Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110329-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der juristische Sekretär lic. iur. Höfliger
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
A._____ Angeklagter und Appellant
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anklägerin und Appellatin
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 21. Dezember 2010 (GG100076)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'079.35 Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Ange- klagten auferlegt.
Berufungsanträge: a) des Angeklagten: (Urk. 23; Prot. II S. 4 und 11, sinngemäss) Freispruch. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 26, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
--------------------------------------------------- Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend ZH-StPO) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzel- richters in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Dezember 2010 meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung an, nannte die Beanstandungen und beantragte einen Freispruch (Urk. 23). Anschlussberufungen wurden keine erho-
ben. Vielmehr beantragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. April 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Beweisan- träge (Urk. 26). 2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. III. 1. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am Montag, tt.mm.2010, um 17.11 Uhr, den Personenwagen, Audi TT, Kontrollschildnummer ..., auf der Auto- bahn ..., Gemeindegebiet B., Autokilometer ...., in Kenntnis der auf 100 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit bewusst mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit, nämlich mit mindestens 157 km/h (nach Abzug der möglichen Fehlmessungen) und damit 57 km/h schneller als erlaubt, Richtung C. ge- lenkt zu haben. Mit dieser Fahrweise habe er, wie er gewusst habe, für andere Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahr geschaffen. 2. Der Angeklagte bestritt in der Strafuntersuchung, an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung und auch heute die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits- überschreitung (Urk. 6 S. 2, Urk. 7 S. 1 ff., Urk. 8 S. 3, Prot. I S. 4, Prot. II S. 7 ff.). 3. Soweit der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um diesen rechtsgenügend zu erstellen, oder ob nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat. 4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 28 S. 2 ff.). 5. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich insbesondere auf den Polizei- rapport vom tt.mm.2010 (Urk. 1), die Fotos und Messungen der Radaranlage der
Kantonspolizei Zürich vom tt.mm.2010 (Urk. 2), das Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS vom tt.mm.2010 (Urk. 12) sowie die Aussagen des Ange- klagten (Urk. 6, 7 und 8; Prot. I S. 3 ff.). 5.1. Was die Aussagen des Angeklagten betrifft, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 28 S. 4 f.). Zusammenfassend lässt sich Fol- gendes festhalten: Der Angeklagte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2010 aus, als es geblitzt habe, habe er ca. 110-120 km/h auf dem Tacho gehabt. Vor ihm seien ca. drei Fahrzeuge nacheinander geblitzt worden. Es sei aufgrund des Verkehrsaufkommens gar nicht möglich, dass er 160 km/h gefahren sei (Urk. 6 S. 2). Auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2010 blieb er dabei, nur 110-120 km/h gefahren zu sein, als es geblitzt habe, und wie- derholte, dass es so viele Autos gehabt habe, dass es gar nicht möglich gewesen sei, so schnell zu fahren. Er habe gewusst, dass man dort 100 km/h schnell fah- ren dürfe. Es habe schon vor ihm 6-7 Mal geblitzt also geleuchtet (Urk. 7 S. 2 ff.). Auch anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz wiederholte er, dass er das Gefühl gehabt habe, ca. 100-120 km/h gefahren zu sein (Prot. I S. 4). 5.2. Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass der zeitliche Abstand zwi- schen dem vor dem Angeklagten geblitzten Fahrzeug und der Messung seines Fahrzeugs 5 Minuten und 54 Sekunden, also nahezu 6 Minuten beträgt (Urk. 1). Bei diesem Zeitabstand ist es unmöglich, dass der Angeklagte gesehen haben könnte, dass vor ihm bereits mehrere Autos ebenfalls geblitzt wurden, wie er be- hauptet. Bereits dadurch erscheinen seine Aussagen als unglaubhaft. 5.3. Auf dem einen Foto der Kantonspolizei Zürich ist sodann deutlich er- sichtlich, dass vor dem Angeklagten keine anderen Fahrzeuge fuhren (Urk. 2 S. 2). Auch dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Aussagen des Angeklag- ten, wonach andere Autos vor ihm geblitzt worden seien und das Verkehrsauf- kommen derart gewesen sei, dass es gar nicht möglich gewesen sei, mit 160 km/h zu fahren, nicht richtig sind. Ausserdem ergibt die Messung der Radaranla-
ge, deren Resultat unten auf dem ersten Bild ersichtlich ist, dass der Angeklagte 160 km/h und nicht etwa 110-120 km/h fuhr (Urk. 2 S. 1). 5.4. Aus dem Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung am Fahrzeug des Angeklagten des Bundesamts für Metrologie METAS ergibt sich schliesslich, dass das Messmittel (Radargerät), welches das Fahrzeug des Angeklagten mass, zum Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufwies - was auch durch das Eich- zertifikat bestätigt wird (Urk. 9) - und dass die Auswertung der Bilddokumentation keine Fehler ergab sowie eine Fehlmessung resp. Fehlzuordnung ausgeschlos- sen werden könne. Der Gutachter kam zum Schluss, dass keine Hinweise vorlie- gen, wonach das Messmittel zum Messzeitpunkt fehlerhaft funktioniert hätte und dass die zum Messzeitpunkt am tt.mm.2010 um 17:11:16 Uhr gefahrene Mindest- geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten 157 km/h betragen habe, wobei die maximale Messunsicherheit dabei berücksichtigt worden sei (Urk. 12). Das Gutachten ist durchaus nachvollziehbar und weist keine Hinweise auf, welche Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung hervorrufen könnten. Entgegen der Auf- fassung des Angeklagten (Urk. 23 S. 2) hat das Messgerät durchaus ordnungs- gemäss funktioniert. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Ange- klagten, wonach er nur 110-120 km/h gefahren sei, als unglaubhaft, zumal auch hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit zu beachten ist, dass er als direkt in das vor- liegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches - wenn auch legitimes - Int e- resse an dessen Ausgang hat und deshalb versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Die heutige Argumentation des Angeklagten, auf den Fotos unten auf Seite 5 des Gutachtens (Urk. 12 S. 5) sei ersichtlich, dass er nicht 160 km/h gefahren sein könne, weil die Distanz auf den Fotos lediglich 24 Meter betrage, ist nicht nachvollziehbar. Auf diesen Fotos wird nicht die Messtrecke dargestellt, welche gemäss Gutachten 52 Meter betrug (a.a.O. S. 4). 5.5. Zusammenfassend kann es als nachgewiesen erachtet werden, dass der Angeklagte mit mindestens 157 km/h und damit 57 km/h schneller als erlaubt fuhr. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
IV. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der An- geklagte ist aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 28 S. 8 f.). Entgegen der Auffassung des Angeklagten (Urk. 23 S. 2) schuf dieser auch ohne dass sich andere Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe befanden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, da gemäss BGE 123 II 106 E. 2.c) objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Verkehrsgefähr- dung ungeachtet der konkreten Umstände gegeben ist, wenn der Lenker die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mindestens 35 km/h über- schritten hat, was vorliegend zutrifft. V. 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblich belastenden und entlas- tenden Faktoren, namentlich die in Frage kommenden Strafschärfungs-, -erhöhungs-, -milderungs- und -minderungsgründe zutreffend dargelegt. Um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen im vorinstanz- lichen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 28 S. 10 ff.). 2. Das Tatverschulden des Angeklagten wiegt im Rahmen des Tatbest- sandes der groben Verkehrsregelverletzung nicht unerheblich. Dadurch, dass er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr, gefährdete er sich und andere Ver- kehrsteilnehmer. Sein Verhalten hätte zu fatalen Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Autobahn zum Tatzeitpunkt nicht stark befahren war und niemand konkret ge- fährdet wurde. Der Angeklagte handelte zumindest eventualvorsätzlich.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 161 GVG; Urk. 28 S. 10 f.). Heute hat der Angeklagte ausgeführt, dass sich diese – abgesehen von einem etwas höheren monatlichen Lohneinkommen – im Wesentlichen nicht verändert haben (vgl. Prot. II S.4 ff.) Die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten ist im Sinne der neuesten Recht- sprechung neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). Strafmindernd wirkt sich der einwandfreie automobilistische Leumund des Angeklagten aus, dies jedoch nur in ganz leichtem Ausmass, da er erst seit 2007 (vgl. Urk. 23) über den Führerausweis verfügt (Urk. 16/5). Weitere Straferhöhung- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe von 45 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Busse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB als angemes- sen. 3. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkom- men stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).
Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 2010, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte verdiente im Jahr 2010 ca. Fr. 4'955.– netto pro Monat. Sein diesjähriges Einkommen beträgt im Durchschnitt monatlich etwas mehr als Fr. 5'000.– netto. Für die Krankenkasse bezahlt er pro Monat rund Fr. 250.– , für die Steuern ca. Fr. 500.–. An die Mietkosten der Eltern, bei denen der Angeklagte lebt, bezahlt er Fr. 800.– pro Monat. Zudem hat er Schulden in der Höhe von Fr. 35'000.– und bezahlt Leasingraten von Fr. 745.– und Fr. 395.– pro Monat und Ra- ten von Fr. 465.– monatlich aufgrund eines Bankkredits (Urk. 32/2-9; vgl. Prot. II S. 5 ff.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Angeklagten ergäbe dies ei- nen etwas höheren Tagessatz als noch vor Vorinstanz. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (§ 399 ZH-StPO) kann indessen der erstinstanzlich festge- setzte Tagessatz von Fr. 100.– nicht überschritten werden. Die Busse ist sodann - unter Berücksichtigung des Verschuldens und der fi- nanziellen Verhältnisse des Angeklagten - auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.– oder weniger - vorliegend ist die Tagessatzhöhe Fr. 100.– - wird praxisgemäss für jeweils Fr. 100.– ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen. Deshalb hat für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuld- haft nicht bezahlt, an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu tre- ten.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger