Art. 320 StGB; § 17 Abs. 2 IDG analog. Verletzung des Amtsgeheimnisses. Wahrung berechtigter Interessen. Es ist zulässig, wenn die Schulleitung eines öffentlichen Gymnasiums die Lehrer- und Schülerschaft knapp über die Suspendierung eines Schülers informiert, der offizieller Kandidat für eine kurz bevorstehende Wahl in die Schülerorganisation ist (Wahrung berechtigter Interessen; zeitliche Dringlichkeit). Eine öffentliche Schule darf zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens die Polizei beiziehen. Entsprechende Informationen der Polizei an die Schule über ihre Erkenntnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen, verletzen kein Amtsgehei mni s (Anwendung von § 17 Abs. 2 ID G).
Aus dem Sachverhalt: "1. Aufgrund einer Meldung des Rektorats, dass zwei Schüler (u.a. der Ge- schädigte G.) i n und um di e Schule mi t Mari huana handeln würden, wurde durch die Polizei (unter Leitung des Angeklagten 1 X.) auf dem Gelände der Kantonsschule M. eine Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt. Bei G.__ wurden mehrere Portionen Marihuana (59.4 Gramm netto) und eine elektronische Waage sichergestellt, anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sodann weitere 9 Marihuanaportionen (34.2 Gramm netto) und eine Portion Ha- schisch (2.5 Gramm netto). Die Schulleitung entschied sich, G.__ sofort zu sus- pendieren und ihn gleichzeitig von der Wahl für das Präsidium der Schüler- Organisation (nachfolgend: SO) auszuschliessen. Diese Wahl hätte am folgenden Tag durchgeführt werden sollen. Der Geschädigte war einziger Kandidat für das Amt. 2. Der Angeklagte 2 Y.__ war damals Rektor der Kantonsschule M.. Er ver- fasste - zusammen mit Prorektor Z.__ (Angeklagter 3) - eine Mitteilung folgenden Inhalts: 'Liebe Schülerinnen und Schüler
Liebe Kolleginnen und Kollegen Der für die SO als Präsident kandidierende G.__ (Klasse ) ist ab sofort von der Schule suspendiert. Gegen ihn läuft ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verdacht auf Konsum und Handel). Somit steht G. als Kandidat für die SO-Wahl nicht zur Verfügung.' Diese Mitteilung wurde am Nachmittag des 7. April [...] am Anschlagbrett der Kantonsschule M. ausgehängt und zudem in die Klassenfächer gelegt. 3. Am Vormittag des nächsten Tages (8. April [...]) verfasste der Angeklagte 1 eine Mitteilung an den Angeklagten 2, klassifizierte diese als 'Vertraulich' und stellte sie dem Angeklagten 2 per E-mail zu mit Kopien an den Angeklagten 3 und einen weiteren Prorektor. Darin unterrichtete er diese Empfänger über das Ergeb- nis der bisherigen Ermittlungen gegen die beiden Schüler (u.a. G.). Das E-mail enthielt die genauen Gramm-Angaben der sichergestellten Betäubungsmittel so- wie diverse Aussagen, welche G. zu Protokoll gegeben hatte. Zudem gab er an, G.__ als 'schweren und chroni schen C annabi skonsument' ei nzuschätzen, der angesichts der sichergestellten 'Menge', der 'Verpackungseinheiten' und der Waage 'in grösserem Stil im Kollegenkreis mit Marihuana handeln' dürfte. Ein 'normaler Konsument' habe 'nie 100 Gramm Marihuana an Lager'. 4. G.__ stellte bei der Anklagekammer des Zürcher Obergerichts einen Antrag auf Eröffnung einer Untersuchung, worauf die Anklagekammer nach eingehender Prüfung ein Strafverfahren gegen die drei Angeklagten 'wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses' eröffnete. Im Übrigen trat sie auf die Strafanzeige ausdrück- lich nicht ein. Sie fasste dabei zusammen, Gegenstand der Anzeige seien drei Sachverhalte: erstens die Bekanntgabe der laufenden Strafuntersuchung am An- schlagbrett der Schule (und durch Verlesen in allen Schulzimmern), zweitens die Mitteilung des Ausschlussentscheides an alle Lehrer des Geschädigten und drit- tens der Informationstransfer von der Polizei an die Schulleitung, namentlich über die Ergebnisse der Hausdurchsuchung an der Privatadresse des Geschädigten.
grund des Zulassungsbeschlusses der Anklagekammer sodann unter den Tatbe- stand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB subsumieren lassen. 2.1 Es ist vorliegend somit nur noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte 2 einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig machte, indem er am 7. April [...] die (in der Anklage zitierte) Meldung zuhanden des Lehrkörpers und der Schüler- schaft verfasste, welche anschliessend am Anschlagbrett der Kantonsschule M. ausgehängt wurde und ob er gewollt hat, dass die darin genannten Umstände 'Aussenstehenden' zugänglich wurden bzw. er damit willentlich in Kauf genom- men hatte, dass diese Umstände 'einer breiten Öffentlichkeit bekannt' geworden seien. 2.2 Bezüglich des Angeklagten 1 ist nur zu prüfen, ob er mit dem am 8. April [...] verfassten und an den Angeklagten 2 verschickten, in der Anklage zitierten Mail das Amtsgeheimnis verletzte. 2.3 Bei beiden Angeklagten stellt sich insbesondere die Frage, ob sie sich für i hr Verhalten auf einen gesetzlichen oder aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen dürfen. 3. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Amts- geheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 StGB waren schon im Beschluss der III. Strafkammer vom 25. November 2008 dargelegt worden (Urk. 10/2 S. 12 f.). Auch der Einzelrichter hatte sich zutreffend mit dem Tatbestand auseinandergesetzt und insbesondere wiederholt, dass ein Geheimnis (im Sinne von Art. 320 StGB) selbst dann offenbart werden kann, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, 'weil dadurch seine unsicheren oder un- vollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden' (Urk. 63 S. 7). 4. Angeklagter 2 / Anklageziffer I 4.1 Es ist unbestritten, dass der Angeklagte 2 die gemäss Ziffer I der Anklage in- kriminierte Mitteilung verfasst hatte und sie anschliessend am 7. April [...] am An-
schlagbrett der Schule aushängen und in die Klassenfächer verteilen liess. Inso- weit ist der äussere Sachverhalt erstellt. Der Wille des Angeklagten 2 war damit offenkundig auf eine 'schulinterne' Mittei- lung und entsprechende Verbreitung und Kenntnisnahme gerichtet. Eine Absicht, sie auch 'Aussenstehenden' oder gar in der 'breiten Öffentlichkeit' publik zu ma- chen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Allerdings nahm er mit der Mitteilung an Schüler - und Lehrerschaft zumindest in Kauf, dass sie auch zur Kenntnis weiterer Kreise gelangen konnte, und er konnte auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass dies nicht geschehen würde. Darauf wird bei der Frage der Güterabwägung zurückzukom men sei n. 4.2 Die Mitteilung vom 7. April [...] enthält drei Informationen: 1. Der Geschädigte - namentli ch genannt - sei ab sofort von der Schule suspen- diert. 2. Es laufe gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verstos- ses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verdacht auf Konsum und Handel). 3. Er stehe somit für die SO-Wahl ni cht zur Verfügung. Alle drei Feststellungen beruhen auf Informationen, über welche der Angeklagte 2 nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügte. Der Umstand der Suspendierung und deren Begründung betreffen sodann Tatsachen, für welche dem Geschädigten grundsätzlich ein Geheimhaltungsinteresse zugestanden wer- den kann. Die Mitteilung, der Geschädigte stehe für die SO-Wahl ni cht zur Verfü- gung, ist indessen eine blosse Feststellung aus Sicht der Schulleitung bzw. eine Behauptung des Angeklagten 2. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist darin ni cht zu erkennen. 4.3 Der Vorinstanz ist jedenfalls zuzustimmen, dass der Tatbestand der Amtsge- heimnisverletzung durch den Angeklagten 2 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt wurde. 4.4 Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als sich der Angeklagte 2 als Rektor und Mitglied der Schulleitung nicht darauf berufen kann, diese habe die Veröffentlichung beschlossen. Er vermochte damit nicht darzutun, dass er die
Veröffentlichung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB mit schriftlicher Einwilligung seiner 'vorgesetzten Behörde' vorgenommen hatte. 4.5 Die Vorinstanz hatte den Freispruch damit begründet, der Angeklagte 2 habe in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt und könne sich damit auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen. Die entsprechenden Ausfüh- rungen des Einzelrichters sind ausführli ch, überzeugend und brauchen hi er ni cht wiederholt zu werden (§ 161 GVG). Man kann sich im Folgenden auf ein paar Schwerpunkte beschränken. 4.5.1 Die Durchbrechung der Schweigepflicht ohne Einwilligung der vorgesetzten Behörde unter Berufung auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wah- rung berechtigter Interessen ist zwar nur ausnahmsweise und nach Erschöpfung aller legalen Möglichkeiten zulässig (Flachsmann in Donatsch/Flachsmann/ Hug / Weder, Schweiz. Strafgesetzbuch, N 21 zu Art. 320 StGB). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hatte hier die Schulleitung wegen der unmittelbar bevorstehen- den Präsidentenwahl rasch zu handeln und musste über die sofortige Suspendie- rung unverzüg li ch i nformi eren. In Anbetracht des - wenige Tage später erfolgten - Ausschlussentscheides durch die Schulkommission ist davon auszugehen, dass diese dem Vorgehen des An- geklagten 2 am 7. April [...] ohne Weiteres zugestimmt hätte. Sie hatte denn auch nie geltend gemacht, der Angeklagte 2 habe mit seiner Mitteilung das Amtsge- heimnis verletzt. In subjektiver Hinsicht kann dem Angeklagten 2 durchaus zuge- billigt werden, dass er ohne Weiteres davon ausging, mit seiner Information im Sinn und im Interesse seiner vorgesetzten Behörde zu handeln. 4.5.2 Der Geschädigte suchte sich während des gesamten Strafverfahrens als unschuldiges Opfer einer Rufmordkampagne der Schulleitung im Allgemeinen und des Angeklagten 2 im Speziellen darzustellen. Er blendet dabei aus, dass er bei seinem Schulbesuch am 7. April [...] in seinen Effekten Mari huana und eine elektronische Waage mit sich führte. Die Menge der verbotenen Substanz begründete bei objektiver Betrachtung einen offensichtli-
chen Verdacht auf entsprechenden Handel. Nach Darstellung des Geschädigten beruhte es zwar auf einem reinen Zufall, dass er am fraglichen Tag derart viele Betäubungsmittel auf sich hatte. Folgt man dem, war es für die Schulleitung aber nicht voraussehbar, dass man auf ihm überhaupt Marihuana finden würde, ge- schweige denn im tatsächlich sichergestellten Umfang. Den in objektiver Hinsicht unbestreitbaren Tatverdacht hatte der Geschädigte jedenfalls seinem eigenen, disziplinarrechtlich verbotenen (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 2.2 Abs. 3) und zudem gemäss Betäubungsmittelgesetz strafbaren Verhalten zuzuschreiben. Die Komplott- Theorie steht dami t schon i m Ansatz auf schwachen Füssen und lässt si ch jeden- falls nicht mit Erfolg dem Angeklagten 2 im Rahmen der Interessenabwägung entgegenhalten, zumal er sich im vorliegenden Verfahren auf die Unschuldsver- mutung berufen kann. Es ist unbestritten und wurde nicht widerlegt, dass sich Eltern anlässlich eines wenige Tage zuvor durchgeführten Informationsabends über einen an und im Um- feld der Kantonsschule M. grassierenden Handel mit Marihuana beklagt hatten. Es blieb ebenso unbestritten, dass der Grossteil der Schülerschaft minderjährig ist. Es bestand damit zweifellos für die Schulleitung eine Pflicht zum Handeln. Für entsprechende Abklärungen und Massnahmen samt gewissen Zwangsmitteln blieb ihr - mangels entsprechender Befugnisse - gar ni chts anderes übrig, als der Beizug der Polizei. Diese handelte damit zumindest faktisch auch als Hilfsorgan der Schulleitung bei der Durchsetzung eines ordnungsgemässen Betriebs an der öffentlichen Anstalt. Deren Aktion hatte denn auch die konkreten Verdachtsgrün- de gegen den Geschädigten zu Tage gebracht. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob danach die sofortige Suspension des Ge- schädigten am 7. April [...] zu Recht erfolgte. Vor dem Hintergrund der aufgefun- denen Drogenmenge und der mitgeführten Waage erscheint sie zumindest als vertretbar. Damit war es auch naheliegend, den Geschädigten von der unmittelbar bevorstehenden Wahl zum Präsidenten der offiziellen Vertretung der Schüler- schaft bei der Schulleitung auszuschliessen. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist indessen nur, ob es für die Mit- teilung der Suspension samt ihrer Begründung an Schüler- und Lehrerschaft ein
berechtigtes Interesse gab, welches die Interessen des Geschädigten (oder der Amtsstelle bzw. der Schule) an einer Geheimhaltung überwogen hatte. Dies ist der Fall. Es versteht sich von selbst, dass der Ausschluss hier unverzüg- lich in der Schulöffentlichkeit bekannt gemacht werden musste. Der Geschädigte stand - wie schon die Vorinstanz ausführte (Urk. 63 S.13) - zur Kantonsschule M. i n ei nem Sonderstatusverhältnis. Er war zudem im Frühling [...] kei n 'Schülerlei n' - so wiederholt sein Rechtsvertreter - sondern ein 18 ½ Jahre al- ter, somit strafmündiger Absolvent einer oberen Klasse an diesem Gymnasium, mi thi n ei n junger Erwachsener. Er stand unter dem in objektiver Hinsicht erhebli- chen Verdacht, ni cht nur Mari huana zu konsumi eren, sondern di esen Stoff auch an die Schule mitzubringen, um damit unter seinen Mitschülern Handel zu treiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung diesbezüglich nach einer äusserst summarischen Untersuchung (vgl. Beizugsakten, Urk. 6/1-10) einstellte (Urk. 41/4). Von Bedeutung ist hier nur die Interessenlage, wie sie sich aus Sicht der Schulleitung und damit auch des Ange- klagten 2 am 7. April [...] nach der Polizeiaktion auf dem Schulgelände präsentiert hatte und präsentieren musste. Es kann nicht im Ernst postuliert werden, bei ob- jektivem Verdacht strafbarer Handlungen von Lehrern oder Schülern im Schulbe- reich müsse die Schulleitung mit einer einstweiligen Suspendierung der verdäch- tigen Person so lange zuwarten, bis zumindest ein erstinstanzliches Urteil vorliegt oder gar ein rechtskräftiger Schuldspruch. Der pauschale Hinweis auf den straf- prozessualen Grundsatz der Unschuldsvermutung geht in diesem Zusammen- hang an der Sache vorbei. Sodann kann hier nicht behauptet werden, es habe von Anfang an nur ein Ver- dacht auf Begehung eines Bagatelldelikts vorgelegen. Weder Eltern noch Lehrer- schaft müssen es hinnehmen, dass an einer öffentlichen Schule Konsum von und Handel mit Betäubungsmitteln, sei es auch nur mit sogenannten 'weichen' Dro- gen, taten- und sanktionslos geduldet wird. Der Verkauf von Marihuana an Min- derjährige, namentlich an Kinder, ist nicht zu verharmlosen. Das Gericht hat si ch zudem nach geltendem Gesetz zu richten, nicht nach gewissen politischen Postu- laten. Der Geschädigte selber liess denn auch in seiner Strafanzeige ausführen:
'Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unver- sehrtheit und auf Förderung i hrer Entwi cklung. Es kann hi er auf Art. 11 Abs. 1 Bundesverfassung verwiesen werden.' (Urk. 1 S. 8). Dieser Grundsatz gebietet insbesondere, minderjährige Schüler vor Drogenhandel, namentlich im Schulbe- rei ch selber, zu schützen und ni cht pri mär ei nen Schüler vor den Konsequenzen eines von ihm selber schuldhaft hervorgerufenen objektiven Tatverdachts wegen solchen Handels. Der Geschädigte stellt mit seiner Strafanzeige gegen den Angeklagten 2 die Din- ge quasi auf den Kopf. Entscheidend ist hier, ob sich auch die Mitteilung des Suspension an die Schulöf- fentlichkeit aufdrängte. Dies ist - entgegen der lapidaren, nicht näher begründeten Feststellung im Beschluss der III. Strafkammer - zu bejahen. Der Geschädigte war nicht 'irgend' ein Schüler sondern der einzige Kandidat für das Amt des Präsidenten der Schülerorganisation. Diese wiederum ist nicht ir- gendein privatrechtlicher Verein, sondern hat offiziell die Vertretung der Schüler- schaft gegenüber der Schulleitung wahrzunehmen. Die Wahl sollte praktisch un- mittelbar nach dem 7. April [...] bzw. am folgenden Tag durchgeführt werde. Der Angeklagte 2 hatte damit unverzüglich zu entschei den und zu handeln. Kommt hinzu, dass der Geschädigte von der Polizei aus dem Klassenzimmer ge- führt und nach der erfolgrei chen D urchsuchung i n Handschellen vom Schulgelän- de abgeführt worden war. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Ge- schädigtenvertreter, dass der Geschädigte in Handschellen abgeführt worden sei und erklärte, er sei zudem von Zivilisten abgeführt worden. Da dies im vorliegen- den Verfahren zum ersten Mal geltend gemacht wird und zuvor stets von Hand- schellen die Rede war ('Mein Klient wurde aus dem Schulzimmer geholt unter Po- lizeibegleitung, öffentlich in Handschellen durch das Schulhaus geführt und wie ein Grosskrimineller in den Kastenwagen verladen.' Urk. 3/9 S. 13; vgl. auch Urk. 7/10 S. 2) ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass der Ge- schädigte in Handschellen abgeführt wurde. Der Geschädigte behauptet nicht, dies sei nicht zumindest von einem Teil der Schülerschaft bemerkt und entspre-
chend kommentiert worden. Dies ist im Zusammenhang mit der Interessenabwä- gung durchaus von Bedeutung. Vor dem Hintergrund seiner Kandidatur bestand somit offensichtlich ein Informationsbedarf. Die Schulleitung konnte ni cht ei nfach kommentarlos zur Tagesordnung übergehen und dem Wahlverfahren seinen Lauf lassen, zumal sie den Geschädigten ja suspendiert und damit faktisch von der Wahl ausgeschlossen hatte. Genauso wenig konnte sie das Wahlverfahren ohne Begründung stoppen oder ohne Begründung mitteilen, der Geschädigte sei als Kandidat ausgeschlossen. Der Geschädigtenvertreter selber führte aus, der Ge- schädigte habe eine Fangemeinde gehabt und die Mehrheit der Schüler sei hinter ihm gestanden (Prot. II S . 24). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Schulleitung durchaus eine erheb- liche Störung des Schulbetriebes riskiert hätte, wenn sie nicht aus ihrer Sicht zu- mindest knapp über den Stand der Dinge informierte hätte. Insoweit lässt sich ihr aus der damaligen Situation sogar gegenüber der Lehrer- und vor allem gegen- über der Schülerschaft eine für die ordnungsgemässe Führung der Schule not- wendige Erfüllung einer Informationspflicht zubilligen. Dies schliesst eine Verurtei- lung des zuständigen Rektors wegen Amtsgeheimnisverletzung aus, soweit seine Mi ttei lungen zur Wahrung von Ruhe und Ordnung an der Schule wahrhei ts- und ve rhältnismässig war. Der Umstand, dass der Geschädigte während des laufenden Wahlverfahrens und unmittelbar vor dem Wahltermin von der Schulleitung suspendiert wurde, war of- fenkundig von erheblichem Interesse der Schulöffentlichkeit, namentlich der Schülerschaft. Ohne Begründung hätte die entsprechende Mitteilung zweifellos Proteste und entsprechende Störungen hervorgerufen. Jedenfalls ist es nachvoll- ziehbar, wenn es die Schulleitung nicht vorerst darauf ankommen liess, sondern sofort und aktiv informierte. Die Begründung für die Suspendierung wurde knapp, zurückhaltend und zutreffend angeführt. Sie war der Sachlage durchaus ange- messen. Dabei war hinzunehmen, dass die Mitteilung womöglich auch über den Kreis von Lehrer- und Schülerschaft hinausgelangen konnte. Dass wegen des Anschlags allein Tausende unbeteiligter Dritter vom Tatverdacht gegen den Ge- schädigten erfahren hatten, i st weni g wahrschei nli ch, geschweige denn erwiesen.
Zumindest ist dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht zuzubilligen, er habe in gu- ten Treuen angenommen, im wohlverstandenen, übergeordneten Gesamtinteres- se der Kantonsschule M. zu handeln, er sei dabei unter Zeitdruck gestanden und habe keine realistischen Alternativen zu seinem Vorgehen gesehen. 4.6 Es liegt damit ein Rechtfertigungsgrund vor, und der Freispruch für den Ange- klagten 2 ist vollumfänglich zu bestätigen. 5. Angeklagter 1 / Anklageziffer III 5.1 Auch seitens des Angeklagten 1 ist der äussere Sachverhalt gemäss Ziffer III der Anklage unbestritten: Er verfasste und verschickte das inkriminierte Mail vom 8. April [...] an den Angeklagten 2. Er handelte dabei als Beamter in der entspre- chenden Funktion. Die versandte Information betraf zudem einen Sachverhalt, den er in seiner amtlichen Funktion im Zusammenhang mit einer laufenden Straf- untersuchung wahrgenommen hatte und die grundsätzlich den Privatbereich des Geschädigten tangiert hatte. Dies alles war dem Angeklagten 1 zweifellos be- wusst. Die Vorinstanz erachtete auch hier den Tatbestand der Amtsgeheimnisver- letzung in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt. 5.2 Dazu sind zumindest Präzisierungen am Platz. Wie bereits mehrfach darge- legt, war der Geschädigte nicht in irgendein Strafverfahren verwickelt, bei dem kein Zusammenhang mit der Schule vorgelegen hätte; im Gegenteil. Er war ja be- reits auf Veranlassung der Schulleitung auf dem Schulgelände und in Anwesen- heit eines Prorektors kontrolliert worden, wobei unbestritten i n sei nen Effekten Marihuana entdeckt wurde. Der Angeklagte 3 vermochte sich zwar anlässlich sei- ner Befragung am 2. April 2007 nicht mehr an Grammzahlen zu erinnern, erklärte jedoch, ihm habe sich 'eher die Grösse des Sackes eingeprägt', und für ihn sei es 'erkennbar (...) eine grosse Portion' gewesen (Urk. 5/4 S. 3). Dass es sich um Ma- rihuana gehandelt hatte, war offensichtlich schon vor Ort unbestritten. Der Ge- schädigte hatte in seiner Befragung vom 30. November 2009 nichts anderes be- hauptet (Urk. 37/5 bes. S. 4). Soweit der Angeklagte 1 darauf die entsprechenden Fakten bzw. die Durchführung dieser Kontrolle und das dabei festgestellte Resul- tat in dem vertraulich an den Rektor gerichteten Mail erwähnte, kann schon objek-
tiv kaum von der Verletzung eines 'Geheimnisses' die Rede sein. Jedenfalls aber ist nicht erstellt, dass der Angeklagte 1 zwingend davon ausgehen musste, es handle sich um ein solches, und er sei tatsächlich von einer solchen Annahme ausgegangen. Insofern ist der subjektive Tatbestand ni cht erfüllt. 5.3 Das Mail enthält sodann auch die Information, dass anschliessend an die Kontrolle in der Schule eine Hausdurchsuchung an der Privatadresse des Ge- schädigten stattgefunden hatte und dabei weiteres Marihuana sowie Haschisch sichergestellt wurde. Erwähnt werden sodann Aussagen, die der Geschädigte gemacht haben soll. Dem Mail lässt sich zwar nicht entnehmen, ob diese Aussa- gen des Geschädigten bereits in der Schule und in Anwesenheit des Prorektors erfolgt waren; gemäss Anklageschrift erfolgten si e nach der Hausdurchsuc hung . Insofern handelte es sich bei den Informationen des Angeklagten 1 an den Ange- klagten 2 in der Tat um Fakten, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht wurden und der Schulleitung nicht bereits vollumfänglich bekannt waren bzw. feststanden, damit um Amtsgeheimnisse im Rechtssinne. Immerhin hatte der Angeklagte 3 in seiner Befragung vom 2. April 2007 aber auf die Frage, ob man ihn darüber ins Bild gesetzt habe, 'dass am Wohnort von G.__ weitere Abklä- rungen getroffen' würden, erklärt: 'Das hat sich dort im Zusammenhang mit der Effektenkontrolle ergeben, nachdem G.__ selber im Gespräch mit Beamten an- gedeutet hat, dass er zu Hause noch mehr Ware habe.' (Urk. 5/4 S. 3 unten). Diese Aussage ist keineswegs unglaubhaft und wurde in der Strafuntersuchung jedenfalls nicht widerlegt. Der Geschädigte hatte jedenfalls im Rahmen seiner ein- lässlichen Befragung vom 30. November 2009 nicht im Ansatz geltend gemacht, der Angeklagte 3 habe zum Verlauf der Personenkontrolle an der Schule falsche Angaben gemacht. Insofern stellte das Mail des Angeklagten 1 an den Angeklag- ten 2 bezüglich des Resultats der Hausdurchsuchung nur noch eine Bestätigung von Informationen dar, die diesem (über den Angeklagten 3) im Grundsatz bereits aufgrund von Erklärungen des Geschädigten selbst bekannt waren. Eine zusätzli- che Information gab es nur bezüglich der Aussage des Geschädigten, er habe schon Portionen für Fr. 10.– an Kollegen verkauft oder diesen solche geschenkt.
5.4 Keine Verletzung von Amtsgeheimnissen ist darin zu erblicken, dass der An- geklagte 1 im Rahmen des Mails Einschätzungen allgemeiner Natur vorgenom- men hatte, so, dass die Angabe eines täglichen Konsums von 2 bis 10 Joints 'rea- li sti sch' sei n könne und entsprechend als 'schwer' und 'chroni sch' ei nzustufen sei , wie auch die Bemerkung, dass ein normaler Konsument nie 100 Gramm Mari- huana an Lager habe. 5.5 Auch die Hausdurchsuchung an der Privatadresse stand hier in unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen der Schulleitung. Unbestritten erfolgte sie sofort nach der Personenkontrolle an der Schule und war dort zumindest in An- wesenheit des Prorektors angekündigt worden. Der Geschädigte hatte der Durch- führung zudem in Anwesenheit des Prorektors zugestimmt (Urk. 37/5 S. 4). Die blosse Mitteilung an den Angeklagten 2, dass sie dann tatsächlich auch durchge- führt worden war, führte somit zu keiner erkennbaren Verletzung von Persönlich- keitsrechten des Geschädigten geschweige denn ist erkennbar, welche öffentli- chen bzw. amtlichen Interessen insoweit tangiert oder gar verletzt worden sein könnten. Dasselbe gilt bezüglich des dort gemachten Drogenfundes: ein solcher war ja vom Geschädigten selbst in Anwesenheit des Angeklagten 3 in Aussicht gestellt worden. Grundsätzlich problematisch sind somit nur die Angaben darüber, welche Aussa- gen der Geschädigte anschliessend gemacht hatte. Dabei ist allerdings zu beach- ten, dass hi er ni cht nur ei ne Strafuntersuchung i n Gang gekommen war, sondern parallel dazu auch ein schulinternes Disziplinarverfahren, bei dessen Durchfüh- rung die Schule auf die Mitarbeit der Polizei angewiesen war und diese auch bei- gezogen hatte. Die Schulleitung einfach als 'Anzeigeerstatterin' zu bezeichnen, greift hier deshalb zu kurz. Soweit der Angeklagte 1 nach durchgeführter Hausdurchsuchung und Befragung des Geschädigten dem Angeklagten 2 dazu nähere Angaben machte, standen diese zeitlich und sachlich ausnahmslos in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Disziplinarverfahren; sie enthielten keinerlei zusätzlich Informationen, die ni cht unmi ttelbar damit zusammenhi nge n.
Bestätigt wurde, dass anlässlich der Hausdurchsuchung weiteres Marihuana so- wie Haschisch gefunden wurde. Die angeführte Menge war aber kleiner als jene, die kurz zuvor in der Schule sichergestellt worden war. Sodann enthält die Mittei- lung sehr knapp die Zusammenfassung der Aussagen des Geschädigten, wonach dieser grundsätzlich Eigenkonsum geltend mache und gelegentlich für geringe Beträge 'Gras' verkauft oder gratis an Kollegen abgegeben habe. Es ist unbestritten, dass diese Angaben richtig waren. 5.6 Das Amtsgeheimnis hat keinen Selbstzweck. Es 'bezweckt in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen; es kann aber auch der Wahrung von Individual- interessen dienen, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatper- sonen in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen worden sind.' (Oberholzer in BSK, N 2 zu Art. 320 StGB). Das Bedürfnis der Körperschaften des öffentlichen Rechts, Informationen vielfältiger Art zu beschaffen und zu bearbeiten steht zwar in einem Gegensatz zum Anspruch von Ei nzelpersonen auf Wahrung i hrer Pri- va tsphäre. Deren Schutz hat indessen nicht ohne Weiteres den Vorrang. Auch hier gilt namentlich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) ist zwar erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Die in ihm verankerten Grundsätze können i ndessen durchaus zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes herangezogen werden, jedenfalls insoweit, als sie den Angeklagten 1 zu entlasten vermögen. Das IDG regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen. Es stellt nicht mehr den Grundsatz der Geheimhaltung voran, sondern jenen der Transpa- renz. Diese soll namentlich die Kontrolle staatlichen Handelns erleichtern (vgl. § 1 IDG). Das Transparenzprinzip ist ausdrücklich in § 4 IDG verankert. Personenda- ten dürfen vom öffentlichen Organ bearbeitet werden, 'soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist' (§ 8 Abs. 1 IDG). Art. 17 Abs. 1 IDG regelt, unter welchen Voraussetzungen das öffentli che Organ über 'besondere' Personendaten informieren kann, wozu namentlich 'An- gaben über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen' ge- hören (§ 3 lit. a Ziff. 4 IDG). 'Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Orga-
nen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personen- daten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten ver- langt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt.' (§ 17 Abs. 2 IDG). Der Gesetzgeber hielt mit dieser Bestimmung ausdrücklich fest, was bereits der bisherigen Praxis gegenseitiger Rechts- und Amtshi lfe unter öffentli chen Or- ganen entsprochen hatte. Zur Erfüllung des Bildungsauftrages gehört zweifellos auch die Gewährleistung eines möglichst störungsfreien Betriebs durch die Schulleitung. Dazu gehört ins- besondere der Schutz von Schüler- und Lehrerschaft gegen strafbare Handlun- gen im Bereich der Schule. Zur Wahrung des ordnungsgemässen Schulbetriebs i st namentli ch auch di e Hausordnung ei nzuhalten und von der Schullei tung durchzusetzen, nötigenfalls unter Anwendung des Disziplinarrechts. Die ord- nungsgemässe Durchführung des Disziplinarverfahrens setzt wiederum das Vor- liegen entsprechender Informationen voraus. Unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich ein Vergehen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Nur schon der unbefugte Besitz zum Eigenkonsum ist eine Übertretung und damit eine nach dem Willen des Gesetzgebers strafbare Handlung (Art. 19a BetmG). Es ist unbestritten, dass 'Alkohol und andere Drogen' gemäss Punkt 2.2 der Hausordnung der Kantonsschule M. auf dem ganzen Schu- lareal verboten sind (vgl. Urk. 2/6 S. 3; Urk. 8/3). Verletzungen der Schul- und Hausordnung können Disziplinarstrafen im Sinne von Art. 29 der Schulordnung der Kantonsschulen zur Folge haben (vgl. Urk. 8/1). Die Durchführung entspre- chender Disziplinarstrafverfahren gehört somit zu den gesetzlichen Aufgaben der Schullei tung als öffentliches Organ. Beim Geschädigten wurden im Rahmen einer explizit auch gegen ihn angeordne- ten Hausdurchsuchung an der Schule (Urk. 2/2) Betäubungsmittel gefunden. Es handelte sich dabei um eine Menge, die jedenfalls nicht nur zum sofortigen Ei- genkonsum bestimmt sein konnte; sie überstieg einen solchen Rahmen bei Wei- tem. Aus objektiver Sicht lag keine offensichtliche Bagatelle vor. Eine nähere Un- tersuchung und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens waren damit ange- zeigt. Bei letzterem war die Schulleitung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe
und für eine faire Beurteilung der Sachlage auf entsprechende Informationen durch die Polizei angewiesen. Die Informationen, welche der Angeklagte 1 mit seinem Mail an den Rektor der Schule, den Angeklagten 2, weiterleitete, standen ausnahmslos im Zusammen- hang mit den im Rahmen des hängigen, von der Schulleitung geführten Diszipli- narverfahrens. Die Information war zwar nicht zwingend notwendig, jedoch sach- di enli ch und wahrte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 5.7 In analoger Anwendung der heute namentlich in § 17 Abs. 2 IDG ausdrückli ch kodifizierten Regeln erweist sich das Vorgehen des Angeklagten 1 damit als rechtmässig. Zumindest ist ihm in subjektiver Hinsicht zuzubilligen, er habe in gu- ten Treuen annehmen dürfen, mi t sei nen Informati onen i m öffentli chen Interesse zu handeln, ohne dabei nennenswerte oder gar überwiegende Privatinteressen des Geschädigten zu verletzen. Er ist deshalb vom Vorwurf der Amtsgeheimnis- verletzung freizusprechen. 6. Erfolgt schon aus rechtlichen Gründen ein Freispruch, kann damit bei beiden Angeklagten offen bleiben, ob nicht auch gestützt auf Art. 52 StGB wegen Gering- fügi gkei t von Schuld- und Tatfolgen das Verfahren hätte eingestellt werden müs- sen (was von der III. Strafkammer nicht in Betracht gezogen worden war) oder heute jedenfalls von einer Bestrafung abzusehen wäre. So wurde für den Ange- klagten 1 auch nur eine 'milde' bzw. 'symbolische' Strafe beantragt (Urk. 45 S. 1; Prot. II S . 16f.). Es wurde nicht behauptet oder gar nachgewiesen, dass die Mitteilung am An- schlagbrett vom 7. April [...] und/oder das Mail vom 8. April [...] adäquat kausal gewesen sei für irgendeinen Schaden beim Geschädigten. Sodann kann wohl nicht im Ernst behauptet werden, das eine oder andere habe bei ihm bei objekti- ver Betrachtung eine 'schwere' Verletzung der Persönlichkeit hervorgerufen. Im Gegenteil führte sein Vertreter anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Ge- schädigte studiere heute Jurisprudenz, arbeite gelegentlich bei ihm und habe sich ausgezeichnet entwickelt (Prot. II S . 23). Er selber weist darauf hin, er sei in Handschellen vom Schulgelände abgeführt worden, was jedenfalls diverse Schü-
ler beobachtet hätten. Damit war ja für Beobachter des Vorganges bereits offen- kundig, dass gegen ihn zumindest Verdachtsgründe für ein nicht ganz belanglo- ses strafbares Verhalten vorlagen. Am folgenden Tag sollte seine Wahl ins Präsi- dium der SO stattfinden. Bei dieser Ausgangslage drängte sich eine knappe In- formation der Schulöffentlichkeit durch den Angeklagten 2 über den Grund der Festnahme und die entsprechenden Massnahmen durch die Schulleitung auf. Sodann i nformierte der Angeklagte 1 ja - neben Hinweisen auf bereits bekanntes - insbesondere darüber, dass der Geschädigte den Besitz der Betäubungsmittel grundsätzlich mit Eigenkonsum begründet und nur gelegentlichen Verkauf in klei- nen Portionen eingeräumt hatte. Es handelte sich dabei um eine vertrauliche Mit- teilung an den Rektor. Damit wurde der Schulleitung signalisiert, dass sich bislang keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben hatten, die den Schluss auf einen sys- tematischen Handel mit Marihuana zugelassen hätten, geschweige denn auf ei- nen solchen in grossem Stil. Insofern war die Information durch den Angeklagten 1 im Anschluss an die Hausdurchsuchung, soweit sie überhaupt neue Elemente enthielt, bei objektiver Betrachtung eher ent- als belastend. Der Geschädigte sucht offenkundig, das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses für eine Generalabrechnung über das Verhältnis zwischen ihm und der Leitung der Kantonsschule M. bzw. den staatlichen Organen im Allge- meinen zu nutzen und will dabei eine Beurteilung von Vorgängen erreichen, die nicht Gegenstand der Anklage sind oder sein konnten. Ein solches Verhalten er- schei nt mi ssbräuchli ch und verdi ent kei nen Rechtsschutz. [...]"
Obergericht, II. Strafkammer Urteil vom 19. April 2011 (Mitgeteilt von lic. iur. Aardoom)