Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110286-O/U/kw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 16. September 2011
in Sachen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Eckert, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Anschlussappellantin
betreffend Raub und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung,
vom 29. September 2010 (DG100282)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 31. Mai 2010 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: 1. Beschluss Prozess Nr. DG100280 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG100282 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Prozess Nr. DG100280 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Prozess Nr. DG100281 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG100282 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Prozess Nr. DG100281 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustel- lung des Beschlussdispositivs an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: 1. Auf die Anklage gegen den Angeklagten A._____ betreffend einfache Kör- perverletzung (Anklagesachverhalt ND 1) wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustel- lung des Beschlussdispositivs an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 2. Der Angeklagte B._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 3. Der Angeklagte C._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 4. a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. c) Der bedingte Vollzug der folgenden, über den Angeklagten A._____ ausgefällten Geldstrafen wird widerrufen: - mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Oktober 2007 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen zu Fr. 30.–. Die Geldstrafen sind zu bezahlen. 5. a) Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. a) Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Angeklagter 1 Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Angeklagter 2 Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Angeklagter 3 Fr. 791.35 Auslagen Untersuchung Angeklagter 1 Fr. 708.40 Auslagen Untersuchung Angeklagter 2 Fr. 708.40 Auslagen Untersuchung Angeklagter 3 Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter 1 Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter 2 Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Angeklagter 3 Fr. 13'661.25 amtliche Verteidigung Angeklagter 1 Fr. amtliche Verteidigung Angeklagter 2 (ausstehend) Fr. 12'417.35 amtliche Verteidigung Angeklagter 3 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Ange- klagten auferlegt, soweit sie ihnen einzeln zugeordnet werden können. Im Übrigen werden die Kosten den Angeklagten zu je 1/3 auferlegt.
Weiterer Beschluss der Vorinstanz: Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Mai 2010 be- schlagnahmte weisse Pulver sowie die Minigrips (BM-Lagernummer .....-2010) werden eingezogen und der Stadtpolizei D._____ zur Vernichtung überlassen. Berufungsanträge: a) der Verteidigerin des Angeklagten 2: (Urk. 93 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 29. September 2010 gegen den Appellanten B._____ sei vollumfänglich aufzuheben; 2. folglich seien Ziffern 2, 5 und 8 des Urteils abzuändern; 3. der Appellant sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 4. die den Appellanten betreffenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen; 5. dem Angeklagten B._____ sei Schadenersatz in Höhe von CHF 6'465.75 sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'400 zuzu- sprechen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 91) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Erstinstanzliches Verfahren und Berufungsanmeldungen 1.1. Am 29. September 2010 wurden die Angeklagten vom Bezirksgericht Zürich wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Auf die Anklage gegen den Angeklagten 1 wegen einfacher Körperverletzung wurde we- gen Rückzugs des Strafantrags nicht eingetreten (Urk. 78 S. 6 und 42; Rückzug Urk. 38). 1.2. Der Angeklagte 1 wurde mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 78 S. 43). Die Angeklagten 2 und 3 wurden mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs bestraft (Urk. 78 S. 43). 1.3. Das Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 30; Urk. 49). 1.4. Am 5. Oktober 2010 (Datum Poststempel 4. Oktober 2010), somit innert der zehntägigen Frist von § 414 Abs. 1 StPO/ZH, meldeten die Verteidiger der Ange- klagten 1 und 2 Berufung an (Urk. 55 und 57). 1.5. Auch der Angeklagte 3 liess mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Berufung anmelden, zog diese sinngemäss jedoch wieder zurück, indem er auf das Einrei- chen von Beanstandungen ausdrücklich verzichtete (Urk. 56 und 68). Der Vertei- diger des Angeklagten 1 zog die Berufung mit Schreiben vom 5. September 2011 zurück (Urk. 90). Das Verfahren ist deshalb hinsichtlich der Berufungen der Ange- klagten 1 und 3 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 1.6. Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigerin des Angeklagten 2 am 14. Februar 2011 zugestellt (Urk. 63/3). Die Beanstandungen gingen innert
der zwanzigtägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH am 28. Februar 2011 (Datum Poststempel 25. Februar 2011) hierorts ein. 1.7. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 4. April 2011 Anschlussbe- rufung (Urk. 75; § 416 Abs. 1 StPO/ZH). Diese zog sie vor der Berufungsverhand- lung bezüglich des Angeklagten 2 wieder zurück (Urk. 91). 2. Berufungsverfahren Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 21. April 2011 ein. Mit Präsidial- verfügung vom 3. Mai 2011 wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisan- trägen angesetzt (Urk. 82). Der Angeklagte 2 stellte keine Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf solche (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung fand am 16. September 2011 statt (Prot. II S. 5 ff.). Der Angeklagte 2 stellte ein Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens (Prot. II S. 8). Dieses Gesuch ist zu bewilligen. 3. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 453 StPO ist auf Rechtsmittelverfahren bisheriges Recht anzuwenden, wenn wie vorliegend der erstinstanzliche Entscheid vor dem 1. Januar 2011 gefällt worden war.
II. Beanstandungen und Teilrechtskraft 1. Beanstandungen des Angeklagten 2 Die amtliche Verteidigerin des Angeklagten 2 beantragte die vollumfängliche Auf- hebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Der Sachverhalt sei in Bezug auf seine Tatbeteiligung nicht erstellt. Die Vorinstanz habe die Ungereimtheiten in den Aussagen und dem Verhalten des Geschädigten falsch gewürdigt. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Angeklagte 2 seine anfänglichen Falsch- aussagen unter dem Eindruck von Drohungen des Mitangeklagten 1 gemacht ha-
be. Der Angeklagte 2 sei deshalb gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizu- sprechen. 2. Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs (Urk. 91). 3. Teilrechtskraft 3.1. Die vorinstanzlichen Entscheide sind hinsichtlich der Angeklagten 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). 3.2. Unangefochten blieben die Verfahrensvereinigung (Urk. 78 S. 41) und die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten weissen Pulvers und der Mi- nigrips (Urk. 78 S. 46). Auch diesbezüglich ist die Rechtskraft festzustellen.
III. Sachverhalt 1. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat bereits alles Wesentliche festgehalten, weshalb auf ihre Erwä- gungen verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 12 - 32, insbesondere S. 14 - 16; § 161 GVG/ZH). Nachfolgende Ausführungen sind deshalb teilweise Wiederho- lungen und dienen lediglich der Verdeutlichung. 2. Allgemeines Vorgehen bei der Würdigung von Aussagen 2.1. Die Verteidigerin macht geltend, Aussagen seien in drei Schritten in folgen- der Reihenfolge zu prüfen (Urk. 93 S. 2 f.): 1. Analyse der intellektuellen und sprachlichen Kompetenzen der aussagenden Person.; 2. Analyse der Motivlage und 3. inhaltliche Überprüfung der Aussagen. 2.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der neueren Lehre (eingehend dazu BGE 129 I 49, insbesondere S. 58 - 59 mit zahlreichen angegebenen Literatur-
stellen; bestätigt in BGE 133 I 33). Es ist nicht vorab über mögliche Motive der aussagenden Person zu spekulieren. Ausgangspunkt der Würdigung bilden viel- mehr stets die Aussagen selbst. Dabei entspricht es gefestigter Erkenntnis, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Überprüft wird deshalb in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutach- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegrün- det sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwick- lungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Lite- ratur). Schliesslich wird auf die Motivlage der Aussagenden sowie auf die Ent- wicklungsgeschichte der Aussagen einzugehen sein (zum Ganzen vgl. Rolf Ben- der / Armin Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. München 1995, S. 100 ff.; Volker Dittmann, Zur Glaubhaf- tigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/07 S. 28 ff.;). 3. Überfall 3.1. Die Verteidigerin des Angeklagten 2 macht sinngemäss geltend, dass über- haupt kein Raubüberfall stattgefunden habe. Sie stellt einzelne Aspekte als un- gewöhnlich und nicht beweiskräftig dar und schildert andere mögliche Varianten des Tathergangs (Urk. 45 S. 3 - 13; Urk. 93 S. 9 ff.). Auf Angaben des Angeklag- ten 2 könnte sich dessen Verteidigerin allerdings nicht stützen, will dieser ja nach
eigenen Angaben gar nicht am Tatort und am Raub beteiligt gewesen sein, wes- halb er dazu auch keine näheren Angaben machen könnte. 3.2. Aufgrund der vorliegenden Beweise bestehen keine vernünftigen Zweifel am Überfall. Der Geschädigte machte stets geltend, von drei Männern überfallen worden zu sein, was einerseits im Einklang mit der Aussage der Zeugin E._____ steht, wonach sie die drei Angeklagten in die Nähe des Tatorts gefahren habe, andererseits aber auch nahtlos zu den Wahrnehmungen der Zeugen F._____ und den Aussagen des Angeklagten 3 passt (Urk. 8/1 S. 23). Diese Zeugen haben un- ter anderem die stark blutenden Verletzungen des Geschädigten wahrgenommen und auf den Beizug der Polizei insistiert (Urk. 10/1 S. 5). Dass hier ein Theater gespielt worden wäre oder dass der Geschädigte Opfer von anderen Tätern wur- de, wobei die drei Angeklagten nur zufällig vom Tatort wegrannten, kann nicht ernsthaft angenommen werden. 4. Beteiligung des Angeklagten 2 4.1. Der Angeklagte 2 gab zwar zu, mit den beiden anderen Angeklagten in dem von E._____ chauffierten Auto in die Nähe des Tatorts gefahren zu sein, bestritt aber in der Folge, am Raub teilgenommen zu haben. Vielmehr habe er zunächst im Auto gewartet und sei dann erst viel später die beiden anderen Angeklagten suchen gegangen. 4.2. Es fällt auf, dass die Aussagen des Angeklagten 2 hinsichtlich seines angeb- lichen Verbleibens beim Auto alles andere als konstant waren. In der Einvernah- me vom 28. Januar 2010 gab er zu Protokoll, dass er telefonierend ausgestiegen sei und ein wenig vom Auto weggestanden habe (Urk. 6/4; Urk. 78 S. 14 f.). Nach 3 - 4 Minuten sei er zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die beiden anderen Angeklagten nicht mehr im Auto gewesen seien, worauf er auf die Suche gegan- gen sei. Plötzlich seien ihm die Angeklagten 1 und 3 entgegen gerannt, der Ge- schädigte hinterher. Im Widerspruch dazu erklärte er in der Konfrontationseinver- nahme am 10. März 2010, er habe zunächst mit E._____ fünf bis sechs Minuten im Auto geredet und sei erst dann ausgestiegen und in die Richtung gegangen, in welche sich zuvor die beiden Angeklagten 1 und 3 entfernt hätten (Urk. 8/1 S. 17).
Etwas später macht er dann sogar geltend, er habe mit E._____ während ca. 20 - 25 Minuten im Auto geredet (Urk. 8/1 S. 39). 4.3. Solche unterschiedlichen Darstellungen legen den Verdacht nahe, dass der Angeklagte seine Aussagen der "Bedrohungslage" in der Untersuchung anpasste. Entweder ist er sofort ausgestiegen und hat in der Nähe des Autos telefoniert, o- der er ist 20 - 25 Minuten im Auto sitzen geblieben und hat mit E._____ geredet. Dies sind zu grosse Diskrepanzen, um sie einfach mit schlechtem Gedächtnis er- klären zu können, zumal die Einvernahme vom 28. Januar 2010 nur rund einen Monat nach dem Vorfall erfolgte. Das Motiv für eine solche Aussagenänderung liegt auf der Hand: Der Angeklagte 2 versuchte damit seine Beteiligung am Raub abzustreiten. Ganz abgesehen davon ist es unglaubhaft, wenn sich der Angeklag- te 2 zwar mit den anderen beiden Angeklagten an den Tatort fahren lässt, nun aber den Ahnungslosen spielt in Bezug auf den Grund der Fahrt, dass die Ange- klagten 1 und 3 mit anderen Worten ausstiegen, ohne zuvor Worte über ihre "Mis- sion" zu verlieren. 4.4. Die Aussage des Angeklagten 2 widerspricht sich aber auch mit der Aussa- ge der Zeugin E., die zu Protokoll gab, der Angeklagte 2 sei zunächst noch am telefonieren gewesen und ca. 10 Sekunden nach den beiden anderen Ange- klagten hinter der Ecke verschwunden (Urk. 4/7). Richtig ist der Hinweis der Ver- tei digerin des Angeklagten 2, dass E. später in der Untersuchung auf Frage hin bestätigte, dass sie mit dem Angeklagten 2 noch über Ferien gesprochen ha- be, nachdem die beiden anderen schon gegangen seien (Urk. 93 S. 8), allerdings bestätigte sie nicht die vom Angeklagten 2 behauptete Länge des Wortwechsels oder Gesprächs (Urk. 8/1 S. 35 ff.). Zudem verneinte sie auch klar die damalige Behauptung des Angeklagten 2, besagtes Gespräch habe im Auto sechs Minuten gedauert. Hinzu kommt, dass auch der Angeklagte 3 sinngemäss aussagte, sie hätten das Auto von E._____ zu dritt verlassen und den ihm unbekannten Mann (den Geschädigten) getroffen (Urk. 5/3). Die Aussagen der Zeugin E._____ und des Angeklagten 3 belegen deshalb, dass der Angeklagte 2 nicht derart lange bei E._____ geblieben war, dass eine Beteiligung am Raub ausgeschlossen erschie- ne. Weshalb E._____ oder der Angeklagte 3 unwahre Aussagen zu Lasten des
Angeklagten 2 gemacht haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Sie ziehen keinen eigenen Vorteil daraus. 4.5. Der Umstand, dass der Angeklagte 2 möglicherweise erst kurze Zeit nach den Angeklagten 1 und 3 ausgestiegen ist, schliesst dessen Tatbeteiligung in kei- ner Weise aus, zumal es sich nicht um eine Viertelstunde oder sogar mehr ge- handelt haben kann (Urk. 45 S. 2). Entgegen der Annahme der Verteidigerin des Angeklagten 2 steht überhaupt nicht fest, dass die Angeklagten 1 und 3 dem Ge- schädigten ohne jegliche Wartezeit sofort begegnet sind (Urk. 45 S. 2). Abgese- hen davon wendet die Verteidigerin selbst ein, dass die Angeklagten 1 und 3 und der Geschädigte zunächst im Haus gewesen seien (Urk. 45 S. 4 f.). All dies benö- tigt auch eine gewisse Zeit, weshalb es zwanglos möglich ist, dass der Angeklag- te 2 unwesentlich kurz nach den Angeklagten 1 und 3 eintraf. Der Verteidigerin des Angeklagten 2 ist einzig darin zuzustimmen, dass letztlich nicht fest steht, was genau die Angeklagten am Ort des Geschehens mit dem Geschädigten zu schaffen hatten. Es liegen einige Hinweise vor, dass es um Drogen ging, was die Zurückhaltung in der Schilderung des genauen Ablaufs, sowohl durch die Ange- klagten als auch den Geschädigten, gut erklären würde. 4.6. Der Geschädigte hat den Angeklagten 2 als denjenigen Täter identifiziert, welcher ihn von hinten festgehalten habe. Zudem sprach der Geschädigte von drei Tätern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er einen Dritten hätte "erfinden" sol- len, wenn der Überfall tatsächlich nur von zwei Tätern durchgeführt worden wäre. Wie nun plötzlich ein anderer Dritter aufgetaucht sein soll, nachdem die Angeklag- ten zu dritt an den Tatort gefahren sind, bliebe schleierhaft. Darüber hinaus wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschädigte ausgerechnet den Angeklagten 2 genau identifizierte, währenddem er bei der Identifikation der anderen beiden Be- teiligten Zurückhaltung zeigte (Urk. 9/2). Bemerkenswert ist auch, dass der Ge- schädigte aussagte, der dritte Täter sei zuerst nicht ins Fahrzeug gestiegen, son- dern daran vorbei gerannt und erst später aufgeladen worden (Urk. 9/2 Fragen 7 und 8). Dies stimmt exakt mit der eigenen Aussage des Angeklagten 2 überein, wonach die Angeklagten 1 und 3 zuerst ins Auto gestiegen seien, er selbst zu- nächst in Fahrtrichtung gerannt und erst später eingestiegen sei (Urk. 6/4 S. 2 ff.).
Solche Übereinstimmungen deuten auf glaubhafte Aussagen des Geschädigten hin, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, dass er gleichzeitig in Bezug auf die Be- teiligung des Angeklagten 2 am Raub gelogen hätte. 4.7. Die Verteidigung des Angeklagten 2 stützt ihre Einwendungen hauptsächlich auf die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit des Geschädigten (Urk. 45 S. 3 ff.). Dabei blendet sie allerdings aus, dass es letztlich für den Tatablauf keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Geschädigte von G._____ nach D._____ gekom- men sei (Urk. 45 S. 3 Ziff. 4), ob der Geschädigte nach dem Überfall nochmals an den Tatort zurückgegangen sei oder nicht (Urk. 45 S. 3 - 4 Ziffer 6 und S. 8 Ziff. 18), ob der Geschädigte ...[Staatsangehörige von H.]-Clubs besuche oder nicht (Urk. 45 S. 4 Ziff. 7), oder dass der Geschädigte keine Winterjacke getragen habe (Urk. 45 S. 5 Ziff. 8; Urk. 93 S. 9 f.). Der Raub wäre auch nicht ausgeschlos- sen, wenn die Angeklagten 1 und 3 zunächst noch in eine Liegenschaft hineinge- gangen wären (Urk. 45 S. 5; Urk. 93 S. 10). Hätte der Geschädigte alles nur er- funden, gäbe es keine vernünftige anderweitige Erklärung für seine erheblichen Verletzungen. 4.8. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, ein Überfall im Freien sei ausgeschlossen, weil die Zeugen F. davon selbst nichts mitbekommen hät- ten (Urk. 45 S. 5 f.; Urk. 93 S. 10). Auch spät abends, wenn der Umgebungslärm vielleicht weniger intensiv ist als tagsüber, reicht eine dazwischen liegende Haus- ecke oft aus, um Schreie oder Stöhnen akustisch nicht bewusst wahrzunehmen, zumal wenn Zeugen sich unterhalten oder ihr Augen- und Ohrenmerk auf etwas anderes gerichtet haben. Die Tat fand nicht in einem einsamen stillen Wald statt, sondern in der Stadt, wo stets eine gewisse Geräuschkulisse vorhanden ist, Zu- dem war es auch nicht so, dass die Zeugen bloss einige Meter vom Tatort ent- fernt standen und der Geschädigte hat auch nie ausgesagt, dass er im Moment des Überfalls aus Leibeskräften geschrien habe. 4.9. Dass jemand von hinten festgehalten wird, aber trotzdem im Laufe des dy- namischen Geschehens, insbesondere im Anschluss an das Festhalten, das Ge- sicht des hinter ihm gestandenen Täters erblicken kann, ist durchaus plausibel.
Von einer Ungereimtheit in der Schilderung des Geschädigten kann keine Rede sein (Urk. 45 S. 7). 4.10. Für die Gesamtwürdigung letztlich ausschlaggebend ist, dass die Verteidige- rin des Angeklagten 2 die Koinzidenzen zwischen den Aussagen des Angeklagten 3 (wonach der Angeklagte 2 bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten 1 unmittelbar anwesend gewesen sei), der Zeugin E._____ (wonach der Angeklagte 2 den anderen nachgegangen sei und nicht die ganze Zeit bei ihr geweilt habe), der Zeugen F._____ (wonach der Ge- schädigte mit stark blutender Wunde anderen Männern hinterher gerannt sei) und des Geschädigten (welcher von drei Personen spricht und den Angeklagten 2 an- hand von Fotos identifizierte) ausblendet. Solche Übereinstimmungen lassen sich nicht mit blossen Zufällen erklären oder indem man für einzelne Aussagen isoliert andere mögliche Erklärungen hat (Urk. 45 S. 11). 4.11. Auch die Ansicht der Verteidigerin, wonach der Angeklagte 2 kein Motiv für die Tat gehabt habe, entlastet ihn nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass Mittäter von Raubtaten oft nicht aus pekuniären Gründen mitwirken, weshalb die Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten 2 nichts Erhellendes bringt (Urk. 45 S. 13). Ebenso gerichtsnotorisch ist, dass solche Raubüberfälle auch in Aussen- quartieren von D._____ vorkommen (vgl. Urk. 93 S. 7) 4.12. Hinzu kommt schliesslich, dass die Glaubwürdigkeit des Angeklagten 2 stark herabgesetzt ist, da er zunächst bestritt, überhaupt am Ort des Geschehens ge- wesen zu sein und ein falsches Alibi angab und zu diesem Zweck sogar seine Ehefrau und deren Sohn missbrauchen wollte (Urk. 78 S. 14). Die Erklärung sei- ner Verteidigerin, er habe sich eben zu Beginn der Untersuchung vor Repressio- nen des Angeklagten 1 gefürchtet, überzeugt nicht (Urk. 45 S. 10 Ziff. 23; Urk. 93 S. 7). Indem er seine eigene Tatbeteiligung abstritt, wollte der Angeklagte 2 seine eigene Haut retten und nicht jene des Angeklagten 1. Ansonsten hätte er einfach die Beteiligung des Angeklagten 1 abstreiten können.
4.13. Dafür, dass der Angeklagte 2 an der Tat nicht unbeteiligt war, spricht auch die Schilderung von E._____ über das Geschehen nach der Tat, wonach sie alle Angeklagten im Anschluss in die Wohnung des Angeklagten 1 gefahren habe. 4.14. Bei einer Gesamtwürdigung bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte 2 in der Weise am Raub mitwirkte, wie der Anklageschrift zu entnehmen ist.
IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde auch von der Verteidigerin nicht gerügt (Urk. 78 S. 32 f.; § 161 GVG/ZH). Der Angeklagte 2 ist deshalb des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung 1. Dogmatische Strafzumessungsgrundsätze 1.1. Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätz- lich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten - na- mentlich auf Seiten des Täters - auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss ent- scheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind. Die Vorinstanz hat bereits richtig festgehalten, dass der Strafrahmen für Raub im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 StGB von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht (Urk. 78 S. 34 Ziff. 1.1.). 1.2. Das Gericht misst die Strafe innerhalb dieses Rahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1
StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist dafür zwischen der Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1.; 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2.; 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 u. Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 65, 129 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 21 f.; Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 6-7, 11 u. 14, m.w.H.). 1.4. Die tatbezogene Verschuldenskomponente (sog. Tatkomponente) wird in ein objektives und ein subjektives Tatverschulden unterteilt. 1.5. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist anhand des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Aufgrund der objektiven Tatschwere wird eine angemessene Einsatzstrafe fest- gesetzt.
1.6. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Tatverschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens zu beurteilen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Weiter ist an dieser Stelle die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) zu prüfen und sind die subjektiven Ver- schuldenskomponenten gemäss Art. 48 StGB zu berücksichtigen. 1.7. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypo- thetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unte- ren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 1.8. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten (sog. Tä- terkomponente) wie die persönlichen Verhältnisse, der Leumund, das Vorleben, insbesondere früheres Wohlverhalten oder Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vor- strafen, oder die Strafempfindlichkeit. Ebenso ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen, insbesondere wirken gezeigte Reue und Einsicht sowie kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten oder ein abgelegtes Geständnis strafmindernd. 2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden des Angeklagten 2 als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 78 S. 35).
