Interim criminal appeal decision and psychiatric examination order

SB110126Obergericht21.04.2011Other

Zusammenfassung

In this interlocutory criminal appeal decision, the Zurich High Court recorded which parts of the District Court's 4 October 2010 judgment had already entered into force and stated that the accused was additionally guilty of attempted extortion and embezzlement. It also ordered a psychiatric examination of the accused and invited the defense and prosecution to propose questions within 10 days. The decision is not a final appeal judgment but a guilt interlocutory order under § 250 StPO/ZH.

Regest

Art. 250 StPO/ZH; interlocutory guilt decision in criminal appeal proceedings and ordering of expert evidence. An interlocutory guilt dispositive may establish the finality of uncontested or already final lower-court holdings and may, together with the yet to be completed main judgment, contain additional findings of guilt; such a decision is not yet separately appealable until the full judgment is rendered. The ordering of a psychiatric examination lies within the court's discretion where the defendant's mental state requires clarification, and the parties must be given an opportunity to submit questions to the expert (consid. as stated in the dispositive framework).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110126-O/U10SI

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. P. Marti, Präsident, lic.iur. R. Naef und Ersatz- oberrichter lic.iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic.iur. S. Subotic

Urteilsdispositiv vom 21. April 2011 (Schuldinterlokut im Sinne von § 250 StPO/ZH)

in Sachen

A., Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Appellatin

betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2010 (DG100217)

Das Gericht beschliesst:

  1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 4. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss HD (Anklage Ziffer I) wird nicht eingetre- ten. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB − ... − .... . 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss ND 1. 3. ...... 4. ........ 5. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Geschädigten B._____ (ND 1) Fr. 1'249'000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 23. September 2008 zu bezahlen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ (ND 1) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich MwSt von 7.6%) zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr.

Kosten der Kantonspolizei Fr.

Kanzleikosten Untersuchung Fr.

Auslagen Untersuchung Fr.

amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'403.30 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Ange- klagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskas- se genommen.

Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. November 2009 be- schlagnahmten Fr. 46'655.85 werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft dem Geschädigten B._____ (ND 1) in Anrechnung auf seine Schadener- satzforderung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 5 auf erstes Verlangen überwiesen."

  1. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2) sowie − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3). 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Geschädigte C._____ − den Geschädigtenvertreter Dr.iur. Y._____ im Doppel für sich und zu- handen des Geschädigten B._____ − die Geschädigte D._____ AG, − die Geschädigte E._____ AG, 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann erst nach Erlass des vollständigen Urteils weiterge- zogen werden (§ 250 Abs. 2 StPO/ZH). Sodann beschliesst das Gericht: 1. Es wird eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten A._____ ange- ordnet. 2. Die Bestellung des Gutachters / der Gutachterin erfolgt in einem späteren Zeitpunkt. 3. Dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft wird eine Frist von 10 Tagen ab Eröffnung dieses Beschlusses angesetzt, um der I. Straf- kammer des Obergericht des Kantons Zürich einen Fragekatalog mit den dem Gutachter / der Gutachterin zu unterbreitenden Fragen einzureichen. Bei Stillschweigen wird vom Verzicht auf das Stellen von Fragen und Ergän- zungsfragen ausgegangen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung - mit vorstehendem Erkennt- nis - an den Verteidiger (für sich und zuhanden des Angeklagten) sowie den Vertreter der Staatsanwaltschaft.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Die juristische Sekretärin:

lic. iur. S. Subotic

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