Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110328-O/U/kw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der juristische Sekretär Dr. Bruggmann
Urteil vom 14. Oktober 2011
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin und Erstappellantin gegen
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. Juli 2010 (DG090039)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. No- vember 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte 1 (A.) wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der Angeklagte 2 (B.) wird freigesprochen − vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. − vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (An- klageziffer II). [Bei diesem Absatz handelt es sich um eine Berichtigung gegenüber dem am 7. Juli 2010 versandten Dispositiv] 3. Der Angeklagte 3 (C.) wird freigesprochen − vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. 4. Der Angeklagte 2 (B.) ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. 5. Der Angeklagte 3 (C._____) ist schuldig
− der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. 6. Der Angeklagte 2 (B.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu Fr. 90.–, wovon 196 Tagessätze durch Untersuchungshaft er- standen sind. 7. Der Vollzug der gegen den Angeklagten 2 (B.) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 2 eine Probe- zeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt. 8. Der Angeklagte 3 (C.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 178 Tagessätze durch Untersuchungshaft er- standen sind. 9. Der Vollzug der gegen den Angeklagten 3 (C.) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 3 eine Probe- zeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt. 10. Der Angeklagte 1 (A.) wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'231.40 entschädigt. 11. Dem Angeklagten 1 (A.) wird für erlittene Haft aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 19'000.00 zugesprochen. 12. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 2 (B.) wird abgewiesen. 13. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 3 (C.) wird abgewiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Gerichtskosten werden zu 1/15 dem Angeklagten 2 (B.) und zu 1/15 dem Angeklagten 3 (C.) auferlegt. Im Übrigen – eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigungen – werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 16. Die Kosten der Strafuntersuchung werden den Angeklagten 2 und 3 in dem jeweils sie betreffenden Teil auferlegt und zwar: − dem Angeklagten 2 (B.) in Höhe von Fr. 2'007.–, − dem Angeklagten 3 (C.) in Höhe von Fr. 1'087.–. Im Übrigen werden die Kosten der Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss I der Vorinstanz: 1. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Thermaltake", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Maxtor" zu 160 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischen Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. ...) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen. 2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK, ... [Adresse],
beauftragt, unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksge- richts Dielsdorf. 3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Thermaltake" und die Harddisk der Marke "Maxtor" dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Beschluss II der Vorinstanz: 2. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Steg", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Samsung" zu 250 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischen Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D., Geschäfts-Nr. ...) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen. 2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK, ... [Adresse], beauftragt unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksge- richts Dielsdorf. 3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Steg" und die Harddisk der Marke "Samsung" dem Angeklagten A. nach Eintritt der Rechts- kraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt.
Beschluss III der Vorinstanz: 1. Die sich auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten C._____ beschlagnahmten - Speicherkarte "SanDisk" 8 GB befindlichen Filmdateien der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D., Geschäfts-Nr. ...) sind zu vernichten, bzw. vom Datenträger zu lö- schen. 2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 wird die Kantonspolizei Zü- rich, Dienststelle SA2-SK, ... [Adresse], beauftragt unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf. 3. Die Digitalfotokamera "Canon", der Laptop "MacBook Apple" sowie die zum Laptop gehörende Festplatte "Fujitsu" 160 GB werden dem Angeklagten C. nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Ebenso wird die Speicherkarte "SanDisk" 8 GB mit Adapter nach erfolgter Löschung der Daten gemäss Ziff. 1 dem Ange- klagten C._____ durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgege- ben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Berufungsanträge: A) Des Leitenden Staatsanwaltes Dr. Weder (Urk. 96 S. 2) 1. Die Angeklagten seien der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Ver- bindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.
B) Des Verteidigers des Angeklagten A._____ (Urk. 97 S. 1) 1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Juli 2010 sei der Ange- klagte und Appellat freizusprechen. 2. Der Angeklagte und Appellat sei für den Lohnausfall, die erlittene Haft sowie für seine persönlichen Umtriebe gemäss den Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils zu entschädigen bzw. es sei ihm eine Genugtu- ung zuzusprechen. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 20.11.2009 beschlagnahmten Ge- genstände des Angeklagten und Appellaten seien freizugeben.
C) Des Verteidigers des Angeklagten B._____: (Prot. II S. 93) 1. Die Berufung sei abzuweisen bzw. es sei das erstinstanzliche Urteil zu be- stätigen. 2. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.
D) Des Verteidigers des Angeklagten C._____: (Urk. 99 S. 1) 1. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. a.A.) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung von Fr. 18'000.– auszurichten.
II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe Die Anklage gliedert sich in 4 Ziffern. Das Hauptdossier umfasst drei Anklagezif- fern und betrifft die Vorfälle vom tt.mm.2009 in der Wohnung an der ...strasse ... in E.. Vorgeworfen wird den Angeklagten eine gemeinsam im Wohnzimmer begangene Schändung der Geschädigten F. (Ziff. I). Den Angeklagten B._____ und C._____ wird sodann die Herstellung von Pornographie vorgewor- fen, indem sie von den Schändungshandlungen Ton- und Bildaufnahmen ge- macht hätten (Ziff. II). Dem Angeklagten B._____ wird weiter vorgeworfen, nach den Schändungshandlungen die Geschädigte im Badezimmer sexuell genötigt zu haben, sowie versucht zu haben, die Geschädigte mit Drohungen davon abzuhal- ten, jemandem über das Vorgefallene im Wohnzimmer zu erzählen (Ziff. III). Dem Angeklagten B._____ wird sodann vorgeworfen, pornographische Bilddateien aus G._____ [Land] in die Schweiz eingeführt und auf seinem Computer gespeichert zu haben Ziff. IV).
Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. Juli 2010 wurden der Angeklagte B._____ und der Angeklagte C._____ der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und der Angeklagte B._____ zudem der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. Vom Vorwurf der Schändung wurden alle An- geklagten vollumfänglich freigesprochen, der Angeklagte B._____ und der Ange- klagte C._____ zudem vom Vorwurf der Pornographie betreffend Anklagepunkt II, und der Angeklagte B._____ noch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und ver- suchten Nötig ung (Anklagepunkt III; Urk. 80).
Beanstandungen 3.1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung nicht beschränkt und bringt in ihren Beanstandungen vor, dass sowohl die generelle Glaubwürdigkeit des Opfers wie auch die konkrete Glaubhaftigkeit bezüglich ihrer Aussagen völlig einseitig zu ih- ren Lasten gewichtet worden sei. Vor allem aber habe die Vorinstanz eine völlig unverständliche Analyse der Filmaufnahmen bezüglich der eingeklagten klaren Schändung vorgenommen. Diese Filmaufnahmen der Angeklagten B._____ und C._____ würden mit aller nur "wünschbaren" Deutlichkeit zeigen, dass das Opfer in Übereinstimmung mit seiner Zeugenaussage anlässlich der Tathandlungen vo- rübergehend völlig widerstandsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, sich einen vernünftigen Willen hinsichtlich der an ihm vollzogenen sexuellen Handlun- gen zu bilden. Von einer Einwilligung in den an ihm betriebenen sexuellen Miss- brauch könne vernünftigerweise keine Rede mehr sein, wenn man sich die beiden bestehenden Filmaufnahmen vor Augen halte. Das Opfer sei offensichtlich völlig schutzlos gewesen, und dieser Umstand sei von den Angeklagten schamlos missbraucht worden. Bezeichnenderweise hätten die Angeklagten in der Untersu- chung auch anerkennen müssen, dass die Filmaufnahmen ein zum Widerstand unfähiges Opfer zeigten. Die Filmaufnahmen zeigten eine Täterschaft, die das Opfer, das sich nicht ansatzweise an den in Frage stehenden sexuellen Handlun- gen beteiligt habe, als eigentliches Sexualobjekt missbraucht habe. In keiner Wei- se sei nachvollziehbar, dass von einer Einwilligung des Opfers in die sexuellen Handlungen, namentlich das Einführen der Banane und der Karotte in die Schei- de, ausgegangen werde bzw. dem Opfer vermutungsweise ein sogenannter G- Punkt-Orgasmus unterstellt werde. Die Angeklagten B._____ und C._____ hätten ebenfalls um den widerstandsunfähigen Zustand des Opfers gewusst, was sich aus dem Umstand ergebe, dass sie geflüstert hätten, währenddem mit lautem Ton ein Pornofilm abgespielt worden sei. Ebenso werde auch in den weiteren An- klagepunkten ein Schuldspruch beantragt (Urk. 74). 3.2. Der Angeklagte C._____ lässt durch seinen amtlichen Verteidiger beanstan- den, dass eine Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs
mangels Strafantrags gar nicht möglich sei. Ebenso wird die Strafzumessung be- anstandet (Urk. 73).
4.2. Stellungnahme der Beteiligten Die Geschädigte erklärte in der Untersuchung, sie sei in der Wohnung in E._____ auf dem Sofa eingeschlafen und habe die an ihr ausgeführten sexuellen Hand- lungen der Angeklagten nicht bemerkt. Die Angeklagten hingegen bestreiten den in der Anklage beschriebenen komatösen Zustand der Geschädigten. Sie sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen.
4.3. Beweismittel Als Beweismittel betreffend Anklagepunkt I liegen die Aussagen der Angeklagten, der Geschädigten, der Zeuginnen H., I., J._____ und K., die Videobefragungen der Geschädigten (Urk. 8/7/1-4), die Videoaufzeichnungen der Angeklagten B. und C._____ (Video 1728, Video 1729 und Video 001) so- wie die Berichte der Psychologinnen L._____ und M._____ betreffend die Vide- obefragung der Geschädigten vor.
4.4. Beweiswürdigungsregeln 4.4.1. Wenn die Angeklagten den eingeklagten Sachverhalt bestreiten, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (§ 284 StPO/ZH; neu: Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In ei- nem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders ho- he Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf na- mentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Ange- klagten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausrei- chend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Ange- klagten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss daher ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausge- schlossen werden können. 4.4.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand
sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es bedarf einer eingehenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen. Dabei ist auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskrite- rien grosses Gewicht zu legen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). 4.4.3. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich ge- traut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung be- deutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). 4.4.4. Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse ei- ner Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu ande- ren Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – In- dizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Aussagenden abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb der Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender, a.a.O.; siehe ferner Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 84 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat",
"Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" sowie "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, a.a.O., S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Aussagen der Beteiligten betref- fend Anklageziffer I (Schändung) noch mit Videoaufnahmen vergleichen lassen. 4.4.5. Die Vorinstanz hat betreffend Anklagepunkt I keine klare Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gemacht. Sie hat die Beweiswürdigung letztlich auf die Videoaufnah- men der Angeklagten B._____ und C._____ gestützt und die Aussagen der Ge- schädigten keiner sachlich nachvollziehbaren Würdigung unterzogen. Bezeich- nenderweise stehen die diesbezüglichen Ausführungen unter dem Titel "Glaub- würdigkeit der konkreten Aussagen" (Urk. 80 S. 73-77). Die Glaubhaftigkeitsana- lyse zum eigentlichen Kerngeschehen fehlt gänzlich. Insofern ist die Beanstan- dung der Anklagebehörde im Berufungsverfahren verständlich.
4.5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.5.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Angeklagten ist zu berück- sichtigen, dass sie, als direkt in das vorliegende Strafverfahren involvierte Perso- nen, ein – durchaus – legitimes Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse
in einem für sie günstigen Licht darzustellen, zumal sie nicht zur wahrheitsgemäs- sen Aussage verpflichtet sind und somit nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagen mussten. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit einge- schränkt, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten ist. Die Vorinstanz hat zwar die Aussagen der Angeklagten wiedergegeben (Urk. 80 S. 21-46), je- doch weder die Glaubwürdigkeit der Angeklagten noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einer näheren Betrachtung unterzogen. 4.5.2. Die Vorinstanz hat ausschliesslich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten einer ausführlichen Analyse unterzogen (Urk. 80 S. 71-73). Die Ergebnisse sind allerdings zu relativieren. Zunächst ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Zu beachten ist auch, dass sie im vorliegenden Strafverfahren keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht hat und somit diesbezüglich kein finanzielles Interesse die Glaubwürdigkeit tangiert. Der Umstand, dass sich die Geschädigte nach Erstat- tung der Anzeige nicht mehr um das Verfahren kümmerte und dass sie ausdrück- lich auf einen Rechtsbeistand verzichtet hatte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Geschädigte sei nicht an einer Strafverfolgung interessiert, zumal das Verfahren der Offizialmaxime unterliegt und die Geschädigte, wie sie auch mehrfach betonte (Urk. 8/6 S. 19), mit dem für sie peinlichen Vorfall abschliessen wollte. Zu den Angeklagten steht sie in unterschiedlichen Beziehungen. Den Angeklag- ten A._____ kennt sie über ihre beste Kollegin H.. Sie bezeichnete ihn als nett. Sie übernachtete bereits ein paar Wochen zuvor mit ihm in einem Zimmer (in der Wohnung des Angeklagten B.), wobei sie sich zwar geküsst und ge- streichelt hätten, es aber zu keinen weiteren Handlungen gekommen sei; für sie sei es angesichts der Dauer der Beziehung für eine weitergehende Annährung verfrüht gewesen. Sodann sei auch ihre Freundin H._____ dagegen gewesen (Urk. 8/6 S. 3). Diese Schilderung der Geschädigten wird ebenfalls vom Ange- klagten A._____ erwähnt. Gemäss dem Angeklagten A._____ hätten sie bei ih- rem Zusammensein sodann aber beide die Oberteile ausgezogen gehabt (Urk.
5/3 S. 2), was sie indessen bestreitet (Urk. 8/6 S. 2). Gemäss A._____ hätten sie sich dann über den Kleidern gestreichelt und befriedigt (Urk. 3/5 S. 2). Den Anklagten B._____ kennt die Geschädigte als Freund ihrer Kollegin H.. Sie glaube, dass sie (die Geschädigte und der Angeklagte B.) sich gegen- seitig nicht allzu sehr mögen würden (Urk. 8/6 S. 1). Zum Angeklagten C._____ hat sie keine nähere Beziehung. Die Beziehung zu ihrer Kollegin H._____ ist vorliegend insofern von Interesse, als diese die Geschädigte aufforderte, eine Strafanzeige gegen ihren Freund, den Angeklagten B., wegen der vorliegend zur Anklage (Ziff. I-III) gebrachten Vorfälle zu erstatten. Sie kennt sie schon seit dem 10. Schuljahr im Jahre 2007 und bezeichnet sie als sehr, sehr gute Kollegin (Urk. 8/6 S. 16). Sie stehe ihr (der Geschädigten) jetzt (seit der Wiederaufnahme des Kontakts nach einem rund zweimonatigen streitbedingten Unterbruch) sehr viel näher (Urk. 8/6 S. 16). Das Verhältnis der Geschädigten zur Wahrheit wird sodann von ihrer Pflegemut- ter (Prot. I S. 33 ff.; Urk. 80 S. 53-54; § 161 GVG ZH) in Frage gestellt. Die Ge- schädigte neige dazu, für sie unangenehme Situationen durch Unwahrheiten ("Notlügen, Schwindeleien", Prot. I S. 41) zu ihren Gunsten zu verändern. Die So- zialpädagogin K., die die Geschädigte im Rahmen eines Arbeitsintegrati- onsprojekts betreute, erklärte, sie habe sich meistens an die Regeln gehalten, je- doch nicht immer. Ihre Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschuldigt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht (Prot. I S. 60). Diese Angaben sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, doch vermögen sie ihre Glaubwürdigkeit entgegen der Vorinstanz nicht in einem derart schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die von den Leumundszeuginnen erwähnten Verhaltensweisen der Geschädigten sind nicht derart gravierend, dass generell ein Vorbehalt gegenüber den Aussagen der Geschädigten zu machen wäre. Sodann ergeht sich die Vorinstanz in unhaltbaren Hypothesen, dass es die "beiden Frauen" (gemeint: die Geschädigte und ihre Kollegin) in erster Linie auf den Anklagten B._____ abgesehen hätten und diesen an den Pranger hätten stel- len wollen (Urk. 80 S. 72 f.).
4.5.3. Die Zeugin H._____ ist – wie erwähnt – eine langjährige Kollegin der Ge- schädigten und war im Zeitpunkt des Vorfalls die Freundin des Angeklagten B.. Sie kann somit nicht als neutrale Zeugin bezeichnet werden, zumal sie es war, die die Strafanzeige initiierte. Die Zeugin I. ist der Interessensphäre der Angeklagten zuzuordnen, zumal sie die Angeklagten vom Ausgang her kennt und mit den Angeklagten A._____ und B._____ regelmässig Kontakt gepflegt ha- be. Ihre Einvernahme als Zeugin wurde denn auch vom amtlichen Verteidiger des Angeklagten A._____ beantragt. Trotz der engen Beziehung zur Geschädigten sind J._____ (Pflegemutter der Geschädigten) und K._____ (Betreuerin am Ar- beitsplatz der Geschädigten) wohl als relativ objektive Zeuginnen zu betrachten, beweisen sie doch eine objektive Einschätzung der Verhaltensweisen der Ge- schädigten.
4.6. Aussagen der Beteiligten 4.6.1. Die Aussagen der Beteiligten sind im vorinstanzlichen Urteil umfassend aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 18-55; § 161 GVG ZH). Im Folgenden genügt deshalb eine zusammenfassende Übersicht. 4.6.2. Von den Aussagen der Geschädigten F._____ anlässlich der ersten Vide- obefragung bei der Kantonspolizei am 12. Juni 2009 (Urk. 8/7/1 und 2) besteht keine wörtliche Abschrift. Eine zusammenfassende Darstellung lässt sich dem Be- richt zur Videobefragung der Kantonspolizei vom 13. Juni 2009 entnehmen (Urk. 8/1). Von der zweiten Videobefragung am 24. August 2009 bei der Staatsanwalt- schaft findet sich eine Niederschrift (Urk. 8/6). Die Geschädigte schildert den Ab- lauf ihres Ausgangs in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.2009. Nachdem sie zu- nächst mit einem Kollegen und dessen Freundin im Ausgang gewesen sei, seien sie gegen 03.00 Uhr im "...-Club" eingetroffen, wo sie auf eine Gruppe mit den drei Angeklagten gestossen sei. Den Angeklagten B._____ kannte sie dabei als Freund ihrer Freundin, den Angeklagten A._____ hatte sie bereits zuvor im "...- Club" kennen gelernt und mit ihm auch schon in der Wohnung des Angeklagten B._____ in einem Zimmer gemeinsam übernachtet, wobei es zum Austausch von
Zärtlichkeiten gekommen sein soll. Den Angeklagten C._____ kannte sie nicht. Im Club habe man geredet, gelacht und getrunken. Nachdem der Angeklagte C._____ sie gehänselt habe, sie habe dazu keinen Mut, habe sie dem Angeklag- ten A._____ einen Zungenkuss gegeben. Dann habe eine Person der Gruppe nach Hause gehen wollen, weshalb man ein Taxi gerufen habe. Danach fuhr sie um ca. 07.00 Uhr mit den drei Angeklagten mit dem Taxi nach E._____ in die Wohnung des Angeklagten C._____ (bzw. in die Wohnung von C.s nicht anwesendem Bruder). Was ihren Alkoholkonsum angeht, so habe sie erst im "...- Club" Alkohol zu sich genommen. Sie will dabei zwei kleine Bier, zwei Gläser Champagner und drei bis vier Flaschen Smirnoff getrunken haben. Sie trinke sonst nicht regelmässig Alkohol (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe aber ohne Probleme den letzten Kilometer vom Taxi bis zur Wohnung zu Fuss gehen können und auch noch die Umgebung beim Eintreten in die Wohnung klar wahrgenommen. Die Geschädigte führte aus, dass sie nach Ankunft in der Wohnung alle total er- schöpft auf dem Sofa gelegen seien. Sie sei nach zehn Minuten eingeschlafen. Kurz vor dem Einschlafen habe sie realisiert, dass sich der Angeklagte A. hinter sie gelegt habe. Sie habe gedacht, dass er es vielleicht wieder versuche und sei dann eingeschlafen. Wegen des konsumierten Alkohols sei sie dann total weg gewesen ("dänne gsi"). Sie sei dann langsam wieder erwacht und habe ge- merkt, dass im Intimbereich etwas gerüttelt habe. Sie habe die Augen nicht sofort geöffnet, sondern mit einem Auge geschaut, was los sei. Sie habe dann ein Licht gesehen von einen Handy, welches der Angeklagte B._____ benutzt habe, um sie zu filmen. Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr. Sie habe gar nichts mitbe- kommen und gar nichts gespürt. Aufgewacht sei sie, weil sie gefroren habe und vom Rütteln und von der Nässe im Intimbereich (1. Videobefragung, Urk. 8/7). Beim Einschlafen habe sie gedacht, dass er wieder versuche, Geschlechtsver- kehr mit ihr zu haben. Dort sei sie schon recht genervt gewesen. Vor dem Ein- schlafen habe sie noch mitbekommen, wie der Angeklagte A._____ die Hand vor- ne über den Bauch gelegt habe. Seinen Kopf habe er auf ihren Schulter- /Halsbereich gelegt. Er habe noch mit den anderen zwei Mitangeklagten gespro- chen und sie sei langsam eingeschlafen. Sie habe ein wenig abweisend reagiert. Sie habe sich (leicht) weggedreht, gesagt habe sie aber nichts. Er habe dann
nichts weiter gemacht, und sie sei dann eingeschlafen. Sie habe noch bemerkt, wie er angefangen habe, sie am Hals zu streicheln. Sie habe dann gefunden, lie- ber nicht, habe sich leicht abgedreht und sei eingeschlafen (Urk. 8/6 S. 7 f.). Auf- gewacht sei sie, weil es im Intimbereich gerüttelt habe, und als sie ihre Augen ge- öffnet habe, habe sie gesehen, dass der Angeklagte A._____ über ihr gelegen sei. Sie habe dann sofort an Geschlechtsverkehr gedacht, aber sie könne nicht mit 100 %-iger Sicherheit sagen, ob der Angeklagte A._____ in sie eingedrungen sei oder nicht. Sie denke, dies sei der Grund für das Rütteln gewesen (Urk. 8/1 S. 3; 8/6 S. 7 f.). Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr (1. Videobefragung 00:34; Urk. 8/7/1; Urk. 8/6 S. 12). Auf Vorhalt erklärte sie sodann, so viel sie wis- se, sei sie auch nicht vom Sofa heruntergefallen (Urk. 8/6 S. 9). Beim Aufstehen habe sie die Angeklagten beschimpft mit "Ihr spinnet! Das isch total denebet.", "Ich hätt nöd dänkt, dass ihr zu so öppisem fähig sind." und sei heulend ins Bade- zimmer gegangen (Urk. 8/6 S. 10). Nach einer gewissen Zeit sei ihr der Angeklagte B._____ ins Badezimmer gefolgt. Die Vorgänge im Badezimmer sind umstritten und Gegenstand von Anklageziffer III (nachstehend Ziff. 6). Nachdem die Geschädigte das Badezimmer verlassen habe, habe sie der Angeklagte A._____ umarmt und sich entschuldigt (Urk. 8/1 S. 4). Danach sei sie noch bis ca. 12.00 Uhr mit den Angeklagten in der Wohnung ver- blieben, wobei ihr der Angeklagte C._____ noch Spaghetti gekocht habe (Urk. 8/6 S. 14). Die Geschädigte und die Angeklagten hätten in der Folge auf den Sofas im Wohnzimmer gedöst, wobei die Geschädigte als Letzte die Wohnung verlas- sen habe. Rund drei Wochen nach dem Vorfall erstattete die Geschädigte bei der Polizei Anzeige. Für diese relativ lange Zeitspanne bis zur Anzeigeerstattung gab sie an, wegen der vom Angeklagten B._____ ausgesprochenen Drohung, er werde ihr etwas antun, wenn sie den Vorfall Dritten erzähle, Angst gehabt zu haben; so- dann sei es ihr peinlich gewesen, so etwas zu erzählen. Sie habe es einfach ver- drängen wollen (Urk. 8/1 S. 4).
4.6.3. Der Angeklagte A._____ gab an, nach Ankunft in der Wohnung in E._____ (um ca. 08.00 Uhr; Urk. 5/1 S. 4) sei er mit der Geschädigten auf dem Sofa ge- sessen, und sie seien sich näher gekommen. Zuerst habe man angefangen, sich zu küssen. Das habe die Geschädigte 100 %-ig gewollt, obschon sie gewusst ha- be, dass die Kollegen nicht weit entfernt gewesen seien. Sie hätten sich ungefähr während fünf Minuten geküsst. Dann habe er begonnen, die Geschädigte auszu- ziehen, wobei sie sich während dessen gegenseitig gestreichelt hätten. Sie habe absolut nichts dagegen gehabt, dass er sie ausgezogen habe. Im Gegenteil habe sie sogar die Arme gehoben, als er ihr das Oberteil ausgezogen habe. Er selbst habe sich bis auf das Oberteil ausgezogen. Die Geschädigte sei ganz nackt ge- wesen. Während des Ausziehens und Streichelns sei sie absolut wach gewesen. Die Geschädigte selbst habe ihn auch geküsst und gestreichelt, aber nicht im In- timbereich. Eingeschlafen sei sie erst, als alles vorbei gewesen sei. Die Handlun- gen seien in gegenseitigem Einverständnis erfolgt, die Geschädigte habe ihn zu keinem Zeitpunkt weggewiesen und sei immer wach gewesen (Urk. 5/1). Ergän- zend fügte er hinzu, dass sie während des Ausziehens wohl gemerkt habe, in welche Richtung es gehe. Sie habe dann die Augen geschlossen, er habe dies als positives Gefühl von ihr gewertet. Auch als er sie ausgezogen habe, sei sie ganz locker gewesen und habe nie Nein gesagt. Die Augen habe sie geschlossen gehabt, weil sie sich vor den Kollegen geschämt habe, die zugeschaut hätten (Urk. 5/2). Nach Sichtung der Filmaufnahmen erklärte der Angeklagte A._____, es mache den Eindruck, als hätte die Geschädigte nichts mitbekommen. Er sei da- von ausgegangen, sie habe die Augen geschlossen gehabt, aber alles mitbe- kommen. Beim Küssen und Streicheln sei sie noch wach gewesen, und sie habe das auch akzeptiert. Erst dann habe sie die Augen geschlossen (Urk. 5/4). Zu Beginn habe sie noch aktiv an den Handlungen teilgenommen. Danach jedoch nicht mehr. Erst am Schluss habe sie sich wieder aktiv verhalten (Urk. 5/7 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Angeklagte seine Ausführungen mit weiteren Details. Beim Ausziehen sei sie ihm noch behilflich gewesen, indem sie beim Ausziehen der Leggings noch ihr Gesäss angehoben habe. Als er sie ausgezogen gehabt habe, habe sie noch den Kopf angehoben und ihn angeschaut. Er könne sich an ihren Blick noch genau erinnern. Danach
habe sie sich wieder hingelegt und die Augen geschlossen. Er habe während kei- ner Sekunde gemerkt, dass die Geschädigte weggetreten sein könnte (Prot. I S. 8 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2011 bekräftigte der Angeklag- te A., davon ausgegangen zu sein, dass die Geschädigte nach dem Schliessen der Augen alles auf sich habe zukommen lassen wollen, dass sie es genossen habe und nichts dagegen gehabt habe (Prot. II S. 32 f., 35, 43). 4.6.4. Der Angeklagte B. führte aus, dass sie nach der Ankunft in der Woh- nung in E._____ im Wohnzimmer gewesen seien. Der Angeklagte A._____ habe auf dem Sofa angefangen, die Geschädigte zu küssen. Er habe aber nicht gese- hen, ob der Angeklagte A._____ sie über den Kleidern gestreichelt habe. Er sei zwar auch im Wohnzimmer gewesen, aber er habe ferngesehen. Entgegen den Aussagen der Geschädigten sei sie nicht sofort eingeschlafen. Er habe nicht ge- sehen, ob der Angeklagte A._____ die Geschädigte oder sie sich selbst ausgezo- gen habe, da er sich im hinteren Teil des Wohnzimmers aufgehalten habe. Bei den sexuellen Handlungen sei die Geschädigte passiv gewesen. Es sei schwer zu sagen, ob die Handlungen in gegenseitigem Einverständnis erfolgt seien (Urk. 6/1). In der Hafteinvernahme ergänzte der Angeklagte B., dass der Ange- klagte A. die Geschädigte ausgezogen habe. Die Geschädigte sei mit ge- spreizten Beinen auf dem Sofa gelegen. Sie habe den Angeklagten A._____ ge- währen lassen. Sie sei sogar einmal vom Sofa gefallen und habe sich wieder er- hoben und auf das Sofa gelegt. Sie habe nicht geschlafen (Urk. 6/2 S. 2). Nach der Visionierung einiger Videoszenen erklärte der Angeklagte B., die Ge- schädigte sei – nachdem sie vom Sofa gefallen sei – nicht eigenständig wieder auf das Sofa gegangen, sondern vom Angeklagten A. hochgehoben wor- den. Die Geschädigte habe entweder halb geschlafen oder sei halb "alkoholisiert" gewesen. Sie sei aber sicherlich nicht voll weggetreten gewesen. Entscheidend sei, was sich vor den Filmaufnahmen abgespielt habe, nämlich, dass sich die bei- den geküsst hätten und der Angeklagte A._____ die Geschädigte am Hals ange- fasst habe. Er selber habe Fernsehen geschaut, und als er sich wieder umgedreht habe, sei die Geschädigte bereits halb nackt gewesen (Urk. 6/3 S. 6). Die Ge- schädigte sei nicht voll betrunken gewesen. Als sie vom Sofa aufgestanden sei, habe sie zudem gesagt, sie wisse, was sie gemacht hätten. Sie habe mitbekom-
men, dass er sie gefilmt und Fotos gemacht habe. Die Geschädigte habe sodann ausgeführt, sie sei wegen des Lichtes der Handykamera erwacht; in Wirklichkeit habe sie aber seine Fotokamera gesehen, die geblitzt habe, und dies sei ganz am Anfang gewesen. Mit dem Natel habe er ohne Licht Aufnahmen machen können. Dies bedeute, dass sie schon vorher wach gewesen sei und alles mitbekommen habe. Sie habe ihnen etwas vorgespielt, weil sie habe wissen wollen, wie weit sie gehen würden. Als er dabei gewesen sei, habe sie sich ab und zu bewegt und sich auch gewehrt. Sie habe einfach die Augen geschlossen gehabt. Er sei nicht sicher, ob die Geschädigte zwischendurch weggetreten sei. Am Anfang sei alles normal gewesen, einfach zum Teil alkoholisiert (Urk. 6/4 S. 3 f.). Auf dem Film sehe es dann aber so aus, wie wenn sich nichts mitbekommen hätte (Urk. 6/3 S. 5). 4.6.5. Der Angeklagte C._____ erklärte, als sie in der Wohnung angekommen seien, seien alle ein bisschen müde gewesen. Die Geschädigte habe sich auf das Sofa gelegt, und der Angeklagte A._____ hinter sie. Er selbst habe den Fernseher eingeschaltet. Er habe dann sehen können, dass die beiden sich geküsst hätten. Der Angeklagte A._____ habe ihr dann über den Kleidern an die Brust gefasst und dann auch unter den Kleidern. Dann habe er ihr den Finger geschoben. Sie hätten dann Sex gewollt, aber der Angeklagte A._____ habe keinen hoch ge- bracht. Der Angeklagte A._____ habe ihr dann sicher fünf bis zehn Minuten den Finger geschoben. Sie habe weder Nein gesagt, noch sich dagegen gewehrt. Der Angeklagte B._____ habe plötzlich sein Natel genommen und angefangen zu fil- men, wobei er sogar noch mit Blitz operiert habe. Alles sei sehr hell gewesen. Die Geschädigte habe auch nichts gesagt, als der Angeklagte A._____ eine Karotte und eine Banane in ihre Vagina eingeführt habe. Teils habe sie die Augen ge- schlossen gehabt, teils auch wieder geöffnet. Sie habe mitbekommen, dass sie gefilmt worden sei. Sie hätte sich sicherlich wehren können. Insgesamt habe es 30 Minuten gedauert, etwa 15 Minuten habe er gefilmt. Nach Visionierung des Filmes und auf Vorhalt, die Geschädigte mache einen willenlosen Eindruck und mache gar nicht aktiv mit, erklärte der Angeklagte C._____, das schon, sie habe auch Alkohol getrunken gehabt und sei müde gewesen. Dann sei man nicht mehr so aktiv dabei. Sie habe aber selbst am Schluss gesagt, sie habe alles mitbe-
kommen, auch das Filmen. Bevor sie die Wohnung verlassen habe, habe sie noch gesagt, sie sollten den Film löschen und ja nicht herumzeigen, auch nicht bei Kollegen. Der Angeklagte A._____ habe die Geschädigte ausgezogen. Auf Frage erklärte er, die Geschädigte habe dies freiwillig mitgemacht. Er habe nie gehört, dass sie Nein gesagt habe. Das Einführen der Banane sei sogar von ihr gekommen. Sie habe da einen Orgasmus bekommen. Die Geschädigte habe nichts dagegen gehabt, dass sie gefilmt hätten. Er selbst habe die Geschädigte einmal kurz an die nackte Brust gefasst. Da sei es noch dunkel gewesen im Zim- mer. Er glaube, sie habe das mitbekommen (Urk. 7/1). Am Anfang habe die Ge- schädigte aktiv mitgemacht, später sei sie müde gewesen und habe sich wie ge- hen lassen. Sie sei nicht willig gewesen, also mehr passiv als aktiv. Es sei aber schon der Angeklagte A._____ gewesen, der sie jeweils in die unterschiedlichen Positionen gebracht habe. Nach dem Aufstehen habe sie gesagt, sie wisse, was man mit ihr gemacht habe, dass man gefilmt und eine Banane geschoben habe. Sie habe auch gesagt, dass sie die Augen offen gehabt habe, aber so getan ha- be, wie wenn sie sie geschlossen gehabt hätte. Auf Nachfrage gab der Angeklag- te C._____ an, die Geschädigte habe lediglich in diesen zehn Minuten mit der Banane und der Karotte so getan, als wenn sie nichts mitbekommen hätte. So- wohl davor wie auch danach habe sie völlig normal mit ihnen gesprochen. Er er- wähnt, die Geschädigte habe mehrfach und immer wieder gesagt, sie wisse, dass man sie gefilmt und ihr den Finger und eine Banane geschoben habe (Urk. 7/2). Er habe deutlich gehört, dass die Geschädigte nach dem Vorfall gesagt habe, sie fände es nicht lustig, was sie gemacht hätten. Auch das mit dem Filmen habe sie erwähnt. Der Blitz der Kamera sei so hell gewesen, das müsse man einfach ge- merkt haben (Urk. 7/4). Die ersten fünf Minuten sei sie aktiv gewesen. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass eine Person, selbst wenn sie schlafe, nicht mer- ke, dass man sie ausziehe und die Handlungen nicht mitbekomme. Sie sei nicht alkoholisiert gewesen. Für ihn könne sich höchstens die Frage stellen, ob sie ge- schlafen habe oder nicht. Ihr Zustand habe schon nicht dem entsprochen, wie man sich normalerweise bei sexuellen Handlungen verhalte. Auf jeden Fall habe es am Anfang und auch zwischendurch immer wieder Anzeichen gegeben, dass sie wach gewesen sei (Urk. 7/7).
4.6.6. Die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeugin J., die Pflegemutter der Geschädigten, bestätigte der Polizeibeamtin anlässlich ihres Telefonats im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung der Geschädigten die im Polizeirapport als Notiz festgehaltene Äusserung getätigt zu haben. "Sie zeigte sich überrascht, da ihr in den vergangenen drei Wochen keine Veränderung bei F. aufgefallen war. Sie gab an, dass die Aussagen von F._____ mit Vor- sicht zu geniessen seien, da sie in der Vergangenheit bereits des Öfteren gelogen habe" (Urk. 1 S. 8). Man habe nicht immer sicher sein können, ob es stimme, was die Geschädigte sage. Sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschich- ten erzählt. Oft habe sie versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, das sie nicht hätte tun sollen. Beispielsweise habe sie gesagt, der Bus habe eine Panne gehabt oder sei nicht gefahren, was einer Überprüfung dann nicht stand- gehalten habe. Über den Gegenstand dieses Strafverfahrens sei sie (die Zeugin) schockiert gewesen, vor allem darob, dass die Geschädigte ihnen nichts erzählt habe. Das Ganze sei der Geschädigten peinlich gewesen, sie habe auch gesagt, sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei, sie sei im Delirium gewesen. Nach- fragen habe sie teilweise abgeblockt. Die Frage, ob die Geschädigte nachher Probleme gehabt habe, das Erlebte zu verarbeiten, wurde von der Zeugin nicht di- rekt beantwortet, sie gab jedoch an, die Geschädigte sei gut im Verdrängen ge- wesen. Veränderungen bei der Geschädigten habe sie nach dem Ereignis keine feststellen können, sie sei nicht anders gewesen als zuvor. Über den Vorfall selbst wisse sie wenig, sie habe das Gefühl, die Geschädigte möchte auch nicht, dass sie dies wisse. Sie habe ihr erzählt, sie sei in einem Club gewesen und habe auf den Bahnhof gebracht werden wollen. Sie seien dann aber in dieser Wohnung gelandet, und sie sei total müde gewesen. Sie sei erwacht und habe realisiert, dass jemand auf ihr liege und dass jemand gefilmt habe (Urk. 80 S. 53 f., § 161 GVG ZH). 4.6.7. Im Wesentlichen führte die Zeugin K._____, ehemalige Betreuerin der Ge- schädigten am Arbeitsplatz, aus, dass die Geschädigte gerne mit Freunden aus- gehe und abmache. Ihrer Meinung nach habe die Geschädigte einen eher offenen Umgang mit Männern. Dies sei einfach ihr Eindruck. Sie sei keine schüchterne Person. Meistens habe sie sich an Regeln gehalten, jedoch nicht immer. Ihre
Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschul- digt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht. Die Geschädigte habe ihr ge- genüber den Vorfall einmal sehr kurz erwähnt, aber nie konkret und detailliert, und erklärt, dass sie mit dem gesamten Vorfall nichts mehr zu tun haben möchte (Urk. 80 S. 54 f., § 161 GVG ZH). 4.6.8. Auf die Aussagen der Zeuginnen J., K., H._____ (Urk. 80 S. 47-51; § 161 GVG ZH) und I._____ (Urk. 80 S. 51 f.; § 161 GVG ZH) wird im Fol- genden nur dann und insoweit einzugehen sein, als sich dies im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Angeklagten und Geschädigten als relevant erweist, da sie im Wesentlichen nur Angaben zu den Begleitumständen der Tatvorwürfe machen konnten. 4.6.9. Ebenso wird auf die Berichte zu den Videobefragungen der Geschädigten vom 14. Juni 2009 (Urk. 8/2) und vom 29. August 2009 (Urk. 8/5) nur insoweit eingegangen, als sich dies Rahmen der Würdigung der Aussagen der Geschädig- ten als relevant erweist (Wiedergegeben im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 80 S. 68- 71; § 161 GVG ZH).
4.7. Videoaufzeichnungen der Angeklagten B._____ und C._____ Als weiteres Beweismittel liegen die drei von den Angeklagten B._____ und C._____ aufgezeichneten Videodateien bei den Akten (Urk. 10/1-3). Die Vo- rinstanz hat in ihrem Urteil diese im Detail beschrieben, worauf vorab zu verwei- sen ist (Urk. 80 S. 55-68; § 161 GVG ZH). Die jeweiligen Ergänzungen sind im Fettdruck eingefügt:
Video 1728 (Urk. 10/3/1) (Die in der linken Spalte wiedergegebenen Zeiten beziehen sich auf die Laufzeit des entsprechenden Films ab jeweiligem Beginn.) 00:00 Der Film beginnt damit, dass zu sehen ist, wie der Angeklagte C._____ (im gelben Pullover) Faxen in die Ka- mera schneidet. Danach geht die Kamera durch einen Gang bis ins Wohnzimmer. 00:11 Die Kamera kommt im Wohnzimmer an, es folgen einige wilde Kameraschwenker. 00:21 Die Geschädigte kommt ins Bild, sie liegt seitlich mit ihrer linken Seite auf einem Sofa, halb in Bauchlage, ihr rechtes Bein ist angezogen, ihr nacktes Hinterteil ist zu sehen, der Oberkörper ist mit einem schwarzen Top (Trägershirt) bekleidet. Der (angezogene) Angeklagte A._____ bearbeitet mit seinen Fingern die Vagina der Geschädigten. Im Hintergrund sind die Geräusche eines Pornofilms zu vernehmen. 00:25 Wilde Schwenker der Kamera. 00:35 A._____ dreht die Geschädigte auf die Seite und legt ihr rechtes Bein leicht angewinkelt auf die Sofaleh- ne. Gleichzeitig leuchtet für kurze Zeit das Licht der Handy-Kamera. Wieder folgen wilde Schwenker. Die Bildqualität ist schlecht, da es zu dunkel ist. 00:50 Die Geschädigte kommt wieder ins Bild, sie liegt auf der Seite, A._____ bearbeitet mit seinen Fingern ihre Va- gina. Er hebt mit seiner linken Hand ihr rechtes angewinkeltes Bein auf seine Schulter. Als er seine lin- ke Hand zur Vagina führt, fällt das Bein kraftlos gegen seinen Kopf. 00:55 Der Angeklagte B._____ tritt hinzu. Er hebt den rechten angewinkelten Arm der mit dem Oberkörper leicht seitlich liegenden Geschädigten. Was er mit dem Arm auf Kopfhöhe bei der Geschädigten macht, ist zunächst nicht ersichtlich, da er mit seinem Körper die Sicht verdeckt. Dann zieht er ihr schwarzes Top mit ihrem BH über die Brüste. 01:10 Die Kamera schwenkt auf einen Laptop, wo ein Pornofilm zu sehen (und zu hören) ist. 01:15 B._____ hat der Geschädigten das Top über die Brust hochgezogen, ihre nackten Brüste sind sichtbar. Ihr rechter Arm liegt neben ihrem Kopf im 120° Winkel nach hinten, ebenso ihr linker Arm. 01:23 B._____ entfernt sich von A._____ und der Geschädigten. A._____ bearbeitet weiter die Vagina der Geschä- digten, im weiteren Verlauf sind gelegentlich (Kamera-?)Blitze zu sehen. Das Bild bleibt dunkel und von schlechter Qualität. 01:30 Es ist eine Nahaufnahme der Vagina der Geschädigten zu sehen, wegen der Dunkelheit ist aber fast nichts zu erkennen. 01:43 B._____ tritt wieder hinzu, bringt den linken Arm, der nun seitlich nach vorn liegt, wieder neben den Kopf. macht sich am Kopf der Geschädigten zu schaffen, etwas Genaues ist aber nicht zu erkennen. 01:55 B._____ (am Kopfende beim Kopf der Geschädigten stehend) hantiert am Oberteil/BH der Geschädigten. Es macht den Anschein, dass er etwas aus dem BH entfernt und zur Seite legt. A._____ bearbeitet nach wie vor die Vagina der Geschädigten mit den Fingern. Die Arme der Geschädigten liegen auf ihren Seiten. 02:10 Die Geschädigte hat die Hände nun über ihrem Kopf, die Oberarme stehen senkrecht nach oben. Es war B._____, der ihr die Arme hochgenommen hat, es ist nicht genau zu sehen, ob er diese noch festhält. 02:13
Nun ist zu sehen, dass die Geschädigte ihre Arme selbständig über dem Kopf hält, d.h. nun ohne die Hilfe von B.. Sie liegt dabei nach wie vor auf dem Rücken. 02:18 Die Arme der Geschädigten befinden sich immer noch über ihrem Kopf. 02:28 Die Geschädigte nimmt die Arme nach unten und hebt den Kopf. Dies ohne Hilfe von B.. 02:36 Die Geschädigte hantiert mit ihrer rechten Hand an ihrem Ohr. 02:45 A._____ leckt oder knabbert an der rechten Brust der Geschädigten, dabei manipuliert er nach wie vor mit der rechten Hand an der Vagina herum. Die Geschädigte scheint sich mit der rechten Hand seitlich auf Höhe
des hinaufgeschoben Tops zu kratzen und verzieht dabei kurz das Gesicht. 02:52 B._____ tritt wieder hinzu, mit einem weissen T-Shirt, das er neben den Kopf der Geschädigten legt. Er hantiert an der Geschädigten, wobei er mit der Hand an ihrem Kinn ihren Kopf seitlich hin- und herbe- wegt, worauf die Geschädigte ihre linke Hand zu ihrem Gesicht bzw. Richtung seiner Hand führt . Et- was später liegt der Kopf der Geschädigten auf dem weissen T-Shirt. 03:15 Das Raumlicht wird eingeschaltet, die Bildqualität ist fortan deutlich besser. Es folgen wilde Schwenker mit der Kamera. 03:32 A._____ leckt wieder an der rechten Brust der Geschädigten und masturbiert dabei ununterbrochen ihre Vagi- na. Es folgen Nahaufnahmen dieser Szene bis zum Zeitpunkt 03:51. 03:54 A._____ öffnet seine Hose und zieht diese aus. 04:01 A._____ (nun mit nacktem Unterkörper) beugt sich über die Geschädigte zwischen deren gespreizten Beinen hindurch. 04:06 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. Es folgt ein wilder Schwenker mit der Kamera. 04:13 Die Geschädigte dreht sich (unter dem Körper des über ihr liegenden A._____ hindurch) nach links. 04:16 Die Geschädigte dreht abrupt ihren Kopf nach rechts. A._____ geht mit seinem Oberkörper wieder nach un- ten, er masturbiert weiter die Vagina der Geschädigten. 04:36 Das Handy von B._____ kommt ins Bild, dessen Display ist hell erleuchtet, so wie wenn er Aufnahmen ma- chen würde. 04:38 Die Kamera schwenkt auf die Vagina der Geschädigten, die für einige Sekunden in Grossaufnahme zu sehen ist. Danach schwenkt die Kamera auf B., der mit seinem Handy auf dem anderen Sofa sitzt. 04:55 Die Kamera schwenkt wieder auf die Geschädigte und A., der nach wie vor die Vagina der Geschädig- ten intensiv masturbiert. 04:58 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, was in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:04 Eine Hand, ob jene von B._____ oder C., ist nicht auszumachen, macht sich an der linken Brustwarze der Geschädigten zu schaffen, streichelt diese. 05:12 Die Kamera schwenkt auf B., der sein Handy in der Hand hält und offensichtlich auch filmt. Danach schwenkt die Kamera zurück auf die Geschädigte, die in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:30 A._____ kommt mit dem Kopf (mit einer Hand nach wie vor die Vagina bearbeitend) nach oben und küsst die Geschädigte am Hals. 05:33
vor 05:46 Die Geschädigte verzieht das Gesicht, zieht den über dem Bauch liegenden rechten Arm unter dem An- geklagten A._____ Richtung Kopf, kneift die Augen zu, hebt leicht den Kopf und wendet sich nach links ab, wobei sich ihr Oberkörper ebenfalls unter dem Angeklagten leicht nach links windet, offenbar um A._____ auszuweichen. Dieser entfernt sich wieder vom Oberkörper der Geschädigten, dabei weiter mit einer Hand die Vagina bearbeitend. Die Geschädigte legt ihren rechten Arm wieder angewinkelt auf ihren Bauch. Der Angeklagte A._____ verschiebt den Unterkörper der Geschädigten auf dem Sofa etwas auf die Sei- te. 05:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, dessen Pornofilm nach wie vor für entsprechende Hintergrundgeräu- sche sorgt. Dort verbleibt sie bis 06:00. 06:00 Die Kamera befindet sich auf dem Weg in die Küche. 06:04 Der offene Kühlschrank kommt ins Bild. 06:07 Eine Gurke kommt ins Bild, in der Folge mehrmals, während die Kamera wild in der Küche herumgeschwenkt wird.
06:20 Die Kamera wird auf einer Ablage deponiert, wo sie kurz liegenbleibt, während im Hintergrund undefinierbare Geräusche zu hören sind. 06:29 Eine Banane kommt ins Bild. Die Kamera ist auf dem Rückweg ins Wohnzimmer, wobei die Banane im Bild bleibt. 06:36 Die Banane wird A._____ hingestreckt. 06:39 A._____ ergreift die Banane. 06:48 A._____ küsst der Geschädigten wieder den Hals. 06:58 Die Kamera schwenkt zu den Füssen der Geschädigten, so dass von dieser nun in erster Linie ihr Hinterteil mit der Vagina mit angezogenen oder in die Höhe gestreckten Beinen zu sehen ist (in der Porno-Industrie wird dieser Aufnahmewinkel gelegentlich als "tunnel-shot" bezeichnet). A._____ kniet/liegt nun wie bei normalem Geschlechtsverkehr vor/auf der Geschädigten und versucht, die Banane in ihre Vagina einzuführen. Gleichzei- tig kommt das Handy von B._____ ins Bild. 07:03 A._____ führt die Banane nun geschlechtsverkehrs-ähnlich ein und aus, d.h. er macht ähnliche Bewegungen, wie wenn er sein Glied selbst einführen würde. Tatsächlich ist dies nicht der Fall, obwohl das Glied auf dem Bild ebenfalls zu sehen ist. 07:08 A._____ macht nach wie vor Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr, allerdings mit der Banane anstelle seines Gliedes. Diese Szene bleibt bis 07:19 im Bild, Oberschenkel und Hinterteil der Geschädigten sind in Grossaufnahme zu sehen. 07:20 Die Kamera schwenkt auf B., der auf dem danebenstehenden Sofa sitzt. 07:25 Die Kamera befindet sich wieder auf dem Weg in die Küche. 07:30 Der Kühlschrank wird geöffnet. Es folgen wilde Schwenker. 07:41 Die Kamera wird wieder auf einem Küchenkorpus deponiert, wo sie verbleibt und weiterläuft, in Sichtweite be- findet sich eine angebrochene Packung Bananen. 07:55 Die Kamera wird wieder aufgenommen und schwenkt zurück zum Kühlschrank. 08:01 Eine Hand erscheint im Bild, die aus einem Beutel unten im Kühlschrank ein Rüebli ergreift. 08:04 Das Rüebli wird gross ins Bild gehalten. Die Kamera schwenkt zum Wohnzimmer, aus der Ferne sind A., die Geschädigte und B._____ zu sehen. B._____ nickt, als ihm das Rüebli gezeigt wird. Die Kamera schwenkt zurück zum Kühlschrank, der geschlossen wird, danach geht die Kamera zurück ins Wohnzimmer. 08:14 Grossaufnahme des Kopfes der Geschädigten, die nun auf ihrer linken Körperseite liegt. Sie dreht den Kopf nach rechts. 08:16 Die Geschädigte zieht ihren rechten Arm zum Körper. 08:24 A._____ ist über den Körper der Geschädigten gebeugt, er masturbiert nach wie vor die Vagina der Geschä- digten, deren Körper sich im Takt mitbewegt. 08:29 A._____ erhält das Rüebli hingestreckt. 08:33 Die Kamera weicht zurück, da die Geschädigte mit dem Hinterteil vom Sofa fällt (der Kopf bleibt auf dem So- fa). A._____ hebt die Geschädigte wieder aufs Sofa. 08:38 Die Geschädigte, zuvor wieder auf ihrer linken Seite liegend, wird vom Angeklagten A._____ auf den Rü- cken gedreht, indem er ihren rechten Oberschenkel Richtung Sofalehne zieht, d.h. die Geschädigte dreht sich nicht selbst. Anschliessend liegt ihr Gesäss erhöht auf dem linken Knie von A._____. 08:43
Das Handy von B._____ ist unmittelbar über der Vagina der Geschädigten zu sehen, während A._____ diese mit der Hand masturbiert. A._____ ergreift das ihm angebotene Rüebli. 08:44 A._____ führt das Rüebli in die Vagina ein. Es folgen Grossaufnahmen der Vagina (von der Seite), die vom Rüebli geschlechtsverkehrs-ähnlich penetriert wird.
08:48 Die Geschädigte bewegt deutlich Arme und Hände, die sie schliesslich vor der Brust kreuzt. 08:50 Die linke Hand der Geschädigten geht zu ihrem Hals, wie wenn sie sich kratzen würde und hält dann die auf der Brust liegende linke Hand des Angeklagten A.. 08:52 Die linke Hand der Geschädigten geht hinunter zur Hand von A., die nach wie vor mit dem Rüebli die Vagina penetriert. Die Hand der Geschädigten umfasst die Hand von A., macht dabei die Bewegungen mit. 09:01 Die Geschädigte bewegt ruckartig den Oberkörper nach oben. Anschliessend drückt sie mit dem linken Arm gegen den Arm von A.. Gleichzeitig verzieht sie das Gesicht und dreht den Kopf nach rechts. Danach liegt sie wieder ruhig. 09:06 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo eine Fellatio-Szene in Grossaufnahme zu sehen ist. Die Geräusche des Pornofilms sind nach wie vor im Hintergrund zu hören. 09:12 Die Kamera schwenkt zurück auf die Geschädigte, die sich nun heftig bewegt. B., am Kopfende des Sofas beim Kopf der Geschädigten stehend, versucht deren Hände zu fassen. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 09:27 Die Geschädigte liegt wieder ruhig. B. hält mit Daumen und Zeigefinger beider Hände die linke Brust- warze der Geschädigten. Danach schwenkt die Kamera zurück auf den Laptop, wo sie bis zum Ende von Vi- deo 1728 verbleibt. 09:51 Ende von Video 1728. Video 1729 (Urk. 10/3/1) 00:01 A._____ liegt zwischen den gespreizten Beinen der auf dem Rücken liegenden Geschädigten. Seine Hand hat er an ihrer Vagina. 00:07 Die Geschädigte stösst den auf ihr liegenden Angeklagten A._____ mit beiden Armen von sich und be- ginnt, ihr Unterhemd hinunterzurollen, welches bis zu dieser Szene über ihre Brüste hinaufgerollt war, so dass die Brüste entblösst waren. 00:10 Die Geschädigte ist fertig mit dem Hinunterrollen ihres Shirts. 00:14 A._____ hebt die gespreizten Beine der Geschädigten an, und ihr Kopf und ihr Oberkörper rutschen über die rechte seitliche Lehne des Sofas hinaus und hängen kopfüber über dem Boden, während der An- geklagte A._____ ihre Vagina leckt. Die Kamera schwenkt weg, zurück in Richtung Küche. 00:23 B._____ wird sichtbar, der in der Küche einen Lachanfall hat, allerdings einen leisen, unterdrückten. 00:31 Der geöffnete Kühlschrank kommt ins Bild. Die Kamera schwenkt in der Küche herum. B._____ unterhält sich mit C., der auch kurz ins Bild kommt, flüsternd und lachend. Worüber sie sprechen, ist nicht auszu- machen. 00:52 Die Kamera geht zurück ins Wohnzimmer, die Geschädigte kommt wieder gross ins Bild. 00:55 Die Geschädigte stösst mit den Armen den über ihr liegenden Angeklagten A. von sich, sie zieht ihr Shirt wiederum nach unten und kneift ihre Augen zusammen bzw. verzieht ihr Gesicht. Der Angeklag- te A._____ penetriert die Geschädigte wieder mit der Banane. 01:02 A._____ beugt sich zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten hindurch über deren Oberkörper. 01:05 Ob die Geschädigte die Augen geöffnet hat, lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen. A._____ küsst sie auf den Hals. 01:08 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts. 01:17 A._____ liegt nun voll auf der Geschädigten, die ihre Arme und Hände schützend vor sich auf der Brust hält.
Vor 01:26
01:26 Die Geschädigte legt ihr zuvor angewinkeltes Bein von der hinteren Sofalehne auf das Sofa, während sie weiter vom Angeklagten, der über ihr liegt, mit der Banane geschlechtsverkehrähnlich penetriert wird. Auf der Tonspur ist ein von einer weiblichen Person gesprochenes "Nei" zu hören. Die Kamera schwenkt wieder in Richtung Küche. Dabei filmt sich der Angeklagte C., der sich einen Strohhut aufgesetzt hat, im Spiegel im Gang. 01:28 A. und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, als die Kamera zurück ins Wohnzimmer schwenkt. Die Geschädigte hält ihr linkes Bein hoch in die Luft. A._____ liegt auf ihr zwischen ihren Beinen und manipuliert mit der rechten Hand an ihrer Vagina, wobei nicht klar zu sehen ist, ob er dabei einen Gegenstand benutzt (bis 01:31). 01:34 Die Geschädigte bewegt ihr Hinterteil heftig, wobei sie nach wie vor von A._____ mit einem Gegenstand in der Vagina mit beischlafähnlichen Bewegungen penetriert wird. 01:38 Wieder erfolgt eine heftige Bewegung der Geschädigten mit ihrem Hinterteil. A._____ lässt den Gegenstand, den er in der Hand hält, los (es ist nun zu sehen, dass es sich um die Banane handelt), dieser fliegt zu Boden. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 01:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo zu sehen ist, wie eine Darstellerin rittlings auf einem Darsteller sitzt; deren Hinterteil mit dem in ihrer Vagina steckenden Penis ist deutlich zu sehen, ebenso ist das Gestöhn der Darstellerin, wie während der ganzen Dauer des Video 1729, deutlich zu hören. 01:49 Ende von Video 1729. Video 001 (Urk. 10/3/2) 00:01 Die Geschädigte liegt auf dem Rücken, ihr rechtes Bein ist angewinkelt. A._____ masturbiert mit seiner rech- ten Hand ihre Vagina. C._____ ist zu sehen, der seine Kamera über die Vagina hält und filmt (Video 1728, ca. bei 03:41). Die Aufnahme durch das Mobiltelefon von B._____ erfolgt vom Kopfende des Sofas aus, die Ge- schädigte wird ebenfalls von der Kopfseite her aufgenommen. 00:09 Grossaufnahme des Gesichtes der Geschädigten, die ihre Augen geschlossen hält. Ihr rechter Arm ist ange- winkelt, die Hand liegt an ihrem Hals. 00:15 A._____ beginnt seine Hose zu öffnen und lässt diese dann herunter. (Auf Video 1728 bei 03:54 zu sehen) 00:19 A._____ kniet mit nun nacktem Unterkörper zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten. Deren linker Arm ist nun auch angewinkelt, die Hand befindet sich neben ihrer Schulter, der rechte Fuss ruht erhöht auf der Lehne des Sofas. 00:22 A._____ hat sich auf die Geschädigte gelegt, seine rechte Hand geht zur Vagina der Geschädigten. 00:25 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts zur Seite, als A._____ mit seinem Kopf zu ihrer linken Brust ge- langt. 00:28 A._____ (mit dem Kopf auf der Brust der Geschädigten) ergreift deren Hand. Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder nach links. 00:35 A._____ richtet sich auf, die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, ihr Körper ist dabei um ca. 30° nach links geneigt. Der rechte Fuss liegt nach wie vor auf der Lehne, ohne dass er von A._____ gestützt wird. 00:38 A._____ greift (zwischen den Beinen der Geschädigten liegend) an deren rechtes Bein und drückt dieses weg. Als er loslässt, verbleibt der Fuss auf der Sofalehne. Bis zu 01.09 folgt ein Schwenk der Kamera über das Gesicht der Geschädigten, während A._____ ständig de- ren Vagina bearbeitet. Die Bilder sind verwackelt und unscharf. 01:09 C._____ kommt ins Bild, er hält die Fotokamera in seinen Händen. 01:12 A._____ und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, ersterer bearbeitet nach wie vor die Vagina mit der rechten Hand.
01:17 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. 01:19 A._____ beugt sich über die Geschädigte und küsst deren linke Brust. 01:23 Die linke Hand B.s kommt ins Bild. Zeigefinger und Daumen kneten die linke Brustwarze der Geschädig- ten und streicheln diese dann bis 01:27. 01:30 C., der seine Kamera hält, kommt ins Bild, bis 01:40 folgen Kameraschwenker. 01:40 Die Geschädigte ist wieder zu sehen, sie wird von der Kopfseite her aufgenommen, A._____ kniet immer noch zwischen ihren Beinen und bearbeitet mit der rechten Hand ihre Vagina. 01:44 A._____ führt wieder seinen Kopf zur linken Brust der Geschädigten. Diese dreht sich nach links und hebt ih- ren rechten Arm (der zuvor auf ihrem Bauch lag), zu ihrer linken Schulter. 01:52 Die Geschädigte dreht ihren Kopf abwehrend nach links, nachdem A._____ sie zuvor einige Sekunden lang auf die rechte Halsseite geküsst hat. 01:54 Die Geschädigte hebt zusätzlich ihren Kopf noch an. 01:56 1. Schnitt Das Bild ist nun näher an der Geschädigten dran, sie wird immer noch von links oben aufgenommen, ihre nackte linke Hüfte ist zu sehen. 02:02 A._____ kniet zwischen den Beinen der Geschädigten, mit dem Oberkörper über sie gebeugt. Er macht bei- schlaf-ähnliche Bewegungen, wobei er statt seines Penis einen Gegenstand benutzt, den er in der Hand hält. Gleichzeitig filmt C._____ mit seiner Kamera von unten gegen die Vagina der Geschädigten (sog. "tunnel- shot"). Bis 02:15 folgen Schwenker und undeutliche Bilder. 02:15 Vom Pornofilm auf dem Laptop ist deutlich das Gestöhn der Darstellerin zu hören. A._____ ist in der Folge über die Geschädigte gebeugt zu sehen, er macht weiterhin Bewegungen wie beim (normalen) Geschlechts- verkehr, aber mit seiner rechten Hand zwischen den Beinen der Geschädigten (bis 02:28). 02:29 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach links weg, nachdem A._____ zuvor ihren Hals geküsst hat. 02:35 Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder zurück nach rechts, A._____ ist nach wie vor mit der Hand am Bear- beiten ihrer Vagina. 02:37 Die Geschädigte richtet sich auf, A._____ masturbiert weiter ihre Vagina mit den Fingern. In der Folge schwenkt die Kamera über die Geschädigte (bis 02:48), verweilt auf ihrem Gesicht (02:54), ihren Brüsten (02:57 bis 03:03). 03:10 Die Geschädigte hebt ihren Arm und dreht sich nach links. Sie hebt den Kopf und führt ihre rechte Hand zum Gesicht. Es folgen wilde Schwenker der Kamera (bis 03:30), darin ist zu sehen, dass die Geschädigte nun auf ihrer linken Seite liegt. 03.35 Während weiteren Kameraschwenkern ist zu sehen, dass die Geschädigte nach wie vor ihre rechte Hand bei ihrem Gesicht hält, diese liegt unmittelbar vor der Sofakante. 03.40 Im Verlaufe weiterer wilder Kameraschwenker ist nicht genau zu sehen, ob die Geschädigte zwischenzeitlich vom Sofa gefallen ist. Bei 03:44 liegt sie wieder auf dem Sofa. 03:51 Die Vagina der Geschädigten kommt gross ins Bild, das Aufnahmegerät wird offenbar unmittelbar darüber ge- halten. Allerdings ist das Bild sehr unscharf. A._____ masturbiert nach wie vor die Vagina. 03:54 Nach wie vor ist die Vagina in Grossaufnahme zu sehen, ebenso, dass A._____ einen Gegenstand hält, mit dem er diese laufend masturbiert. 04:02 Die Kamera entfernt sich etwas von der Geschädigten, deren linke Hand kommt ins Bild, sie erfasst die Hand von A., der immer noch die Vagina mit dem Gegenstand masturbiert. 04:05 Es sind markante Bewegungen der Geschädigten zu sehen mit dem Kopf und ihrer rechten Hand. 04:09 A. drückt den linken Arm der Geschädigten mit seiner rechten Hand nach oben gegen ihre Brust (vgl.
Szene 08:25 in Video 1728). 04:10 Die Geschädigte drückt dagegen, sie richtet ihren Oberkörper auf. 04:11 2. Schnitt 04:11 Die neue Aufnahme zeigt die Geschädigte, die auf dem Rücken auf dem Sofa liegt, nun von unten. Im Bild sind ihr Hinterteil zu sehen, zwischen ihren angehobenen Beinen (in normaler GV-Stellung) kniet A., der mit den Fingern die Vagina masturbiert. Hinter dem linken Fuss von A. liegt eine Banane auf dem Sofa. 04:20 C._____ kommt ins Bild, er sitzt auf dem zweiten Sofa, rechts von der Geschädigten. Er hält die Fotokamera in den Händen. 04:22 C._____ steht auf, es folgen wilde Kameraschwenker, während denen Kopf und Gesicht von C._____ zu se- hen sind, der beim Sofa steht. 04:31 3. Schnitt 04:31 Die Kameraposition befindet sich wieder oberhalb der Geschädigten, links von ihrer Schulter. Die Geschädigte hantiert mit beiden Händen an ihrem Shirt, welches nun Brust und Bauch bedeckt. 04:34 A._____ kommt mit dem Oberkörper zwischen den Beinen der Geschädigten durch und will diese auf die Brust küssen. Die Geschädigte hebt abwehrend die Hände. Danach ist das Bild verwackelt und es folgen wilde Kameraschwenker. 04:39 4. Schnitt 04:40 Die Geschädigte liegt auf ihrer linken Körperseite (die Kameraposition ist nun etwas weiter entfernt), eher nach vorne gegen ihren Bauch geneigt, sie hat ihre Beine leicht angewinkelt, der Unterkörper ist immer noch nackt. A._____ (ebenfalls mit nacktem Unterkörper) liegt parallel hinter der Geschädigten, seine rechte Hand hat er am Hinterteil der Geschädigten. 04:44 A._____ manipuliert an seinem Glied, das über dem Oberschenkel der Geschädigten knapp (allerdings un- scharf) zu sehen ist. 04:55 Die Geschädigte bewegt ihre rechte Hand vom Gesicht. 05:01 A._____ platziert sich anders, immer noch parallel hinter der Geschädigten liegend. 05:02 Die Kamera zoomt näher, es sind nur noch die beiden Unterkörper, hintereinander liegend, zu sehen. 05:05 Die Kamera zoomt wieder weg. 05:06 Die Geschädigte hebt ruckartig ihren rechten Arm und drückt dann mit dem Ellenbogen gegen die Brust von A.. Dieser hat seine rechte Hand im Bereich der beiden Geschlechtsteile. 05:08 Es erfolgt erneut eine schnelle Bewegung der Geschädigten mit dem rechten Arm/Ellenbogen gegen die Brust von A.. 05:10 Die gleiche heftige Bewegung erfolgt zum dritten Mal. 05:11 Zum vierten Mal erfolgt die gleiche Bewegung, bei der es sich nun um einen Schlag nach hinten handelt. 05:14 C._____ geht durch das Bild, er setzt sich auf das Sofa rechts. 05:15 Die Geschädigte schlägt heftig mit dem rechten Arm hinter ihren Rücken zu A._____ und bewegt dabei ihren Unterleib heftig. Ende des Films.
4.8. Sachverhaltswürdigung
4.8.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen der Geschädigten unglaubwürdig seien. Eine eigentliche Aussageanalyse fehlt gänzlich. Sie habe mitbekommen, was an ihrem Unterleib geschehen sei und habe dies, indem sie nicht eingeschritten sei, geduldet. Damit bestehe kein Raum für eine Schändung. Alsdann verglich sie dieses Ergebnis mit den Videoaufnahmen, welche die Zwei- fel an den Aussagen der Geschädigten nicht auszuräumen vermöchten. Diese Vorgehensweise scheint in einem gewissen Widerspruch zu einer Bemerkung der Vorinstanz, welche sie zu Beginn der Sachverhaltswürdigung gemacht hatte, wo- nach die Videoaufnahmen zum Kernpunkt, ob sich die Geschädigte im Koma (recte: in einem komatösen Zustand) befunden habe, nur bedingt Auskunft geben könnten und man dort allein auf die Angaben der Geschädigten angewiesen sei (Urk. 80 S. 71). 4.8.2.1. Die Aussagen der Geschädigten zum eigentlichen Tatgeschehen des fraglichen Abends sind konstant. Sie hält in den beiden durchgeführten Videobe- fragungen unverändert an ihrer Darstellung fest, sie habe geschlafen und von den im Film aufgezeichneten Vorgängen bis kurz vor Schluss nichts mitbekommen. Auffällig ist allerdings, dass sie auf die Frage, was sie denn für ein Gefühl habe, was in dieser Zeit (vor dem Aufwachen, als der Angeklagte A._____ auf ihr gele- gen sei) passiert sei, zunächst die Gegenfrage stellt, ob sie die Zeit meine, als sie nicht ..., was dann bejaht wird. Sie sagt dazu aus, sie wisse es ja nicht, was sie gemacht hätten. Auf die Nachfrage, was sie für ein Gefühl habe, was dort ge- macht worden sei, erklärte die Geschädigte, sie wisse nicht, wozu sie fähig gewe- sen wären, sie habe keine Ahnung, sie habe das Video nicht gesehen, dort sehe man alles, sie habe überhaupt nichts gefühlt, oder irgendwie etwas ... vielleicht habe es Geschlechtsverkehr gegeben, oder nicht, sie wisse nicht, was man da sonst mache oder machen wolle ... (1. Videobefragung 00:58). Sie wisse nicht, ob man es auf dem Video sehe, ob es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht (01:08:35). Ihre Kollegin habe nur einen Video gesehen, worauf ersichtlich sei, dass der Angeklagte A._____ mit seinem Finger in ihr gewesen sei, sowie ein Gekicher habe sie gehört. Auf nochmalige Frage, ob sie dies mit den Fingern ge- spürt habe, erklärte sie, nein, sie habe gar nichts mitbekommen, gar nichts ge- spürt. Sie habe es erst bemerkt, als sie angefangen habe zu frieren – dass es
rüttle und unten nass sei (1. Videobefragung 01:08:58). Zwar führt sie gleichblei- bend aus, sie habe nichts mitbekommen, doppelt aber in einzelnen Antworten (ohne entsprechende Frage) nach, sie habe überhaupt nichts gefühlt. Diese Ver- stärkung der Verneinung wird in der Lehre zur Aussagenanalyse als Lügensignal gewertet. Indessen darf dieser Schluss nicht überbewertet werden, da eine solche zusätzli- che Betonung auch Folge des Frageprozederes sein kann, welches immer wieder das gleiche Thema aufgreift. Sodann wirkt die Geschädigte bei der Eröffnung des Inhaltes des Videos anlässlich der zweiten Videoeinvernahme fassungslos. Ins- besondere der Umstand, dass sich auch noch die Angeklagten B._____ und C._____ aktiv an den sexuellen Handlungen beteiligt haben, trifft sie sichtlich, ebenso der Einsatz der Banane und der Karotte zwecks Penetration (Urk. 8/6 S. 18 f.; 2. Videobefragung 01:03 ff.). Die Fachpsychologin M._____ hielt in ihrem Bericht vom 29. August 2009 zur 2. Videobefragung fest, dass die Geschädigte auf die Konfrontation mit dem Videoinhalt schockiert und betroffen reagiert und für einen kurzen Moment mit den Tränen gerungen habe (Urk. 8/5). Diese gleichbleibende Darstellung ("nichts gespürt") ist einer eigentlichen Aussa- gewürdigung nicht zugänglich. Die Überprüfung dieser Aussage mit den Video- aufzeichnungen 1728 (Urk. 10/3/1) lässt zumindest in den ersten achteinhalb Mi- nuten keine gegenteiligen Schlüsse zu. 4.8.2.2. Hingegen sind ihre Aussagen im Vorfeld und im Nachgang zum inkrimi- nerten Vorfall auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Zufolge der angewand- ten Fragetechnik in der zweiten Videobefragung, die sich anfänglich darin er- schöpfte, der Geschädigten ihre bisherigen Aussagen in der ersten Videobefra- gung vorzuhalten und bestätigen zu lassen, ist wenig Raum vorhanden, die Kon- stanz der ersten Aussagen im Zeitablauf zu prüfen. Die Analyse mit weiteren Kriterien zeigt hingegen, dass ihre Aussagen in weiten Teilen anschaulich, detailliert und nachvollziehbar sind. Ihre Schilderungen wei- sen zahlreiche Realitätskriterien auf und erscheinen in sich schlüssig, ohne Über-
treibungen oder Strukturbrüche. Insoweit Widersprüche bestehen, ist separat auf diese einzugehen. a) Die Geschädigte führt ihren komatösen Zustand auf den vorgängigen Alkohol- konsum zwischen 03.00 Uhr und 06.45 Uhr (zwei Fläschli Bier, zwei Gläser Champagner, drei bis vier Fläschli Smirnoff) sowie auf ihre Müdigkeit zurück (Urk. 8/1 S. 3). Sie belastet die Angeklagten in dieser Hinsicht nicht unnötig, was eben- falls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht, indem sie nicht angibt, sie sei von den Angeklagten abgefüllt worden. Ein Bier hat sie selbst bezahlt, eines hat sie vom Kollegen erhalten, die zwei Gläser Champagner wurden ihr von einer Gruppe Italiener offeriert. Sie reichert diese Aussage später mit weiteren Details an (Urk. 8/6 S. 31 f.): Zunächst habe sie abgelehnt. Sie sei erst einverstanden gewesen, als der Italiener gesagt habe, sie würden es ihr offerieren. Die Ange- klagten hätten ihr drei bis vier Smirnoffs offeriert (Urk. 8/1 S. 3 bzw. 1. Videobe- fragung 00:18). Man habe ihren alkoholisierten Zustand schon gesehen, was sie dann auch als mit ein Grund dafür angibt, dass sie vor der Rückkehr zum Gross- vater zuerst noch etwas (beim Angeklagten C.) habe schlafen wollen (Urk. 8/1 S. 3). Dieser Gedanke ist ihr, wie sich aus den Aussagen ergibt, nach ihrem angeblich erfolglosem Bemühen, bei der N. aus dem Taxi zu steigen, ge- kommen. Diese Wankelmütigkeit entspricht denn auch gerade ihrem geschilder- ten reduzierten Zustand. Beim Verlassen des "...-Club" sei sie langsam müde ge- worden. Das gehe bei ihr recht schnell. Der Alkohol habe sich dann erst im Taxi bemerkbar gemacht. Bereits im Taxi sei sie auch einmal kurz eingenickt. Dort ha- be es dann angefangen. Vor dem Eintreffen im "...-Club" habe sie nur zwei Büch- sen "Red Bull" konsumiert. Bei der Ankunft in der Wohnung sei sie extrem müde gewesen, und der Alkohol habe sich bemerkbar gemacht. Sie habe nur noch schlafen wollen (Urk. 8/6 S. 4). Inhaltlich erscheinen die Aussagen stimmig. Es sind auch hier keine Übertreibungen erkennbar. Den Weg vom Taxi zur Woh- nung, der sich über eine längere Strecke hinzog, habe sie schon noch gehen können, sie sei einfach extrem müde gewesen (Urk. 8/6 S. 5). Ihre extreme Müdigkeit als Reaktion auf den doch erheblichen Alkoholkonsum passt auch zum Umstand, dass sie zuvor nicht derart viel Alkohol getrunken habe, wie an jenem Abend im "...-Club" (Urk. 8/6 S. 7).
Die von der Geschädigten angegebene Trinkmenge führt objektiv zu einer erheb- lichen Alkoholisierung. Bei weiblichen Personen im Alter von 18 Jahren und ei- nem Körpergewicht von 55 Kilogramm bewirkt der vorstehend beschriebene Al- koholkonsum (zwei kleine Bier, zwei Glas Champagner, zwei Alcopops) über die Zeitspanne von rund drei bis vier Stunden einen Blutalkoholwert von über 1.55 Promille, was dann doch einer leichten bis mittleren Angetrunkenheit entspricht. b) Die Einschlafphase auf dem Sofa nach dem Eintreffen in der Wohnung wird von der Geschädigten nachvollziehbar und gleichbleibend dargestellt (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 23:00). Insbesondere erwähnt sie, dass sich der Angeklagte A._____ hinter sie gelegt habe, ein Umstand, der nicht unbedingt für sie vorteil- haft erscheint, zumal sie damit den Vorwurf gewärtigen musste, weshalb sie dort liegen geblieben sei. Sie schildert dabei auch ihre Gefühle und Gedanken, die si- tuationsadäquat erscheinen. Ihr letzter Gedanke vor dem Einschlafen sei gewe- sen, er wolle Geschlechtsverkehr. Dies habe sie genervt (Urk. 8/6 S. 7). Dass sie nicht ihrem Empfinden entsprechend reagieren konnte, belegt wiederum ihr zu- nehmendes Abdriften in den Schlaf, was sich stimmig in die übrigen Aussagen einfügt (vgl. auch Aussagen Urk. 8/6 S. 22 f.). c) Bemerkenswert erscheint sodann ihre erste zusammenhängende Schilderung des Vorfalls (wobei einzelne Teile bereits vorgängig zitiert wurden): "Kurz bevor ich igschlafe bin, han ich eifach no gmerkt, wie de A._____ hinter mich eifach an- neglääge isch ... ich ha dänkt, jetzt versucht ers wieder und hän ich dänkt, ja ... und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwirkig dänn langsam im gange ... also hät die letschti Ausklingiig kha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi und irgendwänn han ichs dänn langsam gmerkt, das ... bin ich dänn wieder verwachet und han dänn gmerkt, dass dört unde oppis rüttlet ... also im Intimbereich ... und ääh ich ha dänn nonig ganz d'Auge geöffnet gha, ich ha dänn eifach so halbe, mit em einte Aug e so glueget, was überhaupt isch, nöd dass ich scho so mache [Geschädigte sperrt Augen weit auf] dass ... ich ha dänn eifach gseh, dass es es hells liecht isch, dass es es Kameraliecht isch vome ne Händy, und ich han au Person gseh, wos gfilmet hät. Das isch de ... gsi" (1. Videobefragung 22:50)". Diese Schilderung erfolgte ohne Zwischenfragen und
kumuliert in der Aussage, dass der Angeklagte B._____ sie mit der Handykamera gefilmt habe. Der Umstand, dass jemand sie im Intimbereich massiv traktierte, stand für sie offenbar nicht im Vordergrund. Dies macht die Aussage indessen mitnichten weniger glaubhaft. Sie belegt vielmehr, dass der Geschädigten emoti- onal vor allem der Umstand zu schaffen machte, dass die sexuellen Handlungen an ihr filmisch festgehalten wurden und allenfalls Dritten hätte zugänglich ge- macht werden können. Die Aussage, der Angeklagte B._____ habe sie gefilmt, entspricht sodann der Wahrheit. d) Nicht ganz einheitlich sind ihre Aussagen, weswegen sie aufgewacht ist. So soll es das Rütteln im Intimbereich gewesen sein und weil der Angeklagte A._____ auf ihr gelegen sei (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 00:23:30; Urk. 8/6 S. 8, 1); dann weil sie kalt hatte (1. Videobefragung 00:24:30). Kalt habe sie ge- habt, weil sie nackt gewesen sei, und dann habe sie bemerkt, dass unten im In- timbereich etwas abgehe. Sie sei erwacht, weil sie gefroren habe und wegen dem Rütteln (1. Videobefragung 01:09:18). Unten sei es kühl gewesen, und es habe gerüttelt. Deshalb sei sie aufgewacht und habe gesehen, dass der Angeklagte A._____ auf ihr gelegen sei, und dass es sogar noch gefilmt worden sei (Urk. 8/6 S. 25). Diese Angaben erscheinen indessen nicht widersprüchlich, weil sie im Kerngehalt letztlich gleichlautend sind. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift einen ande- ren Zeitpunkt für das Aufwachen aufführt. Der von der Geschädigten geschilderte beendete kurz darauf die sexuellen Handlungen der Angeklagten. e) Die Aussagen der Geschädigten zu den Beziehungen zum Angeklagten A., wonach sie ihn nett finde und mit ihm – wie bereits vorgängig erwähnt – bereits einmal engeren Kontakt hatte, zeugt von ihrem Bestreben, wichtige Sa- chen offen zu legen. Indessen sind hier Momente erkennbar, dass sie doch ge- wisse Umstände nicht von Anbeginn mitteilt, wie der Kuss des Angeklagten A. im "...-Club" sowie das Spaghettiessen nach dem Vorfall. Dies vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben jedoch insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen, da die genannten Umstände nicht als derart wesentlich zu bewerten sind, dass sie das Gesamtbild zu verändern vermöchten.
4.8.2.3. Beim eigentlichen Aussageverhalten der Geschädigten in der Einvernah- me fällt Folgendes auf: Oft nimmt sie in der Antwort zunächst die gestellte Frage auf ("Oh, ... was han ich alles trunke?" [1. Videobefragung 18:34]), oder sie stellt Gegenfragen bzw. sie fragt nach (Auf die Frage nach ihrem Zustand in E.: "Vom Alkohol her, oder wie?" [1. Videobefragung 20:47]; auf die Frage nach der Menge der konsumierten Smirnoffs: "Promille oder wie?" [1. Videobefragung 19:19]). Sodann werden einfache Fragen teilweise umständlich mit komplizierten Formulierungen beantwort, wie die Frage nach ihrem Zustand in E.: "Ja, wie seit me das mit fachliche Begriff ...ja scho rächt betrunke, aber ich han no al- les mit übercho, was lauft. Ich han scho no einigermasse grad chönne laufe" (1. Videobefragung 20:53). Ebenso kompliziert schildert sie das Einschlafen: "... und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwürkig dänn langsam im gange ... also hät die letschti ausklingiig gha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi" (1. Videobefragung 23:17). Diese Schilderung erweckt den Eindruck, durch Kompliziertheit Realität herstellen zu wollen. Sodann weicht sie zur Beschreibung ihres alkoholisierten Zustandes auch auf Allgemeinplätze aus: "Also eifach, me hätt's gseh, dass ich Alkohol trunke han. Also nöd so total ... sisch nonig so extrem gsi, einfach müed, erschöpft, ... wie es halt so isch, wem me betrunke isch" (1. Videobefragung 18:25). Gegenfragen können signalisieren, dass der Befragte noch Zeit zum Überlegen für die Antwort braucht, was auf eine strategische und nicht unbedingt wahrheitsgemässe Beantwortung der Frage hin- deuten kann. Gegenfragen und Aufnahme der Frage in der Antwort sowie kompli- zierte Formulierungen können aber auch Ausdruck von Unsicherheit zufolge der ungewohnten Befragungssituation sein und das Bemühen widerspiegeln, es dem Fragesteller möglichst recht zu machen. Diese letztere Verhaltensweise wäre vor- liegend auch dem Alter der Geschädigten nicht inadäquat. Eindeutige Schlüsse lassen sich deshalb aus diesem Verhalten auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ziehen. 4.8.2.4. Der Umstand, dass die Geschädigte nach dem Vorfall auf dem Sofa (und den Ereignissen im Badezimmer) mit den drei Angeklagten in der Wohnung ver- blieb, steht in einem gewissen Kontrast zu ihren bisherigen Schilderungen. Dass sie aus einer gewissen Ratlosigkeit dort blieb ("... ich bin total durenander gsi" ...
Sie habe auch nicht in diesem Zustand zum Grossvater gewollt [1. Videobefra- gung 01:02; auch Urk. 8/6 S. 12 f.]) und zunächst ihre Ruhe finden wollte, er- scheint nachvollziehbar. Ihre einmal geäusserte Angabe, sie sei dort geblieben, weil es keine Zugverbindung nach O._____ gehabt habe, scheint eher ein Ver- such, für sich eine rationale Erklärung für ihr Verhalten zu finden, obwohl sie na- türlich falsch ist. Solange sie sich wach halten konnte, hatte sie – gemäss ihrer Ansicht – keine Wiederholung der vorstehenden Ereignisse zu befürchten. Gleichzeitig aber schilderte sie ihre Angst, dort zu sein. Sie habe sich deshalb in eine Sofaecke verkrochen. "Ich war einfach dort für mich und habe gefunden, schnell, schnell weg ... " (Urk. 8/6 S. 13). Diese Verhaltensweise entspricht viel- leicht nicht gängigen Mustern, ist aber auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gemütszustandes, des Eindrucks der momentanen Ausweglosigkeit, der Müdig- keit und der Alkoholisierung nicht abwegig. Sie schilderte die Stimmung unter den Anwesenden auch als angespannt. Sie habe gedacht: "Oh, was passiert denn jetzt ...". Wie es bei den anderen Dreien gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 8/6 S. 23). Dass sie mit den Angeklagten in dieser Zeit auch noch gesprochen habe, stellt sie nicht in Abrede, sie kann sich aber, was angesichts ihrer damaligen Ge- mütslage nachvollziehbar ist, nicht an den Gesprächsinhalt erinnern. Die von ihr in der ersten Befragung nicht erwähnte Verpflegung mit Spaghetti durch den An- geklagten C._____ (Urk. 8/6 S. 14) vermag denn auch nicht die von der Geschä- digten geschilderte Stimmungslage nach dem Vorfall als unecht hinzustellen. Ab- gesehen davon war aus damaliger Sicht der Geschädigten der Angeklagte C._____ einfach anwesend, aber sonst mit keiner Handlung an den Vorfällen be- teiligt. Dass er sie ebenfalls gefilmt hatte, wusste sie im damaligen Zeitpunkt nicht. Dies wiederum stützt auch die Behauptung der Geschädigten, sie habe vom Ganzen nichts mitbekommen, zumal bei ihrem Aufwachen nur noch der Ange- klagte B._____ filmte (Video 001). Die Darstellung der Angeklagten (vgl. nachstehend), wonach man sich ganz nor- mal unterhalten und noch Spässe über allfällige Veröffentlichung des Videos im Internet auf "Youporn" und über den Feuchtigkeitsflecken auf dem Sofa gemacht habe, mag die Sicht der Angeklagten widerspiegeln. Der Gefühlslage der Ge- schädigten entsprach dies wohl nicht.
4.8.2.5. Die Beurteilung der Geschädigten durch ihre Pflegemutter bzw. ihre Ar- beitsplatzbetreuerin, sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschichten erzählt und habe oft versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, was sie nicht hätte tun sollen (Prot. I S. 33 ff. und 56 ff.), ist bei der Würdigung der Aussagen vor Augen zu halten. Dennoch kommen – wie vorstehend erwähnt – Kriterien der Aussageanalyse zum Zuge, wobei die Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle spielt. Auch wenn allenfalls bei den Aussagen der Ge- schädigten gewisse Schönungstendenzen ersichtlich sind (z.B. spielte sie die Be- ziehung zum Angeklagten A._____ und allfällige Sympathien ihm gegenüber her- unter), vermögen diese nicht das durch ihre Aussagen gewonnene Gesamtbild wesentlich zu verändern. Es zeigen sich aber auch andere von der Zeugin J._____ erwähnte Eigenschaften bei der Geschädigten, nämlich die Tendenz, un- angenehme Ereignisse zu verdrängen. Dieses Verhaltensmuster erklärt auch, dass die Geschädigte nach dem Vorfall zunächst niemandem davon erzählen wollte und den Mitmenschen "courant normale" vorspielte. Dies ist letztlich auch die Erklärung für die nicht sofortige Anzeige des Vorfalls. Darunter fällt aber auch der Verzicht auf eine Rechtsbeiständin in diesem Strafverfahren. Die Geschädigte brachte dies auch in der 2. Videobefragung zum Ausdruck, als sie angab, die Sa- che möglichst schnell beenden zu wollen (Urk. 8/6 S. 19). Für die Geschädigte spricht sodann, dass sie trotz des völlig unprofessionellen Verhaltens der Befra- gerin in der ersten Videobefragung, wo sie letztlich teilweise der Lüge bezichtigt wurde und ihr Konsequenzen angedroht wurden (1. Videobefragung 01:05, eu- phemistisch umschrieben mit " ... [Die Befragerin] erläutert der F., dass die Polizei die Wahrheit finden wolle" [Urk. 8/1 S. 5]), in der zweiten Viedeobefragung unbeirrt an ihren Aussagen festgehalten hat (Urk. 82/2). Dass ihre Beziehung zur Freundin H. einen Einfluss auf ihr Aussageverhal- ten haben könnte, ist nicht ganz von der Hand zu weisen, nachdem diese eine wichtige Bezugsperson und quasi moralische Instanz für die Geschädigte dar- stellt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass sie gegenüber ihrer Freundin auf keinen Fall zugeben wollte, dass sie mit den auf dem der Freundin vorgeführten Video festgehaltenen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein könnte.
Die Gesamtwürdigung lässt jedoch einen solchen Schluss nicht zu (vgl. nachste- hend Ziff. 4.8.4.). 4.8.2.6. Wie vorstehend erwähnt, liegen drei Videoaufzeichnungen vor. Die erste Videoaufnahme (Videodatei 1728) setzt am tt.mm.2009 um 06:44:32 ein. Die Zeitangabe bezieht sich offensichtlich auf die Winterzeit, da gemäss übereinstim- menden Aussagen der Beteiligten die Ankunftszeit in der Wohnung um ca. 07.00 Uhr gewesen sei. Der Zeitpunkt der Filmaufnahmen passt somit mit den zeitlichen Angaben der Geschädigten überein, die zwischen 08:00 und 08:15 aufgewacht sei (1. Videobefragung 00:34:51). Ausgehend von der Beschreibung der Videose- quenzen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 56 ff.) und unter Berücksichtigung der Ergänzungen und Korrekturen (vgl. vorstehend Ziff. 4.7.) ist festzuhalten, dass die Geschädigte, bis zum Zeitpunkt, als sie mit dem Unterkörper vom Sofa fällt (08:38), praktisch reaktionslos auf die an ihr vorgenommenen Handlungen bleibt. Körperbewegungen der Geschädigten wie Kopfdrehungen, Kratzen oder Abwehr von Berührungen mit den Händen lassen sich zwar auch in dieser Phase ausma- chen, wenn auch offensichtlich verlangsamt. Während der ganzen Zeit sind die Augen der Geschädigten geschlossen. Die festgestellten Bewegungen der Ge- schädigten erinnern an Unterwasseraufnahmen. Für ein völliges Wegtauchen spricht z.B. die Szene, als der Angeklagte A._____ den Kopf der Geschädigten am Kinn hält und ihn hin- und herbewegt, wobei sie erst verzögert mit der Hand reagiert (02:52). Auffällig ist sodann auch die Szene, wo die Geschädigte zufolge der intensiven Einwirkungen des Angeklagten A._____ auf ihren Intimbereich mit dem unteren Teil ihres Körpers vom Sofa fällt, keine Reaktion zeigt und vom An- geklagten A._____ wieder hochgehoben wird (08:33). Gegen Ende des ersten Vi- deos zeigt die Geschädigte auf äussere Reize vermehrte Reflexe und Abwehr- handlungen mit ihren Armen. Dennoch fällt auf, dass bei Festhalten ihrer Arme durch den Angeklagten A._____ (z.B. nach 08:52) bzw. durch den Angeklagten B._____ (z.B. 09:12) keine Gegenreaktion erfolgt. Diese Analyse zeigt, dass zu- mindest in den ersten sieben bis acht Minuten die Geschädigte nur mit erhebli- cher Verzögerung, wenn überhaupt, auf Berührungen und Handlungen der Ange- klagten reagierte.
Ausserdem fällt auf, dass die permanente Bearbeitung der Vagina durch den An- geklagten A._____ bei der Geschädigten keine erkennbare Reaktion hervorrief, indem sie beispielsweise versucht hätte, mit der Hand die ständigen Masturbati- onsbewegungen zu stoppen oder ihren Unterkörper oder ihre Beine zu bewegen oder die Beine zusammenzuklemmen. Wenn sie in dieser Phase eine Reaktion zeigte, dann nur im Bereich Brust und Gesicht. Ein Vergleich der Aussagen der Geschädigten zur Schlussphase des Gesche- hens mit den Videoaufnahmen ergibt folgendes Bild: Die Geschädigte schildert das Aufwachen als ein Vorgang, der nicht mit einem Schlag erfolgte, sondern dass sie zunächst das Rütteln und den auf sich liegenden Angeklagten A._____ sowie das Licht der vom Angeklagten B._____ geführten Handy-Kamera bemerk- te. Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe den Angeklagten A._____ dann weg- gestossen, sei aufgestanden und ins Badezimmer gegangen (Urk. 8/1 S. 3). Auf den vorliegenden Filmen lässt sich eine solche Schlussszene nicht eindeutig iden- tif izieren. Die Schlusssequenz wurde zwar mit dem Handy vom Angeklagten B._____ aufgenommen (Video 001, Urk. 10/3/2). Darauf ist jedoch der hinter der Geschädigten liegende Angeklagte A._____ zu erkennen, der an seinem halberi- gierten Glied hantiert und den Versuch unternimmt, es von hinten in die Scheide der Geschädigten einzuführen, wobei die vor ihm seitwärts liegende Geschädigte mit dem rechten Ellbogen bei jedem Versuch stark gegen seine Brust schlägt. Danach bricht der Film ab. Die von der Geschädigten geschilderte Schlussszene entspricht aber eindeutig der vorhergehenden Sequenz (04:34). Dort liegt der An- geklagte A._____ auf der Geschädigten, und sie versucht, ihn mit ihren auf der Brust liegenden Händen wegzustossen. Die Position der Handy-Kamera ent- spricht ebenfalls genau ihren Angaben, nämlich (links) neben ihrem Kopf (Urk. 8/6 S. 23). Entgegen der Aussage der Geschädigten ist auf dem Videoausschnitt al- lerdings nicht ersichtlich, dass das Kameralicht des Handy einschaltet war. Ferner ergibt sich aus der letzten Videosequenz, dass sie nicht sofort aufgestanden und ins Bad gegangen, sondern noch weiter auf dem Sofa gelegen ist (vgl. ab 4. Schnitt 04:40 auf Video 001).
Diese Unterschiede hinsichtlich der Aufwachszene zwischen ihren Aussagen und dem Film sind vor dem Hintergrund ihres Dämmerungszustandes zu bewerten: In einem solchen Zustand zieht sich die Aufwachphase erfahrungsgemäss über eine längere Zeitspanne hinweg, wobei Erinnerungsfetzen den jeweiligen Wahrneh- mungszustand dokumentieren. Dass sie nach der Abwehr des Angeklagten A._____ zunächst auf dem Sofa weiterdöste, belegt ihren Erschöpfungszustand, den sie erst zu überwinden vermochte, nachdem der Angeklagte A._____ immer noch nicht von ihr ablassen wollte. Dass sie nach dieser Szene ins Badezimmer flüchtete, wird auch von allen drei Angeklagten bestätigt. Dass sie noch das Kameralicht erwähnt, könnte einerseits darauf hindeuten, dass sie dieses Detail bewusst erfunden hat, um den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu erhöhen. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass sie das Kameralicht, das zu Beginn der ganzen Filmszene noch vor dem Einschalten der Zimmerbeleuchtung vom Angeklagte B._____ eingesetzt wurde, vielleicht früher unbewusst aufgenommen, aber nun zeitlich falsch zugeordnet hat. Für den aussenstehenden Betrachter erscheint der geschilderte Zeitpunkt des Aufwachens allerdings etwas arbiträr und nicht an objektiven Faktoren verortet. Die Anklagebehörde hat dem Rechnung getragen und die Phase zwischen den ersten Reaktionen und dem endgültigen Aufwachen nicht mehr der Anklage un- terstellt. Dies trägt auch der Realität Rechnung, wonach ein Aufwachen unter die- sen Umständen sich über eine längere Zeit hinzieht. 4.8.2.7. Im Ergebnis sind die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. 4.8.3.1. Die Aussagen des Angeklagten A._____ sind einerseits gekennzeichnet durch eine gewisse selbstkritische Offenheit (Schilderung seiner Unzufriedenheit mit seinem Sexualleben [Urk. 5/1 S. 2]; Zugabe in der Untersuchung, dass er nach der Visionierung der Videoaufnahmen nicht mehr sicher sei, ob die Geschä- digte realisiert habe, was mit ihr geschehen sei [Urk. 5/4 S. 2 f.] bzw. seine Aner- kennung ihrer Widerstandsunfähigkeit zufolge ihres Zustandes [Urk. 5/4 S. 3 f.]; sein nachträgliche Bedauern über die Eskalation der Situation [Urk. 5/4 S. 4 und
auch insbesondere Urk. 5/3 S. 3 ff.]); auf der anderen Seite finden sich Wider- sprüche, Lügensignale und Strukturbrüche in seinen Aussagen zuhauf. So schildert er zwar zunächst, man sei alleine im Zimmer auf dem Sofa gesessen und habe Fernsehen geschaut, gefolgt von gegenseitigen Zärtlichkeiten (Küssen, Streicheln). Darnach korrigierte er diese Angabe und erklärte dem Vorhalt ent- sprechend, die Geschädigte wie auch er seien auf dem Sofa gelegen (Urk. 5/1 Vorhalt 28 und 29). Das Küssen habe die Geschädigte 100 %-ig gewollt, obschon sie gewusst habe, dass die Kollegen nicht weit entfernt gewesen seien. Nach fünf Minuten habe er F._____ ausgezogen, wobei sie sich gegenseitig gestreichelt hätten. Die Geschä- digte habe absolut nichts dagegen gehabt, ausgezogen zu werden. Sie habe im Gegenteil sogar ihre Arme angehoben, als er ihr Oberteil abgestreift habe. In der Hauptverhandlung erwähnt der Angeklagte A., sie habe zwar ihr Arme lo- cker gehalten, sie sei aber etwas zurückhaltend gewesen (Prot. I S. 10). Beim Ausziehen sei sie absolut wach gewesen. Er selber habe sich bis auf das Oberteil ausgezogen. Die Geschädigte sei schliesslich nackt gewesen (Urk. 5/1 Vorhalt 30). Sie sei zu 100 % bei Bewusstsein gewesen beim Ausziehen (Urk. 5/2 S. 2). Bereits diese Aussagen enthalten Lügensignale, so die adjektivischen Überhö- hungen (100 %-ig, absolut) und die Anpassung der Aussage auf Vorhalte. Sodann stimmen sie auch nicht mit den Videoaufnahmen überein, wo ersichtlich ist, dass der Angeklagte A. erst rund vier Minuten nach Beginn der Filmauf- nahmen (Video 1728 03:54) seine Hose auszieht; wird noch die Zeit dazu gezählt (sieben bis zehn Minuten; Prot. I S. 12), bis die Angeklagten B._____ und C._____ mit dem Filmen angefangen haben, ergibt sich eine noch längere Zeit- spanne. Erst in der Hauptverhandlung wird vom Angeklagten A._____ noch nachgescho- ben, sie habe ihm das Ausziehen ihrer Leggings mit Anheben ihres Gesässes er- leichtert (Prot. I S. 11, auf Nachfrage des Vorsitzenden). Ebenso nachgeschoben ist die Aussage, sie habe beim Anziehen den Kopf angehoben und ihn ange-
schaut, er könne sich an ihren Blick noch genau erinnern. Nachher habe sie die Augen wieder geschlossen (Prot. I S. 11). Ungenau ist auch seine Aussage bei der Polizei, da die Geschädigte nicht nackt war, sondern noch den BH und ein schwarzes Top trug (später dann korrigiert in Urk. 5/2 S. 2). Seine Aussage, während des Ausziehens habe die Geschädigte wohl gemerkt, in welche Richtung es gehe (Urk. 5/2 S. 2), macht keinen Sinn, wenn sie "100 % " bei Bewusstsein war. Sodann widerspricht die Aussage, sie habe hin und wieder die Augen geschlos- sen gehabt (Urk. 5/1 S. 5), den Erkenntnissen aus dem Videofilm, was später zur Anpassung der diesbezüglichen Aussage führt, sie habe die Augen anfänglich beim Küssen und Streicheln noch offen gehabt, und habe erst dann die Augen geschlossen (Urk. 5/4 S. 3). Andernorts ist nicht mehr von gegenseitigem Streicheln und Küssen die Rede, sondern nur, der Angeklagte habe die Geschädigte auf die Wangen und den Hals geküsst, wobei sie die Augen geschlossen habe, was beim Küssen eine normale Reaktion darstelle; allenfalls habe sie die Augen auch wegen der Anwesenheit der Mitangeklagten im Wohnzimmer geschlossen (Urk. 5/3 S. 3, S. 9). Allerdings behauptete er zuvor, sie habe erst beim Einführen der Banane die Augen ge- schlossen gehabt, weil da die Mitangeklagten zugegen gewesen seien (Urk. 5/2 S. 2). Gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung will er zwischendurch immer wieder gesehen haben, dass die Geschädigte die Augen halb geöffnet ge- habt habe und sich die Wimpern bewegt hätten (Prot. I S. 13). Diese letztere Aus- sage ist wiederum eine Anpassung an die Aktenlage und ist auf die Bemerkung der Geschädigten in der zweiten Videobefragung zurückzuführen, sie habe beim Aufwachen die Augen zunächst nur halb geöffnet. Was die Alkoholisierung der Geschädigten angeht, so hat sie gemäss den Anga- ben des Angeklagten A._____ im "...-Club" nur ein kleines Bier getrunken, sie sei
nicht unter Alkoholeinfluss gestanden. Sie habe noch mit hochhackigen Schuhen ohne Probleme den Weg vom Taxi zur Wohnung geschafft (Urk. 5/2 S. 2). Als Strukturbruch in der Darstellung des Angeklagten A., wonach die Ge- schädigte bei Bewusstsein alles mitbekommen habe und mit den sexuellen Hand- lungen einverstanden gewesen sei, ist seine Schilderung der Empörung der Ge- schädigten beim Aufwachen zu taxieren, ebenso seine Entschuldigung, nachdem sie wieder aus dem Badezimmer kam (Urk. 5/4 S. 4). Die Geschehnisse im Nachhinein schildert er gleichbleibend, insbesondere dass noch Witze (über die Flecken auf dem Sofa und die Kochkünste des Angeklagten C.) gemacht worden seien, als die Geschädigte von der Toilette zurückge- kehrt sei (Urk. 5/3 S. 3). Trotz der aufgezeigten Ungereimtheiten erscheinen die Angaben des Angeklag- ten A._____ insgesamt nicht als völlig unglaubhaft. Wie unten noch zu zeigen sein wird, gilt dies insbesondere hinsichtlich der Einschätzung des Zustandes der Geschädigten. 4.8.3.2. Die Aussagen des Angeklagten B._____ sind relativ gleichbleibend, was den äusseren Ablauf anbelangt. Widersprüchlichkeiten ergeben sich dort, wo er einerseits behauptet, die Geschädigte sei nicht müde gewesen und erst viel spä- ter eingeschlafen, dann aber erklärt, es sei schwer zu sagen, ob die Handlungen in gegenseitigem Einverständnis erfolgt seien, obwohl beide schon vor Monaten etwas zusammen gehabt hätten. Auffällig ist auch, dass er – obwohl er sich sei- nen Angaben gemäss auch im hinteren Teil des Wohnzimmers aufgehalten ha- ben will und gesehen hat, wie der Angeklagte A._____ angefangen habe, die Ge- schädigte zu küssen – nicht gesehen haben will, ob sich die Geschädigte selbst entkleidete oder vom Angeklagten A._____ ausgezogen wurde; er hat auch nicht gesehen, ob der Angeklagte A._____ die Geschädigte über den Kleidern gestrei- chelt hat (Urk. 6/1 S. 5). In der nächsten Einvernahme erklärt er dann aber, die Geschädigte habe mit dem Angeklagten A._____ herumgemacht, und dieser ha- be die Geschädigte ausgezogen (Urk. 6/2 S. 2). Er könne sich nicht vorstellen, dass die Geschädigte nicht mitbekommen habe, dass der Angeklagte A._____ sie
ausgezogen habe. Als Beleg dafür verweist er auf den Umstand, dass die Ge- schädigte, als sie später vom Sofa runtergefallen sei, sich selbst wieder darauf gelegt habe, was nachweislich, wie vorstehend erwähnt, falsch ist. Trotz dieses Hinweises ist der Angeklagte B._____ der Meinung, sie habe den ganzen Abend ein Theater gespielt (Urk. 6/4 S. 3). Sie sei allenfalls halb alkoholisiert, halb schla- fend gewesen, aber sicherlich nicht voll weggetreten (Urk. 6/3 S. 6). Die Zugabe (bezogen auf die Filmaufnahmen), er sei sich nicht sicher, ob sie zwischendurch einige Minuten weggewesen sei, relativiert er wieder, indem er ausführt, er habe es damals anders gesehen und gefühlt (Urk. 6/8 S. 5). Diese Aussage steht hin- gegen wiederum im Widerspruch zum Flüstern des Angeklagten B._____ (mit dem Angeklagten C.) während des ganzen Vorfalls, welches eine gewisse Heimlichtuerei indiziert, die ebenfalls zur angenommenen Einwilligung der Ge- schädigten in die sexuellen Handlungen kontrastiert. Ebenso ist vor diesem Hin- tergrund nicht ganz einsichtig, weshalb der Angeklagte B. der Geschädig- ten ins Badezimmer gefolgt ist, um sie zu beruhigen. Sie sei in einem Schockzu- stand gewesen (Urk. 6/1 S. 6). Die Schlussphase beschreibt der Angeklagte B._____ weitgehend konstant, ins- besondere auch die Äusserungen der Geschädigten beim Aufstehen, sie wisse, was sie mit ihr gemacht hätten. Der Angeklagte B._____ will sie nachher im Ba- dezimmer gefragt haben, weshalb sie dies zugelassen habe, worauf sie geant- wortet habe, sie habe wissen wollen, wie weit sie gehen würden (Urk. 6/3 S. 2). Diese Antwort erscheint ebenfalls nicht stimmig im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten B._____ geschilderten Schockzustand der Geschädigten. Diese Bruchstellen in den Aussagen des Angeklagten B._____ führen dazu, dass seine Aussagen betreffend der Einwilligung der Geschädigten in die sexuellen Handlungen und in die Filmaufnahmen mit Vorsicht zu würdigen sind. Was seine Wahrnehmung hinsichtlich des Zustandes der Geschädigten anbelangt, so erwei- sen sie sich, wie unten noch zu zeigen sein wird, allerdings nicht als unglaubhaft. 4.8.3.3. Die Aussagen des Angeklagten C._____ stimmen grundsätzlich weitge- hend mit den Angaben der Angeklagten A._____ und B._____ überein. Er bestä- tigt die Aussagen des Angeklagten B._____, dass sie nach der Rückkehr der Ge-
schädigten aus dem Badezimmer gescherzt hätten; die Geschädigte habe auch gelacht (Urk. 7/2 S. 8). Er macht allerdings zusätzliche Angaben, die, soweit sie sich mit dem Video überprüfen lassen, nicht genau zutreffen. So will er erst nach dem Einschalten des Raumlichts mit dem Filmen angefangen haben bzw. beim Einsatz der Banane (Urk. 7/2 S. 5); gemäss Videoaufzeichnung hatte er aber bis dann schon 3.15 Minuten gefilmt (Video 1728 Position 03:15). Sodann ist die Ge- schädigte entgegen seinen Angaben nicht sofort aufgestanden, als der Angeklag- te A._____ mit der Banane aufgehört hatte, die Geschädigte weiter zu penetrieren (Urk. 7/2 S. 5, S. 8), sondern er hatte danach noch versucht, mit der Geschädig- ten Geschlechtsverkehr auszuüben. Weiter hat der Angeklagte C._____ als einzi- ger erwähnt, die Geschädigte habe beim Aufstehen noch gesagt, sie habe die Augen offen gehabt, wobei sie so getan hätte, wie wenn sie sie geschlossen ge- habt hätte. Sie habe gesagt: "Ich weiss, was ihr mit mir gemacht habt, dass ihr mir eine Banane geschoben habt, dass ihr gefilmt habt" (Urk. 7/2 S. 9). Auch die Aus- sage im Zusammenhang mit dem Zungenkuss, die Geschädigte habe im "...- Club" zum Angeklagten A._____ im Scherz wörtlich gesagt "du hattest letzte Wo- che eine Chance bei einem Kollegen zu Hause, die du nicht genutzt hast" (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 3), wird vom Angeklagten A._____ nicht erwähnt. Sodann schwächt er seine Aussage, der Angeklagte A._____ habe die Geschädigte in verschiedene Positionen gebracht, ab und erklärte, sie hätten die Position ge- meinsam gewechselt (Urk. 7/2 S. 6). Diese Aussage ist falsch und entspricht auch nicht den Filmaufnahmen, zeigt aber, dass der Angeklagte C._____ die Aussagen nach Gutdünken zu seinen Gunsten verändert. Beim Abschied soll ihn die Ge- schädigte dreimal geküsst haben, wohingegen er bestreitet, sich bei ihr entschul- digt zu haben (Urk. 7/2 S. 9). Diese Haltung, die Vorgänge nur in seinem Sinne zu interpretieren, kommt bei seiner Stellungnahme zu den Videoaufnahmen zum Ausdruck. Bei der Szene, als die Geschädigte mit dem Unterkörper vom Sofa rutscht und wieder vom Angeklagten A._____ hochgehoben wird, behauptet er, sie habe noch mit dem Bein vom Boden abgestossen (Urk. 7/3 S. 8). Selbst auf Vorhalt einer von ihm selbst gefilmten Sequenz behauptet er, er sei später dazu gekommen (Urk. 7/3 S. 7). Sodann behauptet er, die Geschädigte habe in der ersten Videobefragung ausgeführt, sie habe trotz "High Heels" die Strecke vom
Taxi zur Wohnung gut bewältigen können; eine solche Aussage lässt sich nicht finden. Vielmehr führt sie in der zweiten Befragung aus, sie habe braune Stiefel ohne Absatz getragen (Urk. 8/6 S. 28). Die Aussagen des Angeklagten C._____ erscheinen somit grundsätzlich als we- nig glaubhaft. Mit Bezug auf die Wahrnehmung des Zustandes der Geschädigten gilt allerdings – wie unten noch auszuführen ist – auch bei ihm etwas anderes. 4.8.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift zu Anklageziffer I festgehalten wurde, weitgehend als er- stellt gelten kann. Der Ablauf des in der Anklageschrift dargestellten langsamen Erwachens der Geschädigten aus dem komatösen Zustand entspricht dabei nicht ganz den entsprechenden Videoaufnahmen. Entscheidend ist indessen, dass sie in dieser Phase erstmals anfängt, zu reagieren. Insbesondere hält sie mit ihrer rechten Hand die auf der Brust liegende linke Hand des Angeklagten A., während sie mit ihrer linken Hand die rechte Hand des Angeklagten umfasst und dabei die Bewegungen der Penetration mit der Karotte mitmacht. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich sodann, dass sie beim Eintreffen in die Wohnung in E. aufgrund ihres vorgängigen Alkoholkonsums eine Blutalkoholkonzentration im Blut aufgewiesen hat, die einem leichten bis mittleren Rauschzustand entsprochen hat. Die Mitangeklagten haben sie zwar nur als leicht alkoholisiert bezeichnet, und es ist unbestritten, dass sie die Strecke zwischen dem Taxi und der Wohnung ohne grössere Probleme bewältigen konnte. Den- noch scheint sie – entgegen ihren genauen Aussagen betreffend die Taxifahrt – doch nicht alles richtig wahrgenommen zu haben. Anlässlich ihrer ersten polizeili- chen Videobefragung erklärte sie, mit ... (I._____) sei auch noch ihr Freund un- terwegs aus dem Taxi ausgestiegen (1. Videobefragung 17:04:18), was nach- weislich falsch ist, da ein solcher Freund gar nicht dabei war. Die Angeklagten haben die Geschädigte bereits als leicht alkoholisiert bezeichnet, als sie im "...- Club" zu ihnen gestossen war. Dies stimmt nicht mit den Angaben der Geschädig- ten überein. Bevor sie mit ihren Kollegen in den "...-Club" gekommen ist, hatte sie nur zwei Red Bull getrunken. Im "...-Club" konsumierte sie dann zunächst zwei Bier und zwei Gläser Champagner, bevor sie auf die Angeklagten getroffen ist.
Die Angabe der Zeugin I., wonach die Geschädigte nicht einmal eine halbe Flasche Smirnoff getrunken habe, erscheinen wenig glaubhaft, da sie zuvor aus- geführt hatte, sie wisse nur noch, was sie selber getrunken habe (Prot. I S. 48). Erstellt ist sodann, dass sich die Geschädigte beim Eintreffen in die Wohnung auf das Sofa begab, zunächst Fernsehen schaute, der Angeklagte A. sich dann hinter die Geschädigte auf das Sofa legte, sie auf die Wange und den Hals küsste und seinen Arm um ihren Oberkörper legte. Auszugehen ist weiter davon, dass die Geschädigte die Annährungsversuche bemerkte und mit einer leichten Kopf- bewegung abzuwehren versuchte, dabei aber eingeschlafen ist. Alle Angeklagten sprechen von einer ca. fünfminütigen Aktivitätsphase der Geschädigten, danach sei sie passiv gewesen. Gemäss seinen Zugaben hat der Angeklagte A._____ die Geschädigte entkleidet (Sweatshirt und Leggins), wobei seinen Aussagen nicht geglaubt werden kann, sie sei dabei wach gewesen. Inwiefern die Geschädigte in einen komatösen Zustand gefallen ist, soll nachfol- gend geprüft werden. 4.8.5.1. Eine Schändung im Sinne von Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsun- fähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Dabei ist nach Lehre und Rechtsprechung für einen Schuldspruch insbesondere erforderlich, dass das Opfer in der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit nicht nur eingeschränkt ist, sondern ihr diese – be- zogen auf eine bestimmte Handlung – gänzlich abgeht (Hangartner, Selbstbe- stimmung im Sexualbereich, Diss. Bamberg 1998, S. 84 ff.; Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., Bern, 2010, § 8 N 38; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 6 zu Art. 191 StGB). Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vo- rübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. In Frage kom-
men schwere psychischen Defekte, eine hochgradige Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, eine körperliche Invalidität, eine Fesselung, die besondere Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder eine Summierung von Schläfrigkeit, Al- koholisierung und Irrtum über die Identität des Sexualpartners (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blos- ser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Wider- standsunfähigkeit gegeben (BGE 199 IV 230 E. 3a). Eine unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis dösende Person ist zum Widerstand unfähig (BGE 6B_140/2007). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Op- fers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Ein Schuldspruch setzt mit anderen Worten voraus, dass die Geschädigte wider- standsunfähig war und die Angeklagten dies erkennen konnten. 4.8.5.2. Die Widerstandsunfähigkeit wird in der Anklageschrift mit "komatösem" Zustand umschrieben. Damit kann zum einen eine Bewusstseinsstörung im quali- tativen Sinne einer Bewusstseinseintrübung gemeint sein. Diese führt zu einer Beeinträchtigung der Bewusstseinsklarheit und damit der Fähigkeit, verschiedene Aspekte der eigenen Person und der Umwelt zu erfassen, sie sinnvoll miteinander zu verbinden, entsprechend zu handeln und sich mitzuteilen. Ursache kann Alko- holkonsum und Schlafentzug sein. Die Bewusstseinsminderung ist daran zu er- kennen, dass die Person nur verlangsamt, nicht situationsgerecht oder gar nicht auf lautes Ansprechen und oder Anfassen reagiert. Zum anderen werden in quan- titativer Hinsicht Bewusstseinsstörungen unterschieden, die von Benommenheit über Somnolenz bis hin zum Sopor und Koma als höchste Stufe reichen. Unter Benommenheit sind Denken und Handeln deutlich bis hin zur Apathie verlang- samt, und die Orientierungsfähigkeit ist herabgesetzt oder eingeschränkt. Weiter kennzeichnen geringe spontane Äusserungen, langsames Denken und reduzierte Auffassungsgabe diesen Zustand, wobei der Betroffene durch Ansprache oder Anfassen aber leicht weckbar ist. Bei der Somnolenz als nächster Stufe besteht eine beständige Schläfrigkeit oder Schlafneigung, die durch einfache Weckreize aber noch jederzeit unterbrochen werden kann. Beim Sopor als dritte Stufe han-
delt es sich um einen schlafgleichen Zustand, aus dem Betroffene nur noch mit Mühe und Anwendung starker Reize, etwa Schmerzreize, aufgeweckt werden können. Der Betroffene ist nicht mehr orientiert, er kann sich nicht mehr sprach- lich äussern, die Reflexe bleiben jedoch erhalten. Ursache kann auch hier Alkohol sein (vgl. dazu etwa de.wikipedia.org/wiki/Bewusstseinsstörung). 4.8.5.3. Aus den Videosequenzen ist ersichtlich (vgl. vorstehend Ziff. 4.7: Wieder- gabe der Videodatei 1728), dass die Geschädigte in einem benommenen bis schlafgleichen Zustand auf dem Sofa liegt und sich ihr Körper im Rhythmus der vom Angeklagten A._____ vorgegebenen heftigen Manipulationen mit seinen Fin- gern und seiner Hand an ihrer Vagina bewegt. Vereinzelt bewegt sie die Arme, die Hände und den Kopf. Wie vorstehend dargelegt, reagiert der Körper auch bei der Vorstufe zum Koma noch mit Reflexen. Der Umstand, dass die Geschädigte nicht völlig bewegungslos daliegt, bedeutet somit noch nicht, dass sie sich nicht in einem komatösen Zustand befand. In dem Moment, in welchem sie mit dem Unterkörper vom Sofa rutscht (Video 1728 08:33), zeigt sie keine Reaktion. Ebensowenig reagiert sie auf das Hinauf- schieben ihres Tops und ihres BH's durch den Angeklagten B._____. Auf Licht (Handy-Licht, später Raumlicht) zeigt sie ebenfalls keine Reaktion, wie beispiels- weise ein Zusammenkneifen der Augen. Dies erweckt den Eindruck, als wäre sie nicht in der Lage, auf äussere Einflüsse adäquat zu reagieren. 4.8.5.4. Obwohl die Reaktionen der Geschädigten einerseits verlangsamt, teils apathisch und ohne äussere Reize erscheinen, lässt sich auf der anderen Seite feststellen, dass sie in der relevanten Phase auf äussere Reize auch gezielt bzw. adäquat reagiert. Berührungen werden mit Kopf-, Hand- und Armbewegungen beantwortet bzw. abgewehrt. Deutlich zu sehen ist dies bei folgender Videose- quenz (Video 1728):
05:30 Der Angeklagte A._____ kommt mit dem Kopf (mit einer Hand nach wie vor die Vagina bearbeitend) nach oben und küsst die Geschädigte am Hals. 05:33 Die Geschädigte verzieht das Gesicht, zieht den über dem Bauch liegenden rechten Arm unter dem An- geklagten A._____ Richtung Kopf, kneift die Augen zu, hebt leicht den Kopf und wendet sich nach links
ab, wobei sich ihr Oberkörper ebenfalls unter dem Angeklagten leicht nach links windet, offenbar um dem Oberkörper des Angeklagten A._____ auszuweichen. Dieser entfernt sich wieder vom Oberkörper der Geschädigten, dabei weiter mit einer Hand die Vagina bearbeitend. Die Geschädigte legt ihren rechten Arm wieder angewinkelt auf ihren Bauch.
Es finden sich weitere ähnliche Videosequenzen (02:28, 04:06, 04:16, 04:48, 08:14, 08:16), in welchen sich die Geschädigte einfach bewegt, teils aber auch auf spezifische Reize reagiert. Auffällig ist indessen insbesondere in der oben aufgeführten Sequenz, wie auch von der Verteidigung zu Recht vorgebracht wur- de (Urk. 58 S. 34), dass während der ganzen Zeit, d.h. von Anbeginn des Videos, der Angeklagte A._____ auf die Vagina der Geschädigten heftig einwirkt, die Ge- schädigte indessen darauf nicht reagiert, gleichzeitig aber Berührungen im Brust und Gesichtsbereich (Versuch des Angeklagten A., sie zu küssen) gezielt abwehrt. Auch als der Angeklagte B. mit seiner Hand an ihrem Kinn ihren Kopf hin- und herbewegt hat, hat sie, verzögert zwar, aber doch gezielt mit der Hand darauf reagiert (Video 1728, 02:52). Der Umstand, dass sie keine Reaktion zeigte, als sie mit dem Unterkörper vom Sofa rutschte (Video 1728, 08:33), deutet eher wieder auf einen schlafgleichen Zustand ohne Widerstandsfähigkeit hin. Et- was relativiert wird indessen diese Wertung durch ihr nachfolgendes Verhalten (Video 1728, ab 08:48), das auch von der Anklagebehörde als Beendigung ihres komatösen Zustandes betrachtet wird, zumal sie hier wiederum sehr gezielt rea- giert und nicht unbedingt im Sinne einer Abwehrhandlung, wie die Anklagebehör- de behauptet. (Die Geschädigte selbst will ja erst gegen das Ende der ganzen Handlungen mit einer Abwehrhandlung reagiert haben [vgl. vorstehend Ziff. 4.8.2.6.]). Im zeitlichen Ablauf würden sich somit verschiedene Phasen des Zu- standes der Widerstandsfähigkeit ergeben (anfänglich wäre sie wohl eher nicht gegeben, ab rund zwei Minuten wäre eine solche wieder eher zu bejahen, dann kurz vor Schluss [08:26] wohl eher wieder zu verneinen). 4.8.5.5. Dazu kommt noch folgender Punkt: Die weiteren Videoaufnahmen (Video 1729 und Video 001) lassen kein wesentlich anderes Bild im Verhalten der Ge- schädigten erkennen. Ihr Zustand ist sicher von Benommenheit und verzögerten Reaktionen gekennzeichnet. Es sind aber auch dort selektive Abwehrhaltungen auf äussere Reize zu erkennen (vgl. vorstehend Ziff. 4.8.2.6.). Gemäss Anklage-
behörde befand sie sich aber bereits nicht mehr im Zustand der vollständigen Wi- derstandsunfähigkeit. 4.8.5.6. Die Anklagebehörde lässt offen, aus welchen Gründen die Geschädigte in einen komatösen Zustand gefallen sein soll. Die Geschädigte selbst hat – wie er- wähnt – ihren Alkoholkonsum und die dadurch bewirkte Müdigkeit angeführt. Wel- chen Blutalkoholgehalt die Geschädigte im interessierenden Zeitraum aufwies, konnte nicht eruiert werden. Wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 4.8.2.2.a), ist wohl von einer leichten bis mittleren Trunkenheit auszugehen. Darauf deutet auch hin, dass die Geschädigte eigenen Angaben zufolge noch in der Lage war, den länge- ren Weg vom Taxi zur Wohnung zurückzulegen und keine Angaben zu alkohol- bedingten "Nachwehen" (Übelkeit, Kopfweh) machte. Vor diesem Hintergrund kann aber eine eigentliche Alkoholintoxikation mit entsprechenden Folgen für die Urteils- und Widerstandsfähigkeit ausgeschlossen werden. Anzeichen sodann ei- nes sonstigen Erschöpfungszustandes (grösserer Schlafmangel etc.) sind den Aussagen der Geschädigten nicht zu entnehmen, hat sie doch den Abend, bevor sie in den Ausgang ging, beim Grossvater verbracht (vgl. dazu 1. Videobefragung 01:00:14). Zu beachten ist auch, dass sonst vorhandene Hemmungen durch massiven Alko- holgenuss stark vermindert bzw. sexuelle Triebe dadurch verstärkt werden kön- nen. Es ist denn auch anzunehmen, dass die Geschädigte in nüchternem oder nur leicht angetrunkenem Zustand sich kaum in eine solche Situation hineinbege- ben hätte. Wie bereits erwähnt, genügt jedoch eine blosse Enthemmung durch Alkoholkonsum nach Lehre und Rechtsprechung nicht, um eine vollständige Ur- teils- und Widerstandsunfähigkeit anzunehmen. 4.8.5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Geschädigte alkohol- und müdigkeitsbedingt in ihrer Widerstandsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Da- bei ergeben sich einerseits Indizien für eine vollständige Aufhebung der Wider- standsfähigkeit. Anderseits verbleiben bei der Bewertung der vorliegenden Be- weismittel und insbesondere der Videoaufnahmen aber auch Zweifel, ob und al- lenfalls in welchen Abschnitten die Widerstandsunfähigkeit gegeben war. Was die Angeklagten anbelangt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund
des Verhaltens, welches die Geschädigte insbesondere während des inkriminier- ten Ereignisses an den Tag legte, tatsächlich davon ausgingen, dass diese nicht widerstandsunfähig war. Hinzu kommt, dass die Angeklagten aufgrund des Ver- haltens der Geschädigten im Vorfeld der betreffenden Ereignisse keinen Anlass hatten, auf einen komatösen Zustand der Geschädigten zu schliessen, war letzte- re doch namentlich in der Lage gewesen, nach dem Verlassen des Taxis das letz- te Wegstück zu Fuss zu bewältigen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand verbleiben mit anderen Worten unüberwindbare Zweifel an der Strafbarkeit der Angeklagten. 4.8.6. Damit sind die Angeklagten A., B. und C._____ vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB frei- zusprechen.
5.3.3. Art. 179 quater StGB ist ein Antragsdelikt. Da ein solcher fehlt, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf den diesbezüglichen Anklagevorwurf nicht einzutreten ist.
6.2. Beweismittel Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Geschädigten sowie der Angeklag- ten A., B. und C._____.
6.3. Aussagen der Beteiligten Die Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten B._____ wurden von der Vorinstanz umfassend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 90-97; § 161 GVG ZH). Im Folgenden genügt deshalb eine zusammenfassen- de Übersicht. 6.3.1. Da sich die Aussagen der Geschädigten mit der Anklageschrift inhaltlich decken, kann darauf verwiesen werden. 6.3.2. Der Angeklagte B._____ bestritt nicht, der Geschädigten ins Badezimmer gefolgt zu sein. Er habe sie beruhigen wollen, da sie in einem Schockzustand und hässig gewesen sei. Das Gespräch habe sich auf den vergangenen Abend und auf den Angeklagten A._____ bezogen. Ihre Vorwürfe bestritt er rundweg, insbe- sondere die sexuellen Handlungen, da er eine Freundin habe und diese eine gute Kollegin der Geschädigten gewesen sei. Die Geschädigte habe keine Angst vor ihm gehabt (Urk. 6/1). In der Hafteinvernahme war dann seinen Aussagen ge- mäss die Geschädigte nach dem Vorfall hässig. Die Anschuldigungen würden von seiner Freundin H._____ kommen (Urk. 6/2). Bevor die Geschädigte die Toilette aufgesucht habe, habe sie zu den Angeklagten gesagt, sie wisse, was sie mit ihr gemacht hätten. Er habe sie dann in der Toilette gefragt, weshalb sie es soweit hätte kommen lassen, worauf sie erwidert habe, sie habe nur wissen wollen, wie weit sie gehen würden. Als er ihr gesagt habe, das Ganze würde unter den vier Beteiligten bleiben, sei sie einverstanden gewesen. Sie habe dann noch gesagt, er solle seiner damaligen Freundin H._____ nicht erzählen, was im "..." passiert sei; er selbst habe sie auch gebeten, H._____ nichts zu erzählen. Sie habe ihn dann gebeten, das Video zu löschen, was er ihr versprochen, aber nicht gemacht habe. Die Geschichte mit der Drohung stamme von H._____ (Urk. 6/3). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung hielt er im Wesentlichen an den Aussagen fest (Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 53 ff.). 6.3.3. Der Angeklagte A._____ führte bei der ersten Einvernahme aus, dass der Angeklagte B._____ nach dem Vorfall der Geschädigten ins Badezimmer gefolgt sei. Die Badezimmertür sei verschlossen gewesen. Er habe also nicht gesehen,
was zwischen den beiden passiert sei. Der Angeklagte C._____ habe dann ver- sucht, durch das Schlüsselloch zu schauen und habe ihm gesagt, dass der Ange- klagte B._____ die Geschädigte zu küssen versuche. Er habe ihm gesagt, dass der Angeklagte B._____ versuche, etwas mit der Geschädigten zu haben. Er (A.) sei aber nicht sicher, ob das, was der Angeklagte C. sage, der Wahrheit entspreche. Er habe oft eine "grosse Schnurre". Als er selber zur Bade- zimmertüre gegangen sei, habe er gehört, wie die Geschädigte geweint habe. Die beiden seien mehr als zehn Minuten im Bad gewesen. Er selbst vermute, dass der Angeklagte B._____ die Geschädigte im Bad habe trösten wollen. Betreffend Nötigung habe er dies weder gesehen noch gehört. Er wisse nicht, ob es zu se- xuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen sei. Er habe so etwas nicht gesehen. Auf Vorhalt der entsprechenden Frage erklärte der Angeklagte A., er glaube schon, dass die Geschädigte Angst vor dem Angeklagten B. ha- be. Der Grund sei der, dass er sehr gut Deutsch könne. Er könne sich schon vor- stellen, dass der Angeklagte B._____ etwas zur Geschädigten gesagt habe, was sie als Bedrohung empfunden habe. Er spreche aber nur so, er würde es nie ma- chen. Er (A.) wisse nicht, ob der Angeklagte B. die Geschädigte be- droht habe. Auf Vorhalt dieser Behauptung der Geschädigten (der Angeklagte B._____ würde sie schlagen oder umbringen, falls sie mit jemandem über das Vorgefallene spreche), erklärte der Angeklagte A., dass dies der Angeklag- te B. tatsächlich einmal zu ihm gesagt habe. Dies sei aber einige Tage spä- ter gewesen, als sie über das Vorgefallene gesprochen hätten. Sie hätten alles noch einmal miteinander besprochen. Sie hätten aber auch Angst gehabt, dass es zur Anzeige bei der Polizei kommen könnte. Der Angeklagte B._____ habe dann gesagt, dass er die Geschädigte schlagen würde, falls sie jemandem davon er- zählen würde. Ob er ihr dies selber auch gesagt habe, wisse er nicht. Er selbst habe Angst gehabt, dass die Geschädigte minderjährig gewesen sei (Urk. 5/1). Bei der Hafteinvernahme wiederholte der Angeklagte A._____ diese Aussagen zu den Vorfällen im Badzimmer weitgehend. Als der Angeklagte C._____ gesagt ha- be, der Angeklagte B._____ habe die Geschädigte geküsst, habe er dies nicht glauben können, dass er so etwas mache. Er habe auch C._____ nicht geglaubt, weil dieser viel Unwahrheiten erzähle. Er ergänzte sodann, dass die Sache mit
der Geschädigten nicht so schlimm gewesen sei, aber sie von H._____ beein- flusst worden sei. H._____ habe gewusst, was auf der Toilette vorgefallen sei und sei deswegen sauer gewesen. Er selber habe auch erst gestern von der Polizei erfahren, was genau auf dem WC passiert sei. Dann sei ihm auch klar geworden, weshalb H._____ gewollt habe, dass die Geschädigte eine Anzeige machen solle (Urk. 5/2 S. 3 f.). In der nächsten Einvernahme wiederholte er, dass er nun auch verstehe, weshalb sich die Geschädigte so schlecht fühle, nämlich wegen der Drohungen auf dem WC, von denen er nichts gewusst habe (Urk. 5/3 S. 3). Der Angeklagte A._____ wurde am 16. Oktober 2009 sodann als Auskunftsper- son in Gegenwart des Angeklagten B._____ betreffend die Vorfälle im Badezim- mer einvernommen (Urk. 5/8). Er bestätigte, die Angaben bei der Polizei (Urk. 5/1) und in der Hafteinvernahme (Urk. 5/2) würden der Wahrheit entsprechen. Der Angeklagte B._____ sei sein bester Kollege, d.h. ein sehr guter Kollege. Die Aus- sagen zum eigentlichen Vorfall schilderte er nunmehr sehr zurückhaltend. Die Tür des Badzimmers sei verschlossen gewesen, der Schlüssel habe so gesteckt, dass man nichts habe sehen können. Er habe einzig gehört, dass die Geschädig- te am Weinen gewesen sei. Als sie rausgekommen sei, habe man an ihrem Ge- sichtsausdruck auch nicht erkennen können, dass sie Ärger mit dem Angeklagten B._____ gehabt habe. Man habe ihr auch nicht angesehen, dass sie geweint ge- habt habe. Es habe mehr danach ausgesehen, als ob sie das Gesicht gewaschen hätte (Urk. 5/8 S. 2). Er bestätigte – nach langem Nachdenken – dass der Ange- klagte C._____ gesagt habe, dass der Angeklagte B._____ die Geschädigte ge- küsst habe. Er bestätigte sodann, dass er mit dem Angeklagten B._____ über den Vorfall vor ein paar Tagen gesprochen habe. Dieser habe ihm gesagt, er habe die Geschädigte gefragt, weshalb sie die Augen geschlossen gehabt habe. Sie habe geantwortet, sie habe wissen wollen, wie weit sie gehen würden. Zudem habe er mit der Geschädigten vereinbart, dass der Vorfall nicht weiter erzählt werde. Sie selber habe nicht gewollt, dass das Vorgefallene weiter erzählt würde, weshalb er (der Angeklagte A._____) wegen ... beruhigt sein könne. Zudem müsse er keine Angst haben, denn wenn die Geschädigte etwas sagen würde, würde er schon etwas unternehmen. Auf Frage der Staatsanwältin, was er unternehmen würde, verwies er – nach langem Nachdenken – auf seine Aussage bei der Polizei. Auf
Vorhalt dieser Aussage bestätigte er, dass der Angeklagte B._____ gesagt habe, dass er sie schlagen würde. Als sie aus dem Badezimmer gekommen seien, habe die Geschädigte keine Angst vor dem Angeklagten B._____ gehabt, sie sei die ganze Zeit neben ihm auf dem Sofa gesessen (Urk. 5/8). 6.3.4. Der Angeklagte C._____ konnte anlässlich der Polizeieinvernahme keine Aussagen zu den Vorgängen zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten B._____ machen (Urk. 7/1). Beim Haftrichter rund zwei Wochen später erklärter er ungefragt im Anschluss an die Schilderung der Ereignisse nach dem Vorfall, dass er gehört habe, wie der Angeklagte B._____ und die Geschädigte im WC über H._____ gesprochen hätten. Er wisse aber nicht, was im Badezimmer pas- siert sei, da die Türe zugewesen sei. Er sehe die Anzeige als Racheakt (Urk. 7/2). Als Auskunftsperson am 16. Oktober 2009 einvernommen, erklärt er, die Bade- zimmertüre sei geschlossen gewesen. Es habe ein Echo gehabt. Er sei schon ab und zu Mal vorbeigelaufen und habe geschaut, ob alles in Ordnung sei. Er habe einfach gehört, dass die beiden miteinander gesprochen hätten, wegen des Echos habe er es jedoch nicht deutlich gehört. Es sei irgendetwas über H._____ gesprochen worden und über die Filmaufnahmen. Es habe sich für ihn nicht nach Streit angehört. Er habe einfach sein Ohr an die Türe gehalten. Auf Vorhalt erklär- te er, er habe nicht durch das Schlüsselloch geschaut. Die Angaben des Ange- klagten A._____ über die Vorgänge im Badezimmer, die er ihm gemacht habe, seien blosse Vermutungen, da die Türe ja zu gewesen sei und er sich dies ein- fach so gedacht habe. Die Behauptung des Angeklagten A._____, dass er durch die Türe geschaut habe, stimme nicht (Urk. 7/8).
6.4. Sachverhaltswürdigung 6.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten wiederum als unglaub- würdig bezeichnet. Die Aussagen der Angeklagten wurden, sofern sie überhaupt vollständig wiedergegeben wurden, keiner Würdigung unterzogen.
6.4.2. Ausgehend zunächst von den Aussagen der Angeklagten lässt sich folgen- der Sachverhalt erstellen: Die Aussagen des Angeklagten A._____ sind relativ gleichbleibend. Als Auskunftsperson hält er explizit an Aussagen fest, die sogar seinen besten Kollegen belasten (Urk. 5/8). So schildert er sehr detailliert das Ge- spräch mit dem Angeklagten B._____ über den Vorfall, worin dieser erklärte, er werde die Geschädigte schlagen, falls sie jemandem davon erzählen würde (Urk 5/8 S. 4 mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 8). Er glaube auch, dass die Geschädigte Angst vor dem Angeklagten B._____ habe (Urk. 5/1 S. 7). Zu den Vorfällen im Badezimmer gibt er sodann an, dass ihm der Angeklagte C., der an der Tü- re gehorcht und durch das Schlüsselloch geschaut habe, mitgeteilt habe, der An- geklagte B. küsse die Geschädigte und versuche mit der Geschädigten "etwas zu haben" (Urk. 5/1 S. 6). Er glaube nicht, was der Angeklagte C._____ erzähle, da er eine "grosse Schnurre" habe. Die Aussagen des Angeklagten A._____ betreffend diese Anklageziffer erschei- nen nicht unglaubhaft. Der Angeklagte sagt detailliert aus, und er schildert auch Stimmungen. Es ist allerdings erkennbar, dass er mit allen Mitteln versucht, den Angeklagten B._____ nicht zu belasten (das erwähnte Weinen der Geschädigten im Badezimmer wird gemildert mit der Aussage, "es sah mehr danach aus, als ob sie sich das Gesicht gewaschen hätte"; in der Wohnung habe die Geschädigte keine Angst vor dem Angeklagten B._____ gehabt; der Angeklagte B._____ habe die Geschädigte trösten wollen [Urk. 5/8 S. 2 f.]). Gleichzeitig gibt er relativ offen Auskunft, dass sie über den Vorfall gesprochen hätten und auch über den Inhalt. Er zeigt trotz seiner Verhaftung noch eine gewisse Empathie für die Geschädigte (... dass er verstehe, dass sich die Geschädigte wegen der Drohungen des Ange- klagten schlecht fühle ... [Urk. 5/3 S. 3]). Aus unerfindlichen Gründen hat die Vo- rinstanz diese Aussagen des Angeklagten A._____ nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 80 S. 98). Dabei wurde auch nicht vor krass aktenwidrigen Behauptungen zu- rückgeschreckt (vgl. die Begründung, weshalb die Aussage des Angeklagten A., wonach der Angeklagte B. ihm gesagt habe, er werde die Ge- schädigte schlagen, falls sie jemandem davon erzähle, nicht zum Beweis tauge, dass der Angeklagte B._____ das wirklich gesagt habe).
Der Angeklagte C., der sonst sehr ausführlich antwortete, gab sich als Aus- kunftsperson sehr wortkarg und bezichtigte den Angeklagten A. letztlich der Lüge, wenn dieser behaupte, er habe durch das Schlüsselloch ins Badezimmer geschaut. Der Angeklagte B._____ als direkt Betroffener macht interessengebundene Aus- sagen. Er bestreitet die Vorwürfe und nimmt als Verteidigungsstrategie Zuflucht zur These, die behauptete Drohung sei ein Konstrukt seiner Ex-Freundin H._____ aus Rache. Seine Aussagen sind auch nicht stimmig. Seinen Aussagen gemäss war die Geschädigte mit den ganzen Handlungen einverstanden. Weshalb sie dann ebenfalls seinen Aussagen gemäss nach Beendigung der sexuellen Hand- lungen an ihr unter Schock gestanden und hässig gewesen sei (Urk. 6/1), leuchtet nicht ein. Vollends als Eigentor erweist sich seine Aussage, es sei im Badezim- mer nicht zu sexuellen Handlungen gekommen, da er eine Freundin habe und diese eine gute Kollegin der Geschädigten gewesen sei. 6.4.3.1. Die Geschädigte hat gleichbleibend und detailliert die Vorgänge im Bade- zimmer beschrieben. Dass sie dabei die angedrohten Nachteile unterschiedlich schildert, kann durchaus auch auf verschiedene Äusserungen des Angeklagten B._____ zurückzuführen sein. In der Anklageschrift wurde denn auch die "mildes- te" Variante dem Angeklagten B._____ zum Vorwurf gemacht. Entscheidend ist aber, dass ihre Aussagen inhaltlich im Wesentlichen durch die Aussagen des An- geklagten A._____ gestützt werden. Diese zeigen nämlich, dass diese Drohung der Persönlichkeit des Angeklagten B._____ nicht wesensfremd ist. Auch die wei- teren Ausführungen des Angeklagten A., wonach er die Auswirkungen der Drohungen auf die Geschädigte nachempfindet, belegen, dass diese beim Ange- klagten B. nicht ungewöhnlich erscheinen. Zugunsten des Angeklagten B._____ führte er immerhin noch aus, dieser werde solche Drohungen nie umset- zen. Die Aussagen der Geschädigten entsprechen auch der Interessenlage der Beteiligten. Für den Angeklagten B._____ stand immerhin seine Beziehung zu seiner damaligen Freundin H._____ auf dem Spiel. Diese war zugleich auch die beste Freundin der Geschädigten, weshalb die Gefahr der Offenbarung der Er- eignisse um so grösser erschien. Dass diese Drohung die Geschädigte beein-
druckte, hat sie als Zeugin glaubhaft dargelegt. Sie findet auch eine Entsprechung in der Aussage des Angeklagten A., er denke, die Geschädigte habe Angst vor dem Angeklagten B.. Der Sachverhalt der versuchten Nötigung ist somit erstellt. 6.4.3.2. Was den Vorfall der sexuellen Nötigung angeht, so stimmen die Aussa- gen des Angeklagten A._____ als Auskunftsperson mit jenen der Geschädigten im Kern überein. Daran ändert nichts, dass die Auskunftsperson nur ein "Zeuge vom Hörensagen" ist. Er war unmittelbar anwesend, hat seinen Aussagen ge- mäss beobachtet, wie der Angeklagte C._____ mehrmals durch das Schlüssel- loch schauend die Vorgänge im Badezimmer kommentierte. Wenn er nun selber geltend macht, das seien nur Vermutungen gewesen, so wirkt dies nicht glaub- haft. Klarerweise vermeidet er eine belastende Aussage zulasten des Angeklag- ten B., gleichzeitig verleugnet er völlig hilflos seinen Blick durch das Schlüsselloch. Dass der Angeklagte A. den Aussagen des Angeklagten C._____ wenig Glauben schenkt und dass er zudem behauptet, als er selbst, auf Aufforderung des Angeklagten C._____ hin, durch das Schlüsselloch geschaut habe, sei der Schlüssel gesteckt, und man habe nichts gesehen, ändert nichts am Umstand, dass die Geschädigte inhaltlich deckungsgleiche Aussagen macht wie die vom Angeklagten A._____ kolportieren Aussagen des durch das Schlüssel- loch spähenden Angeklagten C.. Die Aussage der Geschädigten passt auch in die sexuell aufgeladene Situation, wonach auch der Angeklagte B. zum Zuge kommen wollte. Die Zungenküs- se schildert die Geschädigte äusserst anschaulich in der Einvernahme. Das die Geschädigte das Ausgreifen etwas umständlich erläutert, hat nichts mit Lügensig- nalen zu tun, sondern mit ihrem Bemühen, den Sachverhalt möglichst im Detail zu schildern. Ihre Aussagen belasten den Angeklagten B._____ auch nicht übermäs- sig, da sie nicht behauptet, er habe von ihr explizit Geschlechtsverkehr gewollt. Ihre Verknüpfung dieser Situation mit dem Gespräch über seine allfälligen Bezie- hungsprobleme zu seiner Freundin ist ein Realitätskriterium. Der Sachverhalt der sexuellen Nötigung ist somit ebenfalls erstellt.
6.5. Rechtliche Würdigung 6.5.1. Sexuelle Nötigung Sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnli- chen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte B._____ übte gegenüber der Geschädigten physische Gewalt aus, indem er sie – trotz Gegenwehr – gegen die Heizung drückte. Dadurch wurde die Geschädigte genötigt, die Zungenküsse sowie das Ausgreifen zwischen den Beinen und im Intimbereich zu dulden. Der Angeklagte B._____ erfüllte somit den objektiven Tatbestand. Das gleiche gilt hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes; der Angeklagte ging zweifellos mit Wissen und Willen vor.
6.5.2. Nötigungsversuch Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Ange- klagte B._____ drohte der Geschädigten zwar an, sie zusammenzuschlagen, falls sie jemandem davon erzähle, was sich im Wohnzimmer zugetragen habe. Aller- dings vermochte er die Geschädigte damit nicht davon abzuhalten, mit ihrer Freundin H._____ darüber zu reden und bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der objektive Tatbestand ist damit nur teilweise erfüllt. Den subjektiven Tatbestand er- füllte der Angeklagte demgegenüber vollumfänglich, da er vorsätzlich handelte. Unter diesen Umständen liegt eine (vollendet) versuchte Nötigung vor.
Vorwurf der Pornographie (Anklagepunkt IV) Die Vorderrichter sprachen den Angeklagten B._____ in diesem Anklagepunkt schuldig. Nachdem der Angeklagte seine Berufung wie gezeigt zurückgezogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
Zusammenfassung 8.1. Anklagepunkt I (Schändung) Die Angeklagten A., B. und C._____ sind der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB nicht schuldig und sind freizu- sprechen.
8.2. Anklagepunkt II (Pornographie) Die Angeklagten B._____ und C._____ wurden von der Vorinstanz vom Vorwurf der Pornographie in Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen. Die Staats- anwaltschaft hat diese Freisprüche nicht angefochten. Demzufolge ist das vor- instanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, was formell festzu- stellen ist. Hingegen wurden die Angeklagten im Zusammenhang mit den von ihnen erstel l- ten Filmaufnahmen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und 3 (B.) bzw. Abs. 1 (C.) StGB schuldig gesprochen. Der Schuldspruch in Sachen B._____ ist zufolge seines Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen, was formell festzustellen ist. Auf den gegen den Angeklagten C._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs ist demgegenüber nicht einzutreten, da kein gültiger Strafantrag vorliegt.
8.3. Anklagepunkt III (sexuelle Nötigung, Nötigungsversuch) Der Angeklagte B._____ ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
8.4. Anklagepunkt IV (Pornographie) Vor Vorinstanz wurde der Angeklagte B._____ der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Nachdem er seine Berufung zurückge- zogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt in Rechtskraft er- wachsen, was formell festzustellen ist.
III. Strafzumessung (Angeklagter B._____) 1. Allgemeines Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul- den wiederum wird gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Wenn ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Zudem
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten an- wendbaren Strafbestimmung festzulegen. Dieser ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Dieser ist vielmehr nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe als zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 63). Der schwerste anwendbare Straftatbestand ist vorliegend die sexuelle Nötigung, welche Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe androht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass im seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden revidierten Sanktionenrecht bei Strafen im Bereich von bis zu einem Jahr die Geldstrafe die primär zu verhängende Sanktion ist (BGE 134 IV 97 ff., 101 f.).
b) Subjektives Tatverschulden Der Angeklagte ging direktvorsätzlich vor. Gründe, welche seine Schuld in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Damit hat es beim vor- läufigen Strafmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bleiben.
Täterbezogene Verschuldenskomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat bereits die Vorinstanz darge- legt, auf jene Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 108 f.; § 161 GVG ZH). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Ange- klagte im P._____ als Koch arbeitet, wobei er monatlich Fr. 3'800.– netto verdient (Prot. II S. 18 f.). Als dem Lebenslauf des Angeklagten ergibt sich nichts, was sich auf die Höhe der Strafe besonders auswirken könnte. Beizufügen ist, dass seine Vorstrafenlosigkeit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 ff., 3 f.). Damit resultiert für die sexuelle Nötigung eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Die Höhe des Tagessatzes ist unter Berücksichtigung seines Einkommens, des Umstandes, dass er einen Teil der Wohnungsmiete von Fr. 1'480.– bestreitet und seine Verwandten in G._____ [Land] unterstützt (Prot. II S. 18), auf Fr. 60.– zu bemessen.
Weitere Delikte Deutlich straferhöhend wirken sich die versuchte Nötigung, die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie die Pornographie aus. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Vorwürfe liegt zwar ein Geständnis vor, welches strafmindernd zu veranschlagen ist. Insgesamt sind die 180 Tagessätze
Geldstrafe wegen der Deliktsmehrheit dennoch um 90 Tagessätze zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Ergebnis Im Ergebnis erweist sich eine Sanktion von 270 Tagesätzen Geldstrafe zu Fr. 60.– als angemessen.
Anrechnung der Untersuchungshaft An die Strafe anzurechnen sind 196 Tagessätze, welche durch Untersuchungs- haft erstanden sind (Art. 51 StGB). 7. Bedingter Strafvollzug Der Angeklagte ist heute zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Er weist keine Vor- strafen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Vorausset- zungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist.
IV. Einziehungen / Vernichtungen Die Beschlüsse der Vorinstanz betreffend Löschung von Daten und Herausgabe von Gegenständen blieben letztlich unangefochten. Damit sind diese in Rechts- kraft erwachsen, was formell festzustellen ist.
V. Kosten / Entschädigung 1. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu bestätigen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung der Angeklagten, sind zu einem Sechstel dem Angeklagten B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Angeklagten in der Untersu- chung und in den beiden Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men (§§ 188 Abs. 1, 189 Abs. 5 und 396a StPO ZH).
Dem Angeklagten C._____ ist für die unschuldig erlittene Haft von 178 Tagen in Anwendung des gängigen und auch beim Angeklagten A._____ verwendeten An- satzes von Fr. 100.– pro Tag eine Genugtuung von Fr. 17'800.– zuzusprechen.
Demnach beschliesst das Gericht: 1. Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten B._____ wird Vormerk ge- nommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 2. Juli 2010 in Bezug auf Ziff. 2 al. 4 (Freispruch des Angeklagten B._____ vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB gemäss Anklage-Ziff. II), Ziff. 3 al. 2 (Freispruch des Angeklagten C._____ vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) sowie Ziff. 4 (Schuldigsprechung des Angeklagten B._____ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und 3 StGB und wegen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse (betreffend Lö- schung von Daten und Herausgabe von Gegenständen) in Rechtskraft er- wachsen sind. 3. Auf den gegenüber dem Angeklagten C._____ erhobenen Vorwurf der Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB wird nicht eingetreten. 4. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1 und 3) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Das Gericht erkennt: 1. a) Der Angeklagte A._____ ist der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB nicht schuldig und wird freige- sprochen. b) Der Angeklagte B._____ ist ferner schuldig - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (je Anklage-Ziff. III). Der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB ist er nicht schuldig, und er wird von diesem Vorwurf freigespro- chen. c) Der Angeklagte C._____ ist der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB nicht schuldig und wird freige- sprochen. 2. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 270 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–, wovon 196 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'637.40 amtliche Verteidigung ( A.) Fr. 4'039.75 amtliche Verteidigung (B.) Fr. 6'225.15 amtliche Verteidigung (C._____)
Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des erst- und des zweit- instanzlichen Gerichtsverfahrens (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zu einem Sechstel dem Angeklagten B._____ auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung der Angeklagten in der Untersuchung und in den beiden Gerichtsver- fahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. a) Dem Angeklagten A._____ wird aus der Staatskasse eine Entschädi- gung von Fr. 22'231.40 sowie eine Genugtuung von Fr. 19'000.– zuge- sprochen. b) Dem Angeklagten B._____ wird keine Entschädigung und keine Ge- nugtuung zugesprochen. c) Dem Angeklagten C._____ wird aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 17'800.– zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger - die Geschädigte F._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger - die Geschädigte F._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der juristische Sekretär:
lic. iur. Spiess Dr. Bruggmann