2.2. Ausschlaggebende Faktoren für die Tatschwere sind die zahlenmässige und somit krasse physische Überlegenheit gegenüber dem Geschädigten, die Verwendung einer Pistolenattrappe sowie die Anwendung von roher Gewalt bzw. das Verursachen von doch erheblichen Verletzungen des Geschädigten. Zum ei- nen war das Risiko, durch den Raub nicht zum Erfolg zu gelangen, sehr klein, zum anderen haben die Täter mit dem brutalen Vorgehen beim Opfer bewusst massive Todesangst bewirken wollen. Es ist davon auszugehen, dass der Ge- schädigte im Dunkeln nicht feststellen konnte, dass es sich "bloss" um eine Pisto- lenattrappe gehandelt hat. Einzig die geringe Beute lässt die objektive Tatschwere in einem etwas milderen Licht erscheinen. Vor diesem Hintergrund gibt es im Rahmen vorstellbarer, von leicht bis schwer zu qualifizierenden Raubtaten ge- mäss Art. 140 Ziff. 1 StGB nur noch wenig Spielraum nach oben. Zwar hat nicht der Angeklagte 2 den Geschädigten geschlagen, aber diesen immerhin festgehal- ten und so die ungehinderte Gewaltanwendung des Angeklagten 1 ermöglicht. Mangels Nachweis ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die konkrete Waffenattrappen- und Gewaltanwendung nicht gemeinsam im Voraus geplant wurde. Objektiv gesehen muss von einem mittelschweren Verschulden gespro- chen werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint eine Strafe im Bereich von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Motiv und die Beweggrün- de für die Tat letztlich im Dunkeln blieben. Rein finanzielle Motive erscheinen je- denfalls höchst unwahrscheinlich, da sich die Angeklagten bewusst an besagte Örtlichkeit begaben, was darauf hindeutet, dass sie auch bewusst dem Geschä- digten eine Abreibung verpassen wollten. So oder so erscheint das brutale Vor- gehen nicht nur völlig unverhältnismässig, sondern es deutet auch auf eine erheb- liche kriminelle Grundhaltung hin. Immerhin kann zu Gunsten des Angeklagten 2 nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Abrechung in einem Milieu handelte, in welchem man sich gegenseitig nicht mit Handschuhen anfasst. 3. Täterkomponente Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann nichts Wesentliches bei- gefügt werden (Urk. 78 S. 36, § 161 GVG/ZH). Straferhöhende und strafmindern-
de Umstände liegen keine vor. Insgesamt führen die täterbezogenen Strafzumes- sungskriterien somit zu keiner Anpassung der Einsatzstrafe. 4. Strafmass In Würdigung aller relevanter Strafzumessungskriterien wäre eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24 Monaten dem Verschulden des Angeklagten 2 durchaus an- gemessen, wie es die Staatsanwaltschaft zunächst beantragte. Allerdings kann infolge Rückzugs der Anschlussberufung nicht über das von der Vorinstanz aus- gesprochene Strafmass von 18 Monaten hinausgegangen werden. An die Strafe sind insgesamt 62 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
VI. Strafvollzug
Auch die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe des Angeklagten 2 sowie die Ansetzung der 2-jährigen Probezeit ist aufgrund des Verbots der re- formatio in peius nicht mehr in Frage zu stellen. Der Angeklagte 2 ist nicht vorbe- straft. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 40 Ziff. 4; § 161 GVG/ZH).
VII. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage bezüglich des Angeklagten 2 (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). 2.1. Der Angeklagte 3 hat seine Berufung bereits zu Beginn des Verfahrens wie- der zurückgezogen, weshalb ihm praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind.
2.2. Der Angeklagte 1 hat seine Berufung erst kurz vor der Berufungsverhand- lung zurückgezogen. Es ist deshalb angemessen, ihm einen Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ein Sechstel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der Angeklagte 2 unterliegt mit seiner Berufung, weshalb er vollumfänglich kostenpflichtig wird. Ihm sind zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. Dem Angeklagten 2, B., wird das persönliche Erscheinen erlassen. 2. Das Verfahren gegen die Angeklagten 1, A., und 3, C._____, wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung bezüglich des Angeklagten 2 zurückgezogen hat. 4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Sep- tember 2010 hinsichtlich der Angeklagten 1 und 3 (Urteilsdispositiv Ziffern 1, 3, 4 a-c und 6 a-b) sowie über die Bemessung und Auflage der Kosten be- treffend die Angeklagten 1 und 3 (Urteilsdispositiv Ziffern 7 und 8) in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich, 2. Ab- teilung, vom 29. September 2010 über das Nichteintreten auf die Anklage gegen den Angeklagten 1 wegen einfacher Körperverletzung sowie betref- fend Verfahrensvereinigung und Einziehungen in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 7. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte 2, B._____, ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 2. Der Angeklagte 2 wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Angeklagten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bezüglich des Angeklagten 2 (Ziff. 7 und 8) bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'625.50 amtliche Verteidigung A._____ Fr.
amtliche Verteidigung B._____ (ausstehend) Fr.
amtliche Verteidigung C._____ (ausstehend)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich betr. den Angeklagten 2 B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betr. den Angeklagten 2 B._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betr. den Angeklagten 2 B._____. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Aardoom