Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110274-O/U/pb/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der juristische Sekretär Dr. Bischoff
Urteil vom 30. August 2011
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich, Anklägerin, Appellantin und Anschlussappellatin
gegen
A._____, Angeklagter, Appellat und Anschlussappellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend einfache Köperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 (DG100013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 226 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Es wird eine engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten im Sin- ne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 5. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung erteilt, in ein betreutes Wohnheim einzutre- ten. Es wird ihm zusätzlich die Weisung erteilt, sich hinsichtlich seiner Alko- holsucht und seiner Aggressivität medikamentös behandeln zu lassen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Ok- tober 2010 beschlagnahmte Tatmesser wird eingezogen und bei den Akten belassen.
Das Gericht erwägt: I.
(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 werden dem Angeklagten einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe (näher dazu Urk. 14, S. 3 f.): Am Samstag, 8. Mai 2010, ca. um 19:40 Uhr, im Wohnheim C._____ in D., habe der Angeklagte dem im Hinblick auf unerlaubten Alkoholbesitz in seinem Zimmer eine Kontrolle durchführenden Betreuer E. nach dem Auf- finden von alkoholischen Getränken gedroht, ihn zusammenzuschlagen bzw. tot- zuschlagen, falls er diese sicherstelle und einen Eintrag im Verlaufsjournal mit In- formierung des Heimleiters vornehme. Daraufhin habe E._____ ohne die Fund- gegenstände die Flucht ergriffen und sich in einer Toilette eingeschlossen, wobei der Angeklagte ihm unter Ausstossen weiterer Todesdrohungen gefolgt sei. Nach erfolglosen Versuchen, die Toilettentüre von aussen zu öffnen, habe der Ange- klagte abermals Todesdrohungen ausgestossen, ein Militärmesser geholt und mit diesem die Toilettentüre zu entriegeln versucht. Währenddessen sei der Heimbewohner B._____ hinzugetreten und habe dieser den Angeklagten zu beruhigen versucht, worauf der Angeklagte sich gegen B._____ gewandt, dieser die Flucht ergriffen und der Angeklagte, das Militärmes- ser mit geöffneter Klinge in der erhobenen Hand haltend, ihn verfolgt habe, bevor es schliesslich zu einem Handgemenge bzw. Bodenkampf zwischen den beiden gekommen sei, in dessen Verlauf B._____ durch das vom Angeklagten geführte Militärmesser eine Stichverletzung mit Durchtrennung und Zerfetzung von Nerv und Fingerarterie des linken Mittelfingers sowie eine oberflächliche Schnittwunde
am Nacken erlitten habe, wobei die Handverletzung anschliessend habe operativ behandelt werden müssen. Nach erfolgreicher Intervention durch die Heimbewohnerin F._____ habe der Angeklagte sich schliesslich entfernt, sei dann aber auf den Heimbewohner G._____ getroffen, worauf er sein immer noch mitgeführtes Militärmesser mit ge- öffneter Klinge auch gegen diesen erhoben, auch dieser die Flucht ergriffen und der Angeklagte auch ihn so verfolgt habe. Mit seinem Verhalten habe der Angeklagte seine Opfer jeweils wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt und die Verletzungen von B._____ jedenfalls in Kauf genommen. II.
(Prozessgeschichte) 1. Das eingangs genannte Urteil des Bezirksgerichts Affoltern erging am 20. Dezember 2010. Dieser Entscheid wurde dem Angeklagten gleichentags mündlich und der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2010 schriftlich im Dispo- sitiv eröffnet (Urk. 28 und 30). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, eingegangen am 24. Dezember 2010, innert Frist Berufung gegen das Urteil, wobei sie diese auf die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs (Dispositivziffern 3 – 5) be- schränkte (Urk. 31). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Angeklagten am 23. März 2011 und der Staatsanwaltschaft am 25. März 2011 zugestellt (Urk. 41 und 42). Diesbezüglich reichte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. März 2011, eingegangen am 29. März 2011, sodann fristgemäss ihre Bean- standungen ein (Urk. 43). Von Seiten des Angeklagten wurde daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2011, eingegangen am 8. April 2011, innert Frist An- schlussberufung erklärt (Urk. 46). Mit Verfügung vom 8. April 2011 überwies das Bezirksgericht Affoltern schliesslich die Akten ans Obergericht des Kantons Zü- rich, damit dieses die Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. die Anschlussberu- fung des Angeklagten behandle (Urk. 48).
(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: CH-StPO) werden Rechts- mittel gegen noch vor ihrem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die vorliegende Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 und die entsprechende Anschlussberufung sind somit in An- wendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zür- cher Gerichtsverfassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen. 2. Wird Berufung erklärt, kann sie bereits von Beginn weg oder auch noch bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforde- rungen sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden, wobei in diesem Fall die Rechtskraft des angefochtenen Urteils lediglich im Umfang der Anfech- tung gehemmt wird (§ 413 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1
(Schuldspruch), 2 (Strafe), 6 (Einziehung), 7 (Schadenersatz), 8 (Genugtuung) sowie 9 – 10 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. IV.
(Beanstandungen) 1. Die Staatsanwaltschaft rügt die von der Vorinstanz angeordnete ambu- lante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs, und zwar sinngemäss zu- sammengefasst aus folgenden Gründen: Gemäss dem vorliegenden psychiatri- schen Gutachten sei dem Angeklagten eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb eine ambulante Massnahme nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko aus- reichend zu vermindern, und demzufolge alleine die Anordnung einer stationären Massnahme Erfolg verspreche. Über diese gutachterlichen Einschätzungen und Befunde habe sich die Vorinstanz aber in unhaltbarer Weise hinweggesetzt, in- dem sie ohne nähere Begründung einfach vom Gegenteil ausgegangen sei und die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig qualifiziert habe (Urk. 43, S. 1 f.; Urk. 60, S. 1 ff.). 2. a) Gemäss dem psychiatrischem Gutachten von PD Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ vom 7. September 2010 bestehe beim Angeklag- ten aufgrund einer in frühster Kindheit erlittenen, irreversiblen und kurativ nicht behandelbaren hirnorganischen Schädigung sowie einer sich daraus ergebenden Persönlichkeitsstörung eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Dro- hungen, aber auch von Gewaltstraftaten mit Körperverletzung, wobei die Rück- fallgefahr durch seinen Alkoholkonsum noch begünstigt werde (Urk. 9/4, S. 43 f.). Immerhin liessen sich die mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehenden Verhaltensauffälligkeiten reduzieren, wenn medikamentöse Strategien zur Verbesserung der Affektkontrolle bzw. Impulsivität des Angeklagten einerseits und seinen labilen Selbstwert stabilisierende und die Tagesabläufe strukturieren- de Beschäftigungen sowie eine strikte Alkoholkarenz andererseits etabliert wür- den. Entsprechend sei der Angeklagte in einem prosozialen, stützenden und kon-
fliktarmen Umfeld unterzubringen sowie in geschützte Arbeitsprozesse zu integ- rieren (Urk. 9/4, S. 44 f.). Für eine therapeutische Erreichbarkeit des Angeklagten sprächen seine un- auffällige Entwicklung bis zum 24. Lebensjahr und seine von seinen Eltern berich- tete Beeinflussbarkeit durch Dritte oder Umgebungseindrücke. Es sei davon aus- zugehen, dass nach einem Zurückdrängen von sozial problematischen Einflüssen eine medikamentöse Behandlung und konstruktive Interventionen Dritter anschla- gen könnten. Entsprechend sollte auch dann ein Behandlungsversuch vorge- nommen werden, wenn sich der Angeklagte dazu nicht bereit erkläre (Urk. 9/4, S. 44 f.). Vor dem Hintergrund dieser klaren gutachterlichen Ausführungen ist an der grundsätzlichen Massnahmebedürftigkeit und auch -fähigkeit des Angeklagten nicht zu zweifeln. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit seiner Massnahmewillig- keit verhält: Lehnte der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Begutachtung bzw. wäh- rend des Untersuchungsverfahrens noch jegliche psychiatrische Behandlung ab (Urk. 9/4, S. 45 i.V.m. S. 24 und 30 f.), zeigte er sich anlässlich der Hauptver- handlung für eine ambulante, nicht aber für eine stationäre Massnahme bereit (Prot. I, S. 12). Gleiches gilt für die heutige Berufungsverhandlung (Prot. II, S. 14). b) Das vorliegende Gutachten spricht sich für die Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus: Die organische Persönlich- keitsstörung des Angeklagten dominiere das klinische Bild und beeinflusse die Legalprognose wesentlich stärker als der begleitende Alkoholkonsum. Überdies wäre der Angeklagte aufgrund seiner intellektuellen Beeinträchtigungen ohnehin nicht in der Lage, Behandlungskonzepten von psychiatrischen Entwöhnungsklini- ken zu folgen und von den dortigen psychotherapeutischen Angeboten zu profitie- ren (gemeint: im Hinblick auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB) (Urk. 9/4, S. 45). Demgegenüber wird die erfolgreiche Durchführung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB in Zweifel gezogen: Der Angeklagte sei auf- grund seiner organischen Persönlichkeitsstörung durch Ausseneinflüsse leicht störbar sowie ohne Hilfestellungen und Vorgaben nicht in der Lage, seine Tages-
abläufe adäquat zu strukturieren, so dass ambulante Behandlungsauflagen eine deutliche Überforderung darstel len würden (Urk. 9/4, S. 45 f.). Die Vorinstanz hat die gutachterliche Empfehlung betreffend die Anordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB als unverhältnismässig erachtet, da der Angeklagte nicht derart aggressiv sei, dass von einer Gemeingefährlichkeit gesprochen werden könne. Vielmehr habe er sich bis zu seinem 24. Lebensjahr, als er noch bei seinen Eltern gelebt habe und von ihnen unterstützt worden sei, nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dass er in einer geschützten Umgebung unauffällig bleiben werde. Deshalb sei im Sinne ei- ner letzten Chance eine engmaschige ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB, verbunden mit einem Aufenthalt in einer geschützten, ihn tragenden Umgebung, ausreichend. Dafür sei dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, in ein betreutes Wohnheim einzutreten und sich im Hinblick auf seine Alkoholsucht und seine Ag- gressivität medikamentös behandeln zu lassen, sowie entsprechende Bewäh- rungshilfe anzuordnen (Urk. 51, S. 8 f.). Wie alle anderen Beweismittel unterliegt auch ein psychiatrisches Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 284 StPO. Das Gericht kann ihm somit folgen oder teilweise oder ganz davon abweichen. Indessen darf das Gericht das Fachwissen des Gutachters nicht ohne triftige Gründe bzw. stich- haltige Begründung durch seine eigene Meinung ersetzen. Entsprechend ist ein Abweichen beispielsweise bei Unvollständigkeit, Ungenauigkeit, fehlender Über- zeugungskraft oder mangelnder Überprüfbarkeit eines Gutachtens denkbar (S CHMID, a.a.O., Rz. 671; BGE 129 IV 57 f.). Das vorliegende Gutachten erscheint umfassend und sorgfältig erstellt wor- den zu sein und ist ohne weiteres nachvollziehbar. Insofern sind keine Gründe er- sichtlich, das Gutachten in Frage zu stellen. Soweit sich die Vorinstanz für eine ambulante Massnahme entschieden und die gutachterlich empfohlene stationäre Massnahme mit dem Argument abgelehnt hat, dass eine solche unverhältnismässig wäre, weil der Angeklagte nicht als ge- meingefährlich eingestuft werden könne, zumal er sich in seinen ersten 24 Le- bensjahren strafrechtlich unauffällig verhalten habe, so ist dem Zweierlei entge- genzuhalten: Zum einen stellt Gemeingefährlichkeit keine Voraussetzung für die
Anordnung einer stationären Massnahme dar. Und zum anderen kann der Um- stand der strafrechtlichen Unauffälligkeit während der Zeit unter elterlicher Für- sorge bzw. Obhut zwar als Indiz für eine grundsätzliche Massnahmefähigkeit ge- sehen, nicht aber auch für die Entscheidung herangezogen werden, ob aufgrund des seitherigen Verhaltens des heute 33-jährigen Angeklagten nun eine ambulan- te oder eine stationäre Massnahme anzuordnen sei. Insofern vermag die vo- rinstanzliche Begründung für das Abweichen von der gutachterlichen Empfehlung also nicht zu überzeugen, geschweige denn die Unverhältnismässigkeit einer sta- tionären Massnahme darzulegen. Indessen ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeordnete engma- schige ambulante Behandlung des Angeklagten unter Erteilung der Weisung, dass er in ein betreutes Wohnheim eintrete und sich im Hinblick auf seine Alko- holsucht und seine Aggressivität medikamentös behandeln lasse, sowie unter Anordnung entsprechender Bewährungshilfe den mit einer stationären Behand- lung verknüpften Zielsetzungen sehr nahe kommt, soll doch in beiden Fällen ein Aufenthalt des Angeklagten in einer geschützten, ihn tragenden Umgebung sowie seine physische und psychische Stabilisierung sichergestellt werden. Damit kann der vorinstanzliche Massnahmeentscheid jedenfalls im Ergebnis nicht als ermes- senswidrig, willkürlich oder falsch bezeichnet werden. Überdies ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Mit Ausfällung des vor- instanzlichen Urteils wurde die bereits zuvor verhängte Sicherheitshaft verlängert, und zwar "bis zum Eintritt des Angeklagten in ein geeignetes Wohnheim" (Urk. 29). In der Folge verlangte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich im Hinblick auf die angeordnete engmaschige ambulante Behandlung des Angeklag- ten Akteneinsicht, welche ihm auch gewährt wurde (Urk. 32 – 34). Aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens sah die Vollzugsbehörde dann aber davon ab, die Unterbringung des Angeklagten in einem Wohnheim zu organisieren (Urk. 39, S. 2; Urk. 46, S. 1 f.). Dieser Umstand darf sich nicht zum Nachteil des Angeklag- ten auswirken. Unter Berücksichtigung des im Ergebnis nachvollziehbaren vorinstanzlichen Massnahmeentscheids, der vom Angeklagten mittlerweile erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von knapp 16 Monaten bei einer von der Vorinstanz
ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, der folglich ebenso langen Zeitdau- er, in welcher dem Angeklagten lediglich eine auf das Notwendigste beschränkte ambulante psychiatrische Behandlung zuteil wurde, sowie des dennoch grund- sätzlich positiven Führungsberichts des Gefängnisses J._____ betreffend das Verhalten des Angeklagten in der Sicherheitshaft (Urk. 59), erschiene die Anord- nung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB erst im heutigen Zeitpunkt somit als unverhältnismässig. Im Ergebnis ist deshalb am vorinstanzlichen Massnahmeentscheid festzu- halten und die angeordnete engmaschige ambulante Behandlung des Angeklag- ten im Sinne von Art. 63 StGB unter Erteilung der Weisung, dass er in ein betreu- tes Wohnheim eintrete und sich im Hinblick auf seine Alkoholsucht und seine Ag- gressivität medikamentös behandeln lasse, sowie unter Anordnung entsprechen- der Bewährungshilfe zu bestätigen. c) Gemäss dem vorliegenden Gutachten könne den komplexen psychiat- risch-psychagogischen und sozio- bzw. arbeitstherapeutischen Therapieerforder- nissen des Angeklagten bei vorherigem oder gleichzeitigem Strafvollzug nicht Rechnung getragen werden. Im Übrigen könne eine Strafe das Verhalten des An- geklagten aber ohnehin nicht modifizieren, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, gemachte Erfahrungen bzw. die Erwartung einer drohenden Strafe in neuerlichen Konfliktsituationen zu berücksichtigen (Urk. 9/4, S. 46). Die Vorinstanz schob den Vollzug der von ihr ausgefällten Strafe ohne nähe- re Begründung zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme auf (Urk. 51, S. 9). Die Staatsanwaltschaft rügte dies zunächst in ihrer Berufungser- klärung (Urk. 31), äusserte sich in ihren Beanstandungen dann aber nicht mehr zu diesem Punkt (Urk. 43; Urk. 60 und 62). Angesichts der plausiblen gutachterlichen Ausführungen zur Notwendigkeit des Aufschubs des Strafvollzugs kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vorliegend ein solcher Aufschub angezeigt ist. Entsprechend ist das vo- rinstanzliche Urteil auch diesbezüglich zu bestätigen. Somit ist die Strafe aufzu- schieben, jedenfalls soweit sie noch nicht vollzogen wurde.
V.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen) Gemäss § 396a StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Ob- siegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gänzlich; der Angeklagte zog seine Anschlussberufung im Verlaufe der Berufungsverhandlung zurück. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Angeklagten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sowie diejeni- gen der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind die ihm aufzuerlegenden Kosten jedoch abzuschreiben (§ 190a StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Angeklagten wird Vormerk ge- nommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 6 (Einziehung), 7 (Schadenersatz), 8 (Genugtuung) sowie 9 – 10 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Es wird eine engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten im Sin- ne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Ange- klagten auferlegt. Die übrigen Kosten sowie diejenigen der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des An- geklagten wird abgeschrieben. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Geschädigten 2 hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:
Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff