Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110306-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. S. Volken, Vorsitzender, Oberrichterin lic.iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic.iur. C. Brenn sowie die juristische Sekretärin lic.iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 4. Juli 2011
in Sachen
A., Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl
Anklägerin und Appellatin
betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 1. November 2010 (DG100329)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. Mai 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28).
Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59) Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 85.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 1'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 60.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 5'558.25 unentgeltliche Geschädigtenvertreterin
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigten- vertreterin, werden dem Angeklagten auferlegt. Berufungsanträge: a) des Angeklagten (Urk. 74 S. 2): 1. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2010 sei der Angeklagte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 2. Es sei dem Angeklagten für die zu Unrecht erstandene Haft eine Entschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen. 3. Im Falle eines Schuldspruches sei in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2010 die erstin- stanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf maximal 60 Tagessätze herabzusetzen und es sei die Tagessatzhöhe auf maximal Fr. 60.00 festzusetzen.
Das Gericht erwägt: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 1. November 2010 wurde der Angeklagte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abt., wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 85.-- bestraft. Weiter wurde über die Zivilforde- rungen der Geschädigten B._____ befunden. Vom Vorwurf der Drohung wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 10) liess der Angeklagte am 2. November 2010 Berufung anmelden (Urk. 47). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 7. Februar 2011 (Urk. 52/2) reichte die Verteidigung am 23. Februar 2011 fristgerecht die Beanstandungen ein (Urk. 53). Eine Anschluss- berufung wurde nicht erhoben (Urk. 57 und 58/1). Nach Eingang der Akten am Obergericht am 3. Mai 2011 (Urk. 59 S. 1) wurde dem Angeklagten mit Verfügung
vom 18. Mai 2011 Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen und Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess der Angeklagte innert Frist die gewünschten Unterlagen dem Gericht zukommen und verzichtete gleichzeitig auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 reichte die Verteidi- gung vorgängig ihre Plädoyernotizen ins Recht (Urk. 68-69). Die Geschädigten- vertreterin teilte mit Eingabe vom 30. Juni 2011 mit, dass die Geschädigte wie auch sie selbst nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen würde, und bean- tragte unter entsprechender Begründung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70 S. 2 f.). Am 4. Juli 2011 fand schliesslich die Berufungsverhand- lung statt, zu welcher der Angeklagte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3 ff.). 1.2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO/CH werden indes Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Dem- nach ist im vorliegenden Fall nach wie vor das alte Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar. Demgemäss werden im Folgenden auch sämtliche bisherige Bezeichnungen beibehalten. 1.3. Gemäss § 413 Abs. 1 StPO/ZH kann die Berufung auf (einzelne) Schuld- resp. Freisprüche, auf die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über die Zivilforderung sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils (nur) im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der vorinstanzliche Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (gemäss Dispositivziffer 2) ist von keiner Seite angefoch- ten worden (Urk. 57, Urk. 58/1 und Urk. 69; vgl. auch Prot. II S. 4). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechts- kraft erwachsen ist.
Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind (Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316): − die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, − eine konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, − die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, − eine allfällige Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, − Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten, − Konstanz der Aussagen bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Neben- umstände verändern können. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten: − Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, − Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, − Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, − unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten, − gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen.
Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage noch nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erst- klassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Fantasie- signalen sollte an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderun- gen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 429 ff.). 2.3. Der Angeklagte – wie grundsätzlich jeder Angeklagte – hat ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens, weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Vorliegend kommt hinzu, dass die eingeklagten Vor- würfe auf einem Ehestreit basieren, der Angeklagte somit auch aus persönlichen Gründen versucht sein könnte, seine Rolle vorteilhafter darzustellen als sie es war. Massgeblich ist aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese sind im ganzen Verfahren konstant und widerspruchsfrei geblieben, was auch bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 59 S. 14). Entgegen deren Einschätzung kann indes nicht gesagt werden, der Angeklagte habe sich einzig darauf beschränkt, die Vorwürfe in Abrede zu stellen. Er schilderte vielmehr auch Einzelheiten und Begleitumstände durchwegs gleichbleibend, wenn er etwa ausführte, seine Frau sei damals mit einem Kugelschreiber zu ihm gekommen und habe ihn aufge- fordert, seine Einkünfte und Ausgaben aufzuschreiben. Farbig und selbst erlebt wirkt etwa die Schilderung, wie sie ihn mit dem Kugelschreiber provoziert resp. mit diesem vor seinem Gesicht herumgefuchtelt habe (Urk. 8 S. 3f., Urk. 9 S. 2, Urk. 11 S. 2 ). Ebenso widerspruchsfrei schilderte der Angeklagte, wie er zusam- men mit seiner Frau zu Boden stürzte, wobei sie seitlich zu liegen gekommen sei und er nicht auf sie drauf gefallen sei (Urk. 8 S: 4, Urk. 9 S. 2, Urk. 11 S. 3, Urk. 12 S. 2). Gleichbleibend und plausibel führte er sodann aus, dass seine Frau, als er sie am Boden liegend an den Handgelenken festgehalten habe, ver- sucht habe, ihn in die Hände zu beissen, weshalb er seine und ihre Hände hin- und herbewegt habe, um dem auszuweichen (Urk. 8 S. 4, Urk. 9 S. 2, ferner Prot. II S. 8). Die Geschädigte bestätigte die Beissversuche ihrerseits, erwähnte dies jedoch erst anlässlich der Zeugeneinvernahme und erst auf Befragen (Urk. 10 S. 11). Vorher hatte sie auf entsprechende Fragen stets gesagt, sie habe versucht, sich mit ihren Händen gegen die Schläge zu schützen (Urk. 10 S. 6 und
7). Während selbstredend nicht erwartet werden darf, dass eine Zeugin sämtliche Abwehrhandlungen im Detail schildert, so ist vorliegend doch nicht recht nachvoll- ziehbar, wie genau die Geschädigte den Angeklagten in die Unterarme zu beissen versuchte, wenn dieser auf ihrem Bauch gesessen und ihr mit beiden Händen Ohrfeigen verpasst haben soll. Hier erweist sich die Schilderung des Angeklagten als überzeugender. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch eigenes Fehlverhalten einräumte, wenn er etwa ausführte, er sei anlässlich des Streits auch „immer aggressiver“ geworden und habe die Geschädigte schliess- lich geschubst (Urk. 8 S. 3). Entgegen der Vorinstanz erscheinen die Aussagen des Angeklagten daher nicht von vornherein als Schutzbehauptungen (Urk. 59 S. 14f.). Dies gilt auch für seine von Anfang an vorgebrachte Darstellung, er habe (nach der Provokation mit dem Kugelschreiber) schliesslich die Handgelenke seiner Frau gepackt, als sie Richtung Küche gegangen sei, weil er befürchtet habe, dass sie – wie bei einem früheren Vorfall am 17. Juli 2008 – wieder ein Messer behändigen könnte (Urk. 8 S. 3f., S. 7, Urk. 9 S. 2, Urk. 13 S. 3, Urk. 17). Wenn der Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung wohl auch beschöni- gend davon sprach, er habe die Geschädigte mit den Händen "sanft zurückges- tossen" (Prot. S. 8), so sind in seinen Schilderungen doch keine Ungereimtheiten auszumachen. Während die Geschädigte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2009 auch weitere frühere Handgreiflichkeiten ihres Mannes schilderte, erwähnte sie den Vorfall vom Juli 2008 explizit nicht (Urk. 10 S. 10f.) und bestritt auch, je ein Messer gegen ihn verwendet zu haben (a.a.O. S. 13, vgl. auch Urk. 15/3 S. 9 und Urk. 15/6). Die Verteidigung reichte dazu ein Arztzeugnis vom 17. Juli 2008 und einen Auszug aus der Krankengeschichte des Hausarztes des Angeklagten ein, woraus hervorgeht, dass der Angeklagte damals seinem Arzt gegenüber angegeben hatte, die Schnittverletzung am Daumen sei durch einen Messerangriff seiner Frau entstanden (Urk. 18/3-4). Eine polizeiliche Anzeige erstattete der Angeklagte nicht und gegenüber seiner Versicherung sprach er von einem Kochunfall (Urk. 14/1, Urk. 17 S. 3f.). Die Geschädigte wurde dazu am 9. Februar 2010 ergänzend befragt (Urk. 16). Sie schilderte einen massiven Vorfall vom 16. Juli 2008, anlässlich welchem sie von ihrem Mann der- art gewürgt worden sei, dass der Kehlkopf geknirscht habe und ihr schwarz vor
Augen geworden sei. Sie verneinte die Frage erneut, ob sie ihren Mann damals mit einem Messer verletzt habe, führte dann aber aus, es sei gut möglich, dass sie versucht habe, das herunter fallende Geschirr und Besteck festzuhalten und so unbewusst ein Messer oder eine Gabel in der Hand gehalten habe. Es sei denkbar, dass ihr Mann ihr diesen Gegenstand aus der Hand gezogen habe; sie könne sich an so etwas aber nicht erinnern. Anderseits führte sie aus, sie könne sich gut an diese Szene erinnern, sie müsse immer wieder daran denken (Urk. 16 S. 6f.). Letztlich konnte die Geschädigte somit nicht erklären, wie der Angeklagte damals zu einer Schnittverletzung kam, sie bejahte eigentlich nicht einmal, dass er überhaupt eine erlitten hatte, obwohl sie sich genau an den einschneidenden Vorfall erinnern wollte. Auch ihre Ausführungen zur Frage, weshalb sie dieses – wichtige – Ereignis bei der Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2009 nicht er- wähnte, obwohl sie kurz davor mit ihrer Anwältin darüber gesprochen haben will, vermögen nicht recht zu überzeugen (vgl. Urk. 16 S. 7 ff.). Demgemäss stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend diesen Vorfall am 10. Mai 2010 ein (Urk. 26). Somit ist letztlich davon auszugehen, dass es zwischen den Partei- en zu einem früheren Vorfall kam, anlässlich welchem der Angeklagte mit einem Messer verletzt worden war. Seine Behauptung im vorliegenden Verfahren, er habe befürchtet, solches könnte sich auch bei diesem Streit wiederholen, erscheint daher nicht unglaubhaft. Wenn die Vorinstanz schliesslich festhält, die Angaben des Angeklagten dazu, wie er die Geschädigte möglicherweise im Gesicht getroffen habe und weshalb sie an jenem Tag allenfalls Kopfschmerzen erlitten habe, seien unglaubhaft (Urk. 59 S. 15), so können darin ebenso gut hilflose – wenn auch zugegebenermassen wenig überzeugende – nachträgliche Erklärungsversuche gesehen werden. Insgesamt erweisen sich die Angaben des Angeklagten jedenfalls nicht von vorn- herein als unplausibel, widersprüchlich und damit unglaubhaft. Es finden sich zahlreiche Realitätskriterien; deutliche Lügensignale fehlen. Damit kommt es massgeblich auf die Überzeugungskraft der Aussagen der Geschädigten an. 2.4. Die Geschädigte hat nebst einem persönlichen (im Rahmen der ehelichen Streitigkeiten) auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens, zumal
sie Zivilforderungen gestellt hat, was bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 59 S. 7). Der Angeklagte hat von Beginn weg die Vermutung geäussert, die Geschädigte könnte von ihrer Freundin, welche sich mittels Beizug der Polizei von ihrem Ehemann getrennt habe, instruiert haben lassen. Er wisse aber nicht, was seine Frau vorhabe (Urk. 8 S. 6, Urk. 9 S. 3). Die Verteidigung folgerte daraus, dass die Geschädigte die zugegebenermassen stattgefundene Rauferei der Parteien zum Anlass genommen habe, um einen Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 2 AuG geltend zu machen und so ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhalten, obwohl sie noch nicht 3 Jahre mit dem Angeklagten verheiratet war (Urk. 44 S. 8f., vgl. auch Urk. 45/1-2). Wenngleich dies nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so erscheint es doch als wenig wahrscheinlich, dass sich die Geschädigte mit diesen Feinheiten der Schweizer Gesetzgebung auskannte. Ausserdem hätte sie, die im Oktober 2006 geheiratet hatte (Urk. 7 S. 2, Urk. 8 S. 2), nach dem Vorfall im Juli 2009 nur noch relativ kurze Zeit warten müssen, um eine Scheidung einreichen und in der Schweiz verbleiben zu können. Ihre Glaub- würdigkeit wird durch ihre aufenthaltsrechtliche Situation daher nicht geschmälert. Die Geschädigte wurde zum eingeklagten Vorfall zwei Mal einvernommen. Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin sagte sie übereinstimmend aus, man habe am 5. Juli 2009 Streit wegen der Hausarbeit und den Finanzen gehabt. Ihr Mann habe gesagt, sie sei frech, und habe sie gestossen, woraufhin sie hingefallen sei. Er sei auf ihr gewesen, habe ihr mehrere Ohrfeigen gegeben, sie am Kopf gepackt und diesen mehrmals zu Boden ge- stossen. Dann habe er versucht, sie aus der Wohnung zu werfen. Sie sei dann in die Wohnung zurück und habe die Polizei angerufen (Urk. 7 S. 1, Urk. 10 S. 5). Aufgrund dieser zweimaligen Schilderung der Ereignisse im Kerngehalt gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch in diesem Umfang, wobei auch sie erkann- te, dass zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den weiteren Aussagen der Geschädigten vorliegen (Urk. 59 S. 12f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Geschädigte in der rund fünf Monate nach dem Vorfall durch- geführten Zeugeneinvernahme umfangreichere und detaillierte Aussagen machte als noch vor der Polizei, nicht aussergewöhnlich ist und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 2) – unverdächtig erscheint. Es kommt nicht selten
vor, dass Opfer unter dem Schock der Ereignisse zunächst nur die wesentlichsten Vorfälle und erst später gewisse Einzelheiten und Begleitumstände schildern. Als deutliches Lügensignal gilt hingegen, wenn die Aussagen zunehmend belasten- der, mithin die Vorwürfe immer schwerer werden. Genau dies ist vorliegend der Fall. Es kann auch nicht gesagt werden, die Geschädigte habe sich bei der Polizei zunächst nur auf das Wesentliche beschränkt (Urk. 59 S. 12). Der wesentlichste Übergriff wäre mit Sicherheit das erst anlässlich der Zeugeneinvernahme fast bei- läufig erwähnte Würgen der Geschädigten gewesen (Urk. 10 S. 5), insbesondere wenn man sich den von ihr behaupteten Vorfall vom 16. Juli 2008 vor Augen führt. Auch bezüglich der zwar bereits bei der Polizei, aber erst auf Befragen erwähnten Todesdrohung liegen erhebliche Widersprüche zur zweiten Aussage vor, weshalb die Vorinstanz hier bereits zu einem Freispruch des Angeklagten gelangte, worauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 13; § 161 GVG; vgl. Urk. 10 S. 12). Unklar ist auch, ob der Angeklagte auf die Geschädigte fiel (Urk. 7 S. 1) oder sich auf sie drauf setzte (Urk. 10 S. 5). Nicht ganz nachvollziehbar ist auch die Aussage der Geschädigten, der Angeklagte habe „sie verprügelt“ (Urk. 10 S. 5), nachdem sie bereits die Ohrfeigen und das Kopfstossen (und Würgen) geschildert hatte. Auch bezüglich der Frage, wie sie zur Wohnung hinausbuxiert wurde, widerspricht sich die Geschädigte, indem sie einmal davon spricht, der Angeklagte habe sie an den Armen gepackt, dann wieder soll er sie an den Haaren gerissen haben. Einmal will sie sich von ihm losgerissen haben, ein andermal will sie unter seinem Arm hindurch geschlüpft und in die Wohnung zurückgekehrt sein (a.a.O.). Dies sind keineswegs nur unbedeutende Nebenpunkte, sondern betreffen den eigentlichen Kerngehalt. Zu Recht machte die Verteidigung geltend, es wirke wenig über- zeugend, wenn die Geschädigte, nachdem sie geschlagen, mit dem Tod bedroht und gewürgt worden sein will, vom Treppenhaus in die Wohnung - und damit zum Angeklagten - zurückkehrte, um von dort aus zu telefonieren (Urk. 43 S. 5). Insbesondere angesichts des behaupteten Vorfalls vom 16. Juli 2008 hätte sie vielmehr um ihr Leben fürchten und vom Tatort flüchten müssen. Dass die Geschädigte nach dem Vorfall von der Polizei in den Spital gefahren werden musste, zeigt einzig, dass die Geschädigte damals sehr aufgeregt war. Die von der Geschädigtenvertretung vorgebrachte (vgl. Urk. 70 S. 2 f.), zwei Wochen nach
dem fraglichen Vorfall diagnostizierte Hyperventilation bei psychosozialer Belas- tungssituation ist kein Beweis für den eingeklagten Sachverhalt; diese ist auch vor dem Hintergrund der eingereichten Strafanzeige und bevorstehenden Scheidung zu betrachten. Die Geschädigte zeigte auch eine deutliche Tendenz, den Ange- klagten wo immer möglich in ein schlechtes Licht zu rücken. Der erste Satz ihrer Befragung lautete: „Mein Mann hilft mir nicht im Haushalt.“ (Urk. 7 S. 1). Dies obwohl sie später einräumte, ihr Mann habe damals gerade die Wäsche gewaschen (Urk. 10 S. 5, vgl. auch Urk. 8 S. 7). Weiter behauptete sie, ihr Mann sei „jeden Abend sturzbetrunken“, er sei Alkoholiker (Urk. 10 S. 9). Während der Angeklagte einräumte, am fraglichen Abend ein Bier getrunken zu haben (Urk. 8 S. 4), ergab sein Blutalkoholtest um 22.50 Uhr einen Wert von 0,0 Gewichts- promillen (Urk. 1 S. 2 oben). Somit war er zumindest an jenem Abend bis ca. 22.00 Uhr, als die Polizei eintraf, mit Sicherheit nicht sturzbetrunken. Noch- mals erwähnt sei die Zeugenaussage der Geschädigten, dass es zwischen dem 6. Januar 2008 und dem vorliegenden Vorfall nicht mehr zu Handgreiflichkeiten gekommen sei (Urk. 10 S. 10f.), um danach doch noch den massivsten aller Vor- fälle vom 16. Juli 2008 zu Protokoll zu geben (Urk. 16). Insgesamt ist festzu- halten, dass die Aussagen der Geschädigten mehrere, gewichtige Lügensignale enthalten. Um auf ihre Aussagen bei der Polizei – und auch wiederum nur zum Teil – abstellen zu können, wie dies die Vorinstanz tut (Urk. 59 S. 16), müssten zahlreiche erstklassige Realitätskriterien oder weitere Beweismittel vorhanden sein, die ihre Angaben stützen. Dies ist nicht der Fall. 2.5. Die Vorinstanz hat die vorliegenden ärztlichen Berichte richtig zusammen- gefasst und zutreffend festgehalten, dass der Kurzbericht vom 6. Juli 2009 Grund- lage für den Bericht vom 7. Dezember 2009 bildete (Urk. 59 S. 15; Urk. 21/1+3). Der ärztliche Befund, welcher nur kurze Zeit nach dem Vorfall erging (Urk. 21/1), stützt die Aussagen der Geschädigten nicht. So gab sie beispielsweise an, sie habe an beiden Oberarmen Prellungen und Blutergüsse gehabt (Urk. 10 S. 8). Davon wird im Bericht nichts erwähnt, sondern nur leichte Rötungen an beiden Unterarmen und Handgelenken, was mit der Schilderung des Angeklagten korrespondiert. Natürlich ist denkbar, dass die Geschädigte am nächsten Tag – damit meinte sie wohl entgegen dem Verständnis der Verteidigung den
Juli 2009 – Blutergüsse hatte (vgl. Urk. 70 S. 2, Urk. 75 S. 1). Im genannten Arztbericht war jedoch wie gesagt nicht einmal von Rötungen an den Oberarmen die Rede. Rötungen oder Schwellungen im Gesicht wie etwa von einer Ohrfeige waren nicht erkennbar. Auch irgendwelche Würgemale am Hals oder Kehlkopf liessen sich nicht feststellen. Die Prellmarke auf der Hinterseite des Halses neben der Wirbelsäule wird durch die Geschädigtenvertretung mit dem Schlagen des Kopfes der Geschädigten auf den Boden erklärt (Urk. 38 S. 4). Genauso denkbar ist indes, dass diese Verletzung vom Sturz auf den Boden stammt. Am Schädel der Geschädigten waren jedenfalls keine Hämatome sichtbar oder tastbar (Urk. 21/1). Die im Kurzbericht aufgeführte Druckdolenz beruht allein auf Aus- sagen der Geschädigten. Dass die Geschädigte in den Handgelenken und auch am Zeigefinger Schmerzen verspürte (vgl. auch Urk. 24/1 S. 2), ist angesichts des auch vom Angeklagten geschilderten Handgemenges ohne weiteres nachvoll- ziehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 59 S. 16) kann somit nicht gesagt werden, die Arztberichte stützten die Darstellung der Geschädigten – im Gegenteil. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass es zwischen den Parteien am fraglichen Abend zu Streitigkeiten und einem handgreiflichen Gerangel kam. Es kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es dabei zu gewissen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Tätlichkeiten kam. Indes ergeben die Aussagen der Geschädigten kein nachvollziehbares, stimmiges Ganzes, auf welches – im Sinne einer überzeugenden Teilglaubhaftigkeit – abge- stellt werden könnte. Vorliegend kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Aus- sagen der Geschädigten seien überzeugender als jene des Angeklagten. Die Beweislage erweist sich insgesamt als ungenügend, weshalb nach dem Grund- satz „in dubio pro reo“ vorzugehen und der Angeklagte freizusprechen ist. 3. Zivilforderungen Ausgangsgemäss ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten nicht einzutreten.
Kosten und Entschädigung 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtli- cher Verfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 5 StPO/ZH, § 396a StPO/ZH). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist nicht zwingend bereits im Urteil betragsmässig festzulegen (wie bei erbetenen Rechtsvertretern), sondern darüber wird - nach Einreichen der Honorarnote bei der jeweiligen Instanz - separat befunden, wobei der Verteidigung gegen diesen Entscheid wiederum die Beschreitung des Rechtsmittelwegs freisteht. 4.2. Der Angeklagte befand sich vom 5. bis 7. Juli 2009, mithin während 2 Tagen, in Polizeiverhaft (vgl. dazu auch Urk. 59 S. 4). Die Verteidigung beantragt, den Angeklagten für diese zu Unrecht erstandene Haft in Anwendung von § 191 StPO/ZH mit Fr. 300.— zu entschädigen (Urk. 69 S. 3). Nachdem nicht gesagt werden kann, der Angeklagte habe das vorliegende Verfahren leichtfertig oder schuldhaft im Sinne von § 43 StPO/ZH herbeigeführt, und zumal sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 150.— pro Hafttag ohne weiteres als ange- messen erweist, ist dem Angeklagten eine Genugtuung von insgesamt Fr. 300.— aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abt., vom 1. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. ... 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 3.–10. ...“ 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ wird auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und damit vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Angeklagten werden Fr. 300.-- als Genugtuung für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl − die Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − die Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 25/3 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
Oberrichter lic. iur. S. Volken lic.iur. S. Kümin Grell