Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB100650-O/U/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 5. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Appellatin
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. April 2010 (DG090344)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. Juli 2009 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. HD 51). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig: − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- tel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV. 2. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;
− der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie − der versuchten Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe - wovon 500 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind - und einer Busse von Fr. 100.–. Die Busse ist zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte seit dem 2. September 2008 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 5. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der B._____ AG Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 5'540.– zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'075.-- Kosten der Kantonpolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 15'528.80 Auslagen Untersuchung Fr. 23'563.95 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 9/10 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genom-
men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz: Die beim Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich unter der externen Lagernummer ... (alte Lagernummer ...) eingelagerten Betäubungsmittel werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Berufungsanträge: a) des amtlichen Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 117) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2010 im Dispositiv-Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Herr A._____ sei hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklage-Ziffern 1.1.2., 1.2, 2.1 und 2.2 frei- zusprechen. Eventualiter sei Herr A._____ diesbezüglich der Gehilfenschaft zu den vor- geworfenen Betäubungsmitteldelikten schuldig zu sprechen. 3. Herr A._____ sei ferner der weiteren Vorwürfe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Anklage-Ziff. 3.1.1., 3.1.2. , 3.2.1., 3.2.2., 3.2.3., 3.3.8. und 3.3.9. freizusprechen. 4. Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs (ND4), der Urkundenfälschung (ND4) als auch der Hehlerei (ND7) ist Herr A._____ ebenfalls freizusprechen. 5. Herr A._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren zu be- strafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft in Form von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, bzw. des vorzeitigem Strafvollzugs. Von einer Busse sei abzusehen.
Für die Überhaft sei Herr A._____ angemessen zu entschädigen resp. es sei ihm eine angemessene, pauschalisierte Entschädigung/Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.- pro Tag Überhaft zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten seien für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 100) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Formelles Am 23. April 2010 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Angeklagten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz und wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa- chem Hausfriedensbruchs, Betrugs, Urkundenfälschung, Hehlerei, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.–. Von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Nötigung und des Ver- suchs dazu, der mehrfachen Tätlichkeiten und der versuchten Anstiftung zu Dieb- stahl sprach es den Angeklagten frei (Urk. 103). Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 6. Mai 2010 Berufung ein (Urk. HD 85). Bereits in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorlie- genden Verfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung das bisherige kantonalzürcherische Verfahrensrecht Anwendung findet (StPO/ZH, GVG/ZH). Die Beanstandungen des Angeklagten sind auf den 26. Au-
gust 2010 datiert, während der Stempel der Sendung auf den 27. August 2010 lautete (Urk. 96). Auf die Präsidialverfügung vom 5. November 2010 hin (Prot. II S. 2) begründete und belegte der Verteidiger den rechtzeitigen Einwurf der Bean- standungsschrift in den Postbriefkasten (vgl. Urk. 109/1+2). Gleichzeitig stellte die Verteidigung schriftlich Beweisanträge (a.a.O.). Dem- nach sollten die Akten von C._____ und D._____ beigezogen werden, welchem Antrag mit der gemeinsamen Verhandlung aller drei Berufungen entsprochen ist. Sodann wurde der Beizug der Verfahrensakten betreffend E._____ verlangt; auch diese Akten wurden der Verteidigung zugänglich gemacht, wenn sie auch nicht formell beigezogen wurden. Soweit die Verteidigung zusätzlich die erneute Befra- gung von E._____ verlangte, gleichzeitig jedoch ankündigte, durch Sichtung der Akten betreffend dieser Person erkennen bzw. nachweisen zu können, dass eine Wiederholung der früheren Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten nichts mehr bringen würde, ist festzuhalten, dass die Verteidigung nach Sichtung der Verfahrensakten betreffend E._____ den in der Eingabe vom 25. November 2010 noch vorbehaltenen Beweisantrag (Urk. 109/1 S. 4 oben) in der Berufungs- verhandlung nicht erneuert hat, sondern ausführte, E._____ sei "als Beweismittel restlos kontaminiert; das kann nicht korrigiert oder rückgängig gemacht werden" (Prot. II S. 44). Auf die erneute Befragung von E._____ kann, wie sich im Rahmen der Sachverhaltserstellung ebenfalls zeigen wird, folglich verzichtet werden, so- dass sich Weiterungen erübrigen. Wenn die Verteidigung ferner beantragte, es solle als weiterer Zeuge ein gewisser "F._____" einvernommen werden, so wurde dieser Antrag bereits an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gestellt und vom Bezirksgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt; da auch heute – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 96 S. 7) – die Identität des angerufenen Zeugen nicht feststeht, kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 39 f.), womit sich Wiederholungen vermeiden lassen. Weitere Beweisanträge sind im Berufungsverfahren nicht konk- ret formuliert und gestellt worden (vgl. insbesondere Prot. II S. 37 ff.), sodass der Fall grundsätzlich spruchreif erscheint.
In der Beanstandungsschrift hielt die Verteidigung des Angeklagten an den Anträgen zur Sache im erstinstanzlichen Verfahren fest (Urk. 96 S. 2). Demnach wäre der Schuldspruch der Vorinstanz angefochten betreffend der Anklageziffern I:1.1.2., 1.2., 2.1. und 2.2., 3.1.1-2., 3.2.1-3., 3.3.8-9. (alles BetmG-Widerhand- lungen) sowie hinsichtlich der Anklageziffern III (Betrug, Urkundenfälschung) und IV (Hehlerei). Weiter wird die Höhe der Strafe als exorbitant hoch und völlig un- verhältnismässig gerügt. Die Einwendungen in der Beanstandungsschrift sind im Übrigen allesamt sehr allgemein gehalten. Sie beschlagen konkret nur die Be- weisführung der Vorinstanz, soweit sich diese auf die belastenden Aussagen von E._____ und auf die abgehörten Telefongespräche stützt, ferner soweit zu den vorgeworfenen Betäubungsmittel-Widerhandlungen die Akten von mitbeteiligten Personen nicht beigezogen oder geöffnet worden sind bzw. keine verwertbaren (Konfrontations-)Einvernahmen vorliegen würden. Diese Rügen beschlagen die Anklagepunkte I:3.3.9. und III. und IV. jedoch in keiner Weise und zur erstinstanzlichen Verurteilung in diesen drei Anklage- punkten fehlt in der Beanstandungsschrift jedes Wort. Da ein bloss genereller Verweis auf Plädoyers vor Vorinstanz eine konkrete Beanstandung nicht zu erset- zen vermag und da mangels jeglicher Angabe in der Beanstandungsschrift zu diesen drei Anklagepunkten auch sonst keine Beanstandung vorliegt, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur "Verdeutlichung" im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO/ZH. Diese Anklagepunkte wie auch die übrigen nicht bemängelten Teile des vorinstanzlichen Urteils haben somit als unangefochten geblieben zu gelten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung liess sich die Staatsanwaltschaft dispensieren (Urk. 112). Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch (Dispositivziffer 1) insoweit unangefochten geblieben, als sich die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG auf die Sachverhalte aus den Anklageziffern I:1.1.1., 3.1.3.-3.1.5., 3.3.1.-3.3.7. und 3.3.9. bezieht sowie auf Delikte aus dem Strafgesetzbuch und dem Strassenverkehrs- recht. Ebenfalls nicht angefochten sind die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2,
so dann das Absehen von einer Ersatzforderung (Ziff. 5), der Entscheid im Zivil- punkt (Ziff. 6) und die Kostenaufstellung (Ziff. 7). Dass all diese Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen.
II. Sachverhaltserstellung, soweit das Urteil der Vorinstanz angefochten ist 1. Vorbemerkungen a) Die Anklagebehörde und die Vorinstanz stützten sich zur Beweisführung im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen betreffend Betäubungsmitteldelik- ten zumeist hauptsächlich auf abgehörte Telefongespräche der Beteiligten sowie auf die den Angeklagten belastenden Aussagen seiner damaligen Braut bzw. Ehefrau, E._____. Die Verteidigung des Angeklagten kritisiert in erster Linie diese beiden Beweisgrundlagen. b) Gemäss der Verteidigung sind die Telefonprotokolle willkürlich interpre- tiert worden; als Zufallsfunde seien sie ohnehin nicht verwertbar und die Identifi- zierung des Angeklagten als Gesprächsteilnehmer sei nicht erfolgt. Was die Verwertbarkeit der Telefonaufzeichnungen angeht, so hat die Vo- rinstanz den Einwänden der Verteidigung das Nötige entgegengehalten (vgl. Urk. 103 S. 7 f.). Unter Verweis darauf kann festgehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen zur Verwertung der Telefonate auch hinsichtlich der anfängli- chen Zufallsfunde gegeben waren. Was sodann die Identifizierung des Angeklag- ten als Gesprächsteilnehmer angeht, so hat er nicht grundsätzlich bestritten, die Gespräche über die ihm bzw. seiner Frau oder Braut zugehörigen Telefonnum- mern geführt zu haben. Nicht selten hat er am Telefon sogar seinen eigenen Na- men genannt oder abwechselnd mit seiner Ehefrau das Gespräch mit dem Dritten geführt. Indem der Angeklagte im Übrigen bei diversen Telefonaten dem Inhalt derselben einen anderen Sinn zu geben versucht hat, hat er sinngemäss seine Urheberschaft eingeräumt. Es verbleiben somit nicht die geringsten Anhaltspunk- te, dass dem Angeklagten völlig fremde über seine Telefonanschlüsse geführte Gespräche unterstellt würden. Die unsubstanzierten Einwendungen seiner Vertei-
digung, die in der Rüge mündeten, es fehle eine Stimmanalyse (Urk. 96 S. 6), sind somit nicht weiter zu hören. Zur Interpretation von verklausulierten Gesprächsinhalten ist des Weiteren folgendes anzuführen: Im Allgemeinen sind einzelne solche Aufzeichnungen für sich allein wenig aussagekräftig und damit nicht beweisführend. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Telefonate zahlreich sind und das Geschehen annähernd lückenlos wiedergeben. Dann wird der Interpretationsspielraum eng. Und der Zu- gang zur Realität hinter den verklausulierten Gesprächen wird weiter erleichtert, wenn mehrere Mitbeteiligte in den Gesprächen aufscheinen und sie in logisch nachvollziehbarer Weise koordiniert agieren. Dies gilt umso mehr, wenn die An- geschuldigten keinerlei plausible andere Erklärungen für die Gesprächsinhalte haben. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass eine selten gesehene lückenlose Aufzeichnung der Kommunikation des Angeklagten mit den Mitbeteilig- ten erfasst ist. Dass es dazu kommen konnte, wird mit einer gewissen Unbedarft- heit des Angeklagten im Drogenhandel zusammenhängen; ansonst hätte er nicht stets von Anschlüssen aus, die ihm klar zugeordnet werden können, die inkrimi- nierten Gespräche geführt und er hätte viele unnötige Gespräche vermieden. Aufgrund der Dichte der Aufzeichnungen war es der Vorinstanz vorliegend zu- meist möglich, den wahren Inhalt der Gespräche willkürfrei und mit ausreichender Sicherheit festzustellen. c) Was die Verteidigung zur Unglaubwürdigkeit von E._____ ausführte – sie erachtet deren Aussagen beweismässig für wertlos –, so ist dies ebenfalls zu rela- tivieren. Zwar trifft es zu, dass E._____ eine Vorstrafe wegen falscher Anschuldi- gung, begangen im Jahre 2005, aufweist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007; Urk. 114). Auch hat E._____ die erstinstanzliche Verur- teilung vom 16. März 2011 wegen falscher Anschuldigung nicht angefochten (vgl. Urk. 115 und Urk. 116). Diese jüngste falsche Anschuldigung, begangen am 24. März 2009 im Vorfeld der Konfrontationseinvernahme mit ihrem Ehemann, dem Angeklagten, war gegen diesen gerichtet und betraf eine angebliche Drohung desselben ihr gegenüber für den Fall, dass sie gegen ihn aussagen würde.
Diese Vorfälle stellen die generelle Glaubwürdigkeit von E._____ tatsächlich arg in Frage. Die Verteidigung schloss daraus, dass E._____ ein virulentes Inte- resse daran habe, ihren Teil an den vorgeworfenen strafbaren Handlungen von sich weg und dem Angeklagten A._____ in die Schuhe zu schieben und sie habe dies denn auch ausgiebig getan. Dessen ungeachtet habe die Vorinstanz deren Aussagen unkritisch übernommen und zentral darauf abgestellt, was nicht ange- he. Die Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2009 mit E._____ und dem An- geklagten (Urk. HD 9/20) – so die Verteidigung weiter – sei zudem formell nicht korrekt durchgeführt worden und deshalb nicht verwertbar (Urk. 96 S. 3 f. und 6). Was den letzteren Einwand der Verteidigung angeht, so hat die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargetan, dass die Konfrontationseinvernahme for- mell korrekt nach den Vorschriften des Opferhilfegesetzes und der Strafprozess- ordnung durchgeführt worden ist (Urk. 103 S. 25 f.). Dem ist beizupflichten. Was sodann die Frage betrifft, ob und inwieweit die Aussagen von E._____ als glaubhaft eingestuft werden können, so ist vorauszuschicken, dass es dabei in aller Regel weniger auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person ankommt, als auf den Inhalt und die Umstände der jeweiligen Aussage. Es ist demnach stets zu differenzieren. Dies hat grundsätzlich bereits die Vorinstanz getan (vgl. Urk. 103 S. 26, aber auch S. 10 f., 14 und 18 f.). Unter Verweis auf die diesbezügli- chen Erwägungen ist daran festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit von E._____ vor allem im sehr emotionalen Gebiet der häuslichen Gewalt bzw. der schei- dungsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten stark beeinträchtigt war, jedoch weniger in der Kategorie Drogenhandel, wo sich die persönliche Be- troffenheit – wie die Vorinstanz richtig erkannte – in Grenzen hält. In solchem Zu- sammenhang kann nicht einfach jede Äusserungen von E._____ als gänzlich un- glaubhaft abgetan werden. Vielmehr ist mit Bezug auf jede ihrer belastenden Aussagen sorgfältig zu prüfen, ob sie trotz allem beweiskräftig erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Aussage durch zusätzliche Indizien wie Telefongespräche, Teilzugaben des Angeklagten und anderes mehr untermauert wird und damit an Überzeugungskraft gewinnt. Entscheidend kann mitunter auch sein, dass E._____ sich mit ihrer Aussage selber unnötig stark belastet, mithin ge-
rade nicht Schuld von sich abwälzt. Auch Aussagen, die im Gesamtzusammen- hang logisch und kohärent wirken und dem Beschuldigten nicht eigentlich zum Nachteil gereichen (wie etwa die Frage, um welche Art harte Droge es sich ge- handelt habe, Heroin oder Kokain), können nicht kategorisch mit dem Hinweis, dass die aussagende Person die beschuldigte Person bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang auch schon "in die Pfanne hat hauen wollen", als völlig unglaubhaft abgestempelt werden. Zusammengefasst ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass die Aus- sagen von E._____ über die Aktivitäten des Angeklagten zur (ergänzenden) Be- weisführung nicht absolut untauglich sind, sondern im Einzelfall, wenn auch mit grösster Vorsicht, zu entscheiden ist, ob darauf abgestellt werden kann oder nicht. 2. Anstaltentreffen mittels Kontaktnahme mit potentiellen Heroinlieferanten zwischen 20. Juni und 12. Juli 2006 (Anklage I.2.1.) In diesem Anklagepunkt wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe in der Absicht, mehrere Kilogramm Heroin im Ausland zu erwerben und für den Weiter- verkauf an Dritte in die Schweiz einzuführen, mit unbekannten Drogenlieferanten in G., H. und der I._____ telefoniert. In diesen Gesprächen habe sich der Angeklagte nach Lieferbedingungen, Preisen und Zahlungsmodalitäten er- kundigt. Obwohl der Angeklagte alle Hebel in Bewegung gesetzt habe, um auf Kommission mehrere Kilogramm Heroin zu erwerben und in die Schweiz einzu- führen, sei es zu keiner solchen Drogeneinfuhr gekommen, weil ihm eine solche Lieferung auf Kommission verweigert worden sei. Der Angeklagte bestreitet nicht, die Telefonanrufe gemacht zu haben; er will jedoch nur unter Druck von E._____ gehandelt haben, mit der er damals noch nicht verheiratet war; diese habe verlangt, etwas zu tun, wenn er über die Heirat mit ihr an die Aufenthaltspapiere kommen wolle. Einzig um seine Braut zu beruhi- gen, habe er mit diesen Leuten, die nichts mit Drogen zu tun hätten, Gespräche über Drogenlieferungen fingiert.
Dass dies das einzige Motiv gewesen sei, kann nicht geglaubt werden. Zwar dürfte seine Braut, die sich im Drogengeschäft bestens auskennt, Einfluss auf den Angeklagten genommen haben. Auch kann durchaus als aussichtsloses Unter- fangen bezeichnet werden, aus J._____ und dem K._____ von Lieferanten, zu denen nicht bereits ein enges und stabiles Vertrauensverhältnis besteht, kiloweise Drogen auf Kommission, das heisst ohne Vorauszahlung, erhalten zu wollen. Dennoch ist aufgrund der mehreren Kontakte, die der Angeklagte knüpfte, und angesichts dessen, dass er in der gleichen Zeit (Juni/Juli 2006) in der Schweiz bereits, wenn auch im kleinerem Rahmen Drogengeschäfte tätigte (vgl. Anklage- ziffern I.3.1.1., I.3.1.3., I.3.2.1. und I.3.3.1.), davon auszugehen, dass er, selbst wenn dazu primär von seiner Braut veranlasst, die Chance wahrgenommen hätte, falls einer der Kontaktmänner tatsächlich zu einer Drogenlieferung bereit gewesen wäre. Eventualvorsatz im Sinne des Anklagevorwurfs war somit gegeben. Dass der Angeklagte keine Erfahrung im internationalen Drogenhandel hatte und sich dennoch anschickte, grössere Drogenmengen auf Kommission importieren zu wollen, war – wie erwähnt – zwar wenig aussichtsreich, dennoch spricht dies nicht gegen eine solche Absicht, hatte er doch ohnehin kein Geld für Zugumzug- Geschäfte und bestand gemäss seiner Aussage in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23 f.) zudem die Möglichkeit, dass seine Braut den Lieferanten andere denn pekuniäre Gegenleistungen (z.B. die Vermittlung von Ehen mit Frauen aus der Schweiz) offerieren würde. Dass bereits beide Gespräche vom 20. Juni 2006 (21:44 und 21:48 Uhr) verklausuliert geführt wurden, hat die Vorinstanz richtig festgestellt (Urk. 103 S. 35 ff.). Offenbar haben beide Gesprächspartner gewusst, um was es geht. Selbst der Angeklagte räumte an anderer Stelle ein, auch wenn er es später wie- der bestritt, es sei bei den Gesprächen "auch um Drogen" gegangen (Urk. HD 9/19 S. 6). Dass über Heroinlieferungen gesprochen worden ist, bestätigte er er- neut anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25). Der Angeklagte stand mit dem ersten Gesprächspartner (L./M.) sodann Anfang August 2006 erneut in Kontakt im Zusammenhang mit der inzwischen konkret werdenden Heroinlieferung. Wenn die Vorinstanz aus beiden Gesprächen vom 20. Juni 2006 schloss, dass sich der Angeklagte bei den Gesprächspartnern in G._____ ernst-
lich nach der Möglichkeit zur Beschaffung von Drogen erkundigte, so ist dies nicht zu bemängeln (Urk. 103 S. 35 f.). Das Telefonat vom 29. Juni 2006 vom Festanschluss des Angeklagten aus in die I._____ ist nicht anders zu beurteilen. Der ... Gesprächspartner [aus dem Land I.] erklärte dem Angeklagten, dass er erst ab "zehn Soldaten", von der Vorinstanz zu Recht als zehn Kilogramm Droge interpretiert, zu liefern bereit sei und dies nur bei sofortiger Bezahlung. Dass es sich bei dieser Anfrage des Ange- klagten hinsichtlich Verfügbarkeit und Lieferbedingungen für Drogen um ein ernstgemeintes Gespräch gehandelt hat, ist offensichtlich. Die weiteren zwei Telefonate vom 29. Juni 2006 und 12. Juli 2006 mit einem unbekannten "F." in G._____ hat die Vorinstanz ebenfalls richtig interpre- tiert und gewürdigt. Der Angeklagte bestritt letztlich nicht, dass es bei diesen Tele- fonaten um die Einfuhr von Heroin gegangen sei. Dass alles fingiert gewesen wä- re und der Angeklagte mit diesen Telefonaten nur seine Braut hätte beeindrucken wollen, kann erneut nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass dies gewisse vorgängige Absprachen mit den Gesprächspartnern vorausge- setzt hätte, wofür keinerlei Hinweise bestehen. Bezüglich des zweiten Gesprächs mit "F." hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die Ver- klausuliertheit und der sonstige Inhalt des Telefonats keine Zweifel daran lassen, dass es um Abklärungen gegangen ist, ob Heroin auf Kommission erhältlich zu machen sei (Urk. 103 S. 39-43). Zusammenfassend kann unter nochmaligem Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gesagt werden, dass der Inhalt und die Sprechweise in den fünf vom Angeklagten geführten Gesprächen die Anklagesachverhalte von Ziff. I.2.1. als erstellt erscheinen lassen. Dass es sich bei den verklausuliert ange- sprochenen Drogen um Heroin (und nicht etwa um Kokain) gehandelt haben muss, steht aufgrund der involvierten Herkunftsländer ausser Frage. Zur Beweis- führung braucht die den Sachverhalt ebenfalls bestätigende Aussage von E. nicht auch noch herangezogen zu werden. Die diesbezüglichen Einwen- dungen der Verteidigung schiessen hier deshalb ins Leere.
in der Berufungsverhandlung bestritt, gewusst zu haben, was er da nach N._____ transportierte (Prot. II S. 15 f.), so ist dies völlig unglaubhaft. Wenn die Vorinstanz sodann aus der vorgängigen Übergabe einer Probe und der Nachlieferung des Streckmittels abgeleitet hat, dass der Angeklagte gewusst haben muss, dass es anlässlich seiner ersten Reise nach N._____ zu einer Übergabe von Heroin min- destens in der Menge des später nachgelieferten Streckmittels gekommen sei (Urk. 103 S. 23 f.), so ist dies nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz hat zudem die vom Angeklagten geführten Telefongespräche vom 17. Juli 2006 analysiert und darin zu Recht ebenfalls ausreichende Hinweise erblickt, dass der Angeklagte an diesem Tag wusste, dass D._____ Heroin nach N._____ transpor- tierte und es dort zu einer Übergabe gekommen ist (a.a.O. S. 24 f.). Aus den Te- lefongesprächen wird zudem deutlich, dass der Angeklagte bei der Übergabe in N._____ tatkräftig mitgeholfen hat und dabei sowohl mit dem Vermittler P._____ als auch mit D._____ in ständiger telefonischer Verbindung stand. Die Erklärung des Angeklagten für seine Reisen nach N., dass es um gestohlene Autos gegangen sei, die nach G. hätten gebracht und nach deren dortigen Einlö- sung hätten als gestohlen gemeldet werden sollen, überzeugt schon deshalb nicht, weil aus den Telefoninhalten erhellt, dass es um Lieferungen nach N._____ und nicht um solche von N._____ nach anderswo gegangen ist. Die Behauptung des Angeklagten, er habe mit der Drogenübergabe in N._____ nichts zu tun ge- habt, da es um etwas anderes gegangen sei, ist folglich widerlegt. Somit ist der Nachweis für den Anklagesachverhalt auch ohne die Aussage von E., die den Ablauf ebenfalls bestätigte, zu erbringen. Hinsichtlich der Menge an übergebenem Heroin und des dafür vom Abneh- mer bezahlten Preises stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Aussagen von E. ab, wonach es ein Kilogramm für Fr. 22'000.– gewesen sei. E._____ war am 17. Juli 2006 jedoch nicht in N., allerdings will sie diese Details vom Angeklagten erfahren haben. Fakt ist, dass sie am Folgetag bei der Lieferung des Streckmittels an den Abnehmer den Angeklagten auf der Reise nach N. begleitet hat. Auch ist durch die Telefonprotokolle erstellt, dass der Angeklagte und E._____ den Kontakt mit dem Abnehmer in N._____ im Hinblick auf eine spä- tere Lieferung weiter aufrecht erhalten haben. Sodann ist gemäss der in der Beru-
fungsverhandlung wiederholten Aussage des Angeklagten (Prot. II S. 17 und 24) davon auszugehen, dass ihn seine Braut in jener Zeit dazu gedrängt hat, im Dro- genhandel tätig zu werden, wenn er sie heiraten wolle. Folglich lag nichts näher, als dass er, der, wie sich in der Berufungsverhandlung zeigte, auch sonst redselig ist, seiner Braut von der Drogenübernahme vom 17. Juli 2006 berichtet hatte, konnte er damit doch seine Heiratschancen erhöhen. Dass E._____ somit die Menge bzw. den Preis kannte, obwohl sie am 17. Juli 2006 nicht in N._____ war, ist die logische Folge. Die Menge von einem Kilogramm Heroingemisch korres- pondiert des weiteren mit dem halben Kilogramm an zusätzlichem Streckmittel. Zudem ist aus der Telefonkontrolle bezüglich der zweiten Lieferung nach N._____ ersichtlich, dass der Kilopreis für Heroin inklusiv zusätzlichem Streckmittel in der gleichen Grössenordnung lag. All diese Umstände stützen die Angaben von E._____ bezüglich der ersten Lieferung. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Angaben von E._____ zur Menge und zum Preis der Heroinübergabe vom 17. Juli 2006 im Verbund mit den übrigen Anhaltspunkten glaubhaft erscheinen, zumal E._____ sich mit der zugegebenen Teilnahme an der Streckmittellieferung und mit dem von ihr eingeräumten Wissen um die vorgängige Heroinlieferung selber stark be- lastete. Im Ergebnis kann hier zur Beweisergänzung auf ihre Aussage abgestellt werden. Zusammengefasst ist der Sachverhalt von Anklageziffer I.1.1.2. als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. 4. Heroinlieferung nach N._____ am 2. August 2006 (Anklageziffer I.1.2.) Unter diesem Titel wird dem Angeklagten vorgeworfen, dass er nach vor- gängigen Absprachen mit E., mit dem Heroinkäufer "O." und mit D._____ bezüglich Lieferbedingungen und Heroinpreis zusammen mit seiner Braut am Morgen des 2. August 2006 nach N._____ gefahren sei, während D._____ mit seinem Auto separat nach N._____ unterwegs gewesen sei und ca. ½ Kilogramm Heroin und ½ Kilogramm Streckmittel mit sich geführt hatte, um es dem Käufer in N._____ zu verkaufen, was alles der Angeklagte und seine Braut gewusst hätten. In der Folge habe D._____ im Beisein des Angeklagten, welcher erneut die Verkaufsverhandlungen geführt und übersetzt habe, dem Heroinkäufer
für Fr. 12'500.– das halbe Kilogramm Heroin und ein halbes Kilogramm Streckmit- tel verkauft, womit der Angeklagte und auch E._____ einverstanden gewesen seien. Für seine Mitwirkung vom 20. Juli 2006 bis zum 2. August 2006 habe der Angeklagte von D._____ mindestens Fr. 800.– erhalten. Auch hier will der Angeklagte nichts mit der Organisation des Geschäftes und mit der Drogenübergabe zu tun gehabt haben. Er gibt zwar zu, mit seiner Braut am 2. August 2006 nach N._____ gefahren zu sein und von D._____ mit Fr. 800.– entschädigt worden zu sein. Das ganze Geschäft sei jedoch von seiner Braut hinter seinem Rücken organisiert worden und es sei wieder um Autos ge- gangen. Immerhin räumte der Angeklagte vor zweiter Instanz ein, dass er wegen der Drogenkontakte seiner Braut "vielleicht" schon damals den Verdacht gehabt habe, dass es um Drogen gehe (vgl. Prot. II S. 23). Die Telefonprotokolle vom 20. Juli 2006 bis zum 2. August 2006 widerlegen diese Bestreitungen und Relativierungen des Angeklagten klar. Es geht daraus hervor, dass er wusste, dass seine Braut mit dem ... Abnehmer [aus N.] er- neut und wiederholt Kontakt aufgenommen hatte. Auch wird ersichtlich, dass er selber mehrmals mit diesem unter anderem zum Thema der (schlechten) Qualität der früher gelieferten Ware und darüber, dass jetzt im Vergleich zur ersten Liefe- rung eine geringere Menge zu liefern war, samt gleichviel Streckmittel, telefoniert hat. Weiter wird ersichtlich, dass der Angeklagte über den Kilopreis der Lieferung (Fr. 25'000.–) Bescheid wusste und er das Treffen vom 2. August 2006 recht ei- gentlich koordinierte. Auch wenn bei diesem Deal E. ebenfalls aktiv beteiligt war, insbesondere bei der Preisabsprache, so ist die Tatbeteiligung des Ange- klagten aufgrund der zahlreichen klar interpretierbaren Telefonprotokolle erstellt, ohne dass eigens noch auf die gleichlautenden Aussagen von E._____ abgestellt werden müsste. Auch die übergebene Menge von ½ Kilogramm Heroin und ½ Ki- logramm Streckmittel kann gestützt auf die Telefonate des Angeklagten mit dem Abnehmer (Urk. HD 12/7 Anhang: 30.07.2006 10:56 und 21:19 Uhr, 31.07.2006 22:12 und 22:19 Uhr) und mit D., in welchen vom Kilopreis die Rede ist, sowie aufgrund der Bestätigung von E., die sich damit selber erheblich mit-
belastete (Urk. HD 9/20 S. 14), als gesichert betrachtet werden. Im Ergebnis ist auch dieser Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. 5. Anstaltentreffen vom 4. bis 18. August 2006 zur Heroineinfuhr von G._____ in die Schweiz (Anklage I.2.2.) a) Unter diesem Titel wird dem Angeklagten in den Absätzen 1-4 zusam- mengefasst vorgeworfen, er habe im Hinblick auf eine geplante Heroineinfuhr ab dem 4. August 2006 von Q._____ aus mit unbekannten Männern im Grenzgebiet G./H. den Kontakt gesucht und über die Modalitäten einer potenziel- len Heroinlieferung verhandelt, nachdem er mit D._____ vereinbart hatte, dass er über solche Kontakte eine Heroinbestellung in der Grössenordnung von etwa drei Kilogramm organisieren würde, die D._____ persönlich bei den Heroinlieferanten abzuholen und zumindest teilweise bar bezahlen und dann in die Schweiz zu transportieren gehabt hätte. Folglich sei D._____ am 6. August 2006 denn auch nach R._____ gereist, wobei der Angeklagte davon ausgegangen sei, er werde das organisierte Heroin abholen und in die Schweiz bringen. In diesem Zusam- menhang sei der Angeklagte einerseits mit D._____ und andererseits mit dem Lieferanten in ständigem telefonischen Kontakt gestanden und habe mit Letzte- rem über Menge, Qualität, Lieferbedingungen, Preis, Übergabeort und Übergabe- zeit verhandelt. Der Angeklagte und D._____ hätten sich alsdann am 7. August 2006 darauf geeinigt, dass Letzterer zwei Kilogramm Heroin guter Qualität entge- gennehmen, bezahlen und in die Schweiz bringen solle, was der Angeklagte von Zürich aus dem unbekannten "F." telefonisch mitgeteilt und was dieser be- stätigt habe. Die Vorinstanz hat auch hier die entsprechenden Telefongespräche genau analysiert und hat in überzeugender Weise ausschliessen können, dass der An- geklagte mit den mehreren Gesprächspartnern gleichzeitig bloss inszenierte Dia- loge geführt hätte, einzig um seine Braut zu beschwichtigen (Urk. 103 S. 45 und 52 f.). Sodann hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass sich der Angeklag- te bei den Telefongesprächen mit "F." und "L._____" ernsthaft um Heroin bemüht hat (a.a.O. S. 45 f.). Es liegt denn auch auf der Hand, dass der Angeklag- te im Ernst an eine solche neue Lieferung geglaubt haben muss, hat er eine sol-
che doch dem bereits am 17. Juli 2006 und 2. August 2006 in N._____ bedienten Abnehmer mehrfach in Aussicht gestellt und diesen, als D._____ mit dem Heroin auf sich warten liess, gezielt vertröstet, in der Hoffnung, D._____ werde doch noch kommen. Auch der Telefon- und SMS-Verkehr des Angeklagten mit "F.", D. und "L." während der Reise von D. nach R._____ vom 6. bis 14. August 2006 ist schlüssig und zeigt einerseits, wie über Preis und Qualität der Droge gesprochen wurde und wie die Heroinbestellung von ursprünglich drei Ki- logramm auf zwei Kilogramm reduziert wurde, da in jenem Moment offenbar erst ein solches Quantum finanziert werden konnte. Ebenso klar ersichtlich wird aus der überwachten Kommunikation des Angeklagten mit seinen Kontaktleuten in G., wie diese sich verärgert gezeigt haben, nachdem D. das bereit gestellte Heroin nicht abgeholt hatte. Auf all dies ist die Vorinstanz unter Bezug- nahme auf die konkreten Gesprächsinhalte im Einzelnen eingegangen und es ist ihrer Beweisführung nichts beizufügen. Festzuhalten ist an dieser Stelle erneut, dass einzelne Telefonprotokolle allein zur Beweisführung oft nicht ausreichen. Liegen aber wie hier unzählige und lückenlose Gespräche und SMS-Mitteilungen vor und sind sie untereinander stimmig und zeigen sie einen logischen Ablauf und halten sie gegenüber verschiedenen Realitätskriterien stand, so können sie ins- gesamt durchaus geeignet sein, den rechtsgenügenden Beweis zu erbringen. Dies ist hier der Fall und weder der Angeklagte noch D._____ waren in der Lage, der Aussagekraft der Gesprächsinhalte etwas plausibles anderes entgegen zu setzen. Es kommt schliesslich hinzu, dass der Angeklagte in den vorangegangenen drei Wochen bereits an zwei grösseren Heroinlieferungen im Kilobereich wissentlich teilgenommen und somit keinerlei Grund hatte, seine Anstrengungen im Hinblick auf neue Lieferungen auf eine geringere Drogenmenge zu richten und das Ganze überhaupt bloss zu fingieren. Zum Ganzen passt, dass der Angeklagte ausgesagt hat, seine Braut habe ihm vorgeschlagen, die Drogen nun doch selber zu be- schaffen, um nicht weiter von D._____ abhängig zu sein. Zusammengefasst ist
der Sachverhalt der Anklage gemäss deren Ziff. I.2.2., Absätze 1-4, als erstellt zu betrachten. b) In den Absätzen 5 und 6 des selben Anklagepunktes wird dem Angeklag- ten zusätzlich vorgeworfen, er sei, um das Heroin, welches D._____ in die Schweiz hätte bringen sollen, später weiterverkaufen zu können, zusammen mit E._____ von Q._____ aus am 9., 13. und 14. August 2006 mit dem Heroinkäufer "O." in N. in telefonischem Kontakt gestanden und habe diesem eine künftige Heroinlieferung in der Grössenordnung von mehreren Kilogramm in Aus- sicht gestellt, sobald D._____ das Heroin in die Schweiz bringen würde. Obwohl A._____ in der Zeit vom 4. August 2006 bis 18. August 2006 von der Schweiz aus alle Hebel in Bewegung gesetzt habe, um mindestens zwei Kilogramm Heroin gu- ter Qualität von G._____ in die Schweiz einzuführen, um es nach N._____ zu ver- kaufen, sei es nicht dazu gekommen, weil D._____ sich nicht an die Abmachun- gen gehalten habe. Diese Textabschnitte der Anklageschrift beinhalten keine strafrechtlich rele- vanten Vorgänge. Das wiederholte in Aussicht stellen einer Heroinlieferung, die ohnehin auf sich warten liess und im Übrigen gänzlich ungewiss war, ist zwar ein Hinhaltemanöver gegenüber einem potentiellen Abnehmer, erfüllt jedoch keine Handlungsvariante von Art. 19 BetmG. Als Anstaltentreffen kann es ebenfalls noch nicht gelten, da dieses eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Verwirkli- chung einer tatbestandsmässigen Handlung über die dem Angeklagten bereits in den Absätzen 1-4 dieses Anklagesachverhalts angelasteten Tatbeiträge hinaus verlangen würde. Dies war hier, da D._____ das in G._____ bereitgestellte Heroin nicht abgeholt hatte, weil er sich anders besonnen hatte, nicht der Fall. Auf diese Textabschnitte ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6. Weitere Drogengeschäfte des Angeklagten 6.1 Anklageziffer I.3.1.1. Unter diesem Titel wird dem Angeklagten vorgeworfen, am Mittag des 22. Juni 2006 mittags in der Tiefgarage der S._____ in Q._____ mindestens ca. fünf
Gramm Heroin, das für den Weiterverkauf bzw. die Weitergabe bestimmt war, entgegengenommen zu haben. Aus den Akten wird ersichtlich, dass es C._____ war, der dem Angeklagten das besagte Heroin übergeben haben soll. Entspre- chendes steht auch in der gegen C._____ erhobenen Anklage, wobei dort noch von ein bis drei Muster à je ca. fünf Gramm Heroin die Rede ist (vgl. Verfahrens- akten in Sachen gegen C., Urk. HD 32 Ziff. I.1.1.). Weder der Angeklagte noch C. bestritten auf Vorhalt ihres Telefonats vom Vormittag des besagten Tages, in welchem C._____ den Angeklagten auf- fordert, zu ihm zu kommen, denn er habe "etwas Gutes" für ihn (Urk. HD 11/8 An- hang, 22.06.2006, 10:05 Uhr), sich zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort getroffen zu haben. C._____ machte aber zuerst geltend, es sei nicht um Drogen, sondern um die Vermittlung eines Jobs für A._____ bei einer Firma in T._____ gegangen (Verfahrensakten C., Urk. HD 2/41 S. 1). Später sagte er aus, Grund des Treffens sei die Übergabe einer Bluse von E., die für die Ehefrau von C._____ bestimmt war, gewesen (Akten C., Urk. HD 2/47 S. 4 f.). Der An- geklagte A. wiederum führte aus, es sei um die Rückgabe eines "Frauen- anzugs" durch C._____ gegangen, da das Kleid dessen Ehefrau nicht gepasst habe (Urk. HD 9/19 S. 10). Die Jobvermittlungsversion hat C._____ selber wieder aufgegeben, während die Version mit dem Frauenkleid, welches ja von A._____ bzw. E._____ den C.s offeriert worden sein soll, nicht zur Äusserung von C. am Telefon unmittelbar vor dem Treffen passt, er habe für A._____ "etwas Gutes". Es kommt hinzu, dass A._____ und C., wenn es um Kleider oder um einen Job ge- gangen wäre, am Telefon nicht hätten verklausuliert miteinander sprechen müs- sen; und sie hätten sich auch nicht in einer dunklen Tiefgarage zu treffen brau- chen. Betreffend den Austausch einer Frauenkleidung ist ohnehin nicht verständ- lich, wieso sich dazu die beiden Ehemänner hätten treffen sollen. Sind die Erklä- rungsversuche der beiden Angeschuldigten somit als Schutzbehauptung zu wer- ten, so erhält die Aussage von E., wonach es um die Übergabe von einer oder mehreren Heroinproben à ca. fünf Gramm gegangen sei (Urk. HD 9/20 S. 30 f.), an Aussagekraft und diese Belastung ist angesichts der nachgewiesenen tele-
fonischen Ankündigung und Verabredung in verklausulierter Form und des Um- standes, dass E., die beim Treffen ebenfalls dabei gewesen sein will, auch sich selber mit ihrer Aussage unnötig belastet, als glaubhaft zu erachten. Der Sachverhalt kann demnach der Vorinstanz folgend als erstellt betrachtet werden, wobei gemäss Anklage von der Übergabe einer einzigen Heroinportion auszugehen ist. Dass die Angabe von E., eine solche Probe habe in ca. fünf Gramm Heroingemisch bestanden, für plausibel und glaubhaft anzusehen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass dies mit einer vom Angeklagten anerkannten Übergabe einer Probeportion in einem zeitlich naheliegenden Fall korrespondiert (vgl. Anklageziffer I.1.1.1.). Im Übrigen fanden die kleineren Drogengeschäfte des Angeklagte jeweils in dieser Grössenordnung statt.
6.2 Anklageziffern I.3.1.2. und I.3.2.1. In Anklageziffer I.3.1.2. wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe vor dem 23. Juni 2006 von U._____ in Q._____ mindestens 40 Gramm für den Wei- terverkauf bzw. die Weitergabe bestimmtes Heroin entgegengenommen. In der Anklageziffer 3.2.1. wird ihm sodann vorgeworfen, am gleichen Tag im Restaurant V._____ in Q._____ einem gewissen W._____ für Fr. 600.– ca. 20 Gramm Heroin verkauft zu haben. Der Angeklagte bestreitet beide Vorwürfe. Die Vorinstanz hat gestützt auf entsprechende Belastungen von E._____ den ersten Anklagevorwurf für erstellt betrachtet, allerdings lediglich bezüglich einer Mindestmenge von 20 Gramm He- roin, nachdem E._____ dazu unterschiedliche Angaben gemacht hatte. Sodann hat die Vorinstanz auch den zweiten Vorwurf, wonach der Angeklagte Heroin an W._____ verkauft haben soll, für erstellt erachtet, allerdings mit dem Übergabeda- tum 24. Juni 2006 und nicht tags zuvor, wie es in der Anklageschrift steht. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und W._____ vom 23. und 24. Juni 2006, die dies zwingend nahelegen. Für die
übergebene Menge bleibt nur die Angabe von E., die wie alle ihre Aussa- gen mit grosser Vorsicht zu würdigen ist. Hinsichtlich Anklagevorwurf Ziff. I.3.1.2. liegen zur Beweisführung lediglich die generell mit Vorsicht zu würdigenden Aussagen von E. vor, die zudem bezüglich der Mengenangabe widersprüchlich waren (vgl. Urk. HD 9/20 S. 32). Damit allein muss die Beweisführung scheitern. Der Angeklagte ist in diesem Punkt deshalb freizusprechen. Bezüglich des Anklagevorwurfs I.3.2.1. sind immerhin die Protokolle von drei Gesprächen des Angeklagten und von E._____ mit dem Abnehmer W._____ vom 23. Juni 2006 aktenkundig sowie zwei weitere Gespräche des Angeklagten mit W._____ unmittelbar vor der Übergabe der Droge am Folgetag (Urk. HD 11/8 An- hang: 23.06.2006, 22:05, 20:11 und 20:02 Uhr; 24.06.2006, 20:11 und 21:40 Uhr). An der Übergabe von Heroin (dem "Dunklen") am späten Abend des 24. Juni 2006 kann somit kein Zweifel bestehen. Allerdings muss auch hier die übergebe- ne Menge unbestimmt bleiben, da die blosse Angabe von E._____ dazu als zu wenig zuverlässig erscheint ("Ich glaube das waren 20 Gramm", Urk. HD 8/20 S. 31). Mit dieser Einschränkung kann der Anklagesachverhalt unter Ziff. I.3.2.1. als erstellt gelten. 6.3 Anklageziffer I.3.2.2. Hier wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe am 20. August 2006 abends in der Pizzeria Y._____ in Q._____ an P._____ ca. fünf Gramm Heroin verkauft. Der Angeklagte war im Zusammenhang mit der anderen Anklageziffer I.3.1.4. geständig, am 20. August 2006 von D._____ ca. fünf Gramm Heroin als Probeportion übernommen zu haben (vgl. Urk. HD 9/19 S. 11; HD 74 S. 26). Auch anerkannte er, diese Portion weitergegeben zu haben und E._____ sei dabei ge- wesen (Urk. HD 9/19 S. 12). Dennoch liess er durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung den Vorwurf aus Anklageziffer I.3.2.2., wonach diese Pro- beportion an P._____ gegangen sei, bestreiten (Urk. HD 74 S. 26). Die Zugabe
der Weitergabe der Probeportion durch den Angeklagten und die zeitliche Koinzi- denz von Erwerb und mutmasslicher Weitergabe sowie der Umstand, dass der Angeklagte zugegebenermassen fünf Wochen früher bereits einmal eine solche Probeportion an P._____ weitergereicht hatte (vgl. Anklageziffer I.1.1.1.), lassen die dem Anklagevorwurf entsprechende Aussage von E._____ jedoch für glaub- würdig erscheinen (Urk. HD 9/20 S. 25 und 28). Dies zumal sie den Angeklagten damit nicht spürbar zusätzlich belasten bzw. schaden kann. Der Anklagesachver- halt unter Ziff. I.3.2.2. ist deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vo- rinstanz als erstellt zu betrachten. 6.4 Anklageziffer I.3.2.3. Unter dieser Ziffer wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 1. September 2006 in der Pizzeria Y._____ in Q._____ weitere ca. zehn Gramm Heroin an P._____ verkauft zu haben. Dies ist vom Angeklagten bestritten. Hier liegen jedoch Telefongespräche und SMS-Mitteilungen vor, die auf die Drogenbestellung von zehn Gramm ("zehn Radiokassetten") durch P._____ und sein Treffen mit dem Angeklagten schliessen lassen. Dafür, dass es sich um He- roin und nicht um Kokain gehandelt hat, kann ohne Weiteres auf die den Ange- klagten nicht weiter belastende und glaubhaft erscheinende Darstellung von E._____ abgestellt werden, die wissen wollte, dass P._____ kein Kokain genom- men habe (vgl. Urk. HD 9/20 S. 35); in der gesamten Anklageschrift sind denn auch betreffend P._____ immer nur Heroingeschäfte aufgeführt. Mit der Vo- rinstanz ist deshalb auch dieser Anklagevorwurf als erstellt zu betrachten. 6.5 Anklageziffer I.3.3.8. Die Anklage wirft dem Angeklagten hier vor, am 21. Oktober 2006 einem Unbekannten vor dem Restaurant Z._____ in AA._____ mindestens ca. 30 Gramm Kokain für Fr. 3'000.– verkauft zu haben. Der Angeklagte bestritt diesen Vorwurf und wollte den von E._____ erwähn- ten schweizerischen Abnehmer nicht kennen. Auch wenn die Vorinstanz dem An- geklagten mittels eines Telefongesprächs zwischen E._____ und ihm nachweisen
konnte, dass er diesen Schweizer kennen musste (Urk. 103 S. 71-73), so ver- bleibt als Beweismittel für den Kern des Anklagevorwurfs ausschliesslich die den Angeklagten belastende Aussage von E.. Auch wenn hier mit der Vo- rinstanz gesagt werden kann, dass deren Aussagen nicht völlig aus der Luft ge- gri ffen sind, so bleiben die Vorgänge im und vor dem Restaurant Z. in AA._____ doch undurchsichtig. E._____ will sodann nach eigenen Angaben nicht alles mitbekommen haben, da sie im Restaurant gesessen habe und der ent- scheidende Teil vor dem Gebäude abgelaufen sei (vgl. Urk. HD 15/1 S. 4 f.; Urk. HD 9/20 S. 27). Im Übrigen spricht sie einmal von 30 und einmal von glaublich 40 Gramm Kokain, die der Angeklagte von den ursprünglich 100 Gramm Kokain (vgl. Anklageziffer I.3.1.3) verkauft haben soll. Sie anerkennt im Übrigen, mitgeholfen zu haben, von diesen 100 Gramm Kokain zu verkaufen. Davon geht auch die An- klage aus (vgl. Ziff. I.3.3, erster Absatz). Mithin hatte E._____ ein Interesse, dem Angeklagten einen möglichst grossen Anteil am Verkauf der ursprünglichen 100 Gramm Kokain zuzuteilen, um den eigenen Tatbeitrag gering zu halten. Da aber ausser ihrer Aussage keine tauglichen anderen Beweismittel zum konkreten Tat- vorwurf vorliegen - das einzige Telefonprotokoll erweist sich jedenfalls nicht als aussagekräftig -, und da E._____ neben ihrer beschränkten Glaubwürdigkeit in diesem Fall ein eigenes Interesse hat, den Angeklagten stärker zu belasten, kann auf ihre Aussagen hier nicht abgestellt werden. Damit fehlt es an einem rechtsge- nügenden Nachweis des Anklagevorwurfs und der Angeklagte ist im Zweifel zu seinen Gunsten hinsichtlich Anklageziffer I.3.3.8. freizusprechen. Im Dispositiv, welches den Parteien nach der Urteilsfällung ausgehändigt wurde, ist der Freispruch in diesem Anklagepunkt anstatt mit I.3.3.8. versehentlich mit I.3.1.8. bezeichnet, einem Anklagepunkt, den es gar nicht gibt. Das offensicht- liche Versehen ist hiermit in Anwendung von § 166 GVG-ZH berichtigt.
III. Rechtliche Würdigung Die Anklagebehörde und die Vorinstanz hat die dem Angeklagten nachge- wiesenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt als mengenmässig qualifizierten Fall angesehen. Dies ist grundsätzlich richtig. Die Vorinstanz ist sodann im Zusammenhang mit den beiden Heroinübergaben in N._____ von der Mittäterschaft des Angeklagten ausgegangen und nicht von blosser Gehilfenschaft, wie es die Verteidigung im Eventualstandpunkt beantragt hatte. Auch diese Betrachtungsweise der Vorinstanz überzeugt. Die aus den überwachten Telefongesprächen rund um die Heroinlieferungen nach N._____ zu entnehmenden vielfachen Aktivitäten des Angeklagten sind zu allermindest als ein aktives Vermitteln der besagten Verkäufe zu betrachten, sodass bereits eine Tä- terschaft gegeben ist. Nicht zu übersehen ist aber auch, dass das Anstaltentreffen zu Heroinein- fuhren im Juni 2006 und im August 2006, bei dem ebenfalls Täterschaft und nicht bloss Gehilfenschaft anzunehmen ist, und die beiden Heroinübergaben in N._____ vom 17. Juli 2006 und 2. August 2006 voneinander zu unterscheidende Sachverhalte darstellen, bei denen es stets um Heroinmengen im Kilo- oder Halb- kilobereich gegangen ist. Folglich ist die mengenmässig qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach begangen worden. Dies ist zu- sätzlich geschehen zum bereits rechtskräftigen schweren Fall von Kokainhandel (Entgegennahme von 100 Gramm Kokaingemisch und teilweiser Weiterverkauf gemäss Anklageziffern I.3.1.3. und I.3.3.1.-7.). Zu beachten ist weiter, dass das Betäubungsmittelgesetz auf den 1. Juli 2011 eine Revision erfahren hat. Mit Bezug auf blosses Anstaltentreffen in Hin- blick auf andere strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Drogen ist dabei neu eine Strafmilderung nach freiem Ermessen ins Gesetz eingefügt worden; das revidierte Gesetz erscheint diesbezüglich somit als milder. Da die heutige Verur- teilung des Angeklagten hinsichtlich mehrerer Anklagepunkte blosses Anstalten- treffen zum Drogenverkehr zum Inhalt hat (so die Anklagepunkte I.2.1. samt I.2.1.1.-2.1.5. und I.2.2.), ist hier nach neuem Recht sicherlich eine gewisse Straf-
reduktion am Platze. Folglich hat das mildere neue Betäubungsmittelgesetz so- wohl beim ergänzenden diesbezüglichen Schuldspruch wie auch bei der Strafzu- messung Anwendung zu finden. Hinsichtlich den mengenmässig qualifizierten Fällen von Drogenverkehr (Anklageziffern I.1.1.2., I.1.2., I.2.1. und I.2.2.) sind nebst dem Anstaltentreffen gemäss lit. g von Art. 19 Abs. 1 BetmG als weitere Tathandlungen solche gemäss lit. c und d der erwähnten Bestimmung gegeben. Das aktive Vermitteln der beiden Heroinverkäufe in N._____ durch den Angeklagten ist nach der neuen Gesetzes- terminologie, die ein "Vermitteln" als Tathandlung nicht mehr ausdrücklich nennt, unter die Tatvariante des "auf andere Weise einem andern verschaffen" zu sub- sumieren, mithin unter die vorerwähnte lit. c. Der mengenmässig schwere Fall von Drogenverkehr findet sich im revidierten Recht in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die weiteren Drogengeschäfte des Angeklagten kleineren Ausmasses, die nicht mit einem der schweren Fälle in direktem Zusammenhang stehen, sind so- dann als separate Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ins Recht zu fassen, wobei hier ebenfalls mehrfache Begehung vorliegt. Dies gilt für die Heroingeschäfte gemäss Anklageziffern I.:3.1.1., 3.2.1., 3.2.2. und 3.2.3. Dies- bezüglich liegen Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG vor. Diese kleineren Drogengeschäfte kommen zu den bereits rechtskräftig abgeurteil- ten Einzelhandlungen hinzu. Zusammengefasst ist der Angeklagte heute zusätzlich zum rechtskräftigen Teil des Schuldspruchs der Vorinstanz im erwähnten Sinne zu verurteilen. IV. Strafe Die Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht bezüglich des Allgemeinen Teils des StGB sind zutreffend (Urk. 103 S. 90 f.). Bezüglich der konkreten Strafbestimmung für die Drogendelikte kommt vorliegend allerdings, wie bereits erwähnt, jene gemäss neuester Fassung des Betäubungsmittelgeset- zes zum Zug. Trotz dieser Novelle kann den allgemeinen Erwägungen der Vo- rinstanz zur Strafzumessung und zum konkreten Strafrahmen – ergänzt um den
erwähnten neuen Milderungsgrund – sowie ihren Ausführungen zum Vorleben und zur Person des Angeklagten weiterhin beigepflichtet werden (a.a.O. S. 92 ff.). Wenn das Bezirksgericht die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die im Zusammenhang mit mehreren Kilogramm Heroin standen, als nicht mehr an der unteren Grenze eines schweren Falles ansah, so ist dies zweifellos richtig. Demzufolge liegt die Einsatzfreiheitsstrafe bereits in einem mehrjährigen Bereich. Die beim Vorgehen des Angeklagten teilweise aufscheinende Unbedarftheit hat er damit, dass er alle Hebel in Bewegung setzte, um zum Ziel zu kommen, weitge- hend selber wieder kompensiert. Auch wenn entgegen der Annahme der Vo- rinstanz (a.a.O. S. 95) nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte und D._____ gleichgestellte Partner waren, sondern der Angeklagte offenbar lediglich versuchte, es ihm gleich zu tun, so ist doch auffällig, mit welch grosser Intensität er, der selber keine Drogen konsumierte, den inkriminierten Erfolg, egal ob Heroin oder Kokain betreffend, angestrebt hat. Gestoppt wurde sein kriminelles Tun erst durch seine Verhaftung. Darin, dass aus seinen persönlichen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist und auch sein teilweises Geständnis sich nur leicht strafmindernd auswirken kann, ist der Vorinstanz ebenfalls beizupflichten (a.a.O. S. 96). Zu ergänzen bleibt einmal mehr einzig, dass vorliegend die Strafe aufgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG nach freiem Ermessen etwas zu reduzie- ren ist. Nebst der mehrfachen Tatbegehung im Drogenbereich sind die weiter hinzu- tretenden Delikte zum Teil erheblich straferhöhend zu veranschlagen. Insbeson- dere der zweite Einbruchdiebstahl, den der Angeklagte nebst der Beteiligung im Drogenhandel beging, zeigt in erschreckender Weise seine kriminelle Energie: Er hat nicht nur zwei Kollegen zum Mitmachen animiert, sondern hat den Einbruchs- ort während der Weihnachtsfeiertage nicht weniger als drei Mal aufgesucht, bis er den dort ausgebauten Tresor abzutransportieren in der Lage war. Dieser Ein- bruchdiebstahl verbunden mit den weiteren sechs Vermögensdelikten hätte be- reits zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 ½ bis 2 Jahren geführt. Entspre- chend erheblich hat die Erhöhung der bereits für den mehrfachen schweren Fall von Drogenhandel einzusetzenden Strafe von 3-4 Jahren auszufallen. Überhaupt ist dem Angeklagten in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz
zu attestieren, dass er mit seiner Verhaltensweise in den Jahren 2006 und 2007 seine generelle Bereitschaft manifestiert hat, aus jeder sich bietenden Gelegen- heit einen Vorteil zu ziehen, auch wenn dabei Gesetze gebrochen werden. Wenn die Vorinstanz alles in allem zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (und einer Busse von Fr. 100.– für die Übertretung im Strassenverkehr) als an- gemessene Sanktion gelangte, so war dies bei der damaligen Rechtslage durch- aus angemessen. Wenn die Berufungsinstanz heute jene Freiheitsstrafe um ½ Jahr senkt, so einmal aufgrund des neurechtlichen Milderungsgrundes, der vorlie- gend zur Anwendung kommen muss, nachdem das blosse Anstaltentreffen einen grossen Anteil der dem Angeklagten anzulastenden Tätigkeiten im Drogenhandel ausmacht, und ferner wegen der langen Verfahrensdauer, die hinsichtlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest grenzwertig erscheint. Zu- sammengefasst wird eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zuzüglich der erwähnten Busse dem nach wie vor als schwer zu taxierenden Verschulden des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen gerecht. Ebenfalls zu bestätigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. An die Freiheitsstrafe ist sodann die Dauer der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, insgesamt 1218 Tage (23.1.07-23.3.07 und 18.6.07-20.8.10) anzurechnen.
V. Kostenfolge Der Angeklagte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er in den angefochte- nen Punkten Freisprüche anstrebte, fast vollständig. Die erstinstanzliche Kosten- auflage (Urteilsdispositiv Ziffer 8) ist deshalb zu bestätigen. Nachdem der Angeklagte mit seiner Berufung nur marginal durchdringt und da die leichte Strafreduktion im Wesentlichen auf eine Gesetzesrevision zurück- zu führen ist, sind ihm ebenfalls die Berufungskosten samt der entsprechenden Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. Dabei ist der Kostenanteil für
die Verteidigung jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort abzuschrei- ben. Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 23. April 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig: − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-5, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (betreffend die Anklageziffern I.:1.1.1., 3.1.3.-3.1.5., 3.3.1.-3.3.7. und 3.3.9.); − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV. 2. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie − der versuchten Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB. (...) 5. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'540.– zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'075.-- Kosten der Kantonpolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 15'528.80 Auslagen Untersuchung Fr. 23'563.95 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Urteil: 1. Der Angeklagte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes sowie − der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.
amtliche Verteidigung
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner