Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110325-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 15. November 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Appellatin
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2010 (DG090061)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. November 2009 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 375 Ta- ge durch Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden hingegen sofort definitiv abgeschrieben. Beschluss der Vorinstanz: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Februar 2009 beschlagnahmten Gegenstände (Lagernummer ...), namentlich − Schlagstock aus Holz, 45 cm lang; − Klappmesser, Gesamlänge 19 cm, Klingenlänge 8 cm; − Pfefferspray, Marke: Protect plus 40 ml; − Geschwungenes samuraiähnliches Messer, Gesamtlänge 46 cm, mit 2 geschwungenen Klingen à 15 cm; − Unterziehweste mit Stichschutz werden eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Dietikon zur Vernichtung überlassen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Mai 2009 beschlagnahmte Natel der Marke "Sony Ericsson", IMEI-Nr. ..., inkl. SIM- Card Sunrise (Lagernummer ...) wird dem Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 81 S. 1 f.) 1. Auf die Anklage wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sei infolge Rückzugs der Strafanträge der Herren B._____ und C._____ sowie von Herrn D._____ und Frau E._____ nicht einzutreten. 2. A._____ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, ebenso der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. Die Berufung wird im Weiteren hinsichtlich Ziff. 2 des Dispositivs zu- rückgezogen, womit der Freispruch bezüglich des Vorwurfs des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB als in Rechtskraft erwach- sen zu betrachten ist. 3. In Abänderung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei Herrn A._____ mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Monaten zu bestrafen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft wie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug die Freiheits- strafe vollständig (und mehrfach) verbüsst ist. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen. 4. Auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) sei gänzlich abzusehen. 5. Herr A._____ sei aus dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurtei- len, eventualiter sei bei einem Rückzug von Strafanträgen die Strafe leicht zu reduzieren, jedoch nicht unter 8 Monaten. 3. Die Strafe sei vollumfänglich zu vollziehen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufzuschieben.
Erwägungen: I. Formelles 1. Am 1. März 2010 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon den Angeklagten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Waffengesetz und bestrafte ihn mit zehn Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. Vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs sprach es ihn frei. Das Gericht ordnete für den Angeklagten eine stationä- re therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an (Urk. 65). Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte am 10. März 2010 Berufung einle- gen (Urk. 41). Seine Beanstandungen folgten mit Eingabe vom 3. März 2011 (Urk. 60): Demnach wurden nebst Erhebung der Rüge der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots sämtliche Schuldsprüche angefochten und mit der Ankündigung von im Berufungsverfahren zu erwartenden Rückzügen von Strafanträgen bei den An-
tragsdelikten sinngemäss auch die Strafe in Frage gestellt. Gleiches wurde be- züglich der angeordneten stationären Massnahme ausgeführt: Wegen des nach einer nutzlosen, langen Zeit im Strafvollzug erst späten Antritts der Massnahme und deren strengen Regimes sei "das setting für eine erfolgreiche Therapie (...) endgültig in Frage" gestellt. Zudem entfalle bei der nurmehr eingeschränkten Ver- urteilung des Angeklagten in zweiter Instanz "wohl auch die Grundlage für die Anordnung einer stationären Massnahme". Ferner wurde von der Verteidigung auch der Beschluss der Vorinstanz als angefochten bezeichnet. Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung des Ange- klagten mit den Anträgen, die sie stellte (Urk. 81 S. 1 f.), die Berufung im Schuld- punkt ein auf die Anfechtung derjenigen Verurteilungen, bezüglich welcher Straf- antragsrückzüge vorlägen. Die Strafe und die Anordnung einer stationären Mass- nahme sowie die vorinstanzliche Kostenauflage blieben angefochten. Die Anfech- tung der weiteren Entscheide der Vorinstanz wurde fallen gelassen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ein Rechtsmittel und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Demnach haben als unangefochten zu gelten die Verurteilung des Ange- klagten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urteilsdispositiv Ziffer 1, teilweise), der Teilfreispruch (Ziffer 2) und die Kostenaufstellung (Ziffer 7) sowie der Beschluss der Vorinstanz (Einziehung bzw. Herausgabe). Dass all diese Entscheide somit in Rechtkraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen. 2. Während die Staatsanwaltschaft auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtete (Urk. 63), beantragte die Verteidigung ursprünglich, es sei das psychi- atrische Gutachten von F._____ durch diesen schriftlich oder mündlich in der Be- rufungsverhandlung ergänzen zu lassen. Subeventualiter seien die Verantwortli- chen des Massnahmezentrum G._____ zu befragen und/oder ein Augenschein vor Ort vorzunehmen (Urk. 70; siehe auch Urk. 60 S. 4). In der Berufungsver- handlung hielt die Verteidigung an diesen Beweisanträgen lediglich für den Fall
fest, dass das Gericht die Anordnung einer stationären Massnahme überhaupt noch ins Auge fassen würde (Urk. 81 S. 10). 3. Am 14. November 2011 haben die Geschädigten D._____ und E._____ ihre Strafanträge wegen Drohung und am 7. November 2011 die Geschädigten B._____ und C._____ diejenigen wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten zu- rückgezogen (Urk. 77 - 80). Auf die entsprechenden Anklagevorwürfe wegen Drohung und Tätlichkeiten (Anklageschrift HD, erste zwei Absätze des Sachver- halts, und ND 1) ist deshalb nicht weiter einzutreten.
II. Strafe Gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil verbleiben der Berufungsinstanz zur Ahndung lediglich die dem Angeklagten anzulastende Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Darauf steht als Strafe beide Male Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Bezüglich des erstgenannten Delikts ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Verschulden des Angeklagten nicht mehr als leicht zu betrachten ist, er jedoch aus der Situation heraus und nicht vorgängig geplant ge- handelt hat (Urk. 65 S. 21f.). Das Bezirksgericht hat auch die persönlichen Ver- hältnisse des Angeklagten, seine drei einschlägigen Vorstrafen und sein Ge- ständnis richtig gewürdigt (a.a.O. S. 22f.). Gleiches gilt für die gutachterlich abge- stützte Annahme der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in mit- telschwerem Grade, die zu einer nicht unerheblichen Strafmilderung führen muss. Demgegenüber erhöht sich vorliegend die Strafe durch das Hinzutreten der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass die Dauer des vorliegender Verfahrens zum Teil auf die Verletzung des Be- schleunigungsgebots zurück zu führen ist, was sich in einer Senkung der Strafe auswirken muss. Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten dem Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange- messen.
Durch die vom Angeklagten im vorliegenden Verfahren erstandene Haft von 123 Tagen und den vorzeitigen Strafvollzug von 159 Tagen ist sowohl die neue Freiheitsstrafe von sechs Monaten erstanden als auch der bedingt aufgeschobe- ne Strafrest von 94 Tagen aus dem Vollzug der Vorstrafen vom 24. August 2007 (umgewandelt mit Entscheid vom 26. Mai 2008) und 1. Juli 2008 sowie diverser Bussenersatzfreiheitsstrafen.
III. Massnahme 1. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme vo- raus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz stellt bei Massnahmen einen wichtigen Korrekturfaktor dar, da hier nicht wie bei Strafen dem Verschulden eine sanktions- limitierende Funktion zukommt, sondern die Dauer und die persönlichkeitsverän- dernde Eingriffsintensität einer Massnahme weit über eine die Schuld angemes- sene Strafe hinaus gehen kann. Dies ist auch vorliegend der Fall, in welchem ei- ner unterjähriger Freiheitsstrafe ein Massnahmenvollzug in einer geschlossenen Anstalt während mehreren Jahren gegenübersteht. Die Massnahme bedarf somit einer besonderen Rechtfertigung. Primäre Legitimationsgrundlage ist dabei die Sozialgefährlichkeit des Täters. Diese muss sich in der Anlasstat realisiert haben, wobei auch allfällige frühere einschlägige Taten mitzuberücksichtigen sind, und die darin manifestierte Sozialgefährlichkeit muss weitere Straftaten befürchten lassen. Der bloss äusserliche Eindruck darf dabei nicht schon entscheidend sein. Vielmehr ist die vom Betroffenen ausgehende Gefahr näher zu überprüfen und hinreichend zu konkretisieren. Dabei sind die bisherigen Verfehlungen des Ange- klagten nach ihrer Erheblichkeit hinsichtlich Sozialgefährlichkeit und danach zu analysieren, was von ihnen bezüglich Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Wiederholungen abgeleitet werden kann.
tels Beschimpfung, Drohung und Tätlichwerden sowie zuletzt ein Verstoss gegen das Waffengesetz durch das Mitführen zweier Messer. Nachdem der Vorwurf des Hausfriedensbruchs infolge rechtskräftigen Freispruchs durch die Vorinstanz und die Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten zufolge Rückzugs der entspre- chend Strafanträge entfallen, verbleiben als Anlasstaten für eine Sanktion nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einzig die Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass als negative Fol- ge des Tätlichwerdens des Angeklagten anlässlich seiner Verhaftung vom 18. Februar 2009 einzig ein geschwollenes Knie eines Polizisten resultierte. Dies hat vom Verletzungsbild her Tätlichkeitscharakter. Trotzdem ein eigentliches Körperverletzungsdelikt von Anfang an nicht vor- lag, hat die Staatsanwaltschaft dem Gutachter den Auftrag unter dem Betreffnis "Körperverletzung etc." erteilt und die Anlasstaten somit unnötig aggraviert (vgl. Urk. 13/1). Es erstaunt nicht, dass der Gutachter seine Prognose in der Folge auf "neuerliche Körperverletzungsdelikte" bezog (und die entsprechende Gefahr als hoch einstufte; Urk. 13/3 S. 75). Richtigerweise hätte sich die Einschätzung des Gutachters hauptsächlich auf Tätlichkeiten und Drohungen, die sich auch gegen Ordnungshüter richten, beschränken sollen oder dann hätte speziell begründet werden müssen, wieso in Zukunft mit eigentlichen Körperverletzungsdelikten zu rechnen wäre. Darauf, dass das psychiatrische Gutachten davon abgesehen durchaus aussagekräftig und nachvollziehbar ausgefallen ist, wird zurückzukom- men sein. Auch aus den Vorstrafen des Angeklagten lässt sich keine ausreichende Basis zur Annahme einer Aggravierung allenfalls künftiger Delikte schaffen. Vor- weg ist festzuhalten, dass die (inzwischen gelöschten) Vorstrafen des Angeklag- ten aus den Jahren 1998 und 2001, da im Wesentlichen Vorfälle, wenn zum Teil auch sehr gravierende den Strassenverkehr betreffend, für den vorliegenden Sachzusammenhang der Anordnung einer stationären Massnahme nicht aussa- gekräftig sind. Auffällig in diesem Zusammenhang ist einzig der Vorfall vom 9. August 1999, bei dem der Angeklagte einer Mitbewohnerin des Mehrfamilienhau- ses wegen des Gebells ihres Hundes in derber Sprache Schläge androhte. Damit
hatte es jedoch sein Bewenden, so dass mit Fug von einem Bagatellereignis, das lange zurückliegt, ausgegangen werden kann. Was sodann die drei Verurteilun- gen des Angeklagten zwischen 2005 und 2008 angeht, so fällt auf, dass von den sechs einzelnen Vorfällen, die im weitesten Sinne etwas mit physischer Gewalt oder deren Androhung zu tun haben, deren drei Situationen betreffen, in welchen der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Verhaftung der Polizei Widerstand geleistet hat. Sein Tun hat bei den Polizisten, die stets zu zweit waren, soweit ak- tenkundig zu keinen Verletzungen geführt. Ein weiterer Vorfall betraf sodann tele- fonische Drohungen des Angeklagten gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes, nachdem seiner Mutter die Beiträge gekürzt worden waren. Auch wenn diese Drohungen schlimmster Art waren, traf der Angeklagte anschliessend keine An- stalten, entsprechend tätig zu werden, sondern bereute sein Vorgehen. Es ver- bleiben die zwei letzten Vorfälle, aufgrund derer der Tatbestand der einfachen Körperverletzung tatsächlich zur Anwendung gebracht worden ist. Der erste da- tiert vom 16. März 2004 und betraf eine Prügelei des Angeklagten mit einem Pas- santen in einer Bahnhofunterführung. Das Opfer hat dabei Schürfungen und eine Trapezmuskelquetschung erlitten (nicht eine Stauchung der Halswirbelsäule, wie es in der damaligen Anklageschrift stand; vgl. Beizugsakten Bezirksgericht Zürich Prozess-Nr. GG050035, ND4 Urk. 10/2). Der zweite Vorfall spielte sich am 2. De- zember 2005 ab und dem Angeklagten wurde diesbezüglich lediglich Gehilfen- schaft durch sein Dabeistehen vorgeworfen. Das Opfer erlitt durch die Einwirkung des Komplizen des Angeklagten Schürfungen, Kratzwunden und Quetschungen am Knie. Der entsprechende Strafbefehl gegen den Angeklagten hält fest, dass er nicht selber Hand angelegt hatte. Die Analyse der früheren Verurteilungen des Angeklagten zeigt zusammen- fassend, dass in Übereinstimmung mit dem neusten psychiatrischen Gutachten zwar von einer grossen Impulsivität des Angeklagten beim Gefühl subjektiver Be- einträchtigung oder ungerechter Behandlung auszugehen ist und dies immer wie- der zu tätlichen Reaktionen oder einem anderen Imponiergehabe (Drohungen, Beschimpfungen, Anspucken) führt. Ein Schwerpunkt im Sinne von Körperverlet- zungen lässt sich jedoch auch aus der Vorgeschichte des Angeklagten nicht ab- leiten. Damit entbehrt die vom Gutachter prognostizierte hohe Gefahr neuerlicher
Körperverletzungsdelikte weitgehend einer Grundlage im Vorleben und in den An- lasstaten des Angeklagten. Zusammengefasst hat sich die von der Vorinstanz angenommene Sozialge- fährlichkeit des Angeklagten, welche Legitimationsgrundlage für die anzuordnen- de stationäre Massnahme wäre, weder in den Anlasstaten noch in den früheren Delikten des Angeklagten in einem Ausmass realisiert, als dass von einer ausrei- chenden Rechtfertigung für eine zeitlich unbefristete freiheitsentziehende Mass- nahme gesprochen werden könnte. Es hat sich denn auch keine der Instanzen, die die früheren Verurteilungen ausgefällt haben, veranlasst gesehen, eine solche Massnahme anzuordnen. Das Bezirksgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 1. November 2005 trotz der beim Angeklagten bereits damals gutachterlich festge- stellten sehr schweren Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impul- siven Zügen nicht zuletzt angesichts fehlender Massnahmefähigkeit und -willigkeit des Angeklagten eine sichernde Massnahme ausdrücklich als nicht angezeigt er- achtet (vgl. beigezogene Akten, Urk. 54 S. 12). Auch im Strafbefehl vom 24. Au- gust 2007 und im Urteil vom 1. Juli 2008 war von einer entsprechenden Mass- nahme nicht die Rede. Dass auch die Massnahmefähigkeit und -willigkeit des Angeklagten mit Be- zug auf eine stationäre Massnahme eher fraglich erscheint, belegt der Bericht des Massnahmezentrums G._____ vom 30. Juni 2011 (Urk. 74), wonach man auch nach einem Jahr vorzeitigen Massnahmeantritt "heute nur unwesentlich an einem anderen Ort (sei), wie zu Beginn des Eintritts" und wonach der Angeklagte "letzt- endlich bis heute nicht bereit (ist), sich auf eine eigentliche Therapie einzulassen" (Urk. 74 S. 16). Davon abgesehen verbietet – wie oben dargelegt – bereits das Übermass- verbot die Anordnung einer Massnahme, wie sie die erste Instanz angeordnet hat. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihr bemühten Wahrung der öffentlichen Sicher- heit, die bei der eher niedrigschwelligen Delinquenz des Angeklagten nicht ent- scheidend in Frage gestellt erscheint. Im Ergebnis erscheint eine stationäre the- rapeutische Massnahme im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, weshalb von ihrer Anordnung abzusehen ist.
IV. Kosten und Entschädigung 1. Der Angeklagte liess in der Berufungsverhandlung ausdrücklich auf eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung für den durch den vorzeigen Massnahme- vollzug erlittenen Freiheitsentzug verzichten (Urk. 81 S. 13). Davon ist Vormerk zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Anklagevorwürfe betreffend Drohung und Tätlichkeiten wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. März 2010 hinsichtlich Dispositivziffern 1, teilweise (Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz), 2 (Teilfreispruch) und 7 (Kostenaufstellung) sowie der dazugehörige Beschluss (Einziehung, Herausgabe) in Rechtskraft er- wachsen sind. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind. 2. Es wird festgestellt, dass der bedingt aufgeschobene Strafrest von 97 Tagen aus dem Vollzug der Strafen gemäss Urteilen vom 24. August 2007 (umge- wandelt mit Entscheid vom 26. Mai 2008) und 1. Juli 2008 sowie diversen Bussenersatzfreiheitsstrafen durch den vorzeitigen Strafvollzug im vorlie- genden Verfahren ebenfalls erstanden ist. 3. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgesehen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Vom Verzicht des Angeklagten auf Entschädigung und Genugtuung wird Vormerk genommen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Kostenanteil des Angeklagten wird definitiv abgeschrieben.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. November 2011
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner