine Angst haben. Es kommt nichts heraus" (Urk. HD 10/11 S. 14, Videosequenz ab 01:36:31). Wie sehr sich die Privatklägerin davor gefürchtet haben könnte, dass insbesondere die Familienehre durch die Vorfälle beeinträchtigt werden könnte, zeigt sich in ihrer Antwort auf die Frage, weshalb sie bei der ersten Befra- gung nicht erwähnt habe, dass der Beschuldigte ihr Fotos ihrer Schwester gezeigt
habe: "Ich hatte Angst, dass alles so herauskommt. Meine Mutter wurde auch be- fragt. Ich hatte Angst, dass sie meine Mutter fragen. Sie weiss ja nichts davon. Nur ich weiss es ja. Ich hatte auch Angst, dass mein Schwager wegen dem ein Riesentheater macht. Er würde es nicht verstehen. Er wird wegen kleinen Sachen hässig und das ist nicht etwas Kleines. Wenn er erfährt, dass sie es nicht gesagt hat, wird er auch hässig" (Urk. HD 10/11 S. 8, Videosequenz ab 00:52:12). Dass die Privatklägerin die Frage, ob der Beschuldigte sie mit den Fotos unter Druck gesetzt habe, verneinte, kann nicht massgebend sein, erklärte sie doch zugleich: "Aber ich hatte innerlich Angst, dass er das machen könnte (Urk. HD 10/11 S. 7, Videosequenz ab 00:44:36). Etwas später anlässlich der gleichen Einvernahme erklärte sie im Zusammenhang mit den beiden Fotos ihrer Schwester, die sie ge- sehen habe: "Ich hatte Angst um die Familie meiner Schwester. Dann geht ihre Familie kaputt. Ich wollte es nicht kaputt machen" (Urk. HD 10/11 S. 16, Videose- quenz ab 01:48:22). Anschaulich ist auch ihre Antwort auf die Frage nach der hy- pothetischen Reaktion ihres Schwagers, wenn dieser von der Beziehung zwi- schen ihrer Schwester und dem Beschuldigten erfahren hätte: "Er würde herum- fluchen und meine Schwester schlagen und sie verlassen. Das Leben meiner Schwester ist danach einfach versaut. Bei uns heiratet fast niemand zum zweiten Mal. Dann muss sie fast das Leben lang alleine sein mit ihrem Sohn" (Urk. HD 10/11 S. 19, Videosequenz ab 02:23:27). Die Aussagen der Privatkläge- rin waren hinsichtlich des Kerngeschehens konstant und plausibel. Zudem hat die Anklagebehörde, wie eine Visionierung der Videoaufzeichnungen ergeben hat, zu Recht darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen mit ihrem nonverbalen Verhalten korrelierten (Urk. HD 54 S. 3). Insbesondere zu Beginn der ersten Einvernahme zeigte ihre Körpersprache mit aller Deutlichkeit, wie schwierig die Einvernahme für sie war – ihr in der fokussierten Videoaufnahme gut sichtbarer Oberkörper war angespannt und in sich zusammengezogen, was durchaus zu erwarten ist, wenn ein Opfer sexueller Übergriffe kurz davor steht, zu den einzelnen Vorkomm- nissen befragt zu werden. Ferner zeichnete die Privatklägerin einzelne Handlun- gen, welche der Beschuldigte an ihrem Körper vorgenommen habe, während der Schilderung derselben mit ihren Händen nach. Sodann zeigte sie beispielsweise anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, wie gross der vom Beschuldig-
ten verwendete Vibrator gewesen sei, die Länge anhand ihres auf dem Tisch lie- genden Handys auf, während sie in der zweiten Einvernahme dafür die Länge ih- rer Hand zur Hilfe nahm (Urk. HD 10/11 S. 3, Videosequenz 00:22:32). Als es da- rum ging, die Farbe des fraglichen Vibrators zu beschreiben, zeigte die Privatklä- gerin diese anhand eines auf dem Tisch liegenden Gegenstandes auf (Urk. HD 10/11 S. 3, Videosequenz 00:22:08). Es fällt ferner auf, dass es der Pri- vatklägerin ausserordentlich peinlich war, über die eingeklagten Ereignisse zu sprechen – die von ihr und von ihrem Umfeld geschilderten kulturellen Begeben- heiten in der ... [des Volkes D._____] Gesellschaft, in der Themen aus dem Se- xualbereich offensichtlich ein Tabu sind, finden im Aussageverhalten der Privat- klägerin sowie im Umstand, dass sie die von ihr geltend gemachten Übergriffe ih- rem Kulturvermittler gegenüber gar nicht mündlich darlegen konnte, weshalb auf schriftliche Schi lderungen ausgewichen wurde (Urk. HD 11/12 S. 4; Urk. HD 10/11 S. 17, Videosequenz ab 02:11:29), ihre Entsprechung. Zu Beginn der ers- ten Einvernahme fiel es der Privatklägerin sogar schwer, den Namen des mut- massli chen Täters zu nennen (Urk. HD 10/2 S. 2 ff., Videosequenz ab 00:12:04). Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten äusserst vorsichtig belastete. Neben den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Beispielen (es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, der Beschuldigte sei immer bekleidet gewesen und sie habe dessen Penis nie gese- hen, sie habe auch keine sexuellen Handlungen an sich vornehmen müssen: Urk. HD 82 S. 12) ist in diesem Zusammenhang beispielsweise darauf hinzuweisen, dass sie angab, der Beschuldigte habe den Vibrator nur einmal verwendet und bei einem zweiten Mal auf ihr "nein" hin von dessen Einsatz abgesehen (Urk. HD 10/11 S. 4, Videosequenz ab 00:24:36). Zudem gab sie nicht an, dass sie am Be- schuldigten sexuelle Handlungen habe vornehmen müssen und verneinte sie die Fragen, ob es Zungenküsse gegeben habe, ob sie verletzt worden sei oder ob der Beschuldigte Fotos angefertigt habe (Urk. HD 10/11 S. 9, Videosequenz ab 00:59:52). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, die von ihr geschilderten Begebenheiten weit dramatischer zu beschreiben. Dass sie angab, bei mehreren der sexuellen Über- griffe schliesslich einen Orgasmus gehabt zu haben (Urk. HD 10/2 S. 4, Videose-
quenz 00:38:15; Urk. HD 10/11 S. 2, Videosequenz 00:16:19) brauchte zweifel s- ohne sehr grosse Überwindung, musste die Privatklägerin doch damit rechnen, dass damit die Frage aufkommen würde, ob sie in diesem Fall mit den von ihr be- haupteten sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Eine derart scho- nungslose Offenheit wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn die Privatklägeri n den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt hätte, und stellt ein gewichtiges Indi z für ih- re Redlichkeit dar. Ferner enthalten die Aussagen der Privatklägerin Gefühlsbe- schreibungen, die mit dem gemäss ihren Aussagen Erlebten im Einklang stehen. So erklärte sie beispielsweise auf die Frage, wie sie sich während der Übergriffe gefühlt habe: "Scheisse. Aber ich konnte das ja zu Hause nicht zeigen. Sie mer- ken es sofort zu Hause. Deshalb hat sich mein Verhalten geändert. Ich war nicht so viel mit meinen Eltern. Ich war immer in meinem Zimmer. Ich habe wenig mit meinen Brüdern geredet und im Haushalt nicht so viel geholfen. Wenn ich nach- denke, was alles passiert ist, fange ich immer fast an zu weinen. Ich denke nicht, dass ich das so schnell vergessen kann. Es wird immer etwas sein, das mich in meinem Leben stören wird" (Urk. HD 10/11 S. 18, Videosequenz ab 02:21:47). Sodann gab sie Erinnerungslücken konsequent an und fragte sie nach, wenn sie eine Frage nicht verstand, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 82 S. 12 ff.) sind die kleineren Abweichungen in den Schilderungen der Privatklägerin nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Vielmehr sind sie als Zei- chen dafür zu sehen, dass die Privatklägerin ihrer Erinnerung entsprechend aus- sagte und sich nicht eine Geschichte zurecht gelegt hatte, um diese dann i n den Einvernahmen stereotyp wiederzugeben. Es ist der Vorinstanz darin beizupflich- ten, dass ihre ungenauen Angaben zur Anzahl der Übergriffe und ihre sich teil- weise wiederholenden Schilderungen zum genauen Ablauf bei einer Häufigkeit von Übergriffen, wie sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt werden, und bei ähnlichen Verläufen nicht weiter auffällig sind (Urk. HD 82 S. 13). Abgesehen davon ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 7 ff.) durchaus ni cht so, dass die Privatklägerin praktisch alle Übergriffe gleich ge- schildert hätte. So fand beispielsweise der von ihr beschriebene Übergriff anläss-
lich des Geburtstagsfestes ihres Vaters gemäss ihren Aussagen in ihrem Schlaf- zimmer in der elterlichen Wohnung statt, wo sie mit gespreizten Beinen auf dem Bett sass und der Beschuldigte auf dem Teppich vor ihr niederkniete (Urk. HD 10/11 S. 16, Videosequenz ab 01:46:57), während sie angab, bei den Übergriffen in der Waschküche sowie im Trocknungsraum jeweils gestanden zu sein, derweil der Beschuldigte gekniet habe (Urk. HD 10/11 S. 15, Videosequenz ab 01:39:43). Ferner erklärte sie, dass der Beschuldigte zweimal einen Vibrator dabei gehabt habe, diesen aber nur einmal eingesetzt habe. Auch die Schilderung, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an, sondern erst mit der Zeit seine Finger jeweils in ihre Vagina eingeführt habe, zeugt von der Differenziertheit ihrer Aussagen. So- dann erklärte sie, meist hätten die Übergriffe am Wochenende, zwei- oder dreimal aber auch an einem Montag stattgefunden (Urk. HD 10/2 S. 6, Videosequenz ab 01:11:27). Darüber hinaus differierten die Orte, an denen die Übergriffe stattge- funden haben sollen (Urk. HD 10/11 S. 15, Videosequenz ab 01:39:01). Ferner brachte der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin einmal Net- zunterwäsche mit (Urk. 10/2 S. 5, Videosequenz 00:47:15; Urk. HD 10/11 S. 8, Videosequenz 00:57:18) und brachte sie dazu, diese anzuziehen. Auch dies ist eine Begebenheit, die sich von der Beschreibung anderer Vorfälle absetzt. Von herausragender Bedeutung ist, wie auch die Vorinstanz hervorgehoben hat (Urk. HD 82 S. 13), dass die Privatklägerin den Vibrator, den der Beschuldigte einmal verwendet und ein zweites Mal dabei gehabt habe, aus dem Gedächtnis genau umschrieb (Urk. HD 10/11 S. 3) und diesen anschliessend aus mehreren Vibratoren, die ihr gezeigt wurden, sofort und zweifelsfrei wiedererkannte (Urk. HD 10/11 S. 4, Videosequenz ab 00:27:51). Klammert man den Erklärungs- versuch des Beschuldigten, auf den noch einzugehen ist (dazu nachfolgend unter Ziffer III.2.6.4.), einmal aus, ist unerfindlich, wie die Privatklägerin hätte wissen können, dass sich ein solcher Vibrator im Besitz des Beschuldigten befand, wenn nicht, weil er in der in der Anklageschrift umschriebenen Weise verwendet worden war. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vibrator aufgrund seiner Farb- kombination kein Standardprodukt darstellen dürfte. Zudem stellt sich die Frage, weshalb die Privatklägerin hätte aussagen sollen, dass der Beschuldigte einen Vibrator verwendete, wenn dies nicht tatsächlich geschehen wäre, ist doch der
Einsatz von Vibratoren bei sexuellen Übergriffen eher aussergewöhnlich und sag- te doch die Schwester der Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2008 aus, dass sie mit dem Beschuldigten Sexualpraktiken mit Sexspielzeugen ausgeübt habe, habe sie nur dem Befragenden gesagt (Urk. HD 11/2 S. 13). Ferner umschrieb die Privatklägerin in ihren Einvernahmen zwei Po- laroid-Aufnahmen, die der Beschuldigte zu einem früheren Zei tpunkt von i hrer Schwester gemacht hatte (Urk. HD 9/2 S. 6) und von denen der Beschuldigte gel- tend macht, dass er sie der Privatklägerin nicht gezeigt habe (Urk. HD 9/3 S. 8). Dass sie diese von ihrer Schwester gezeigt bekommen haben könnte, kann auf- grund deren Aussagen, dass niemand von ihrer sexuellen Beziehung zum Be- schuldigten gewusst habe (Urk. HD 11/1 S. 8; Urk. HD 11/2 S. 6) und sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte die Fotos verbrannt habe (Urk. HD 11/1 S. 6; vgl. auch Urk. HD 11/2 S. 10 ff.), ausgeschlossen werden, und dass die Pri- vatklägerin diese anderweitig hätte zur Kenntnis nehmen können, behauptet nicht einmal der Beschuldigte. Dennoch beschrieb die Privatklägerin, dass es sich um am Rand mit schwarzem Filzstift beschriftete Polaroidaufnahmen gehandelt und ihre Schwester auf einer der beiden Aufnahmen schwarze Netzkleider getragen habe (Urk. HD 10/11 S. 7 und 18, Videosequenz 00:45:48 und 02:15:29). Auf ei- nem Teil der beim Beschuldigten aufgefundenen Polaroidaufnahmen der Schwes- ter der Privatklägerin, die im Übrigen teilweise mit schwarzem Filzstift beschriftet sind, trägt diese teilweise einen Netzanzug sowie mehrfach Netzunterwäsche (Urk. HD 8/2), was äusserst wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Privatklä- gerin tatsächlich eine entsprechende Aufnahme ihrer Schwester gesehen hat. Zudem deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte sich von dieser Art von Be- kleidung angezogen fühlt. Dies wiederum steht in auffälliger Übereinstimmung mit der Behauptung der Privatklägerin, dass er ihr bei einem der eingeklagten Treffen Netzunterwäsche mitgebracht habe, die sie habe anziehen müssen. 2.6.2. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin einem kulturellen Umfeld entstammt, in dem, wie mehrere Zeugen und auch der Beschuldigte berichteten, voreheliche Sexualkontakte ein Tabu darstellen (F.: Urk. HD 11/1 S. 5 ff.; Urk. HD 11/2 S. 2; Urk. HD 11/3 S. 11; H.: Urk. HD 11/5 S. 11; C.: Urk. HD 11/6 S. 2; M.: Urk. HD 11/12 S. 5) und gemäss der Mutter der Privatklägerin sowie
gemäss dem Kulturvermittle r der Privatklägerin selbst für ein Opfer sexueller Übergriffe stark ehrenrührig sind (H.: Urk. HD 11/4 S. 3; Urk. HD 11/5 S. 3 und S. 11 ff.; M.: Urk. HD 11/12 S. 8 ff.). Die Privatklägerin musste daher damit rechnen, bei einer Anzeige erheblichen Repressalien insbesondere auch von Seiten ihrer eigenen Familie ausgesetzt zu sein. Überdies musste sie vor dem Hintergrund dieses persönlichen Umfelds davon ausgehen, bei einer Anzei- ge grosse Schande über ihre Familie zu bringen (Urk. HD 11/12 S. 5). Dass auch die Behörden von einer entsprechenden Gefährdung ausgingen, belegt der Um- stand, dass die Privatklägerin deswegen im Anschluss an die Verhaftung des Be- schuldigten zunächst in einem Mädchenhaus untergebracht wurde (Urk. HD 12/2). Sodann handelt es sich beim Beschuldigten um einen entfernteren Ver- wandten ihrer Eltern (Urk. HD 11/4 S. 9; Urk. HD 11/5 S. 2; Urk. HD 11/11 S. 2), der innerhalb des ... [des Volkes D.] Umfelds, in dem sich die Privatklägeri n und ihre Familie bewegen, offenbar hohes Ansehen geniesst, und um einen da- maligen Freund ihres Vaters (Urk. HD 11/1 S. 5; Urk. HD 11/5 S. 6; Urk. HD 11/11 S. 2), und fürchtete sich die Privatklägerin offensichtlich vor einer Rachaktion des Beschuldigten. Wenn die Verteidigung vorbringt, es sei nicht richtig, dass es sich beim Beschuldigten um eine in der ... [des Volkes D.] Gemeinde sehr an- gesehene Respektperson handle (Urk. HD 105 S. 6), so ist dem entgegenzuhal- ten, dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung selbst als eine wichtige Per- sönlichkeit in der ... [des Volkes D.] Gemeinde bezeichnete (Urk. ND 10/5 S. 3). Es ist an sich schon schwer vorstellbar, dass die damals 16-jährige Privat- klägerin gegen eine solche Person falsche Anschuldigungen erheben würde. Ins- besondere aber vor dem kulturellen Hintergrund der Privatklägerin wäre es, wie auch die Vorinstanz betont hat (Urk. HD 82 S. 15 ff.), überhaupt nicht nachvoll- ziehbar, dass die Privatklägerin die ganzen für sie extrem negativen Begleiter- scheinungen der Anzeige auf si ch genommen hätte, nur um si ch am Beschuldig- ten, der sich gegen die Freundschaft zwischen der Privatklägerin und C. ausgesprochen hatte, zu rächen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird (Urk. HD 9/1 S. 10 und S. 19; Urk. HD 55 S. 9; Urk. HD 105 S. 5 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht ferner, dass sie gemäss den Aussagen ihrer Mutter, ihres Bruders I._____, ihrer Schwester, ihres
Freundes, des Kulturvermittlers M._____ und ihrer Therapeutin, Dr. med. N., diesen Wochen vor der Erstattung der Strafanzeige von den Übergriffen berichtet hatte (Urk. HD 11/1 S. 9; Urk. HD 11/2 S. 9; Urk. HD 11/3 S. 6; Urk. HD 11/6 S. 6 ff.; Urk. HD 11/12 S. 4 und Urk. HD 11/7 S. 3 ff.). Die Zeugin N. bestätigte zudem mit Schreiben vom 18. Juni 2009, dass die Privatklägerin ihr am 24. Juni 2009 [recte: 2008, da sonst das Schreiben einen zukünftigen Sachverhalt enthalten würde] eine SMS geschickt habe, in der sie über sexuelle Übergriffe ei- nes ... [des Volkes D.] Mannes erzählt habe (Urk. HD 11/18). Dass die Pri- vatklägerin diesen Personen aus ihrem Umfeld nur rudimentär resp. bruchstück- haft von Übergriffen erzählte und die Anzahl der Übergriffe unterschiedlich dar- stellte, wie sich aus den fraglichen Zeugeneinvernahmen ergibt, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 8) nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Vielmehr erklärte sie sogar selber anlässlich ihrer beiden Befragungen, dass sie den Personen, die sie eingeweiht habe, ni cht alles erzählt habe (Urk. HD 10/2 S. 6, Videosequenz ab 00:58:05; Urk. HD 10/11 S. 9 und S. 15, Videosequenzen ab 1:00:23 und ab 01:41:54), was insbesondere vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten kulturellen Gegebenheiten ohne weite- res nachvollziehbar erschei nt. 2.6.3. Der Beschuldigte wies die Anschuldigungen der Privatklägerin während des gesamten Verfahrens weit von sich (Urk. HD 9/1 S. 2 ff.; Urk. HD 9/2 S. 3 ff.; Urk. HD 9/10 S. 5 ff.; Urk. HD 53 S. 5 ff.; Urk. HD 104 S. 5 ff.). Er erklärte, dass er zur Privatklägerin ein Verhältnis habe wie von einem Vater zur Tochter. Sie sei gleich alt wie seine Tochter, er kenne sie seit 1997 und er sei auch an ihrer Erziehung beteiligt (Urk. HD 9/1 S. 2 und S. 8 ff.; Urk. HD 9/2 S. 2). Bei seinen Aussagen verstrickte sich der Beschuldigte jedoch in zahlreiche Widersprüche, wobei er sei- ne Aussagen im Laufe der Untersuchung immer wieder dem ihm jeweils bekann- ten Untersuchungsstand anpasste. So erklärte er zunächst, dass ein Koffer mit Sexfilmen, Sexspielzeugen und dgl., der anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm aufgefunden wurde, ca. 6 bis 7 Jahre zuvor von einem Landsmann namens "O.", der nach P._____ gegangen sei, bei ihm zurückgelassen worden sei (Urk. HD 9/1 S. 6 ff.; Urk. HD 9/2 S. 4; Urk. HD 9/3 S. 2). Damit konfrontiert, dass drei Vibratoren und Unterwäsche in seinem Büro deponiert gewesen seien, erklär-
te er, dass er diese Gegenstände manchmal benütze, wenn er mit seiner Frau schlafe (Urk. HD 9/1 S. 7) – er habe einen Teil der Utensilien aus dem Koffer im Keller in seine Wohnung genommen. Der Koffer befinde sich nach wie vor im Kel- ler, und darin würden sich auch Gegenstände von ihm, z.B. Fotos, befinden (Urk. HD 9/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2008 erklärte er dann, in diesem Koffer [im Keller] würden sich auch ein Vibrator, ein Feuerzeug, ein Kondom und ein Pfefferspray befinden, die er am 30. April 2008 in der elterlichen Wohnung der Privatklägerin deren Handta- sche entnommen habe. Diese habe gesagt, ihr Natel sei gestohlen worden, was er habe überprüfen wollen, weil andere Leute gesagt hätten, dass das nicht stim- me. Er habe dann ihre Handtasche geöffnet und diese Sachen gefunden (Urk. HD 9/3 S. 3 ff.). Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2008 an, dass er die Sexspielzeuge beim Sex mit seiner Frau nie be- nützt habe (Urk. HD 9/3 S. 7), und erklärte die anderslautende vorherige Aussage mit Übersetzungsproblemen. Sodann gab er, nachdem ihm anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vorgehalten worden war, dass an diesem Koffer eine Kartonetikette angebracht war, auf welche mit roter Schrift sein Name und seine alte Adresse in Q._____ standen (Urk. HD 9/3 S. 6), und nachdem er an- lässlich der Zeugeneinvernahme der Zeugin F._____ gehört hatte, dass dieser Koffer am 18. Dezember 2004 mit der Air R._____ von S._____ in die Schweiz eingeführt worden war (Urk. HD 11/3 S. 19), anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 16. Februar 2009 neu an, dass der Koffer ihm gehöre und nur der In- halt "O.'s" Eigentum sei (Urk. HD 9/7 S. 4). Ob dieser "O." tatsächlich existiert und überdies die fraglichen Gegenstände beim Beschuldi gten hi nterli ess, darf bezweifelt werden, da der Beschuldigte über ihn keinerlei Angaben machte resp. machen wollte (Urk. HD 9/1 S. 7; Urk. HD 9/3 S. 2) und selbst die Schwester der Privatklägerin, die genau im fraglichen Zeitraum eine Beziehung mit dem Be- schuldigten gehabt hatte, als Zeugin aussagte, der Beschuldigte habe ihr gegen- über nie diesen Namen erwähnt (Urk. HD 11/3 S. 13). Ferner gab der Beschuldig- te anlässlich der ersten polizeilichen Befragung an, mit der Privatklägerin nie über Sex gesprochen zu haben (Urk. HD 9/1 S. 15). Nur kurz zuvor hatte er indessen
in der gleichen Einvernahme erklärt, mit ihr über Kondome und über ihre sexuelle Beziehung zu C._____ gesprochen zu haben (Urk. HD 9/1 S. 8 ff.). Dass der Beschuldigte die Fragen bezüglich seines Sexualverhaltens nur auf die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau bezog (Urk. HD 9/1 S. 4 ff.) und er- klärte, vor seiner zweiten Ehe habe er eine junge Frau als Freundin gehabt (Urk. HD 9/1 S. 5 ff.), womit er offensichtlich implizit klarstellen wollte, dass er als ver- heirateter Mann keine ausserehelichen Sexualkontakte habe, führt nicht weiter. Erstellt ist nämlich, dass er bis Ende 2005 mit F., der Schwester der Privat- klägerin, eine sexuelle Beziehung führte, obwohl er bereits im Jahr 2003 oder 2004 geheiratet hatte (Urk. HD 11/2 S. 4 und S. 7; Urk. HD 11/3 S. 7; Urk. HD 104 S. 2). Sich selber in ein besseres Licht zu stellen und nicht als Ehebrecher dazu- stehen könnte ferner der Grund dafür gewesen sein, dass er zunächst angab, er glaube, er habe seine zweite Frau im Mai 2006 geheiratet (Urk. HD 9/1 S. 3) – normalerweise weiss man, ob man bloss 2 oder bereits 4 bis 5 Jahre verheiratet ist. Ein bemerkenswertes Detail ist dabei, dass die Schwester der Privatklägerin und damalige Freundin des Beschuldigten die seit kurzem mit ihm verheiratete Ehefrau des Beschuldigten offenbar bei ihrer Einreise in die Schweiz am 18. De- zember 2004 begleitete (Urk. HD 11/3 S. 16; Urk. HD 11/3 S. 19). Ferner wäre nicht recht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte derart vehe- ment zu verheimlichen versuchte, dass F., die ältere Schwester der Privat- klägeri n, sei ne Ex-Freundin ist, mit der er eine mehrjährige sexuelle Beziehung gehabt hatte, wenn er zu Unrecht belastet worden wäre. Anfangs tat er sogar, wie wenn er die Schwester der Privatklägerin kaum kennen würde, fragte er doch an- lässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2008, als der Befra- gende auf diese zu sprechen kam, nach (Urk. HD 9/1 S. 18). Die Privatklägerin hat indessen nur eine Schwester, was dem Beschuldigten selbstverständlich be- kannt war (Urk. HD 9/2 S. 3). Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass der Be- schuldigte das aussereheliche Verhältnis als solches lieber nicht an die grosse Glocke hängen wollte. Bei seinen diesbezüglichen Einvernahmen hinterliess er aber den Eindruck, als wollte er vor allem vermeiden, dass die Identität der Ex- Freundin bekannt würde. Selbst als ihm klar war, dass die Untersuchungsbehör-
den die Polaroidaufnahmen, auf denen die Schwester der Privatklägerin und er bei sexuellen Handlungen abgebildet waren, kannte, kam er nicht darauf zu spre- chen, dass es sich bei der von ihm erwähnten Ex-Freundin um die Schwester der Privatklägerin handelte, sondern erklärte mehrfach, er wolle nicht über seine Ex- Freundin sprechen (Urk. HD 9/3 S. 8 ff.; Urk. HD 9/4 S. 4 ff.). Erst als er vom Staatsanwalt direkt damit konfrontiert wurde, dass es sich bei der auf den Pola- roidaufnahmen abgebildeten Frau um F._____ und somit um die Schwester der Privatklägerin handelte, gestand er dies implizit ein (Urk. HD 9/4 S. 5 ff.). Wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stimmen, liegen die Erklärungen für sei n auf- fälliges Aussageverhalten indes auf der Hand: Zum einen musste er in diesem Fall davon ausgehen, dass die Privatklägerin berichtet hatte, mit den Polaroidauf- nahmen ihrer Schwester von ihm unter Druck gesetzt worden zu sein und dass dies angesichts der entsprechenden bei ihm aufgefundenen Polaroidaufnahmen plausibel erscheinen würde. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Aussagen von F._____ den Eindruck macht, wie wenn der viel ältere Beschuldigte deren schwie- rige familiäre Situation ausgenützt hätte. Auf die Frage, weshalb sie die Nacktauf- nahmen von sich habe machen lassen, erklärte sie: "Als ich von zu Hause ausge- zogen bin, habe ich mich nicht sehr gut mit meiner Familie verstanden. A._____ war der einzige Mensch, der für mich da war... es war sehr schwer für mich, da ich auch allein war. Aus diesem Grund habe ich einfach in die Fotos eingewilligt, da ich Angst hatte, dass er auch den Kontakt zu mir abbricht und ich dann ganz alleine bin. Dies wollte ich nicht. Aus diesem Grund habe ich dies über mich erge- hen lassen und die Fotos einfach von mir machen lassen" (Urk. HD 11/1 S. 7). Diese Schilderung von F._____ wird durch einen Teil der Aufnahmen, auf denen ihr Gesicht zu sehen ist, untermauert, da sie darauf einen nicht gerade glückli- chen Gesichtsausdruck hat. Zuvor hatte F._____ schon geschildert, wie der Be- schuldigte und sie sich näher gekommen waren: Als sie damals in einen Jungen verliebt gewesen sei, der aber sie nicht geliebt habe, habe der Beschuldigte ihr geholfen, i hm Karten zu schreiben oder zu telefonieren – er habe ihr Geld oder eine Telefonkarte gegeben. Als sie dann mit diesem Jungen nicht zusammenge- kommen sei, hätten sie beide etwas miteinander gehabt, wobei sie das anfänglich nicht gewollt habe, weil er für sie wie eine Art Vater gewesen sei (Urk. HD 11/1 S.
6). Diese von F._____ geschilderten Umstände zum Anfang der Beziehung zwi- schen ihr und dem Beschuldigten zeigen gewisse Parallelen im Vergleich mit den von der Privatklägerin vorgebrachten Schilderungen zu den ersten Annäherungen des Beschuldigten bei ihr. Stimmen die Ausführungen der Privatklägerin, näherte sich der Beschuldigte beiden Schwestern in der Weise, dass er ihnen bei ihren Liebesproblemen zunächst als väterlicher Freund zur Seite stand (Urk. HD 11/1 S. 6; HD 11/2 S. 9). Während F._____ es zuliess, dass er mit der Zeit in die Rolle des Geliebten schlüpfte, gelang ihm dies, sollten die Schilderungen der Privatklä- gerin zutreffen, bei dieser offensichtlich nicht. Dass er in dieser Situation bei der Privatklägerin mit subtilem Druck "nachgeholfen" haben könnte, erscheint kei- neswegs ausgeschlossen. Sollte die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2008 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2008 von F._____ zu Protokoll gegebene Version zum Zeit- punkt des Beginns ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten stimmen (vgl. Urk. HD 11/2 S. 5; Urk. HD 11/3 S. 4 ff.), hätte diese sogar bereits, als sie noch im Eltern- haus wohnhaft war, ihren Anfang genommen, was bezüglich des Zeitpunkts, i n dem gemäss der Anklage die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin ihren Anfang nahmen, eine weitere auffällige Parallele darstellen würde. Dass sich der Beschuldigte entgegen seinen Angaben (Urk. HD 9/1 S. 5) durch- aus von sehr jungen Frauen angezogen fühlt, lässt sich einerseits aus dem bei ihm aufgefundenen pornographischen Material ableiten. Andererseits ist dies aber auch dadurch erstellt, dass er in den Jahren 2001 oder 2002 bis Ende 2005 eine sexuelle Beziehung mit der im Vergleich zu ihm über 20 Jahre jüngeren Schwes- ter der Privatklägerin, geboren tt. Dezember 1982 (Urk. HD 10/11 S. 17; Urk. HD 11/2 S. 4; Urk. HD 11/3 S. 4), unterhielt. Dies versuchte der Beschuldigte offen- sichtlich zu verschleiern, indem er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 angab, die Freundin, die er vor der zweiten Heirat gehabt habe, sei im Zeitpunkt, in dem er sie kennengelernt habe, 22 Jahre alt gewesen (Urk. HD 9/1 S. 5). Zu Beginn der Beziehung war die ältere Schwester der Privatkläge- rin jedoch erst 18 oder 19 Jahre alt (vgl. auch Urk. HD 11/2 S. 12) und somit nur wenig älter als die Privatklägerin im Zeitpunkt der von ihr geltend gemachten se- xuellen Übergriffe aus den Jahren 2007 und 2008. Im Übrigen wirkt die in diesem
Zusammenhang getätigte Aussage des Beschuldigten, er sei in sexueller Hinsicht nicht so aktiv, dies interessiere ihn nicht so, er habe mehr Interesse an seiner po- litischen Arbeit (Urk. HD 9/1 S. 5), nur schon aufgrund des bei ihm aufgefundenen pornographischen Materials wenig glaubhaft. Auffällig ist aber auch, dass der Beschuldigte gemäss den Angaben der Mutter der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2008 in den letz- ten vier bis fünf Monaten nicht so häufig angerufen habe wie früher; sie würden eher ihn anrufen, wenn sie ihn sprechen wollten (Urk. HD 11/4 S. 14), und der Beschuldigte selber anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 ebenfalls angab, er habe zur Privatklägerin seit August 2008, als er sie noch im ... angetroffen habe, keinen Kontakt mehr (Urk. HD 9/1 S. 9). Der Zeitpunkt, i n dem der Beschuldigte seine Kontakte zur Familie der Privatklägerin und zur Pri- vatklägerin selber stark einschränkte, fällt somit genau mit dem Zeitpunkt zusam- men, in dem sich die Privatklägerin ihren eigenen Angaben zufolge anfing zu wei- gern, sich noch weiter mit dem Beschuldigten zu treffen. Der Vater der Privatklä- gerin gab an, dass der Beschuldigte die Familie seit dem 1. Mai 2008 nicht mehr besucht habe; den Grund dafür kenne er ni cht (Urk. HD 11/11 S. 9). 2.6.4. Nahezu überführt ist der Beschuldigte aber durch die Tatsache, dass an- lässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in einer Tasche derjenige blaue Vibrator mit schwarzem Deckel aufgefunden wurde, den die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme, die vor der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten stattgefunden hatte, beschrieben hatte (Urk. HD 10/2 S. 5), und dass dieser Vib- rator ihre DNA trug (Urk. HD 6/9). Der Beschuldigte war anlässlich der ersten po- lizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass Vibratoren gute Spurenträger sind (Urk. HD 9/1 S. 19). Er musste daher, wenn sich die in der Anklageschrift umschriebenen Ereignisse tat- sächlich zugetragen haben, damit rechnen, dass an diesem Vibrator DNA-Spuren der Privatklägerin aufgefunden würden. Unter diesen Umständen hätte sich seine ursprüngliche Version, der Koffer, in dem sich u.a. dieser Vibrator ursprünglich befunden habe, gehöre mitsamt dessen Inhalt einem Bekannten namens "O._____", nicht mehr aufrecht erhalten lassen. Neu erklärte er anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2008, dass er am 30. April 2008 einen Vibrator, Kondome, einen Pfefferspray sowie ein Feuerzeug in der Handtasche der Privatklägerin gefunden und diese Gegenstände behändigt habe (Urk. HD 9/3 S. 3 ff.). Dies ist per se schon mehr als zweifelhaft, zumal nicht nur di e Pri vatklägerin in Abrede stellt, je einen Vibrator gehabt zu haben (Urk. HD 10/11 S. 5), sondern auch deren Schwester, die die Tasche der Privatklägerin häufig kontrolliert hatte, erklärte, sie wisse nichts von einem solchen Gerät und könne sich auch nicht vorstellen, dass ihre Schwester ein solches besitzen könnte (Urk. HD 11/3 S. 10). Ihr Bruder I._____ konnte sich anlässlich seiner Zeugenein- vernahme vom 25. Juni 2009 ebenfalls nicht vorstellen, dass die Privatklägerin ei- nen Vibrator haben könnte (Urk. HD 11/10 S. 7). Darüber hinaus sagte der Freund der Privatklägerin, C., anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2008 aus, die Privatklägerin und er hätten nie einen Vibrator ver- wendet (Urk. HD 11/6 S. 4). Die Privatklägerin führte zu den Angaben des Be- schuldigten ferner aus, einen Pfefferspray habe sie zwar gehabt, diesen aber et- wa zwei Wochen vor der Einvernahme weggeworfen, und es sei auch nicht mög- lich, dass sie am 30. April 2008 ein Feuerzeug dabei gehabt habe, da sie zu die- sem Zeitpunkt nicht mehr geraucht habe, weshalb die Angaben des Beschuldig- ten ni cht sti mmen könnten (Urk. 10/11 S. 5, Videosequenz ab 00:37:50). Dass der Beschuldigte im April 2007 von der Schwester der Privatklägerin – allenfalls auch von deren Ehemann – erfuhr, dass diese in der Tasche der Privatklägerin Kon- dome gefunden hatte, ist durch die Aussagen der Schwester der Privatklägeri n (Urk. HD 11/1 S. 19) zwar erstellt. Dies vermag indessen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten betreffend des Auffindens der genannten Gegen- stände in der Handtasche der Privatklägerin nicht ohne weiteres zu untermauern. Genau so gut ist denkbar, dass der Beschuldigte diese wahre Begebenheit ver- wendete, um eine erfundene Geschichte über das Auffinden der genannten Ge- genstände in der Handtasche der Privatklägerin zu stützen. Es kommt hinzu, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten im Koffer, von dem er ur- sprünglich angegeben hatte, dass dieser "O." gehöre, auch eine Schachtel mit Vibratoren mit der Bezeichnung "the ultimate orgasm kit" aufgefunden wurde, in der genau ein blau-schwarzer Vibrator der fraglichen Art fehlte. Ferner sagte
F., die bekanntlich jahrelang die Freundin des Beschuldigten gewesen war, anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2008 spontan aus, dass der Beschuldigte schon während ihrer Beziehung, die Ende 2005 endete, den ihr ge- zeigten blauen Vibrator mit schwarzem Deckel besass (Urk. HD 11/3 S. 14), auch wenn die Zeugin sich bei genauerer Betrachtung des Vibrators nicht mehr sicher war (Urk. HD 11/3 S. 15). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den blauen Vibrator, den er der Handtasche der Privatklägerin ent- nommen haben will, zuhause dann in einer Tasche versorgte, in der sich zwei weitere Vibratoren sowie Unterwäsche befanden, die offensichtlich für den eige- nen Gebrauch gedacht waren (vgl. Urk. HD 14/4 S. 2). Hätte er den blauen Vibra- tor tatsächlich zusammen mit den weiteren von ihm genannten Gegenständen der Handtasche der Privatklägeri n entnommen, wäre nur schon aus hygi eni schen Gründen zu erwarten gewesen, dass er diese Gegenstände gemeinsam, und zwar separiert von seinen eigenen Sex-Spielzeugen, aufbewahrt hätte. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 16. März 2010 brachte der Beschuldigte einen wei- teren, baugleichen blauen Vibrator mit schwarzem Deckel mit und machte gel- tend, diesen im zweiten Koffer, den "O." bei ihm gelassen habe, entdeckt zu haben (Urk. HD 9/10 S. 4). Bei der Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2008 war indessen im fraglichen zweiten Koffer kein solcher Vibrator aufgefunden wor- den, obwohl genau nach derartigen Gegenständen gesucht worden war und der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2008 auch angab, dass die Polizeibeamten alle Koffer aufgemacht hät- ten (Urk. HD 9/3 S. 3). Es war dem Beschuldigten aber ohne weiteres möglich, vor der Schlusseinvernahme vom 16. März 2010 einen weiteren derartigen Vibra- tor zu besorgen, um so den Verdacht von sich zu lenken, denn das "ultimate or- gasm kit" konnte in jenem Zeitraum, wie von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt (Urk. HD 9/8 S. 10 und Anhang zu Urk. HD 9/8; Urk. HD 19), nach wie vor bestellt werden. Im Zusammenhang mit dem von der Privatklägerin geschilderten Übergriff anläss- lich des Geburtstagsfests ihres Vaters im Jahr 2007 (Urk. 10/2 S. 6, Videose- quenz ab 01:12:37) erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2008, wenn die Feier vor dem 5. Dezember 2007 stattgefunden
habe, habe er wohl an dieser teilgenommen (Urk. HD 9/4 S. 7). Der Vater der Pri- vatklägerin hat gemäss dessen Aussagen am tt.mm.2007 Geburtstag (Urk. HD 11/11 S. 7). Er erklärte anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2008, sein Geburtstagsfest habe am Samstag, tt.mm.2007, ab ca. 18.00 Uhr, stattgefunden und sei getrennt vom Neujahrsfest gefeiert worden (Urk. HD 11/11 S. 7 ff. und S. 11). Das Lokal, in dem das Fest stattgefunden habe, und seine Wohnung an der ...strasse ... seien ca. eine Fussminute voneinander entfernt. Der Beschuldigte sei um ca. 15.00 bis 16.00 Uhr am Nachmittag gekommen und bis ca. Mitternacht geblieben (Urk. HD 11/11 S. 8). Auf entsprechende Frage erklärte der Vater der Privatklägerin, es könne sein, dass der Beschuldigte während des Festes oder danach in die Wohnung gegangen sei, um etwas zu holen, aber genau wisse er das nicht (Urk. HD 11/11 S. 8). Wo die Privatklägerin während dieses Festes ge- wesen sei, ob zuhause oder in der Wohnung ihrer Schwester, wisse er nicht; am Geburtstagsfest habe sie nicht teilgenommen (Urk. HD 11/11 S. 8). Der Beschul- digte benannte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zwei Entlastungsze uge n, von denen der eine, K., anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2009 aussagte, der Beschuldigte sei nach T. geflogen, weil sein Vater gestorben sei, und am Geburtstagsfest des Vaters der Privatklägerin im mm.2007 nicht anwesend gewesen; er habe ihn sogar von T._____ aus noch angerufen und gefragt, wie das Fest so laufe (Urk. HD 11/14 S. 4). Dass der Beschuldigte anlässlich des Geburtstagsfestes des Vaters der Privatklägerin im Jahr 2007 nicht anwesend war, wurde ferner auch vom zweiten vom Beschuldigten bezeichneten Zeugen, L., anlässlich dessen Zeugeneinvernahme am 19. März 2009 be- stätigt. Dieser gab an, dass der Beschuldigte zwei Tage zuvor nach T. ge- reist sei. Er habe ihn angerufen und gesagt, dass sein Vater gestorben sei. Er ha- be i hn dann mit vier, fünf anderen Personen zum Flughafen begleitet (Urk. HD 11/15 S. 4). Der Vater des Beschuldigten starb gemäss den Angaben des Be- schuldigten am tt.mm.2007 (Urk. HD 9/4 S. 7). Der Vorinstanz ist darin beizu- pflichten, dass der Vater der Privatklägerin als Gastgeber wohl am ehesten weiss, wann er sein Geburtstagsfest abhielt und wer an diesem anwesend war (Urk. HD 82 S. 25). Hinzu kommt, dass auch die Privatklägerin glaubte, dieses sei eine Woche nach seinem eigentlichen Geburtstag abgehalten worden und sie die glei-
che Anfangszei t nannte (Urk. 10/11 S. 12, Videosequenz ab 01:22:45). Beim Zeugen K., der gemäss den Aussagen mehrerer Zeugen wie der Beschul- digte Mitglied der Organisation U. ist (Urk. ND 11/3 S. 4; Urk. ND 11/4 S. 14; Urk. ND 11/6 S. 5; Urk. ND 11/9 S. 3; Urk. ND 12/4 S. 6) und zudem nicht nur in enger Beziehung zum Beschuldigten steht, sondern auch mit dessen Cousine verheiratet ist (Urk. HD 11/14 S. 2; Urk. ND 10/2 S. 4; Urk. ND 11/4 S. 12; Urk. ND 12/10 S. 2), fällt auf, dass dieser 1 1/3 Jahre nach dem fraglichen Geburts- tagsfest nicht nur noch gewusst haben will, dass der Beschuldigte am Fest nicht anwesend war, sondern sogar noch, dass dieser ihn von T._____ aus angerufen habe, um zu fragen, wie das Fest so laufe. Der gleiche Zeuge entlastete den Be- schuldigten in einer späteren Zeugeneinvernahme auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklageziffer V, Punkt 1, indem er angab, nichts von einem Zwischenfall gemerkt oder gehört zu haben. Dass es aber im Zusammenhang mi t dem Vorwurf der Drohung zumindest zu einem Zwischenfall kam, bestritt im Laufe der Untersuchung nicht einmal mehr der Beschuldigte (dazu hinten unter Ziffer III.3.). Zudem war es der Zeuge K._____, der anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2009 behauptete, der Beschuldigte habe das Kulturfest, das am tt.mm.2008 stattgefunden habe, nicht verlassen können, da er für das Fest ver- antwortlich gewesen sei (Urk. HD 11/14 S. 5), und ihn somit auch hinsichtlich des letzten von der Privatklägerin behaupteten Übergriffs entlastete (dazu im nachfol- genden Absatz). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden genannten Entlastungszeuge n vom Beschuldigten instruiert wurden (Urk. HD 82 S. 25 ff.), zumal letzterer am 22. Dezember 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und somit auch fak- tisch die Gelegenheit zu entsprechenden Absprachen hatte. Auffällig ist, dass beide Zeugen von sich aus erklärten, der Vater der Privatklägerin habe im mm.2007 nicht nur sein Geburtstagsfest, sondern gleichzeitig auch das Weih- nachtsfest gefeiert (Urk. HD 11/14 S. 3; Urk. HD 11/15 S. 3), obwohl sie gar nicht danach gefragt worden waren. Diese zusätzliche Information würde plausibel er- scheinen lassen, dass der fragliche Geburtstag nicht schon am tt.mm.2007, son- dern später in diesem Monat gefeiert wurde, und dies wiederum würde die späte- re Version des Beschuldigten stützen, dass er nicht am Geburtstagsfest, sondern
wegen des genannten Todesfalles in T._____ war. Die Aussagen von K._____ und L._____ erweisen sich jedenfalls als wenig glaubhaft. Das Kulturfest am tt.mm.2008 fand gemäss den Aussagen des Vaters der Privat- klägerin anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Dezember 2008 im Ge- meinschaftszentrum in V., ca. 1,5 Kilometer von der Wohnung seiner älte- ren Tochter, statt (Urk. HD 11/11 S. 6). Der Vater der Privatklägerin erklärte, er sei von ca. 10.00 Uhr morgens bis Mitternacht an diesem Fest gewesen. Der Be- schuldigte sei auch anwesend gewesen; es könne sein, dass dieser zwischen- durch weggegangen sei (Urk. HD 11/11 S. 6). Der Zeuge K. sagte aus, der Beschuldigte habe das Fest nicht verlassen können, da er für dieses verantwort- lich gewesen sei und auch Reden gehalten habe. Zudem habe er bei jenem Fest Probleme mit seinem Bein gehabt. Dieses Fest fange so um ca. 11.00 Uhr vormit- tags an und ende ca. um 23.00 bis 23.30 Uhr (Urk. HD 11/14 S. 5 ff.). Der Zeuge L._____ erklärte, ebenfalls am fraglichen Kulturfest anwesend gewesen zu sein; er habe gekocht. Der Beschuldigte habe während dieses Anlasses keine Möglich- keit gehabt, allein wegzugehen, da an jenem Tag ein Politiker aus R._____ am Fest und mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei (Urk. HD 11/15 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Schwester der Privatklägerin, F., ist erstellt, dass die Privatklägerin, wenn sie deren Sohn hütete, entweder ab Frei- tagabend oder ab Samstagmorgen um ca. 06.30 Uhr bei ihr zuhause war. Zudem ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie am Samstagmorgen jeweils um 06.30 oder 07.30 Uhr die Wohnung verliess und auch ihr Mann am Samstag am Arbei- ten war (Urk. HD 11/1 S. 15 und 17), weshalb die Privatklägerin ab diesem Zeit- punkt zusammen mit dem Kleinkind alleine in der Wohnung war. Ausgehend von den Angaben der Zeugen J. und K., wonach der Anlass um 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr begann, hatte der Beschuldigte aufgrund der kurzen Distanz zwischen der Wohnung der Schwester der Privatklägerin und dem Gemeinschaft- szentrum in V. ohne weiteres die Möglichkeit, vor dem fraglichen Anlass den von der Privatklägerin umschriebenen sexuellen Übergriff in der Wohnung der Schwester der Privatklägerin zu begehen, zumal die Privatklägerin selber ge- genüber ihrer Schwester angab, der Übergriff habe früh morgens zwischen 07.00 und 11.00 Uhr stattgefunden (Urk. HD 11/1 S. 15). Die Privatklägerin selber nahm
denn auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 15. Dezember 2008 an, dass dieser Übergriff eher vor dem Fest stattgefunden habe (Urk. 10/11 S. 2, Vi- deosequenz ab 00:14:12). Der Beschuldigte wird daher bezüglich dieses Vorfalls durch die Zeugenaussagen nicht entlastet. Was die in der Klageschrift umschriebenen Nötigungshandlungen angeht, ist da- rauf hinzuweisen, dass der Freund der Privatklägerin, C., gemäss den Aus- sagen der Privatklägerin (Urk. HD 10/2 S. 3, Videosequenz ab 00:20:34; Urk. 10/11 S. 18, Videosequenz ab 02:16:31) und des Beschuldigten (Urk. HD 9/1 S. 9), aber beispielsweise auch gemäss den Aussagen der Schwester der Privat- klägerin (Urk. HD 11/1 S. 11), 2007 beim ... in W. verprügelt worden war, weil er mit der Privatklägerin zusammen war. Zudem gab die Mutter der Privatklä- gerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 5. November 2008 an, dass sie wisse und auch von der Privatklägerin gehört habe, dass der Freund ihrer Toch- ter, C., vom Beschuldigten telefonisch bedroht worden sei (Urk. HD 11/4 S. 5). Zwar relativierte sie diese Aussage anlässlich der formellen Zeugenbefragung vom 4. Dezember 2008 dahingehend, dass sie vermuten würden, er habe dies über Dritte gemacht und wolle ihrer Tochter damit Angst machen, damit sie kei- nen Freund habe (Urk. HD 11/5 S. 12). C. bestätigte aber anlässlich seiner polizeilichen Befragung diese Angaben und erklärte, dass seine Eltern Angst um ihn hätten, weil der Beschuldigte eine "Gang" habe, er im Sommer 2007 beim ... in W._____ von seinen Leuten verprügelt worden sei und der Beschuldigte ihn auch telefonisch bedroht und verlangt habe, er solle die Beziehung zur Privatklä- gerin beenden, wobei dieser darauf hingewiesen habe, dass er Waffen habe und schnell in ihr Haus eindringen könne (Urk. HD 11/6 S. 5 und S. 8 ff.). Die Drohun- gen des Beschuldigten wie auch den Umstand, dass er am ...fest im Jahr 2007 auf Veranlassung des Beschuldigten verprügelt worden sei, bestätigte er anläss- lich der formellen Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2008 unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (Urk. HD 11/7 S. 2 und S. 10 ff.). Dass die Pri- vatklägerin noch am Tag, an dem C._____ beim ... in W._____ verprügelt worden war, telefonisch von ihrer Schwester resp. ihrem Schwager über diesen Vorfall in- formiert wurde, ist durch die Aussagen der Privatklägerin selber anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erstellt (Urk. HD 10/11 S. 18, Videosequenz ab 02:16:38).
Ferner erklärte C., dass er der Privatklägerin im September 2007 von den Drohungen erzählt habe (Urk. HD 11/7 S. 12). Der Beschuldigte bestritt zwar, C. bedroht zu haben (Urk. HD 9/8 S. 6). Er wird aber heute wegen einer Todesdrohung gegenüber diesem, ausgesprochen am 16. Mai 2010, zu verurtei- len sein (dazu nachfolgend unter Ziffer III.3.). Zudem ist durch seine diesbezügli- chen Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zei traum ei nen unter das Waffengesetz fallenden Schussapparat in seiner Wohnung gelagert hatte (Urk. HD 9/8 S. 6 ff.). Unter den gegebenen Prämissen ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin tatsächlich Angst gehabt haben könnte, ihrem Freund könne nochmals das gleiche wie im Sommer 2007 in W._____ widerfahren, wenn si e si ch ni cht füge. Dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Schwester deren Frage, ob sie mit den Polaroidaufnahmen unter Druck gesetzt worden sei, verneinte (Urk. HD 11/2 S. 8; Urk. HD 11/3 S. 7), kann nicht massgebend sein. Es war der Privatklägerin offen- sichtlich äusserst wichtig, ihre Familienmitglieder zu schützen. Dass sie unter die- sen Umständen zu einer Notlüge griff, weil sie beispielsweise nicht wollte, dass ih- re Schwester ihretwegen ein schlechtes Gewissen bekommen würde, ist nach- vollziehbar. Auf die Frage, ob die Privatklägerin sich bei ei nem unerwünschte n Annäherungsvers uc h entsprechend wehren würde, antwortete deren Schwester, wenn sie nicht wolle, würde sie sich wehren (Urk. HD 11/3 S. 18). Dies lässt sich aber nicht zu Gunsten des Beschuldigten deuten. Die Schwester der Privatkläge- rin wurde nämlich nicht gefragt, wie es sich verhalten würde, wenn ein solcher Annäherungsvers uc h unter Druck geschehen würde. C._____ gab denn auch an zu glauben, dass die Privatklägerin aus Angst um ihn und wegen des Fotos der Schwester den Forderungen des Beschuldigten nachgegeben habe (Urk. HD 11/7 S. 11). Auch der Bruder der Privatklägerin, I._____, gab anlässlich seiner Befra- gung vom 25. November 2008 an, der Privatklägerin zu glauben; er kenne sie gut genug um zu wissen, dass sie bei einem solchen Thema ni cht lügen würde (Urk. HD 11/8 S. 4 ff.). Ferner gab die Mutter der Privatklägerin an, dass diese ihr und ihrem Mann nichts gesagt habe, weil sie ihr nicht geglaubt hätten (Urk. HD 11/4 S. 3); sie habe ihr anfangs nicht geglaubt, dass der Beschuldigte sie sexuell belästigt habe, glaube dies nun aber, weil die Privatklägerin Strafanzeige bei der Polizei
erstattet habe (Urk. HD 11/4 S. 14; Urk. HD 11/5 S. 11). Ähnlich sagte der Vater der Privatklägerin aus: Anfangs habe er ihr nicht geglaubt, aber sie habe sich dann in die Hand geschnitten, was in ihrer Kultur wie ein Schwur gelte, und jetzt glaube er ihr (Urk. HD 11/11 S. 9 und S. 12). Die Mutter der Privatklägerin hielt es ferner für möglich, dass der Beschuldigte auf die kulturelle Einstellung spekuliert habe und davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin nie mit jemandem über sexuelle Übergriffe sprechen würde (Urk. HD 11/5 S. 12). Aussagekräftig waren in diesem Zusammenhang die Aussagen des Kulturvermittlers M.. Er gab auf die Frage, ob es für die Privatklägerin aufgrund ihrer Kultur und Mentalität über- haupt möglich gewesen wäre, sich sexuellen Übergriffen seitens des Beschuldig- ten zu widersetzen, an, dass dies schwierig gewesen wäre für sie, weil Sex ein Tabu-Thema sei. Wenn z.B. die Übergriffe von einer bekannten Person gemacht würden, könnte si e si ch aufgrund i hrer Erzi ehung ni cht wehren, wei l ni emand i n ihrer Familie das glauben würde. Das Opfer würde erpresst für den Fall, dass es etwas sagen würde. Wenn er selber mit seinen Eltern über einen sexuellen Über- griff gesprochen hätte, wäre er dafür bestraft worden (Urk. HD 11/12 S. 9). Dass sexuelle Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auf einver- nehmlicher Basis abliefen, ist abgesehen davon aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten wenig wahrscheinlich, hätte er doch diese dann zugeben kön- nen. Was die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe angeht, ist zugunsten des Beschul- digten von der kleinsten genannten Anzahl Übergriffe auszugehen. Dass diese Anzahl zu hoch gegriffen wäre, wie die Verteidigung moniert (Urk. HD 55 S. 8; Urk. HD 105 S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte gab selber anläss- lich seiner polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2008 an, die Familie der Pri- vatklägerin sicher zweimal pro Monat in G. zu besuchen (Urk. HD 9/1 S. 10), weshalb in der Phase vom ca. 3. Oktober 2007 bis ca. 6. Juli 2008 zwanzig Übergriffe ohne weiteres möglich waren, wenn mitberücksichtigt wird, dass diese ni cht nur i n der Waschküche, i m Trocknungsraum sowi e i n der Wohnung der Lie- genschaft ...strasse ... in G., sondern auch vier bis fünf Mal in der Wohnung der Schwester der Privatklägerin an der ...strasse ... in Z. stattgefunden ha- ben sollen.
2.6.5. Was den vom Beschuldigten bestrittenen Übergriff angeht, den dieser im September 2007 getätigt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es infolge des Zeitablaufs ohne weiteres verständlich erscheint, wenn die Privatklägerin im Nachhinein das genaue Datum des Übergriffs nicht mehr angeben kann. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 10 ff.; Urk. HD 105 S. 2 ff.) ist der Zeitpunkt des Vorfalls sodann hinreichend bestimmt, gab die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 8. September 2008 doch an, der Übergriff habe sich ungefähr im letzten Jahr, also vor einem Jahr, im September ereignet (Urk. HD 10/2 S. 3 und 4, Videosequenz ab 00:17:29 und 00:32:40). Eine Woche später habe sie Geburtstag gehabt (Urk. HD 10/2 S. 4, Videosequenz ab 00:33:58). Angesichts dieser präzisen Angaben kann dem Einwand der Verteidi- gung, der Vorfall hätte genauso gut erst im Oktober 2007 oder noch wahrscheinli- cher erst unmittelbar vor der Wiederaufnahme der Beziehung der Privatklägerin mit C._____ im November 2007 stattfinden können (Urk. HD 105 S. 3), ni cht ge- folgt werden. Dass die Privatklägerin nicht angeben konnte, ob der Beschuldigte an i hrer Geburtstagsfeier anwesend war oder nicht (Urk. HD 105 S. 3), ändert nichts daran. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Privatklägerin klar ausge- sagt hat, dass sich der Vorfall im September 2007 kurz vor ihrem Geburtstag, welcher am tt.mm.2007 stattfand, ereignet hat. Die Aussagen der Privatklägerin sind damit genügend präzis, um den dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriff auch i n zei tli cher Hi nsi cht zu erstellen. Im Übrigen fällt auch bei diesem Vorfall auf, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte. Sie deklarierte klar, dass der Beschuldigte ihre Brüste über den Kleidern berührt und diese Berührung ca. eine Minute gedauert habe. Ansonsten sei es zu keinen weiteren Berührungen ge- kommen (Urk. HD 10/2 S. 3 und 4). Dass dem Beschuldigten das Alter der Privatklägerin jederzeit bekannt war, ergibt sich nur schon daraus, dass er erklärte, die Privatklägerin sei für ihn wie eine Tochter. Zudem konnte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 problemlos ihr Geburtsdatum nennen (Urk. HD 9/1 S. 12) und erklärte auch die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Befragung, dass der Be- schuldigte genau wisse, wie alt sie sei (Urk. 10/2 S. 4, Videosequenz 00:31:18).
2.6.6. Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass die Gesamtzahl der für die Ver- sion der Privatklägerin sprechenden Indizien und das Fehlen von für die Version des Beschuldigten sprechenden Anhaltspunkten keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hat und sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er unter den Anklageziffern I und II (Vorfall im September 2007) eingeklagt wurde. Der Sachverhalt gemäss diesen Anklageziffern ist dem- zufolge erstellt.
machten Aussagen korrekt wiedergegeben (Urk. HD 82 S. 28 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Kor- rekturen oder Ergänzungen erforderlich sind, sind diese im Rahmen der Beweis- würdi gung vorzunehme n. Auch hi nsi chtli ch der allgemei nen Ausführunge n zur Beweiswürdigung ist der Vorinstanz zu folgen, weshalb auf ihre Erwägungen ver- wiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 82 S. 10).
3.3. Beweiswürdigung 3.3.1. Für die Sachverhaltserstellung stützt sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Angaben des Privatklägers. Dieser wurde zunächst polizeilich befragt (Urk. ND 11/1) und sagte hernach als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. ND 11/2). Hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit gilt es festzuhalten, dass er als Anzeigeerstatter gegen den Beschuldigten Privatkläger ist und er zu- dem als Freund von B._____, welche hinsichtlich der im Hauptdossier der Ankla- geschrift enthaltenen Vorwürfe Geschädigte und Privatklägerin ist, nicht als unbe- teiligte Person betrachtet werden kann. Seine Aussagen sind deshalb, auch so- weit er sie als Zeuge gemacht hat, mit der gebotenen Vorsi cht zu würdi gen. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist jedoch, wie bereits dargelegt, die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Dies- bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger den relevanten Sach- verhalt in den beiden Einvernahmen plausibel und in sich stimmig geschildert hat. Wesentliche und damit die Glaubhaftigkeit beeinträchtigenden Widersprüche fin- den sich keine in seinen Aussagen. Die Angaben, welche der Privatkläger in den jeweiligen Ei nvernahmen zum Anklagesachverhalt machte, sti mmen unter i nhaltli- chen Gesichtspunkten überein, ohne dass seine Ausführungen jedoch repetitiv oder gar auswendig gelernt erscheinen. Dies liegt daran, dass der Ablauf der Er- eignisse von ihm in den beiden Einvernahmen ni cht auf i denti sche Art und Wei se geschildert wurde. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2010 – kurze Zeit nach dem Vorfall – wurde das Kerngeschehen vom Privatkläger ledig- lich kurz zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Urk. ND 11/1 S. 1). Erst im Ver-
lauf der Einvernahme erfolgten bezüglich gewisser Sachverhaltselemente nähere Angaben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergab sich das Kerngeschehen erst nach und nach auf entsprechende Befragung durch den Staatsanwalt, wobei der Sachverhalt vom Privatkläger in detaillierterer Form ge- schildert wurde. Während er bei der polizeilichen Einvernahme lediglich angab, der Beschuldigte habe ihn bei der Bühne gefragt, weshalb er lache (Urk. ND 11/1 S. 1), erklärte der Privatkläger bei der staatsanwaltschaft li che n Ei nvernahme den Grund für sein Lachen und dessen Wirkung auf den Beschuldigten. Er habe ge- lacht, weil jemand hinter ihm einen Witz erzählt habe. Der Beschuldigte habe wohl gemeint, dass er über ihn gelacht habe, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. ND 11/2 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Privatkläger ergänzend aus, wie ihn sein Cousin nach der Konfrontation mit dem Beschuldigten gepackt und von diesem weggezogen habe, damit er dem Be- schuldi gten und di eser i hm ni chts antue (Urk. ND 11/2 S. 5 und 6). Die teilweise spontan wiedergegebenen Einzelheiten zum Ablauf der Ereignisse tragen zur Au- thentizität und Überzeugungskraft der Aussagen des Privatklägers bei. Im Übri- gen erschei nt auch nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte durch das Lachen des Privatklägers, aus welchem Grund es auch immer erfolgte, provoziert fühlte und ihn zur Rede stellen wollte, was sein späteres Verhalten erklären könnte. Auch infolge der unterschiedlichen Art, wie der Sachverhalt in der jeweiligen Ein- vernahme geschildert wurde, vermittelte der Privatkläger nicht den Eindruck, als habe er seine Aussagen konstruiert oder auswendig gelernt. Das Fehlen von ste- reotypischen Wiederholungen spricht dafür, dass der Privatkläger seine Erinne- rungen an den Vorfall schilderte und nicht einfach eine ausgedachte Geschichte zu Protokoll gab. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Pri- vatkläger die vom Beschuldigten ausgesprochene Drohung bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht genau gleich wiedergab wie bei der polizeilichen Befragung. Er konnte von sich aus nicht mehr sämtliche vom Beschuldigten für die Drohung verwendeten Worte wiedergeben (Urk. ND 11/2 S. 5 und 8). Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte es sich auf- gedrängt und wäre im Übrigen auch ein Leichtes gewesen, sich in erster Linie hinsichtlich der vom Beschuldigten benutzten Worte festzulegen. Zu berücksichti-
gen ist weiter, dass die Aussage des Beschuldi gten, er werde ihn umbringen, den Privatkläger offenbar am meisten beeindruckte (Urk. ND 11/2 S. 8). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass er sich im Nachhinein an diese Aussage noch besonders zu erinnern vermochte (Urk. ND 11/2 S. 5). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt (Urk. HD 82 S. 28 ff.), gab der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Befragung an, es hätten noch weitere Gäste die vom Beschuldig- ten ausgesprochene Drohung verstanden (Urk. ND 11/1 S. 2). Der Privatkläger musste folglich damit rechnen, dass die entsprechenden Personen von den Un- tersuchungsbehörden ausfindig gemacht und befragt werden könnten. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte er kaum erwähnt, dass andere Personen die Drohung ebenfalls wahrgenommen hätten, hätte er dadurch doch riskiert, dass die befragten Personen seiner Sachdarstellung widersprochen hätten. Auch das Verhalten des Privatklägers nach dem eingeklagten Vorfall spricht gegen eine falsche Anschuldigung. So wollte der Privatkläger zunächst keinen Strafantrag wegen Drohung stellen, was als Hinweis dafür gelten kann, dass es ihm nicht darum ging, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten her- beizuführen, sondern er lediglich das Kontaktverbot durchsetzen wollte, wie er auch gegenüber der Polizei erklärte (Urk. ND 11/1 S. 4). Nach dem Gesagten vermögen die im Kern gleichbleibenden, anschaulichen Schilderungen des Privatklägers zu überzeugen. Sie sind nun aber noch vor dem Hintergrund der weiteren Untersuchungsergebnisse zu überprüfen. 3.3.2. Der Beschuldigte hat stets bestritten, den Privatkläger bedroht zu haben. Seine Aussagen weisen jedoch wesentliche Widersprüche auf. In diesem Zu- sammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte nicht hinsichtlich irgendwelcher Um- stände ausserhalb des Kerngeschehens unterschiedliche Angaben machte. Die Abweichungen in seinem Aussageverhalten betreffen vielmehr, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. HD 82 S. 29), gerade die Kernfrage, ob der Be- schuldigte anlässlich des Geburtstagsfestes vom 16. Mai 2010 Kontakt mit dem Privatkläger aufnahm oder nicht. Zu Beginn der Hafteinvernahme am 21. Mai 2010 sagte der Beschuldigte zunächst aus, dass ihn anlässlich des Festes drei junge ... [Angehörige des Volkes D._____] in einer unangenehmen Art ange-
schaut hätten. Sie hätten zur "AA.", zur ...gruppierung, gehört. Einer dieser Gruppe habe ihm einen Fusstritt verpasst, worauf alle gelacht hätten. Seine Kol- legen hätten ihm später gesagt, dass einer der drei ... [Angehörige des Volkes D.] der Freund von B._____ sei. Er habe diesen nicht erkannt, weil er das Haar komisch gekämmt gehabt habe. Es sei weder zu einem Wortwechsel noch zu einem Körperkontakt mit dem Privatkläger gekommen (Urk. ND 10/2 S. 2 und 3). Schon bei der nächsten Frage erklärte der Beschuldigte demgegenüber, er habe den Privatkläger gefragt, weshalb er lache und was los sei (Urk. ND 10/2 S. 3). Dadurch bestätigte er, dass es zu einem Wortwechsel mit dem Privatkläger gekommen war, was seinen bisherigen Ausführungen widersprach. Wenig später verneinte der Beschuldigte wieder, dass er Kontakt mit dem Privatkläger gehabt habe (Urk. ND 10/2 S. 3 und 4). Diese Aussage weicht zwar nicht zwingend von den früheren ab, auch wenn der vom Beschuldigten kurz vorher erwähnte Wort- wechsel als Kontakt eingestuft werden kann, denn sie erfolgte im Zusammenhang mit dem vom Haftrichter verhängten Kontaktverbot und kann vom Beschuldigten auch in diesem weiteren Zusammenhang verstanden worden sein. Als Wider- spruch zu sei nen früheren Aussagen i st jedoch zu qualifizieren, dass der Be- schuldigte bei der haftrichterlichen Anhörung, welche einen Tag später erfolgte, wiederum erklärte, er habe den Privatkläger gar nicht gesehen, bevor dieser weg- gegangen sei. Er sei komisch angeschaut worden, ansonsten sei jedoch nichts passiert (Urk. ND 21/11 S. 4). Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens erklärte der Beschuldigte demgegenüber wieder, dass es zu einem Wortwechsel mit dem Privatkläger gekommen sei (Urk. ND 10/5 S. 3 ff.; Urk. ND 10/7 S. 2 ff.). Auch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe C._____ zur Rede gestellt, als dieser ihn angestarrt und gelacht habe. Er habe ihn damals nicht erkannt und erst später erfahren, um wen es sich handle (Urk. HD 53 S. 10 ff.). Daran hielt er an der Berufungsverhandlung fest (Urk. HD 104 S. 6). Dass die Aussagen des Beschuldigten ausgerechnet im für die Erstellung des Anklagesachverhalts entscheidenden Punkt derart widersprüchlich sind, lässt er- hebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen. Im Übrigen sind die in die- sem Punkt vorhandenen Widersprüche unerklärlich, handelt es sich doch keines- wegs um nebensächliche Details, an welche man sich nach einer bestimmten Zeit
nicht mehr zu erinnern vermag. Die Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten lassen sich im Übrigen auch nicht durch den Zeitablauf erklären, erfolgten sie doch teilweise innerhalb derselben Einvernahme sowie in kurz aufeinanderfol- genden Einvernahmen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschul- digte im Nachhinein nicht mehr bestimmt und insbesondere konstant angeben konnte, ob es zu einem Wortwechsel mit dem Privatkläger kam oder nicht. Dass er dies nicht tat, erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nicht so schilderte, wie er sich tatsächlich zugetragen hatte, sondern dass er mit seinen Ausführungen den Vorfall, der sich effektiv ereignet hatte, verschweigen wollte. Angesichts der verschiedenen Versionen des Beschuldigten zum Gesche- hen am fraglichen Tag kann auf seine Angaben jedenfalls nicht abgestellt werden. 3.3.3. Die Angaben des Privatklägers werden durch die Aussagen von AB._____ sowie AC._____ gestützt. AB._____ wurde zunächst von der Kantonspolizei be- fragt und sodann als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. ND 12/2; Urk. ND 12/3), AC._____ wurde von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. ND 12/6). Bei AB._____ handelt es sich um den Cousin des Pri vatklägers (Urk. ND 12/3 S. 2), bei AC._____ um einen Kollegen (Urk. ND 12/6 S. 2). Beide Personen stammen somit aus dem Verwandten- bzw. Bekannten- kreis des Privatklägers. Der persönliche Hintergrund ist bei der Würdigung ihrer Aussagen im Auge zu behalten. Die Angaben der beiden Zeugen weisen sowohl in sich als auch im Vergleich mit denjenigen des Privatklägers bezüglich des Kerngeschehens keine grösseren Widersprüche auf. Alle drei gaben an, der Beschuldigte habe den Privatkläger bedroht, als dieser die Bühne habe verlassen wollen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger aufgefordert, rauszukommen, und gesagt, er werde diesen umbrin- gen (Urk. ND 11/1 S. 1; Urk. ND 11/1 S. 3; Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 4; Urk. ND 12/6 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 82 S. 33), wurde die vom Beschuldigten ausgesprochene Drohung von den drei Zeugen inhaltli ch überei nsti mmend geschildert, ohne dass sie wortwörtlich gleich wiedergegeben wurde, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass so- wohl die Einvernahmen von AC._____ (Urk. ND 12/6 S. 1) und AB._____
(Urk. ND 12/2 S. 1; Urk. ND 12/3 S. 1) als auch diejenige des Pri vatklägers (Urk. ND 11/1 S. 1; Urk. ND 11/2 S. 1) auf Deutsch erfolgten. AC._____ sagte aus, der Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, er werde ihn aufschlitzen (Urk. ND 12/6 S. 4), während AB._____ angab, der Beschuldigte habe gesagt, er werde den Privatkläger umbringen (Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 4). Auch der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe gedroht, er werde ihn umbrin- gen (Urk. ND 11/1 S. 1; Urk. ND 11/2 S. 5). Auf Nachfrage erklärten AC._____ und AB._____ beide, der Beschuldigte habe ... [Sprache des Volkes D.] gesprochen und das Wort "..." bzw. "..." be- nutzt (Urk. ND 12/3 S. 4 ff.; Urk. ND 12/6 S. 4 ff.). Dieser Begriff wurde von den Dolmetschern, welche zu Beginn der Einvernahmen jeweils auf die Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden wa- ren, mit "schneiden" bzw. "schlitzen" übersetzt (Urk. ND 12/3 S. 8; Urk. ND 12/6 S. 4). Werden sie für eine Drohung verwendet, können die Worte "umbringen" und "schnei den" bzw. "schli tzen" grundsätzlich als gleichbedeutend bezeichnet werden. Der Dolmetscher gab denn auch an, der ... [Sprache des Volkes D.] Begriff "..." könne je nach Verwendung dieselbe Bedeutung haben wie "Ich werde dich abstechen" (Urk. ND 12/3 S. 8). Das Wort "schneiden" wurde im Übrigen auch vom Privatkläger verwendet, als er bei der polizeilichen Befragung angab, der Beschuldigte habe gedroht, er würde ihm den Hals wegschnei den (Urk. ND 11/1 S. 3). Inhaltlich stimmen die Angaben der beiden Zeugen somit mit denjenigen des Privatklägers überein, ohne dass der Eindruck entsteht, die Zeu- gen hätten ihre Version der Ereignisse aufgrund einer vorgängigen Absprache zu Protokoll gegeben. Zwar sprachen die Zeugen nach Verlassen des Fests über das eben Vorgefallene – was im Übrigen nach ei nem solchen Erlebni s auch zu erwarten ist –, sie waren im Nachhinein jedoch in der Lage, zwischen eigenen und fremden Wahrnehmungen zu unterscheiden. So gab AB._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme an, der Privatkläger habe ihm im Auto erzählt, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er werde ihm den Kopf ab- schneiden. Er selbst habe nur "..." verstanden, nicht auch noch "Kopf". Der Pri- vatkläger habe ihm weiter erzählt, dass er vom Beschuldigten gestossen worden sei. Auch dies habe er selbst nicht beobachten können (Urk. ND 12/3 S. 5). Auch
AC._____ gab an, er habe nicht gehört, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe, er werde ihm den Kopf wegschneiden (Urk. ND 12/6 S. 5). Es wird von ihm auch nicht erwähnt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gefragt habe, weshalb er lache, wie dies der Privatkläger und AB._____ aussagten (Urk. ND 11/1; Urk. ND 11/2; Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 4). Er habe dies nicht gehört (Urk. ND 12/6 S. 10). Auch das Wegstossen des Privatklägers durch den Beschuldi gten wi rd von i hm ni cht erwähnt. In der jeweiligen Sachverhaltsdarstellung der Zeugen sind durchaus kleinere Un- terschiede auszumachen. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen stimmen etwa hinsichtlich der Zeitangaben nicht überein. Während der Privatkläger aussagte, sie seien um ca. 14.00 Uhr beim Fest eingetroffen und hätten dieses zwischen 17.00 bis 18.00 Uhr wieder verlassen (Urk. ND 11/1 S. 1; Urk. ND 11/2 S. 4 und 7), gab AB._____ an, sie hätten das Fest um ca. 14.30 Uhr wieder verlassen (Urk. ND 12/3 S. 3). AC._____ erklärte, sie hätten das Fest spätestens um 15.00 Uhr verlassen (Urk. ND 12/6 S. 3). Unterschiedliche Angaben erfolgten auch hinsicht- lich der Reihenfolge, in welcher die beiden Zeugen mit dem Privatkläger die Büh- ne verliessen, als es zur behaupteten Konfrontation mit dem Beschuldigten kam. So gab AB._____ bei der polizeilichen Befragung an, er sei als zweiter und der Privatkläger als letzter von der Bühne gegangen (Urk. ND 12/2 S. 3), während er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, er sei als erster von der Bühne gegangen, dann seien der Privatkläger und AC._____ gekommen (Urk. ND 12/3 S. 4). Letzterer gab an, er sei der Erste gewesen, nach ihm seien der Privatkläger und AB._____ gekommen, wobei er sich nicht mehr eri nnern könne, in welcher Reihenfolge die beiden gelaufen seien (Urk. ND 12/6 S. 6). Der Privat- kläger selbst gab lediglich an, dass sich AC._____ vor ihm befunden habe (Urk. ND 11/2 S. 5). Zwischen diesen Angaben besteht dahingehend Überein- sti mmung, dass sich der Privatkläger hinter den beiden Zeugen befunden hat. Dies erscheint nachvollziehbar, da sich dadurch erklären lässt, weshalb keiner der beiden Zeugen den Beginn der Konfrontation mit dem Beschuldigten wahrnahm. Diesbezüglich gab AB._____ an, er habe gehört, wie der Beschuldigte mit dem Privatkläger gesprochen habe, worauf er sich umgedreht habe (Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 4). Auch AC._____ sagte aus, er habe, nachdem er von der Büh-
ne hinuntergegangen sei, gehört, wie der Beschuldigte sich an den Privatkläger gewandt habe (Urk. ND 12/6 S. 4). Nicht deckungsgleich sind die Angaben der Zeugen schliesslich hinsichtlich des Geschehensablaufs nach dem eingeklagten Vorfall. Angesichts der diesbezüglich zu Protokoll gegebenen Angaben bleibt un- klar, ob und gegebenenfalls wie lang der Privatkläger vor dem Verlassen des Fes- tes auf seine Begleiter warten musste. Die aufgeführten Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen betreffen Details und nicht hauptsächliche Punkte. Da sie für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts ohne Bedeutung sind, ist zu- dem nicht ersichtlich, welches Interesse die Zeugen daran haben sollten, in die- sen Punkten bewusst falsche Angaben zu machen. Sollten die eingeklagten Vor- würfe zutreffen, erscheint es im Übrigen angesichts des von ihnen erlebten aus- sergewöhnlichen Geschehens, welches sich für die Beteiligten zudem überra- schend ereignete, nachvollziehbar, dass sich die Zeugen im Nachhinein nicht mehr an jede Einzelheit erinnern konnten. Die kleinen Unterschiede in den zu Pr otokoll gegebenen Beobachtungen sind schliesslich auch als Hinweis dafür zu werten, dass die beiden Zeugen nicht eins zu eins dem Privatkläger nachspra- chen oder sich mit ihm abgesprochen hatten, sondern das selbst Erlebte be- schrieben. Nach dem Gesagten sind somit keine Gründe auszumachen, welche grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen AB._____ und AC._____ aufkommen liessen. 3.3.4. Von den übrigen einvernommenen Personen waren lediglich AD., K., AE._____ und J._____ an der Geburtstagsfeier anwesend. Bei AD._____ und K._____ handelt es sich um Kollegen bzw. Bekannte des Beschul- digten, bei J._____ um den Vater von B., weshalb bei der Würdigung i hrer Aussagen eine gewisse Vorsicht am Platz ist. Im Vordergrund steht jedoch wiede- rum die Frage, ob sich die einzelnen Aussagen als glaubhaft erweisen. Die Angaben von AD. stehen zur Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers nicht in Widerspruch. AD._____ gab sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei der Staatsanwaltschaft an, er habe vom Beschuldigten gehört, dass es mit dem Privatkläger zu Problemen gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er diesen geschlagen habe (Urk. ND 12/4 S. 2; Urk. ND 12/5 S. 4
ff.). Die Angaben von AD._____ bezogen sich dabei zweifellos auf den Privatklä- ger, sprach er doch vom Freund der Tochter von J._____ (Urk. ND 12/4 S. 2 und 3; Urk. ND 12/5 S. 5) bzw. vom Schwiegersohn von J._____ (Urk. ND 12/5 S. 4). Auch J._____ bezeichnete den Privatkläger bei der staatsanwaltschaftli che n Ein- vernahme teilweise als seinen (zukünftigen) Schwiegersohn (Urk. ND 11/8 S. 5 ff.). Dass der Privatkläger vom Beschuldigten geschlagen wurde, wurde von kei- nem der Beteiligten ausgesagt. Es erscheint jedoch möglich, dass der Beschul- digte damit den vom Privatkläger erwähnten Schubs (Urk. ND 11/1 S. 1; Urk. ND 11/2 S. 5) meinte. AD._____ gab weiter an, er habe selbst keine Zwischenfäl- le beobachten können (Urk. ND 12/4 S. 2; Urk. ND 12/5 S. 4). Dies erscheint nachvollziehbar, da AD._____ gemäss seinen eigenen Angaben während des Geburtstagfestes in einer anderen Ecke des Saales stand (Urk. ND 12/5 S. 4) und zudem angab, er habe am Fest sehr viel getrunken und sei am Ende völlig be- trunken gewesen, weshalb er Mühe habe, die Geschehnisse zu schildern (Urk. ND 12/5 S. 3 ff.). Da er den Vorfall selbst nicht wahrgenommen hat, vermag AD._____ zwar nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung beizutragen. Sei- ne Aussagen sprechen jedoch dafür, dass sich anlässlich des Geburtstagsfestes etwas Aussergewöhnliches zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ereignete, das nicht mehr als bloss alltäglicher Zwischenfall bezeichnet werden kann. Einvernommen wurde sodann K., der Organisator der Geburtstagsfeier. Dieser gab in der polizeilichen Einvernahme an, seines Wissens sei nichts pas- siert. Er habe das Fest organisiert und wenn es einen Zwischenfall gegeben hät- te, wüsste er das. Er habe aber nichts gehört (Urk. ND 12/8 S. 5 ff.). Auch anläss- lich der staatsanwaltschaftli c he n Ei nvernahme führte er aus, es wisse nichts von einem Zwischenfall. Soweit er wisse, sei an diesem Fest nichts Spezielles vorge- fallen (Urk. ND 12/10 S. 9). K. gab weiter an, er sei nicht weit vom Beschul- digten, ca. drei bis vier Meter, entfernt gestanden und habe immer die Augen of- fen gehalten. Wenn es einen Zwischenfall gegeben hätte, hätte er das sehen müssen (Urk. ND 12/8 S. 6). Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalte n, dass K._____ Gastgeber dieser Feier war und als solcher die Aufgabe hatte, auf der Bühne die Gratulationen und Geschenke der Gäste entgegenzunehmen und sich
mit den Gästen fotografieren zu lassen (Urk. ND 12/8 S. 4 ff.). Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass die Aufmerksamkeit von K._____ bereits von seinen Gästen beansprucht wurde, weshalb es zumindest fraglich erscheint, ob i hm tatsächli ch irgendwelche Zwischenfälle, welche nicht den ordnungsgemässen Ablauf der Geburtstagsfeier betrafen, ins Auge gestochen wären. Zudem erschien der Zwischenfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger für ni cht di- rekt beteiligte Personen vermutlich nicht sehr aussergewöhnlich, kam es gemäss den Angaben des Privatklägers mit Ausnahme eines vom Beschuldigten vorge- nommenen Schubses doch nicht zu irgendwelchen Handgreiflichkeiten. Dass K._____ selbst nichts Wesentliches auffiel, bedeutet somit nicht zwangsläufig, dass es zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu keinem Vorfall kam, zumal ein solcher vom Beschuldigten im Laufe der Untersuchung nicht mehr bestritten wurde. An der Geburtstagsfeier war weiter AE._____ anwesend. Bei AE._____ handelt es sich um diejenige Person, welche vom Privatkläger als "AE1." bezeich- net wurde und welche gemäss den Angaben des Privatklägers den Beschuldigten zurückhielt, als dieser den Privatkläger schubste (Urk. ND 11/1 S. 3; Urk. ND 11/2 S. 7). AE. sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, anlässlich dieses Festes nichts Spezielles beobachtet zu haben. Auch beim Verlassen der Bühne habe sich nichts Besonderes ereignet (Urk. ND 12/7 S. 4 ff.). Er habe keine Drohung gehört und den Beschuldi gten auch ni cht zurückgehalten (Urk. ND 12/7 S. 6). AE._____ gab weiter zu Protokoll, es sei zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger unterhalb der Bühne zu einem Gespräch gekommen. Er habe nicht hören können, was sie gesagt hätten, da er weit entfernt gestanden und es auf der Bühne ziemlich laut gewesen sei. Er habe den Privatkläger jedoch aufgefor- dert, zu ihm zu kommen, da er von früher gewusst habe, dass die beiden Proble- me miteinander hätten. Der Privatkläger sei in der Folge zu ihm gekommen (Urk. ND 12/7 S. 5 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 9; Urk. HD 105 S. 7) lässt sich aus den Aussagen von AE._____ nicht ableiten, dass der Beschuldigte an der Geburtstagsfeier keine Drohung ausgesprochen hat. Zwar wird von AE._____ bestritten, eine Drohung gehört und den Beschuldigten vom Privatkläger zurückgehalten zu haben (Urk. ND 12/7 S. 6), wie vom Privat-
kläger ausgesagt wurde (Urk. ND 11/1 S. 3; Urk. ND 11/2 S. 7). Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass auch der Vater des Privatklägers, AF., angab, dass AE. die Drohung gehört habe. Gemäss den Aussagen von AF._____ sprach dieser dies nicht einfach dem Privatkläger nach, da letzterer seinem Vater gegenüber die vom Beschuldigten ausgesprochene D rohung ni cht erwähnt habe (Urk. ND 12/12 S. 3 ff.). AF._____ erfuhr seinen Aussagen zufolge vielmehr von AE., mit dem er in der Folge telefonierte, dass der Privatkläger vom Be- schuldigten bedroht worden war (Urk. ND 12/12 S. 5). Es ist weiter nicht ersicht- lich, weshalb der Privatkläger fälschlicherweise angeben sollte, dass AE. ihn vom Beschuldigten weggezogen und dieser die Drohung ebenfalls gehört ha- be, musste er doch damit rechnen, dass AE._____ dies in einer späteren Einver- nahme in Abrede stellen würde. Der genannte Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers vermag die plausible und glaubhafte Sachdarstellung des Privatklä- gers somit nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. HD 82 S. 30), bedeuten die Aussagen von AE._____ sodann ohnehin nicht, dass überhaupt nichts vorgefallen wäre. Der vom Privatkläger weiter vorgebrachte äussere Ablauf der Ereignisse wird von AE._____ vielmehr bestätigt. Aus seinen Aussagen lässt sich schliessen, dass es bei der Bühne zu einem kritischen Zwi- schenfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam. Ansonsten hät- te für AE._____ kein Anlass bestanden, einzugreifen und den Privatkläger zu sich zu wi nken (Urk. ND 12/7 S. 5). AE._____ bestätigte schliesslich auch, dass der Pri vatkläger verängstigt ausgesehen habe (Urk. ND 12/7 S. 7). J., der Vater von B., war ebenfalls an der Geburtstagsfeier anwe- send. Er gab an, er habe erfahren, dass auf der Bühne etwas vorgefallen sei. Zu- erst habe er gehört, dass der Beschuldigte jemanden gestossen habe und auf i hn losgegangen sei. Um wen es sich dabei gehandelt habe, habe er nicht gewusst. In der Folge habe ihm B._____ telefoniert und mitgeteilt, dass ihr Freund vom Be- schuldigten verprügelt worden sei. Dies sei während des Vorfalls auf der Bühne geschehen. Sie habe ihn aufgefordert, die Polizei zu rufen, was er jedoch abge- lehnt habe. Er habe dies nicht gemacht, weil er das Gespräch selbst nicht gehört habe (Urk. ND 11/6 S. 2; Urk. ND 11/8 S. 4 ff.). Die Angaben von J._____ stim- men hi nsichtlich des äusseren Ablaufs mit denjenigen überein, welche B._____
gegenüber der Staatsanwaltschaft machte (Urk. ND 11/4 S. 7). Den Vorfall selbst hat J._____ nicht unmittelbar wahrgenommen, weshalb er lediglich wiedergeben konnte, was ihm diesbezüglich erzählt worden war. Dabei fällt auf, dass J._____ nicht einfach wiederholte, was ihm B._____ erzählt hatte, sondern zwischen dem, was er von ihr am Telefon gehört hatte und den übrigen anlässlich des Festes gehörten Gerüchten differenzierte, weshalb seine Sachverhaltdarstellung nicht abgesprochen wirkt. Auch die Aussagen von J._____ sprechen somit dafür, dass es anlässlich der Geburtstagsfeier zu einem Zwischenfall zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger kam. 3.3.5. Die übrigen Personen, welche in der Untersuchung zum Anklagesachver- halt befragt wurden, waren an der Geburtstagsfeier vom 16. Mai 2010 selbst nicht anwesend. Ihre Aussagen sind dennoch in die Beweiswürdigung einzubezi ehen, vermochten sie doch hinsichtlich der Begleitumstände des eingeklagten Ereignis- ses Aussagen zu machen. B._____ wurde am 31. Mai 2010 von der Kantonspolizei Zürich und am 29. Juli 2010 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. ND 11/3; Urk. ND 11/4). Ih- re Angaben zu den Ereignissen nach Verlassen des Festes stimmen mit denjeni- gen des Privatklägers überein (Urk. ND 11/2 S. 8 ff.; Urk. ND 11/4 S. 4 ff.). Die vorhandenen geringfügigen Abweichungen zwischen den Aussagen betreffen le- diglich Details. So gab der Privatkläger an, das Fest um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr verlassen zu haben und B._____ auf dem Heimweg das erste SMS geschrieben zu haben (Urk. ND 11/2 S. 4 und 7 ff.), während B._____ erklärte, sie sei bereits um 15.10 Uhr vom Privatkläger kontaktiert worden (Urk. ND 11/4 S. 5). Hinsicht- lich der Zeitangaben liegt indes ein offensichtlicher Irrtum des Privatklägers vor, gaben doch seine Begleiter wie bereits erwähnt an, sie hätten das Fest um ca. 14.30 Uhr (Urk. ND 12/3 S. 3) bzw. um 14.30 oder 15.00 Uhr (Urk. ND 12/6 S. 3) wieder verlassen. Hätte der Privatkläger das Fest erst um 18.00 Uhr verlassen, hätte seine polizeiliche Einvernahme zudem nicht bereits um 18.10 Uhr beginnen können (Urk. ND 11/1 S. 1). Für die Richtigkeit der Zeitangabe von B._____ spricht auch die Registrierung ihrer polizeilichen Notrufe (Urk. ND 13/10). Schliesslich stimmen die Angaben von B._____ auch mit denjenigen ihres Vaters
überein, bestätigte dieser doch, bei der Geburtstagsfeier einen Telefonanruf von seiner Tochter empfangen zu haben (Urk. ND 11/6 S. 2; Urk. ND 11/8 S. 4). B._____ vermochte zwar keine Angaben zur eingeklagten Drohung zu machen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. HD 82 S. 31), fügen sich ihre Aussagen hi nsichtlich der Umstände ausserhalb des Kerngeschehens jedoch stimmig in das vom Privatkläger gezeichnete Bild. Auch AG._____ und AF._____ waren beide nicht Zeugen des eingeklagten Vor- falls. Folglich gaben sie hinsichtlich des vorliegend aufzuklärenden Sachverhaltes das wieder, was der Privatkläger ihnen erzählt hatte und wie sie ihn dabei erleb- ten. Diesbezüglich lässt sich zum einen festhalten, dass der Privatkläger den Zwi- schenfall bei der Geburtstagsfeier seinem Vater, AF., gegenüber gleich schilderte, wie er es auch in der Untersuchung tat. Auch der vom Privatkläger ge- schilderte Ablauf der Ereignisse nach dem eingeklagten Vorfall wird durch die An- gaben seines Vaters bestätigt. Dass der Privatkläger seinem Vater nichts von der Drohung erzählte, sondern diesem gegenüber lediglich erwähnte, er sei an der Geburtstagsfeier von einem Mann gestossen worden (Urk. ND 12/12 S. 3 und 4), erscheint zwar ungewöhnlich, lässt sich jedoch damit erklären, dass der Privat- kläger seinen Vater nicht noch mehr beunruhigen wollte. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wie der Beschuldigte geltend macht, hätte er mit dieser Information sicherlich nicht zurückgehalten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. ND 10/6 S. 3) behauptete der Privatklä- ger auch nicht, seinem Vater von der Drohung erzählt zu haben (vgl. Urk. ND 11/2 S. 16). Dass AF. weiter angab, der Privatkläger habe ihm erzählt, das Fahr- zeug sei angehalten worden, als er das Fest mit seinen Kollegen habe verlassen wollen (Urk. ND 12/12 S. 3 und 7 ff.), ist sodann nicht als Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers zu werten, wie der Beschuldigte in der Untersuchung geltend machte (Urk. ND 10/6 S. 3). Vielmehr sagte der Privatkläger auch bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sich Jugendliche auf der Strasse befunden hätten, welche das Fahrzeug hätten anhalten wollen (Urk. ND 11/2 S. 7 ff.). Die Angaben von AG._____ und AF._____ verstärken den Eindruck, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht zu Unrecht belastet. So wurde von AF._____ bestätigt, dass der Privatkläger ängstlich und nervös gewesen sei und sich erst nach einem Ge-
spräch mit ihm dazu habe entschliessen können, zur Polizei zu gehen (Urk. ND 12/12 S. 3 ff.). Dies wird im Übrigen auch von AG._____ erwähnt (Urk. ND 12/1 S. 6 ff.), welcher die polizeiliche Befragung mit dem Privatkläger kurz nach dem Vorfall durchführte (Urk. ND 11/1 ff.). AG._____ gab des Weiteren an, nach seiner Einschätzung habe der Privatkläger in erster Linie erreichen wollen, dass der Beschuldigte ihn in Ruhe lasse. Er habe zunächst auch nicht gewusst, ob er hinsichtlich des Strafantrags eine Erklärung oder ei nen Verzi cht unter- schreiben solle (Urk. ND 12/1 S. 4 und 5). Er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger die Todesdrohungen ernst genommen und wirklich Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. ND 12/1 S. 5 und 8). Insgesamt wird die Glaub- haftigkeit der Schilderungen des Privatklägers somit durch die Wahrnehmungen von AG._____ und AF._____ gestützt. 3.3.6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass als Beweismittel auch Video- aufnahmen des erwähnten Geburtstagsfestes beigezogen wurden. Diese doku- mentieren die vom Privatkläger behauptete Drohung jedoch nicht. Gemäss dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 8. Oktober 2010 konnten sodann keine Hinweise dafür gefunden werden, dass das Videomaterial nachträglich manipuliert wurde (Urk. ND 13/8 S. 7). Aus den erwähnten Videoauf- nahmen lässt sich somit nichts Wesentliches für die Erstellung des Anklagesach- verhalts herleiten. Einvernommen wurde sodann noch AH._____, welcher jedoch nicht an der Geburtstagsfeier anwesend war (Urk. ND 12/11 S. 2) und zum ei nge- klagten Zwischenfall keine sachdienlichen Angaben machen konnte. 3.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachdarstellung des Privat- klägers im Wesentlichen widerspruchsfrei und konstant ist. Seine Schilderung der Geschehnisse vom 16. Mai 2010 erscheint glaubhaft. Auch die vorstehend ge- würdigten Beweismittel ergeben ein stimmiges Bild, welches die Schilderung des Privatklägers, er sei vom Beschuldigten anlässlich des Geburtstagsfestes vom 16. Mai 2010 mit dem Tod bedroht worden, glaubhaft erscheinen und keine er- heblichen und unüberwindbaren Zweifel bestehen lassen. Die widersprechenden Aussagen des Beschuldigten erweisen sich dagegen als unglaubhaft und vermö- gen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Privatklägers nicht zu erschüt-
tern. Der dem Beschuldigten in Ziffer V, Punkt 1, der Anklageschrift zur Last ge- legte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt.
Anklageziffer VII: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen In Anklageziffer VII wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen eine amtliche Verfügung verstossen zu haben. Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksge- ri cht Züri ch vom 31. März 2010 sei dem Beschuldigten im Sinne von Ersatzmass- nahmen für di e Untersuchungs haf t unter Androhung von Art. 292 StGB untersagt worden, in irgendeiner Weise mit C._____ Kontakt aufzunehmen. Indem der Be- schuldigte zur Vornahme der am 16. Mai 2010 erfolgten Drohung C._____ ange- gangen habe, habe er gegen dieses Kontaktverbot verstossen (Urk. HD 37 S. 10 und 11). Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, C._____ anlässlich des Geburts- tagsfestes nicht erkannt zu haben (Urk. ND 10/7 S. 6; Urk. HD 53 S. 12 und 13; Urk. HD 104 S. 6 ff.). Seinen diesbezüglichen Ausführungen lassen sich keine merklichen Widersprüche entnehmen, hat der Beschuldigte doch während der gesamten Dauer des Verfahrens ausgesagt, erst in Nachhinein erfahren zu ha- ben, dass es sich beim Jungen, welcher ihn ausgelacht habe, um C._____ ge- handelt habe (Urk. ND 10/1 S. 3 ff.; Urk. ND 10/2 S. 3; Urk. ND 10/5 S. 3 ff.; Urk. ND 10/7 S. 2 ff.; Urk. HD 53 S. 13; Urk. HD 104 S. 6 ff.). Dies erscheint ange- sichts der vorliegend gegebenen Umstände jedoch unglaubhaft. Bei C._____ handelt es nicht um eine dem Beschuldigten völlig unbekannte Person, sondern um den Freund von B., welche hinsichtlich der im Hauptdossier enthaltenen Anklagevorwürfe Geschädigte ist. Im bezüglich dieser Vorwürfe gegen den Be- schuldigten geführten Strafverfahren wurde C. am 4. Dezember 2008 als Zeuge einvernommen (Urk. HD 11/7). An der erwähnten Einvernahme, welche zwei Stunden dauerte, nahm auch der Beschuldigte teil (Urk. HD 11/7 S. 1). Spä- testens ab diesem Zeitpunkt muss der Beschuldigte in der Lage gewesen sein, C._____ auch in anderen Situationen wiederzuerkennen. Insbesondere ist darauf hi nzuweisen, dass der Beschuldigte C._____ anlässlich der Geburtstagsfeier vom
Mai 2010 nicht einfach nur ansprach, sondern gemäss erstelltem Sachverhalt diesem gegenüber eine Todesdrohung aussprach. Diese Drohung würde, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. HD 82 S. 35), wenig Sinn machen, hätte der Beschuldigte C._____ nicht erkannt. Dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegenüber einer ihm völlig unbekannten Person ausspricht, weil er sich infolge eines Lachens gekränkt fühlt, erscheint lebensfremd und sehr unwahrscheinlich. Wie sich den Akten entnehmen lässt, verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 31. März 2010 im Sinne von Ersatzmassnahmen für die Untersu- chungshaft unter anderem ein Kontaktverbot zu diversen Personen, darunter C.. Der beschuldigten Person wurde untersagt, in irgendeiner Weise mit C. Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Das Kontaktverbot erfolgte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, worauf der Beschuldigte hingewiesen wurde (Urk. HD 22A S. 5). Gemäss obigen Ausfüh- rungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte C._____ anlässlich der Ge- burtstagsfeier vom 16. Mai 2010 erkannte. Es ist weiter erstellt (vgl. Ziffer.III.3.), dass der Beschuldigte anlässlich dieses Geburtstagsfestes eine Drohung gegen- über C._____ aussprach. Damit erweist sich auch der dem Beschuldigten in Ziffer VII der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt als erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Anklageziffer I (sexuelle Nötigung) 1.1. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Per- son zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht. An die Intensität der Nötigung müssen gemäss bundege- richtlicher Rechtsprechung geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden (BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 11 mit Hinweisen).
1.2.1. Vorliegend steht die Tatbestandsvariante der Drohung im Vordergrund. Der Täter muss dem Opfer dabei Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, es i n Angst und Schrecken zu versetzen. D i e D rohung muss si ch ni cht auf Lei b und Leben des Opfers oder auf das ihm nahestehender Personen beziehen. Es reicht, dass ein Gefahrenzustand aufgezeigt wird, der sich so verdichtet hat, dass er nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage eine Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich erwarten lässt, wenn ni cht alsbald Abwehrmassnahmen ergriffen werden. Der Täter kann seine Drohung durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen manifestieren. Dabei braucht die Ankündigung des Übels nicht ausdrücklich zu geschehen. Es reicht auch, wenn das Opfer dies den Handlungen des Täters entnimmt. Die zeit- liche Realisierbarkeit des angedrohten Übels darf nicht in allzu weiter Ferne lie- gen. Durch das angekündigte Übel soll das Opfer in Angst und Schrecken ver- setzt werden. Der Drohende muss zumindest nach den Vorstellungen des Opfers Herr des Geschehens sein resp. die Herbeiführung des angekündigten Übels zu- mindest scheinbar in seiner Macht stehen (BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 16). 1.2.2. Relevant ist vorliegend ferner die Tatbestandsvariante des Unter- psychischen-D ruck-Set zens. Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt diese Tatbestandsvariante zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglo- sigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter weder eigentliche Gewalt anwendet noch eigentliche Drohungen ausspricht, dem Opfer aber ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotio- nale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil ve rbunden wäre. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich er- scheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Um- stände erfolgen muss. Gemäss dem Bundesgericht ist Kindern im Allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten als Erwachsenen (BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 19).
1.3. Die obgenannten Voraussetzungen betreffend die Tatbestandsvariante der D rohung si nd sowohl hi nsi chtli ch der Androhung des Beschuldi gten, wenn si ch die Privatklägerin nicht füge, werde ihrem Freund etwas passieren oder sonst et- was passieren, als auch hinsichtlich der in Bezug auf die intimen und kompromit- tierenden Fotos ihrer Schwester gemachte Andeutung, diese könnten den Eltern oder gar dem Ehemann der Schwester bekannt werden, erfüllt. Selbstverständlich versetzten diese beiden Drohungen die jugendliche und dem Beschuldigten klar unterlegene Privatklägerin in Angst und Schrecken, zumal ihr Freund wenige Mo- nate zuvor schon einmal ernsthaft verprügelt worden war und intime resp. kom- promittierende Fotos ihrer Schwester im kulturellen Umfeld der Privatklägerin und ihrer Familie eine schwerwiegende gesellschaftliche Ächtung zur Folge gehabt hätten (dazu vorne unter Ziffer III.2.6.), und selbstverständlich hatte es der Be- schuldigte in der Hand, seine Drohungen jederzeit umzusetzen. Die gegenteilige Argumentation der Verteidigung, der psychische Druck sei keineswegs so gross gewesen, dass er eine Abwehr ausgeschlossen hätte (Urk. HD 55 S. 9; Urk. HD 105 S. 4), geht an der Realität vorbei und ist nicht zu hören. Darüber hinaus ist ohnehin auch die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-D r uck-Set ze ns er- füllt. Der Beschuldigte nahm gegenüber der Privatklägerin auch nach seiner eige- nen Darstellung die Rolle einer vaterähnlichen Autoritätsperson ein, der die Pri- vatklägerin wie gesagt klar unterlegen war. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Privatklägerin dem Beschuldigten grundsätzlich weit eher geglaubt hätten als ihrer Tochter. Der vorliegende Fall ist daher ohne weite- res vergleichbar mit solchen, in denen das Bundesgericht die Erfüllung der Vo- raussetzungen für diese Tatbestandsvariante bejahte. Namentlich in BGE 124 IV 154 bejahte das Bundesgericht bei einem – allerdings erst zehnjährigen – Mäd- chen das Vorhandensei n psychi schen D rucks i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB, weil der Täter seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnli- che Autorität, die freundschaftlichen Gefühle sowie die Zuneigung des Kindes ausgenützt und es damit in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben hatte, der es ihm verunmöglicht hatte, sich zu widersetzen. Bejaht wurde in BGE 128 IV 97 das Vorliegen eines psychischen Drucks aber auch bei einem Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung
und sportliche resp. erzieherische Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale sowie soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohungen zu missbrauchen. Bei der Privatklägerin, die im Zeitpunkt der Taten 16-jährig war, handelte es sich zwar ni cht mehr um ei n ganz junges Kind. Entscheidend ist aber, dass der in der ... [des Volkes D.] Gesellschaft hoch angesehene Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Handeln in einen unauflösbaren Gewissenskonflikt brachte: Die Privatklägerin wusste, dass nie- mand von den Übergriffen erfahren durfte, da der Ruf ihrer Familie in der ... [des Volkes D.] Gesellschaft sonst ruiniert würde, und sie wusste auch, dass ihr grundsätzlich niemand glauben würde. Dass sie die Übergriffe unter diesen Um- ständen erduldete, ist verständlich. 1.4. Der Vorinstanz sowie der Anklagebehörde ist somit zu folgen und der Be- schuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen.
Anklageziffer II (sexuelle Handlungen mit einem Kind) 2.1. Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. 2.2. Das Berühren resp. Drücken der Brust der Privatklägerin während einer Dau- er von ca. einer Minute ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 11) ohne weiteres als Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind zu qualifizieren, auch wenn dieser Übergriff über den Kleidern stattfand (vgl. BSK StGB II-Maier, Art. 187 N 10). Bei einer Berührung dieser Dauer an sekundären Geschlechtsmerkmalen kann ausgeschlossen werden, dass es sich um einen zu- fälligen Körperkontakt ohne sexuellen Hintergrund handelt. 2.3. Somit ist der Beschuldigte betreffend das Vorkommnis im Jahr 2007 der se- xuellen Handlungen mit einem Kind i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen.
Anklageziffer V, Punkt 1 (Drohung) Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde sowie der Vorinstanz ist hi nsi cht- lich der Anklageziffer V, Punkt 1, korrekt, weshalb der Beschuldigte betreffend das Vorkommnis auf der Saalbühne der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen i st.
Anklageziffer VII (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) Auch hinsichtlich der Anklageziffer VII ist die rechtliche Würdigung der Anklage- behörde sowie der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Gemäss erstelltem Sach- verhalt sprach der Beschuldigte den Privatkläger anlässlich der Geburtstagsfeier vom 16. Mai 2010 an und bedrohte ihn. Damit nahm er entgegen dem unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB erlassenen Verbot (Urk. HD 22A) von sich aus aktiv Kontakt zum Privatkläger auf. Der Beschuldigte ist deshalb des Ungehor-
sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu spre- chen.
V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist die - vorliegend mehrfach begangene - sexuelle Nötigung, die mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Für die Strafzumessung ist von diesem De- li kt auszugehen. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die mehrfache Tatbegehung sowie Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen ist dabei der Schuldspruch betreffend Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, da dieser Übertretungstatbestand zwingend mit einer separat auszufällenden Busse zu bestrafen ist. Somit ergibt sich ein theoretischer Strafrahmen von mehr als einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dieser er- weiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB).
2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte setzte sich während rund neun Monaten bei einer Vielzahl von Übergriffen, die sich zudem in der Intensität sukzessive steigerten, in gravierender Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin und ihre kör- perliche Unversehrtheit hinweg. Dabei ging er in rücksichtsloser und demütigen- der Weise vor, insbesondere, indem er bei den späteren Übergriffen auch einen Vibrator sowie seine Finger in ihre Vagina einführte. Die Taten hatten für die ju- gendliche Privatklägerin offensichtlich traumatisierende Folgen. Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die eigentliche physische Gewaltan- wendung, gemessen an der gesamten Bandbreite möglicher physischer Nöti- gungshandlungen, nicht sehr gross war und dass der Beschuldigte von der Pr i- vatklägerin nicht auch noch aktive Handlungen verlangte. Unter diesen Umstän- den geht es zu weit, das objektive Verschulden des Beschuldigten als schwer zu qualifizieren, wie dies die Vorinstanz getan hat. Dies würde nämlich bedeuten, dass hinsichtlich des objektiven Verschuldens eine Strafe im obersten Drittel des Strafrahmens verschuldensadäquat wäre. Davon geht indessen die Vorinstanz selber offensichtlich nicht aus (vgl. Urk. HD 82 S. 41 ff.). Das objektive Verschul- den muss aber als erheblich bezei chnet werden.
2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv lag ausschliesslich in der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und war somit rein egoisti- scher Natur. Besonders perfid ist, dass er das hohe Ansehen und das offensicht-
lich grenzenlose Vertrauen, das er innerhalb der Familie der Privatklägerin ge- noss, hemmungslos ausnützte, und dass er bedenkenlos riskierte, dem gesell- schaftlichen Ansehen der Privatklägerin und ihrer Familie massiv zu schaden, obwohl er die kulturellen Hintergründe genau kannte (Urk. HD 9/3 S. 5), dies al- les, obwohl er seit 1997 immer wieder das Gastrecht der Familie der Privatkläge- rin genossen hatte (Urk. HD 11/4 S. 9; Urk. HD 11/8 S. 7; Urk. HD 11/11 S. 3). Besonders verwerflich ist ferner, dass der Beschuldigte sich vor den Kulissen so zusagen als Hüter der sexuellen Moral der Privatklägerin aufspielte, indem er beispielsweise Mitglieder ihrer Familie vor einer möglichen sexuellen Beziehung zu C._____ warnte (Urk. HD 9/1 S. 9; Urk. HD 11/1 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. HD 9/3 S. 4 ff.), er sie aber hinter den Kulissen selber sexuell missbrauchte. Dass der Beschuldigte das "nein" der Privatklägerin mit Bezug auf den zweiten Einsatz des Vibrators respektierte und er schliesslich, als die Privatklägerin, durch ihr Umfeld bestärkt, sich verstärkt zu widersetzen begann, auch von weiteren Übergriffen ab- liess, vermag sein subjektives Verschulden nur bedingt zu relativieren. Auch das subjektive Verschulden des Beschuldigten ist als erheblich einzustufen.
2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Vom Beschuldigten ist bekannt, dass er 1962 in AI._____ in R._____ geboren wurde, das fünfte von acht Kindern ist und bei seinen Eltern aufwuchs. Nachdem er in R._____ während 11 oder 12 Jahren die Schule und anschliessend zwei Jahre ein College besucht hatte, absolvierte er einen mehrmonatigen Computer- kurs. Nach Aufenthalten in AJ., AK. und AL._____ lebt der Beschul- digte seit 1984 in der Schweiz, wo er zunächst ein Asylgesuch stellte, welches je- doch abgewiesen wurde. In der Folge erhielt er aber aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte war nach seiner Übersiedlung in die Schweiz zunächst während mehreren Jahren im Gastgewerbe tätig und arbei- tete seither bis zu seiner Verhaftung am 20. Mai 2010 während ca. acht Jahren als Produktionsmitarbeiter in einer Backwarenfabrik. Er ist seit 2003 oder 2004 zum zweiten Mal verheiratet; aus seiner ersten Ehe hat er eine Tochter, die in den
AM._____ lebt. Er gehört der politischen Gruppierung "..." (U._____) an (Urk. HD 9/1 S. 3; Urk. HD 9/10 S. 16; Urk. HD 53 S. 1 ff. Urk. HD 104 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 82 S. 45), weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine zu berücksichtigenden Vorstrafen auf, weshalb sich daraus weder zu seinen Gunsten noch zu sei nen Ungunsten etwas ablei ten lässt.
2.3.3. Nachtatverhalten Bezüglich des Tatbestandes der sexuellen Nötigung liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor, weshalb sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt.
2.4. Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der obengenannten Kri teri en und unter Berücksi chti gung des Straf- schärfungsgrundes der mehrfachen Tatbegehung erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren als angemessen.
2.5. Gesamtstrafe 2.5.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte an- gemessen zu erhöhen. 2.5.2. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind kann das Verschulden des Beschuldigten, gemessen an der gesamten Bandbreite möglicher sexueller Übergriffe auf Kinder, zwar mit der Vorinstanz noch als leicht bezeichnet werden, darf aber andererseits keinesfalls bagatellisiert werden. Auch wenn der Übergriff
über den Kleidern erfolgte, ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin ver- störte. Der Beschuldigte handelte auch hier einzig zur Befriedigung seiner eige- nen sexuellen Bedürfnisse und somit aus rein eigennützi gen Moti ven. 2.5.3. Bezüglich des mehrfachen Herstellens und des mehrfachen Besitzes von Pornographie wiegt das Verschulden sowohl in objektiver als auch in subjekti ver Hinsicht erheblich. Die beim Beschuldigten aufgefundenen Datenträger haben In- halte, welche die Grenze zur harten Pornographie klar überschreiten. Zudem handelt es sich um eine grosse Anzahl von Darstellungen. Zwar hat der Beschul- digte die Datenträger nicht in dem Sinne selber hergestellt, dass er eigenhändig die Kamera geführt hätte, mit welcher die fraglichen Aufnahmen hergestellt wur- den. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es Abnehmer wie der Beschuldigte sind, die die Voraussetzungen dafür schaffen, dass solche Darstellungen über- haupt existieren. Bezüglich dieses Anklagevorwurfes legte der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Dieses kam indessen ausgesprochen zögerlich, obwohl der Beschuldigte diesbezüglich prak- tisch überführt war, weshalb es nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 82 S. 38) kann dem Be- schuldi gten ni cht widerlegt werden, dass er nicht vom Verbot der harten Porno- graphie wusste. Der Irrtum wäre aber ohne weiteres vermeidbar gewesen, kann doch nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass beispielsweise sexuelle Handlungen mi t Hunden oder Pferden oder deren bildliche Darstellung erlaubt sein könnten. Dass der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 30. Oktober 2008 die Frage, ob er solches Material besitze, verneinte (Urk. HD 9/1 S. 5), obwohl ihm die Rechtslage in jenem Moment noch nicht erklärt worden war, deutet denn auch darauf hin, dass er zumindest vermutete, derartige Darstellungen könnten illegal sein. Der Strafmilderungsgrund von Art. 21 StGB ist daher nur ganz lei cht zu berücksi chtigen. 2.5.4. Das objektive und subjektive Verschulden betreffend der mehrfachen Ver- gehen gegen das Waffengesetz wiegt, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (Urk. HD 82 S. 42), nicht mehr leicht. Auch das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten kann nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden, da es sehr
spät erfolgte und der Beschuldigte ohnehin praktisch überführt war. Die Vo- ri nstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten bezüglich dieser Delikte nicht widerlegt werden kann, einem – allerdings vermeidbaren – Rechtsirrtum unterlegen zu sein (Urk. HD 82 S. 40), weshalb der Strafmilde- rungsgrund von Art. 21 StGB zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat diesen Strafmilderungsgrund aber zu Recht nur ganz leicht berücksichtigt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während der Delinquenz betreffend CS-Spraydose in einem laufenden Strafverfahren stand, das namentlich auch den unerlaubten Waffenbesitz umfasste. Dies hätte zu einer stark erhöhten Aufmerk- samkeit hinsichtlich möglicher weiterer Verstösse gegen die entsprechenden Ge- setze führen müssen. Umgekehrt ist die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens hinsichtlich der am 20. Mai 2010 sichergestellten CS-Spraydose deutlich straferhöhend zu veranschlagen. 2.5.5. Bei der Drohung ist entgegen der Vorinstanz (Urk. HD 82 S. 42) von einem schweren objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten auszuge- hen. Innerhalb der Bandbreite möglicher Drohungsinhalte wählte der Beschuldigte die schwerste Variante, nämlich die direkte Bedrohung des Privatklägers mit dem Tod. Mit der Tat bewirkte der Beschuldigte eine erhebliche und nachhaltige Ver- unsicherung des Privatklägers, der in der Folge sein Ausgangverhalten ein- schränkte, was auch zu einer Einschränkung der Lebensqualität des Privatklägers führte. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus rein ego- istischen Gründen handelte, sei es, weil er den Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zum Schweigen bringen wollte, sei es, weil er ihn dazu bewegen wollte, von seiner Beziehung zur Privatklägerin Abstand zu nehmen. Zudem ist bezüglich dieses Delikts festzuhalten, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren delinquierte, was straferhöhend zu veranschlagen ist.
2.6. Fazit In Anbetracht der dargelegten Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren etwas zu hoch ausgefallen ist. Es ist vorliegend weiter zu beachten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall im Jahr 2002 entgegen dem vori nstanzli che n Urtei l vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen ist. Unter Be- rücksichtigung der oben genannten Kriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als angemessen. An die Strafe sind 602 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechne n.
2.7. Übertretungsbusse 2.7.1. Gemäss Art. 292 StGB wird Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft. Deren Bemessung richtet sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters, wobei der Maximalbetrag gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.– beträgt. 2.7.2. In Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wiegt das ob- jektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten keineswegs leicht. Der Be- schuldigte handelte zweifelsohne mit direktem Vorsatz. Sodann muss, wie bei der Drohung, davon ausgegangen werden, dass er aus rein egoistischen Gründen handelte, sei es, weil er den Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zum Schweigen bringen wollte, sei es, weil er ihn dazu bewegen wollte, von seiner Be- ziehung zur Privatklägerin Abstand zu nehmen. Wie bereits dargelegt verstiess der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot, um eine Drohung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten auszusprechen. Der Unrechtsgehalt von Art. 292 StGB geht dabei über denjenigen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB hinaus, da die jeweiligen Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Die für die Dro- hung festgesetzte Strafe vermag das vom Beschuldigten verwirklichte Unrecht somit nicht voll zu umfassen. Andererseits ist festzuhalten, dass das Kontaktver- bot ausgesprochen wurde, um gerade solche Verhaltensweisen zu verhindern.
Der Umstand, dass der Beschuldigte zwecks Vornahme einer Drohung gegen das Kontaktverbot verstossen hat, vermag sein Verschulden dementsprechend ni cht massgeblich zu erhöhen. Erheblich straferhöhend ist jedoch zu gewichten, dass der Beschuldigte auch bezüglich dieses Delikts während laufendem Strafverfah- ren delinquierte. Die Bussenhöhe wurde von der Anklagebehörde angefochten (Urk. HD 97), weshalb das Berufungsgericht bezüglich der Bussenhöhe frei ent- scheiden kann (Niklaus Schmid, a.a.O., N 1490; a.M. BSK StPO-Ziegler, Art. 392 N 4). Vorliegend ist unter Berücksichtigung der persönlichen, namentlich der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (dazu Urk. HD 9/10 S. 14 ff.) eine Bus- se von Fr. 500.– angemessen, weshalb der Beschuldigte damit zu bestrafen ist. Für di e Busse i st nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen, wobei praxisgemäss, wie dies auch die Vorinstanz getan hat (Urk. HD 82 S. 45), der Umrechnungsschlüssel von einem Tag pro Fr. 100.– anzuwenden i st. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. VI. Vollz ug Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung des be- dingten oder teilbedingten Strafvollzuges im Sinne der Art. 42 ff. StGB bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt (Urk. HD 82 S. 45).
VII. Zivilansprüche Bereits vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte für den Fall ei nes Schuld- spruchs die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (Urk. HD 55 S. 18; Urk. HD 105 S. 9). Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist.
Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte sodann die von der Vorinstanz zuge- sprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzügli ch Zi ns für den Even- tualfall der Verurteilung anerkannt (Urk. HD 105 S. 9). Der Beschuldigte ist dem- nach zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend. Bei diesem Ver- fahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. HD 82 S. 56, Ziffern 13 und 14) zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind so- dann die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Hinsichtlich des entsprechenden Rückforderungsanspruchs des Kantons Zürich gegenüber dem Beschuldigten gilt Art. 135 Abs. 4 StPO. Da der Beschuldigte derzeit und infolge der Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe bis auf Weiteres kein Einkommen und darüber hinaus hohe Schulden (Urk. HD 9/10 S. 15 ff.; Urk. HD 104 S. 4) hat und si ch demzufolge ni cht i n günsti gen wi rtschaftli chen Verhältni ssen befindet, sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Februar 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Zi ff. 3bis StGB sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG, Art. 7
WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV [ND] bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Ver- bi ndung mi t Art. 4 Abs. 1 lit. a und b aWG, Art. 7 aWG und Art. 9 Abs. 1 lit. f aWV [HD]) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der D rohung i m Si nne von Art. 180 StGB [betreffend Anklageziffer V, Punkt 2]) und Dispositivziffern 8 - 12 (Anordnungen betreffend beschlagnahmte und sichergestellte Gegenstände) vollumfänglich i n Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der sexuellen Handlungen mit einem Kind i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der D rohung i m Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend Vorkomm- ni s Saalbühne) − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen (betreffend Vorkommnis von 2002). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 602 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mi t heute erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse (für die Übertre- tung). 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
− die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer ei genen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Verni chtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 18. November 2011
Der Vorsitzende:
Oberrichter Dr. Schätzle Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer