Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110300-O/U/pb/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der juristische Sekretär Dr. Bischoff
Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, Anklägerin und Appellatin
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 (GG100050)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. August 2010 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG - i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV - i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (total Fr. 3'600.00) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 21, S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I.
(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Au- gust 2010 wird dem Angeklagten unter anderem mehrfache grobe Verletzung der
Verkehrsregeln vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am Freitag, 21. August 2009, ca. um 20:30 Uhr, habe der Angeklagte den Personenwagen Seat Leon, Kontrollschild ..., auf der Autobahn ... in Fahrtrich- tung B._____ gelenkt, wobei er im ...tunnel auf dem Überholstreifen mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 100 km/h dem vor ihm fahrenden, von C._____ gelenkten Fahrzeug über eine nicht mehr bestimmbare Distanz mit einem Abstand von ca. 8 bis 10 Metern vorsätzlich aufgefahren sei. Sodann habe er kurze Zeit später auf der Autobahnausfahrt ...-Nord das mittlerweile auf dem rechten Fahrstreifen fah- rende Fahrzeug von C._____ überholt, wobei er nach diesem Überholmanöver vorsätzlich mit einem viel zu geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gefah- ren sei, so dass C._____ habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermei- den. Damit habe der Angeklagte für C._____ zweimal eine ernstliche Gefahr ge- schaffen, zumal er bei einem von diesem ausgeführten Brems- bzw. Ausweich- manöver nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig abzubremsen, so dass eine Kollision sehr wahrscheinlich gewesen wäre, was der Angeklagte in Kauf ge- nommen habe (Urk. 7, S. 2). II.
(Prozessgeschichte) 1. Am 12. Oktober 2010 erging das eingangs genannte Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen (Urk. 23). Dieser Entscheid wurde dem Angeklagten am 14. Oktober 2010 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 12 und 13/2). In der Folge erklärte er mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 innert Frist Berufung (Urk. 14). Das vollständig begründete Ur- teil wurde dem Angeklagten am 11. März 2011 zugestellt (Urk. 15 und 17/1). Diesbezüglich reichte er am 31. März 2011 schliesslich fristgemäss seine Bean- standungen ein, wobei er die Berufung auf die Dispositivziffer 1 (Schuldspruch be- treffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln) beschränkte (Urk. 18).
Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erklärt; sie beantragte mit Eingabe vom 18. April 2011 Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 21). Mit Verfügung vom 27. April 2011 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung behandle (Urk. 22 bzw. 24). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 10. Mai 2011 wurde dem Angeklagten Frist zum Stellen von schriftlich begründeten Be- weisanträgen sowie zum Einreichen von seine persönlichen Verhältnisse betref- fenden Unterlagen angesetzt (Urk. 26). Vom Beweisantragsrecht machte der An- geklagte in der Folge keinen Gebrauch; die verlangten Unterlagen reichte er mit Eingabe vom 7. Juni 2011 ein (Urk. 28/1-8). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Angeklagte und sein Verteidiger; es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3). III.
(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen noch vor ih- rem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 in Anwendung der Zür- cher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcher Gerichtsver- fassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen. 2. Wird Berufung erklärt, kann sie bereits von Beginn weg oder auch noch bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforde-
rungen sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden, wobei in diesem Fall die Rechtskraft des angefochtenen Urteils lediglich im Umfang der Anfech- tung gehemmt wird (§ 413 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 bezüg- lich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend einfache Verletzung der Verkehrs- regeln) rechtskräftig ist. IV.
(Sachverhalt und rechtliche Würdigung) 1. Der Angeklagte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vo- rinstanz habe die vorliegenden Beweise nicht richtig gewürdigt und sei deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weshalb folglich auch die rechtliche Würdigung bzw. der Schuldspruch betreffend mehrfache grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln zu beanstanden sei (Urk. 18, S. 1 ff.). 2. Zur Erstellung des strittigen Sachverhalts kann vorliegend einzig auf Personalbeweise zurückgegriffen werden; Sachbeweise sind keine vorhanden. Dabei beschränken sich Erstere freilich auf die Aussagen des Angeklagten, kön- nen die Aussagen der Auskunftsperson C._____ doch aus prozessualen Gründen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 23, S. 3). 3. a) Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 284 StPO besagt, dass der Richter seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, den er aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise bzw. nach seiner freien, aus den Untersuchungsakten und der Hauptverhandlung ge- schöpften Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Richters, ohne Bindung an gesetzliche Regeln und nur den vorliegenden Fakten sowie seinem Gewissen verpflichtet zu prüfen, ob ihn eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung überzeugt. Bestehen nach so vorge-
nommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tä- terschaft des Angeklagten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und des aus ihr fliessenden Grundsatzes "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu wer- ten. Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine ab- solute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind im- mer möglich. Es sind mithin – wie vorstehend erwähnt – nur erhebliche und un- überwindbare Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (H AUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., S. 247 f.; BGE 127 I 40; BGE 124 IV 87 f.; BGE 120 Ia 38). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn der Richter nach pflichtgemäs- ser Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vor- handene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die ric hterliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrschein- lichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr be- stehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich der Richter also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (H OCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50 [1954], S. 255; ZR 72, Nr. 80; ZR 71, Nr. 110; ZR 71, Nr. 7). b) Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor
allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu un- terziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien oder aber Lügensignalen zu überprüfen (B ENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, 2. Aufl., München 1995, S. 106 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; H AUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind zu werten (B ENDER/NACK, a.a.O., S. 106 ff.): - detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen, auch ohne unmit- telbaren Bezug zum zentralen Beweisthema, - individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses, - Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tatzeit vorliegenden äusseren Umständen, - strukturelles Gleichbleiben der Aussage, - gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes, - ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aussa- geweise, - Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird, - inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Hand- lungskern, - spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung, - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen bzw. Lügensig- nale gelten demgegenüber (B ENDER/NACK, a.a.O., S. 150 ff.): - Wahrnehmung bzw. Erinnerung nur in für den Aussagenden unwesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl und unbestimmte Ausdrucksweise, - Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, - stereotype Aussagen,
ten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung zu stützen vermöchten. Ent- sprechend ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. Sodann versteht sich von selbst, dass die Verwertbarkeit von gemachten Aussagen oder deren Gewichtung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht des- halb plötzlich in Frage gestellt werden kann, nur weil sich der Urheber der Aussa- gen erst nachträglich bewusst geworden ist, dass sich daraus negative Konse- quenzen für ihn ergeben bzw. dass seine Angaben nicht nur für die Erstellung des Sachverhalts, sondern auch für dessen rechtliche Würdigung relevant sind und sich so letztlich zu seinen Ungunsten auswirken. Entsprechend geht auch dieser Einwand fehl. b) Der Angeklagte macht weiter geltend, nachdem er im Anschluss an sein Überholmanöver von C._____ bedroht worden sei (was unbestritten ist; vgl. Urk. 7, S. 2; Urk. 23, S. 8), habe er sich auch im Zeitpunkt seiner polizeilichen Be- fragung immer noch in einer Stress- bzw. Schocksituation befunden, so dass auf seine damals gemachten Aussagen nicht so abgestellt werden dürfe, wie die Vo- rinstanz es getan habe (Urk. 18, S. 2). Vorliegend ist durchaus denkbar, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung noch unter dem Einfluss des vorausgegangenen Gesche- hens stand, indessen ist unabhängig davon festzustellen, dass seine entspre- chenden Schilderungen durchweg tatnah, detailreich, lebendig und frisch wirken, so dass kein Anlass besteht, ihre Glaubhaftigkeit anzuzweifeln (vgl. Urk. 3/1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte seit seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme plötzlich ein Unvermögen zur Erin- nerung bzw. Einschätzung von Distanzangaben geltend macht (vgl. Urk. 3/2; Urk. 18, S. 2; Prot. I, S. 3 ff.; Prot. II, S. 8 ff.): Denn worin der Grund für dieses nachträgliche Unvermögen auch immer liegen mag, wird die Glaubhaftigkeit der vom Angeklagten bei der Polizei gemachten Aussagen bzw. Distanzangaben dadurch nicht tangiert. Und damit ist auf diese Aussagen abzustellen. Demgegenüber spricht nichts für die Annahme, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung tatsächlich unter Schock gestanden und in diesem Zustand unzutreffende Aussagen gemacht haben könnte, enthalten die vorliegenden Akten doch keinerlei Hinweise darauf, dass von einem solchen Um-
stand ausgegangen werden müsste. Vielmehr ist etwa festzustellen, dass der An- geklagte trotz der Drohung von C._____ und der von ihm (dem Angeklagten) da- raufhin beim fluchtartigen Rückwärtsfahren verursachten Kollision mit dem Fahr- zeug von D._____ (vgl. Urk. 7, S. 2; Urk. 23, S. 8) keinerlei medizinische Hilfe o- der anderweitige Unterstützung benötigte. Ferner war er in der Lage, sich die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs von C._____ zu merken und sie nach dem Vorfall in sein Mobiltelefon zu tippen, sich mit D._____ zu unterhalten und mit ihr die Personalien auszutauschen sowie anschliessend nach Hause zu fahren und sich dann gemeinsam mit seiner Freundin zur Polizei zu begeben. Und in deren Befragungsprotokoll finden sich schliesslich keinerlei Hinweise auf eine ausser- gewöhnliche körperliche oder geistige Verfassung des Angeklagten, sondern ein- zig die erwähnten glaubhaften Aussagen zum gesamten Vorfall (vgl. Urk. 3/1, S. 2 f.; Urk. 3/2, S. 4). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch noch Folgendes zu beden- ken: Zwar bedeutete C._____s Drohung bzw. der entsprechende Tathandlungs- komplex für den Angeklagten sicherlich eine Ausnahmesituation, in welcher seine Wahrnehmung möglicherweise beeinträchtigt bzw. stressbedingt fokussiert war, so dass Erinnerungsdefizite grundsätzlich denkbar wären. Indessen hat der An- geklagte nicht nur zunächst bei der Polizei zum gesamten Vorfall einlässlich und glaubhaft ausgesagt, sondern beziehen sich seine erst nachträglich geltend ge- machten Erinnerungsdefizite auch gerade nicht auf diese Ausnahmesituation, sondern auf Teilvorfälle, die sich Minuten zuvor ereignet haben, was aus wahr- nehmungspsychologischer Sicht ebenfalls ungereimt erscheint. Im Ergebnis ist die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz somit grundsätzlich nicht zu beanstanden und mit dieser von einer blossen Schutzbe- hauptung des Angeklagten auszugehen. c) Der Angeklagte macht sodann geltend, wenn gemäss Vorinstanz sich seine Aussagen bei der Polizei im Gegensatz zu jenen bei der Staatsanwaltschaft als lebendiger und frischer präsentierten, so seien sie wohl auch spontaner er- folgt, worin eine Fehlerquelle liege, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt ha- be. Insbesondere sei ja auch gerichtsnotorisch, dass Polizisten oft Suggestivfra- gen stellten (Urk. 18, S. 2).
Soweit der Angeklagte in Spontaneität eine Fehlerquelle erblickt, so ver- kennt er, dass eine spontane Antwort gerade ein wichtiges aussagepsychologi- sches Realitätskriterium darstellt, welches für den Wahrheitsgehalt einer Aussage spricht (vgl. vorstehend IV. 3.). Diese Einwand geht somit fehl. Sodann legt der Angeklagte in keiner Art und Weise dar, inwiefern von Sei- ten der Polizei suggestive Fragetechniken angewandt worden sein sollen. Auch finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung zu stützen vermöchten. Und selbst wenn dem Angeklagten vom befragenden Polizisten zu Vergleichszwecken eine Auswahl an Distanzangaben gegeben worden sein soll- te, könnte darin noch keine unzulässige Suggestion erblickt werden, hätte es dem Angeklagten doch freigestanden, sich nicht auf eine der genannten Distanzanga- ben festzulegen, sondern eine eigene zu machen. Entsprechend ist auch auf die- sen Einwand nicht weiter einzugehen. d) Der Angeklagte macht schliesslich geltend, aufgrund der persönlichen Interessenlage der Auskunftsperson C._____ könne auf deren Aussagen "kein grosses Gewicht" gelegt werden (Urk. 18, S. 2). Bei diesem Einwand verkennt der Angeklagte, dass bereits die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen aus prozessualen Gründen als unverwertbar quali- fiziert und bei der Beweiswürdigung deshalb überhaupt nicht berücksichtigt hat. Entsprechendes hat für das Berufungsverfahren zu gelten (vgl. vorstehend IV. 2.). Damit ist auch die vom Angeklagten eingereichte Kopie eines C._____ betreffen- den Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. März 2011 (An- hang zu Urk. 18), womit dessen Beweiseignung als Auskunftsperson in Zweifel gezogen werden soll, nicht weiter zu berücksichtigen. 5. Nach Würdigung der vorliegenden Beweislage bestehen somit keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich so ereignet hat, wie er im vorinstanzlichen Urteil beschrieben wur- de. Indessen ist in Ergänzung zur Vorinstanz noch Folgendes in Erwägung zu ziehen: Bezüglich des ersten Vorfalls (Auffahren) legte sich der Angeklagte bei der Polizei zwar rasch auf eine Distanzangabe von 5 – 7 Metern fest (Urk. 3/1, S. 3), relativierte diese allerdings noch während derselben Befragung, was ange-
sichts der gerichtsnotorischen Schwierigkeit des Abschätzens von Distanzen und Geschwindigkeiten jedenfalls nicht zu erstaunen vermag. Berücksichtigt man überdies den Umstand, dass die Distanzangaben von C._____ ("ca. 10 Meter"; Urk. 4/3, S. 2) mangels staatsanwaltschaftlicher Einvernahme in Gegenwart des Angeklagten nicht zu dessen Ungunsten verwertbar sind, so erschiene es unbillig, den Angeklagten auf seiner ersten Distanzangabe zu behaften. Und die späteren Schätzungen des Angeklagten ("Es hätte zwischen uns kein Lastwagen mehr ge- passt", "sogar rund 25 Meter"; Urk. 3/1, S. 3 f.) liegen allesamt in einem Bereich, in welchem bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h zwar fraglos noch eine einfache Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (Faustregel: "halber Tacho"; i.c. Mindestabstand von 40 Metern klar unterschritten), unter Berücksich- tigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine grobe Verkehrsregelverletzung aber verneint werden muss (Faustregel: "1/6 Tacho"; i.c. Unterschreiten eines Abstands von ca. 13 Metern nicht erstellt). Demgegenüber ist bezüglich des zweiten Vorfalls (Überholen) ohne weiteres vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte nunmehr geltend macht, die geringe Distanz von weniger als 10 Metern zwischen ihm und C._____ sei nicht durch sein Überholmanöver, sondern durch dessen schikanöse Be- schleunigung zustande gekommen (Urk. 29, Ziff. 8; Prot. II, S. 10). Diesen Erklä- rungsversuch brachte der Angeklagte nämlich erstmals in der heutigen Beru- fungsverhandlung vor, weshalb von einer unbehelflichen Schutzbehauptung aus- zugehen ist. Somit ist das hochriskante Manöver des Angeklagten mit der Vo- rinstanz als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. 6. Damit ist der Angeklagte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
V.
(Strafzumessung und Vollzug) 1. Der Angeklagte macht eventualiter sinngemäss zusammengefasst gel- tend, für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs stelle die unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– eine für einen unbescholtenen Automobilisten zu hohe Strafe dar (Urk. 18, S. 3). 2. Zu Strafzumessung und Vollzug kann grundsätzlich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 23, S. 8 ff.). Da der Angeklagte nun nicht mehr wegen mehrfacher grober Verkehrsregel- verletzung schuldig zu sprechen ist, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe freilich herabzusetzen. Indessen ist trotz Vorstrafenlosigkeit und ungetrübtem au- tomobilistischem Leumund des Angeklagten sein Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Damit erscheint eine Reduktion der Geldstrafe auf 20 Ta- gessätze angemessen. Unverändert haben demgegenüber die Tagessatzhöhe und die Busse zu bleiben, auch wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten offenbar verbessert haben (Urk. 28/1, S. 2; Prot. II, S. 6), so dass sich für die Geldstrafe ein höherer Tagessatz ergeben würde, und aufgrund der einfachen Verkehrsre- gelverletzung (Übertretung) die Busse zu erhöhen wäre. Einer strengeren Bestra- fung steht nämlich das Verschlechterungsverbot entgegen (§ 399 StPO). Damit ist der Angeklagte unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen.
VI.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang kann hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfolgen vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 23, S. 12 f.). Entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss § 396a StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Da der Angeklagte mit seiner Berufung mehrheitlich unterliegt, sind die Ko- sten des Berufungsverfahrens zu 2/3 ihm aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrich- ter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV; − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 dem Angeklagten aufer- legt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff
Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.