Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110256-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend fahrlässige Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. Juni 2009 (DG090011); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer vom 17. Juni 2010 (SB100005); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 17. März 2011 (6B_592/2010)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Juli 2008 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − des fahrlässigen, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 2 bis VRV, − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 2 VRV, − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG 2. Von einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässigen, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und mehrfacher Verletzung der Verkehrsegeln wird abgesehen. 3. Für die mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel (BetmG) wird der Angeklagte mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
b) des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 61 S. 1) Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Urteil des Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Juni 2010 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tö- tung, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde abgesehen (Urk. 64 S. 9). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse war zu bezahlen. 2. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 8. Juli 2010 (Datum Poststempel) bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 67). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 17. März 2011 wurde der Ent- scheid der erkennenden Kammer aufgehoben. Das Bundesgericht beanstandete, dass Art. 54 StGB zu weitgehend angewendet worden sei. Der Umfang der Straf- befreiung habe sich nur auf die fahrlässige Tötung und die direkt damit zusam- menhängende einfache Verkehrsregelverletzung wegen Nichtanpassens der Ge- schwindigkeit zu erstrecken, nicht jedoch auf die abendliche Fahrt von B._____ nach C._____ und von dort via D._____ bis zum Unfallort mit Bezug auf den Vor- wurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssi- cheren Fahrzeugs und des Nichttragen des Sicherheitsgurtes. Der Beschuldigte sei daher für diese Tatbestände zu bestrafen (Urk. 75 S. 8).
vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 15-17), und von einer Bestrafung für diese Delikte ist abzusehen. 2. Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass dem Beschuldigten für die Tatbestände des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichttragens der Sicherheitsgurte und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, die sich auf die Fahrt von B._____ nach C._____ und von dort via D._____ bis zum Unfallort beziehen, keine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB gewährt wer- den kann. Der Beschuldigte ist demnach wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 2 bis VRV mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zu belegen, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemes- sen zu erhöhen ist. Für das Nichttragen der Sicherheitsgurte im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV, das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS sowie für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG ist eine Busse auszusprechen. Der Beschuldigte wies eine THC-Konzentration von 4,5 μg/L in Blut auf, was dem dreifachen des erlaubten Grenzwertes von 1,5 μg/L entspricht. Er legte in diesem Zustand eine beträchtliche Strecke mit seinem Fahrzeug zurück, am Morgen auf dem Weg zur Arbeit, am Abend auf dem Weg nach Hause und anschliessend in den Ausgang, zu Tageszeiten also, in denen reger Verkehr vorlag. Das objektive Tatverschulden wiegt daher nicht mehr leicht. Subjektiv war sich der Beschuldigte bewusst, welche Risiken er verursachte, in- dem er ein Fahrzeug führte, obwohl er unter dem Einfluss von illegalen Drogen stand. Die Fahrten erfolgten allerdings nicht direkt nach dem Konsum von Mari- huana, sondern am Tag danach. Das subjektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht.
In Anbetracht der erwähnten Strafzumessungsfaktoren und unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung erscheint eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 13 f.). Wesentliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung sind nicht bekannt (Urk. 61 S. 5). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin Fr. 4'208.– pro Monat verdient (Urk. 62/1). Nach Abzug der Kranken- kassenbeiträge von ca. 200.– pro Monat und den Steuern von ca. 2’400.– pro Jahr verbleibt damit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3’800.– (Prot. I S. 4). Für die Strafzumessung ergeben sich aus diesen persönlichen Faktoren keine Folgerungen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 51 S. 13), wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten und die gezeigte Einsicht und Reue zugunsten des Beschuldigten aus. Die Einsatzstrafe ist daher auf 30 Tagessätze zu reduzie- ren. Ausgehend von den zuvor erwähnten finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.– festzusetzen. Für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, die mehrfache Verlet- zung der Verkehrsregeln und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 12 ff.) eine Busse von Fr. 1'800.– auszufällen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage festzusetzen. III. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Begehen abzuhalten (Abs. 1). Da der Beschuldigte
Ersttäter ist und sowohl Einsicht als auch Reue zeigte, sind die Voraussetzungen für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben. Dementspre- chend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anset- zung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. IV. Kosten Das vorliegende zweite Berufungsverfahren hat der Beschuldigte nicht zu vertre- ten, weshalb die daraus entstandenen Kosten, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Diese sind jedoch in sinngemässer Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO abzu- schreiben.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juni 2009 (DG090011) bezüglich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), Dispositivzif- fern 5 und 6 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Von einer Bestrafung des Beschuldigten A._____ wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV wird abgesehen.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch abgeschrieben. 6. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Geschädigten − die Bundesanwaltschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner