Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110169-O/U/rc damit vereinigt: Geschäfts-Nr. SB110171
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und Dr. Bussmann, Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 1. Juli 2011
in Sachen
A._____, Geschädigter und Erstappellant
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur, Anklägerin und Zweitappellantin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y., 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.,
betreffend Raufhandel / Körperverletzung etc.
Berufungen gegen Urteile des Bezirksgerichtes WINTERTHUR vom 16. Juni 2010 (DG100012 und DG100014)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 65). Urteil der Vorinstanz: (B.; DG100012) 1. Der Angeklagte B. wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten A._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 248.25 Auslagen Untersuchung (1/3) Fr. 9'596.85 amtl. Verteidigungskosten Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertretung A._____ (ausste- hend) Fr.
Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Urteil der Vorinstanz: (C.; DG100014) 1. Der Angeklagte C. wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten A._____ wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 248.25 Auslagen Untersuchung (1/3) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertretung A._____ (ausste- hend) Fr.
Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Angeklagten C._____ wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters: (Urk. 95 S.1 f.) 1. Die Ziffern 1 bis 4 der Urteile der Vorinstanz seien aufzuheben. 2. Es seien die Angeklagten schuldig zu sprechen. 3. Es sei festzustellen, dass die Angeklagten gegenüber dem Geschädig- ten A._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches sei der Geschä- digte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 4. Die Angeklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 40'000.– nebst Zinsen zu 5% seit dem 1. Dezember 2007 zu bezahlen. 5. Die Kosten der Geschädigtenvertretung für das erst- und zweitinstanz- liche Verfahren seien ausgangsgemäss den Angeklagten aufzuerlegen.
Prozessualer Antrag: Dem Geschädigten sei eine vollständige Ausfer- tigung des Urteils zuzustellen. b) Des Verteidigers des Angeklagten B.: (Urk. 96 S. 13) 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Angeklagte 01 - in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Juni 2010 - von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es sei auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beru- fungsklägers nicht einzutreten. 4. Es seien die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung, soweit sie den Angeklagten 01 betreffen, auf die Staatskasse zu neh- men. c) Des Verteidigers des Angeklagten C.: (Urk. 97 S. 2) 1. In Abweisung der Berufung des Geschädigten sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei nicht einzutre- ten. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) richtet sich die Berufung gegen einen vor dem 1. Januar 2011 gefällten Entscheid nach bisherigem Prozessrecht. Die Urteile der Vorinstanz gegen die Angeklagten B._____ und C._____ ergingen am 16. Juni 2010 (Prot. I S. 4 und 50 f. in den Prozessen SB110169 und SB110171). Vorliegend gelangt somit die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) zur Anwendung. 2. Berufungserklärungen und Rückzüge der Staatsanwaltschaft Am 23. Juni 2010 appellierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vor- sorglich gegen die erstinstanzlichen Freisprüche der Angeklagten B._____ und C.. Nach Erhalt der begründeten Urteile zog sie die Berufungen mit Datum vom 22. Dezember 2010 zurück (Urk. 75 und 82 im Prozess SB110169, Urk. 75 und 83 im Prozess SB110171). Davon ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen den Freispruch von A., der im erstinstanzlichen Verfahren als Angeklagter und Geschädigter aufgetreten war, Berufung eingelegt hatte, jedoch auch diesbezüglich die Beru- fung zurückzog. Dieses obergerichtliche Verfahren mit der Prozess-Nummer SB110170 wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 1. April 2011 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Berufungserklärungen und Beanstandungen des Geschädigten A._____ Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 (Poststempel vom gleichen Tag) erhob der Rechtsvertreter des Geschädigten A._____ gegen die Urteile, mit denen die An- geklagten B._____ und C._____ freigesprochen wurden, rechtzeitig Berufung (Urk. 74 in beiden Prozessen). Am Tag, an dem der Geschädigtenvertreter die begründeten Urteile erhielt, verfasste er sodann inhaltlich ausreichende Bean-
standungen; sie gingen am Folgetag - und damit innert Frist - am Bezirksgericht Winterthur ein (Urk. 77 und 81 im Prozess SB110169, Urk. 80 und 88 im Prozess SB110171). Von Seiten des Geschädigten wird bezüglich beider Angeklagten ein anklagege- mässer Schuldspruch beantragt, ausserdem die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz (dem Grundsatz nach) und einer Genugtuung von Fr. 40'000.-. Ferner stellt er Antrag, die Kosten der Geschädigtenvertretung für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren den Angeklagten aufzuerlegen. Damit ist auch das Kostendispositiv angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist lediglich Ziffer 5 des bezirksgerichtlichen Entscheids gegen den Angeklagten C._____ (Prozess Nummer SB110169), womit diesem keine Entschädigung zugesprochen wurde. Das ist mittels Beschluss festzustellen. 4. Beweisanträge Anträge auf Beweisergänzung wurden nicht gestellt. 5. Strafantrag Ein rechtsgenügender Strafantrag, der die einfache Körperverletzung hinsichtlich beider Angeklagten umfasst, liegt vor (Urk. 3, Urk. 19 S. 3, Art. 32 StGB). 6. Prozessvereinigung Die Akten der Untersuchung sind für beide Angeklagten exakt dieselben und denn auch in gleichen Thek für beide obergerichtlichen Prozesse enthalten. Wie unter anderem aus der Anklageschrift erhellt, besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher der Prozess Nummer SB110171 mit dem Prozess Nummer SB110169 zu vereini- gen und das jüngere Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben.
II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Den Angeklagten B._____ und C._____ wird vorgeworfen, sich des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und/oder der vorsätzlichen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Am 1. Dezember 2007, um etwa 01.45 Uhr, sei es vor dem D._____ Club in E._____ zu einem verbalen Streit gekommen, weil der Taxifahrer A._____ sich geweigert habe, einen betrunkenen Kollegen von B._____ und C._____ zu beför- dern. Als A._____ weggefahren sei, habe er einen Schlag gegen sein Fahrzeug festge- stellt, worauf er wieder ausgestiegen sei. Im Rahmen der erneuten Auseinander- setzung habe A., aufgebracht ob des Verhaltens von B., diesen an den Kleidern gepackt, ihm eine Ohrfeige verabreicht und ihm für den Fall, dass er für die Leerfahrt nicht vor Ort zahle, angedroht, ihn so zuzurichten, dass er nicht mehr gerade stehen würde, was B._____ in Angst um seine Gesundheit versetzt habe. Um sich zu revanchieren, habe B._____ A._____ daraufhin mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen, was dazu geführt habe, dass der Geschädigte zu Boden ge- gangen sei. C., der zwischenzeitlich abseits versucht gehabt habe, ein an- deres Taxi zu organisieren, sei wieder hinzugeeilt, und die beiden seien nun in mindestens konkludent erfolgter Absprache übereingekommen, nochmals Gewalt gegen A. anzuwenden, weshalb einer der beiden mindestens einmal gegen den Kopf oder den Körper A._____s getreten habe. Aufgrund der Gewalteinwirkung der Angeklagten habe der Geschädigte neben ei- ner starken Hirnerschütterung teils starke Prellungen an Gesicht und Körper so- wie Schürfungen an den Knien sowie eine Verletzung der Nasenschleimhaut erlit- ten, was die Täter bei ihrem Tun in Kauf genommen hätten.
Darüber hinaus sei es als direkte Folge der physischen Attacken der Angeklagten bei A._____ zu einem anhaltenden postcommotionellen Syndrom und einer post- traumatischen Belastungsstörung mit Depressionen gekommen, weswegen der Geschädigte zunächst lange Zeit arbeitsunfähig gewesen sei und mittlerweile eine volle IV-Rente erhalte. Diese Folge der Gewaltanwendung beruhe auf einer Sorg- faltspflichtverletzung, sei für B._____ und C._____ voraussehbar gewesen und wäre vermeidbar gewesen. 2. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach B._____ und C._____ (wie auch A._____) "in dubio pro reo" vollumfänglich frei. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die - teils zu- einander wie in sich widersprüchlichen - Sachverhaltsdarstellungen der drei direkt Beteiligten und der fünf Zeugen vermöchten allesamt nicht zu überzeugen (Urk. 86 S. 24 ff. in SB110169, Urk. 92 S. 23 ff. in SB110171). Dabei sei unter an- derem zu berücksichtigen, dass einige der Aussagenden im Zeitpunkt des mass- geblichen Geschehens aufgrund starker Alkoholisierung eingeschränkt wahrneh- mungs- und später beschränkt erinnerungsfähig gewesen sein könnten (Urk. 86 S. 18 und 19 in SB110169, Urk. 92 S. 17 und 18 in SB110171). Der Geschädigte sei zwar nüchtern, aber zeitweise bewusstlos und allenfalls unter Schockzustand gewesen, weshalb auch er nur lückenhafte Erinnerungen an den Vorfall habe (a.a.O.). Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen der Zeugen kämen so- dann angesichts des teils langen Zeitablaufs bis zur ersten Einvernahme der Zeugen auf, welcher die Erinnerung habe verblassen lassen und zur Vermischung von selbst Erlebtem und von anderen Zeugen Gehörtem geführt haben könne (Urk. 86 S. 19 f. in SB110169 Urk. 92 S. 18 f. in SB110171). Teils seien unter den Einvernommenen, den Angeklagten wie den Zeugen, offensichtlich gar Abspra- chen erfolgt (Urk. 86 S. 25 in SB110169 Urk. 92 S. 24 in SB110171). Bei der vorliegenden Beweislage lasse sich nicht erstellen, wer den Geschädigten geschlagen und anschliessend getreten habe. Insbesondere seien sich auch die Zeugen darüber nicht einig. Es sei überdies nicht nachweisbar, dass die in der Anklage genannten Verletzungen des Geschädigten durch eine Intervention B._____s oder C._____s verursacht worden seien. Diesbezüglich sei auch mög-
lich, dass der Geschädigte im Rahmen eines Handgemenges mit anderen Perso- nen unkontrolliert und unglücklich auf die Bordsteinkante gefallen sei (zum Gan- zen Urk. 86 S. 24 f. in SB110169, Urk. 92 S. 23 f. in SB110171). 3. Würdigung 3.1. Zur Glaubwürdigkeit der Befragten bzw. grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen 3.1.1. B._____ und C._____ 3.1.1.1. Der Angeklagte B._____ wies laut Polizeirapport im Zeitpunkt der Tat ei- nen Blutalkoholgehalt von 1.45 Gewichtspromillen auf, der Angeklagte C._____ einen solchen von 1.86 Gewichtspromillen (Urk. 1 S. 2 und 4). Auch Zeugen fiel auf, dass die beiden offensichtlich deutlich zu viel dem Alkohol zugesprochen ha- ben mussten, wobei der Trunkenheitsgrad unterschiedlich eingestuft wurde. Dass sie beim hier interessierenden Vorfall unter erheblichem Alkoholeinfluss standen, steht damit ausser Zweifel. Hingegen finden sich weder im Polizeirapport (Urk. 1), noch in den kurz nach der Tat erstellten Protokollen der Aussagen der direkt Be- teiligten (Urk. 7, 8 und 9) ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Kognition oder Merkfähigkeit von B._____ oder C._____ derart massiv eingeschränkt gewesen wäre, dass sie nicht mehr fähig gewesen wären, bei den Befragungen das unmit- telbar zuvor Geschehene tatsachengetreu wiederzugeben. Insbesondere haben die Angeklagten die gestellten Fragen offenkundig verstanden und adäquat da- rauf geantwortet. Dabei war es ihnen auch möglich, längere, in sich stimmige Schilderungen zu Protokoll zu geben. Beide Angeklagten machten in diesen Be- fragungen auch keine alkoholbedingte Beeinträchtigung geltend. Der stärker al- koholisierte Angeklagte C._____ führte auf die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten, im Gegen- teil explizit aus: "Ja, ich fühle mich in der Lage" (Urk. 9 S. 2). Er konnte gemäss Anklageschrift und eigenen Aussagen im Verlauf des Ereignisses auch von der einen Strassenseite auf die andere in Richtung des Taxis rennen, was bei starker Trunkenheit nicht möglich gewesen wäre (Urk. 30 S. 2, Prot. I S. 27). Es besteht
daher kein Anlass, auf die Aussagen der Angeklagten in diesen ersten polizeili- chen Befragungen nicht abzustellen. 3.1.1.2. Aus der Tatsache, dass die Angeklagten ein Interesse daran haben könn- ten, sich durch Falschaussagen in ein besseres Licht zu stellen, um einer Verur- teilung zu entgehen, lässt sich sodann nicht mehr ableiten, als dass ihre Vorbrin- gen kritisch zu würdigen sind. 3.1.2. A._____ 3.1.2.1. Der Geschädigte A._____ war nüchtern. Er erlitt aber bei der Attacke eine schwere Hirnerschütterung und war zeitweise bewusstlos. Bei späteren Einver- nahmen litt er unter zusätzlichen psychischen Beeinträchtigungen. Das ist bei der Würdigung seiner Aussagen stets im Auge zu behalten. In der ersten polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Ereignis (Urk. 7) sagte er aber durchaus klar und folgerichtig aus, und es besteht daher kein Anlass, die- se Depositionen von vornherein als gänzlich unzuverlässig zu betrachten. 3.1.2.2. Sodann trifft zwar zu, dass der Geschädigte versucht gewesen sein könn- te, durch Falschaussagen seine Position im Strafverfahren, in dem er zeitweise eine Doppelrolle als Angeklagter und Geschädigter bekleidete, zu verbessern, doch kann aus dieser Interessenlage - wie bei den Angeklagten - nicht ohne Wei- teres geschlossen werden, er habe nicht den Tatsachen entsprechend ausgesagt. Die Aussagen A._____s sind aber einer entsprechend kritischen Analyse zu un- terziehen. 3.1.3. Zeugen 3.1.3.1. Was die Vorbringen der fünf Zeugen betrifft, so ist dem - von den Ange- klagten nicht zu vertretenden - Umstand, dass sie erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall erstmals zur Sache befragt wurden (Urk. 44/2, 44/4, 44/8, 44/12 und 44/16) und bis zur zweiten Einvernahme erneut viele Monate vergingen, durch besonders vorsichtige Würdigung Rechnung zu tragen. Ihre Aussagen dürfen an-
gesichts des Zeitablaufs, der das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt, nicht un- besehen beim Wort genommen werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Zeugen Freunde oder jedenfalls sehr gute Arbeitskollegen sind und dementsprechend - was natürlich ist - nach dem Vorfall und nach der polizeilichen Befragung über das Geschehene sprachen, wie etwa der Zeuge F._____ angab (Urk. 44/13 S. 2). Es ist - wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend erwog - nicht auszuschliessen und bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen zu berücksichtigen, dass sich dabei mit der Zeit tatsächlich selbst Erlebtes mit bloss von anderen Gehörtem vermischt haben könnte. Diese Aspekte führen aber umgekehrt nicht ohne Weiteres zum Schluss, ihren Vorbringen könne generell nicht getraut werden. Zum einen ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche, besonders einprägsame Beobachtungen erfahrungsgemäss zumindest in den Grundzügen geraume Zeit im Gedächtnis haften bleiben. Zum anderen ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Aussagen der Zeugen keineswegs eingeübt und gleichförmig wirken, sondern sich zum Teil in wesentlichen, an sich unkomplizierten Belangen (etwa bezüglich der Zuordnung von Handlungen an die Angeklagten) gegenseitig widersprechen, was zeigt, dass jedenfalls - entgegen der Behauptung des Angeklagten B._____ und der Auffas- sung der Vorinstanz - nicht geradezu eine "Absprache" unter den Zeugen stattge- funden hat (Urk. 40 S. 6 f., Urk. 86 S. 23 und 25 in SB110169, Urk. 92 S. 22 und 24 in SB110171). Erfundene Geschichten werden einheitlicher präsentiert. 3.1.3.2. Weiter führt auch das Argument, die Zeugen hätten beim vorgängigen Clubbesuch selbst gezecht und seien daher angetrunken und entsprechend stark vermindert wahrnehmungs- und erinnerungsfähig gewesen, nicht zur Annahme, ihnen bzw. ihren Aussagen müsse grundsätzlich misstraut werden. Festzustellen ist dazu zunächst, dass mitnichten notorisch ist, dass die meisten Besucher eines Disco-Clubs diesen stark alkoholisiert verlassen. Dementspre- chend bedarf es auch keines "wissenschaftlichen Nachweises", wie die Vo- rinstanz annimmt (vgl. etwa Urk. 92 S. 18), um davon ausgehen zu können, dass die unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB gemachten Aussagen der Zeugen,
wonach keiner von ihnen derart unter Alkoholeinfluss stand, dass er das Kernge- schehen nicht mehr hätte erfassen und im Gedächtnis abspeichern können, glaubhaft sind. G._____ führte als Zeuge im Übrigen aus, damals überhaupt kei- nen Alkohol getrunken zu haben, weil er habe fahren müssen (Urk. 44/3 S. 4), was vom Zeugen H._____ (Urk. 44/18 S. 5) bestätigt wurde. 3.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die Aussagen sämtlicher Be- fragter vorsichtig zu würdigen sind, jedoch kein Anlass dazu besteht, einzelne Personen von vornherein als unglaubwürdig zu betrachten bzw. deren gesamten Aussagen die Zuverlässigkeit abzusprechen. Ausschlaggebend ist vielmehr die nun folgende Aussageanalyse. 3.2. Sachverhaltswürdigung 3.2.1. Anklage Ziffer 1 Es ist unbestritten, dass sich der Taxifahrer A._____ im in der Anklageschrift ge- nannten Zeitpunkt vor dem D._____ Club in E._____ weigerte, I., den Kol- legen der Angeklagten, zu befördern (Urk. 7 S. 1, Urk. 19 S. 5). Dabei kann offen bleiben, ob A. den erheblich alkoholisierten Fahrgast nicht mitnehmen woll- te, weil er befürchtete, der Innenraum seines Fahrzeugs könnte in Mitleidenschaft gezogen werden, ob er mit dem offerierten Fahrpreis nicht zufrieden war oder ob beides eine Rolle spielte. Die Angeklagten waren jedenfalls über den ablehnen- den Bescheid A.s nicht erbaut. Auszugehen ist sodann davon, dass A. beim anschliessenden Wegfahren zumindest vermeinte, es sei von mindestens einem der Angeklagten gegen sein Auto getreten oder geschlagen worden (wobei er nachträglich keinen Blechscha- den feststellte), und dass er nach dem erneuten Anhalten Spucke an der Karos- serie entdeckte, wobei er auch hier die Urheberschaft einem Angeklagten zu- schrieb. Nicht nur erklärte dies der Geschädigte (Urk. 7 S. 2, Urk. 19 S. 5, Prot. I S. 31); auch der Angeklagte B._____ gab mehrmals an, A._____ habe ihm vor- geworfen, gegen sein Taxi geschlagen bzw. getreten und danach gespuckt zu haben (Urk. 19 S. 4, Urk. 40 S. 4, Prot. I S. 10 und 14, Prot. II S. 16).
3.2.2. Anklage Ziffer 2 3.2.2.1. Laut Anklageschrift packte der erboste Taxifahrer im Rahmen dieser neu- erlichen verbalen Auseinandersetzung B._____ an den Kleidern und verabreichte ihm eine Ohrfeige. 3.2.2.2.1. Dieser Sachverhaltsabschnitt basiert insbesondere auf Aussagen des Geschädigten A.. In der ersten polizeilichen Befragung, unmittelbar nach dem Vorfall, erklärte er, ausgerastet zu sein, als ihn B. daran habe hindern wollen, die Polizei anzurufen. Daraufhin habe er, um Platz zu gewinnen, B._____ "eine gescheuert" bzw. ihm "mit der rechten offenen Hand gegen die linke Backe" "eine Ohrfeige gegeben"; er habe aber nicht sonderlich stark geschlagen (Urk. 7 S. 2 f.). Auch in der rund elf Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme brachte A._____ vor, B._____ mit der flachen Hand "eine Ohrfeige verpasst" zu haben, wobei er einen Volltreffer erzielt habe (Urk. 19 S. 5 f. vgl. schon S. 2). In diesem Zeitpunkt sei im Übrigen auch nur B._____ in unmittelbarer Nähe von ihm gestanden (Urk. 19 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2010, mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, relativierte A._____ seine Zugabe, indem er ausführte, er könne sich heu- te "durchaus vorstellen", dass er eine solche Ohrfeige in seiner Erregung habe geben wollen, "diese aber tatsächlich nicht gegeben habe" und nur wegen des kurz darauf eingetretenen Zustands der Bewusstlosigkeit zur Meinung gelangt sei, er habe sie gegeben (Urk. 37 S. 3). "Diese mögliche Konstellation" sei ihm im Ge- spräch mit der Psychotherapeutin vor Augen geführt worden. So gesehen möchte er seine "ursprünglich in diesem Punkt eingeständliche Aussage korrigieren". Es stehe für ihn "heute nicht mehr fest", dass er B._____ wirklich eine Ohrfeige ge- geben habe. Ähnlich äusserte er sich vor Vorinstanz, wobei er ergänzte, er habe eine "markante Handschrift", und wenn er "jemandem eine 'knalle', dann sei sein Gegenüber nicht mehr in der Lage, ihn anzugreifen" (Prot. I S. 34 f.). Schlage er jemanden, dann "fliege dieser an die Wand" oder sei zumindest geschockt. Er sei sportlich nicht untrainiert (S. 39). Der Gegner könne dann sicher nicht zurück- schlagen (S. 38). Da er aber unmittelbar danach "zusammengeschlagen" worden sei, habe er "möglicherweise" gar keine Tätlichkeit begehen können; zumindest
sei dies sehr unwahrscheinlich (S. 35). Später in dieser Befragung gab er an, das sei sogar überhaupt nicht möglich (S. 38). Die Ohrfeige habe er ursprünglich ein- geräumt, weil er unter Schock gestanden sei und sich nicht habe vorstellen kön- nen, dass sich jemand ihm gegenüber aggressiv verhalten könne, ohne dass er zuvor ebenfalls aggressiv bzw. "zu robust" aufgetreten sei (S. 38). Auf die Frage, weshalb er denn noch eineinhalb Jahre nach dem Vorfall die Ohrfeige bestätigt und sogar bildlich beschrieben habe, antwortete A., er habe sich damals (wie noch heute) in einem traumatisierten Zustand befunden (S. 39). Es komme hinzu, dass er wegen der erlittenen Hirnerschütterung für eine gewisse Zeit zuvor nicht mehr sicher wisse, was passiert sei, vielmehr eine "gewisse Spannbreite" habe (S. 39). A.s Bestreitungen rund 27 Monate nach dem Ereignis und seine gänzliche Kehrtwende vor Bezirksgericht erscheinen - soweit er damit geltend machen woll- te, überhaupt keine Bewegung mit dem Ziel gemacht zu haben, B. eine Ohrfeige zu versetzen - nicht als glaubhaft. Dabei kann offen bleiben, ob dem Wandel in seinen Aussagen eine psychische Beeinträchtigung zugrunde liegt o- der ob es sich - was immerhin wahrscheinlicher ist - um Schutzbehauptungen zur eigenen Entlastung handelt. Seine Ausführungen zum Thema in der Schlussein- vernahme erweisen sich jedenfalls im Vergleich zu seinen sonstigen Vorbringen als unnatürlich zögerlich und gewunden und überzeugen schon deshalb nicht. Nicht nachvollziehbar ist sodann seine übertrieben wirkende Argumentation, er schlage immer derart stark, dass der Gegner sich nicht mehr getraue, ja nicht mehr in der Lage sei, Hand an ihn zu legen, was aber hier nicht der Fall gewesen sei, weil B. ihn ja zurückgeschlagen habe. Diese Begründung kontrastiert mit seiner eigenen Aussage in der ersten Einvernahme, wonach er "nicht sonder- lich stark" geschlagen habe, was zeigt, dass er wie jedermann sehr wohl in der Lage ist, eine Ohrfeige zu dosieren. Abgesehen davon fällt auf, dass A._____ vor Vorinstanz im gleichen Atemzug mit seiner Bestreitung widersprüchlich angab, nicht beurteilen zu können, ob er B._____ geschlagen habe oder nicht (Prot. I S. 35). Auch das Vorbringen, er habe bloss vermutet, eine Ohrfeige gegeben zu ha- ben, weil er sich nicht habe vorstellen können, ohne seine vorgängige körperliche Aggression geschlagen worden zu sein, erscheint nicht als plausibel. Jedermann
weiss, dass es auch ohne vorgängige Handgreiflichkeit des Opfers zu einem An- griff kommen kann, insbesondere nach vorangegangener verbaler Auseinander- setzung (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Drohung, Ziff. II.3.2.3), an die sich der Geschädigte übrigens stets zu erinnern vermochte. Fer- ner ist höchst unwahrscheinlich, dass A._____ wegen des erlittenen Schocks ob der körperlichen Attacke oder als Folge der Hirnerschütterung den anfänglich ein- geräumten Ohrfeigen-Sachverhalt vollends erfunden haben könnte, zumal er auch noch elf Monate (wenn auch nicht eineinhalb Jahre, wie der Staatsanwalt annahm) später bei diesem Geständnis blieb und dazu detaillierte Ausführungen machte. 3.2.2.2.2. Der Angeklagte B._____ erklärte in der tatnahen ersten Befragung, als er die Polizei habe rufen wollen, habe A._____ versucht, ihn ins Gesicht zu schla- gen, sei aber von C._____ daran gehindert worden (Urk. 8 S. 2). In der Konfronta- tionseinvernahme vom 27. Oktober 2008 gab er an, A._____ habe versucht, ihn zu schlagen bzw. er habe noch in Erinnerung, dass ihn A._____ "mit diesem Schlag wohl erwischt" habe, "aber nicht im Sinne eines solchen Volltreffers" (Urk. 19 S. 4 und 6). Ob die Ohrfeige A.s bei ihm Schmerzen verursacht habe, wisse er nicht mehr (S. 9). Er habe noch schwach in Erinnerung, dass C. dazwischengegangen sei (a.a.O. S. 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. August 2009 sagte B._____ aus, er habe A._____ zurückgestossen, als dieser ihn angegangen habe (Urk. 34 S. 5). In der Schlusseinvernahme führte er aus, A._____ habe versucht, ihn zu schlagen, doch könne er sich nicht mehr erin- nern, dass er ihn dabei getroffen habe (Urk. 40 S. 4). Als Abwehrhandlung habe B._____ A._____ von sich weggestossen (a.a.O.). C._____ sei damals immer noch auf der anderen Strassenseite, aber auf dem Weg zu ihnen gewesen und habe in diesem Zeitpunkt nicht gemeinsam mit B._____ gehandelt (Urk. 40 S. 4). Vor Vorinstanz schliesslich brachte B._____ vor, A._____ habe ihn angegriffen und zu schlagen versucht (Prot. I S. 11). C._____ sei in dieser Phase auf dem Weg (von der anderen Seite) zurück bzw. mitten im Handgemenge gewesen bzw. er sei schon vorher bei ihm gestanden, als nämlich die Auseinandersetzung tät- lich geworden sei (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb
B._____ im Wesentlichen bei der vor der Vorinstanz getätigten Sachdarstellung (Prot. II S. 15 ff., S. 19). Aus den Schilderungen B.s geht hervor, dass A. zumindest versuch- te, diesem Angeklagten eine Ohrfeige zu verpassen. Dass A._____ untätig ge- blieben sei, wie dieser zeitweise behauptete, lässt sich mit den Angaben B.s nicht in Einklang bringen. 3.2.2.2.3. Der Angeklagte C. erklärte durchwegs, nicht gesehen zu haben, dass B._____ eine Ohrfeige erhalten habe (Urk. 9 S. 2, Urk. 30 S. 3, Urk. 34 S. 4, Urk. 43 S. 4, Prot. II S. 14). Das stützt zwar auf den ersten Blick die Bestreitung A.s ab der Schlussein- vernahme. Indes ist zu beachten, dass C. stets darauf bedacht war, darzu- legen, dass er im Verlauf der entscheidenden Phase nicht bei A._____ und B._____ stand (vgl. dazu auch unten Ziff. II.3.2.4.3). Er gab an, auf der anderen Strassenseite versucht zu haben, ein Taxi zu finden, das I._____ mitnehmen wür- de und danach, als er zu B._____ habe gehen wollen, weil dieser von A._____ an den Kleidern gepackt bzw. er ein Handgemenge einer Gruppe gesehen habe, auf dem Weg von zwei Albanern niedergeschlagen worden zu sein, weshalb er (auch) dann das Geschehen nicht habe mitverfolgen können. Damit ist jedenfalls möglich, dass er die ohrfeigende Handbewegung A.s entweder nicht gesehen hat, weil er durch die Taxisuche abgelenkt war, oder dass er diese sehr wohl mitbekommen hat, davon aber nichts zu Protokoll geben wollte, um nicht in den Verdacht zu geraten, an der körperlichen Attacke gegen A. mitgewirkt zu haben. 3.2.2.2.4. Alle fünf Zeugen erklärten, keinen Schlag von Seiten A.s gegen B. beobachtet zu haben. Wie noch aufzuzeigen sein wird (unten Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.), haben sie allerdings nicht die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgt und könnten somit diese Phase verpasst haben. 3.2.2.3. Somit ist aufgrund der Aussagen des Geschädigten und des Angeklagten B._____ zugunsten B.s davon auszugehen, dass A. zumindest ver-
suchte, B._____ im Sinne einer Ohrfeige ins Gesicht zu schlagen, indem er seine Hand gezielt in diese Richtung führte. Anzunehmen ist - zumal unbestritten - ferner, dass A._____ den Angeklagten B._____ an den Kleidern packte. 3.2.3. Anklage Ziffer 3 3.2.3.1. Gemäss Anklageschrift stellte A._____ B._____ für den Fall, dass der Angeklagte ihm die Leerfahrt nicht vor Ort bezahle, weitergehende Gewaltanwen- dung in Aussicht, indem er ihm drohte, er werde diesfalls "nicht mehr gerade ste- hen", was B._____ - so die Anklagebehörde - in Angst um seine Gesundheit ver- setzte. 3.2.3.2.1. Der Angeklagte B._____ gab in der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2008 an, A._____ habe ihm für den Fall der Nichtbezahlung in Aus- sicht gestellt, dass er "an diesem Abend nicht mehr gerade stehen würde" (Urk. 19 S. 4 und 8). B._____ habe Angst gehabt, A._____ könnte ihm Gewalt antun (S. 8). In der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2010 sagte B._____ erneut aus, A._____ habe ihm damals damit gedroht, er werde nicht mehr gerade stehen können, wenn er die Leerfahrtpauschale nicht bezahle (Urk. 40 S. 4). Auch in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2010 wiederholte B., A. habe ihm gesagt, dass er die Leerfahrtpauschale wolle, ansonsten B._____ an diesem Abend nicht mehr gerade stehen würde (Prot. I S. 10 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung blieb B._____ bei seinen bisherigen Aussagen (Prot. II S. 16). Die Aussagen B._____s sind bezüglich der Drohung A._____s klar und konstant. Sie wirken auch situationsadäquat, war doch der Taxifahrer aufgebracht ob der ersten verbalen Auseinandersetzung um die Mitnahme I.s, des (vermeintli- chen) Tritts bzw. des Bespuckens seines Autos und der ablehnenden Haltung B.s bezüglich des geforderten Betrags für die Leerfahrt. 3.2.3.2.2. A. bestritt in der ersten Konfrontationseinvernahme die von B. behauptete Drohung ausweichend mit den Worten: "So etwas sagt ein
Taxifahrer nicht. Wir stossen keine Drohungen aus, auch wenn wir manchmal nicht zimperlich mit solcher Kundschaft umgehen können" (Urk. 19 S. 9). In der Schlusseinvernahme gab A._____ zu Protokoll, er habe "nie eine Äusse- rung betreffend Gewalt" gemacht, bevor ihn B._____ "angerempelt" habe (Urk. 37 S. 2). Es sei von ihm (A.) bloss einmal, im Rahmen der Diskussion, zu einer Äusserung gekommen, und zwar dahingehend, dass B. ihn nicht unter- schätzen solle. Das sei "sinngemäss wiedergegeben". Über die genauen Worte wolle er sich nicht äussern (a.a.O.). Vor Vorinstanz erklärte A., er habe B. gesagt, dieser "solle keine Fehler machen und ihn nicht unterschätzen. Dies könnte für ihn nachteilige Wir- kungen haben" (Prot. I S. 35). Er habe ihn damit darauf aufmerksam machen wol- len, dass es nicht günstig sei, einen alten Taxichauffeur zu "vermöbeln". A.s zunächst ausweichende und dann recht halbherzige Bestreitungen, wonach Taxifahrer (generell) nicht so drohten und er B. schon gewarnt ha- be, ihn nicht zu unterschätzen, wenn er nicht nachteilige Folgen gewärtigen wolle - wobei er den genauen Wortlaut dieser Äusserung nicht preisgeben wollte - ver- mögen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens B.s nicht ins Wanken zu brin- gen. 3.2.3.2.3. Die Zeugen führten aus, nicht die gesamte Diskussion zwischen den Angeklagten und A. mitbekommen zu haben (unten Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.). Es ist daher ohne Weiteres möglich, dass sie die Drohung akustisch verpasst haben. 3.2.3.3. Somit ist als erstellt zu betrachten, dass A._____ B._____ wie in der An- klageschrift aufgeführt bedrohte (ohne dass B._____ zuvor Hand an A._____ an- gelegt hätte), und dass B., nachdem A. ja bereits zuvor handgreiflich geworden war, indem er ihn an den Kleidern packte und zumindest versuchte, ihm eine Ohrfeige zu verpassen, diese Drohung ernst nahm und deshalb Angst hatte. 3.2.4. Anklage Ziffern 4 und 5
3.2.4.1. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Angeklagte B._____ habe sich nach der Ohrfeige und der Drohung mit einem Faustschlag ins Gesicht bei A._____ "revanchiert", wodurch der Geschädigte zu Boden gestürzt und dort auf- geprallt sei. Daraufhin sei A., wehrlos am Boden liegend, von einem der beiden jedenfalls noch einmal getreten worden. 3.2.4.2.1. Der Geschädigte A. erklärte in der ersten Befragung, nachdem er B._____ eine Ohrfeige gegeben habe, sei sofort ein Schlag zurück gekommen, wodurch er zu Boden gegangen sei (Urk. 7 S. 2). Der Mann habe ihn mit der rech- ten Faust ins Gesicht geschlagen und die Nase, Oberlippe und den linken Wan- genknochen getroffen (a.a.O. S. 3). Auf Frage erklärte A., er denke, einen Augenblick lang bewusstlos gewesen zu sein (a.a.O.). Deshalb könne er nicht mehr sagen, wie oft er geschlagen worden sei, doch denke er, mehrere Schläge erhalten zu haben (Urk. 7 S. 2 und 3 f.). Als er wieder aufgestanden sei, sei der Mann, welcher ihn geschlagen habe, und dessen Kollege vom Sicherheitsdienst des D. Club zurückgehalten worden (a.a.O. S. 2). In der ersten Konfrontationseinvernahme gab A._____ zu Protokoll, er sei nach dem Schlag bewusstlos gewesen und so sei es naheliegend, dass er nicht sagen könne, wer ihm den Schlag verpasst habe (Urk. 19 S. 2 und 6). Er gehe aber da- von aus, dass es diejenige Person gewesen sein dürfte, die von ihm vorher ge- ohrfeigt worden sei. Auch sei nur B._____ im Moment, in dem A._____ das Be- wusstsein verloren habe, in unmittelbarer Nähe gestanden (S. 7). Für ihn sei B._____, der die Schuld den Helfern A.s zuschieben wolle, "klar der Täter" (S. 3). Nach einer ersten Phase der Bewusstlosigkeit sei er ganz kurz erwacht (S. 6 und 7). Er habe realisiert, dass er immer noch geschlagen worden sei (S. 6 und 7). Ob er zu dieser Zeit am Boden gelegen sei oder nicht, wie er geschlagen wor- den sei und durch wen, wisse er nicht mehr (S. 6). In der zweiten Konfrontationseinvernahme äusserte sich der Geschädigte nicht weiter zum Vorfall (Urk. 34 S. 6). Vor Vorinstanz führte A. aus, in der Phase, als er zu Boden gegangen sei, seien etwa fünf bis acht Personen um sie herum gestanden, wobei er nicht sagen
könne, ob es sich dabei um die Zeugen gehandelt habe oder um andere Leute, und B._____ habe sich in die Menge verziehen wollen (Prot. I S. 35 f.). Als A._____ sein Handy in die Tasche gesteckt habe, sei B._____ mit dem Rücken zur Wand gestanden und von Leuten umgeben gewesen (a.a.O. S. 35). Er wisse auch nicht mehr, ob C._____ noch aufgetaucht sei, bevor er auf den Boden gefal- len sei (S. 37). A._____ selbst sei acht bis zehn Meter vom Taxi entfernt bei der Wand gestanden, als er niedergeschlagen worden sei (S. 36). Von da an wisse er nicht mehr, was passiert sei, da er bewusstlos gewesen sei. Als er erwacht sei, habe er sich neben dem Hinterrad seines Autos befunden. Er sei betreut worden. B., C. und I._____ hätten bei zwei Türstehern gestanden. Im weiteren Verlauf der erstinstanzlichen Befragung gab A._____ dann an, es könne sein, dass nicht B._____ ihm den Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (Prot. I S. 38 f.). Ebenso gut wäre möglich, dass er von hinten niedergeschlagen worden sei, was er aber ebenfalls "in Zweifel stelle" (S. 39). Er könne "es nicht beurteilen, weil man nach einer 'Commotie' eine gewisse Spannweite" habe, "in der man vor dem Zustand nicht abschätzen" könne, "was passiert ist". Er könne deshalb nicht sa- gen, ob es B._____ gewesen sei, der ihm "eine geklöpft" habe. Ebenso gut, ja wahrscheinlicher, könne sein, dass er von hinten geschlagen worden sei. Dies vor allem, weil er im Nackenbereich enorme Probleme habe. Ein Faustschlag von vorne müsste Spuren im Gesicht hinterlassen haben. Der Wandel in den Aussagen A.s ist frappant. Erklärte er in der ersten Be- fragung noch gradlinig, überzeugt und mit Vehemenz, B. habe ihm unmit- telbar nach der Ohrfeige einen Faustschlag versetzt, der ihn zu Boden gebracht habe, zeigte er in der ersten Konfrontationseinvernahme bereits gewisse Zweifel an der Täterschaft B.s, nicht ohne sich dennoch zur Aussage aufzuschwin- gen, für ihn sei B., der sein Verhalten auf Dritte abzuschieben versuche, ganz klar der Täter, zumal auch nur er in unmittelbarer Nähe gestanden habe, als A._____ ohnmächtig geworden sei. Vor Vorinstanz gab er dann plötzlich an, es seien in diesem Zeitpunkt verschiedene Personen zugegen gewesen, und es sei möglich, ja wahrscheinlicher, dass ihn eine andere Person als B._____ von hinten niedergeschlagen habe.
Auch bezüglich des nachfolgenden Geschehens sind die Aussagen A.s un- einheitlich. Gab er anfangs noch an, nicht sicher zu sein, ob er am Boden liegend noch geschlagen worden sei, weil er ohnmächtig gewesen sei, meinte er in der ersten Konfrontationseinvernahme, er sei zwischendurch wieder zu Bewusstsein gelangt und habe dann realisiert, dass er weiter geschlagen werde. Sicher ist naheliegend, dass die fortschreitende Traumatisierung des Geschädig- ten und allenfalls Folgen seiner schweren Hirnerschütterung sowie der Zeitablauf zu einer zunehmend verzerrten Erinnerung führten. Erstellt ist dies aber nicht. Die teils weit auseinander klaffenden, mitunter wirr erscheinenden Aussagen A.s sind daher nicht dazu geeignet, einen der Angeklagten der Täterschaft hinsichtlich des Schlages, der den Geschädigten zu Boden brachte, und allfälliger weiterer Schläge oder Tritte danach zu überführen. Aus ihnen lässt sich aber um- gekehrt auch nicht klar schliessen, dass B. und/oder C. nicht die Tä- ter gewesen sein könnten. Insbesondere könnte C._____ die Person gewesen sein, die A._____ von hinten niederschlug. Und bei seinen neuen Ausführungen über die um ihn herum stehenden Personen könnte A._____ die Phase direkt vor dem Schlag mit derjenigen verwechselt haben, in der er das Bewusstsein wieder- erlangte. 3.2.4.2.2. Der Angeklagte B._____ bestritt schon in der ersten Befragung, den Geschädigten geschlagen zu haben (Urk. 8 S. 2). Er gab an, seine Aussagen un- terschieden sich von denjenigen des Taxichauffeurs und allenfalls weiteren Be- obachtern deshalb erheblich, weil A._____ "die andere Partei" sei und "die Perso- nen rundherum erst am Schluss dazugestossen" seien und "nicht alles gesehen" hätten (Urk. 7 S. 2). In der ersten Konfrontationseinvernahme erklärte B., als A. ihn im Rahmen des Streits um das Entgelt für die Leerfahrt am Kragen gepackt habe, habe B._____ ihn reflexartig von sich gestossen und versucht, sich zurückzuzie- hen (Urk. 19 S. 4, 7 und 11). C._____ sei im Übrigen gemäss seiner (schwachen) Erinnerung auch herbeigeeilt und habe sich dazwischen gestellt, als A._____ ihn habe schlagen wollen (S. 4 und 8). Er habe erst später, von C., erfahren, dass C. von anderen angegriffen worden sei. Die umstehenden Personen,
die sich versammelt gehabt hätten, weil es den Eindruck gemacht habe, es würde "bald etwas laufen", hätten sich einzumischen begonnen, und es habe ein Hand- gemenge begonnen (S. 4, 9 und 11). Was da alles abgelaufen sei, wisse er nicht, zumal er von den Sicherheitsleuten des Clubs ja sogleich zur Seite genommen worden sei, nachdem er A._____ gestossen gehabt habe (S. 4, 7 und 11). Wegen dieses Stossens sei es wohl auch zum Hausverbot gekommen (S. 10 f.). Die Security-Leute hätten nicht den ganzen Vorfall miterlebt, seien sie doch erst da- zugekommen, als B._____ A._____ weggestossen habe (S. 10 und 11 f.). B._____ habe noch mitbekommen, dass andere Angehörige des Sicherheits- diensts das Handgemenge aufgelöst hätten. Bis B._____ auf die Polizeiwache gebracht worden sei, habe er aber nicht gewusst, dass A._____ geschlagen wor- den sei. Er wisse aber sicher noch, dass er selber nicht geschlagen habe (Urk. 19 S. 7). Es sei unmöglich, dass er A._____ die Verletzungen beigebracht habe (S. 9). Er habe jedenfalls nicht realisiert, dass er A._____ durch sein Wegstossen zu Fall gebracht hätte (S. 11). In ihm habe sich "der Verdacht erstärkt" bzw. er könne sich gut vorstellen, dass A._____ die "Verletzungen durch eine Person erlitten haben könnte, welche sich am grösseren Handgemenge beteiligt" gehabt habe (Urk. 19 S. 9, 11 und 12). Personen aus dieser Gruppe hätten möglicherweise auch gegen das Auto von A._____ getreten und gespuckt. Es gebe daher viel- leicht Leute aus dieser Gruppe, die ein Interesse hätten, dass letztlich B._____ als Schuldiger dastehen würde (S. 11 und 12). In der zweiten Konfrontationseinvernahme verwies B._____ auf seine bisherigen Aussagen. Er wiederholte, sogleich von Leuten des Sicherheitsdienstes gepackt und zur Seite gebracht worden zu sein, nachdem er von A._____ angegangen worden sei und diesen zurückgestossen habe (Urk. 34 S. 5). Das Gerangel sei sehr unübersichtlich gewesen. Man habe nicht erkennen können, wer gegen wen vorgegangen sei. In der Schlusseinvernahme sagte B._____ aus, er habe A._____ abwehrend von sich weggestossen, als dieser ihn vorne an den Kleidern gepackt und zu schlagen versucht habe (Urk. 40 S. 4 und 5). Es sei kein Faustschlag gewesen (S. 5), doch könnte es sein, dass die Zeugen - welche offenbar die gesamte verbale Ausei-
nandersetzung nicht mitbekommen hätten (S. 6) - dies aufgrund des Grössenun- terschieds zwischen A._____ und ihm anders interpretiert hätten. C._____ sei in diesem Zeitpunkt immer noch auf der anderen Strassenseite, aber unterwegs zu ihnen, gewesen bzw. habe in dem Moment, als B._____ A._____ weggestossen habe, versucht, dazwischen zu gehen (S. 4). Zu diesem Zeitpunkt habe aber schon ein grosses Handgemenge geherrscht, weshalb die Situation sehr unüber- sichtlich gewesen sei (S. 4 f.). B._____ habe die Verletzungen A.s nicht verursacht (S. 4). Ob C. oder ein Dritter die Verletzungen bewirkt hätten, könne er nicht sagen, weil die Sicherheitsleute ihn zurückgehalten und separat in einer Ecke überwacht hätten (S. 4). Er habe daher auch die Phase einer allfälli- gen Bewusstlosigkeit A.s nicht mitbekommen (S. 6). Vor Vorinstanz blieb der Angeklagte dabei, dass er A. nur abgewehrt und ihn "nicht bewusst ins Gesicht geschlagen" habe (Prot. I S. 12 und 17). Es könne aber sein, dass es für die Zeugen wegen des Grössenunterschieds (von 17 cm, Prot. I S. 18) so ausgesehen habe, als hätte er A._____ ins Gesicht geschlagen (S. 17). Auf Nachfrage, ob er den Geschädigten nun im Gesicht getroffen habe, antwortete er: "Nein, meiner Meinung nach nicht" (S. 17). Denkbar sei allerdings, dass der Geschädigte aufgrund seiner Abwehrreaktion, als er ihn energisch von sich weggestossen habe, gestürzt und sich dabei die "unmittelbaren" Verletzun- gen zugezogen habe (Prot. I S. 14 und S. 17). B._____ habe damals Angst ge- habt und nicht gewusst, was er machen solle (S. 17). Dass A._____ zu Boden gegangen sei, habe er allerdings nicht mitbekommen, weil er gleich nach dem Schlag, mit dem er A._____ zur Seite gestossen habe, von Sicherheitsleuten weggezogen und in ein Separée hinter der Treppe des D._____ Clubs geführt worden sei, weshalb er keinen Sichtkontakt zu A., zum Taxi oder dem wei- teren Geschehen mehr gehabt habe (S. 12, 13, 14 und 15). C., der offenbar habe dazwischen gehen wollen, sei damals auf dem Rückweg und mitten im Handgemenge gewesen, wo genau, wisse B._____ nicht mehr (Prot. I S. 12 und 14). Auf Vorhalt der Aussagen B.s in der ersten po- lizeilichen Befragung erklärte B. dann allerdings, es dürfte richtig sein, dass A._____ (schon) durch C._____ daran gehindert worden sei, B._____ zu schla-
gen (S. 13). B._____ bestätigte auf Nachfrage, dass C._____ unmittelbar dabei gewesen sei, als die Auseinandersetzung zwischen A._____ und B._____ tätlich geworden sei. Zum Handgemenge sei es schon gekommen, als A._____ wieder aus dem Taxi gestiegen sei und B._____ vorgeworfen habe, gegen das Taxi getreten und ge- spuckt zu haben (S. 14). Die Drohung A.s gegen B. sei relativ schnell gekommen und als A._____ B._____ dann gepackt habe, seien die Leute dazwi- schen gegangen (a.a.O.). Auf den Hinweis, die Zeugen würden aussagen, sie seien vor dem Vorfall mindestens 10 Meter entfernt gewesen und erst hinzuge- kommen, als A._____ bereits am Boden gelegen sei, erwiderte B., es sei fraglich, welche Position diese Leute selber im Handgemenge eingenommen hät- ten (S. 14). Sie hätten sich denn auch noch vor dem Eintreffen der Polizei ent- fernt, was angesichts der Situation nicht plausibel sei. Sie seien nicht nur un- schuldig daneben gestanden, hätten sich vielmehr selber aktiv am Handgemenge beteiligt - was er zwar nicht gesehen habe, aber daraus schliesse, dass C. eigenen Aussagen zufolge von einem Zeugen geschlagen worden sei - und brächten nun Schutzbehauptungen vor, um sich nicht selber belasten zu müssen (S. 15 und S. 16). Danach gefragt, weshalb er in der ersten Befragung noch nichts von einem Handgemenge gesagt habe, wies B._____ auf seinen damali- gen Alkoholpegel von 1.4 Gewichtspromillen hin (Prot. I S. 16). Er habe damals Mühe gehabt, sich verständlich auszudrücken. Erst im Nachhinein sei ihm dieser Punkt "durch überlegen und studieren" wieder in den Sinn gekommen. Schliesslich führte der Angeklagte aus, es sei auch möglich, dass der Geschädig- te (im Handgemenge) umgefallen sei, ohne zuvor niedergeschlagen worden zu sein. Was den dem Angeklagten vorgeworfenen Tritt gegen den am Boden liegenden Geschädigten betrifft, so erklärte B._____ in der zweiten Konfrontationseinver- nahme, er könne sich nicht vorstellen, wie es in zeitlicher Hinsicht überhaupt mög- lich gewesen wäre, dass er auf den am Boden liegenden A._____ hätte eintreten können, da er ja, nachdem er ihn weggestossen gehabt habe, sogleich von den Leuten des Sicherheitsdienstes gepackt und zur Seite gebracht worden sei (Urk.
34 S. 5). In der Schlusseinvernahme gab er an, er habe A._____ keinen Tritt ge- geben und sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass jemand anderes das tun würde (Urk. 40 S. 4). Er habe keinen Tritt wahrgenommen. In diesem Zeitpunkt sei er vielmehr bereits durch die Sicherheitsleute separiert gewesen (S. 6). Weder er noch C._____ hätten daher überhaupt Gelegenheit gehabt, einen solchen Tritt auszuführen. Ob jemand anders so vorgegangen sei, wisse er nicht. Auch vor Vorinstanz bestritt B._____ vehement, A._____ getreten zu haben (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies B._____ in Bezug auf den ihm un- ter Anklageziffern 4 und 5 vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen auf die Akten bzw. auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 17 ff.). B._____ bestritt damit während des gesamten Verfahrens, dem Geschädigten mit der Faust oder Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Ebenso stellte er in Abre- de, den am Boden liegenden Geschädigten getreten zu haben. Zugegeben hat B._____ immerhin in mehreren Einvernahmen, A._____ von sich gestossen zu haben, nachdem dieser ihn angegangen habe. Er erachtete es als möglich, dass allfällige Beobachter dieses abwehrende Wegstossen wegen des Grössenunterschieds zwischen B._____ und A._____ von 17 Zentimetern irrtüm- lich als Schlag ins Gesicht des kleineren Geschädigten interpretiert hätten. Für nicht ausgeschlossen hielt er auch, dass A._____ durch den Stoss zu Fall gebracht worden sein könnte und sich dabei die aktenkundigen (unmittelbaren) Verletzungen zugezogen haben könnte. Genauso gut sei aber möglich, dass A._____ im Handgemenge mit Dritten zu Fall gebracht oder gekommen sei. Ge- sehen habe er dies alles selber nicht, weil er unmittelbar nach seinem Stoss von den Security-Leuten vom Geschehen separiert worden sei. Die Aussagen B._____s überzeugen teilweise nicht. So fällt auf, dass er das Handgemenge mit Dritten, das seiner Auffassung nach für die Verletzung des Geschädigten ursächlich sein könnte und ihn daher zu ent- lasten vermöchte, in der ersten Befragung nicht erwähnte und dessen Beginn
später zeitlich sehr unterschiedlich situierte. Dass dies damals vergessen gegan- gen sein soll, weil er rund 1.4 Gewichtspromille Alkohol im Blut hatte, und ihm dieser Sachverhaltsteil erst nachträglich, als er über den Vorfall nachgedacht ha- be, wieder in den Sinn gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch oben Ziff. II.3.1.1.1). Es liegt deshalb nahe, dass es zu einem allfälligen "Hand- gemenge" erst kam, als die Zeugen nach der Gewaltanwendung gegen A._____ einschritten, um diesen vor einer weitergehenden Attacke zu schützen (vgl. auch unten Ziff. II.3.2.4.2.4). Seltsam und unauflöslich widersprüchlich äusserte sich B._____ sodann über den Standort C.s im Zeitpunkt des massgeblichen Geschehens, der einmal fast ständig woanders gewesen sein soll, ein andermal bei der gesamten tätlichen Auseinandersetzung direkt daneben. Auch das zeigt, dass B. teilweise nicht tatsachenkonform aussagte. Nicht recht einzuleuchten vermag schliesslich, dass B._____ für möglich hielt, dass sein Stoss den Geschädigten zu Fall brachte, was dann zu den Verletzun- gen geführt haben könnte, er aber nicht gesehen haben will, ob A._____ tatsäch- lich stürzte, weil er sofort von der Security des Clubs abgeführt worden sei. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, dass die Security-Leute, die ja vom Club her zum Tatort getreten sein müssten und deshalb das Geschehen mindestens kurz- zeitig visuell mitverfolgt haben müssten, sich ausgerechnet dem abwehrenden Angeklagten B._____ - der bis zur Abwehrhandlung höchstens verbal auffällig geworden war, während A._____ kurz vor dem Stoss versucht hatte, ihn zu ohr- feigen und ihn an den Kleidern gepackt hatte - gewidmet haben sollen, nicht aber A., der vorher tätlich geworden war. Noch weniger vorstellbar ist, dass B. (und anscheinend auch die Security-Leute, wie B._____ implizit geltend machte) keine Gelegenheit gehabt haben soll, die Auswirkung des Abwehrstos- ses festzustellen, können doch höchstens ein, zwei Sekunden zwischen dieser angeblich einzigen Handgreiflichkeit B.s und dem Fall A.s gelegen haben. Die dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen B.s reichen freilich nicht aus, um zu beweisen, das B. (oder C.) A.
wie in der Anklageschrift beschrieben niederschlug und einer der Angeklagten den am Boden liegenden Geschädigten daraufhin trat. Immerhin bilden sie ein In- diz dafür, dass sich der Sachverhalt in entscheidenden Belangen anders abge- spielt haben könnte als von B._____ dargestellt. 3.2.4.2.3. Der Angeklagte C._____ führte in der ersten Befragung aus, er habe von zwei Albaner, die ihn beschuldigt hätten, einen älteren Mann geschlagen zu haben, zwei Schläge auf den Kopf erhalten (Urk. 9 S. 1 f.). Er habe nur ein Taxi für seinen Kollegen I._____ zu finden versucht und weder selbst A._____ ge- schlagen, noch gesehen, wer dies gemacht habe (Urk. 9 S. 1 f.). In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2009 gab C._____ an, er sei, nachdem A._____ I._____ nicht habe mitnehmen wollen, auf die andere Strassenseite gegangen, um einen Taxifahrer zu fragen, ob er I._____ transpor- tiere (Urk. 30 S. 2). Mit A._____ habe C._____ zwar gesprochen gehabt, aber nicht gestritten (S. 3). Ob B._____ mit A._____ eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, wisse er nicht. Als sich C._____ dann auf der anderen Strassensei- te umgedreht habe, habe er gesehen, dass eine "Gruppierung" um das Taxi A.s gestanden sei. Danach habe er gesehen, wie der Taxifahrer B. am Oberkörper gepackt habe (S. 2), weshalb, wisse er nicht (S. 3). Was zwischen B._____ und A._____ anschliessend passiert sei, ob sie einander geschlagen hätten, habe er nicht gesehen und wisse er deshalb ebenfalls nicht (S. 3 und 4). Er sei hingerannt und habe gefragt, was los sei (S. 2). Dabei habe er A._____ letztmals gesehen. Als er habe schlichten wollen, hätten zwei Albanern, die zufäl- ligerweise von der Strasse her gekommen und möglicherweise in der "Gruppie- rung" gewesen seien, was er aber nicht glaube, zu ihnen gesagt: "He, schlönd nöd älteri Männer" (S. 2). C._____ habe aber niemanden geschlagen gehabt (S. 3 und 5 f.). Die Albaner hätten wohl gemeint, B._____ und er wollten A._____ ver- prügeln (S. 2). Als C._____ habe schlichten wollen, habe er von einem der Alba- ner einen bzw. zwei Schläge von der Seite erhalten (S. 2 und 4). Ihm sei schwind- lig geworden, er habe auf dem Boden gelegen, und dann seien schon die Sicher- heitsleute vor Ort gewesen (S. 2 und 5).
In der Konfrontationseinvernahme vom 27. August 2009 verwies C._____ zu- nächst auf die Aussagen bei der Polizei (Urk. 34 S. 3). Alsdann führte er aus, er habe für I._____ das Taxi bestellt gehabt. Nachdem A._____ I._____ nicht habe mitnehmen wollen, sei er auf die andere Strassenseite gegangen, um ein anderes Taxi zu organisieren. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie es um das Taxi herum ein Handgemenge gegeben habe, wobei nicht nur A._____ und B._____ dort gewesen seien, sondern mehrere Personen, die sich beteiligt hätten (S. 3 und 5). Als er gesehen habe, wie B._____ von A._____ am Oberkörper ge- packt worden sei, habe er in Richtung von dessen Taxi rennen wollen, sei jedoch unterwegs von zwei Albanern - die er nicht erkannt habe, welche aber mit zwei Zeugen, die auch albanische Namen trügen, identisch sein könnten - angegriffen worden (S. 4 f.) Er habe damals einen Schlag an die rechte Kopfseite erhalten und sei zu Boden gegangen (S. 3). Als er wieder habe aufstehen wollen, sei er an der gleichen Körperstelle erneut geschlagen worden. Ihm sei kurz schwindlig ge- worden. Kurz darauf seien die Sicherheitsleute gekommen und hätten B._____ und ihn in einen Zwischenraum zwischen der Treppe und einem anderen Gebäu- de verbracht. Er habe von dort aus gesehen, wie A._____ mit anderen Personen im Auto gesessen sei (S. 4). Liegend habe er A._____ nie gesehen, denn er sei zu dieser Zeit selbst am Boden gelegen. Er habe auch nicht gesehen, dass B._____ oder der Geschädigte eine Ohrfeige oder einen Faustschlag erhalten habe oder gehört, dass A._____ B._____ gedroht habe (S. 4 und 5). Wenn die Zeugen von zwei Gegnern A.s gesprochen hätten, dann wohl deshalb, weil sie realisiert hätten, dass B. und er Kollegen seien (S. 4). In der Schlusseinvernahme gab C._____ zu Protokoll, schon während des Streits um die Beförderung I.s auf der anderen Strassenseite gestanden zu haben (Urk. 43 S. 4). Dort sei er geblieben, bis er festgestellt habe, dass auf der anderen Strassenseite A. und B._____ sowie weitere Personen in ein Handgemen- ge verwickelt gewesen seien. Zu Gewaltanwendungen von Seiten A._____s oder B.s könne er nichts sagen, weil er ja auf der anderen Strassenseite gewe- sen sei (S. 5). Er sei hingerannt und habe zu schlichten versucht, sei aber noch vor Erreichen des Taxis A.s niedergeschlagen worden, wobei es sich vom Akzent her um die Zeugen F. oder H. gehandelt haben könnte (S. 4
und 5); den Ablauf der Attacke auf ihn schilderte er gleichlautend wie in der Kon- frontationseinvernahme (S. 4). Weil er von den Schlägen benommen gewesen sei, sei seine Wahrnehmung eingeschränkt gewesen. Der ihm vorgeworfene Tritt gegen den am Boden liegenden Geschädigten sei nicht erfolgt und wäre zeitlich gar nicht möglich gewesen, weil C._____ kurz nach Erhalt der Faustschläge von den Sicherheitsleuten oder allenfalls anderen Personen festgehalten und danach isoliert worden sei (S. 4 und 6). Ob B._____ noch dazu gekommen wäre, könne er nicht sagen (S. 4). Er habe keine Tritte beobachtet (S. 6). Vor Vorinstanz gab C._____ erneut an, er habe sich schon frühzeitig - als er ge- merkt habe, dass es wohl nichts mehr werde mit der Fahrt mit dem Taxi A.s - auf die andere Strassenseite begeben, um ein anderes Taxi zu organisieren (Prot. I S. 21). In der Folge habe er nicht mitbekommen, dass das Taxi einmal weggefahren sei (S. 22). Als er sich später auf der anderen Strassenseite umge- dreht habe, habe C. erkannt, dass ein Handgemenge entstanden sei, wo- rauf er "bis kurz vor die Gruppe" hinüber gegangen sei (S. 22 f.). Er habe keine Tätlichkeiten zwischen A._____ und B._____ gesehen (S. 26) bzw. nur gesehen, wie A._____ B._____ am Oberkörper gepackt habe (S. 27). A._____ habe er dann nicht mehr gesehen, weshalb er nicht sagen könne, ob er am Boden gele- gen habe. Ob er B._____ gesehen habe, wisse er nicht mehr. Es sei richtig, dass Albaner gerufen hätten: "Schlönd nid älteri Manne", wohl, weil sie gedacht hätten, B._____ und C._____ würden A._____ schlagen, was aber nicht der Fall gewe- sen sei (S. 28). C._____ sei vielmehr schon niedergeschlagen worden, bevor er in die Gruppe hinein gekommen sei bzw. schlichtend habe einschreiten können (S. 23 und S. 27). Er wisse nicht, weshalb B._____ ausgesagt habe, C._____ habe ihn und A._____ getrennt. Erneut führte C._____ sodann aus, wie er zweimal ge- schlagen worden und dabei jeweils zu Boden gegangen sei. Letzteres sei ihm im Übrigen erst "bei einer Besprechung mit B." klar geworden (S. 24). In der ersten Befragung habe er sich nicht daran erinnern können, weil er zu betrunken gewesen sei. Nachdem er wieder aufgestanden gewesen sei, seien bereits die "Securitas" zur Stelle gewesen. Es wäre zeitlich nicht möglich gewesen, dass er oder B. A._____ getreten hätten (S. 26). Weshalb er von den Zeugen, die er nicht gekannt habe, belastet werde, den Geschädigten getreten zu haben,
könne er sich nicht erklären (S. 25). Er sei an der Auseinandersetzung mit A._____ nicht beteiligt gewesen und für seine Verletzungen nicht verantwortlich (S. 25). Diese habe sich der Geschädigte allenfalls bei einem Sturz zugezogen (S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb C._____ dabei, weder einen körperli- chen Angriff gesehen zu haben, noch selbst tätlich geworden zu sein (Prot. II S. 14 f.). Als die Diskussion stattgefunden habe, habe er sich auf der anderen Strassenseite befunden. Er habe mitbekommen, dass es laut geworden sei und mehrere Leute dort gestanden seien. Es habe eine Rangelei gegeben und er ha- be schlichten wollen. Er sei dann aber von rechts angegriffen worden, vermutlich, weil er zu rennen begonnen habe (Prot. II S. 13 f.). Auf die gegenteiligen Aussa- gen B.s angesprochen, präzisierte C., während der Diskussion über den Preis schon noch bei B._____ gewesen zu sein. Als die anderen gekommen seien, sei er jedoch etwa fünf Meter vom Taxi entfernt gewesen (Prot. II S. 14). Es fällt auf, dass C._____ stets darauf bedacht war, darzulegen, dass er in der Phase des Geschehens, in dem der Geschädigte laut Anklageschrift verletzt wur- de, nicht in der Nähe A.s gestanden und im massgeblichen Zeitraum prak- tisch nichts gesehen habe. Er will schon auf die andere Strassenseite gegangen sein, bevor A. zwischendurch mit dem Taxi anfuhr, und erst wieder auf das Geschehen aufmerksam geworden sein, als er sah, dass der Angeklagte B._____ von A._____ gepackt wurde bzw. ein Handgemenge im Gange war. Dann sei er losgerannt, um zu schlichten, aber nicht bei B._____ und A._____ angekommen, weil er schon unterwegs von zwei Albanern - die allenfalls mit zwei der einver- nommenen Zeugen identisch seien - niedergeschlagen und danach sogleich von den Securities zur Seite genommen worden sei. Nun finden sich auch bei C._____ eigentümliche Ungereimtheiten, die Zweifel an seiner Darstellung begründen. In erster Linie sticht ins Auge, dass C._____ in der ersten Einvernahme erklärte, er sei von den auf ihn los gehenden Albanern bezichtigt worden, "einen älteren Mann geschlagen" zu haben. Es ist nun aber nicht einzusehen, warum Dritte
C._____ beschuldigt haben sollten, A._____ (nur dieser kann mit dem "älteren Mann" gemeint gewesen sein) geschlagen zu haben, wenn C._____ in der Ver- letzungsphase A.s auf der anderen Strassenseite und damit im entschei- denden Zeitraum gar nicht genügend nahe beim Geschädigten gestanden hätte. In späteren Befragungen schwächte er diese erste Bemerkung zwar ab, indem er ausführte, die Albaner hätten gesagt, sie sollten keine älteren Männer schlagen und damit wohl gemeint, sie seien im Begriff, A. nächstens physisch zu at- tackieren, doch macht dies seine erste Angabe - auch wenn er diese in alkoholi- siertem Zustand machte - nicht ungeschehen. Auffällig ist sodann, dass C._____ in der ersten Befragung nichts davon verlauten liess, dass er von den auf ihn los gehenden Albanern zweimal derart massiv auf den Kopf geschlagen worden sei, dass er jedes Mal zu Boden gegangen und be- nommen gewesen sei. Das war - falls geschehen - ein einschneidendes Erlebnis, und dass er davon nichts berichtete und im Übrigen bei der Polizei auch keinerlei Spuren (wie mindestens eine Beule) vorzeigte, deutet darauf hin, dass er diese gravierende körperliche Attacke bloss vorschützte, um sich ein Alibi dafür zu ver- schaffen, dass er nicht bei A._____ habe stehen können und damit als Tatver- dächtiger für die Verletzungen A.s aus dem Schussfeld zu gelangen. Das Fehlen eines solchen Vorbringens in der ersten Einvernahme lässt sich im Übri- gen nicht mit der Trunkenheit C.s begründen, die ihn schon kurz nach dem Vorfall vergessen lassen haben soll, was er erlebt hatte. Unplausibel wirkt denn auch seine weitere Bemerkung, die Massivität der Attacke der Albaner sei ihm erst wieder bewusst geworden, als er sich mit B. besprochen habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass insofern ein erheblicher und unauflösli- cher Widerspruch zwischen den Aussagen C.s und denjenigen B.s besteht, als Letzterer mehrmals ausführte, C. habe schlichtend eingegriffen und B. und A. getrennt, als dieser B._____ habe schlagen wollen bzw. C._____ sei während der tätlichen Phase zwischen B._____ und A._____ dabei gestanden, während C._____ durchgehend darauf beharrte, er habe zwar schlichten wollen, sei aber gar nicht bis zu den beiden vorgestossen. Eine Erklä- rung für diese signifikante Diskrepanz vermochten beide nicht zu liefern.
3.2.4.2.4. Was die Aussagen der Zeugen betrifft, so wird von Angeklagtenseite vorgebracht, deren belastende Aussagen seien unglaubhaft, weil diese Personen (allenfalls) selbst die Aggressoren gewesen seien. Dass sie etwas zu verbergen gehabt hätten, zeige sich schon darin, dass sie vor dem Eintreffen der Polizei das Weite gesucht hätten. Richtig ist, dass sich die Zeugen vom Tatort entfernten, bevor die Polizei eintraf. Vier der fünf Zeugen begründeten dies damit, dass die hinzugekommenen Securi- ty-Leute des Clubs ihnen gesagt hätten, sie würden sich nun der Sache (und der direkt Beteiligten) annehmen, weshalb die Zeugen gehen könnten, was als plau- sibel erscheint (unten Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.). Dies zumal der ersichtliche Zustand A.s nicht darauf hindeutete, dass eine gravierende Straftat geschehen war (sogar der Geschädigte selbst hatte denn auch anfänglich nur Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt, Urk. 3). Der Zeuge F. brachte vor, er habe es vorge- zogen, den Ereignisort zu verlassen, weil Verwandte von ihm schon mehrmals mit der Polizei zu tun gehabt hätten (Urk. 44/12 S. 2). Ironisch meinte er, der Name F._____ bürge "für Qualität", und er habe nicht in den gleichen Topf geworfen werden wollen. Seine Kollegen seien dann mit ihm gekommen. Der von F._____ vorgebrachte Beweggrund bedeutet nun nicht, dass das von den übrigen vier Zeugen vorgebrachte Motiv für das vorzeitige Verlassen des Tatorts nicht zutrifft, zumal beide Überlegungen zum selben Ergebnis führten. Doch selbst wenn sie sich solidarisierend mit F._____ vor dem Eintreffen der Polizei weggegangen wä- ren, wäre dies noch kein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Zeugen an der Tat als Aggressoren beteiligt waren. Gegen eine Tatverübung oder nur schon Mitwirkung der Zeugen an der physi- schen Attacke gegen A._____ spricht aber - das sei bereits an dieser Stelle fest- gehalten - vor allem, dass weder aus den Aussagen des Geschädigten noch aus denjenigen der Angeklagten oder der Zeugen ein Motiv für eine solches Vorgehen ersichtlich wird. Es wird von niemandem behauptet, es seien Anzeichen dafür er- sichtlich gewesen, dass zwischen A._____ und auch nur einem der Zeugen eine Feindschaft vorbestanden hätte. A._____ bezeichnet die Zeugen im Gegenteil als seine "Helfer", und auch C._____ erklärte wie erwähnt, dass sich Dritte für
A._____ eingesetzt hätten, indem sie gesagt hätten, die Angeklagten sollten keine älteren Männer schlagen. Sodann finden sich in den Akten auch keine Anzeichen dafür, dass sich spontan eine Konfliktsituation zwischen den Zeugen und A._____ ergeben haben könnte, etwa weil dieser auch deren Transport verweigert hätte. Von den Angeklagten wird auch nirgends vorgebracht, die Zeugen hätten sich mit ihnen gegen A._____ solidarisiert; vielmehr behauptet C._____ ja gerade, er selbst sei Opfer einer Attacke zweier Albaner geworden, die aus der Gruppe der Zeugen stammen könnten. Soweit in den Akten von einem Handgemenge die Rede ist, handelt es sich dabei wie dargelegt mit aller Wahrscheinlichkeit nach um das rettende und sichernde Eingreifen der Zeugen, nachdem A._____ bereits malträtiert worden war. Hätten sich die Zeugen schon frühzeitig nahe bei A._____ und B._____ aufgehalten, hät- ten sie wohl auch kaum (vgl. dazu Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.) behauptet, der Streit zwi- schen diesen Personen habe sich um die Beförderung B.s und C.s gedreht, welche Auffassung ja erstelltermassen unrichtig ist. Angesichts all dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Zeugen sich ein- mischten und A. schlugen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass dies die Security-Mitarbeiter des Clubs ta- ten, welche die Angeklagten festnahmen. Schliesslich fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass andere Dritte in der Pha- se, in der A. geschlagen und verletzt wurde, am Platz waren und den Ge- schädigten malträtierten. 3.2.4.2.5. Der Zeuge G._____ führte in der polizeilichen Befragung vom 7. März 2009 aus, er habe beim Verlassen des J._____ Clubs, in Richtung ...strasse ge- hend, gesehen, wie ein "Typ" einen Taxifahrer "dumm angemacht" habe (Urk. 44/1 S. 1). Er habe gesagt: "Fahr uns endlich nach Hause". Der Taxifahrer habe sich geweigert und - vermutlich, weil diese "Typen" angetrunken gewesen seien - gesagt, er dürfe das nicht machen. Die "Typen" hätten immer mehr Druck ge- macht. Der Taxifahrer habe sein Handy genommen und vermutlich ein Foto ma-
chen wollen, worauf der eine "Typ" mit der Faust ins Gesicht des Taxifahrers ge- schlagen habe (S. 1 und 3 f.). Der Getroffene sei zu Boden gefallen. Der zweite "Typ", der sich ebenfalls beim Taxifahrer befunden habe, habe anschliessend mit dem Fuss gegen den am Boden liegenden Geschädigten geschlagen (a.a.O.). Er habe einen Tritt gegen das Gesicht gesehen. Sie seien etwas entfernt gewesen. G._____ habe den "Typen" zugerufen, sie sollten aufhören (S. 2). Ein Kollege von ihm und er seien dann hingerannt und hätten die beiden vom Taxifahrer getrennt. G._____ habe den einen festgehalten. Danach seien die Türsteher des D._____ Clubs gekommen und hätten sich bedankt. Inzwischen sei der Geschädigte wie- der auf den Beinen gestanden, und die Zeugen hätten die Örtlichkeit verlassen (S. 2). Ob A._____ zwischenzeitlich ohne Bewusstsein gewesen sei, wisse G._____ nicht (S. 2). Von der Grösse her schätzte der Zeuge denjenigen, der mit der Faust schlug, auf ca. 180 cm (Urk. 44/1 S. 2, effektiv: 195 cm bzw. 197 cm, Prot. II S. 12). Als Zeuge einvernommen bestätigte G._____ rund ein halbes Jahr später die Richtigkeit seiner früheren Aussagen (Urk. 44/2 S. 2). Er habe mit den anderen Zeugen "nicht mehr gross" über die Abläufe in der Tatnacht gesprochen. Er gab weiter an, an diesem Abend keinen Alkohol getrunken gehabt zu haben, weil er habe fahren müssen (S. 4). Die Zeugen seien damals vor dem Eingangsbereich des J., in ca. fünf bis zehn Meter Entfernung vom Geschehen gestanden (S. 3). Es habe aufgrund der Strassenlaternen und der Discobeleuchtung genü- gend Licht gehabt, um die Vorgänge zu verfolgen (S. 4). G. sei von seinem Standpunkt aus nicht in der Lage gewesen, die Gespräche zwischen den Parteien vollständig mitzuhören, doch sei dies mehrheitlich schon möglich gewesen (S. 4). Er erkenne die beiden Angeklagten B._____ und C._____ als diejenigen Perso- nen, welche mit dem Taxi hätten wegfahren wollen (S. 3). Es sei noch eine dritte Person dabei gewesen, wobei er bezüglich dieser später erfahren habe, dass sie im Taxi gelegen haben müsse; G._____ habe sie nicht gesehen (S. 3). Der Taxi- chauffeur sei der ebenfalls anwesende A._____ gewesen. A._____ habe sich verbal geweigert, die Fahrt durchzuführen, weil einer der drei so betrunken gewe- sen sei. Die Angeklagten hätten "irgendwie dumm" getan und den Chauffeur "an- gemacht" (S. 3). Dass einer von ihnen gegen das Taxi geschlagen habe, habe er
nicht gesehen (S. 4). A._____ habe dann die Angeklagten mit dem Natel fotogra- fieren wollen, worauf ihn einer der beiden geschlagen habe (S. 3). Welcher Ange- klagte es gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse auch nicht mehr, ob es ein Faustschlag oder ein Schlag mit der flachen Hand gewesen sei, wenngleich er "das Gefühl" habe, es sei ein Faustschlag gewesen. Dessen sicher sei er sich aber schon bei der Polizei nicht gewesen. A._____ sei hierauf zu Bo- den gestürzt und C._____ habe ihm dann mit dem Fuss mindestens ein Mal ins Gesicht getreten (S. 3). Von Seiten A.s habe G. im Übrigen keine Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber den anderen gesehen bzw. gehört (S. 4). Er wisse noch, dass C._____ dann von F._____ und H._____ festgehalten worden sei; so müsste er, G., eigentlich B. festgehalten haben (S. 3). Als sich die Lage beruhigt habe, hätten K._____ und L._____ A._____ mit einem Taschentuch geholfen, das aus der Nase laufende Blut zu stillen. Hernach seien die Türsteher zu Hilfe gekommen und sie hätten, nachdem sich H._____ erkun- digt gehabt habe, ob die Sache für die Zeugen in Ordnung sei und diese gesagt hätten, sie könnten gehen, den Ort verlassen (S. 4). G._____ sagte als Zeuge befragt wie bereits ausgeführt glaubhaft aus, er sei an- lässlich seiner Beobachtungen nüchtern gewesen (vgl. dazu oben Ziff. II.3.1.3.2). Die Aussagen G.s zum Standort der Zeugen und zur Beobachtungsdistanz weichen teilweise von denjenigen anderer Zeugen ab. Indes war seit dem Vorfall bereits viel Zeit verstrichen, als die Zeugen zur Entfernung befragt wurden, und stimmen solche Schätzungen verschiedener Personen ohnehin oft nicht überein. Niemand nannte im Übrigen eine Distanz zum Tatort, aus der die geschilderten Abläufe gar nicht hätten beobachtet werden können. Sodann haben jedenfalls alle Zeugen ausgeführt, dass sie sich in der näheren Umgebung des D. Clubs bzw. des J._____ (welche Clubs unmittelbar nebeneinander situiert sind) aufge- halten hätten, als sie den Vorfall beobachteten. Ein Anlass, die Aussagen G.s oder anderer Zeugen als unglaubhaft einzustufen, bilden diese Abwei- chungen nicht. G. hat das Geschehen offensichtlich nicht von Anfang an mitbekommen. Vielmehr erregte der Vorfall erst in der Phase, in welcher der Geschädigte bereits
das zweite Mal (nach dem vermeintlichen Tritt eines Angeklagten gegen das Au- to) aus dem Taxi ausgestiegen war, sein Interesse, und auch dies wiederum nicht von Beginn weg. Nicht anders ist zu erklären, dass er die erste Wegfahrt und Rückkehr des Taxifahrers, die sowohl A._____ als auch B._____ beschreiben, nicht schilderte und I._____ nicht sah. Er vermochte auch nicht die gesamte Kon- versation zwischen den Parteien mitzuverfolgen. Es ist unter diesen Umständen verständlich und unverdächtig, dass G._____ wie andere Zeugen fälschlicher- weise davon ausging, es gehe beim Streit um die Beförderung der Angeklagten (während es effektiv um diejenige I.s bzw. um die Folgen des verweigerten Transports desselben ging). Der Zeuge sah gemäss seinen Aussagen bei der Polizei, dass A. von ei- nem der Angeklagten, die er beide in der Zeugeneinvernahme wieder erkannte, geschlagen oder gestossen wurde und daraufhin zu Boden ging sowie, dass ihm der andere mindestens einen Fusstritt verpasste. Als schlagenden Täter bezeich- nete er die Person, die sich zur Hauptsache verbal mit A._____ auseinanderge- setzt hatte, wobei er als Signalement angab, es sei ein ca. 180 cm grosser Mann gewesen. Während ersteres gemäss B.s eigenen Aussagen für diesen An- geklagten zutrifft, passt die Grössenangabe nicht zu ihm (er ist 195 cm gross). In der Zeugeneinvernahme wusste G. nicht mehr, welcher Angeklagte den Schlag gegen das Gesicht austeilte, bezeichnete aber C._____ namentlich als denjenigen, der A._____ getreten habe. Dass G._____ sich nicht dazu zu äussern vermochte, ob A._____ zwischendurch bewusstlos war, tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, denn das war aus Distanz nicht ohne Weiteres ersichtlich; erst nach diesem Fusstritt bega- ben sich laut G._____ denn auch die Zeugen zu den Parteien. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den tatnäheren Aussagen G.s zu entnehmen ist, dass beide Angeklagten gegen den Geschädigten tätlich wurden, der eine, indem er A. niederschlug, der andere, indem er ihm danach einen Tritt versetzte. Klar den einzelnen Angeklagten zuzuordnen vermochte der Zeuge die beiden Vorgänge jedoch damals nicht. In der Zeugeneinvernahme machte er zur schlagenden Person keine näheren Angaben, was offen lässt, ob diese und
die tretende Person, die er in C._____ erkannte, nach seiner damaligen Erinne- rung dieselbe war. Zu einer eindeutigen Täteridentifikation führen die Aussagen G.s mithin nicht. 3.2.4.2.6. L. erklärte bei der Polizei, die Zeugen hätten vor dem Club dar- über gesprochen, wohin sie noch gehen wollten. Er habe dann einen Taxifahrer gesehen, der mit zwei Jugendlichen diskutiert habe, wobei - soweit er dies mitbe- kommen habe - der Taxifahrer die beiden nicht habe mitnehmen wollen (Urk. 44/4 S. 1). Einen dritten Jugendlichen habe er nicht gesehen (S. 3). Der Taxifahrer ha- be gesagt, er werde nun die Polizei holen und habe ein Foto mit dem Handy ma- chen wollen, wozu es allerdings nicht gekommen sei, weil einer der beiden ihm das Gerät aus der Hand geschlagen habe. Der Taxifahrer habe den Jugendlichen zurückgestossen, nachdem er selbst gestossen worden sei; an einen Schlag des Chauffeurs vermöge sich L._____ nicht zu erinnern (S. 1 und S. 2). Dann habe der Taxifahrer einen Schlag gegen den Kopf erhalten - wobei L._____ nicht mehr sagen könne, ob der Schlag mit der Faust oder der offenen Hand erfolgt sei - und sei zu Boden gegangen, was der zweite Jugendliche, der grössere, welcher ei- gentlich nur daneben gestanden habe, ausgenützt habe, indem er gegen den Oberkörper des Geschädigten getreten habe (S. 1, 2 und 3). Der Taxifahrer sei benommen gewesen; daran, ob er auch bewusstlos gewesen sei, vermöge sich L._____ nicht zu erinnern (S. 2). Der Geschädigte habe im Bereich der Nase und des Mundes geblutet (S. 3). Sie hätten dann die beiden Angreifer festgehalten, bis die Security gekommen sei und den Zeugen gesagt hätten, sie könnten gehen, weil sie nun die Sache in die Hand nehme (S. 2). In der Zeugeneinvernahme verwies L._____ zunächst auf die Aussagen bei der Polizei (Urk. 44/6 S. 3). Im Zeitpunkt des Ereignisses habe er lediglich ein Bier ge- trunken gehabt und sei somit nüchtern gewesen (S. 5). Weiter gab er an, A._____ und C._____ (welch letzteren er damals zurückgehalten habe), nicht aber B._____ zu erkennen. Alsdann führte er aus, die Zeugen seien daran gewesen, zu besprechen, wohin sie gehen würden, als sie ein lauteres Wortgefecht gehört hätten (a.a.O). Sie hätten weiter miteinander geredet und nicht "gross" auf das Gespräch der Streitenden geachtet, aber die Gruppe, die gestritten habe - bei ge-
nügend guten Lichtverhältnissen - beobachtet (S. 3 und 6). Sie hätten versucht, mitzuhören, um was es gehe und realisiert, dass die beiden Personen offenbar hätten transportiert werden wollen, der Taxifahrer sich aber geweigert habe, sie mitzunehmen. Allerdings hätten sie nicht alles mithören können (S. 5). Erst als sie zur Gruppe hingegangen seien, hätte sie dann alles mitbekommen. An Drohun- gen A.s vermöge er sich nicht zu erinnern (S. 5). Irgendwann habe der Ta- xifahrer einen der beiden mit dem Handy fotografieren wollen, doch habe ihm die- ser das Handy aus der Hand geschlagen (S. 3). Gleichzeitig habe dieser den Ge- schädigten mit dem Schlag im Gesicht getroffen, so dass dieser zu Boden gegan- gen sei (S. 3 und 4). Die andere Person habe dann Anlauf genommen und dem Geschädigten einen Fusstritt im Bereich Oberkörper/Kopf versetzt, wo genau, wisse er nicht mehr (S. 3 und 6). Wenn er sich heute daran zu erinnern versuche, dann würde er sagen, letzterer sei der Angeklagte B. gewesen (S. 4), doch könne er es nicht genau sagen (S. 5). Der Taxifahrer habe sich nicht gewehrt (S. 4). Daran erinnert, dass er bei der Polizei erklärt habe, auch A._____ habe einen der Jugendlichen zurückgestossen, gab er an, er habe sich damals noch besser erinnert. Er habe nicht gesehen, wie A._____ ausgeholt und B._____ geschlagen bzw. geohrfeigt habe. Wenn das passiert sei, müsse es zu Beginn, als die Partei- en im Bereich des Taxis "gerangelt" hätten, passiert sein (S. 6). Für die Zeugen sei nun der Zeitpunkt da gewesen, um zu intervenieren und dem Taxifahrer zu helfen. A._____ sei nicht bewusstlos gewesen, aber "irgendwie be- nommen", als sie zu ihm hingegangen seien (S. 6). Schliesslich seien die Securi- ty-Leute gekommen und hätten gesagt, sie würden die Sache übernehmen (S. 4). Die Zeugen hätten gefragt, ob sie gehen könnten, was bejaht worden sei. Auf Frage hin gab L._____ an, keine dritte Person, welche die Angreifer begleitet ha- be, gesehen zu haben (S. 5). Sie hätten auch nichts davon mitbekommen, dass auf das Taxi von A._____ geschlagen oder getreten oder dieses bespuckt worden wäre. Auch der Zeuge L._____ ist als im Zeitpunkt des massgeblichen Geschehens als praktisch nüchtern zu betrachten. Aus seinen Aussagen erhellt, dass die Zeugen das Geschehen nicht von Anfang an mitverfolgen konnten, sah er doch weder
I., noch fiel ihm eine Bewegung des Taxis oder ein Schlag dagegen auf. Der von ihm geschilderte Umstand, dass die Zeugen untereinander besprochen hätten, wohin sie als nächstes gehen würden (weshalb sie auch den verbalen Streit anfangs nicht besonders aufmerksam mitverfolgt hätten), lässt als möglich erscheinen, dass sie eine Drohung A.s an die Adresse B.s nicht mit- bekommen haben. Eine Gewaltanwendung A.s am selben Angeklagten ist nach L.s Schilderung ebenfalls nicht ausgeschlossen. Zum weiteren anklagerelevanten Geschehen führte L. in beiden Befragun- gen aus, dass der eine Angeklagte A. niedergestreckt habe und der andere dem am Boden liegenden dann einen Tritt versetzt habe. Er vermochte die Taten allerdings den beiden Angeklagten nicht mehr zuverlässig konkret zuzuordnen, meinte er doch bei der Polizei, der kleinere Angeklagte habe geschlagen (effektiv sind die beiden Angeklagten in etwa gleich gross, Prot. II S. 12), in der Zeugen- einvernahme jedoch, es sei eher B. gewesen, doch könne er das nicht ge- nau sagen. 3.2.4.2.7. K. gab bei der Polizei zu Protokoll, die Zeugen seien aus dem Club gekommen und hätten gesehen, wie es zwischen einem Taxifahrer und zwei "stark betrunkenen" und aggressiven Männern zum Streit gekommen sei (Urk. 44/3 S. 1). Eine weitere Person habe er nicht gesehen (S. 2). Einer der beiden habe in der Folge den Taxifahrer, der die Täter nicht habe mitnehmen wollen, niedergeschlagen (S. 1 f.). Ob der andere noch nach dem Taxifahrer getreten ha- be, wisse er nicht mehr (S. 1). Zwei von ihnen hätten dann die Täter festgehalten, worauf die Security des Clubs erschienen sei (S. 1). Er glaube, der Geschädigte sei nicht bewusstlos gewesen. Sie hätten ihm aufgeholfen und ihm ein Taschen- tuch gegeben, um das Blut abzuwischen (S. 2). Sie seien vor dem Eintreffen der Polizei gegangen, weil F. habe gehen wollen und die Security dort gewesen sei. Als Zeuge befragt gab K._____ an, sie seien nach einem Besuch des J._____ vor dem D._____ Club gestanden (Urk. 44/10 S. 3). Sie seien nicht betrunken gewe- sen, hätten Wodka/Red Bull getrunken, danach nur noch Mineralwasser (S. 4). Es habe genügend Licht gehabt (S. 5). Der Taxifahrer und die beiden Angeklagten,
die er heute alle erkenne, seien zusammen gestanden und hätten diskutiert, und die Zeugen hätten gesehen, dass sich etwas anbahne (S. 3). Eine weitere Person habe er nicht gesehen (S. 4), ebenso wenig einen Schlag oder ein Spucken ge- gen das Taxi (S. 5). Der Taxifahrer habe die beiden nicht mitnehmen wollen, weil sie alkoholisiert gewesen seien, wobei sie aus K.s Sicht tatsächlich "sehr alkoholisiert" gewesen seien. Irgend etwas sei mit einem Handy und Fotografieren damit gewesen (S. 3 und 4). Wen A. habe fotografieren wollen, wisse er nicht mehr (S. 4). Einer der beiden Angeklagten habe dem Taxifahrer das Handy aus der Hand geschlagen, welches zu Boden gefallen sei (S. 3). Entweder als Folge dieses Schlages oder als solche eines weiteren Schlages gegen A._____ durch einen der Angeklagten sei der Geschädigte dann zu Boden gegangen (S. 3 und 5). Dann habe A., als er schon am Boden gelegen habe, von einem der beiden noch einen Tritt - wohin, wisse er nicht mehr - erhalten, doch könne er auch diesbezüglich nicht sagen, von welchem (S. 3 und 5). Darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, sich nicht sicher zu sein, ob nach dem Taxifahrer getreten worden sei, erklärte er, er habe dies möglicher- weise nicht selbst gesehen und sei sich nicht mehr sicher. Die Zeugen hätten sich direkt nach dem Vorfall und nach der polizeilichen Aussage über das Vorgefallene unterhalten, und da sei die Rede von einem Tritt gewesen (S. 5). Möglicherweise habe er nun deswegen diese Aussage gemacht. Ob A. einmal bewusstlos gewesen sei, könne er nicht sagen, da er zu weit weg gewesen sei (S. 4). Wenn er bei der Polizei gesagt habe, dass A._____ eher nicht bewusstlos gewesen sei, dann könne er dies bestätigen. Nach der Attacke hätten sie sich entschlossen, zu intervenieren (S. 3). Sie hätten die Angeklagten zurechtgewiesen und dem am Boden liegenden A._____ ein Taschentuch gege- ben, da dieser geblutet habe. Dann seien die Securitas-Leute gekommen und hät- ten gesagt, sie könnten nun gehen, sie würden sich um die Sache kümmern. Von Seiten A._____s habe er keine Gewalt gegen die Angeklagten gesehen und auch keine Drohung gehört (S. 4). Es sei aber durchaus möglich, dass er gewisse Aus- sagen nicht gehört habe.
Den Aussagen des Zeugen K._____ kommt wenig Aussagekraft zu, da unklar ist, inwiefern er sich durch Erzählungen anderer Zeugen beeinflussen liess. Er wuss- te insbesondere nicht sicher aus eigener Wahrnehmung, ob A._____ von den An- geklagten am Boden liegend getreten wurde. Den ersten Schlag, der den Ge- schädigten zu Boden brachte, vermochte er sodann keinem Angeklagten konkret zuzuordnen. 3.2.4.2.8. F._____ führte bei der Polizei aus, die Zeugen seien, eine Zigarette rauchend, vor dem Haupteingang des J._____ gestanden (Urk. 44/12 S. 1). Am selben Ort habe ein Taxifahrer auf Kundschaft gewartet. Dann seien zwei stark angetrunkene Personen zum Taxifahrer gegangen und hätten offensichtlich Taxi- fahren wollen, was der Chauffeur aber abgelehnt habe. Von einer weiteren Per- son wisse er nichts (S. 3). Sie hätten dann den Taxifahrer beschimpft, der sich verbal gewehrt habe (S. 1 f.). Als der Taxifahrer die Polizei habe anrufen wollen, sei ihm das Handy aus der Hand gerissen und zu Boden geworfen worden (S. 2). Welcher der beiden dies getan habe, könne er nicht sagen. Dann habe eine Schlägerei begonnen. Der Taxifahrer sei mit der Faust gegen den Kopf geschla- gen worden, habe zu bluten begonnen und sei zu Boden gegangen (S. 2). Die Zeugen hätten gehen wollen, da habe F._____ gesehen, wie der am Boden lie- gende Geschädigte von den beiden Jugendlichen weiter geschlagen und gegen den Kopf getreten worden sei (S. 2). Später führte er in der Einvernahme aus, nicht mehr sagen zu können, ob beide Angeklagten geschlagen hätten (S. 3). Der Taxifahrer habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu wehren. Die Zeugen seien dann dazwischen gegangen, hätten die Angeklagten zurückgehalten und dem Taxifahrer geholfen (S. 2). F._____ glaube, es sei A._____ "sturm" gewesen, denn er habe geschwankt, als er aufgestanden sei (S. 2). Er habe nicht allein ste- hen können. F._____ habe ihn beim Taxi stützen müssen. Er denke aber nicht, dass A._____ bewusstlos gewesen sei (S. 3). Kurz darauf sei die Sicherheitsan- gestellten gekommen. Er habe dem Taxifahrer sein Natel gegeben, um die Polizei zu alarmieren. Kurz bevor diese eingetroffen sei, seien sie gegangen. In der Zeugeneinvernahme führte F._____ aus, die Zeugen hätten "eigentlich nicht gross" miteinander über das Ereignis gesprochen, zumal sie nach der poli-
zeilichen Befragung der Auffassung gewesen seien, sie würden nicht erneut ein- vernommen (Urk. 44/14 S. 2). Seit sie die Vorladung zur Zeugeneinvernahme er- halten hätten, hätten sie sich nicht mehr über die Sache unterhalten. Von den Anwesenden erkenne er nur den Geschädigten, die Angeklagten nicht; es sei damals zu schnell gegangen (S. 3). Sie hätten beim Vorfall etwa 10 Meter vom Geschehen entfernt, im Eingangsbereich des D._____ Clubs, gestanden (S.3). F._____ habe Alkohol getrunken gehabt; es sei ihm aber gut gegangen (S. 4). Die Lichtverhältnisse seien "nicht schlecht" gewesen (S. 6). Er habe gesehen und gehört, wie es Diskussionen zwischen den direkt Beteiligten gegeben habe und es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei (S. 3). Eine weitere Person neben A., B. und C._____ habe er nicht gesehen (S. 4). Ir- gendwann habe der Taxifahrer die Polizei anrufen wollen, doch habe ihm einer der anderen das Natel aus der Hand geschlagen. Kurze Zeit später sei es zu ei- nem Faustschlag gegen das Gesicht des Geschädigten durch einen der beiden Angeklagten gekommen (S. 3). Ob A._____ dadurch verletzt worden sei, könne F._____ nicht sagen, doch sei der Geschädigte jedenfalls zu Boden gegangen. Dort habe er noch einen Tritt von einem der beiden Gegner erhalten, und zwar an den Kopf (S. 3 und 7). Zur Intensität des Tritts könne er nichts sagen (S. 5). Er könne auch keine Auskunft darüber geben, ob der Tretende dieselbe Person ge- wesen sei, die ihn zuvor geschlagen gehabt habe (S. 5). Die Zeugen hätten dann eingegriffen und die Gegner des Geschädigten weggestossen. F._____ habe sich um den Taxifahrer gekümmert, nachdem er einen der Gegner weggestossen ge- habt habe (S. 5). Mit 99prozentiger Sicherheit sei er nicht darüber hinaus gegen die Angeklagten tätlich geworden (S. 6). A._____ habe benebelt, aber bei Be- wusstsein, am Boden gelegen und geblutet (S. 4). Auch L._____ habe ihm gehol- fen. F._____ habe dem Geschädigten, der die Polizei habe benachrichtigen wol- len, noch sein Handy gegeben, weil dessen Natel defekt gewesen sei. Nach die- sem Anruf seien die Security-Leute des D._____ Club dazu gekommen. A._____ habe sich im Übrigen, wenn sich F._____ nicht täusche, nur gewehrt. Er wisse aber nicht mehr, ob er geschlagen habe. Er wisse auch nicht, ob er eine Drohung des Chauffeurs gegenüber den anderen gehört habe (S. 4) und ob jemand gegen das Taxi getreten oder geschlagen habe (S. 6). Es sei aber gut möglich, dass er
nicht alles gehört habe (S. 4). Er könne auch nicht sagen, von wem die Tätlichkei- ten zuerst ausgegangen seien (S. 6). Die Angeklagten seien im Übrigen seines Erachtens alkoholisiert gewesen, doch könne F._____ nicht sagen, in welchem Grad. Wenn er sich nicht täusche, seien sodann noch weitere Leute dort gewesen. Si- cher sei er sich aber nicht (S. 7). Weiter führte er generell aus, er glaube, bei der Polizei präziser ausgesagt zu ha- ben als in der Zeugeneinvernahme, da doch schon wieder einige Zeit seither ver- gangen sei (S. 5). F._____ gab in beiden Einvernahmen zu Protokoll, der Geschädigte sei niederge- schlagen und anschliessend getreten worden. Er vermochte aber die Angeklagten nicht als Täter zu identifizieren und war sich auch unsicher, ob A._____ von einer oder zwei Personen am Boden liegend malträtiert wurde und ob allenfalls der den ersten Schlag ausführende Täter auch der (einzige) tretende war. 3.2.4.2.9. H._____ führte bei der Polizei aus, die Zeugen seien aus der Bar, er denke, es sei die M._____ Bar, gekommen (Urk. 44/16 S. 1). Er habe bemerkt, dass zwei stark betrunkene "Typen" die Treppen hinunter gekommen seien. Als die Zeugen beim Weitergehen plötzlich ein Geschrei gehört hätten, hätten sie sich umgedreht und dem Treiben zugesehen. Die Betrunkenen hätten mit dem Taxi- fahrer eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Dieser habe ein Mobiltelefon in der Hand gehabt, das ihm einer der beiden aus der Hand geschlagen habe. Der Chauffeur habe dann mit den Händen herumgefuchtelt, worauf er von einem der Typen mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Er habe sich wehren wollen, sei aber zu Boden gefallen. H._____ sei dann sofort aus ca. zwanzig Me- ter Entfernung zum Geschädigten, hingerannt (S. 1 f.). Er habe gesehen, wie der andere Typ, der grössere, dem Taxifahrer, welcher am Boden gelegen sei, mit dem Fuss ins Gesicht geschlagen habe (S. 2). Dann habe er den "Typen" festge- halten, bis die Security des D._____ Clubs gekommen sei. Diese Leute hätten gesagt, sie würden nun übernehmen und es sei gut für die Zeugen. Deshalb seien sie gegangen. Er denke nicht, dass der Taxifahrer bewusstlos gewesen sei.
In der Zeugenaussage führte H._____ aus, die Zeugen hätten bei der Polizei schon zwei, drei Worte über den Vorfall gesprochen, aber nicht so, dass sie den Ablauf durchgesprochen hätten. Mit Blick auf die Zeugeneinvernahme hätten sie sich nicht speziell besprochen (Urk. 44/18 S. 2). Alsdann gab er an, sie seien etwa dreissig Meter vom Eingangsbereich des D._____ Club entfernt gewesen, als sie auf das Geschehen aufmerksam gewor- den seien (S. 3). Er habe damals "schon etwas getrunken" gehabt, sei aber nicht betrunken gewesen (S. 5). Die Kontrahenten hätten "ziemlich vor dem Eingang des Clubs" gestanden (S. 3). Die beiden Angeklagten seien in Begleitung einer dritten Person, die nicht einmal mehr habe gehen können, sondern habe gestützt werden müssen, grölend aus dem Lokal gekommen (S. 5). Diese Person habe er aber während der Auseinan- dersetzung nicht mehr gesehen. Er erkenne A._____ und C._____ heute wieder und meine auch, B._____ wieder erkennen zu können, wenngleich er damals anders angezogen gewesen sei (S. 3). Aufmerksam geworden seien sie auf die hier interessierende Situation, weil sie ein Geschrei gehört hätten. Es sei hell genug gewesen, dass man das Gesche- hen habe sehen können (S. 6). Beim Streit sei es darum gegangen, dass die bei- den etwa in mittlerem Grad alkoholisierten Angeklagten hätten transportiert wer- den wollen, was A._____ offenbar abgelehnt habe (S. 3 und 4). A._____ habe ein Handy hervorgenommen, wobei H._____ nicht mehr sagen könne, was er damit gewollt habe (S. 3). Einer der beiden Angeklagten habe ihm das Natel aus der Hand geschlagen. A._____ habe herumgefuchtelt, aber im Sinne einer Gestik, als wolle er fragen, was das soll, nicht, als hätte er schlagen wollen (S. 5). Dann sei ein erster Schlag eines der beiden in das Gesicht von A._____ erfolgt, wobei er nicht mehr sagen könne, welcher der Angeklagten diesen Schlag ausgeführt habe (S. 3). Ob es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag gewesen sei und wer geschla- gen habe, könne er nicht mehr sagen. A._____ sei als Folge dieses Schlages zu Boden gegangen, ob schon verletzt, wisse er nicht. Dann sei nach seiner Erinne-
rung ein ziemlich starker Fusstritt gegen den Kopf des am Boden liegenden Ge- schädigten gekommen. Man habe den Aufprall gehört (S. 3). Täter sei soweit er- innerlich und von der Statur her B._____ gewesen, doch zu hundert Prozent si- cher sei er sich nicht (S. 3 und 4). Nun hätten sie sich entschlossen, einzugreifen und seien losgesprintet. H._____ sei aber schon auf dem Weg zu A._____ gewesen, als dieser zu Boden gegan- gen sei (S. 5 und 6). Als sie angekommen seien, sei A._____ ziemlich benom- men, aber nicht ohnmächtig gewesen, und er habe aus der Nase geblutet (S. 3). Sie hätten dann die Angeklagten festgehalten, wobei H._____ "ziemlich beschäf- tigt" mit C._____ gewesen sei (S. 4). Er habe aber nicht tätlich werden müssen gegen diesen Angeklagten (S. 6). Später habe L._____ sich um den Geschädig- ten gekümmert und dieser und F._____ hätten auch geholfen, unter anderem das Handy A.s vom Boden aufzulesen, das in mehreren Teilen dort gelegen habe (S. 4). Schliesslich habe sich die Situation beruhigt, und die Securities vom D. Club seien dazugekommen. Sie hätten "die Situation" übernommen und sich für die Hilfe bedankt, worauf sie gegangen seien. Gewalt von Seiten A.s gegenüber den anderen, insbesondere eine Ohrfeige gegen B., habe H._____ nicht gesehen, und er habe auch keine Drohung gehört. Indes sei möglich, dass er namentlich zu Beginn der Auseinandersetzung nicht alles gehört habe (S. 4 und 6). Nichts sagen könne er auch zu einem Schlagen, Treten oder Spucken gegen das Taxi (S. 6). Er glaube im Übrigen nicht, dass noch andere Personen anwesend gewesen seien, habe sich aber nicht umgeschaut (S. 6). Einzuflechten ist an dieser Stelle, dass es sich beim Handy, von dem die Zeugen vermeinten, es gehöre dem Geschädigten, offensichtlich um dasjenige des Ange- klagten B._____ handelte. Wie aus den Aussagen A.s und B.s zu schliessen ist, versuchte A. zwar, mit dem eigenen Natel B. zu foto- grafieren und die Polizei anzurufen, doch gelang ihm dies nicht, weshalb er sein Mobiltelefon intakt wieder einsteckte. Auch B._____ nahm jedoch sein Telefon hervor, um zu telefonieren und allenfalls zu fotografieren, worauf es offenbar zu einem Gerangel zwischen den Kontrahenten um dieses Natel kam, bei dem auch A._____ das Gerät B._____s behändigte und es letztlich zu Boden und auseinan-
der fiel. Da die Zeugen, welche das Geschehen nicht von Anfang an mitverfolgt hatten, glaubten, es handle sich um das Handy A.s, gaben sie diesem die Teile zurück. Es wurde schliesslich von der Polizei B. zurückgegeben. Auch die diesbezüglichen Vorbringen der Zeugen sind nach dem Gesagten also nach- vollziehbar. H._____ gab bei der Polizei an, einer der Täter habe A._____ niedergeschlagen, der andere, grössere (tatsächlich ist - wie bereits erwähnt - zwischen den zwei Angeklagten kaum ein Grössenunterschied wahrnehmbar, Prot. II S. 12) ihn ge- treten. Er identifizierte sodann A._____ und C._____ in der Zeugeneinvernahme als am Streit Beteiligte und gab an, er glaube, auch B._____ wieder zu erkennen. In dieser Befragung gab er weiter an, B._____ habe nach seiner Erinnerung den Fusstritt ausgeführt, doch sei er sich dessen nicht sicher. Er vermochte überdies nicht mehr zu sagen, ob die gleiche Person A._____ niedergeschlagen und getre- ten habe oder eine den Geschädigten niedergeschlagen und die andere ihm ei- nen Tritt versetzt habe. 3.3. Rechtliches, Zusammenfassung und Fazit 3.3.1. Rechtliches 3.3.1.1. Raufhandel Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, ist gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen, es sei denn, er habe ausschliesslich abgewehrt oder die Streitenden ge- schlichtet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Es bedarf beim Raufhandel keines Nachweises, wer die Verletzung verursacht hat. Vielmehr handelt es sich bei der körperlichen Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die nicht vom Vor- satz erfasst sein muss. Ein Raufhandel liegt mithin unter anderem vor, wenn sich drei Personen aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligen, an der einer der Beteiligten verletzt
wird, selbst wenn einer davon nur abwehrend tätlich wird, und wenn der jeweilige Täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinan- dersetzung einverstanden ist, er also die Beteiligung Weiterer mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm (vgl. zur Praxis BGE 137 IV 1 ff. und BGE 106 IV 246 ff.). Der sich bloss verteidigende ist dann zwar gemäss Art 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, die anderen beiden, aber wegen Raufhandels zu verurteilen. Die Beteiligten brauchen im Übrigen nicht zwingend gleichzeitig zu kämpfen; es reicht, wenn ein enger Zusammenhang der mindestens eine Tätlichkeit darstel- lenden physischen Einwirkungen besteht, sie der gleichen Gemütserregung ent- springen. 3.3.1.2. Angriff Im Sinne von Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf ei- nen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Nötig ist also die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder mehrere Personen in feindseliger Absicht. Dass ein Angegriffener oder Dritter verletzt oder getötet wird, ist wiederum blosse objektive Strafbarkeitsbe- dingung. 3.3.1.3. Einfache Körperverletzung Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer mindestens mit Eventualvorsatz einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 3.3.1.4. Fahrlässige schwere Körperverletzung Nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB ist schuldig zu sprechen, wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig han- delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig ist die Un-
vorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän- den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 3.3.1.5. Rechtfertigende Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar von einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 3.3.2. Zur Vorgeschichte (Anklage Ziffern 1 bis 3) Zusammenfassend ist bezüglich der Vorgeschichte davon auszugehen, dass im Verlauf des verbalen Streits zwischen dem Taxifahrer A._____ und den Angeklag- ten B._____ und C._____ der Erstere den Angeklagten B._____ an den Kleidern packte, zumindest versuchte, ihm eine Ohrfeige zu verpassen, und ihm drohte, er werde nicht mehr gerade stehen, wenn er dem Chauffeur keine Entschädigung für die Leerfahrt bezahle. In welcher Reihenfolge dieses Geschehen ablief, ist nicht völlig klar, kann jedoch auch offen bleiben. B._____ hatte angesichts des verbalen und physischen Verhaltens A.s Angst, seine Gesundheit werde durch einen anstehenden massiven körperlichen Angriff A.s in Mitleidenschaft gezogen. 3.3.3. (Erster) Schlag gegen A. (Anklage Ziffer 4) 3.3.3.1. B. stiess A._____ zugegebenermassen mit einer energischen Be- wegung (Prot. I S. 17) gegen dessen Körper abwehrend von sich. Es ist unklar, ob es sich dabei um den auch vom Zeugen L._____ (oben Ziff. II.3.2.4.2.6) er- wähnten Stoss handelte, der nach dessen Beobachtung noch nicht zu einem Sturz A.s führte, oder ob - wie es auch der Angeklagte B. für möglich hält - der Geschädigte schon aufgrund dieses Sturzes zu Boden ging und sich verletzte. Diesfalls müsste allerdings der Geschädigte während des Verfahrens, als er nämlich B._____ bezichtigte, ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben bzw. als er später einen Schlag eines Dritten von hinten behauptete, un- bewusst (als Folge seiner schweren Hirnerschütterung und der Bewusstlosigkeit)
oder bewusst tatsachenwidrig ausgesagt haben. Und die fünf Zeugen, die eben- falls alle davon berichteten, dass A._____ nach einem Schlag gegen den Kopf zu Boden gegangen sei - wobei sie sich nicht einig waren, ob der Schlag mit der Faust oder der offenen Hand erfolgte - müssten irrtümlich den Abwehrschlag B.s gegen den Körper A.s als solchen gegen dessen Haupt interpre- tiert haben, was angesichts des Grössenunterschieds zwischen dem Angeklagten B. und dem Geschädigten A. sowie dem nicht im Detail bekannten Sichtwinkel der Zeugen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch höchst unwahrscheinlich ist. Indes kann die Frage letztlich offen bleiben, denn selbst wenn sich erstellen lies- se, dass der Geschädigte aufgrund des von B._____ zugegebenen energischen Abwehrstosses gegen den Körper A.s zu Boden fiel und sich verletzte, hät- te sich B. (jedenfalls wenn ihm der nachfolgende Tritt gegen Kopf oder Kör- per des wehrlosen Geschädigten nicht nachgewiesen werden könnte) nicht straf- bar gemacht und wäre freizusprechen. Eine Beteiligung an einem Raufhandel wäre bei dieser Konstellation schon des- wegen nicht anzunehmen, weil zugunsten B.s davon auszugehen ist, dass A. mit der missglückten Ohrfeige lediglich eine (nicht strafbare) versuchte Tätlichkeit beging. Eine vollendete Tätlichkeit ist aber Mindestbedingung für die Annahme der Beteiligung an einem Raufhandel. Es fehlte mithin am Tatbestand- serfordernis der tätlichen Teilnahme dreier Personen, selbst wenn erstellt werden könnte, dass C._____ später den Geschädigten trat. Abgesehen davon wäre B._____ selbst bei Bejahung eines Raufhandels freizusprechen, denn er befand sich, unmittelbar von einem Angriff A._____s bedroht (oben Ziff. II. 3.3.2) in einer Notwehrsituation, wobei seine Abwehrhandlung als verhältnismässig erscheint, weshalb er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar wäre. Auch eine Verurteilung B.s wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (vgl. dazu Urk. 71/3 S. 7 im vorliegenden Prozess Nummer SB110169) entfiele bei der vorliegend angenommenen Sachverhaltskonstellation, weil sich B. mit Be- zug auf die einfache Körperverletzung auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könnte.
Dass sein abwehrendes Wegstossen beim gegenüber ihm aggressiv auftretenden Geschädigten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen würde, konn- te und musste der Angeklagte B._____ sodann nicht voraussehen. Damit fehlt aber eines der Elemente, mit dem die Anklage die fahrlässige schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB begründet, weshalb auch ein solcher Schuldspruch bei der hier beschriebenen Sachverhaltskonstellation ausser Be- tracht fiele. 3.3.3.2. Handelte es sich dagegen bei der von B._____ beschriebenen Abwehr- handlung um einen Stoss gegen den Körper, der noch ohne Folgen blieb, sagte der Geschädigte tatsachenentsprechend aus, er sei gegen den Kopf geschlagen worden, und täuschten sich die Zeugen nicht, die alle einen Schlag eines der An- geklagten gegen den Kopf des Geschädigten sahen, der A._____ anschliessend zu Fall brachte, stellt sich die Frage, ob dieser Schlag einem bestimmten Ange- klagten zugeordnet werden kann. Der Geschädigte bezeichnete anfangs B._____ als die Person, die ihn mit einem Faustschlag niedergestreckt habe, erklärte zwischendurch, nicht sicher sagen zu können, wer diesen Schlag ausgeführt habe und erachtete die Täterschaft B.s in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als unwahrscheinlichere Va- riante. Vielmehr glaube er nun, von hinten geschlagen worden zu sein. Das würde - nachdem nicht davon auszugehen ist, die Zeugen oder andere Dritte hätten A. niedergeschlagen - für einen Schlag C._____s sprechen. Wer nun wirk- lich der Täter war, kann angesichts der diametral voneinander abweichenden Aussagen A.s aufgrund seiner Depositionen nicht eruiert werden. Aber auch aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich - wohl begründet im Zeitab- lauf, allenfalls verbunden mit unbewussten Vermischungen von selbst Erlebtem und von Kollegen Gehörtem - kein einheitliches Täterschaftsbild bezüglich des Schlags. Die polizeilichen Aussagen G.s deuten zwar darauf hin, dass der Haupt- wortführer beim verbalen Streit mit dem Geschädigten, der sich auch um das Handy stritt, das A. in der Hand hielt, den Schlag verabreichte. G.
bezeichnete B._____ aber nicht explizit als Ausführenden dieser Tathandlung, und seine Grössenangabe des Schlägers von 180 cm passt nicht auf den 15 cm grösseren Angeklagten B.. Als Zeuge erkannte er zwar die Angeklagten als die damals mit A. Streitenden, erklärte aber ausdrücklich, nicht mehr sagen zu können, wer von beiden A._____ geschlagen habe. L._____ gab bei der Polizei an, der kleinere der Angeklagten habe A._____ ge- schlagen (die Angeklagten sind aber praktisch gleich gross, Prot. II S. 12), als Zeuge, derjenige der um das Handy gestritten habe bzw. B., wobei er gleichzeitig erklärte, er sei sich nicht sicher. Im Übrigen erkannte er lediglich C. als damals Anwesenden wieder, B._____ nicht. K._____ konnte bei der Polizei und als Zeuge nicht sagen, welcher der beiden mit A._____ streitenden Angeklagten, die er wiedererkannte, geschlagen habe. Er gab überdies zu, sich von Erzählungen der anderen Zeugen beeinflussen lassen zu haben. F., der die beiden Angeklagten nicht wieder erkannte, war ebenfalls in bei- den Befragungen nicht in der Lage, zu bezeichnen, welcher der beiden den Schlag ausführte. H. schliesslich erkannte beide Angeklagten (wenn auch B._____ nur mit ziemlicher Sicherheit) als an der Auseinandersetzung mit A._____ Beteiligte. Er führte bei der Polizei aus, der kleinere Angeklagte (de facto also B., wobei abermals anzufügen ist, dass der Grössenunterschied zwischen den Angeklagten marginal ist, Prot. II S. 12), habe den Schlag ausgeführt, räumte aber in der Zeu- geneinvernahme ein, nicht mehr sagen zu können, wer der Täter bei dieser Atta- cke gewesen sei. Die beiden Angeklagten belasten sich gegenseitig nicht und bestreiten beide, A. ins Gesicht geschlagen zu haben. Aufgrund der Aussagen der Zeugen und der anfänglichen Zugaben des Ange- klagten B._____ (vgl. Urk. 8 S. 2, Urk. 19 S. 4) ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte C._____ beim Schlag gegen A._____ beim Geschehen stand
(und nicht etwa abseits). Die uneinheitlichen Vorbringen der Zeugen zur Täter- schaft erlauben es aber nicht, mit rechtsgenügender Sicherheit festzustellen, wel- cher Angeklagte diesen Schlag ausführte. Täter könnte sowohl B._____ als auch C._____ gewesen sein. Da sich nicht nachweisen lässt, welcher Angeklagte A._____ schlug, ist eine Ver- urteilung wegen der eingeklagten Körperverletzungsdelikte gemäss Art. 123 und 125 StGB mit Bezug auf beide Angeklagten nicht möglich. Es kann daher auch of- fen bleiben, ob in rechtlicher Hinsicht auch der Schlag an den Kopf A.s, wä- re er von B. ausgeführt worden, noch als verhältnismässige Abwehr und damit rechtfertigende Notwehr gewertet werden könnte. Auch ein Schuldspruch wegen Angriffs nach Art 134 StGB entfällt bezüglich bei- der Angeklagten, denn ein solcher wäre nur möglich, wenn B._____ und C._____ gegen den Geschädigten tätlich geworden wären (wobei der von B._____ zuge- gebene, abwehrende energische Stoss für die Bejahung seiner Teilnahme genü- gen würde, wenngleich B._____ sich letztlich auf einen Rechtfertigungsgrund be- rufen könnte). Es ist jedoch nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass ausschliesslich B._____ bis zu diesem Punkt Urheber sämtlicher Gewalt gegen A._____ (also des Stosses und des Faustschlags gegen den Kopf) war, C._____ sich mithin überhaupt nicht beteiligte. 3.3.4. Tritt oder Schlag gegen den am Boden liegenden Geschädigten (Anklage Ziffern 4 und 5) Der Geschädigte erklärte im Verfahren widersprüchlich einerseits, nicht zu wis- sen, ob er am Boden liegend noch geschlagen worden sei, weil er vom ersten Schlag bis zum Erwachen im Beisein der Helfer ohnmächtig gewesen sei, ein an- dermal dagegen, er sei zwischendurch einmal kurz zu Bewusstsein gekommen, wobei er realisiert habe, dass er immer noch malträtiert werde. Auf seine Aussa- gen ist auch hier kein Verlass, weshalb sich daraus nichts zu Ungunsten der An- geklagten ableiten lässt.
Die Angeklagten belasten sich hinsichtlich der eingeklagten Attacke gegen den am Boden liegenden Geschädigten weder selbst noch gegenseitig. Was die Zeugen betrifft, so ergibt sich Folgendes: G._____ erklärte bei der Polizei, derjenige Angeklagte, der den Geschädigten nicht geschlagen habe, habe ihn getreten. Da er aber die schlagende Person nicht genau zu bezeichnen vermochte, wäre möglich, dass C._____ oder B._____ A._____ den Tritt versetzte (und der jeweils andere ihn schlug). In der Zeugen- einvernahme nannte er explizit (ohne weitere Begründung) C._____ als den Tä- ter, der den am Boden Liegenden trat, führte aber nun aus, nicht mehr sagen zu können, wer ihn geschlagen habe; könnte nun aber nach G.s Auffassung in der Zeugeneinvernahme C. den Geschädigten sowohl getreten als auch geschlagen haben, steht dies im Widerspruch zur Aussage bei der Polizei, die beiden Tathandlungen seien von verschiedenen Personen ausgeführt worden. L._____ gab stets an, die Person, die nicht geschlagen habe, habe getreten. Auch er vermochte aber nicht klar darzulegen, welcher Angeklagte welche Hand- lung vollzog. Zum Tritt erklärte er als Zeuge unsicher: "Wenn ich mich jetzt versu- che zurückzuerinnern, würde ich sagen, es war die Person, die ich heute nicht er- kannt habe, also B." (Urk. 44/6 S. 4). Seine Aussagen bei der Polizei lassen keine klaren Schlüsse zu. L. gab dort lediglich zu Protokoll, der grössere von beiden habe getreten. Die Angeklagten sind aber praktisch gleich gross. K._____ erklärte, nicht sicher aus eigener Wahrnehmung sagen zu können, ob A._____ am Boden liegend von einem der Angeklagten getreten wurde. F._____ hielt es für möglich, dass der schlagende und der tretende Täter dieselbe Person war. Er vermochte die Tat keinem der beiden Angeklagten konkret zuzu- ordnen. H._____ führte bei der Polizei aus, der eine Täter habe geschlagen, der andere getreten. Derjenige der geschlagen habe, sei rund 10 cm kleiner gewesen, als der andere. Anlässlich seiner Zeugenbefragung ordnete H._____ den Fusstritt B._____ zu, war sich letztlich aber nicht sicher. Aufgrund der Aussagen von
H._____ kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Attacken von ein und demselben Angeklagten ausgeführt wurden. Die Aussagen der Zeugen sind auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts zu divergent, als dass mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden könn- te, der andere als der schlagende Angeklagte habe dem Geschädigten den Tritt versetzt. Keiner der Angeklagten kann daher wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ins Recht gefasst werden. Nicht erstellt werden kann aber auch, dass B._____ allein schlug und trat oder dass C._____ beide Tathandlungen aus- führte. Damit bleibt auch hier für eine Verurteilung kein Raum. 3.3.5. Fazit Nach der Sachverhaltswürdigung ist zwar davon auszugehen, dass weder die Zeugen noch andere Dritte den Geschädigten physisch derart malträtierten, dass er eine einfache Körperverletzung erlitt und später als Folge der Tat in einen Zu- stand geriet, der einer schweren Körperverletzung entspricht. Vielmehr wurde die Tat von mindestens einem Angeklagten begangen. Nicht nachgewiesen werden kann aber, dass beide Angeklagten mit Gewalt, die mindestens einer Tätlichkeit entspricht, auf den Geschädigten einwirkten. Damit entfällt eine Verurteilung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, denn dieser Straftatbestand erfordert die tätliche Einwirkung von mindestens zwei Personen auf einen Menschen. Ein Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB fällt schon ausser Betracht, weil sich nicht erstellen lässt, dass A._____ ei- ne Tätlichkeit beging, weshalb das Erfordernis der Beteiligung von drei Personen fehlt. Ist bei der vorliegenden Beweislage zugunsten der Angeklagten davon auszuge- hen, dass nur einer der beiden Gewalt am Geschädigten ausgeübt hat, wäre zwar eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung ins Auge zu fassen, doch müsste dafür feststehen, welcher der Angeklagten die unter den Ziffern 4 und 5 der Anklage eingeklagten Gewalthand-
lungen zum Nachteil des Geschädigten A._____ vorgenommen hat. Das ist nicht der Fall. Erstellt ist einzig, dass der Angeklagte B._____ den Geschädigten mit einer Wucht von sich gestossen hat, die diesen zu Boden bringen und zu Verletzungen führen konnte. Dass A._____ deswegen tatsächlich zu Boden ging, ist allerdings weder eingeklagt, noch erstellt. Und selbst wenn dieser Hergang hätte erstellt werden könne, könnte sich der Angeklagte B._____ insoweit auf den Rechtferti- gungsgrund der Notwehr berufen und wäre er deshalb freizusprechen. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich ein Sachverhalt, der zu einer Verurtei- lung auch nur eines der Angeklagten führen könnte, bei der vorliegenden Akten- lage nicht erstellen lässt. Es fällt daher auch eine Rückweisung der Anklage zur teilweisen Ergänzung ausser Betracht. Ebenso kann die Einvernahme weiterer noch nicht formell befragter, aber beim Vorfall anwesender Personen unterblei- ben. Der von der Polizei am 23. Februar 2008 kontaktierte I._____ (welcher Kol- lege der Angeklagten damals von A._____ hätte befördert werden sollen und von allen Befragten als völlig betrunken bezeichnet wurde) gab telefonisch an, nichts Sachdienliches aussagen zu können (Urk. 13 S. 2), und allfällige Vorbringen in einer formellen Einvernahme könnten, mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Vor- fall, nicht mehr als zuverlässig eingestuft werden. Analog verhält es sich mit dem Security-Angehörigen N._____, welcher am 7. November 2011 gegenüber der Polizei ebenfalls fernmündlich erklärte, zur Schlägerei nichts sagen zu können (Urk. 24 S. 4).
III. Schadenersatz und Genugtuung Ausgangsgemäss ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten nicht einzutreten.
IV. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kostendispositive (je Ziffern 3 und 4) zu bestätigen. Der Geschädigte unterliegt mit seiner Appellation. Die Kosten des Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen der Angeklagten B._____ und C._____ im zweitinstanzlichen Verfahren, sind daher dem Geschä- digten aufzuerlegen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (er ist IV- Bezüger) sind die auferlegten Kosten jedoch sofort abzuschreiben. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Der Angeklagte C._____ liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 97 S. 2). Die Vo- rinstanz hat dem Angeklagten für das erstinstanzliche Verfahren keine Umtriebs- entschädigung zugesprochen. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu oben Ziff. I.3.) wur- de dieser Entscheid vom Angeklagten nicht angefochten und ist damit in Rechts- kraft erwachsen. Da C._____ gemäss eigenen Angaben zur Zeit arbeitslos ist (Prot. II S. 8), hat er infolge Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung keinen Erwerbsausfall erlitten. Es ist ihm kein Schaden entstanden. Mangels wei- terer erheblicher Umtriebe ist dem Angeklagten C._____ somit für das zweit- instanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland die Berufungen gegen die Angeklagten B._____ und C._____ zu- rückgezogen hat.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juni 2010 gegen den Angeklagten C._____ (Prozess Nummer DG100014) hinsichtlich Dispositiv Ziffer 5 (keine Zusprechung einer Ent- schädigung an den Angeklagten) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Prozess SB110171 wird mit Prozess SB110169 vereinigt und das erstge- nannte Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagten B._____ und C._____ sind keiner Straftat schuldig und werden freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Geschädigten A._____ wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzlichen Kostendispositive (je Ziffern 3 und 4) werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'809.85 amtliche Verteidigung Ang. B._____ Fr. 2'403.95 amtliche Verteidigung Ang. C._____ Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigungen im zweitinstanzlichen Verfahren, werden dem Geschä- digten A._____ auferlegt, jedoch sofort abgeschrieben. Die Kosten der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 6. Dem Angeklagten C._____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den unentgeltlichen Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zu- handen des Geschädigten und in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den unentgeltlichen Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zu- handen des Geschädigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (im Doppel) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 94 von SB110171 (betr. B.) und Urk. 88 von SB110169 (betr. C.).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard