Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110327-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic. iur. Th. Meyer und Ersatzoberrichterin Dr. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 2. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter, Erstappellant und Anschlussappellat
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendan- walt lic. iur. Stierli, Anklägerin und Zweitappellantin
sowie
B._____, Geschädigte und Anschlussappellantin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Schändung
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Horgen vom 9. Dezember 2010 (DJ100020)
Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG, wovon 13 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 4. Für den Angeklagten wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 5. Es wird keine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG an- geordnet. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'995.50 Auslagen Untersuchung Fr. ..... amtliche Verteidigung Fr. ...... unentgeltliche Geschädigtenvertretung 8. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt, je- doch im Fr. 200.– übersteigenden Betrag auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 53 S. 14) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB frei zu sprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine gerichtsübliche Genugtuung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 55 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei mit 10 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen. 3. Es sei eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuord- nen. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Jugendgerichts zu bestätigen. c) der Vertreterin der Geschädigten: (Urk. 56 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei - bis auf Ziff. 6 - so zu bestätigen. 2. Ziff. 6 des Urteils vom 9. Dezember 2011 sei folgendermassen abzu- ändern: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 6'000.– plus 5% Verzugszins seit dem 15. Mai 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
Das Gericht erwägt: I. 1. Die damals 14 ½ Jahre alte Oberstufenschülerin B._____ (nachfolgend Ge- schädigte) hatte am Abend des 15. Mai 2009 (Freitag) als Sängerin an einem Chorkonzert in C._____ teilgenommen. Nach ihrem Auftritt begab sie sich ca. um 22.00 Uhr in Begleitung von zwei Kolleginnen (D._____ und E., vgl. Urk. 2/3 S. 20) zum Bahnhof. Mit der einen trank sie unterwegs aus einer zuvor in der Garderobe entdeckten Flasche eine nicht genau bestimmte Menge einer alkohol- haltigen Flüssigkeit. Am Bahnhof verabschiedeten sich die Begleiterinnen von ihr. Die Geschädigte begab sich darauf zum nahe gelegenen Stadtpark F. (vgl. Plan Urk. 1/6). Im F.park kam es nun zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und mehreren Mitgliedern einer Gruppe von männlichen Oberstufenschülern, namentlich zu Oralverkehr (Fellatio), unter anderem auch mit dem damals 17 Jahre und einen Monat alten A. (nachfolgend: Angeklagter). Dieser vollzog zudem mit der auf einer Parkbank sitzenden Geschädigten in Anwesenheit der anderen Schüler den Geschlechtsverkehr. Nach weiteren sexuellen Handlungen wurde die Geschädigte schliesslich von ei- nem Mitglied dieser Gruppe nach Hause begleitet, wo sie ca. um Mitternacht ein- traf und von ihrer fast gleichaltrigen "Stiefschwester" G._____ zu Bett gebracht wurde. 2. Am Morgen des 28. Mai 2009 erstattete H._____ (nachfolgend: H.), die Pflegemutter der Geschädigten, telefonisch Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich und gab an, die Geschädigte sei am 15. Mai 2009 im Park von 7 Jugendlichen sexuell missbraucht worden (Urk. 1/3 S. 10). H. hielt sich im Zeitpunkt der Anzeige bei der Schulleitung auf (Urk. HD 1/5).
Es wurde darauf eine Strafuntersuchung durch die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Juga) eingeleitet (vgl. Urk. 1/14). Am 3. Juni 2009 kam es in diesem Zusammenhang zu zahlreichen Festnahmen. Der Angeklagte wurde da- rauf in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 9/7). 3. Nach der ersten Befragung der Geschädigten am 29. Mai (nicht 7. Oktober!) 2009 (vgl. Urk. 2/2 [DVD-Aufnahme] in Verbindung mit 2/3 [Abschrift]), wurde (un- ter anderem) der Angeklagte am Morgen des 3. Juni 2009 festgenommen (Urk. 9/2). Er wurde am Nachmittag des 15. Juni 2009 entlassen (Urk. 9/10), doch ord- nete die Juga mit Verfügung vom 17. Juni 2009 seine vorsorgliche Unterbringung im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG an und wies ihn der Institution I._____ zu (Urk. 5/1). 4. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Juga am 5. Oktober 2010 beim Jugendgericht Horgen gegen den Angeklagten Anklage wegen Schändung. Sie beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, verbunden mit einer per- sönlichen Betreuung und einer Begleitung durch eine Sozialarbeiterin der Juga (Urk. 11 und 25). Das Jugendgericht Horgen führte am 9. Dezember 2010 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 3-8). Der Angeklagte liess einen Freispruch beantragen (Urk. 28 S. 23). Die Geschädigte forderte von ihm eine Genugtuung von Fr. 6'000 nebst Zins (Urk. 26). Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 sprach das Jugendgericht Horgen den Ange- klagten schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. Es bestrafte ihn mit 6 Monaten Freiheitsentzug unter Anrechnung von 13 Tagen Haft. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von einem Jahr. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet, von der von der Juga beantragten Anordnung einer persönlichen Betreuung des Angeklagten jedoch abgesehen. In teilweiser Gutheissung der Klage der Geschä- digten wurde der Angeklagte verpflichtet, dieser eine Genugtuung von Fr. 3'000 zu bezahlen.
nahmen als suggestiv. Verwertbar seien schliesslich nur die Aussagen der Ge- schädigten und des Angeklagten selbst. Diese liessen indessen den Schuld- spruch nicht zu (S. 3). Zu Unrecht habe die Vorinstanz das Vorliegen der objekti- ven Tatbestandsmerkmale der Widerstandsunfähigkeit resp. Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB bejaht (S. 4). 7. Die Beanstandungen wurden der Geschädigten am 26. April 2011 zugestellt (Urk. 40 und 41). Sie erhob mit Eingabe vom 27. April 2011 Anschlussberufung (Urk. 42). Darin hielt sie an ihrer ursprünglichen Genugtuungsforderung an den Angeklagten fest und rügte den vom Jugendgericht zugesprochenen Betrag als der erlittenen Unbill nicht angemessen. II. 1. Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt, wenn der angefochtene Entscheid noch vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist. Eine identische Regel enthält auch Art. 51 Abs. 1 JStPO. Die Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 9. Dezember 2010 ist somit grundsätzlich nach den Regeln der Zürcher Strafprozessordnung zu beurteilen. Gemäss Art. 52 JStPO ist dabei zwar den "Grundsätzen" der Schweizer Jugendstrafprozessordnung Rechnung zu tragen. Das ändert aller- dings nichts daran, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der JStPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 47 Abs. 2 JStPO). 2. Die Berufungserklärungen, die Beanstandungen wie auch die Anschlussberu- fung sind gemäss Strafprozessordnung des Kantons Zürich rechtzeitig und in zu- lässiger Form erfolgt.
ihrer Betrunkenheit" teilweise "wie schlafend" ausgesehen, nicht mehr richtig sprechen und nicht selbständig gehen können. Sie sei wiederholt von der Bank gefallen, mehrmals mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen und sei einmal sogar "kurze Zeit bewusstlos am Boden liegen geblieben". Sodann hält die Anklage fest, die Geschädigte sei von mehreren Jugendlichen ausgezogen worden, als sie noch auf der Bank gesessen habe. Dagegen habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt, "da sie aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes" nicht zu einer Gegenwehr fähig gewesen sei. Die Angeschuldigten hätten dies gewusst oder zumindest in Kauf genommen. Die Anklage beschreibt damit in aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte beim be- schriebenen Vorfall von Beginn weg derart stark unter dem Einfluss von Alkohol stand, dass sie den sexuellen Zudringlichkeiten der anderen Jugendlichen nichts entgegensetzen konnte bzw. zum Widerstand unfähig gewesen sein soll. Die An- klage behauptet auch unmissverständlich, die Angeschuldigten hätten diesen Zu- stand der Geschädigten erkannt oder hätten das Vorliegen eines solchen zumin- dest in Kauf genommen. Die Anklage beschreibt sodann nur sexuelle Handlungen, die sich unmittelbar an dieses Entkleiden anschlossen. Diese werden konkretisiert. Namentlich wird dem Angeklagten vorgeworfen, auch er habe seinen teilweise erigierten Penis in den Mund der Geschädigten gesteckt und sich von ihr "oral befriedigen" lassen. Der Vorwurf wird damit hinreichend konkretisiert. Es tut den Verteidigungsrechten des Angeklagten keinen Abbruch, wenn die Anklage sich nicht festlegt, an wel- cher Stelle er sich in die Reihe der Täter eingefügt hatte und wo genau - auf der Bank oder hinter einem nahe gelegenen Baum - er selber zu einer Fellatio ge- kommen war. Der Anklage lässt sich sodann klar entnehmen, dass der Angeklagte zuschaute, während es auch zwischen der Geschädigten und L., M., N._____ und K._____ (4 der Mittäter) zur Fellatio kam und während es zu weiteren sexuel- len Übergriffen seitens von J., L., M., und K. gekommen
war. Dem Angeklagten selber wird vorgeworfen, mit ihr den Geschlechtsverkehr auf der Bank vollzogen zu haben, während die anderen zuschauten. Zuvor habe ihm O._____ ein Kondom übergeben, dies im Wissen, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei zu entscheiden, ob sie den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten vollziehen wolle oder nicht. Zwar beschreibt die Anklage damit nur explizit, worin beim Delikt eine Gehilfenschaft von O._____ begründet sein soll. Es kann aber nicht im Ernst behauptet werden, damit werfe die Anklage nicht gleichzeitig auch dem Angeklagten als Haupttäter vor, er habe den anschliessen- den Geschlechtsverkehr mit einer Urteilsunfähigen vollzogen, dies im Wissen um ihren Zustand, zumal ein solches Wissen ja schon weiter vorne in der Anklage- schrift behauptet wurde. Sodann hält die Anklage abschliessend nochmals aus- drücklich fest, namentlich der Angeklagte habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte "aufgrund ihrer Alkoholisierung und zeitweisen Bewusstlosigkeit" nicht in der Lage gewesen sei, darüber zu entscheiden, ob sie "die sexuellen Handlungen mit den Angeschuldigten" vornehmen wolle. Der Anklagevorwurf ist damit hinreichend umschrieben, und der Angeklagte kann jedenfalls aufgrund der Anklageschrift ohne weiteres ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird. Er war ja auch offenkundig in der Lage, sich mit dem Sachver- halt differenziert auseinanderzusetzen und sich dagegen zu wehren. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt und auf die Anklage deshalb einzutreten. Ob sich die in der Anklage enthaltenen Behauptungen und Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen lassen, ist eine Frage der nachfol- genden Beweiswürdigung. III. 1.1 Es ist - wie schon einleitend festgehalten - unbestritten, dass es am fraglichen Abend zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten im F._____park zu Oralverkehr (Fellatio) gekommen war. Mehr als eine einmalige derartige Aktion zwischen den beiden lässt sich der Anklageschrift allerdings nicht entnehmen. Unbestritten ist sodann der Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Unbestritten ist
schliesslich, dass während der ganzen Zeit rund ein halbes Dutzend weitere jun- ge Männer anwesend und zumindest teilweise ebenfalls an sexuellen Handlungen mit der Geschädigten beteiligt waren. Die Geschädigte war zwar im Zeitpunkt des Vorfalls erst 14 ½ Jahre alt. Der Al- tersunterschied zum etwas älteren Angeklagten beträgt allerdings weniger als drei Jahre. Obwohl hier von einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Jugendlichen wohl nicht im Ernst gesprochen werden kann, lässt Art. 187 Ziff. 2 StGB eine Bestrafung des Angeklagten wegen einer Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten bzw. wegen sexueller Handlungen mit einem Kin- de im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht zu. Die Anklage behauptet nicht ansatzweise, dass der Angeklagte die Geschädigte genötigt hatte, namentlich durch eine Drohung, Anwendung von Gewalt oder in- dem er sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig ge- macht hätte. Auch das Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer Notlage sind nicht Thema der Anklage. 1.2 Es wird sodann vom Angeklagten weder bestritten, dass die Geschädigte im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen alkoholisiert war noch behauptet er, dies nicht bemerkt zu haben (Prot. I S. 4). Er bestreitet jedoch, dass sie wegen des Al- koholkonsums in einem urteilsunfähigen Zustand und widerstandsunfähig gewe- sen sei, geschweige denn sei solches von ihm festgestellt oder auch nur in Kauf genommen worden. Es ist somit im vorliegenden Berufungsverfahren primär zu erstellen, dass die Geschädigte während der Handlungen des Angeklagten sich tatsächlich in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit befunden hatte oder zum Widerstand unfähig war und - gegebenenfalls - dass der Angeklagte dies wahrgenommen oder zumindest in Betracht gezogen und sich damit abgefunden hatte. 2. Ein objektiver Sachbeweis für den tatsächlichen Zustand der Geschädigten im Zeitpunkt der Tat oder auch nur kurze Zeit danach, liegt nicht vor. Die Strafunter- suchung konnte erst rund zwei Wochen nach dem Vorfall anhand genommen
werden, nachdem er bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht worden war. Einen medizinischen Befund für den Zeitraum unmittelbar oder auch nur Stunden nach der Tat gibt es nicht; bezüglich der Geschädigten enthalten die Akten keinerlei medizinische oder physiologische Daten. 2.1 Es steht vorab nicht fest, was für eine Flüssigkeit die Geschädigte tatsächlich getrunken hatte und in welchen Mengen. Leider können den Akten zudem nicht einmal Angaben zu ihrer Körpergrösse und namentlich ihrem damaligen Körper- gewicht entnommen werden. Immerhin lassen die am 29. Mai 2009 erstellten DVD-Aufnahmen nicht den Schluss zu, es handle sich bei ihr körperlich um eine aussergewöhnliche Erscheinung. Sie ist jedenfalls weder besonders klein noch mager. Gemäss Spezialistenbericht zur Videobefragung wirkte sie "altersadäquat entwickelt". 2.2 Auszugehen ist bei der Beweisführung somit von den Angaben der Geschä- digten; diese sind sodann einer kritischen Prüfung zu unterziehen. 2.2.1.1 In der ersten Einvernahme, am 29. Mai 2009 (DVD-Aufnahmen, Urk. 2/2), gab die Geschädigte auf entsprechende Fragen an, der Vorfall habe sich am Frei- tagabend vor 2 Wochen ereignet (vgl. Schriftprotokoll in der Dialektfassung, Urk. 2/3 S 5 ff.), dies zwischen 22.30 und 24.00 Uhr. Um 24.00 Uhr sei sie zuhause gewesen (S. 6). Das Chorkonzert habe zuvor von 19.30 bis um 22.00 Uhr gedau- ert. Es habe in der Turnhalle des Q.-Schulhauses stattgefunden. Nach dem Konzert sei sie von dort zusammen mit zwei Kolleginnen in Richtung Bahnhof C. gegangen. Zuvor hätten sie in der Garderobe roten Vodka ("so en rote Vodka") gesehen. Sie hätten gedacht, davon wollten sie probieren, und ihn mit- genommen. Sie hätten gesehen, dass auch andere getrunken hätten oder dies einfach gehört; man habe es auch gemerkt ("e chli gmerkt und so"). Wer den Vodka mitgebracht habe, hätten sie nicht gewusst. Auf dem Weg seien sie dann hinter die "..." gestanden und hätten gedacht, sie würden jetzt mal probieren. Die Geschädigte gab an dieser Stelle mit einer Geste an, die Flasche sei noch knapp halbvoll gewesen. (Sie zeigte mit Daumen und Zeigefinger eine Distanz von ca. 10 cm an. Urk. 2/2, 00.12.04.10.) Sie hätten dann einfach ein wenig ("sochli") ge- trunken und gefunden, es sei nicht gut ("nöd fein") aber auch nicht schlecht ("au
nöd grusig so"). Sie hätten dann zusammen getrunken. Dann seien sie zum Bahnhof hinuntergegangen ("abegloffe"). "Sie" (gemeint die beiden Kolleginnen) seien dann mit dem Bus weg ("uf dä Bus"), während sie erklärt habe, sie gehe zu Fuss nach Hause ("ich lauf jetzt hei"). Auf Nachfragen bestätigte sie, sie habe al- leine nach Hause gehen wollen; da sei es etwa 22.30 Uhr gewesen (S. 7). Sie sei dann hinaufgegangen ("ufegloffe"), nachher zum See hinunter; letzteres sei ihr erst gestern in den Sinn gekommen. Sie glaube, da sei sie alleine gewesen. Sie sei am See zuerst "hinten durch" gegangen. Nachher sei sie durch eine der bei- den dortigen Unterführungen wieder auf die andere Seite des Bahnhofs, wo sich auf der anderen Strassenseite ein Park befinde. Sie sei dann durch diesen Park gegangen, weil sie nach Hause gewollt habe. Dafür müsse sie durch diesen Park und nachher "hinauf" gehen. Von da an wisse sie eigentlich nichts mehr. Sie wis- se nur noch, wie sie in den Park hineingegangen sei. Die Geschädigte fügte nun an, sie habe nur noch einzelne Bilder im Kopf, wie sie auf dem Bänklein gesessen sei und die Hosen nicht mehr "angehabt" habe. Sie habe "unten" nichts mehr getragen ("a gha"), oben ein Jäcklein. Vor ihr sei der Angeklagte ("de A.") gestanden mit heruntergelassener Hose und die ande- ren sechs oder fünf Knaben ("Buebe"), die sie alle angeschaut hätten. O. sei etwas auf der Seite gestanden und habe gesagt, sie (gemeint: die anderen) sollten aufhören, er könne nicht mehr zusehen ("Ich chan das nüme aluege"; "hör- red uf" und so...). Nachher wisse sie nicht mehr viel, nur, dass sie geschlagen worden sei, glaublich vom Angeklagten, und dass sie zwischendurch noch ir- gendwie herumgeschrien habe. Das wisse sie, weil sie "es" nicht gewollt habe. Am Schluss seien dann noch O._____ und L._____ dort gewesen. Diese hätten sie dann angezogen. Anschliessend sei O._____ auf den Bus, um nach Hause (in die R.) zu fahren. L. habe sie nach Hause begleitet, wobei sie sich nur noch an einen Teil des Weges erinnere. Ihre Schwester sei zuhause gewesen und habe sie zu Bett gebracht. Auf die Frage nach dem Grund, warum sie "plötzlich" nichts mehr wisse (00:16:27 ff.), erklärte sie sogleich, das sei die Wirkung des Alkohols gewesen ("Also das isch dä Alkohol gsi.") Sie fügte sogleich an, sonst noch nie Alkohol getrunken zu
haben; sie sei sich das nicht gewohnt. Auf die Frage, wie viel sie getrunken habe, zeigte sie mit Zeigefinger und Hand etwa die Grösse einer Magnumflasche (mehr als 30 cm an). Darauf zeigte sie an, diese Flasche sei noch etwa halbvoll gewe- sen, und sie erklärte, den Inhalt gemeinsam mit der Kollegin (Singular) getrunken zu haben. Auf Nachfrage erläuterte sie, in der Flasche sei noch etwas weniger als die Hälfte gewesen. Sie und ihre Kollegin hätten abwechslungsweise aus der Fla- sche getrunken. Auf die Frage, welche Wirkung sie gespürt habe, erklärte die Geschädigte, am Anfang spüre man noch nichts, dann werde es ein wenig warm, komisch halt, man sei nicht ganz normal. Als sie dann hinaufgegangen sei, habe sie gemerkt, dass es irgendwie nicht mehr lustig sei. Sie habe gemerkt, dass sie sich nicht mehr wirklich unter Kontrolle gehabt habe. Sie sei dann in den Park und habe da gemerkt, sie hätte "es" nicht tun sollen, denn es sei nicht mehr lustig. Sie habe gemerkt, dass es nicht mehr gut sei und sie sich nicht mehr unter Kontrolle habe. Auf Nachfrage erläuterte sie, sie sei "komisch gloffe", sie habe gemerkt, sie sei nicht mehr normal und gehe nicht mehr normal. Es sei "einfach ....ja" - die Ge- schädigte verwarf ihre Arme (00:18:50:20). Von da an wisse sie nicht mehr, was gewesen sei, sie habe nur noch ein paar wenige Bilder, darum könne sie ja auch genau sagen, wer dabei gewesen sei. Sie sehe einfach noch Bilder, wie sie die einzelnen sehe, sonst wisse sie "nicht mehr viel". Auf die Frage, ob sie die anderen denn schon gesehen habe, als sie in den Park hineingegangen sei, meinte die Geschädigte, da sei sie auch schon die ganze Zeit am "herumstudieren"; sie wisse es nicht mehr. Sie glaube aber nicht; sie glaube, sie sei von selber auf das Bänklein gesessen. Einfach, um hinzusitzen, sie wisse es nicht mehr. Das sei ihr Problem, sie sei die ganze Zeit am Studieren und wisse "es" nicht mehr. Die Frage, ob die anderen denn auch am Konzert gewesen seien, bejahte sie zu- erst; sie seien vorne gewesen. Nachher korrigierte sie, ein Teil sei drinnen, ein Teil draussen gewesen; sie wisse nicht mehr wer.
Auf die Frage, woran sie sich als erstes erinnere, wiederholte die Geschädigte, sie sei auf dem Bänklein gewesen, habe unten nichts mehr getragen und oben ein Jäcklein. Vor ihr sei der Angeklagte gestanden; er habe die Hosen unten ge- habt. Die anderen seien so irgendwie dahinter gestanden. Sie erstellte diesbezüg- lich eine Skizze (Urk. 2/4), wobei sie laufend zum Ausdruck brachte, nicht mehr ganz sicher zu sein. Dabei ordnete sie jedoch den einzelnen Personen die Namen der insgesamt 7 Beschuldigten zu. Auf die Frage, in welcher Position sie sich befunden habe, als sie "aufgewacht" sei, meinte die Geschädigte, das wisse sie auch nicht, sie sei "so auf dem Bänkli" gesessen und habe sich glaublich irgendwie festgehalten, sie wisse es nicht mehr, habe aber am andern Tag unter den Oberarmen und am Knie blaue Fle- cken gehabt. Auf die Frage, ob ihr etwas weh getan habe, erläuterte sie, "einfach die Beine" (wobei sie sich an die beiden Oberarme fasste), im Genitalbereich "und so", aber sonst "eigentlich nicht so ...ja". Auf die Nachfrage, was ihr denn im Geni- talbereich weh getan habe, fasste sie sich an den Bauch und erklärte: "Ja, einfach alles so...ja". Auf die Frage, ob sie schon einmal Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte sie sofort: "Ja, ein Mal." Nach einigem Überlegen erklärte sie, das sei im Januar ge- wesen, mit dem bereits erwähnten O._____. Auf die Frage, was sie denn nach dem Aufwachen beim Angeklagten sonst noch gesehen habe, abgesehen davon, dass er die Hose unten gehabt habe, fuchtelte die Geschädigte mit den Armen und erklärte, er sei "einfach nackt" vor ihr gestan- den. Auf die Frage, wie der Penis gewesen sei, fügte sie sogleich an, dieser sei "steif" gewesen. Er habe ein Kondom getragen. Auf die Frage, was sie selber für ein Gefühl gehabt habe, als sie "aufgewacht" sei, "was passiert sei", meinte die Geschädigte, sie habe "einfach gemerkt", dass sie "...irgendwie...", dass sie sich nicht wehren könne, weil sie sich überhaupt nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Sie habe einfach gewusst, dass sie "es" nicht gewollt habe. Sie glaube, sie habe sogar ein paar Mal um sich geschlagen und gesagt, "höred uf oder so". Sie wisse einfach, dass sie um sich geschlagen habe
"einmal", und sie habe einfach herumgeschrien, das wisse sie noch. Sonst - sie wisse es nicht mehr. Sie habe "eher so Bilder", die sie noch wisse. Sie wurde darauf gefragt, ob sie beschreiben könne, was "man" an ihr gemacht habe, was sie da für "Bilder" habe. Nach einigem Zögern erklärte sie dann, sie wisse einfach noch, dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei, das habe sie gespürt. Sie wisse nicht mehr "wie - wo", sie sei einfach auf dem Bänklein gewe- sen. Einmal habe sie "einer" geschlagen, und sie glaube eben auch, das sei der Angeklagte gewesen, weil die anderen, "soweit" sie wisse, nichts gemacht hätten; diese hätten nur zugeschaut. Das Eindringen des Angeklagten habe ihr einfach weh getan, und sie habe gemerkt, dass sie es nicht wolle, "eigentlich". Sie wisse nicht, ob er einen Orgasmus gehabt habe. Auf die erneute Frage, was denn passiert sei, als sie "aufgewacht" und der Ange- klagte vor ihr gestanden sei mit einem erigierten Penis, wiederholte sie, er sei ein- fach gerade vor ihr gestanden und sie sei einfach auf dem Bänklein gesessen, die anderen hinter ihm. Sie wisse nicht, was nachher gewesen sei. Sie wisse wirklich nur, dass er so dort gestanden sei und sie auf dem Bänklein. Sie wisse nicht, ob er etwas gesagt habe oder so. Prompt fasste die Befragerin nach und wollte wissen, was ihr dann die Sicherheit gebe, dass er in ihre Scheide eingedrungen sei, worauf die Geschädigte beteuer- te, das habe sie gespürt, eigentlich schon, sie sei "fast", sie sei "eigentlich" sicher. Auf die Frage, in welcher Position er da gewesen sei, erklärte sie wiederum, das wisse sie eben gerade nicht ("eben öd, nei eben öd", "würkli nöd"). Die Hose und die Unterhose habe sie da nicht mehr getragen. Sie glaube, diese seien auf dem Boden gewesen, denn am Schluss seien sie ihr einfach wieder angezogen wor- den. Erneut wollte die Befragerin wissen, was geschehen sei, nachdem der Angeklagte vor ihr gestanden sei, und wie es nachher weitergegangen sei, worauf die Ge- schädigte wieder erklärte, er sei einfach dort gestanden und die anderen dahinter. Angezogen worden sie sei am Schluss von L._____ und glaublich auch von O._____. Die Schuhe (schwarze Ballerina) seien unauffindbar gewesen. Nach
Hause begleitet habe sie dann nur L.. Sie habe sich nachher erinnern kön- nen, dass ihm O. aufgetragen habe, sie zu begleiten. Sie wisse auch noch, wie sie mit ihnen aus dem Park gegangen sei und sich an ihnen festgehalten ha- be, damit sie nicht umfalle. Sie sei dann mit "ihnen" einen steilen Weg hinaufge- gangen. Dort habe "er" gesagt, er gehe jetzt, und auf ein Mal sei sie vor der Haus- türe gestanden und ihre Schwester habe ihr aufgemacht. Auf die Frage, wie diese reagiert habe, meinte sie, diese sei erschrocken. Am an- dern Tag habe die Schwester ihr erzählt, sie habe die Unterhose nicht normal ge- tragen und sie habe gemerkt, dass "irgendetwas" nicht gut sei. Sie habe ihr am Abend den Kopf unter das Wasser gehalten. Sie habe sie dann ausgezogen, sie abgeschminkt, gewaschen, ihr die Zähne geputzt. Nachher sei sie, die Geschä- digte, zu Bett gegangen. Die Schwester habe ihr noch erzählt, sie habe "die gan- ze Zeit erbrechen" müssen "und so". Auf die Frage, ob sie am anderen Tag noch Schmerzen gehabt habe, meinte sie, "ein wenig", dies "unten", sonst einfach, wenn sie sich sonst einfach so an den Oberarmen oder an den Knie angefasst habe. "Sonst" sei es ihr eigentlich gut ge- gangen. Als die Befragerin nachfasste, fügte sie an, auch Schmerzen an den Schamlippen gehabt zu haben. Sonst habe sie aber keine Verletzungen festge- stellt (S. 14). Die Geschädigte erwähnte schliesslich, ihre Mutter sei über den Vorfall durch ihre Schwester informiert worden, worauf die Befragerin wissen wollte, wann sie sel- ber es denn G._____ erzählt habe. Die Geschädigte erklärte darauf, soviel sie wisse, sei das am anderen Tag gewesen. Auf die Frage, warum sie dann keinen Arzt aufgesucht habe, erklärte die Geschädigte, sie habe am andern Tag die Be- teiligten ("all die") wieder gesehen, und diese hätten so getan, als ob nichts ge- wesen wäre, weil sie gedacht hätten, sie wisse nichts mehr. Sie habe dann J._____ ("...") angesprochen und wissen wollen, was "gestern" passiert sei. Die- ser habe gemeint, es sei nichts gewesen. Sie habe gemerkt, dass er habe weg- schauen müssen und es ihm leid getan habe. Es sei ihr den ganzen Tag schlecht gewesen. Sie habe deshalb am fraglichen Abend auch nicht mehr singen können. Der Lehrer habe sie weggeschickt, weil ihr schlecht gewesen sei. Es seien dann
alle dort draussen gewesen. J._____ ("...") habe ihr gesagt, sie solle schnell mit- kommen, und die anderen seien weggegangen. Danach habe sie mit J._____ ("...") gesprochen. Sie sei zu ihm hingegangen und habe gefragt: "Was ist pas- siert?", er solle ehrlich sein. Zuerst habe er dann so ein wenig erzählt, was gewe- sen sei. Zuerst habe er nichts gesagt, worauf sie ihn gefragt habe: "Habt ihr mich vergewaltigt?" Er habe darauf gesagt: "Nein, es ist nicht so gewesen." "Sie" wisse einfach, dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei, aber sonst sei "eigentlich nichts passiert", das "wisse er". Sie sei betrunken gewesen. Sonst habe er "ei- gentlich" nichts gesagt. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie schwanger sein könnte, was er verneint habe, da "es ...mit Gummi" gewesen sei. Er habe auch erklärt, es tue ihm "mega leid", er habe "das" nicht gewollt, aber sich alleine nicht wehren können. Auf Befragen gab sie sodann an, "die" (gemeint die Angeklagten) hätten sich in der Schule nachher "ganz normal" verhalten. Sie erzählte nun, sie sei am fraglichen Samstag zuerst heim gegangen und dann wieder zurück, um ihre Schwester abzuholen, die im Chor mitgesungen habe. Da sei der Angeklagte gekommen und habe sie gefragt, was sie habe, weil er ge- merkt habe, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe erwidert, was er so frage. Er ha- be ja genau gewusst, was sie "gehabt" habe. Sie habe ihm dann gesagt, er solle weggehen. Als er nach erneuter Aufforderung nicht gegangen sei, habe sie ihn geschlagen ("eifach eis gschmiert", S. 17), worauf er sich entfernt habe. Später habe er in der Schule nochmals versucht, mit ihr zu sprechen, doch sei sie ein- fach weggegangen. Es wurde ihr nun vorgehalten, sie habe bereits erwähnt, von jemandem geschla- gen worden zu sein. Sie wurde gefragt, in welchem Zusammenhang das gewesen sein könne. Sie erklärte darauf, sie sei einfach dort auf dem Bänklein gesessen, sie sei nicht mehr ganz sicher, so wie sie wisse, sei es der Angeklagte gewesen. Der sei vorne gestanden. Er habe sie aber "glaub" nicht so richtig geschlagen, sondern habe es einfach lustig gefunden und sie "irgendwie" von der Seite (ge- schlagen). Die Geschädigte liess einmal mehr den Satz offen und machte eine
fahrige Geste gegen ihre rechte Brust. Anschliessend verneinte sie jedenfalls, dass ihr an den Brüsten etwas weh getan habe. Auf die Frage, warum sie so genau sagen könne, wer alles dabei gewesen sei, erklärte die Geschädigte, im Moment, als sie den Angeklagten gesehen habe, ha- be sie herumgeschaut. Sie habe die anderen erkannt, weil sie sie kenne und die- se immer zusammen seien. Sie habe noch das Bild im Kopf. Nach längerem Überlegen meinte sie, der Angeklagte sei glaublich schwarz angezogen gewesen. Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie glaube nicht, während der Vorfalls ge- küsst worden zu sein. Auf die Frage, ob sie an einem der Anwesenden etwas ha- be machen müssen, antwortete sie: "Nicht, dass ich wüsste." Sie könne sich auch nicht erinnern, ob der Angeklagte etwas zu ihr gesagt habe. Sie könne sich aber erinnern, ein paar Mal geschrien zu haben, aber nicht lauthals, und sie glaube, sie habe auch immer den Kopf geschüttelt (S. 18). Sie fügt an, es sei ihr "nachher" aufgefallen, dass O._____ am anderen Tag oder am dritten Tag mit ihrer Schwester, die zusammen mit ihm in die gleiche Klasse gehe, gesprochen habe. Sie schilderte dann (reichlich konfus, hier gekürzt wie- dergegeben), die Schwester habe O._____ gesagt, sie wisse was passiert sei, worauf er ihr dann alles erzählt habe, was passiert sei. Er habe ihr unter anderem auch gesagt, sie habe immer den Kopf geschüttelt und herumgeschrien. Darauf sei ihr das dann selber wieder in den Sinn gekommen. Er habe der Schwester al- les erzählen können, wie es gewesen sei. Als sie dann gekommen sei, habe die Schwester alles gewusst. Sie habe der Schwester darauf erklärt, sie habe selber schon am Samstag mit J._____ ("...") gesprochen. Es sei auch so, dass zwei an- dere Kolleginnen, die am Chorkonzert gewesen seien, bzw. eine Kollegin am Abend mit zwei Kollegen am F.park vorbeigegangen seien und sie schreien gehört hätten. Es handle sich um "S.", die sie eigentlich nicht so gut kenne (S. 19). Diese habe ihr selber aber nichts gesagt; sie habe es von ihrer Kollegin T._____ erfahren. Darauf habe sie selber S._____ angesprochen; diese habe be- stätigt, sie habe sie schreien gehört, sei dann aber schnell weggegangen, weil sie Angst bekommen habe.
Auf die Frage, wer inzwischen alles wisse, was ihr "passiert" sei, meinte die Ge- schädigte - nach einer Rückfrage - das seien jetzt "recht viele". Sicher ihre Familie und jene "die es gewesen" seien. Das Problem sei eben, dass sie selber nicht wisse, wie viele davon wüssten. Es sei in ihrem Schulhaus ein "Gerücht" gewor- den. Sie habe es dann ihren Klassenkolleginnen, denen sie sehr nahe stehe, er- zählt und ihnen gesagt, sie wolle nicht, dass man es weitererzähle. Es sei dann aber bekannt geworden ("so isch nachher denn au us cho"), weil zwei (Mädchen) nachher zum Sozialarbeiter gegangen seien, weil es sie beschäftigt habe. Auf die Frage, wie es denn zur Anzeige gekommen sei, wie man sich zur Anzeige entschieden habe, erklärte die Geschädigte, das sei gewesen, nachdem "es" ausgekommen sei. Ihre Schwester habe "es" dann ihrer Mutter erzählt. Diese ha- be dann herumtelefoniert. Irgendwann habe diese dann gesagt, es gebe ein Ge- spräch mit Herrn U., Herrn V. (Schulleiter) und Frau W._____ (Sozi- alarbeiterin) einerseits und ihr, ihrer Mutter und ihrer Schwester andererseits. Die- ses Gespräch habe dann stattgefunden. Sie habe gar nicht sagen müssen, was passiert sei, denn "die" hätten es schon gewusst, einfach "nicht genau". Dann hät- ten "die" einfach gesagt, man müsste "die" anzeigen. Auf die Frage, ob sie selber damit (mit der Anzeige) einverstanden gewesen sei, erklärte die Geschädigte, das Problem sei, dass sie nicht so genau wisse, was alles gewesen sei. Sicher ange- zeigt werden müsse der Angeklagte. Die anderen hätten ja eigentlich nichts ge- macht. Auf der anderen Seite müsse man diesen "sicher einfach klarstellen", dass "das" nicht gehe (S. 21). Auf der anderen Seite sei es sicher gut, dass sie dort gewesen seien, so habe sie Zeugen. Sicher werde sie O._____ nicht anzeigen, denn der habe ihr geholfen. Auf entsprechende Frage verneinte sie, dass einer der anderen Beteiligten die Hose unten gehabt habe und sie bekräftigte, diese hätten einfach zugeschaut. Sie ergänzte, sie glaube nicht, dass "sie" es gemacht hätten, wenn sie nicht betrunken gewesen wäre. Sie glaube auch nicht, dass sie "es" geplant hatten. Sie glaube einfach, sie sei "dort" hineingekommen und die anderen seien schon dort gewesen, dann hätten "sie" es einfach ausgenützt, weil sie gemerkt hätten, dass sie sich nicht unter Kontrolle habe (S. 22).
Nach einer Befragungspause wiederholte die Geschädigte (trotz suggestivem Vorhalt, es habe sich um eine verschlossene, volle Flasche gehandelt), es sei keine volle Flasche gewesen, es sei daraus schon mehr als die Hälfte bereits ge- trunken worden, bzw. sie sei nicht mehr zur Hälfte voll gewesen. Sie hätten die Flasche dann leer getrunken (S. 23). Sie habe später erfahren, dass "nach dem Chor" ein paar sehr "besoffen" gewesen seien. Sie selber habe am fraglichen Tag vorher keinen Alkohol getrunken und auch keine Medikamente genommen. Sie habe allerdings zwei Tage lang nichts gegessen, weil sie "das Solo gehabt" habe und entsprechend nervös gewesen sei (S. 24). Sie erläuterte anschliessend ihren Heimweg ab Bahnhof. Auf entsprechende Frage bestätigte sie, sie habe via F._____park eigentlich ein wenig einen Umweg gemacht. Sie wisse nicht, wes- halb (S. 25). Auf die Frage, wann sie die blauen Flecken entdeckt habe, erklärte sie, sie sei am andern Tag auf dem Sofa gelegen, weil es ihr so schlecht gewesen sei. Sie habe ein T-Shirt getragen und sei deshalb von der Mutter gefragt worden, was sie da habe. Sie habe geantwortet, das wisse sie nicht. Nachher sei sie duschen gegan- gen und habe dabei unter beiden Oberarmen blaue Flecken gesehen (01.07.30). Sie denke, die seien durch die Lehne der Bank entstanden. Auch am Knie habe sie einen blauen Fleck gehabt. Vielleicht sei der entstanden, als sie am Boden gekniet sei "oder so", das wisse sie nicht mehr. Darauf wurde sie gefragt, ob es auch sein könnte, dass sie einmal umgefallen sei "theoretisch" (sic !), was von der Geschädigten ohne Zögern bestätigt wurde. Heute sehe man davon nichts mehr. Auf die Frage, ob sie das erste Mal zu Hause erbrochen habe, erklärte die Ge- schädigte, dies sei noch vor der Haustüre gewesen (S. 26). Im Park habe sie glaublich nicht erbrochen; es sei ihr erst nachher hochgekommen, vielleicht brau- che das seine Zeit (S. 27). 2.2.1.2.1 Die Geschädigte schilderte anschaulich und an sich glaubhaft, dass sie nach ihrem Chorauftritt eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hatte. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie als 14 ½ Jahre alte Schülerin zu- mindest nicht an den Genuss von alkoholischen Getränken gewöhnt ist, weshalb wohl schon ein vergleichsweise geringes Quantum deutliche Auswirkungen auf ih-
re Körperfunktionen und auch auf ihr mentales Steuerungsvermögen haben konn- te. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass sie vor ihrem Auftritt aus Nervosität we- nig oder gar nichts gegessen hatte, wenn auch ihre Angabe, zuvor zwei Tage nichts gegessen zu haben, zumindest stark übertrieben erscheint. Allerdings machte die Geschädigte keine präzisen Angaben zur Art und zur Men- ge des eingenommenen Getränkes. Zwar spricht sie von rotem Vodka (vgl. Urk. 2/3 S. 7), doch weist schon die angeführte Farbe darauf hin, dass es sich wohl eher um ein Mischgetränk, als um reinen Vodka mit 40 oder gar mehr Volumen- prozent Alkohol gehandelt haben dürfte. In gleiche Richtung deutet auch die Be- merkung, das Getränk sei weder "fein" noch "grusig" gewesen (S. 7). Will man ih- rer Angabe Glauben schenken, sie habe noch nie zuvor überhaupt Alkohol ge- trunken, erschiene es höchst unwahrscheinlich, dass sie in der geschilderten Si- tuation freiwillig innert kürzester Zeit mehr als einen Deziliter hochprozentigen Al- kohol zu sich genommen haben könnte. Sie erklärte jedenfalls nicht ansatzweise, das Getränk sei scharf gewesen und habe in der Kehle gebrannt. Sodann sind ih- re nonverbalen Angaben zur Grösse der Flasche wenig glaubhaft. Es kann ge- stützt darauf nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich zumindest um eine Literflasche gehandelt haben musste. Wesentlich ist hingegen, dass sie mehrmals unmissverständlich angegeben hatte, die Flasche sei etwas weniger als halbvoll gewesen und sie habe den Inhalt mit ihrer Kollegin geteilt. In der späteren Einvernahme vom 11. März 2010 hatte die Geschädigte selbst angeführt, es habe sich beim Getränk um "Vodka Red Bull" gehandelt (Urk. 2/7 S. 3). Dieses Getränk ist - soweit den Untersuchungsakten Angaben zu entnehmen sind - in Halbliter- oder 7-Deziliterflaschen im Handel und weist einen Alkoholgeh- alt von 25 % auf (Urk. 1/9). Selbst wenn man damit auf die Angaben der Geschä- digten abstellt, kann zu Gunsten des Angeklagten höchstens davon ausgegangen werden, sie habe aus einer 7 dl Flasche ca. 1 ½ Deziliter des fraglichen Geträn- kes konsumiert. Geht man nun - aufgrund der Angaben der Geschädigten - davon aus, sie habe 1,5 Deziliter Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt von 25 % bzw. 30 Gramm Alko- hol konsumiert (15 x 25 x 0.08) und nimmt man an, sie habe damals lediglich 50
Kilogramm gewogen, ergibt sich bei einer summarischen Berechnung unter An- wendung der gerichtsnotorischen Widmark-Formel rm A c ⋅ =
(c=Blutalkohogehalt; A=Alkohol in Gramm; m=Köpergewicht; r=Reduktionsfaktor) bei einem Reduktionsfaktor von 0,6 ein maximaler Blutalkoholgehalt von 1 Promil- le. Bei 2 Deziliter Trinkflüssigkeit (bzw. 40 Gramm Alkohol) erhöht sich der Wert auf 1,33 Promille. Letzteres dürfte zwar bei einer 14 ½ Jahre alten Schülerin durchaus bereits einen starken Rauschzustand verursacht haben und erklärt eine entsprechende Enthemmung wie auch ein eingeschränktes Gehvermögen samt Hinfallen, vermag jedoch den von der Anklage behaupteten Zustand der Urteils- unfähigkeit oder der Widerstandsunfähigkeit nicht ohne Weiteres zu belegen. Schon von daher ergeben sich Zweifel bezüglich des eingeklagten Sachverhalts. Sodann wurde in der Anklage nicht umschrieben, dass die Geschädigte auch durch die zahlenmässige Überlegenheit der Jugendlichen, die sie umringten, nicht mehr zum Widerstand fähig gewesen sei, wie anlässlich der Berufungsverhand- lung von der Oberjugendanwaltschaft geltend gemacht wurde (Urk. 55 S. 3). Dies nachträglich in die Anklage einfliessen zu lassen wäre aufgrund des Anklageprin- zips nicht zulässig. Es wäre zudem fraglich, ob sich eine entsprechende Anklage hier rechtsgenügend beweisen liesse. 2.2.1.2.2 Die Geschädigte erwähnte zwar mehrmals Schmerzen am Knie, machte jedoch nicht geltend, sie habe am andern Tag irgendwelche Verletzungen aufge- wiesen, die auf einen schweren, unkontrollierten Sturz hindeuten würden. Insbe- sondere behauptete sie nicht, irgend eine Kopf- oder Gesichtsverletzung aufge- wiesen oder auch nur unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Dies relativiert zu- mindest die Behauptung der Anklage, sie sei im Verlauf der sexuellen Handlun- gen mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen, und ist jedenfalls kein Indiz da- für, dass sie nach einem unkontrollierten Sturz sogar das Bewusstsein verloren hatte.
2.2.1.2.3 Die Aussagen der Geschädigten sind auch im Übrigen keineswegs über jeden Zweifel erhaben. Zwar vermerkte die Spezialistin Z._____ im Bericht zur Befragung, die Geschä- digte weise "infolge Alkoholkonsums grosse Erinnerungslücken auf" (Urk. 2/5). Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte Behauptung. Jedenfalls ist diese Einschätzung keineswegs zwingend. So wird nicht dargelegt, inwiefern der von der Geschädigten geltend gemachte Alkoholkonsum auch zu gravierenden und fast vollständigen Erinnerungslücken im Kerngeschehen geführt haben musste. Es wird nicht erläutert, weshalb zwar einzelne Details von der Geschädigten durchaus angeführt wurden, die mehrfache Fellatio jedoch völlig unerwähnt blieb. Die Aussagen sind zwar sehr wortreich, enthalten jedoch in weiten Teilen banale Wiederholungen und unzählige Worthülsen. Inhaltlich erschöpfen sie sich zum Kerngeschehen weitgehend in der Behauptung, ausser dem mit erigiertem Penis samt Präservativ vor ihr stehenden Angeklagten und den einzelnen Zuschauern gar nichts mitbekommen zu haben. Fragen zum detaillierten Geschehen hält sie konsequent entgegen, sich an nichts oder nur einzelne Bilder erinnern zu können. Namentlich Angaben zu ihren Gefühlen und Gedanken bleiben ausgesprochen karg und erschöpfen sich weitgehend in der wiederholten Behauptung, sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt und "das" nicht gewollt zu haben. Von ihren Gefühlen wird aber auch im Verlaufe der Einvernahme wenig sichtbar, ein Leidensdruck kommt nicht zum Vorschein. Die Aussage bleibt auffallend blass und steril. Auch der von der Spezialistin erwähnte Augenkontakt ist zu relativieren: Die Geschä- digte hielt während ihren Ausführungen auffallend oft den Blick gesenkt. Kommt hinzu, dass sie immer wieder die Lippen zusammenpresste. So will sie zuerst schleichend die Wirkung des Alkohols bemerkt haben, bevor ihr diese dann weitgehend und zeitweise vollständig das Bewusstsein raubte oder zumindest ihr Erinnerungen in wesentlichen Teilen löschte. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte behauptet, sich nur noch an einige wenige Bilder erinnern zu können, ergibt sich jedenfalls kein Beweis dafür, dass ihre Erinnerung für das weitere Geschehen tatsächlich nicht oder nicht mehr vorhanden war bzw. ist. Es ist ohne weiteres plausibel, dass sie das tatsächliche Geschehen im Nachhinein
bzw. in nüchternem Zustand nicht mehr wahrhaben wollte und wahrhaben will. Andererseits war sie ja beispielsweise durchaus in der Lage, die Namen sämtli- cher Anwesenden anzuführen, obwohl es sich dabei nach ihren Angaben nur um Zuschauer eines Geschehens gehandelt haben soll, das sie selber nur höchst bruchstückhaft wiedergegeben hat. Seltsam ist jedenfalls, dass sie sich zwar noch klar an den mit erigiertem Penis - samt Präservativ - vor ihr stehenden Angeklagten erinnern kann, jedoch nur höchst vage an den Vollzug des Geschlechtsverkehrs; immerhin will sie diesen gespürt haben. Dabei ist auffallend, wie sie ihre letzte Angabe sogleich relativierte ("eigentlich scho") und wie sie im letzten Moment das Wort "fast" zu unterdrücken versuchte, als sie gefragt wurde, ob sie diesbezüglich (gemeint: das Eindringen des Penis in ihre Scheide) sicher sei (vgl. Urk. 2/3 S. 12). Kaum nachvollziehbar ist sodann, dass sie die Fellatio mit - gemäss Anklage - mindestens 5 ihrer Schul- kollegen nicht einmal andeutungsweise erwähnte. Die Anklage behauptet nicht, diese hätten ihre "teilweise erigierten" Penisse einfach einer bewusstlosen oder schlafenden Frau in den Mund gesteckt. Sie behauptet klar, sie hätten sich von der Geschädigten "oral befriedigen lassen". Dies setzt ein aktives Tun der Ge- schädigten voraus. Die Annahme, dass Fellatio seitens einer - nach eigener Dar- stellung sexuell noch weitgehend unerfahrenen 14 ½ Jahre alten Schülerin - min- destens 5 Mal in Folge praktiziert werden kann, ohne dass diese selbst davon et- was merkt, erscheint lebensfremd und gibt zumindest ernsthaften Anlass zu er- heblichen, jedenfalls mehr als nur hypothetischen Zweifeln an den Schilderungen und Beteuerungen der Geschädigten. Bemerkenswert ist sodann die Behauptung, wonach die Geschädigte "es" - im Kontext konnte damit nur eine sexuelle Handlung, allenfalls Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gemeint sein - nicht gewollt und deshalb nicht nur herumge- schrien sondern auch um sich geschlagen habe. Damit machte sie ja gerade gel- tend, sie sei zumindest zeitweise sehr wohl urteilsfähig gewesen und habe tat- sächlich Widerstand geleistet. Bringt man dies noch in den Kontext mit den an- geblich vom Angeklagten verübten Schlägen, deutet dies an sich eher auf eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung hin, denn auf eine Schändung im Sinne
von Art. 191 StGB. Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung wirft die Anklage dem Angeklagten aber offensichtlich nicht vor. Seltsam ist sodann, weshalb die Geschädigte ihre Version des Geschehens von sich aus weder sofort der Schwester, die sie ja umsorgt hatte, noch bereits am anderen Tag von sich aus der Mutter (bzw. Pflegemutter) erzählt hatte, als sie von dieser auf ihre blauen Flecken angesprochen wurde. Ihre Aussagen deuten viel- mehr darauf hin, dass sie diesen erst vom Geschehen erzählte, als dazu ein Ge- rücht an der Schule die Runde gemacht hatte. Gegenstand dieses Gerüchts war aber offenbar nicht, dass sie Opfer einer mehrfachen sexuellen Nötigung oder ei- ner Vergewaltigung geworden war. 2.2.2 Die Geschädigte wurde am 11. März 2010 ein weiteres Mal einvernommen, diesmal auch in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers (Urk. 2/7). Eine DVD-Aufnahme dieser Einvernahme liegt nicht bei den Akten. 2.2.2.1 Die Geschädigte führte an, sie sei am fraglichen Abend "besoffen" gewe- sen. Sie habe roten "Vodka Red Bull" getrunken. Sie glaube, das sei ein Ge- misch. Es habe sich um eine Flasche mit "ca. ein Liter" Fassungsvermögen ge- handelt (S. 3). Es sei "wohl etwa eine halbe Flasche" gewesen, die sie zusammen mit einer Kollegin getrunken habe. Es sei "noch etwas mehr drin als die Hälfte" gewesen; sie hätten die Flasche dann weggeworfen. Sie bestätigte hierauf den Vorhalt der Jugendanwältin, sie habe demnach zusammen mit einer Kollegin ca. einen halben Liter getrunken (S. 3). Sie habe das zwischen 21.30 und 22.00 Uhr getrunken, zuvor habe sie nichts getrunken und auch keine Medikamente einge- nommen. Sie wurde nun von der Jugendanwältin gefragt: "Wusstest Du an jenem Abend, was Du machst, bzw. war es Dir möglich, Dich zu kontrollieren?" worauf sie ant- wortete: "Einerseits schon, weil ich weiss, dass ich es nicht wollte und mich auch gewehrt habe. Ich konnte mich aber zu wenig wehren. Ich konnte mich nicht so wehren, wie wenn ich nüchtern gewesen wäre." Es folgte unmittelbar darauf die Frage, ob es ihr in ihrem Zustand möglich gewesen sei, vernunftgemäss zu han- deln, worauf die Geschädigte darauf hinwies, sie habe ja versucht, sich zu weh-
ren. Sie wisse das meiste nicht mehr, weil sie "ja wohl recht weg" gewesen sei und sich "sicher nicht mehr so gut unter Kontrolle" gehabt habe. Sie wiederholte: "Aber gewehrt habe ich mich." Auf entsprechende Frage erklärte sie, früher noch nie betrunken gewesen zu sein. Sie habe wegen der Choraufführung "den ganzen Tag" nichts gegessen ge- habt. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie Vodka Red Bull getrunken habe (S. 4). Sie habe das gemacht, weil die Flasche "halt einfach da" gewesen sei und sie das Gefühl gehabt habe, das jetzt probieren zu müssen (S. 5). Auf die Frage, wie sie am fraglichen Abend in den F.park gekommen sei, erklärte sie, sie wisse, dass sie mit den Kolleginnen zum Bahnhof gegangen sei. Dort seien die Kolleginnen auf den Bus. Sie wisse noch, dass sie durch die Unter- führung gegangen sei. Man könne "dann" von zwei Seiten in den Park. Sie könne "es" aber "wirklich nicht mehr sagen". Auf entsprechende Frage erzählte sie, man habe "die Flasche" hinter der "..." getrunken, dann seien sie zum Bahnhof gegan- gen. "Irgendwann" habe sie gemerkt, dass es einschlage, dass sie nicht mehr sie selber, dass sie "besoffen" gewesen sei. Sie habe die Kolleginnen dann auf den Bus gebracht. Sie wisse dann noch, dass sie durch die Unterführung gegangen sei, dann "nichts mehr". Sie bestätigte, dass sie "eigentlich" habe nach Hause ge- hen wollen. Im Park habe sie weder Alkohol noch Drogen konsumiert. Auf Vorhalt ihrer früheren Einvernahme bestätigte sie, auf dem Weg vom Bahnhof zum Park habe sie gemerkt, "dass es nicht mehr lustig ist". Sie sei alleine gewesen, soweit sie sich noch erinnern könne (S. 5). Sie wisse nicht, warum sie zum Park gegan- gen sei, denn eigentlich habe sie nach Hause gewollt. Auf die Frage, was dann im Park passiert sei, erklärte sie, es habe dort ein Bänk- lein. Sie habe noch "ein paar Bilder", dass sie dort ohne Hosen gesessen sei. Sie wisse noch, dass der Angeklagte vor ihr gestanden sei, auch mit den Hosen un- ten. Hinter ihm seien "die anderen" gestanden. Es sei aber "nicht eine Szene", es sei "wie ein Bild". Sie wisse, dass sie versucht habe, sich zu wehren. Sie habe sich gemerkt, das sie immer den Kopf geschüttelt und geschrien habe. Sie "wis- se" auch noch, dass "jemand" oder "mehrere" (S. 6) sie geschlagen hätten, wisse aber nicht, wer das gewesen sei. Sie wisse noch, dass L. sie "am Ende" ein
Stück weit nach Hause begleitet habe, dass sie dann vor der Haustüre gestanden sei und geläutet habe, worauf die Schwester aufgemacht habe. Diese habe sich Sorgen gemacht und sie angeschrien. Sie habe der Schwester darauf erzählt, dass sie schon seit einer Stunde vor der Türe gewartet habe. Die Schwester habe sie dann ins Bad genommen und gewaschen. Am anderen Morgen sei sie beim Aufstehen gleich wieder nach hinten gekippt. Mehr wisse sie "eigentlich" nicht mehr, "wirklich nicht". Sie wisse nicht mehr, was am Abend gesprochen worden sei, sie wisse auch nicht, wie es zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen sei. Als dieser vor ihr gestanden sei, habe sie keine Hose und auch keine Schuhe mehr getragen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie sich selber ausgezogen habe oder von den Jugendlichen ausgezogen worden sei (S. 6). Sie könne auch nicht sagen, in welchem Zustand sie während des Geschlechtsver- kehrs gewesen sei, sie wisse es nicht. Sie sei "wie weg" gewesen. Sie wisse auch nicht, ob sie einmal gekniffen worden sei. Sie habe an beiden Armen blaue Fle- cken gehabt, wisse aber nicht, woher diese gekommen seien. Sie könne sich nicht erinnern, zum Angeklagten etwas gesagt oder während des Geschlechts- verkehrs gelacht, geschrien oder nach einem Kondom gefragt zu haben. Sie wis- se auch nicht mehr, wann und wie sie um sich geschlagen habe. Sie wisse nur, dass dies mehrmals gewesen sei und sie es immer wieder versucht habe. Sie wisse nicht, wen sie wann, wie und wo getroffen habe. Auf die Frage, wogegen sie sich gewehrt habe, erklärte sie: "Einerseits habe ich mich gewehrt, dass ich das nicht wollte. Ich weiss, dass ich um mich schlug". Auf die Frage, "was" sie nicht gewollt habe, erklärte sie: "Ich war zwar wirklich besoffen, aber es ist ja nicht normal, dass ich ohne Hosen auf einem Bänklein sitze und vor mir sind sieben Typen, die zuschauen, was er mit mir macht oder was sie mit mir machen. Lo- gisch, dass ich das nicht will." Sie wurde nun gefragt, was sie denn gedacht habe, was "sie" mit ihr machen woll- ten, worauf sie erneut geltend machte, sie habe noch das "Bild", und den Rest wisse sie nicht mehr; es sei "nicht mehr da". Sie bestätigte, Schmerzen im Unterleib gehabt zu haben, erklärte nun aber, sie wisse nicht, "von wem" diese stammten. Sie könne es nur vermuten. Auf die Fra-
ge, ob der Angeklagte sie geschlagen habe, meinte sie, soweit sie wisse, habe er ihr einmal eine Ohrfeige verpasst, da sei sie aber nicht 100 % sicher. Es könne sein, dass "es" andere gewesen seien. Sie könne sich an die Ohrfeige erinnern, wisse aber nicht, ob es mehrere Schläge gewesen seien (S. 8). Auf die Frage, ob sie dem Angeklagten in irgend einer Form zu verstehen gege- ben habe, dass sie mit ihm keinen Sex bzw. Geschlechtsverkehr haben wolle, meinte sie nach langem Überlegen, das könne sie nicht sagen, sie wisse noch, dass sie sich "gewehrt" und gesagt habe, sie wolle das nicht. "Von dem her ei- gentlich schon". Die Frage, ob sie ihn weggestossen habe, wusste sie wieder nicht zu beantworten. Auf entsprechende Fragen machte sie dann geltend, sie hätte mit dem Angeklagten keinen Geschlechtsverkehr gehabt, wenn sie nicht be- trunken gewesen wäre, und wäre sie nicht betrunken gewesen, hätte sie sich auch "auf jeden Fall" gewehrt. Auf die Frage, ob dieser aus irgend einem Grund gedacht habe, sie wolle mit ihm Geschlechtsverkehr haben, meinte sie: "Vielleicht weil ich betrunken war und weil er dachte, ich würde es nicht mehr checken." Auf entsprechende Fragen verneinte sie, sich an irgendwelche orale Praktiken oder intime Berührungen erinnern zu können (S. 10). Sie machte geltend, noch nie Fellatio ausgeführt zu haben (S. 11). Sie vermochte sich sodann nicht (mehr) daran zu erinnern, ob der Angeklagte ein Präservativ getragen hatte (S. 11). Auf Vorhalt, N._____ habe behauptet, sie habe auch schon früher einmal Fellatio mit ihm durchgeführt, reagierte sie vorerst mit der Nachfrage, wer das gesagt ha- be. Sie erklärte dann, er sei bei ihr zu Hause gewesen, als "das mit O." ge- wesen sei. Sie sei da aber mit O. allein im Zimmer gewesen (S. 11 f.). Auf Vorhalt, einige der Beschuldigten hätten bereits angegeben, am 15. Mai 2009 mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben, erklärte sie, es tue ihr leid, sie wisse das "wirk- lich nicht mehr". Auf Vorhalt, sie sei von verschiedenen Personen als "leichtes Mädchen" bezeichnet worden, meinte sie, sie habe "nach der Sache mit O._____ die Pille danach" nehmen müssen und wisse, dass er "das" herumerzählt habe.
Sie erläuterte sodann, dass die Flasche etwa so hoch wie ein Massstab (31 cm) gewesen sei und wiederholte, es habe sich um roten Vodka Red Bull gehandelt (S. 12). Auf Vorhalt, sie sei gemäss dem Angeklagten schon bei früheren Gele- genheiten betrunken gesehen worden, stritt sie dies ab und behauptete, noch nie betrunken gewesen zu sein (S. 12). Sie gab sodann auf entsprechende Frage an, sie sei nach dem 15. Mai 2009 noch bis am Mittwoch zur Schule gegangen. Dann sei "das Ganze" ausgekommen, und sie sei dann aus der Schule genommen worden (S. 13). 2.2.2.2 Entgegen Art. 43 Abs. 3 des damals massgeblichen Opferhilfegesetzes wurde die zweite Einvernahme nicht durch die ausgebildete Ermittlerin vorge- nommen, welche die erste Einvernahme durchgeführt hatte. Entgegen Art. 43 Abs. 5 OHG wurde sie diesmal offenbar auch nicht auf Video aufgenommen. Da- mit wird das Gericht um ein praktisch unmittelbares Beweismittel gebracht, was sich jedoch nicht zulasten des Angeklagten auswirken darf. Beurteilt werden kann so nur das in Schriftsprache formulierte Protokoll der Befragung. Die Geschädigte korrigierte hier die Menge der in der Flasche vorhandenen Flüs- sigkeit gegen oben, was in Anbetracht ihrer mehrfachen, früher anderslautenden Angaben nicht glaubhaft ist. Die Geschädigte behauptet sodann nach einer entsprechenden, reichlich sugges- tiv anmutenden Frage der Jugendanwältin keineswegs, sie sei beim fraglichen Vorfall urteilsunfähig gewesen. Sie will sich ganz im Gegenteil gewehrt haben. Die Geschädigte wurde nun nicht etwa gebeten, diese Gegenwehr zu schildern, son- dern es wurde ihr die weitere geschlossene Suggestivfrage gestellt, ob es ihr in ihrem Zustand möglich gewesen sei, "vernunftgemäss" zu handeln, dies obwohl sie unmittelbar zuvor ja bereits erklärt hatte, nicht einverstanden gewesen zu sein und sich gewehrt zu haben. Sie machte darauf erneut geltend, sich gewehrt zu haben. Auch später machte sie einerseits geltend, immer wieder um sich geschlagen zu haben, weil sie "das" nicht gewollt habe, will sich aber gleichzeitig nur an das "sta-
tische" Bild mit dem vor ihr stehenden Angeklagten erinnern, dann aber wieder, wie sie mehrfach Schläge (S. 6) erhalten haben soll, nun - entgegen der ersten Einvernahme - auch eine Ohrfeige, wobei sie aber nicht gleichzeitig konkrete se- xuelle Handlungen (Szenen) oder auch nur konkrete weitere "Bilder" schildert. Es ist zudem seltsam, warum sie sich einerseits an Schläge erinnern will, nicht je- doch an die mehrfache Ausführung einer Fellatio oder an intimste Berührungen bis hin zum Einführen eines Fingers in die Scheide (so die Anklage). Eindeutig suggestiv ist jedenfalls die Frage: "Hättest Du Dich gewehrt, wenn Du nicht betrunken gewesen wärest?" (S. 9), zumal die Geschädigte ja zuvor bereits mehrmals behauptet hatte, sich energisch und für die anderen erkennbar gewehrt zu haben. Sodann verwickelte sich die Geschädigte in Widersprüche: Wenn sie sich tatsäch- lich mit Schreien und Um-sich-schlagen zur Wehr gesetzt hatte und jedenfalls immer wieder "nein" gesagt hatte, konnte der Angeklagte wohl kaum annehmen, er könne mit ihr Geschlechtsverkehr haben, weil sie "es nicht checke". 2.3 Zwar kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass ein 14 ½ Jahre altes Mädchen nach dem Genuss eines vergleichsweise geringen Menge Alkohol in ei- nen Zustand der Urteilsunfähigkeit gerät oder jedenfalls gegenüber sexuellen Handlungen zum Widerstand unfähig ist. Vorliegend bestehen indes schon aufgrund der Darstellung der Geschädigten selbst mehr als nur hypothetische Zweifel daran, dass bei ihr Einschränkungen in diesem Ausmasse vorlagen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ihre Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit nach dem erheblichen und ungewohnten Genuss von Alkohol stark eingeschränkt war. Gleichzeitig lässt es diese jedoch nicht als unrealistisch erscheinen, dass sie in stark enthemmtem Zustand bei den in der Anklage beschriebenen Handlungen mitmachte und sich jedenfalls nicht - für den Angeklagten erkennbar und ernsthaft - dagegen zur Wehr setzte. Nachvollziehbar ist, dass der Vorfall zum Schulhausgespräch wurde und damit der Ruf der Ge- schädigten stark angeschlagen wurde. Damit ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie ihre fehlende Erinnerung auch nur vorschiebt, um sich bezüglich der in
enthemmtem Zustand begangenen Handlungen rechtfertigen und in die Opferrolle versetzen zu können. Die Aussagen der Geschädigten lassen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung eine Verurteilung des Angeklagten wegen Schändung nicht zu. Damit ist zu prüfen, ob sich ein solcher unter Einbezug weiterer Aussagen hin- reichend begründen lässt. 3. Der Angeklagte war am 3. Juni 2009 im Rahmen einer koordinierten Polizeiak- tion im Schulhaus festgenommen (vgl. Urk. 1/4 S. 12) und in AM._____ von der Kantonspolizei erstmals einvernommen worden. 3.1 Im Rahmen der ersten Einvernahme (Urk. 1/15) gab der Angeklagte auf Be- fragen an, er wisse, dass ihm vorgeworfen werde, die Geschädigte sexuell "genö- tigt" zu haben (S. 1). Er gab weiter an, er habe am Abend des 15. Mai 2009 die Chorprobe im Schulhaus Q._____ besucht. Diese habe bis um 22.00 Uhr gedau- ert. Dann sei er mit dem Bus nach Hause gefahren. Zuvor habe er am Bahnhof noch auf den Bus warten müssen (S. 2). Er sei mit vier Kollegen und zwei Kolle- ginnen zum Bahnhof gegangen, im F._____park sei er an diesem Abend nicht gewesen. Auf Vorhalt, es gebe eine Aussage, wonach die Geschädigte am fragli- chen Abend im F._____park seinen Penis in den Mund genommen habe, bestritt dies der Angeklagte (S. 3), gab aber zu, sie zu kennen und sie am fraglichen Abend "gesehen" zu haben, dies in der Schule und später an der Chorprobe (S. 4). Er bestritt erneut, dass es zu einer Fellatio gekommen sei (S. 4) und er bestritt auch einen Geschlechtsverkehr (S. 5). Er sei um ca. 23.30 zu Hause gewesen. Auf nochmaligen Vorhalt, verschiedene Jugendliche hätten Aussagen gemacht, wonach er am fraglichen Abend sexuelle Übergriffe auf die Geschädigte verübt habe, bestritt er erneut (S. 5). Er machte nun geltend, er habe diese "immer ge- warnt, sie sollte nie mit diesen Jungs nach draussen gehen". Sie habe behauptet, sie sei von diesen gezwungen worden; mehr habe sie dazu nicht gesagt. Auf ent- sprechende Fragen gab er an, die Geschädigte trinke Alkohol; ob sie Drogen nehme, wisse er nicht. Sie habe am Abend des 15. Mai 2009 Alkohol getrunken. Er habe zwar nicht gesehen, was sie getrunken habe, doch habe er sie schon vor dem Chorauftritt betrunken gesehen (S. 6). Sie habe aber noch gewusst, "was so
ist und so". Er finde sie "ganz normal". Auf die Frage, ob sie ihm gefalle, meinte er: "Nein. Sie passt nicht zu meinem Typ.". Er habe schon gehört, dass sie nach dem Sex mit einem seiner Kollegen schwanger geworden sei und "anderen Jungs" von ihm "einen 'geblasen' " habe (S. 7). Sex habe sie mit O._____ gehabt; vom Oralverkehr habe er nur gehört. Begegnet sei er der Geschädigten am 15. Mai 2009 auf dem Nachhauseweg nicht (S. 8). Er sei "mit M., N., AA._____ und J." zusammen gewe- sen. Im Bus sei auch seine Kollegin AB. gewesen. 3.2 Gleichentags wurde der Angeklagte auch von der Jugendanwältin B. einver- nommen (Urk. 3/9). Diese hielt ihm vor, am Abend des 15. Mai 2009 eine Schändung begangen zu haben, indem er mit der betrunkenen Geschädigten gegen deren Willen sexuelle Handlungen vollzogen habe. Der Angeklagte erklärte erneut, er habe "nichts ge- macht". Er sei mit Kollegen unterwegs gewesen und um 23.00 Uhr auf den Bus gegangen (S. 1). Er bestritt, dass ihn die Geschädigte zuvor im Park oral befrie- digt habe. Es stimme auch nicht, dass er mit ihr auf einem Bänklein Geschlechts- verkehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob die Geschädigte so stark betrunken ge- wesen sei, dass man sie habe stützen müssen, und er wisse auch nicht, ob sie anderen Jugendlichen "einen geblasen" habe. Er habe jedoch in der Schule ge- hört, dass sie von der Geschädigten angezeigt worden seien (S. 2). Damit meine er auch M., J., AC._____ und N._____. Auch diese hätten gesagt, sie wüssten von nichts. Auf Vorhalt, diese hätten heute anders ausgesagt, meinte der Angeklagte, er wisse auch nicht. 3.3 In der Hafteinvernahme vom 5. Juni 2009 (Urk. 9/6) gab der Angeklagte - nunmehr amtlich verteidigt - gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er mit der Ge- schädigten "Oral- und Geschlechtsverkehr" gehabt habe. Er fügte sogleich an, er habe angenommen, diese habe es auch gewollt. Seine früheren, abweichenden Angaben begründete er damit, Angst gehabt zu haben (S. 1). Er räumte auf Be- fragen auch ein, er habe bemerkt, dass die Geschädigte "alkoholisiert war". Er
wiederholte, er habe angenommen, sie habe den Geschlechtsverkehr auch ge- wollt (S. 3). 3.4 Am 11. Juni 2009 wurde der Angeklagte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durch die Jugendanwältin einvernommen (Urk. 3/10). Nach der Aufforderung zu erzählen, was am 15. Mai 2009 zwischen 22.30 und 24.00 Uhr im F.park geschehen sei, gab er an, die Geschädigte am Bahn- hof getroffen zu haben. Sie seien dann in den Park, und dort sei es zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe im "F." gefragt, wer ein Kondom dabei habe. Er habe eines dabei gehabt. Dann hätten sie zuerst Oralverkehr ge- macht, dann habe sie auch die anderen, und dann am Schluss hätten sie Ge- schlechtsverkehr gehabt, wobei sie immer wieder "nein, nein" gesagt habe, weil sie gedacht habe, er habe kein Kondom. Dann habe sie die Hose heruntergezo- gen. Mit einem Arm habe sie sich an der Bank festgehalten, mit dem anderen an ihm. Als er dann "fertig" gewesen sei, habe sie gewollt, dass auch noch O._____ zu ihr komme; sie habe ihn auch oral befriedigen wollen. Dann sei sie immer wie- der auf den Boden gestürzt und sie hätten sie aufgehoben. Sie habe immer wie- der gefragt, ob sie O._____ "eins blasen" könne. Dann hätten sie zwei Personen nach Hause begleitet. Auf entsprechende Frage bestätigte er, dass sie schon betrunken gewesen sei, als man sie am Bahnhof getroffen habe (S. 2). So habe sie immer wieder gelacht, obwohl sie keine Witze gemacht hätten. Sie habe auch nicht einmal gerade gehen können. Einmal sei sie auch auf dem Weg zum F._____park hingefallen. Auf Vor- halt, gemäss anderen Aussagen habe die Geschädigte vom Bahnhof nach Hause gehen wollen, meinte der Angeklagte, er habe nicht diesen Eindruck gehabt. Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, als sie sich vom Bahnhof zum Park bege- ben hätten, meinte er, einer habe "glaublich" gefragt, ob sie ihm "eins bläst", und sie habe "OK" gesagt. Auf die Frage, ob man sie auf dem Weg habe stützen müssen, erklärte er: "Am Anfang nicht, aber als sie umgefallen war." Sie habe "ja" gesagt, und als sie mit "dem" fertig gewesen sei, habe sie mit dem anderen auch. Er wisse nicht mehr, mit wem sie zuerst Fellatio gemacht habe, doch habe sie es mit allen getan, die dort gewesen seien. Zuerst habe sie das mit zweien gemacht,
dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, und dann habe sie nochmals zwei oral befriedigt. Auf entsprechende Frage erklärte er, es sei jeweils zu einem Samenerguss gekommen und ausgezogen habe sich die Geschädigte selber. Es stimme zwar, dass sie sie überall berührt hätten, aber nicht gemeinsam ausgezo- gen. Auf entsprechende Frage bestätigte er auch, dass einer der Beteiligten die Vagina der Geschädigten mit einem Handy beleuchtet, aber nicht gefilmt habe. Auf Vorhalt, gemäss O., N., L._____ (L.), M. und auch AC._____ sei die Geschädigte "stark betrunken" gewesen, habe "teilweise schla- fend ausgesehen", sei auch vom Bänkli gefallen und immer wieder mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen, erklärte der Angeklagte: "Ja, am Schluss bevor sie ging war das so." Nur am Anfang hätten sie ihr aber aufhelfen müssen, nachdem sie zu Boden gefallen sei. Nach Vorhalt, sie sei teilweise sogar am Boden liegen geblieben, habe (von M.) gekniffen werden müssen, worauf sie wieder auf- gestanden sei, räumte er ein, das stimme (S. 4). Auf die Frage, wann dies gewe- sen sei, erklärte er, das sei nach dem Geschlechtsverkehr gewesen, unmittelbar darauf. Auf die Frage, ob er glaube, dass jemand in diesem Zustand noch wisse, was er tue, erklärte er: "Mir gab sie das Gefühl, dass sie das will." Er wiederholte, dass sich "alle" von der Geschädigten "eines blasen" liessen; betrunken sei von ihnen niemand gewesen. Nach ihm seien zwei andere "drangekommen", worauf er gefragt habe, ob er nochmals könne. N. habe dies verneint, da er "noch nicht gekommen" sei. Er selber habe sich zweimal "eines blasen" lassen, aber nicht beide Male einen Erguss gehabt (S. 4). Er räumte erneut ein, mit der Ge- schädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei sie sich selber die Leg- gins ausgezogen habe. Dem Angeklagten wurde vorgehalten, O._____ habe ausgesagt, die Geschädigte habe ihm beim Geschlechtsverkehr immer gesagt, er solle aufhören; man habe ihre Ablehnung auch aus ihrem Gesicht erkennen können. Dabei habe sie ge- wusst, dass er ein Kondom trage. Der Angeklagte widersprach und brachte vor, die Geschädigte habe nur "nein" gesagt, bis er ein Kondom angezogen habe; von da an habe sie nichts mehr gesagt und die Beine gespreizt. Er bestritt die Darstel- lung von L._____, wonach die Geschädigte "wie geschlafen" habe, "besoffen"
gewesen sei und nicht so gelacht habe, wie sonst. Auf Vorhalt, beide (O._____ und L.) hätten ausgesagt, die Geschädigte habe versucht, ihn wegzu- schubsen, räumte der Angeklagte ein, das sei am Anfang gewesen, als die Ge- schädigte geglaubt habe, er benütze kein Kondom. Sie habe noch gesagt, sie wolle nicht schwanger werden. Er bestritt die Aussagen von O. und J., wonach die Geschädigte "wie im Koma" gewesen sei. Er erläuterte, die Geschädigte habe ihn an der Schulter festgehalten, immer wieder losgelassen und dann wieder fester zugedrückt. Auf Vorhalt, gemäss O., L._____ und J., soll ihm von den anderen zu Beginn zugerufen worden sein, er solle sei- nen ... Schwanz zeigen und "sie figgen" (S. 5), bestätigte dies der Angeklagte. Er bestätigte auch, dass gerufen wurde, er solle aufhören, schränkte aber ein, dass das jemand gesagt habe, als er "grad fertig" gewesen sei. Er bestätigte, zum Sa- menerguss gekommen zu sein. Er bestritt, die Geschädigte geschlagen zu haben. Er bestätigte aber, dass die Geschädigte geschrien hatte; das sei am Anfang ge- wesen, als er in sie eingedrungen sei. Er wisse nicht, ob das "vor Schmerz" ge- wesen sei. Er bestritt, dass sie geschrien habe, weil sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Er bestätigte, dass die Geschädigte wieder angezogen worden sei und fügte bei, sie habe nachher nach dem zweiten Schuh gefragt. Angezogen habe sie M., L._____ und er selber. Er bejahte die Frage, ob sie nicht fähig gewesen sei, sich selber anzuziehen und erläuterte, sie habe "immer wieder am Boden sitzen" müssen. Auf Vorhalt, die Geschädigte sei am Schluss zu einem Mäuerchen gegangen, habe dort gekotzt und "wie im Koma ausgesehen", bestä- tigte der Angeklagte, dass die Geschädigte zur Mauer gegangen war. Sie habe aber nicht gekotzt, sondern sei dort gelegen. Als sie ihr gesagt hätten, sie solle aufstehen, sei sie aufgestanden. Das habe sie alleine gekonnt (S. 6). Auf Vorhalt, L._____ soll ihr dort beim Mäuerchen die Hosen und Unterhosen heruntergezo- gen und seinen Penis in ihren Po gesteckt haben (gemäss M._____ und J.), bestätige dies der Angeklagte mit der Einschränkung, dass er nicht wis- se, ob L. wirklich eingedrungen sei. Dieser habe sie zuvor gefragt, ob er sie "figgen" solle, aber jemand habe gesagt, er solle es nicht tun. Ob er dabei die Ho- se offen gehabt habe, könne er nicht sagen, da er weggegangen sei, um den Schuh der Geschädigten zu suchen. Auf die Frage, ob es zu Fellatio mit M._____
gekommen sei, meinte er: "Gesehen habe ich es nicht." Einen "AA." habe er nicht gesehen, ob es auch mit diesem zu Fellatio oder einem "Tittenfick" ge- kommen sei, wisse er nicht (S. 7). Er verneinte, vom bevorstehenden Polizeieinsatz etwas gewusst zu haben. Auf Vorhalt, die Beteiligten hätten sich bereits am folgenden Tag abgesprochen, was man sagen würde, wenn die Polizei komme, bestätigte der Angeklagte, dass man sich gegenseitig gefragt habe, was der Betreffende sagen werde. Er bestätige auch den Vorhalt, man sei im Park möglichst leise gewesen aus Angst, die Polizei werde kommen. Auf die Frage, was konkret abgesprochen worden sei, erläuterte der Angeklagte: "Ein paar sagten, sie würden einfach sagen, was gewesen sei. Ein paar sagten gar nichts." Auf die Frage, ob auch "Sachen erwähnt" worden seien, die sie "der Polizei sicher nicht sagen" wollten, erklärte der Angeklagte, er habe am Anfang gesagt, dass er nicht sagen würde, dass er "es gemacht" habe, dann aber habe er gesagt, dass er die Wahrheit sagen würde. Auf Vorhalt, effek- tiv habe er zuerst alles abgestritten, erklärte der Angeklagte, er habe das aus Angst gemacht (S. 8). Seine Beziehung zu den anderen Jugendlichen bezeichnete er teils als "ziemlich gut", teil als "normal". Sehr gut sei seine Beziehung zu M., AA._____ (...; vgl. 1/24), J._____ und N., die aber alle nicht in die gleiche Klasse gingen. Am wenigsten gut sei die Beziehung zu L.. Die Geschädigte kenne er vom Schulhaus her; seine Beziehung zu ihr sei "normal", er habe noch nie mit ihr zu- sammen etwas gemacht (S. 8). Er wisse nicht, wer die Geschädigte schliesslich nach Hause gebracht habe, da er ihren Schuh gesucht habe. Auf die Frage, was er über die Geschädigte denke, erklärte er, sie sei "eine Frau, die alles macht". Auf Nachfrage erläuterte er: "Wenn man sie fragt, ob sie eines blast, dann sagt sie ja. Und sie ist jemand, wo jeder weiss, wie sie ist. " Er räumte ein, dass sie mit ihm noch niemals zuvor Fellatio machte. Auf Vorhalt, sie habe erst einmal zuvor Geschlechtsverkehr gehabt, widersprach der Angeklagte und behauptete, sie sei von O._____ schwanger gewesen und habe gesagt, auch
schon mit anderen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (S. 9). Auf Vorhalt, man habe am fraglichen Abend jemanden als "schwul" betitelt, wenn er nicht bereit gewesen sei, mit der Geschädigten Oral- oder Geschlechtsverkehr zu haben, er- läuterte der Angeklagte. "Einer sagte, er mache es nicht, wenn wir nicht wegge- hen würden. Das war ... (J.). Er sagte, er würde es nicht machen, wenn wir nicht weggehen würden, denn er sei ja nicht schwul." Auf die Frage, was J. dann gemacht habe, meinte der Angeklagte, das wisse er nicht, da er dann ja weggegangen sei. Er bestritt, dass L._____ als "schwul" bezeichnet worden war (S. 9). Auf die Frage, wieso er "das" gemacht habe, erklärte der Angeklagte: "Ja, ein- fach, da ich das Gefühl hatte, dass sie es auch will." Daran hielt er auch nach dem Hinweis fest, es seien 10 junge Männer anwesend gewesen und die Ge- schädigte stark betrunken (S. 9). Er räumte allerdings ein, "normal" sei das "nicht gerade" und es habe ihm auch nicht "so richtig" Spass gemacht. Man mache das, weil man Lust habe und denke, es sei "einfach witzig". Jetzt, wo sie sage, sie ha- be das nicht gewollt, finde er es "Scheisse, dass es passiert " sei (S. 10) Auf entsprechende Frage seines Verteidigers bestätigte der Angeklagte, dass die Geschädigte beim Geschlechtsverkehr gestöhnt habe. Auf die Frage, ob sie überprüft habe, ob er ein Kondom trage und wie sie das gemacht habe, erläuterte er: "Ja, sie sagte, ich solle es zeigen, dann fasste sie es an und sagte ok.". Auf Vorhalt, jemand habe ausgesagt, die Geschädigte habe immer "nein" gerufen, weil sie geglaubt habe, er trage kein Kondom, sie habe ja gewusst, dass er eines getragen habe, meinte der Angeklagte, es sei ihm nicht so vorgekommen. Ge- stöhnt habe sie "aus Lust". 3.5 Es erhöht zwar nicht die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, wenn er in seinen beiden ersten Einvernahmen jede Tatbeteiligung von sich wies. Allerdings darf dieser Umstand nicht überbewertet werden. Er war am fraglichen Tag festge- nommen worden unter der schweren Anschuldigung eines Sexualdelikts. Er war damals 17 und ohne Verteidigung. Seine umfassende Bestreitung zeugt zwar nicht von überragender Intelligenz, ist aber auch kein Beleg für eine grundsätzli- che Lügenhaftigkeit oder gar eine erhöhte kriminelle Energie. Es ist durchaus
glaubhaft, dass er nach seiner Festnahme Angst hatte und sein Heil vorerst im Bestreiten suchte. Er räumte denn auch schon zwei Tage später, in der Haftein- vernahme und in Begleitung des Verteidigers ein, dass er mit der Geschädigten Oral- und Geschlechtsverkehr hatte. In der Einvernahme vom 11. Juni 2009 liess sich der Angeklagte - soweit aus dem Protokoll ersichtlich - durchaus auf eine einlässliche Befragung ein und machte detaillierte Angaben. Dabei räumte er ohne Weiteres ein, dass er die Trunkenheit der Geschädigten von Anfang an erkannt hatte. Er machte auch diverse Angaben, die klar auf einen Rauschzustand der Geschädigten hindeuten. Gegen Ende der Einvernahme liess er auch Einsicht und Reue durchblicken. Der Angeklagte be- lastete sich damit durchaus selber ganz erheblich. Er schilderte indessen auch durchaus anschaulich und aufgrund seiner Darstellung selbst nicht widerlegbar, dass die Geschädigte während des ganzen Vorfalls verbal mit ihm kommuniziert hatte und dabei zumindest nicht den Eindruck erweckt hatte, sie wolle sich grund- sätzlich gegen die sexuellen Handlungen zu Wehr setzen, sie sei vielmehr mit den sexuellen Aktivitäten einverstanden. Seinen Angaben ist auch nicht zu ent- nehmen, dass die Geschädigte völlig "urteilsunfähig" gewesen war oder ihm einen entsprechenden Eindruck gemacht hatte. Nichts herleiten lässt sich aus dem Um- stand, dass die beteiligten Männer sich während des Vorfalls bemühten, leise zu sein, um nicht die Polizei auf sich aufmerksam zu machen, dass sie im nachhinein ein schlechtes Gewissen hatten und sich entsprechend darüber unterhielten, was man Aussenstehenden erzählen sollte und was nicht. Folgt man der Anklage, fand im Park eine sexuelle Orgie mit einer Minderjährigen statt. Der Umstand, dass die Schüler keine Polizei dabei haben wollten, lässt jedenfalls keine Rück- schlüsse auf die Freiwilligkeit bei den Beteiligten zu. Auch wer völlig freiwillig in einem öffentlich zugänglichen Park Sex hat, riskiert ein Strafverfahren, wenn er dabei von der Polizei überrascht wird. Sodann ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass bereits am folgenden Tag diverse Darstellungen des Geschehens an der Schule die Runde machten und wohl auch Verdachtsgründe laut wurden. Auch aus den in den Raum gestellten Absprachen - so denn überhaupt solche er- folgten - lässt sich für die Beweisführung nichts Entscheidendes herleiten.
3.6 Am 23. Juni 2010 wurde mit dem Angeklagten die Schlusseinvernahme durchgeführt (Urk. 3/23). Er bestätigte zu Beginn die Frage, in den bisherigen Aussagen die Wahrheit gesagt zu haben, was sich offensichtlich nur auf die Ein- vernahmen vom 5. und vom 11. Juni 2009 beziehen kann. Dem Angeklagten wurde nun der Sachverhalt vorgehalten, wie er der Anklage zugrunde liegt. Er wandte hierauf lediglich ein, die Geschädigte sei nicht mehr- mals gestürzt. Sodann beantwortete er die Frage, ob er den Sachverhalt - so wie beschrieben - anerkenne, mit ja (S. 3). Nach einer Intervention des Verteidigers mit anschliessender Besprechung unter vier Augen, widerrief er dieses summari- sche Geständnis und verwies auf seine bisherigen Aussagen (S. 3). In der folgenden Befragung durch die Jugendanwältin gab er an, schon vor dem Vorfall (vom 15. Mai 2009) sexuelle Kontakte mit Mädchen gehabt zu haben, nicht jedoch mit der Geschädigten. Dabei sei es auch zu Geschlechtsverkehr gekom- men. Der Angeklagte räumte ein, dass die Mädchen dabei (anders als beim Vor- fall mit der Geschädigten) nicht betrunken gewesen seien; diese Mädchen seien "sicher einverstanden" gewesen. Als die Jugendanwältin die Fangfrage stellte, ob die Geschädigte "also" nicht einverstanden gewesen sei, verwies der Angeklagte auf seine bisherigen Aussagen. Auf die Frage, warum er damals in den Park ge- gangen sei, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, jemand (O.) habe gesagt, im Park laufe "voll Porno", behaupte- te er, das habe er nicht gehört. Auf Vorhalt, "man" habe gedacht, "man könne se- xuelle Handlungen mit B. machen", erklärte er, dazu nichts sagen zu wollen (S. 4). Sodann verneinte er, dass man darüber gesprochen habe und dass man in den Park gegangen sei, weil man gedacht habe, dort könnte es zu sexuellen Handlungen mit der Geschädigten kommen. Er gab sinngemäss erneut zu, von Anfang an gewusst zu haben, dass diese betrunken war. Er erläuterte dazu, sie habe gelacht, obwohl sie gar keine Witze gemacht hätten. Auf Vorhalt, andere hätten ausgesagt, diese habe "zum Teil wie schlafend ausgesehen", habe "kaum mehr (...) selber gehen können", man habe sie "stützen müssen", sie sei "mehr- mals umgefallen", einmal von der Bank, auf der sie gelegen sei, und sie habe einmal sogar kurz das Bewusstsein verloren, erklärte der Angeklagte, dazu nichts
sagen zu wollen. Auf Vorhalt, er habe in seiner letzen Einvernahme selber ausge- sagt, die Geschädigte sei "am Schluss" wie geschildert "zwäg" gewesen, erklärte der Angeklagte erneut, dazu nichts sagen zu wollen. Er bestätigte seine frühere Zugabe, wonach die Geschädigte nach dem Geschlechtsverkehr "wie bewusstlos am Boden gelegen sei" und von M._____ habe gekniffen werden müssen. Er mochte sich nicht mehr daran erinnern, dass sich die Geschädigte nach dem Ge- schlechtsverkehr nicht mehr selber habe anziehen können. Er bestätigte, mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben (S. 5), dies ein Mal (S. 6). Er bestritt, dass es nochmals zwischen ihm und der Geschädigten zu Oralverkehr gekommen sei, nachdem diese mit L._____ beim Mäuerchen gewesen sei. Er gab zu, die Ge- schädigte an den Brüsten angefasst zu haben, dies über den Kleidern; er wisse nicht, wie oft und wo sie da gewesen sei. Auf die Frage, wer die Geschädigte ent- kleidet habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, gemäss den Aus- sagen anderer, sei er das gewesen, verweigerte er die Aussage. Er wisse auch nicht mehr, in welcher Reihenfolge Oral- und Geschlechtsverkehr stattgefunden hätten und ob er von den anderen angefeuert worden sei (S. 6). Er wolle dazu nichts mehr sagen, auch nicht dazu, was die anderen während des Oral- und Ge- schlechtsverkehrs gemacht hätten; er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Die Frage, ob er sich überlegt habe, ob die Geschädigte das alles wolle, beantwortete er mit ja und er fügte auf Nachfrage an: "Für mich war es - sie war einverstan- den". Auf die Frage, woran er das gemerkt habe, wies er darauf hin, dass sie ihn nach einem Kondom gefragt habe. Auf die Frage, ob die Geschädigte überhaupt in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung zu treffen, ob sie sexuelle Handlun- gen machen wollte oder nicht, verwies er auf seine bisherigen Aussagen. Die Frage, ob es ihm "auch eigentlich egal" gewesen sei, ob sie habe mitmachen wol- len oder nicht, beantwortete er mit nein. Auf Nachfrage fügte er an: "Es war mir schon klar, dass, wenn sie es nicht gewollt hätte, dass ich es dann auch nicht gemacht hätte. Ich war aber sicher, dass sie es wollte." (S. 7). Er erklärte sodann, er wisse nicht mehr, ob er zugeschaut habe, während die anderen mit der Ge- schädigten Oralverkehr hatten und was O._____ dabei für eine Rolle spielte. Die- ser habe ihm aber das Kondom gegeben. Er wisse nicht mehr, wann das gewe- sen sei. Auf die Frage, ob er O._____ danach gefragt habe oder ob es ihm vom
O._____ "einfach so" gegeben worden sei, erklärte der Angeklagte: "Er hat es mir gegeben, nachdem B._____ gefragt hatte, ob jemand ein Kondom dabei habe." Auf Vorhalt verschiedener Aussagen O.s und von M., konnte sich der Angeklagte nicht an entsprechende Vorgänge erinnern, auch nicht an sexuelle Handlungen O._____s oder P.s mit der Geschädigten (S. 8). Er erinnerte sich nicht, von L. angefeuert worden zu sein und verwies betreffend Be- leuchten der Vagina auf seine früheren Aussagen. Auf Zusatzfrage der Geschädigtenvertreterin räumte er ein, dass er versuche, al- les zu vergessen. Der Jugendanwältin erklärte er, er habe im Rahmen der Thera- pie gelernt, wie man mit einer betrunkenen Frau umgehe und in einer Gruppe Spass haben könne, "ohne dass so etwas passiert". Er räumte ein, er würde es heute anders machen. Er habe versucht, sich bei der Geschädigten zu entschul- digen, aber sie habe ihm "eine geschmiert" (S. 9). Das sei am Tag nach dem Vor- fall gewesen; nachher habe er es nicht mehr versucht (S. 10). Er habe versucht, sich zu entschuldigen, weil sie geweint und einem Kollegen gesagt habe, sie habe das nicht gewollt. Auf den Vorhalt, es sei mehrfach gesagt worden, die Geschädigte sei eine "Schlampe", eine "Frau, die alles mache", sie habe den "Ruf einer 'Dorfnutte' ", reagierte der Angeklagte lapidar mit "ja". Er weigerte sich, das weiter zu kommen- tieren und kommentierte auch den Vorhalt nicht, die Geschädigte bestreite diese Bewertungen, und sie wären "absolut egal", selbst wenn sie zuträfen (S. 10). 3.7 Auf das zu Beginn der Schlusseinvernahme in recht suggestiv anmutender Weise herbeigeführte äusserst lapidare Geständnis des Angeklagten kann nicht im Ernst abgestellt werden. In der nachfolgenden Befragung hielt der Angeklagte an seiner Sachdarstellung fest, die er in der einlässlichen Befragung rund ein Jahr zuvor, in der Einvernahme vom 11. Juni 2009 gemacht hatte, soweit er sich über- haupt noch inhaltlich äusserte. Auch diese Schlusseinvernahme ergab keine wesentlich neue Erkenntnisse. Es bleibt beim Geständnis, dass der Angeklagte mit der Geschädigten Oral- und Ge- schlechtsverkehr hatte, obwohl diese auch für ihn offenkundig stark angetrunken
war. Indessen lassen seine Aussagen weder auf eine tatsächliche Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit schliessen, noch darauf, dass er solches erkannt hatte oder zumindest in Betracht gezogen und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat- te. Vielmehr schilderte der Angeklagte erneut unwiderlegbar und plausibel, wes- halb er sogar angenommen habe, die Geschädigte sei namentlich mit dem Ge- schlechtsverkehr einverstanden. Es ist aufgrund der Aussagen des Angeklagten weder erstellt, dass sich die Geschädigte gegen die sexuellen Handlungen ge- wehrt hatte, geschweige denn, dass sie sich auch nur wehren wollte, dazu aber unfähig war und dies vom Angeklagten erkannt worden war. Es ist unfair, dem Angeklagten etwas anlasten zu wollen, weil er sich am folgen- den Tag bei der Geschädigten zu entschuldigen versuchte, nachdem er erfahren hatte, sie sei mit dem Geschehenen nicht einverstanden gewesen. Wenn er nun - durchaus zu Recht - ein Unrechtsbewusstsein verspürte, lässt dies keine Rück- schlüsse auf Wissen und Willen im Zeitpunkt der Tat zu. Mit dem Hinweis, die Aussagen des Angeklagten seien "nicht sehr glaubhaft" (angefochtenes Urteil S. 10) lässt sich kein Schuldspruch begründen. Unglaubhaft sind sie jedenfalls nicht und es steht ihnen - wie oben ausgeführt - auch keineswegs eine in jeder Hinsicht überzeugende Sachverhaltsschilderung durch die Geschädigte selbst gegenüber. 3.8 Der Angeklagte war auch im Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterin offenbar einlässlich zum Vorfall vom 15. Mai 2009 befragt worden. Das Gutachten enthält diesbezüglich zwar eine Zusammenfassung (Urk. 4.2 S. 20 ff.), doch kann diese nicht zur Belastung des Angeklagten herangezogen werden. Der notwendi- ge Verteidiger konnte an dieser Befragung nicht teilnehmen. Sie wird zudem nur in zusammenfassender, indirekter Rede wiedergegeben, so dass es auch dem Gericht nicht möglich ist, das Zustandekommen der Antworten und deren nähere Formulierung zu überprüfen. Jedenfalls belegen auch die dortigen Angaben nicht, dass sich die Geschädigte in einem Zustand der Urteils- und Widerstandsunfähig- keit befunden hatte und dass dies vom Angeklagten - gegebenenfalls - erkannt worden war. Wenn er dort beispielsweise angeführt haben sollte, sie habe "stre- ckenweise während des Verkehrs wie schlafend gewirkt", gab er damit keines- wegs zu, er sei in eine schlafende Frau eingedrungen, zumal er ja auch dort vor-
gebracht hatte, sie habe "nein, nein" gesagt, weil sie nicht habe schwanger wer- den wollen, was durchaus auf ein erhebliche Klarheit des Bewusstseins hindeutet. 4. In der Untersuchung wurden verschiedene Kollegen des Angeklagten zur Sa- che befragt, so namentlich die 5 in der Anklage als Mittäter aufgeführten L._____ (Urk. 1.21, 3.1, 3.6, 3.11 <Konf.>, 3.21), J._____ (Urk. 1.20, 3.3, 3.6), M._____ (Urk. 1.19, 3.5, 3.13 <Konf.>, 3.19), N._____ (Urk. 1.16, 3.2, 3.14 <Konf.>, 3.18) und K._____ (Urk. 1.23, 3.17, 3.20). Mehrfach befragt wurden auch die 2 als Gehilfen eingeklagten O._____ (Urk. 1.17, 3.4, 3.11 <Konf.>, 3.24) und P._____ (Urk. 1.25, 3.22). Befragt wurden sodann weitere Personen aus dem Umfeld der Parteien, so AC._____ (Urk. 1.18, 3.8), AA._____ (Urk. 1.24), G._____ (Urk. 1.26), D._____ (1.27) und E._____ (1.28). 4.1 Gemäss § 14 Abs. 1 der hier massgeblichen Zürcher Strafprozessordnung hatte der Angeklagte einen Anspruch darauf, an den Einvernahmen mit Zeugen und Auskunftspersonen teilzunehmen und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen. Entsprechende Konfrontationseinvernahmen liegen nur bei L., M., N._____ und O._____ vor. Gemäss § 15 ZH-StPO sind Einvernahmen, soweit sie einen Angeschuldigten be- lasten, "nichtig", wenn bei ihnen die Vorschriften von § 14 ZH-StPO nicht beachtet wurden. Zur Begründung eines Schuldspruchs könnten hier daher nur belasten- den Aussagen von L., M., N._____ und O._____ beigezogen werden. 4.2 Der Verteidiger weist zutreffend darauf hin, dass L._____ am 17. Februar und 21. Juni 2010 (Urk. 3.15, 3.21) und O._____ am 23. Juni 2010 (Urk. 3.24) erneut einvernommen worden waren, nachdem deren Konfrontation mit dem Angeklag- ten bereits am 15. Juni 2009 (Urk. 3.11 und 3.12) stattgefunden hatte. Zu Recht rügt der Verteidiger, dass somit auch die nach der Konfrontation mit diesen Ange- schuldigten durchgeführten Einvernahmen nicht zur Belastung des Angeklagten herangezogen werden dürfen. Daran ändert auch der von der Oberjugendanwalt- schaft erwähnte BGE 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 (Urk. 55 S. 4) nichts,
ging es darin doch nur um die Präzisierung einer Ortsangabe, die erst nach der erfolgten Konfrontationseinvernahme erfolgte (vgl. E. 3.3 des genannten Ent- scheids). 4.3 L._____ war am 3. Juni 2009 ebenfalls festgenommen worden unter dem Vorwurf, eine Schändung begangen zu haben. 4.3.1 L._____ gab an, am 15. Mai 2009 zusammen mit Kollegen das Chorkonzert besucht zu haben. Nachher hätte er nach Hause gehen sollen und habe am Bahnhof auf den Bus gewartet. O._____ habe ihn dann überredet, noch etwas herumzuhängen. Sie hätten dann AE., AF. und S._____ getroffen. Man sei zusammen zum F.park gegangen. Plötzlich sei "P.", ein ..., gekommen und habe gesagt, die Geschädigte "stehe dort". Sie seien dann dort- hin gegangen, und als sie angekommen seien, sei die Geschädigte unten nackt gewesen, sie habe nur noch das Oberteil getragen. Es seien "alle" dort gewesen, A., ein ..., ... M., ... J., N., ... AA., AC. und AG.. AF. und S._____ seien "glaublich" nicht mitgekommen. Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, erzählte er, der Angeklagte habe sie "gefickt" und sonst niemand. Sie habe auf einer Bank "gehängt". Der Angeklagte sei dann über sie "gegangen". Sie habe den Kopf immer so hin und her bewegt; er wisse auch nicht, was sie gehabt habe. Nachher sei sie wieder aufgestanden und habe sich die Leggins wieder angezogen. Sie habe dann laufen wollen, habe die Ta- sche vergessen und die Schuhe verloren und sei auch umgefallen. Er und O._____ hätten ihr geholfen; die anderen seien "so Arschlöcher" gewesen und hätten sie einfach dort zurückgelassen. Er habe sie dann etwas weiter als bis zum AI._____ begleitet und sei dann hinunter zur Bushaltestelle. Auf die Frage, warum sie nackt gewesen sei, erklärte er, er glaube, sie habe Al- kohol getrunken. Auf die Frage, wie betrunken sie gewesen sei, erklärte er, er sei "nicht dabei" gewesen, habe aber am anderen Tag gehört, sie habe eine Flasche Alkohol getrunken. Sie habe noch gewusst, dass er sie nach Hause begleitet ha- be und ihm erzählt, sie habe alles verloren. Auf dem Nachhauseweg habe er ihr gesagt, sie solle sich auf der Strasse benehmen. Sie habe immer so den Kopf an seine Schultern gelegt, wenn sie "gelaufen" seien. Sie habe gesagt, es gehe ihr
besser. Sie habe kotzen wollen, und er habe ihr gesagt, sie solle den Finger in den Rachen stecken. Sie habe es versucht, aber nicht kotzen können. Als er dann gegangen sei, sei sie "huere langsam" selber auch zum Bus gegangen. Sie habe gesagt, es gehe ihr wieder besser, habe aber das Telefon nicht abgenommen, als es geklingelt habe. Auf Vorhalt, die Geschädigte habe ausgesagt, sie sei mit den sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden gewesen, erklärte L., sie habe den Angeklagten "weggeschupft"; sie habe auch "nei, nei" gesagt. Er habe "es" aber dennoch ge- macht. Sie sei "nicht normal" gewesen; er glaube, sie habe "etwas gehabt". Am anderen Tag habe sie ihm erzählt, es sei Alkohol gewesen. Auf Vorhalt, die Ge- schädigte habe auch ausgesagt, sie habe herumgeschrien, erklärte L., nachdem "P." gekommen sei, seien sie dort hingegangen und nach zwei Minuten habe sie geschrien, "so ah .... und so." Ob sie geschlagen worden sei, wisse er nicht, als sie gekommen seien, sei der Angeklagte "schon dran gewesen mit ficken". Das habe 10, vielleicht auch 5 Minuten gedauert. Alle hätten zuge- schaut. Nachher habe die Geschädigte gesagt, sie müsse pissen gehen. Sie sei dann in ein Gebüsch gegangen. J. sei zu ihr gegangen, und er glaube, sie habe diesem "noch eins geblasen". Dies habe J._____ am andern Tag M._____ erzählt. Auf entsprechende Frage verneinte L., dass es noch mit anderen zu Fellatio gekommen sei. Woher die Hämatome an den Armen der Geschädigten kämen, wisse er nicht. Am anderen Tag habe er gehört, "es" habe schon am See angefangen. Er selber sei aber erst dazugekommen, als der Angeklagte schon in die Geschädigte eingedrungen sei. Er habe keine sexuelle Handlungen mit ihr vollzogen; er habe sie nur nach Hause gebracht, er habe sie nicht einmal berührt. Zuerst habe auch O. mitkommen wollen, sei dann aber auf den Bus gegan- gen. Auf die Frage, ob er es OK gefunden habe, was der Angeklagte gemacht habe, erklärte L._____: "Nein, weil sie nicht wollte." Auf die Frage, warum er ihr nicht geholfen habe, meinte er, dann hätte er mit den anderen Streit bekommen. 4.3.2 In der anschliessenden Einvernahme durch die Jugendanwältin (Urk. 3.1) bestätigte er eingangs, dass der Angeklagte mit der Geschädigten den Ge-
schlechtsverkehr vollzogen habe. Es seien noch O., M., J., N. und AA._____ dabei gewesen sowie AC._____ und glaublich "..." (ge- meint war P._____ und "..." (K._____ bzw. ...). Es handle sich nicht um seine besten Kollegen. Er wiederholte, O._____ habe ihn nach dem Konzert (Schul- chor) gefragt, ob er noch eine halbe Stunde herumhänge, zusammen mit AF._____ und S.. Sie seien dann zum Park gegangen, wo S. die Ge- schädigte "am Schreien" gehört habe. Auf die Nachfrage, was sie gehört habe, meinte er, das wisse er nicht. Er selber habe nichts gehört, doch habe sie (ge- meint wohl S.) am anderen Tag der Geschädigten erzählt, sie habe sie schreien gehört. Am nächsten Tag sei er dann von der Geschädigten gefragt worden, ob sie geschrien habe. Im Park hätten sie dann gesehen, dass die Geschädigte unten nackt gewesen sei. Der Angeklagte sei mit ihr "am Figgen" gewesen. Auf die Frage, was er da gedacht habe, meinte er: "Nichts". Auf die Frage nach ihrem Zustand, erklärte er, sie habe ihm am nächsten Tag erzählt, sie habe Alkohol getrunken. Auf die Fra- ge, wie (sie) sich verhalten habe während des Geschlechtsverkehrs, meinte er, er "glaube", sie habe "schon ein bisschen geschrien" (S. 2). Sie habe "müde" ausge- sehen und ihm am anderen Tag erzählt, sie habe "eine Flasche Alkohol" getrun- ken. Auf die Frage, ob es zwischen ihm und den anderen Jugendlichen Abspra- chen bezüglich ihrer Aussagen gegeben habe, stellte er dies in Abrede, fügte aber immerhin an, dass über einen Lehrer angekündigt worden sei, dass die Poli- zei in die Schule komme. Auf die Frage, wer die Geschädigte entkleidet habe, er- klärte er, das wisse er nicht, weil er noch nicht dabei gewesen sei. Auf die Frage, ob die Geschädigte etwas gesagt habe, als der Angeklagte mit ihr den Ge- schlechtsverkehr vollzogen habe, antwortete er: "Ja, sie wollte nicht. Sie schubste ihn." Er habe "es" aber trotzdem gemacht. Die anderen Jugendlichen und auch er selber hätten zugeschaut. Die Jugendanwältin fragte darauf, ob es "toll" sei zuzu- schauen, wie mit einer "wehrlosen Frau" der Geschlechtsverkehr vollzogen wer- de, was L. - erwartungsgemäss - verneinte. Erneut erzählte er, die Geschä- digte sei dann ins Gebüsch gegangen und habe pissen wollen, dann sei J._____ (...) zu ihr gegangen. Er wisse nicht, was die beiden dann gemacht hätten, gehört habe er nichts. Er glaube, sie sei dann (aus dem Gebüsch) raus gekommen und
auf den Boden gefallen. Er und O._____ hätten ihr geholfen, dann habe "glaub- lich" N._____ sie "genommen", er wisse auch nicht genau, wozu, er sei mit ihr ins Gebüsch, und es sei dunkel gewesen. Dann sei "AE." gekommen. Er "glau- be", er habe selber auch etwas mit der Geschädigten gehabt. O. habe ge- sagt, er (L.) habe so rote Augen gehabt. Er habe Alkohol getrunken. Am anderen Tag habe er die Geschädigte gefragt, was er gemacht habe. Sie habe gesagt, nichts, und sie habe von ihm wissen wollen, was passiert sei. Darauf ha- be er ihr alles erzählt, worauf der Angeklagte gekommen sei und ihn habe "ver- schlagen" wollen. Darauf sei er mit dem Jugendarbeiter nach Hause gegangen. Auf Vorhalt, die Geschädigte sei von einigen aus der Gruppe "betatscht und aus- gezogen worden", beteuerte L., er und O._____ seien "erst fast am Schluss dazu" gekommen (gemeint wohl: dazugestossen). Er erwähnte dann von sich aus, nach dem Konzert sei die Geschädigte von einer anderen Gruppe als "Dorf- nutte" beschimpft worden, worauf sie zum See gegangen sei (S. 4). Er gab so- dann an, "alle" hätten im Park die Geschädigte berührt, auch er selber. Er glaube, das sei "sexuell motiviert" gewesen, ausser bei ihm und O.. Er gab dann aber an, sie auch "an den Titten" berührt zu haben, dies aber nur "wegen O.", da er sonst als "schwul" bezeichnet worden wäre. Auf die Frage, wie sie darauf reagiert habe, sagte er: "Sie nicht, sie sagte nichts, sie sass zurückge- lehnt und lachte immer." Die Jugendanwältin machte nun folgenden Vorhalt: "Ist es richtig, dass sie stark betrunken war, immer wieder umfiel und sich deshalb mehrmals stark den Kopf am Boden aufschlug?" L._____ bestätigte. Er erzählte weiter, er habe mit der Ge- schädigten gesprochen, während er auf den letzten Bus gewartet habe. Sie habe den Schuh verloren und sei sehr schmutzig gewesen. Er habe sie gefragt, wie es ihr gehe, und sie habe gesagt, es gehe. Sie sei langsam gegangen, habe kotzen wollen, aber nicht gekonnt. L._____ bestätigte, dass sie schliesslich alleine nach Hause gegangen sei. Darauf hielt ihm die Jugendanwältin vor, "schlussendlich" sei die Geschädigte am Boden liegen geblieben, was L._____ bestätigte. Alle an- dern seien heim gegangen. Er und O._____ hätten ihr dann bis zur AH._____ ge- holfen, er allein anschliessend bis zum Schulhaus AI.. L. verneinte die Frage, ob er denke, dass jemand "in einem solchen Zustand" noch wisse, was
er tue. Auf die Frage, wer sich von der Geschädigten habe "eines Blasen lassen", erklärte er: "Wo ich dabei war nur A., N., K._____ und J.". Ge- sehen habe er es aber nicht, er sei zu weit weg gewesen. Sie sei in der Mitte ge- wesen, und alle seien zu ihr hingegangen. Er bestätigte dann auf entsprechenden Vorhalt, er habe den Kopf der Geschädigten "immer zwischen den Beinen der genannten Personen" gesehen. Das habe ca. 3 Minuten gedauert. Auf entspre- chende Frage erklärte er, nur der Angeklagte habe "glaublich" ein Präservativ an- gezogen. Während der Fellatio sei die Geschädigte auf der Bank gesessen. Auf die Frage, was denn "mit denen, die mit ihr hinter das Gebüsch gingen" gewesen sei, erklärte er: "Ich weiss nicht, was dort war. Sie kam immer wieder hervor nach 5 Minuten und verschwand dann wieder mit dem nächsten." (S. 6). Darauf offe- rierte die Jugendanwältin folgende Variante: "Oder war es so, dass sie immer hin- ten war und die andern zu ihr nach hinten gingen.", worauf L. erläuterte: "Sie war meistens bei uns, nur ein paar Mal ging sie nach hinten." (S. 6). Sie sei dort hin gegangen, weil sie habe "pissen" wollen. Auf die Frage, ob sie "denen im Gebüsch" auch "eines geblasen" habe, wiederholte L., das wisse er nicht. Er fügte an, alle hätten gesagt, er solle auch gehen, aber er sei nicht gegangen. Sie hätten gesagt: "Mach du auch wie wir.". Auf die Frage, was die andern damit gemeint hätten, behauptete er: "Die anderen liessen sich alle einen blasen." Auf entsprechende Frage korrigierte er sogleich, er und O., AC._____ und AG._____ hätten "nichts" gemacht. Auf Vorhalt, er habe auch Fellatio gehabt, be- stritt er dies. Auf entsprechende Frage verneinte er, dass die Geschädigte mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gewollt habe. Er begründete dies damit, dass sie "besoffen" gewesen sei," immer wie am Schlafen" und nichts gesprochen habe. "Normalerweise" lache sie immer. Beim Geschlechtsverkehr habe sie aber nicht gelacht. Das mit dem "Blasen" sei nach dem Geschlechtsverkehr gewesen (S. 7). Auf Vorhalt, er habe gesagt, sie habe geschrien und geschubst, bestätigte L.: "Ja, sie hat zwei- bis dreimal geschrien." Sie habe auch geschubst. Auf die Frage, wie er das Schreien interpretiere, erklärte er: "Ich weiss nicht.....O. wollte sie eines Blasen." (S. 8). Er gab an, alle - ausser ihm und O._____ - hätten den Angeklagten ermuntert, mit der Geschädigten Geschlechts- verkehr zu haben, will dann aber erst hinzugekommen sein, als dieser bereits im
Gange war. Er machte nun geltend, er habe dem Angeklagten gesagt, die Ge- schädigte wolle nicht, doch habe dieser nichts gesagt. Als er fertig gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle ihre Hosen heraufziehen, doch habe sie es nicht ge- konnt, worauf ihr der Angeklagte geholfen habe. Sie habe gesagt, sie finde ihren Schuh nicht. L._____ verneinte, dass die Geschädigte irgendwann wie bewusst- los gewesen sei (S. 8). 4.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass L._____ selber Angeschuldigter im Zusammen- hang mit dem fraglichen Vorfall war. Insofern hatte er ein Interesse, die Sache in einem für ihn selber möglichst vorteilhaften Licht darzustellen. Er stellte denn auch eigene sexuelle Handlungen völlig in Abrede. Zu beachten ist zudem, dass auch L._____ nicht sofort nach dem Vorfall einvernommen werden konnte, son- dern erst in einem Zeitpunkt, wo die Geschichte an der Schule längst die Runde gemacht und offensichtlich für grossen Gesprächsstoff gesorgt hatte. Inhaltlich ist sodann festzustellen, dass nur schon zwischen seinen beiden Aus- sagen am gleichen Tag wesentliche Unterschiede festzustellen sind. So schilderte er bei der Polizei, die Geschädigte habe den Angeklagten wegzustossen versucht und "nei, nei" gesagt, sie sei schliesslich weggegangen, um im Gebüsch zu uri- nieren, wogegen er wenig später bei der Jugendanwältin zuerst schilderte, sie sei "wie am Schlafen" gewesen und habe "nicht laufen" können. Letztere Angaben, die dem Schändungsvorwurf zugrunde gelegt wurden, sind jedenfalls mit Vorsicht aufzunehmen und keineswegs überzeugend. Insbesondere will er ja erst hinzuge- kommen sein, als bereits der Geschlechtsverkehr mit dem Anklagten - nach sei- ner Einschätzung trotz Gegenwehr der Geschädigten - in vollem Gange war. Da wäre es allerdings seltsam, wenn die Geschädigte es anschliessend lachend zu- gelassen hätte, dass er sie an die Brüste fasste. Unzulässig war jedenfalls die of- fensichtliche Suggestivfrage nach dem mehrmaligen Hinfallen mit Aufschlagen des Kopfes (S. 5). Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass L._____ zuvor auch nur eine entsprechende Andeutung gemacht hatte. Die Frage steht offenkundig in Zusammenhang mit die Vorwegnahme, dass die Geschädigte "wehrlos" gewesen sei (S. 3 unten). Sodann darf nicht ausgeblendet werden, dass L._____ die Ge- schädigte keineswegs als wehr- oder gar besinnungslos schildert, sondern bei-
spielsweise erzählte, wie sie nahezu reihenweise mit Jugendlichen hinter dem Gebüsch verschwunden sei. Inwiefern sie dabei hätte "Widerstand" leisten wollen, aber dazu nicht in der Lage gewesen war, ist schlicht unerfindlich. Trotz einer wei- teren Suggestivfrage der Jugendanwältin hielt er daran fest, dass sich die Ge- schädigte mehrmals hinter das Gebüsch begeben hatte, also sicher nicht im Ko- ma oder auch nur im Zustand einer schieren Bewusstlosigkeit war. Er verneinte vielmehr ausdrücklich, dass sie je bewusstlos war. Es geht jedenfalls nicht an, die Aussagen L.s nur insoweit zu beachten, als sie auf die behauptete Schän- dung hinweisen. So darf nicht übersehen werden, dass L. ganz beiläufig die Behauptung des Angeklagten stützte, wonach die Geschädigte gerufen haben solle, sie wolle Fellatio mit O._____ ("O._____ eins blasen"). Zu beachten ist da- bei, dass es L._____ ja offensichtlich nicht darauf angelegt hatte, den Angeklag- ten zu entlasten, sondern ihn vielmehr als zentralen Haupttäter darzustellen. 4.3.4 L._____ wurde gleichentags mit J._____ konfrontiert (Urk. 3.6). Er bestritt zu Beginn erneut, dass er selber mit der Geschädigten Fellatio hatte (S. 1). J._____ machte hierauf geltend, er sei in den vorangegangenen Einvernahmen falsch ver- standen worden: er habe sagen wollen, der Angeklagte, nicht L., habe mit der Geschädigten Oralverkehr gehabt. Dieser habe aber etwas anderes gemacht: Er habe die Geschädigte "von hinten gefiggt" (S. 2). L. erklärte nach dieser Beschuldigung vorerst lapidar: "Ich weiss nicht." (S. 2). Später führte er aus, er sei "hinter sie " gegangen, habe aber sein Glied nicht in sie hineingesteckt. Das sei beim Mäuerchen gewesen, und alle seien dort gewesen. Konkret gemacht habe er aber "gar nichts". Belastungen des Angeklagten durch L._____ sind dieser Einvernahme nicht zu entnehmen. 4.3.5 Am 15. Juni 2009 fand die Konfrontation zwischen L._____ und dem Ange- klagten statt (Urk. 3.12). L._____ erklärte, zum Angeklagten eine gute Beziehung zu haben (S. 1). Er be- stätigte auf eine entsprechende Frage vorab, bei der Polizei und bei der Jugend- anwältin die Wahrheit gesagt zu haben (S. 2). Die Jugendanwältin machte hierauf
folgenden Vorhalt: "Ist es richtig, dass A._____ am 15. Mai 2009, zwischen 22.30 und 24.00 Uhr unter anderem zusammen mit Dir im F.park in C. war und, dass B._____ ebenfalls dort war und stark betrunken war, immer wieder um- fiel und mit dem Kopf am Boden anschlug, teilweise schlafend ausgesehen habe, sie keinen Schritt mehr habe machen können bzw. habe gestützt werden müssen usw.?" L._____ antwortete: "Ja, das stimmt." Auf die Frage, wo er die Geschädigte ge- troffen habe, erklärte er: "Er war mit A._____ und anderen, dann kam ich und O..". Er bestätigte, dies sei im Park gewesen. Auf die Frage, ob die Ge- schädigte "schon von Anfang an in diesem stark betrunkenem Zustand so" gewe- sen sei, erklärte er, er sei nicht von Anfang an dabei gewesen, worauf er gefragt wurde, ob sie "in diesem Zustand" gewesen sei, ab da, wo er sie gesehen habe, was L. lapidar bestätigte. Er wurde sodann nacheinander gefragt, ob es richtig sei, dass die Geschädigte am Schluss am Boden liegen geblieben sei und alle nach Hause gingen, dass sie während des ganzen Abends nicht normal ge- sprochen habe, dass sie während des Geschlechtsverkehrs nicht gelacht habe, dass sie "keinen Geschlechtsverkehr mit A._____ habe haben wollen und ihn wegschubste, er sich aber davon nicht abhalten liess", dass er zu A._____ gesagt habe: "Schau, sie will nicht?" L._____ beantwortete alle diese Fragen - mit Aus- nahme der letzten - lakonisch mit ja. Er machte nun - entgegen seiner früheren Behauptung - nur geltend, er habe zum Angeklagten nichts gesagt. Auf den Wi- derspruch hingewiesen, meinte er, vielleicht habe er etwas verwechselt. Er ver- neinte, dass der Angeklagte die Geschädigte geschlagen habe, bejahte, dass sie ausgezogen worden sei. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers präzisierte er, er habe nicht gesehen, wer die Geschädigte ausgezogen habe. Er gab sodann an, er habe keine Ahnung, warum die Geschädigte als 'Dorfnutte' betitelt worden sei; er selber habe dies ja nicht gesagt. Diese Einvernahme wurde vom Verteidiger zu Recht beanstandet. Es kann nicht Sinn einer Konfrontationseinvernahme im Sinne von § 14 ZH-StPO sein, einem Zeugen bzw. einem Mitangeklagten vorab geschlossene, pointiert formulierte Fragen vorzulegen, in welchen bereits schon die belastenden Behauptungen ent-
halten sind. Daran ändert sich - entgegen der Auffassung der Oberjugendanwalt- schaft (Urk. 55 S. 3 f.) - auch nichts, wenn es sich beim Einvernommenen um ei- nen Jugendlichen handelt. Vorliegend erscheint dies umso gravierender, als der Befragte in seinen früheren Aussagen keineswegs von sich aus entsprechend pointierte Aussagen gemacht hatte, diese vielmehr gravierende Widersprüche zu solch pointierten Belastungen enthielten. Bei einem solchen Vorgehen wird das Recht, "Ergänzungsfragen" stellen zu können zur Farce. Selbst wenn man aber die Aussagen L.s als formell verwertbar betrachten wollte, sind sie alles andere als überzeugend. Sie vermögen jedenfalls das schwache Beweisfundament nicht nennenswert zu stützen. 4.4 M. war ebenfalls am 3. Juni 2009 nach seiner Festnahme erstmals ein- vernommen worden. 4.4.1 M._____ gab unumwunden zu, dass er beim Vorfall anwesend war, machte allerdings geltend, die Geschädigte sexuell nicht angerührt zu haben (Urk. 1.19 S. 1). Er gab immerhin an, sie sei "sehr stark besoffen" gewesen und habe "nichts mehr" verstanden. Sie sei aufgrund ihres Zustandes mehrmals umgefallen und habe "mehrmals den Kopf stark am Boden angeschlagen". Als sie am Boden lie- gen geblieben sei, habe er sich um sie gekümmert. Er habe sie unten in ihren Oberarm gekniffen, um zu schauen, ob sie darauf noch reagiere. Sie habe "ei- gentlich keine Schmerzreaktion gezeigt darauf" und sei "eigentlich halb bewusst- los" gewesen. Er habe sie auf eine Bank in der Nähe "gezogen" und sie darauf gesetzt "so gut es ging" (S. 1). Es seien noch J., O., der Angeklagte und K._____ dort gewesen. Er sei dann weggegangen von der Geschädigten, weil er nicht habe dort sein wollen, wenn plötzlich die Polizei oder die Sanität ge- kommen wären. Weitere Personen seien nicht dort gewesen. Auf Nachfrage kor- rigierte er, auch L._____ sei dort gewesen, sehr wahrscheinlich auch N.. M. wurde nun aufgefordert, aus seiner Sicht zu erzählen, was sich zugetra- gen habe und dabei zu unterscheiden, was er selber gesehen habe und was er nur vom Hörensagen wisse. Er gab darauf an, er habe selber gehört, wie die Ge- schädigte "immer wieder" gesagt habe: "O._____ komm dahin, du hast den gröss-
ten Schwanz." Auf die Frage, ob es zu sexuellen Handlungen gekommen war, er- klärte er, soviel er wisse, sei die Geschädigte "ab und zu etwas ausgezogen ge- wesen". Als sie am Boden gelegen sei, habe man "ziemlich viel von ihren 'Titten' " gesehen. Auf die Frage, ob er selber mit ihr sexuelle Handlungen vollzogen habe, behauptete er: "Nein, sicher nicht." (S. 3). Auf die Frage, ob andere sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenom- men hatten, führte er aus: "Ich habe gesehen, dass B._____ mit ein paar Leuten hinter den Baum gegangen war. O._____ war sicher dabei. Er hat mir gesagt, ich mache sicher nichts mit dieser Art. Als ich ihn fragte, was sie hinter dem Baum gemacht hätten, sagte er mir, sie hätte ihm die ganze Zeit über eins blasen wol- len. Er habe allerdings nicht mitgemacht. L._____ habe ich gesehen, dass er sie angelangt hatte. Er griff ihr an die Titten." Er erläuterte hierauf, die Geschädigte sei auf der Bank gesessen, L._____ direkt neben ihr. M._____ wurde nach der Reaktion der Geschädigten gefragt und führte aus: "Sie war angezogen. L._____ griff ihr über der Kleidung an die Brüste. B._____ sagte gar nichts und reagierte auch nicht darauf. Sie hatte allerdings immer wieder gesagt: 'O., chum da äne, du häsch der gröschti Schwanz!'. So wie ich sie erlebt habe, denke ich, dass sie 'spitz' war." Auf Nachfrage, wie er zu dieser Annahme komme, wiederholte er, sie habe "das mit O. immer wieder gesagt". Auf die Frage, ob es zu weite- ren sexuellen Handlungen mit B._____ gekommen sei, meinte er: "Soviel ich weiss nicht." Auf die Frage, ob die Geschädigte irgend wann einmal ausgezogen worden sei, behauptete er, er habe sie "nur angezogen gesehen", man habe nur ab und zu ihren BH gesehen, mehr nicht. Er fügte an: "Als O._____ jeweils in ihrer Nähe war, hat B._____ immer an seinen Schwanz gegriffen. Er ging dann jeweils weg von ihr." (S. 3). Er selber sei etwa in 10 bis 20 Metern Entfernung gestanden. Er habe gewollt, dass man sehe, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun ha- be, "wenn ein Polizist kommt" (S. 4). Prompt wurde er gefragt, ob denn aus seiner Sicht "verbotene Sachen gemacht" worden seien, dass er habe Angst vor der Po- lizei haben müssen. Er erwiderte: "Es war, weil B._____ völlig besoffen dort her- umlag und alle Jungen um sie herumstanden." Er verneinte, dass jemand zu se- xuellen Handlungen angespornt worden sei; jeder habe nur für sich geschaut.
Auf die Frage, ob es mit B._____ zu Geschlechtsverkehr gekommen war, meinte er: "Soviel ich weiss nicht. Ich hatte nichts dergleichen gesehen." Es seien auch keinerlei Aufnahmen gemacht worden (S. 4). Auf die Frage nach dem Zustand der Geschädigten, erklärte er: "Sie war besoffen und ziemlich unsicherer Gang und Stand. Sie konnte sich kaum auf den Beinen halten. Sie war immer wieder umgefallen." Von den anderen sei niemand betrun- ken gewesen. Auf die Frage, ob die Geschädigte geschlagen worden sei, antwor- tete er: "Nein, überhaupt nicht. Auch wenn mit B._____ etwas gemacht wurde, so bin ich mir hundertprozentig sicher, dass sie es selber wollte, sonst hätte sie ir- gendwann gesagt, man solle aufhören. Das machte sie jedoch nicht. " Auf die Frage, ob sie "dazu überhaupt fähig gewesen" sei "in ihrem Zustand", meinte er: "Sie konnte ja auch herumschreien. Sie war in der Lage gewesen zu sagen: 'O., chum dahäre du häsch der gröschti Schwanz!" Wenn sie dazu in der Lage war, so hätte sie auch sagen können, wenn sie etwas nicht gewollt hätte." (S. 5). Er erläuterte weiter, er sei alleine zum Park gegangen, um zu sehen, ob dort et- was laufe. Er habe dort die genannten Personen getroffen, auch die Geschädigte. Diese sei "völlig besoffen" herumgetorkelt . Er sei zu ihr hin, als sie kurz darauf am Boden gelegen sei. Er habe gesehen, dass sie den Kopf angeschlagen habe und "eigentlich" nicht darauf reagiert habe. Er habe erst gedacht, sie sei jetzt be- wusstlos. Er habe ihr dann aufgeholfen und sie auf die Bank in der Nähe gesetzt. Das Ganze habe "dann etwas 20 Minuten oder eine halbe Stunde" gedauert. Er selber sei um ca. 22.45 Uhr in den Park gekommen, sei sich bezüglich der Zeit al- lerdings nicht ganz sicher. Auf die Frage, was "danach" geschehen sei, erklärte er, L. habe die Geschädigte schliesslich nach Hause gebracht und die an- deren hätten den Park ebenfalls verlassen. Das sei etwa um 23.15 Uhr gewesen. Auf Vorhalt, alle hätten gesehen, dass es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, erklärte er: "Es könnte schon sein. Ich war mehrmals weggegangen. Sicher 10 bis 20 Mal. Ich wusste genau, dass wenn irgend ein Polizist oder ein Securitas kommt, dass ich dann nicht dabei sein will." Er habe von O._____ und anderen gehört, dass es zum Ge-
schlechtsverkehr gekommen sei. Der Angeklagte sei ein guter Kollege von ihm, und er habe ihn konkret gefragt. Dieser habe gesagt, er habe mit der Geschädig- ten nichts gehabt. Auf Vorhalt, er sei aber ebenfalls als Zuschauer dort gewesen, räumte M._____ dies ein und fügte an, die Geschädigte sei "immer wieder mit einzelnen der Gruppe hinter den Baum verschwunden". Niemand mache "es" öf- fentlich. Auf die Frage, ob er den Geschlechtsverkehr gesehen habe, erklärte er: "Nein, nicht konkret, nur von Weitem habe ich zugesehen. Ich hörte B._____ stöhnen." Nach entsprechender Aufforderung präzisierte er, er denke, den Ge- schlechtsverkehr habe sie mit dem Angeklagten gehabt. "Soviel ich mitbekommen habe, hatte sie nur mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, sonst mit niemandem. Das Stöhnen hörte sich normal an, so wie ich es kenne beim Geschlechtsver- kehr." Auf Nachfrage: "Es war nicht schmerzvoll." (S. 6). Auf Nachfrage, wo der Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte, gab M._____ an, die Geschädigte sei auf der Bank gesessen. Er fügte an: "Soviel ich gesehen ha- be, hatte B._____ A._____ an den Schwanz gegriffen. Sehr wahrscheinlich konn- te sich A._____ daraufhin nicht mehr zurückhalten. B._____ lag auf der Bank und A._____ auf ihr drauf." Es habe etwa zwei Minuten gedauert. Auf die Frage nach einem Kondom, erklärte M., er habe nicht auf den Penis des Angeklagten geschaut, er sei nicht "schwul". Dann erläuterte er, der Angeklagte habe ohne Kondom nichts machen wollen und dies auch gesagt. Darauf habe ihm O. ein Kondom gegeben. Die Geschädigte habe den Angeklagten auch gefragt, ob er ein solches anhabe. Zuerst habe sie ihm nicht geglaubt und an sein Glied ge- griffen. Als sie das Kondom gespürt habe, habe sie die Beine "auseinander" ge- macht. Als es angefangen habe, habe er sich immer umgeschaut und sich etwas entfernt. Er habe nicht erwischt werden wollen. Auf entsprechende Frage erklärte er, er denke, der Angeklagte sei in sie eingedrungen; es habe sich um normalen, vaginalen Geschlechtsverkehr gehandelt. Auf die Frage, ob sich die Geschädigte irgendwie gewehrt oder gesagt habe, sie wolle "das" nicht, antwortete M.: "Nein, überhaupt nicht. Sie hätte das si- cher gekonnt, wenn sie das gewollt hätte. Wenn sie das nicht gewollt hätte, so hätte sie A. sicher nicht an den Schwanz gegriffen." (S. 7).
Er fügte nun - nach entsprechender Frage - an, nachdem die Geschädigte das Kondom gespürt habe, habe sie sich selber ihre Hose hinuntergelassen, sie aber nicht ganz ausgezogen (S. 7 f.). Er verneinte, dass die beiden zum Geschlechts- verkehr angefeuert worden seien. Alle seien aber in 5 Metern Entfernung im Halbkreis um die beiden herumgestanden; er selber sei aber sicher etwa 10 Meter entfernt gewesen. Einen Samenerguss habe der Angeklagte nicht gehabt; dafür wären "diese zwei Minuten (..) zu kurz gewesen". Der Angeklagte sei dann ein- fach weg von der Geschädigten. Er habe beim Geschlechtsverkehr einfach die Hose bis zu den Knien hinuntergelassen. Auf Vorhalt, ob er sich jemals überlegt habe, dass die Geschädigte "das" vielleicht gar nicht wolle, meinte M.: "Solange sie nicht sagte, hört auf, dachte ich mir nichts dabei. Was speziell war, war dass so viele Buben um die Beiden herum- standen. Aus diesem Grund bin ich auch weggegangen." Er selber sei "nicht spitz" geworden. Er bejahte sodann den Vorhalt, die Geschädigte habe - seiner Meinung nach - den Geschlechtsverkehr gewollt und sei trotz Alkoholisierung in der Verfassung gewesen, dass sie noch habe klar denken können. Auf (den an sich nicht ganz korrekten) Vorhalt, er habe ausgesagt, die Geschädigte habe zu O. mehrmals gesagt, dass sie ihm "eins blasen" wolle, präzisierte M., sie habe nur mehrmals gesagt, O. solle zu ihr kommen, er habe den gröss- ten Schwanz. Für ihn habe das so getönt, als ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr gewollt habe. An den Penis gegriffen habe sie O._____ mehrmals. Er bestätigte auch, dass L._____ der Geschädigten mehrmals an die Brüste gegriffen habe und dass es am fraglichen Abend zu keinen weiteren sexuellen Handlungen gekom- men sei (S. 9). Er präzisierte, dass O., L. und J._____ mit der Geschädigten hinter den Baum gegangen seien. Diese sei "hundertprozentig freiwillig" mitgegangen. Was dann hinter dem Baum geschehen sei, wisse er nicht; er denke, es sei "ge- blasen" worden oder zu "körperlichen Berührungen" gekommen. O._____ habe ihm erzählt, sie habe ihm "immer eins blasen" wollen, doch habe er sich nicht da- rauf eingelassen. Er bestritt, dass jemand angefeuert worden sei und begründete dies damit, dass man nicht gewollt habe, dass die Polizei komme. Er erläuterte
sodann die Bedeutung des Wortes "doggy": In C._____ sei das unter Jugendli- chen gebräuchlich, um einen anderen zu sich herzurufen. Auf konkrete Frage bestritt M._____ (erneut), das es zwischen ihm und der Ge- schädigten zu Fellatio gekommen war (S. 10). Gesehen habe er solches auch bei den anderen nicht, habe aber davon gehört. Von der Geschädigten habe er nur gewusst, wie sie mit Vornamen heisse und dass sie in die 2. Sek. gehe. Gespro- chen habe er zuvor allerdings noch nie mit ihr. Auf Vorhalt, es werde klar ausgesagt, dass auch er selber mit der Geschädigten Oralsex gehabt habe, behauptet M._____ erneut, das stimme "hundertprozentig nicht" (S. 12). 4.4.2 M._____ wurde gleichentags noch durch die Jugendanwältin befragt (Urk. 3/5). Auf den Vorhalt, er habe die betrunkene Geschädigte geschändet, gab M._____ erneut zu, dass er vor Ort gewesen war. Als er die Geschädigte gesehen habe, sei sie auf dem Boden gelegen. Sie sei "voll besoffen" gewesen. Zuvor habe er die Geschädigte "mit einer Wodkaflasche" gesehen. Sie sei schon am Bahnhof "besoffen" gewesen. Sie sei auf dem Boden gelegen, und er sei zu ihr hingegan- gen, um zu sehen, was genau passiert sei. Er habe am Bahnhof den Angeklagten, J._____ und N._____ getroffen. Er sei et- was essen gegangen und habe diesen gesagt, sie sollten im Park auf ihn warten. Dann habe er AC._____ getroffen, und einige Meter entfernt sei die Geschädigte gestanden, die betrunken gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nach Hau- se und warte auf eine Kollegin. Er sei dann mit AC._____ in den Park gegangen und die Geschädigte sei mitgekommen. Sie habe die ganze Zeit nach O._____ gefragt; sie hätten aber nicht gewusst, wo dieser war. O._____ sei dann aber plötzlich aufgetaucht. Die Geschädigte sei immer wieder hingefallen. Darauf habe er erst reagiert, als sie den Kopf angeschlagen habe. Er sei deshalb zu ihr hin und habe sie in den Oberarm gekniffen, wie er es im Nothelferkurs gelernt habe. Sie habe "ab und zu" darauf reagiert, worauf er ihr beim Aufstehen geholfen und sie
auf eine Bank gesetzt habe. Sie sei "voll spitz" gewesen. Auf die Frage "spitz oder besoffen", bestätigte er beides. Auf die Frage, was für ihn "spitz" heisse, behaup- tete er, die Geschädigte habe "die ganze Zeit" seinen Penis berührt, und dann sei O._____ gekommen. Als sie diesen gesehen habe, habe sie gesagt, er solle zu ihr kommen, denn er habe den grössten Schwanz. Die anderen seien dann aus Angst vor der Polizei weggegangen, dies, weil die Geschädigte besoffen gewesen und ab und zu zu Boden gefallen sei. Sie habe dann immer nach seinem Penis gegriffen und ihn aufgefordert, die Hose runterzulassen. Er habe das schliesslich gemacht, worauf sie "den Rest" gemacht habe. Das heisse, sie habe ihm "eins geblasen", dann sei er weggegangen, weil die anderen zurückgekommen seien (S. 2). Die Geschädigte sei "dort schon noch" angezogen gewesen. Als sie Ge- schlechtsverkehr gehabt habe, habe sie "die Hosen unten" gehabt. Diese habe sie selber hinuntergezogen. Er selber sei immer wieder weggegangen, weil "et- was" gelaufen sei und er nicht gewollt habe, dass man ihn bei "dieser Sache" se- he. Das Problem sei ihre Betrunkenheit gewesen. Er habe auch nicht gewollt, dass seine Eltern erfahren würden, dass ihm die Geschädigte "eins geblasen" habe. Er habe dann auch noch gesehen, wie sie N._____ (dem ...) "eins gebla- sen" habe. Der Angeklagte habe mit diesem gestritten, wer zuerst "bedient" wür- de. Nach N._____ sei dann der Angeklagte an die Reihe gekommen. Zuerst habe die Geschädigte dessen Penis in den Mund genommen, dann habe der Angeklag- te mit ihr Geschlechtsverkehr gewollt. Die Geschädigte habe "nicht mitgespro- chen"; sie habe nur gesagt, dass sie "es mit Kondom machen würde". Darauf ha- be O._____ dem Angeklagten ein solches gegeben. Die Geschädigte habe aber nicht geglaubt, dass es der Angeklagte getragen habe. Sie habe deshalb seinen Penis berührt. Als sie gemerkt habe, dass es stimme, habe sie die Hose herun- tergezogen, und sie hätten Sex gemacht. M._____ verneinte die Frage, ob es richtig sei, dass die Geschädigte versucht habe, den Angeklagten wegzuschub- sen, und er wiederholte, sie habe ja seinen Penis berührt. Er habe nichts davon gehört, dass die Geschädigte gesagt hätte, der Angeklagte solle aufhören. Auf die Frage, ob alle geschrien hätten: "Fick sie", erklärte er: "Es war wie ein Gespräch. Niemand hat geschrien. Wir haben den beiden zugeschaut. Es ging nicht lange, so ca. fünf Minuten. Ich habe geschaut, dass niemand kommt. A._____ ging dann
weg. Sie habe "dann" herumgeschrien; sie habe geschrien, dass O._____ zu ihr kommen solle, denn er habe den grössten Schwanz. O._____ habe aber nicht gewollt. Sie habe auch immer "ihren" (gemeint wohl: seinen) Schwanz berührt, doch sei er immer wieder weggelaufen. J._____ sei mit ihr hinter einen Baum ge- gangen. Er habe sich vor ihnen geschämt. Vor diesem sei noch K._____ gekom- men; der habe sich auch "eins blasen" lassen. Dieser sei dann wieder gegangen, weil er Stress gehabt habe. Auf die Frage, ob die Geschädigte habe gehen kön- nen, ist dem Protokoll folgende (unsinnige) Antwort zu entnehmen: "Am Anfang nicht, später aber nicht." Sie sei "nicht gerade" gelaufen. J._____ habe ihr "gehol- fen" hinter den Baum zu gehen. Als sie dann nach Hause gegangen seien, seien sie ca. 40 Meter in Richtung des Nachhausewegs der Geschädigten gegangen. Auf die Frage, ob diese alleine habe gehen können, antwortete M.: "Ja. Am Anfang suchte sie noch Aufmerksamkeit und tat so, als könne sie nicht laufen. Dann klappte es aber. Dann kam wieder eine Bank und wir setzten uns darauf." Sie hätten sich noch besprechen wollen, "was nun mit ihr geschehen würde". AC. sei da glaublich schon weg gewesen. Auf die Frage, was mit dem An- geklagten geschehen sei, erzählte M.: "Der A. ging die ganze Zeit zu ihr hin und hielt ihr seinen Penis hin. Sie nahm ihn immer wieder in den Mund." Auf die Frage nach L._____ erzählte M.: "Auf der 2. Bank zog der L. ihr die Hosen und auch die Unterhosen runter. Es gab dort ein Mäuerchen und sie lag mit dem Bauch darauf. Ich weiss nicht ob ihr dort der L._____ den Schwanz in den Arsch gesteckt hat." Auf die Frage, wie sie auf die Mauer gekommen sei, vermutete er, sie habe kotzen müssen. L._____ habe ihr die Hosen herunterge- zogen, weil er "spitz" gewesen sei. Irgendeiner habe dann geschrien, die Polizei komme, worauf alle weggerannt seien, auch er selber (S. 4). Er bestätigte, dass P._____ die Vagina der Geschädigten beleuchtet hatte und fügte an, er habe die- sem gesagt, er solle dies nicht filmen (S. 5). 4.4.3 M._____ wurde am 15. Juni 2009 mit dem Angeklagten konfrontiert (Urk. 3.15). Er bezeichnete diesen als einen seiner besten Kollegen (S. 2). Er bestätig- te, am fraglichen Abend die Geschädigte bereits am Bahnhof getroffen zu haben. Diese habe nach Hause oder zu einer Kollegin gewollt, sei dann aber mit ihm und AC._____ in den Park gegangen. Zuvor habe sie gefragt, ob O._____ dort sei.
Sie sei mitgekommen, obwohl man nicht gewusst habe, ob er dort sei. Auf den Vorhalt, ob es "richtig" sei, dass die Geschädigte "stark betrunken" gewesen und "immer wieder" umgefallen sei und mit dem "Kopf am Boden" angeschlagen ha- be, dass sie "teilweise wie schlafend ausgesehen" habe, "keinen Schritt" mehr habe machen können und habe "gestützt werden müssen usw.", relativierte M.: "Ja, teilweise schon. Manchmal sah sie voll besoffen aus und war voll "drüben" und manchmal konnte sie normal sprechen." Er bejahte, dass sie von Anfang an so stark betrunken gewesen sei und dass man sie schon auf dem Weg zum Park "teilweise" habe stützen müssen, da sie "nicht recht laufen" habe kön- nen. Auf die Frage, ob sie am Schluss am Boden liegen geblieben sei, wandte er ein, er sei gar nicht bis zum Schluss geblieben. Er habe gehört, L. habe sie nach Hause gebracht. Er wurde gefragt: "Ist es richtig, dass B._____ mal wie ohnmächtig war und du sie dann in den Arm gekniffen hattest." Er bestätigte das und erläuterte, das sei dann gewesen, als sie "voll" den Kopf angeschlagen und nicht darauf reagiert habe. Auf Frage, wann das gewesen war, erklärte er: "Am Anfang". Er bestätigte, es sei vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gewesen. Sie sei vom Bänkli gefallen, und er habe sehen wollen, ob sie bewusst- los gewesen sei. Zuerst habe sie ein paar Mal nicht auf seinen "Kniff" reagiert, "mit der Zeit schon" (S. 3). Er habe ihr wieder auf die Bank geholfen. Auf die Fra- ge, ob es "dann" sogleich zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekom- men sei, erklärte M.: "Nein. Zuerst blies sie mir noch eines. Es passierte grad am Anfang." Die Jugendanwältin wollte wissen: "Wie muss man sich das vorstellen, nahm sie Eure Penis in die Hände und stecktet ihr sie ihr einfach in den Mund?" M. erläuterte: "Sie zog meine Hose ab und nahm meinen Penis in den Mund." Die Jugendanwältin fasste nach: "Ohne dein Zutun?" M._____ er- klärte: "Ja, sie hatte nur Mühe mit dem Gurt öffnen, da half ich ihr." Er verneinte, dass der Angeklagte die Geschädigte geschlagen hatte. Er habe auch nicht ge- hört, dass jemand während des Geschlechtsverkehrs zum Angeklagten gesagt hatte, er solle aufhören. 4.4.4 Auch die Aussagen M._____s sind keineswegs über alle Zweifel erhaben und offenkundig nicht frei von Widersprüchen. Es geht jedenfalls nicht an, einzel- ne seiner Ausführungen zu isolieren, um so quasi eine Besinnungslosigkeit und
eine Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten zu belegen. Sinnge- mäss bestätigte M._____ mit seinen Ausführungen weder das eine noch das an- dere. Vielmehr brachte er konstant zum Ausdruck, die Geschädigte habe sehr wohl realisiert, worum es gegangen sei, und sie habe gewollt mitgemacht. Dazu machte er wiederholt konkrete und inhaltlich übereinstimmende Aussagen, die keineswegs unglaubhaft sind - es sei denn man will von vornherein ausschlies- sen, dass eine 14 ½ Jahre alte Sekundarschülerin, zumal unter dem Einfluss von Alkohol, willentlich an einer Sexorgie mit gleichaltrigen Burschen mitgemacht ha- ben könnte. 4.5 Auch N._____ war am 3. Juni 2009 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Mai 2009 festgenommen worden. 4.5.1 Er räumte in der ersten Einvernahme sofort ein, dabei gewesen zu sein, be- hauptete aber, er habe nichts gemacht. Er erklärte, eigentlich hätte er "gewollt", habe aber "nicht gekonnt" (Urk. 1.16 S. 1). Er habe am fraglichen Abend beim Schulhaus "L., A., AC., J., M._____ und O._____ getrof- fen", anschliessend seien sie zum Bahnhof gegangen, um dort zu "hängen". Das sei zwischen 22.00 und 22.30 Uhr gewesen. Die Geschädigte sei da kein Thema gewesen. Niemand von ihnen habe Alkohol getrunken. "Irgendwann" habe dann "einer" gesagt, die Geschädigte sei im F.park. Darauf seien alle dorthin, und er sei mitgegangen (S. 2). Auf die Frage, warum die Anwesenheit der Ge- schädigten ein Grund gewesen sei, in den Park zu gehen, wusste N. keine Antwort. Der Park sei nur 2 Minuten entfernt. Die Geschädigte sei im Park allein auf einer Bank gesessen. Er sei erst eine oder zwei Minuten später dort ange- kommen, weil er zuerst noch beim WC "P." mit zwei Kolleginnen getroffen habe. Als er dann bei der Geschädigten und den anderen angekommen sei, habe er gehört, wie diese gesagt habe: "Hey O. chumm du, ich wott dich, du häsch de gröscht." Sie sei "besoffen" gewesen. Das habe man zwar nicht sofort bemerkt, aber mit der Zeit sei es klar gewesen. Auf die Frage, weshalb, erzählte er: "Einfach so, wie sie getan hat. So, wie sie gesprochen hat. Sie hat sich auch so auf den Boden fallen lassen." Sie habe schwarze Leggins angehabt und sei noch vollständig angezogen gewesen. Sie sei dann von einigen "betatscht" wor-
den, er wisse nicht, von welchen (S. 4). Dabei sei sie "langsam ausgezogen" wor- den. Sie habe sich nicht selber ausgezogen. Auf die Frage, wie die Geschädigte darauf reagiert habe, gab er an: "Sie hat gar nichts gesagt. Sie hat mitgemacht." Sie sei nicht vollständig nackt gewesen. Sie habe einfach das Oberteil über den Brüsten und die Leggins unterhalb der Knie gehabt; der BH und der Slip seien auch weg gewesen. Dann habe sie dem Angeklagten "einen geblasen". Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, erzählte er: "B._____ hat einfach immer ge- sagt: 'Hey O._____ komm du.' Das habe ich immer gehört. Dann hatte A._____ plötzlich die Hosen drunten und B._____ hat ihm eins geblasen. Dabei hat B._____ auch immer wieder gesagt: 'Nachher chunsch aber du O..' " Soviel er wisse, habe sich der Angeklagte die Hose selber runtergelassen. Andere hät- ten dann auch die Hosen heruntergelassen und "dran kommen" wollen. Er selber habe das auch gewollt und die Hose heruntergelassen. Er sei aber "nie dran" ge- kommen (S. 5). Auf die Frage, ob die Geschädigte denn die ganze Zeit nur das Geschlechtsteil des Angeklagten im Mund gehabt habe, gab N. an, es sei- en "sicher ein paar" an die Reihe gekommen, er wisse nicht, wer genau. Er ver- neinte, dass alle die Hosen unten hatten. Auf die Frage, wann sich die Geschä- digte habe auf den Boden fallen lassen, erklärte N., diese sei "zwischen- durch" auch mal aufgestanden und habe sich "eben so auf den Boden fallen las- sen". Er wisse nicht, ob sie da schon entblösst gewesen sei; es sei "die ganze Zeit immer wieder mal" vorgekommen. Er denke, weil sie besoffen gewesen sei und das Gleichgewicht verloren habe (S. 6). Auf die Frage, ob sie irgendwann einmal gesagt habe, sie wolle nicht mehr, gab N. an: "Nein. Sie sagte ein- fach regelmässig, dass sie O._____ wolle." Dieser habe die Hose aber nicht un- ten gehabt; das wisse er genau. O._____ sei gleich zu Beginn gegangen und nicht mehr gekommen. Sie hätten das der Geschädigten gesagt, doch habe sie es ihnen nicht geglaubt. N._____ wurde nun gefragt, wo er die Alkoholisierung der Geschädigten einstufen würde, wenn 0 nüchtern und 10 ohnmächtig bedeute. Er meinte darauf: "so ungefähr bei fünf oder sechs". Irgendwann habe sein Bruder dann telefonisch gefragt, wo er sei. Darauf habe er sich verabschiedet und sei gegangen. Er wisse nicht mehr, um welche Zeit das gewesen sei (S. 7). Im Park sei er zwischen 20 Minuten und einer halben Stunde gewesen. Er verneinte, dass
während dieser Zeit jemand mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf die Frage, ob er denke, die Geschädigte hätte auf die gleiche Art und Weise gehandelt, wenn sie nüchtern gewesen wäre, meinte er, das könne er nicht sagen. Auf die Frage, ob es schon früher "ähnliche Geschehnisse" mit ihr gege- ben habe, gab er an, von so was schon gehört zu haben. Es gehe um "einfach so Sachen mit Jungs. Geschlechtsverkehr. Solche Sachen." Er kenne sie "nicht be- sonders gut", sie gehe einfach in die gleiche Schulhausanlage wie er und er sehe sie ab und zu in der Pause (S. 8). Auf die Frage, welche Stimmung beim Vorfall geherrscht habe, meinte er, die sei "nicht besonders" gewesen. Sicher hätten sie der Geschädigten auch gesagt: "So chum mach doch oder ähnlich." Gross gelacht worden sei aber sicher nicht. Auf die Frage nach der Reaktion der Geschädigten behauptet N., diese habe "immer 'ja' gesagt". Viel gesagt habe sie nicht. Er habe aber nie den Eindruck ge- habt, es sei etwas geschehen, was sie nicht gewollt habe. Wenn sie es nicht ge- wollt hätte, wäre es gar nicht passiert. 4.5.2 Auch N. wurde anschliessend durch die Jugendanwältin einvernom- men (Urk 3.2). Diese hielt ihm eingangs vor, er habe sich an der Schändung der betrunkenen Geschädigten beteiligt. Er entgegnete: "An diesem Abend war die B._____ besoffen, sie hatte aber nichts dagegen. Sie hat nie nein gesagt oder dass wir aufhören sollen. Wenn sie nicht gewollte hätte, hätte sie wohl nicht im- mer gesagt 'O._____ komm' ". Dabei gewesen seien noch der Angeklagte, M., O., J._____ und glaublich L._____ und AC._____ (S. 1 f.). Er wiederholte, er sei beim Bahnhof gewesen, als "die anderen" zum Park gegangen seien, weil sie erfahren hätten, die Geschädigte sei dort. Er sei hingegangen, weil die anderen gegangen seien. Auf die Frage, warum die anderen dort hin gegan- gen seien, gab er nun an: "Weil sie vielleicht etwas mit der B._____ machen woll- ten. Sie hat auch schon in nicht betrunkenem Zustand solche Sachen gemacht." Damit meine er freiwilligen Geschlechtsverkehr. Auf entsprechende Fragen ver- neinte er, selber mit ihr schon Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Er behaupte- te nun aber, sie habe mit ihm schon Fellatio gemacht, das sei aber schon länger her, dies vor ca. einem oder zwei Monaten bei ihr zu Hause. Auch M._____ und
AG._____ seien dabei gewesen; die Geschädigte habe sie eingeladen. Sie sei mit ihnen einzeln ins Zimmer gegangen, und ihm habe sie "eins geblasen". Auf die Frage, ob die Geschädigte damals auch betrunken gewesen sei, erklärte er, sie sei da "normal" gewesen. Auf die Frage, warum sie das gemacht habe, wusste N._____ keine Antwort. Er fügte an, man habe sie nicht gezwungen und auch kein Geld bezahlt. Auf die Frage, ob es das einzige Mal gewesen sei, erzählte er, sie seien "manchmal" zu ihr nach Hause gegangen, es sei aber "nicht immer" et- was passiert, nur ca. 3 oder 4 Mal. Ihm selber habe sie aber "nur einmal eins ge- blasen". Er habe erst im Park erfahren, dass die Geschädigte dort gewesen sei. Sie sei auf einer Bank gesessen und habe die Kleider vom Chorkonzert angehabt. Auf die Frage nach ihrem "Zustand" führte er aus: "Sie war betrunken. Am Anfang hat man dies aber nicht so bemerkt. Sie sprach wie eine Besoffene und verlor das Gleichgewicht. Sie fiel ca. zwei Mal von der Bank runter. Sie fiel auch zu Boden, als sie mal aufstand." (auf Frage) "Als sie zum ersten Mal zu Boden fiel, hat sie sich nicht mehr bewegt. Der M._____ kniff sie dann unter den Armen. Dies lernte er beim Nothelferkurs. Sie stand dann wieder auf und setzte sich auf die Bank.". Auf entsprechende Frage erklärte er, es sei nicht nötig gewesen, einen Arzt zu ru- fen; der M._____ habe ja nach ihr geschaut. Sie habe sprechen können, "aber nicht so deutlich". Auf die Frage, wer die Geschädigte entkleidet habe, erklärte er, er habe nicht genau beobachtet, was gemacht worden sei; es müsse einer aus ih- rem Kreis gewesen sein. Es sei nur ihr BH nach oben, und die Hosen samt Un- terhosen nach unten gezogen worden. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, erklärte er: "Nein, sie hat nichts gesagt." Es folgte die Frage: "Hat sie etwas ge- sagt?", worauf N._____ erklärte, sie habe oft gesagt, O._____ solle kommen. Sie habe dies geschrien; sie wolle "zuerst den O.". O. habe aber nichts machen wollen und sei weggelaufen. Weil aber die Geschädigte gedacht habe, er sei immer noch da, habe sie weiter nach ihm geschrien. Sie habe ihnen nicht glauben wollen, dass er gegangen sei. "Das war es." (S. 4). Er verneinte, die Ge- schädigte berührt oder geküsst zu haben. Sie sei aber "schon noch recht be- tatscht" worden, doch wisse er nicht mehr, von wem. J._____ habe von ihr Fella- tio gewollt, sich aber geschämt, dabei beobachtet zu werden. Er habe dann die
Geschädigte genommen und sei mit ihr hinter das Gebüsch. Sie habe "schon ein wenig laufen" können, J._____ habe sie aber stützen müssen. Nach ca. zwei/drei Minuten seien sie zurück gekommen. Die Geschädigte habe sich wieder auf die Bank gesetzt, und J._____ habe gesagt, sie habe ihm "eins geblasen". Auf die Frage, wer als nächster (an die Reihe) gekommen sei, erklärte N., J. sei erst gegen Schluss gekommen. Ganz am Anfang sei der Angeklagte gewe- sen. Zuerst habe die Geschädigte diesem auf der Bank vor ihren Augen "eins ge- blasen". Dann sei M._____ "dran" gekommen, ebenfalls vor ihren Augen. Bevor er selber dann etwas habe machen können, habe ihn der Angeklagte weggestos- sen, weil er habe weitermachen wollen. Er habe dann mit ihr noch Geschlechts- verkehr gemacht. Auf die Frage, ob die Geschädigte damit einverstanden gewe- sen sei, gab N._____ an: "Sie hat sich nie gewehrt. Sie hat nie etwas gesagt. Dann kam der J.. Nach dem Geschlechtsverkehr sagten sie, dass nun der J. dran sei." (S. 5). Auf die Frage, wer das entschieden habe, nannte er zu- erst M._____ und den Angeklagten und fügte an, "eigentlich alle". Sie seien dann hinter das Gebüsch gegangen. Ob auch L._____ mitgemacht habe, wisse er nicht, da er nicht bis zum Schluss geblieben sei. Sein Bruder habe ihn angerufen und mit dem Auto abgeholt. Auf die Frage, wer "nach dem J._____ dran" gewe- sen sei, erzählte N., sie seien weggelaufen und hätten dabei die Geschä- digte in die Mitte genommen. Beim WC sei dann dem Angeklagten "noch einmal eins geblasen" worden. So wie er gehört habe, habe L. die Geschädigte nach Hause gebracht. Dieser sei gekommen, kurz bevor er selber gegangen sei. 4.5.3 N._____ wurde am 15. Juni 2009 mit dem Angeklagten konfrontiert (Urk. 3.14). Er bezeichnete ihn als Kollegen. Die Befragung war äusserst knapp. Er bestätigte vorab, bei der Polizei und bei der Jugendanwaltschaft die Wahrheit gesagt zu haben. Sodann wurde er gefragt, ob es richtig sei, dass die Geschädigte im F._____park "stark betrunken" gewe- sen sei, "wie eine Besoffene" gesprochen habe, immer wieder umgefallen sei und mit dem Kopf am Boden angeschlagen habe. Der Angeklagte bestätigte knapp. Er bestätigte, dass sie von Anfang an "besoffen" gewesen sei. Er bestätigte, dass sie einmal zu Boden gegangen sei und sich nicht mehr bewegt habe. Er gab an, das
sei "glaublich" vor dem Geschlechtsverkehr gewesen. Auf die Frage, wie sie dann wieder "auf" gekommen sei, meinte er, M._____ habe ihr beim Aufstehen gehol- fen; das sei "fast am Anfang" gewesen. Geschlagen habe der Angeklagte die Ge- schädigte nicht. Auf die Frage, ob die Geschädigte während des Geschlechtsver- kehrs "wie im 'Koma' " gewesen sei, relativierte er: "Besoffen einfach sonst nichts." (S. 2). 4.5.4 Insgesamt bestätigen die Aussagen N._____s zwar, dass die Geschädigte am fraglichen Abend Anzeichen einer starken Angetrunkenheit aufwies, keines- wegs belegen sie aber eine Urteilsunfähigkeit oder eine Widerstandsunfähigkeit. Er gibt nicht im Ansatz an, sie habe sich gewehrt und begründet dies sinngemäss nicht etwa damit, dass sie sich nicht habe wehren können, sondern damit, dass sie sich nicht habe wehren wollen. Die Aussagen N.s stützen das Beweisfundament nicht, woran auch die tei lweise Bestätigung der ihm bei der Konfrontation vorgehaltenen, verkürzten Fragen nichts ändert. 4.6 Auch O. wurde am 3. Juni 2009 festgenommen und anschliessend be- fragt. 4.6.1 Er erklärte zuerst, jede Aussage zu verweigern (Urk. 1.17 S. 1). Auf Vorhalt, es bestehe der Verdacht, er sei bei einem Übergriff auf die Geschädigte "beteiligt" gewesen, machte er geltend, er habe "nichts gemacht", das wüssten alle. Er sei auch nicht bis am Schluss geblieben (S. 2). Er verneinte, eine Freundin zu haben und bejahte, schon Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (S. 3). Auf konkreten Vorhalt, er sei am 15. Mai 2009 zwischen 22.00 und 23.59 Uhr im F.park bei sexuellen Übergriffen auf die Geschädigte "anwesend" gewesen, räumte er ein, sie hätten sie am See gesehen und seien dann in den F.park gegan- gen. Dort hätten sie sie wieder gesehen. Es sei "dann erzählt" worden, der Ange- klagte habe sie "gefiggt" und sie solle einigen "eins geblasen" haben. Er sei an diesem Abend im Schulhaus Q. am Chorkonzert gewesen. Das sei um ca. 21.00 Uhr fertig gewesen. Er sei mit AE. zum Bahnhof, wo sie
"Mädchen" getroffen hätten. Zusammen seien sie dann zum F.park. Als es dort "langweilig" geworden sei, seien sie zurück zum Bahnhof, und die Mädchen dort auf den Bus. AE. und er hätten darauf am See die Geschädigte, N._____ und den Angeklagten getroffen. AE._____ sei dann mit seiner Freundin weggegangen. Er sei mit den drei anderen in den F.park. Dort seien "viele andere" gewesen, er glaube namentlich M.. Er sei aber nicht zu diesen, weil sie "Grössere" seien, die ihn schlügen, wenn sie ihn sähen. Er sei deshalb mit N._____ zurück zum "AJ." (am Bahnhof). Als sie zum F.park zu- rückgekommen seien, seien die Grösseren weg gewesen. Sie hätten im "F." die Geschädigte sowie "J., M., A. und AE." ge- troffen. Er habe gesehen, wie die Geschädigte "J., A._____ und M._____ eins geblasen" habe. Er sei dann mit AE._____ zu sich nach Hause, wo sie über- nachtet hätten. Zuerst habe er noch die Geschädigte ein Stück nach Hause be- gleitet, weil sie "so betrunken" gewesen sei. Sie habe ja auch "die Schuhe verlo- ren". Auf dem Weg sei dann L._____ dazu gestossen und habe gesagt, er werde die Geschädigte nach Hause begleiten. Darauf seien er und AE._____ auf den Bus. Auf die Frage, in welchem Zustand die Geschädigte am See gewesen sei, meinte O., "besoffen". Die anderen hätten ihm gesagt, sie habe eine ganze Fla- sche roten Vodka alleine getrunken. Sie habe "nicht richtig laufen" können und einmal den Schuh verloren. Da sie nicht habe gerade gehen können, habe er sie gestützt. Die anderen hätten nicht geholfen, da sie sich mit ihr nicht hätten "bla- mieren" wollen. Sie sei auch mit dem Kopf zu seinem Schwanz gegangen und habe gesagt, er solle ihn auspacken. "Sie sagte auch, dass ich den Besten, Längsten und Schönsten hätte." (S. 5). Auf die Frage, wie er darauf reagiert habe, schilderte O.: "Ich liess sie los, und sie sass auf dem Boden ab. Sie krähte herum und lachte. Sie ist dann selber zum F._____ Park, ich ging mit AK._____ etwas voraus. Für den Weg hatten wir etwa 10 Minuten. Zu sexuellen Handlungen sei es unterwegs nicht gekommen, auch nicht zuvor am See. Dort habe es "auch noch viele andere Leute" gehabt. Auf die Frage, was dann im Park geschehen sei, wiederholte er, dass er wieder weggegangen sei, weil "die Grossen" dort ge- wesen seien. Als er dann wieder in den Park gekommen sei, seien alle "beim WC
oben" gewesen, und der Angeklagte habe ihm gesagt, dass sie "gut blasen" kön- ne. Sie sei vor den anderen gekniet. Als sie gehört habe, dass er wieder da ge- wesen sei, habe sie gesagt: "O., komm." Sie habe gesagt, bevor sie den anderen "wieder eins blase", blase sie ihm eins (S. 6). Auf die Frage, ob sie dem- zufolge den anderen zuvor schon "eins geblasen" habe, erklärte er, er habe da- von gehört, so etwas gehe schnell herum. "Am nächsten Tag" habe es "schon die ganze Schule gewusst". Er habe aber das Angebot der Geschädigten abgelehnt und sei nach Hause gegangen. Ihr Zustand sei "nicht mehr schön, total besoffen" gewesen. Sie habe gelallt, und später, als sie aufgestanden sei, sei sie wieder umgefallen. Er wiederholte, die Geschädigte sei vor den anderen gekniet. Diese seien in einer Reihe vor ihr gewesen. Sie sei bekleidet gewesen, doch seien ihr Leibchen und ihre Leggins "etwas zerrissen" gewesen; er wisse nicht, weshalb. Auch die Burschen seien alle "normal" angezogen gewesen. Als er und AK. dazugekommen seien und die Geschädigte ihm "das" gesagt habe, sei er mit AE._____ etwas weg zu den Büschen. Er habe diesen wegen seiner Freundin ge- fragt und habe wissen wollen, was da noch alles passiert sei. AE._____ sei ja ganz kurz vor ihm in den Park gekommen. Auf dem Weg zu den Büschen habe er dann gesehen, wie die Geschädigte J._____ ("am ...") die Hose aufgemacht und mit ihm Fellatio gemacht habe ("eins blaste"). Sie seien dann noch etwa 10 Minu- ten geblieben und hätten die Geschädigte nachher gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten sollten. Sie habe ja gesagt, und sie hätten sie in Richtung der Bushalte- stelle AL._____ begleitet. Dort habe L._____ auf den Bus gewartet und habe ge- sagt, er könne sie bringen, da er in der Nähe wohne. Darauf sei er mit AE._____ zum Bahnhof und mit dem Bus nach Hause. Das sei etwa um 23.20 Uhr gewe- sen. Auf die Frage, was er gesehen habe, als er der Geschädigten angeboten habe, sie nach Hause zu begleiten, erzählte O., sie sei da vor "einem" gekniet und habe diesem "eins geblasen", er wisse nicht mehr wem. Sie sei zuerst er- schrocken, weil sie gedacht habe, es sei jemand anderer gekommen, als er. Es sei dort dunkel gewesen. Auf die Frage, wer denn vor der knienden Geschädigten gestanden sei, nannte er "N., J., A." (bzw. N., J. und den Angeklagten). Auf die Frage, was diese zur Geschädigten gesagt hatten,
erzählte er, erst am Schluss, als er mit ihr und AE._____ weggegangen sei, hät- ten sie gesagt "ciao Schlampe" (S. 7). Er habe nicht gehört, dass diese etwas zu den drei Burschen gesagt habe. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, erklärte er: "Nein, also ich muss sagen, dass sie alles freiwillig gemacht hat. Nur ein einzi- ges Mal hat sie nein gesagt, weil sie sagte, dass sie um 11 Uhr heim gehen woll- te. Doch sie ist dann geblieben." Auf Frage meinte er, er wisse nicht warum; viel- leicht habe "es" ihr gefallen (S. 8). Auf entsprechende Frage bestätige er, dass Kondome gebraucht wurden. Er er- läuterte darauf, dass er zwei dabei gehabt und der Angeklagte gefragt habe, ob er ihm eines gebe. Er habe ihm eines gegeben. Das sei gewesen, als er zum ersten Mal in den Park gegangen sei, als sie vom See her zum Park gekommen seien. Der Angeklagte habe nicht gesagt, wozu er es brauche, und er habe ihn nicht ge- fragt. Er habe keine Ahnung, was dann mit dem Kondom passiert sei. Es wurde ihm nun vorgehalten, er habe erwähnt, dass der Angeklagte mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er erläuterte darauf: "Viele, also ganz C._____ weiss, dass A._____ B._____ gefiggt hat. Woher ich das hörte, weiss ich nicht mehr." Gehört habe er es erstmals am folgenden Tag. Auf die Frage, ob von einer Vergewaltigung gesprochen worden sei, sagte er "nein". Er habe aber gehört, dass sie auch noch mit N._____ und weiteren Burschen Oralverkehr gehabt habe, deren Namen er jetzt nicht mehr wisse. Auf die Frage, warum er deren Namen nicht mehr wisse, erklärte O.: "Sie regt mich auf. Zuerst figgt sie herum (und) will dann sagen, dass sie gezwungen wurde." Auf die Frage, was er dazu sage, fuhr er fort: "Ich hörte nie, dass sie zu etwas gezwungen wurde. Sie machte alles freiwillig. Sie hat mich ja auch belästigt und wollte mir eins blasen." Er wisse nicht, weshalb; vielleicht, weil er so ein Hüb- scher sei. Auf die Frage, was die Geschädigte für eine Person sei, gab er an: "Sie figgt gerne. Sie hat einfach Angst, nein zu sagen." (S. 9). Ihre Schwester G. gehe mit ihm in die gleiche Klasse; mit ihr komme er gut aus. Diese habe sie zwei oder drei (Tage) später gefragt, was passiert sei. Er habe ihr alles gesagt. G._____ habe ihm erzählt, dass die Schulleiter alles wüssten und "es" zur Polizei
gehe; wenn er die Wahrheit sage, passiere ihm nichts. Sie habe gewusst, dass er nichts gemacht habe. O._____ bejahte sodann explizit die Frage, ob die Geschädigte auch in nüchter- nem Zustand Sex mit verschiedenen Burschen haben würde. Er begründete dies damit, dass er "gehört" habe, das sie schon mit anderen Geschlechtsverkehr ge- habt habe und dabei nicht betrunken gewesen sei. Auf Vorhalt, einer davon sei ja er selber gewesen, räumte dies O._____ ein; es sei irgendwann im letzten Jahr gewesen. Die Geschädigte habe den Ruf einer "Schlampe" (S. 10). Da heisse: "Sie figgt mit allen." Man müsse mit ihr irgendwo hingehen, wo niemand sei, und den "Schwanz auspacken". Dann komme es zu Oral- oder Geschlechtsverkehr. Nur wenn einer "grusig" sei, mache sie es nicht; "er" müsse ihr "schon gefallen". Bedingung sei, dass sie es "nur mit Kondom" mache. Auf die Frage, wie der Oralverkehr zwischen der Geschädigten und J._____ ver- laufen sei, gab er an: "Er stand vor ihr. Sie hat ihm die Hosen geöffnet und am Schwanz geblasen. Er hat gar nichts gesagt. Er ist nämlich ein scheuer. Er hat ihr auch gesagt, was an diesem Abend passiert ist. Aber er hat nicht gesagt, dass sie ihm eines geblasen hat." Ein Kondom sei nicht verwendet worden. Er wisse nicht, warum sie das mit "J." gemacht habe. Auf die Frage, warum er der Geschädigten angeboten habe, sie heim zu bringen, erklärte er, sie sei "schlecht zwäg" gewesen, und er habe nicht gewollt, dass sie noch länger dort bleibe. Auch habe er es gut mit ihrer Schwester. Er habe sie nicht angezogen, sie sei schon angezogen gewesen (S. 11). Sie habe keine Schuhe getragen; einen davon habe er am andern Tag im "F." gefunden (S. 12). 4.6.2 Auch in der nachfolgenden Einvernahme durch die Jugendanwältin hielt O._____ vorab fest, es wisse jeder, dass er "nichts" mit der ihm vorgehaltenen Schändung zu tun habe (Urk. 3.4 S. 1).
Er gab an, dass beim Vorfall nebst ihm selber "M., N., L., A., K., P. und J." sowie "AA." dabei gewesen seien (S. 1). Es handle sich um Kollegen. Er gab zu, dass sie sich schon am folgenden Tag darüber abgesprochen hatten, was man aussagen würde in einer Befragung durch die Polizei. Es seien immer so "Zweierpärchen" gewesen, die etwas erfunden hätten. Er und N._____ Ge- schichte sei gewesen, dass sie früher nach Hause gegangen seien. Er habe von der Schwester der Geschädigten erfahren, dass heute die Polizei komme. Auf Befragen zu seiner Beziehung zur Geschädigten, erklärte er, er sei mit ihr "nicht gross" befreundet und auch "nicht richtig" mit ihr befreundet gewesen. Sie habe ihn "nie" interessiert; sie hätten es "nicht mehr gut zusammen". Sie hätten zwar einmal Geschlechtsverkehr gehabt, aber das sei "eben früher" gewesen (S. 2), im Winter (S. 3). Auf die Frage, ob sie ein Paar gewesen sein, erklärte er: "Nein, dort war ich einfach so ein Mongo." Sie habe ihn gar nicht interessiert. Auf die Frage, warum er dort im Park gewesen sei, erklärte er, er habe mit einem Kollegen abgemacht, und sie seien dann mit 2-3 anderen Mädchen zusammen gewesen. Dann sei einer gekommen und habe gesagt, "dort würde voll Porno lau- fen". Er sei dann "mal runter" gegangen, und sein Kollege AE._____ sei weg, auch die Mädchen. Er sei dann "mit N., P. und AA." dorthin ge- gangen. Mit L. sei er schon zuvor unterwegs gewesen. Er bestätigte, dass er mit diesem in den F.park gegangen war. Auf die Frage, was er "da" gesehen habe, führte er aus: "Ich war am runterlaufen. Dann kam A. zu mir und sagte, ich soll ihm ein Kondom geben. Ich hatte zwei bei mir und gab ihm eines. Ich fragte für was, dann sagte er, Du wirst sehen. Dann ging er zu B._____, zog ihre Leggins ab und spreizte ihre Beine, dann woll- te er eindringen, dann fragte sie, ob er ein Kondom habe. Er zeigte es ihr, dann machte er es mit ihr auf dem Bänkli." Er bestätigte, dass der Angeklagte mit dem Penis in sie eingedrungen war. Auf die Frage nach ihrer Reaktion erklärte er: "Als er sein Kondom hervor nahm, machte sie mit." Auf die Frage, ob er sie schreien gehört habe, präzisierte er: "Stöhnen nicht schreien." (Dabei kann die im Protokoll
unterlassene Interpunktion nicht zulasten des Angeklagten interpretiert werden.) O._____ wurde nun gefragt: "Sie soll ihn versucht haben wegzuschubsen?". Er bestätigte: "Ja, das stimmt." Die folgende Frage lautete: "Sie soll zudem wie ge- schlafen haben?" Antwort: "Ja, das stimmt auch." (S. 3). Er wurde nun gefragt, wie er dazu komme, dass sie "das" gewollt habe, worauf er wiederholte, sie habe immer gesagt, sie wolle ihm "eines blasen". Auf entsprechende Frage gab er an, der Angeklagte und M._____ hätten die Geschädigte entkleidet. Sie sei "von den meisten betatscht" worden. P._____ habe immer mit dem Handy auf ihre Vagina geleuchtet und es kommentiert. Die Jugendanwältin fragte weiter: "Ist es richtig, dass sie stark betrunken war, immer wieder umfiel und sich deshalb mehrmals stark den Kopf am Boden an- schlug?" Es folgte ein lakonisches "ja". Auf entsprechende Frage erklärte er, er "glaube schon", dass er im Verlaufe des Abends etwas mit der Geschädigten ge- sprochen habe; er habe ihr gesagt, sie "solle mal nach Hause gehen", sie habe "nein" gesagt. Er habe ihr auch noch "mal" die "Zeitangabe" gemacht. Auf den Vorhalt: "Schlussendlich soll sie gar am Boden liegen geblieben sein.", meinte er: "Kann schon sein, bin nicht ganz sicher." Auf die Frage, ob er "denke", dass je- mand "in einem solchen Zustand" noch wisse, was er tue, antwortete er - folge- richtig - mit "nein". Er verneinte, dass jemand von den anderen Alkohol getrunken hatte, stellte aber den Konsum von "Joints" in den Raum (S. 4). Auf die Frage, wer von ihnen sich von der Geschädigten habe "eines blasen" lassen, schloss er vorerst nur P._____ und sich selber aus und - auf Nachfrage - allenfalls L.. Bei allen anderen habe er "es" gesehen. Sie sei auf der Bank gesessen, und die anderen seien vor ihr Schlange gestanden. Auf die Frage, ob das auch für N. gelte, präzisierte er, der habe gewollt, habe ihm aber "hässig" erklärt, er bekäme "keinen Steifen". Auf entsprechende Frage erklärte er, er "glaube", es sei jeweils zu einem Samenerguss gekommen, nicht jedoch beim Geschlechtsver- kehr, denn "er" (gemeint wohl der Angeklagte) habe nachher das Kondom in der Luft zerrissen. O._____ wurde darauf gefragt: "Darum liess er sich auch noch eins blasen?", worauf er antwortete: "Ja, mehrmals wahrscheinlich." Auf die Frage, was er "gesehen" habe, erklärte O.: "Jeder wollte sich beim Bank eines bla- sen lassen. Aber A. wollte immer wieder, deshalb kamen ein paar dann
nicht mehr dran. So zum Beispiel N._____ kam nicht mehr dran." Auf die Frage, was hinter dem Gebüsch gewesen sei, erklärte er: "Von dem weiss ich nichts....Ah ja dort war sie mit J._____ und K.." Auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete er: "Denen blies sie eines." Auf die Frage, woher er das wisse, erläuterte er: "Das hört man. K. kam zurück und sagte, er hätte ihr voll in die Fresse gespritzt." J._____ sei schüchtern, habe aber bejaht, dass sie ihm "eines geblasen" habe. Auf Vorhalt, auch er selber soll mit der Geschädigten "hinter den Baum gegangen" sein, erklärte er, das sei erst gewesen, als N.s Bruder mit dem Auto gekommen sei; da sei er zusammen mit L. bei ihr ge- wesen. N._____ habe ihnen gesagt, sie sollten sie verstecken, da sein Bruder komme (S. 5). Auf die Frage, warum die einen "es" nicht beim Bänkli gemacht hätten, erklärte O., K. und J._____ hätten nicht gewollt, dass alle ihre Penisse sähen. Er bejahte die Frage, dass sie "freiwillig" nach hinten gegangen war, und er verneinte, dass sie nur habe urinieren müssen, und ihr die anderen einfach gefolgt seien. Er verneinte erneut, dass er selber mit der Geschädigten Fellatio hatte. Auf die Frage, ob die Geschädigte mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr ge- wollt habe, erklärte er: "Ich glaube nicht." Auf die Frage, wie er das "gemerkt" ha- be, führte er aus: "Sie wusste, dass er ein Kondom anhatte. Trotzdem sagte sie immer, er solle aufhören, er hätte kein Kondom. Man merkte es auch an ihrem Gesichtsausdruck." Er räumte ein, dass einige den Angeklagten angefeuert hat- ten. Auf die Frage, ob auch jemand gesagt habe, er solle aufhören, erklärte er. "Ja, alle." Angefeuert worden sei er am Anfang, aber dann hätten "sie" gefunden, er übertreibe; er habe "viel zu fest" gemacht bzw. zu fest zugestossen. Sie habe "gestöhnt". Auf die Frage "vor Schmerz?", meinte er: "keine Ahnung.". Auf die Frage, warum er überhaupt zugeschaut habe, erklärte er, er habe auf AE._____ warten müssen, der in einer Stunde habe zurückkommen wollen. Das Ganze ha- be ihn nicht angetörnt, "sonst" hätte er ja "mitgemacht" (S. 7). Es folgte die Frage: "Warum hast Du nicht eingegriffen, denn B._____ war offensichtlich nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen....?" worauf O._____ behauptete: "Ich sagte zu den anderen, sie sollen aufhören." So um ca. halb Zwölf sei das Ganze zu Ende ge- wesen. L._____ habe die Geschädigte noch begleitet. Ihr Zustand sei "nicht gut"
gewesen, es sei ihr "schlecht" gegangen. Er wisse nicht, ob ihre Kleider zerrissen und schmutzig gewesen seien. O._____ wurde gefragt: "War sie irgendwann mal wie bewusstlos?" Er antwortete: "Ja, ganz am Schluss." Sie sei dann "von alleine" wieder aufgewacht. Angezogen habe sie "sich selber"; jemand habe ihr "vielleicht" geholfen. Es sei richtig, dass jemand gesagt habe, man solle möglichst ruhig sein, man wol- le nicht, dass die Polizei komme. Ob L._____ "eines geblasen" wurde, wisse er nicht (S. 7). 4.6.3 Am 15. Juni 2009 wurde O._____ mit dem Angeklagten konfrontiert (Urk. 3.11). Er bezeichnete den Angeklagten als "Kollege" (S. 2). Er wurde nun gefragt, ob seine "bisherigen Aussagen", die er bei der Polizei und bei der Jugendanwältin gemacht habe, der Wahrheit entsprechen. Er antwortete: "Ja eine schon, die an- dere nicht, die Aussage, die ich in der Kaserne gemacht habe entsprechen der Wahrheit." Da die eine Einvernahme im Polizeiposten C._____ durchgeführt wur- de, dürfte O._____ damit seine Aussagen bei der Jugendanwältin als zutreffend bezeichnet haben. O._____ wurde vorgehalten: "Ist es richtig, dass A._____ am 15. Mai 2009 zwi- schen 22.30 und 24.00 Uhr unter anderem zusammen mit Dir im F.park in C. war und, dass B._____ ebenfalls dort war und stark betrunken war, im- mer wieder umfiel und mit dem Kopf am Boden anschlug?" Er antwortete: "Ja.", fügte aber sogleich an: "Den Kopf am Boden aufgeschlagen ist nicht passiert, dass es richtig weh getan." Darauf wurde er gefragt, ob es aber stimme, dass sie "ihn mehrmals angeschlagen" habe; O._____ bejahte. Getroffen habe er die Ge- schädigte "im F.park". Es folgten folgende Fragen, die von O. jeweils lakonisch mit einem "ja" be- antwortet wurden: "Ist es richtig, dass A._____ von Dir ein Kondom verlangte und Du ihm auch gabst, worauf dieser zu B._____ ging ihr die Leggins abzog, Ihre Beine spreizte,
sie dann fragte, ob er ein Kondom hätte, er es ihr zeigte und dann in sie ein- drang?" "Ist es richtig, dass B._____ mit A._____ nicht Geschlechtsverkehr hätte haben wollen, das hätte man an ihrem Verhalten gemerkt, da sie obwohl sie gewusst hätte, dass er ein Kondom anhatte, sie immer gesagt hätte, er solle aufhören, ausserdem hätte man es auch an ihrem Gesichtsausdruck gemerkt, was sagst Du dazu?" "Schliesslich soll sie während dem Akt, wie geschlafen haben bzw. wie ohnmäch- tig ausgesehen haben, ist das richtig?" "Schliesslich sollen die anderen aber auch gerufen haben, A._____ solle aufhö- ren, da er mit dem Penis in ihr drin war, so fest zustiess, ist das richtig?" Zur letzten Frage fügte er an, der Angeklagte habe dann aufgehört. Man habe es "gesehen", dass er "einfach zu fest zugestossen" habe. Auf die Frage, ob sie "entsprechend" reagiert habe, antwortete er: "Nein." Prompt folgte die Frage: "Sie war wie bewusstlos?", worauf O._____ allerdings erklärte: "Nein, sie sagte ein- fach nichts, sie lachte auch." Darauf wurde er gefragt, wie man sich das vorstellen müsse, dass die Geschädigte "wie bewusstlos" gewesen sei, aber auch gelacht habe, worauf O._____ erläuterte: "Sie war nicht die ganze Zeit schlafend, zwi- schendurch checkte sie es wieder und lachte." Auf die Frage "wann", meinte er "ab und zu". Auf die Frage, wie dieses Lachen einzustufen sei, "hatte sie Freude oder was?", meinte er: "Ich glaube schon." Es folgte die Frage: "War es nicht eher ein besoffenes Lachen, welches nicht so einordnenbar war?", worauf er erklärte: "Nein, es war nicht einordnenbar." Es wurde ihm nun vorgehalten, er habe erklärt, die Geschädigte habe den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht ge- wollt, behaupte aber nun, sie habe gleichzeitig "aus Freude gelacht". Darauf ant- wortete er: "Bei der weiss man eh nie. Ich glaubte, dass sie es nicht wollte, da sie immer nach einem Kondom fragte, obwohl er eines anhatte." Auf die Frage, ob der Angeklagte die Geschädigte geschlagen habe, erklärte O._____ nun: "Viel- leicht so geklopft, nicht fest." Auf die Frage nach dem wo und wie fügte er an: "Ich
weiss nicht, ich habe nicht jede Bewegung angeschaut." Er verneinte, dass es ei- ne Ohrfeige gewesen sei. Auf Frage des Verteidigers bestätigte er gesehen zu haben, dass die Geschädigte ausgezogen worden sei. Er bestätigte auch, dass diese mit ihm Fellatio gewollt habe und er erklärte, "ein paar" seiner Ausführungen bei der Polizei träfen zu (S. 4). 4.6.4 Vorab ist festzuhalten, dass O._____ alles andere als eine unabhängige o- der gar seriöse Gewährsperson ist. Es ging ihm bei seinen Aussagen in erster Li- nie darum, seine eigene Beteiligung möglichst herabzuspielen. Ob und wie weit er die Wahrheit sagte, ist schwer auszumachen, zumal er immer wieder wider- sprüchliche Aussagen machte und zugegeben hatte, bei der Polizei jedenfalls teilweise nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Auch O._____ bestätigte den - an sich von niemandem bestrittenen - Sachverhalt, wonach die Geschädigte stark angetrunken war. Er bestätigte aber auch die An- gaben der anderen Tatbeteiligten, wonach sie dabei nicht quasi bewusstlos war. Teilweise schilderte O._____ das Verhalten der Geschädigten vielmehr als hem- mungslos, aktiv und sexuell höchst aggressiv. Insbesondere soll sie ja unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten kommuniziert und sich dabei - durchaus vernünftig - erkundigt haben, ob er ein Kondom verwende. Gemäss die- ser Darstellung war sie somit wach und durchaus fähig, das Geschehnis zutref- fend als sexuelle Handlung einzuordnen und gab während des Vorfalls, nament- lich bei der Fellatio mit mehreren Jugendlichen, keinerlei grundsätzlichen Wider- stand gegen die sexuellen Handlungen zu erkennen. So soll sie zwar während des Geschlechtsverkehrs immer wieder gesagt haben, er solle "aufhören" - was sich nicht unbedingt mit der Aussage deckt, sie habe dabei wie schlafend ausge- sehen - doch hatte sie diese Aufforderung nach wiederholter Darstellung O._____s explizit darauf bezogen, dass sie (fälschlicherweise) dachte, der Ange- klagte trage kein Kondom. Zwar lassen sich dem Protokoll dann auch Aussagen O._____s entnehmen, die eher in eine andere Richtung - sowohl auf Widerstand als auch auf Besinnungslosigkeit - hinweisen, doch erfolgten diese stets nach entsprechenden Suggestivfragen, in welche mitunter auch mehrere Einzelbe-
hauptungen eingebaut wurden, die sich in wesentlichen Details nicht mit seinen früheren Aussagen deckten. Jedenfalls sind seine Angaben keineswegs über je- den Verdacht erhaben und enthalten durchaus wesentliche Widersprüche. Damit können sie aber gerade nicht ohne Weiteres zur Belastung des Angeklagten her- angezogen werden. Stossend ist vor allem, dass bei der Befragung immer wieder Behauptungen als feststehende Tatsachen in Fragen eingebaut wurden, deren Berechtigung ja erst Gegenstand der Untersuchung hätte sein müssen und die durchaus auf möglich- erweise bereits vorgefasste Meinungen seitens der Befragerinnen schliessen las- sen. Mit § 31 der Zürcher Strafprozessordnung und dem allgemeinen Fairnessge- bot lässt sich eine solche Befragung nicht vereinbaren. IV. 1. Eine Schändung im Sinne von Art. 191 StGB begeht, "wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihre Zustandes zum Bei- schlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht". 2. Auch Personen unter 16 Jahren können grundsätzlich Opfer einer Schändung werden (Philipp Maier in BSK, N 4 und 7 zu Art. 191 StGB). Die Anwendung von Art. 191 setzt bei einem Kind voraus, "dass zur Ausnützung der mangelnden Rei- fe offenkundig ein Missbrauch der Urteilsunfähigkeit oder eine anders begründete Widerstandsunfähigkeit des Kindes" hinzukommt (Maier, a.a.O. N 7 mit Hinweis auf BGE 120 IV 194). Diesfalls geht der Unrechtsgehalt über den von Art. 187 StGB erfassten voraus, weshalb auch ein Altersunterschied von weniger als 3 Jahren nicht aufgrund von Art. 187 Abs. 2 StGB einer allfälligen Verurteilung ge- stützt auf Art. 191 StGB entgegensteht. Andererseits kann es aber auch nicht Sinn des Gesetzes sein, die Grenze zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 191 StGB tiefer anzusetzen, wenn das Opfer noch nicht 16 Jahre und der Täter weni- ger als drei Jahre älter ist. Auf diese Weise würde die Anwendung von Art. 187
Ziff. 2 StGB umgangen, der sexuelle Handlungen zwischen gleichaltrigen Jugend- lichen grundsätzlich für straflos erklärt. 3. Wie oben ausgeführt, kann aus dem Umstand, dass die Geschädigte in der Un- tersuchung geltend machte, sich nur noch bruchstückhaft und mit ganz wenigen Einzelbildern an den Vorfall erinnern zu können, nicht der Schluss gezogen wer- den, sie habe am Abend des 15. Mai 2009 tatsächlich die wirkliche Bedeutung und Tragweite ihres Verhaltens nicht abschätzen können. Eine Urteilsunfähigkeit lässt sich so nicht belegen. Die Urteilsfähigkeit der Geschädigten dürfte zwar - auch für den Angeklagten erkennbar - eingeschränkt gewesen sein, und er hatte auch erkannt, dass die Geschädigte deutlich unter dem Einfluss von Alkohol stand, doch reicht dies zur Erfüllung des Tatbestandes einer Schändung nicht aus. Das Ausmass ihrer tatsächlichen Alkoholisierung ist unbekannt. Es kann hier nicht zu Lasten des Angeklagten als erwiesen gelten, dass ein derartig hochgradiger Alkoholpegel oder gar eine solche Intoxikation vorgelegen hatte, dass die Ge- schädigte die sexuellen Handlungen gar nicht mehr als solche wahrnehmen konn- te. Schon gar nicht ist erwiesen, dass der Angeklagte dies erkennen konnte, ge- schweige denn subjektiv tatsächlich erkannt oder auch nur in Betracht gezogen hatte. Wie schon die Vorinstanz richtig festgehalten hatte, muss die Urteilsunfä- higkeit eines Opfers - unabhängig ihrer Ursache - vollständig sein. Eine solche kann hier aufgrund des Beweisergebnisses sicher nicht angenommen werden. Vielmehr liegen zahlreiche und glaubhafte Hinweise vor, dass sie sich der Bedeu- tung ihres Verhaltens und der Handlungen der Beschuldigten durchaus bewusst war. Hinweise darauf, eine Frau bzw. die Geschädigte hätte solchem Tun in nüchter- nem Zustand nicht zugestimmt, gehen im Übrigen völlig an der Sache vorbei. Es ist eine Binsenweisheit, dass Menschen in alkoholisiertem Zustand Dinge tun können - auch im Bereiche der Sexualität - die sie sonst nicht tun würden. Sex mit einer Frau in angetrunkenem bzw. eingeschränkt urteilsfähigem Zustand ist in- dessen kein Straftatbestand. Es geht nicht an, aufgrund von sexuellem Verhalten, das in nüchternem Zustand wohl kaum gezeigt würde, einen Rückschluss zu zie-
hen auf eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch bei Per- sonen, die noch nicht 16 Jahre alt sind. 4. Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB liegt vor, wenn ein Opfer physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen (Maier, a.a.O. N 6 mit Verweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz auch hier - unter Hinweis auf BGE 119 IV 232 - festgehalten, dass der Tatbestand erfordert, dass die Widerstandsfähigkeit "gänzlich" aufgehoben ist. Es genügt nicht, wenn sie nur in irgend einem Grade beeinträchtigt oder aufgehoben war (vgl. auch Maier, a.a.O., N 6 mit Verweisen). Aus der Annahme, dass einer sexu- ellen Handlung in nüchternem Zustand vermutlich oder gar mit hoher Wahrschein- lichkeit Widerstand entgegengesetzt worden wäre, lässt sich jedenfalls noch nicht das Vorliegen einer tatsächlichen, insbesondere einer physischen Widerstandsun- fähigkeit herleiten. Vorliegend ist weder hinreichend erstellt, dass die Geschädigte zwar Widerstand leisten wollte, dazu aber physisch nicht der Lage war, noch, dass sie derartige Ausfallerscheinungen hatte, dass sie von vornherein wehrlos gewesen war. Ins- besondere ist nicht erstellt, dass der Angeklagte eine entsprechende Widerstand- unfähigkeit erkannt oder auch nur in Betracht gezogen hatte. Die Anklage selber geht ja davon aus, sie habe beim fraglichen Vorfall mit verschiedenen Männern Fellatio praktiziert, sich damit aktiv an der entsprechenden Handlung beteiligt. Sie befand sich dabei offensichtlich weder im "Schlaf" noch war sie bewusstlos. Sie zeigte damit vielmehr aktiv ein promiskuitives Verhalten, das objektiv nicht auf ei- ne physische Widerstandsunfähigkeit schliessen lässt und nicht darauf hindeutet, sie habe überhaupt Widerstand leisten wollen, geschweige denn, dass sie dazu unfähig gewesen wäre. 5. Ein Schuldspruch wegen Schändung lässt sich weder aufgrund der beweis- mässig erstellbaren Sach- noch aufgrund der Rechtslage hinreichend begründen. Der Angeklagte ist freizusprechen. 6. Damit sind die vom Angeklagten gestellten Beweisanträge obsolet. Es besteht sodann kein Anlass zur Anordnung irgendwelcher Massnahmen.
V. Infolge des Freispruchs ist auf die Zivilforderung der Geschädigten nicht einzutre- ten. VI. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann zwar die vorinstanzliche Kostenauf- stellung (Urteilsziffer 7) bestätigt werden. Die Kosten - inklusive jener der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung - sind jedoch gemäss § 189 Ziff. 5 ZH-StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dies gilt insbe- sondere auch für das Berufungsverfahren (§ 396a ZH-StPO). Zwar unterliegt die Geschädigte mit ihrer Anschlussberufung, doch betraf diese nur die Höhe der Genugtuung und führte zu keinerlei Mehraufwand. Es ist daher nicht angebracht, ihr irgendwelche Kosten zu überbürden. Eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren kann damit ausser Ansatz fallen. 2. Wird ein Angeklagter freigesprochen und werden ihm keine Kosten auferlegt, hat er grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse (§ 191 i.V.m § 43 Abs. 1 StPO/ZH). 2.1 Der Angeklagte war stets amtlich verteidigt. Die entsprechenden prozessualen Kosten werden damit vollumfänglich durch die Gerichtskasse abgedeckt. Weiterer Schaden wurde nicht geltend gemacht. 2.2 Der Angeklagte beantragte ausschliesslich eine Genugtuung "für die erlittene Untersuchungshaft" (Urk. 28 S. 22 f.). Dabei wies er auch darauf hin, dass einzig dem Angeklagten in C._____ eine "Vergewaltigung" nachgesagt worden sei. Der Angeklagte wurde am Morgen des 3. Juni 2009 festgenommen (Urk. 9.2) und befand sich bis zu seiner Entlassung am Nachmittag des 15. Juni 2009 (Urk. 9.10), mithin während knapp zwei Wochen in Haft.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass demjenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern eine Gesetzesgrundlage zum Ersatz für eine entsprechende rechtmässige, aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindestbetrag ist zwar nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrecht- lichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen „tort moral“ ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerecht- fertigt (BGE 113 Ib 155 Erw. 3b). Es ist m.a.W. für die Tatsache der Inhaftierung wegen des Verdachts einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbe- trag zuzusprechen und dieser nach Massgabe der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen zu erhöhen, wobei je- doch keine lineare Multiplikation mit der Anzahl der Hafttage vorzunehmen ist (BGE 8G.122/2002, Urteil vom 9.9.2003). Das Bundesgericht geht zwar "bei kürzeren Freiheitsentzügen" in der Regel von einer Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag aus. Bei längerer Haftdauer ist der Ta- gesansatz zu senken. Mit einer längeren Haftdauer ist eine solche von mehreren Monaten gemeint (vgl. BGE 8G.122/2002, Erw. 6.1.6). Der Umstand, dass es sich um rechtmässig angeordnete Haft handelte, ist gemäss Bundesgericht sodann grundsätzlich bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen (a.a.O. Erw. 6.1.7). Vorliegend erscheint die angeordnete Untersuchungshaft aufgrund der Schwere des in Frage stehenden Delikts und der strittigen Beweislage als durchaus recht- mässige Zwangsmassnahme. Sie erweist sich erst im Nachhinein aufgrund des Freispruchs als ungerechtfertigt. Auch bei der Bemessung einer Genugtuung ist dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Der Angeklagte befand sich knapp 2 Wochen in Haft. Das ist objektiv eine relativ kurze Zeitspanne.
Der Angeklagte macht zumindest sinngemäss geltend, die erfolgte Festnahme und die anschliessende Haft sei für ihn ausserordentlich einschneidend gewesen, da der Fall eine gewisse Publizität gehabt habe und er in seiner Wohngemeinde als einziger der Beteiligten unter dem Verdacht gestanden habe, ein Vergewalti- ger zu sein. Es ist auch anzunehmen, dass er als noch minderjähriger Schüler die Inhaftierung als gravierend erlebt hatte. Auch die vorsorgliche Unterbringung bzw. Fremdplatzierung erlebte er als einschneidend (vgl. Urk. 5/7 S. 5 Ziff. 5 ). Ande- rerseits ist zu berücksichtigen, dass er die Haft durch ein Verhalten verursacht hatte, dass auch unter dem Gesichtspunkt der privaten Persönlichkeitsrechte der Geschädigten zumindest als grenzwertig erachtet werden muss. All diesen Um- ständen ist bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung zu tragen. Vorliegend erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 3'000.-- als angemes- sen. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist einer Schändung im Sinne von Art. 191 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Zivilforderung der Geschädigten wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Angeklagten wird eine Genugtuung von Fr. 3'000 aus der Staatskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Schätzle lic. iur. Oswald