Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110126-O/U10SI
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. P. Marti, Präsident, lic.iur. R. Naef und Ersatz- oberrichter lic.iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic.iur. S. Subotic
Urteilsdispositiv vom 21. April 2011 (Schuldinterlokut im Sinne von § 250 StPO/ZH)
in Sachen
A., Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Appellatin
betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2010 (DG100217)
Das Gericht beschliesst:
Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr.
Kosten der Kantonspolizei Fr.
Kanzleikosten Untersuchung Fr.
Auslagen Untersuchung Fr.
amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'403.30 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Ange- klagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskas- se genommen.
Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. November 2009 be- schlagnahmten Fr. 46'655.85 werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft dem Geschädigten B._____ (ND 1) in Anrechnung auf seine Schadener- satzforderung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 5 auf erstes Verlangen überwiesen."
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Geschädigte C._____ − den Geschädigtenvertreter Dr.iur. Y._____ im Doppel für sich und zu- handen des Geschädigten B._____ − die Geschädigte D._____ AG, − die Geschädigte E._____ AG, 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann erst nach Erlass des vollständigen Urteils weiterge- zogen werden (§ 250 Abs. 2 StPO/ZH). Sodann beschliesst das Gericht: 1. Es wird eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten A._____ ange- ordnet. 2. Die Bestellung des Gutachters / der Gutachterin erfolgt in einem späteren Zeitpunkt. 3. Dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft wird eine Frist von 10 Tagen ab Eröffnung dieses Beschlusses angesetzt, um der I. Straf- kammer des Obergericht des Kantons Zürich einen Fragekatalog mit den dem Gutachter / der Gutachterin zu unterbreitenden Fragen einzureichen. Bei Stillschweigen wird vom Verzicht auf das Stellen von Fragen und Ergän- zungsfragen ausgegangen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung - mit vorstehendem Erkennt- nis - an den Verteidiger (für sich und zuhanden des Angeklagten) sowie den Vertreter der Staatsanwaltschaft.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Die juristische Sekretärin:
lic. iur. S. Subotic