Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB080533-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Vorsitzender, und lic. iur. Spiess, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Oswald
Urteil vom 11. November 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldi gter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Appellatin
betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. März 2008 (DG080008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. März 2008 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 231 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
Kanzlei kosten Untersuchung
Fr.
Auslagen Untersuchung
Fr. 25'063.40 amtliche Verteidigung
Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich (Lagernummer ...) aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensi li en werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Verni chtung überlassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. November 2007 beschlagnahmten (Sachkaution Nr. ...) Mobiltelefone der Marken Samsung (IMEI-Nr. ..., Rufnummer ...) und Nokia (IMEI-Nr. ...) werden eingezogen und zu Gunsten der Staatskasse verwertet. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Ap- ril 2007 beschlagnahmten USD 36'650.-- , beziehungsweise der entspre- chende Betrag in CHF (Konto Nr. ...), werden zu Gunsten der Staatskasse eingezogen. 4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. April 2007 und 1. Juni 2007 beschlagnahmten Fr. 880.-- und Fr. 200.-- (Konto Nr. ... und ...) werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135) 1. Der Berufungskläger sei der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 bis 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu spre- chen. 2. Es sei festzustellen, dass gestützt auf Art 49 Abs. 2 StGB betreffend die Vorstrafe in Spanien und der heute zu beurteilenden Sache eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter An- rechnung von Untersuchungs haf t und Strafvollzug auszufällen wäre. 3. Auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil der Secciòn tercera de la Audiencia provincal de Sevilla vom 9. Februar 2011 sei entsprechend zu verzichten. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien dem Berufungskläger aufzuerlegen, die
Kosten der diesbezüglichen amtlichen Verteidigung vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch: (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2008 liess der Beschuldigte mit Einga- be vom 19. März 2008 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28). Mit Eingabe vom 25. August 2008 benannte der Verteidiger seine Beanstandungen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft teilte am 26. September 2008 mit, dass sie keine Anschluss- berufung erkläre und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 49). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 beantragte der Verteidiger den Beizug der gesamten Untersuchungsakten betreffend „B.“, identifiziert als B. (Urk. 56). Diese Akten wurden in der Folge beigezogen (Urk. 59/1-12). Der Beizug weiterer von der Verteidigung beantragten Akten, welche B._____ be- treffen und dessen Einvernahme können dagegen, wie noch auszuführen sein wird, unterbleiben. 2. Nach erfolgter Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2009 stellte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 30. Juni 2009 den Antrag um Verschie-
bung der Verhandlung, da der Beschuldigte in Spanien verhaftet worden sei und ni cht zur Verhandlung erschei nen könne (Urk. 61). Nachdem auf dem Rechtshil- feweg eine Bestätigung betreffend die Inhaftierung des Beschuldigten in Spanien eingegangen war mit dem Hinweis, dass die Ausfällung einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe drohe, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 20. Septem- ber 2010 einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung des in Spanien hängigen Strafverfahrens sistiert (Urk. 78). 3. Mit Schreiben vom 17. September 2012 ersuchte die erkennende Kammer das Bundesamt für Justiz ein Auslieferungsgesuch an Spanien betreffend den Beschuldigten in die Wege zu leiten (Urk. 94). D as Ausli eferungsersuche n vom 17. Oktober 2012 wurde von den spanischen Behörden am 2. Januar 2013 bewil- ligt. Jedoch könne der Vollzug erst erfolgen, wenn der Beschuldigte die Strafe ab- gesessen habe (Urk. 105/1-2 und Urk. 108/1). Im April 2013 äusserte der Be- schuldigte den Wunsch, den Rest der Strafe in der Schweiz zu verbüssen (Urk. 108/1-2). In der Folge haben sowohl das Bundesamt für Justiz als auch das spanische Justizministerium die Zustimmung zur Überstellung des Beschuldigten an die Schweiz erteilt und wurde der Beschuldigte am 17. März 2014 in die Schweiz überführt (Urk. 115/1). 4. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 wurde die einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben (Urk. 116). In der Folge wurde zur Berufungs- verhandlung auf den 20. Juni 2014 vorgeladen (Urk. 120). Mit Eingabe vom 7. Ap- ril 2014 beantragte die Verteidigung den rechtshilfeweisen Beizug der gesamten Akten der spanischen Strafverfolgungsbehörden i m Hi nbli ck auf di e Ausfällung ei- ner Zusatzstrafe (Urk. 123). In der Folge wurde beim Bundesamt für Justiz, Fach- bereich Auslieferung ein Urteil der Seccion Tercera de la Audiencia Provincial de Sevilla vom 9. Februar 2011 samt (teilweiser französischer) Übersetzung (Urk. 125/2) beigezogen und mit Verfügung vom 21. Mai 2014 einstweilen vom rechtshilfeweisen Beizug der Verfahrensakten abgesehen (Urk. 126). Sodann wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 11. November 2014 angesetzt. Nachdem bereits am 4. April 2014 auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwalt- schaft der Vertreter der Staatsanwaltschaft vom Erschei nen zur Berufungsver-
handlung vom 20. Juni 2014 dispensiert wurde (Urk. 121), wurde das erneute Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2014 auch für die Beru- fungsverhandlung vom 11. November 2014 bewilligt (Urk. 130). 5. Zum mit Eingabe vom 7. April 2014 gestellten Beweisantrag um rechtshilfe- weisen Beizug der gesamten Akten der spanischen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe (Urk. 123) ergänzte die Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung, es seien aus Sevilla rechtshilfeweise Anfragen in der Schweiz vorgenommen worden. Man könne davon ausgehen, dass das erstinstanzliche Urteil Einfluss auf den Entscheid in Sevilla genommen habe. Deshalb erachte sie den Beizug der gesamten Akten, allenfalls auch der Rechtshilfeakten, als notwendig. Auch wenn das Gericht den Leitlinien des BGE 138 IV 313 folgen würde, sei dies notwendig (Prot. II S. 10). Diesbezüglich ist da- rauf hi nzuwei sen, dass vorliegend - wie noch zu zei gen sei n wi rd - keine Zusatz- strafe zum spanischen Urteil auszufällen ist (vgl. Ziff. IV.1 nachstehend). Sodann liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass das erstinstanzliche Urteil Einfluss auf den spanischen Entscheid hatte und die uns vorliegenden Akten in die Entscheid- fi ndung i n Spani en mi teinbezogen wurden. Selbst wenn das spanische Urteil aus Sicht der erkennenden Kammer nicht korrekt wäre und das erstinstanzliche Urteil Einfluss auf den spanischen Entscheid gehabt hätte, würde der erkennenden Kammer die Kompetenz fehlen, korrigierend in das spanische Urteil einzugreifen, denn das würde gegen das staatliche Hoheitsrecht von Spanien verstossen. Ein Aktenbeizug ist deshalb nicht erforderlich. II. Anwendbares Recht 1. Prozessrecht 1.1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft ge- treten. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2008 ist unter der Herrschaft des kantonalzürcherischen Prozessrechtes ergangen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO/CH werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurden, nach bisherigem Recht
beurteilt. Entsprechend kommt vorliegend die Zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) zur Anwendung. 1.2. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das Kostendispositiv (Ziffern 3 – 5) des Urteils vom 18. März 2008 und die gleichentags ergangenen Beschlüs- se nicht angefochten worden sind, ist diesbezüglich der Eintritt der Rechtskraft festzustellen. 2. Betäubungsmittelgesetz 2.1. Die heute zu beurteilenden Verbrechen wurden unter der Herrschaft der al- ten Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen. Per 1. Juli 2011 ist die revidierte Fassung des Art. 19 BetmG in Kraft getreten. 2.2. Gemäss Art. 26 BetmG finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestim- mungen aufstellt. Betreffend den zeitlichen Geltungsbereich enthält das Betäu- bungsmittelgesetz keine eigenen Bestimmungen, weshalb die Grundsätze des Art. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Somit ist nach der Regel der lex mitior das alte Recht anwendbar, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen unter der Herrschaft des alten Rechtes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach In- krafttreten des neuen Rechtes erfolgt, sofern das neue Recht ni cht das mildere ist. 2.3. Vorliegend führt die Anwendung des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Art. 19 BetmG zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung nach der entsprechenden altrechtli chen Bestimmung. Da das neue Recht nicht milder ist, kommt somit das alte Recht zur Anwendung.
III. Schuldpunkt 1. Sachverhalt - Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte zeigte sich sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf sämtliche Anklagepunkte geständig (Urk. 2/14; Urk. 25, S. 2 f.; Prot. I S. 9 f.), woran er auch an der Beru- fungsverhandung festhielt (Prot. II S. 17). Den Vorgang 128 (vgl. Urk. 21, S. 3) präzisierte er anlässlich der Schlusseinvernahme dahingehend, dass er zwar am 1. April 2007 ca. 5.2 Kilogramm Kokain in Empfang genommen habe, davon je- doch bis zu seiner Verhaftung nur 450 Gramm verkauft und den Rest B._____ zum Aufbewahren übergeben habe (Urk. 2/14, S. 7; ferner Urk. 25, S. 2 f.). Die Vorinstanz stellte fest, dass das (präzisierte) Geständnis sich mit dem übrigen Un- tersuchungsergebnis decke und der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 52 S. 3). 1.2. In der Beanstandungsschrift vom 25. August 2008 (Urk. 46) hatte der Be- schuldi gte zusammengefasst Folgendes vorbringen lassen: Er sei im Grundsatz nach wie vor geständig, mache jedoch geltend, dass seine hierarchische Stellung, seine Tatbeiträge und einzelne im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen ihm zugewiesene Tathandlungen sowohl seitens der Untersuchungsbehörde wie dar- aus folgend auch der Vorinstanz teilweise unrichtig und teilweise unpräzise ge- würdigt worden seien. Daran hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung nicht mehr fest (vgl. Urk. 135 S. 3). Es ist im Folgenden aber dennoch darauf einzugehen, macht die Verteidigung doch nach wie vor geltend, unter Be- rücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe hätte der Beschuldigte milder bestraft werden müssen. 1.2.1. Bezüglich Anklageziffer 1 sei der Beschuldigte nach wi e vor unei nge- schränkt geständig (Urk. 46 S. 3). 1.2.2. Auch bezüglich Anklageziffer 2 (Vorgang 57) sei er, was den äusseren Sachverhalt betreffe, nach wie vor vollumfänglich geständig. Bei der Beurteilung seiner deliktischen Tätigkeit sei jedoch der Tatbeitrag von B._____ unberücksi ch- tigt geblieben. Den besagten "B._____" habe er ca. 1998 anlässlich der Heirat ei-
nes Kollegen in ... kennengelernt. Man habe einige Jahre lockere Kontakte ge- pflegt, bevor man sich aus den Augen verloren habe. Zufälligerweise habe er dann "B." im Februar 2007 in der "C.-Bar" in Zürich wieder getroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich – bedingt durch persönliche und finanzielle Probleme – dazu hinreissen lassen, Kokain zu kaufen und gewinnbringend zu verkaufen. Dabei habe es sich aber nicht um erhebliche Mengen gehandelt, son- dern nur um solche i m "Hundert-Gramm-Bereich". Anlässlich dieses Treffens ha- be ihm dann "B." eben eröffnet, dass er kurz vorher aus dem Gefängnis entlassen worden sei und erfahren habe, dass er – der Beschuldigte – "mit Koka- in" zu tun habe. Weiter habe "B." ihm eröffnet, dass er im Gefängnis Infor- mationen erhalten habe, welche zu bestens organisierten Kokainlieferanten in Südafrika führen würden. Dieser Organisation sei es möglich, "absolut risikolos" grössere Mengen Kokain in die Schweiz zu bringen. Darauf habe "B." i hm die erwähnte Zusammenarbeit angeboten, wobei er eben absolut im Hintergrund habe bleiben wollen. In der Folge sei es zu den unter Anklageziffer 2 angeklagten Handlungen gekommen. Er, der Beschuldigte, habe jedoch über die Verbindun- gen, die durch seinen vorgegangenen, in kleinerem Umfang getätigten Drogen- handel entstanden waren, nur ca. 1,8 kg Kokain weiterverkauft, während "B." ca. 1,2 kg an Abnehmer, die ihm (dem Beschuldigten) ni cht bekannt seien, weitergereicht habe. Er bestreite nicht, dass die Drogen in seinem Keller gelagert worden seien und si ch "B." bei seinen in Eigenregie getätigten Ge- schäften aus diesen Beständen alimentierte. Den Nettogewinn in unbekannter Höhe habe "B." für sich behalten. Ihm, dem Beschuldigten, habe "B." lediglich den Lieferpreis übergeben, zur Weiterreichung an die Lieferanten. 1.2.3. Bezüglich Anklageziffer 3 (Vorgang 98) sei er voll geständig (Urk. 46 S. 4). 1.2.4. Auch bezüglich Anklageziffer 4 (Vorgang 128) anerkenne er den äusseren Ablauf der Ereignisse. Hier habe er sich von "B." zur Übernahme der 5,2 kg am 1. April 2007 überreden lassen. "B." habe sich bereit erklärt, die Nacht i n sei ner Wohnung zu verbri ngen und auf sei n Ki nd aufzupassen und i hn am da- rauffolgenden Morgen im Hotel D. abzuholen. Er, der Beschuldigte, habe von den 5,2 kg nur 250 g verkauft, "B._____" – in Anwesenheit des Beschuldigten
– 200 Gramm. Die restlichen 4,57 kg (rechnerisch folgerichtig wären wohl eher 4,75 kg) habe "B." am 3. April 2007 – bevor er den Beschuldigten i ns Hotel D. gefahren habe, wo er weitere 5,9875 kg Kokain hätte übernehmen sollen – beim Beschuldigten zu Hause "in der Original-Transportverpackung" wieder mi tgenommen und an ei nen unbekannten Ort – der Beschuldigte vermutet dessen Wohnort an der E.-Strasse ... i n ... – verbracht. 1.2.5. Betreffend Anklageziffer 5 (Verhaftsvorgang): Hier habe sich der Beschul- digte – dem die Sache langsam unheimlich geworden sei und ihm "über den Kopf hinaus zu wachsen" begonnen habe – zuerst geweigert, nochmals eine grosse Lieferung zu übernehmen. Wegen seines damaligen Kokainkonsums und den Dimensionen, welche seine "Geschäfte" angenommen hätten, habe er an eigent- lichen Angstzuständen gelitten. "B." habe ihm dann aber versichert, dass diese Lieferung die vorläufig letzte sei und er weitere Lieferungen von jemand an- derem in Empfang nehmen lassen werde. "B." habe dann die Reservation beim Hotel D. vorgenommen. Bevor sie am 3. April 2007 zum Hotel gefah- ren seien, seien sie eben noch zum Beschuldigten nach Hause gefahren, und "B." habe den Rest der Lieferung vom 1. April 2007 – nach Angaben des Beschuldigten wie gesagt 4,57 kg, bei Nachrechnung seiner Angaben aber wohl eher 4,75 kg – an sich genommen. 2. Würdi gung 2.1. Das Geständnis des Beschuldigten beruht auf einer sehr grossen Anzahl abgehörter Telefongespräche, die der Beschuldigte direkt mit den beiden nigeria- nischen Drogenlieferanten „F.“ und „G.“, welche aus Südafrika ope- rierten, geführt hat. Der Beschuldigte hatte auf Vorhalt dieser belastenden Ge- spräche zunächst in mehreren Einvernahmen ausgeführt, er habe das Kokain im Auftrag eines gewissen „H.“ entgegengenommen. Dem Beschuldigten wur- den zahlreiche Telefongespräche zwischen ihm (unter dem Pseudonym I._____, vgl. Urk. 1/3 S. 2) und den beiden Drogenlieferanten aus Südafrika, aber auch vi ele Gespräche zwischen ihm und verschiedenen Abnehmern vorgehalten, aus denen sich klar ergibt, dass er keineswegs ein untergeordneter Befehlsempfänger war, sondern den Empfang dieser eingeklagten Drogenlieferungen in der Schwei z
und die Weitergabe an die Abnehmer selbständig organisierte (vgl. Urk. 1/3 S. 3 ff.; Urk. 1/4 S. 3 ff.; Urk. 1/6 S. 5 ff.). Dies veranlasste den ermittelnden Polizeibe- amten wiederholt, dem Beschuldigten vorzuhalte n, „H.“ existiere gar nicht (vgl. z.B. Urk. 2/4 S. 7 und 12). Der Beschuldigte hielt aber hartnäckig daran fest (Urk. 2/6 S. 6), „H.“ sei im Hintergrund tätig gewesen. Er wohne in Deutsch- land und weise schon vier Vorstrafen auf (Urk. 2/3 S. 9). Sein Bruder wohne in Genf (Urk. 2/4 S. 1). Erst in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2007 gab der Beschuldigte schliesslich freimütig zu, dass „H.“ nicht existiere (Urk. 2/6 S. 22). Seine Glaubwürdigkeit wird dadurch stark beeinträchtigt, zumal er auch in anderem Zusammenhang wiederholt einräumen musste, gelogen zu haben (Urk. 2/3 S. 8; Urk. 2/6 S. 14). Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits in der Un- tersuchung versucht hatte, einen ihm in der Hierarchie übergeordneten Drogen- händler vorzuschieben, ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Version mit „B.“ erfunden i st. 2.2. Aus dem Inhalt der abgehörten Gespräche ergibt sich, wie erwähnt, mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte die Einzelheiten der Drogenlieferungen in die Schweiz direkt mit den Lieferanten aus Südafrika vereinbarte und koordinierte. Bereits am 29. Januar 2007, 10.06 Uhr (Urk. 1/6 S. 5; TK-654/10:06) teilte der Beschuldigte „J.“ mit, die Quelle, woher er sein Zeug (Kokain) herkriege, sei konstant, dafür aber teuer. Dafür sei es konstant und sicher. Dass er es für 55 (Fr. 55.– pro Gramm) verkaufen wolle, habe damit zu tun, dass er auch etwas verdienen könne. Denn sie (die Lieferanten) würden es ihm zu einem höheren Preis verkaufen. Dafür sei es eben stets sicher, und er habe kein Problem bezüg- lich Abholen oder was auch immer. Denn es werde ihm von einem Piloten ge- bracht. Dieses Gespräch ist ein klarer Beleg, dass der Beschuldigte selbständig und keineswegs als untergeordneter Befehlsempfänger gehandelt hat. Ei ndrück- lich ist auch das Gespräch des Beschuldigten mi t G. vom 11. Februar 2007, TK-706/14.43 Uhr (Urk. 1/3 S. 4; Urk. 2/6). Der Beschuldigte fragt, wie viel (Koka- in) es sei. G._____ antwortet, es seien drei (Kilogramm), und der Beschuldigte antwortet enttäuscht: „Nur drei“. Offenbar hatte der Beschuldigte auf ei ne noch grössere Menge gehofft, weshalb seine heutige Behauptung, er habe gar nicht die kriminelle Energie gehabt, seinen Kokainhandel in den mehrfachen Kilobereich
auszudehnen (Urk. 46 S. 6 f.), absolut unzutreffe nd ist. Bezüglich der Lieferung vom 1. April 2007 (Vorgang 128) wurde ein Gespräch des Beschuldigten mi t G._____ vom 1. April 2007, 11.59 Uhr abgehört, in welchem G._____ den Be- schuldi gten fragt, ob er die Kurierin schon getroffen habe, was dieser bestätigt. Dann fragt der Beschuldigte G._____ nach der Menge. Dieser antwortet: „5 und 2“, und der Beschuldigte wiederholt erfreut „Hu 5 und 2“. Auf Vorhalt hin bestätig- te er, dass ihm damals die Kurierin im Hotel D._____ 5,2 Kilogramm Kokai n über- geben hatte (Urk. 2/4 S. 9 f.). In der Folge ruft der Beschuldigte sofort (um 12.01 Uhr) „J.“ an, der später als K. identifiziert wurde (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 2/15 S. 2) und erklärte ihm: „Das Büro ist jetzt Vollzeit geöffnet“. Der Beschuldigte gab in der Folge zu, dass er „J.“ aufgefordert hatte, sich nach Abnehmern umzuschauen“, nachdem das Kokain bei ihm eingetroffen war (Urk. 2/4 S. 11). Auch dieses Beispiel belegt mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte Drogen- handel im Kilobereich betrieb. Aus diesen Gesprächen zeigt sich auch, dass ihm – entgegen seiner heutigen Behauptung – die Sache keineswegs „über den Kopf hinauswuchs“ und dass er nicht nach den Weisungen einer ihm übergeordneten Person handelte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die abge- hörten Gespräche, aus denen klar hervorgeht, dass es vielmehr der Beschuldigte war, der einem Unbekannten Weisungen erteilte. Der Beschuldigte gab auf Vor- halt denn auch zu, dabei handle es sich um seinen „Läufer“ (Urk. 2/3 S. 11 f.). Aus keinem der zahlreichen aufgezeichneten Telefongesprächen ist auch nur an- satzweise ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Befehl irgendeiner Drittperson hi n handelte, jedoch liegen mehrere Telefonprotokolle von Gesprächen des Beschul- digten mit dem Drogenlieferanten vor (z.B. Urk. 2/3 TK-3758/18:59, TK- 4022/12:13, TK-4026/12:26, TK-4429/20:09), was vom Beschuldigten anlässli ch der Untersuchung auch eingestanden wurde (Urk. 2/3 S. 6). 2.3. Wie erwähnt, hatte der Beschuldigte zunächst behauptet, ein gewisser „H.“ sei ihm übergeordnet gewesen, musste dann aber zugeben, dass es sich dabei um eine Lüge gehandelt habe. Nicht einzusehen ist, weshalb der Be- schuldi gte diesen „B.“ nicht von allem Anfang an belastet hat, wenn er tat- sächlich auf dessen Weisungen hin gehandelt hat, und diese erfundene Person “H.“ vorgeschoben hat. Im Unterschied zu „H._____“ existiert dieser
„B.“ und wurde als B. identifiziert (Urk. 56). Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen dem Beschuldi gten und B._____ ergi bt si ch nun mi t seltener Deutlichkeit, dass letzterer lediglich Hilfsdienste für den Beschuldigten leistete. In einem abgehörten Telefongespräch vom 11. Februar 2007, 19.11 Uhr (Urk. 2/6 Anhang) fragt der Beschuldigte B., ob er für i hn „D i ngsbums“ kau- fen könne. Auf Vorhalt hi n führte der Beschuldigte am 2. Juli 2007 aus, B. habe ihm Edelweiss zum Strecken des Kokains bringen müssen (Urk. 2/6 S. 12 f.). In einem abgehörten Gespräch vom 12. Februar 2007, 05.36 Uhr, fordert der Beschuldigte B._____ auf, um 07.00 Uhr bei i hm zu sei n, um i hn nach Bern zu begleiten, und um 06.04 Uhr bestätigt B._____ auf Anfrage des Beschuldigten, er sei jetzt im Bus und werde zur angegebenen Zeit bei ihm sein (Urk. 2/6 Anhang). Auf Vorhalt eines abgehörten Gesprächs vom 25. Februar 2007, 18.29 Uhr, be- stätigte der Beschuldigte, dass er die Absicht gehabt habe, damals B._____ zu „J.“ zu schicken, der einen Kunden mit Kokain beliefern sollte (Urk. 2/7 S. 4). Auch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 3. April 2007, 15.18 Uhr, 15.45 Uhr und 16.08 Uhr ergibt sich klar, dass der Beschuldigte B. als Läufer einsetzte (Urk. 1/6 S. 6 f.; Urk. 2/3 TK-4096/15:18, TK-4101/15:45, TK- 4102/15:46, TK-4103/15:46, TK-4109/16:08). Auf Vorhalt der Gesprächs vom 3. April 2007, 15:45 Uhr, und 3. April 2007, 16:08 Uhr, erklärte der Beschuldigte, er und sein Läufer hätten dieses Gespräch geführt resp. er und sein Läufer hätten hier gesprochen (Urk. 2/3 S. 12). In der Einvernahme vom 4. Oktober 2007 erklär- te der Beschuldigte als Nachtrag zum Vorgang 128 auf polizeilichen Vorhalt, B._____ und er hätten zusammengearbeitet, d.h. B._____ hätte dieses Kokain verkaufen sollen, und zwar in seinem (des Beschuldigten) Auftrag (Urk. 59/2 S. 4). 2.4. Der Beschuldigte behauptete in der Berufungsschrift zum Vorgang 128 (vom 1. April 2007), er habe sich von B._____ überreden lassen. B._____ habe sich bereit erklärt, die Nacht in seiner Wohnung zu verbringen und auf sein Kind auf- zupassen und ihn am darauffolgenden Morgen im Hotel D._____ abzuholen (Urk. 46 S. 5). Der Taxifahrer L._____ gab an, dass er vom 31. März 2007 (= Samstag) auf den 1. April 2007 in dessen Wohnung auf den Sohn des Beschul- digten aufgepasst habe und er den Beschuldigten am 1. April 2007 im Hotel ab-
geholt habe (Urk. 1/4 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, warum L._____ diesbezüglich falsche Aussage machen sollte. Sodann erklärte der Beschuldigte auf den Vor- halt, er schulde dem Taxifahrer noch Fr. 1‘000.– für das Kinderhüten am Sams- tagabend und das Geldwechseln, ja das sei richtig (Urk. 2/3 S. 10). Demnach hat aber L._____ und ni cht B._____ vom 31. März 2007 auf den 1. April 2007 auf den Sohn des Beschuldigten aufgepasst. 2.5. Im Weiteren ergibt sich mit jeder wünschbaren Klarheit, dass der Beschul- digte die treibende Kraft war und B._____ Befehle und Weisungen erteilte, und ni cht umgekehrt. In Würdigung dieses Umstands und des Telefongesprächs vom 11. Februar 2011 (vgl. Ziff. 1.2.2.) ist aber auch die Behauptung, er habe nur 2 kg bekommen und B._____ eins (Urk. 2/14 S. 5 und S. 6) resp. wie in der Beru- fungsschrift neu dargestellt wird, er habe nur 1,8 kg verkauft und nicht 3 kg, der Rest sei durch B._____ verkauft worden (Urk. 46 S. 4), als reine Schutzbehaup- tung zu quali fi zi eren. 2.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund all dieser aufge- zeichneten Gespräche davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Entge- gennahme der inkriminierten Drogenlieferungen in der Schweiz und die Weiterga- be an die Abnehmer selbständig organisierte und mit den Drogenlieferanten aus Südafrika absprach und koordinierte. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Vorinstanz (Urk. 52 S. 5) steht fest, dass er eine hierarchisch bedeut- same Stellung einnahm und keineswegs ein untergeordneter Befehlsempfänger war, wie er dies heute darzustellen versucht. Insbesondere kann auch ausge- schlossen werden, dass B._____ die treibende Kraft bei diesen Drogenlieferun- gen war. Vielmehr leistete dieser lediglich Hilfsdienste für den Beschuldigten. 2.7. Das vom Beschuldigten in der Untersuchung abgelegte Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich mit den zahlreichen abgehörten Telefongesprächen, weshalb darauf abzustellen ist. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb erstellt. 2.8. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei „B._____“ um ei nen Informante n der Strafuntersuchungsbe hörde n
handelt oder gar eine „V-Mann-Problematik“ vorliegt (Urk. 46 S. 7 ff.). Da im April 2007 anlässlich der Hausdurchsuchung i n der Wohnung von B._____ weder Geld noch Kokain sichergestellt werden konnte und zu diesem Zeitpunkt keine belas- tenden Aussagen seitens des Beschuldigten vorlagen, wurde dieser aus dem Po- lizeiverhaft entlassen (Urk. 59/2 S. 3). In der Folge wurde aber ein Strafverfahren gegen B._____ eingeleitet. Wie erwähnt, wurden diese Strafuntersuchungsakten beigezogen (Urk. 59 /1 – 12). B._____ wurde i n Untersuchungsha ft versetzt. Auf Anfrage hin bestätigte der zuständige Staatsanwalt, dass gegen ihn Anklage er- hoben werde (Urk. 57). Aus di esen Gründen kann ei ne V-Mann-Problematik aus- geschlossen werden. Da aufgrund des klaren Beweisergebnisses feststeht, dass B._____ dem Beschuldigten lediglich verschiedene Hilfsdienste leistete, kann füg- lich darauf verzichtet werden, weitere, von der Verteidigung beantragte Akten über B._____ beizuziehen. Sodann wurde zwischen B._____ und dem Beschul- digten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (Urk. 59/12), weshalb auf ei- ne weitere Befragung von B._____ verzichtet werden kann. 3. Rechtli che Würdi gung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend und wurde von der Verteidigung anerkannt (Urk. 25 S. 3, Urk. 135 S. 2). Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b aBetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe 1.1. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Januar 2007 bis 4. April 2007 begangen. Das vorinstanzliche Urteil erging am 18. März 2008. 1.2. Während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahre ns wur- de der Beschuldigte mit Urteil der Seccion Tercera de la Audiencia Provincial de Sevilla vom 9. Februar 2011 wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verurtei lt und
mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren bestraft (Urk. 125/2). Die dem spani- schen Urteil zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des Beschuldigten wiede- rum wurden im Mai 2009 und im Juni 2009 begangen (Urk. 125/2), also nach Aus- fällung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. März 2008. Die heute zu beurteilen- den Delikte wurden somit alle vor Erlass des Urteils in Spanien begangen. Bei dieser Konstellation ist die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe bei retrospek- ti ver Konkurrenz zu prüfen. 1.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die- se Bestimmung betreffend die retrospektive Konkurrenz findet auch Anwendung im Fall einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe (BGE 127 IV 108). Die Bemessung der Zusatzstrafe zu einem ausländischen Urteil ist dabei nach schweizerischem Recht vorzunehmen (BGE 109 IV 92). 1.4. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Frage, ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszufällen ist, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzu- stellen ist. Eine Zusatzstrafe ist nur dann auszusprechen, wenn die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (BGE 138 IV 116 E. 3.4.2.). Unerheblich ist dabei, ob das erste Urteil oder dasjenige der Rechtsmit- telinstanz in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 116 E. 3.4.3.). In den Genuss der vorteilhaften Zusatzstrafe soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der- jenige kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht dagegen derjenige, der trotz Warnung durch eine erstinstanzlichen Verurteilung wegen anderer Delikte erneut delinquiert (BGE 138 IV 117 E. 3.4.3). Genau das hat der Beschuldigte getan, er hat nach der erstinstanzlichen Verurteilung nachdem ihm das Urteil eröffnet worden war in Spanien erneut einschlägig delinquiert. Demzufolge ist vorliegend - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 6 ff.) - von der Festlegung einer hypo- thetischen Gesamtstrafe und der Ausfällung ei ner Zusatzstrafe abzusehen.
ab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werde (§ 161 GVG; Urk. 52 S. 4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, er habe in den 90er Jahren - und dami t ni cht im anklagerelevan- ten Zeitraum - Drogen konsumiert und dabei habe es sich insbesondere um Mari- huana und nur ab und zu um Kokai n gehandelt. Auch i n ei ner psychi atri schen Behandlung war er seit 1994 nicht mehr (Prot. II S. 15 f.). Von einem Drogenkon- sum oder damit zusammenhängenden psychischen Störungen des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten ist deshalb - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 4 f.) - ni cht auszugehen. 2.2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.2.1. Allgemeines 2.2.1.1. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den i nneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten. 2.2.1.2. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sodann zu berücksichti- gen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar al- lein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, die- sem Strafzumessungselement, komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihun- dert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 2.2.1.3. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen,
ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für di e Gewi chtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle (Entscheid des Bun- desgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 IV 342, 348 E. 2c). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 aBetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 2.2.1.4. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. 2.2.1.5. Zu beachten ist sodann, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung Präventionszwecke bei der Strafzumessung bis zum Ausgleich des ver- schuldeten Unrechts berücksichtigt werden dürfen (BGE 118 IV 342). 2.2.2. Tatschwere 2.2.2.1. Was nun den Beschuldigten betrifft, so wiegt das Tatverschulden in ob- jektiver Hinsicht im Rahmen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG sehr schwer. Er handelte mit rund 15 Kilogramm Kokai n. Der Reinheits- grad des Kokains lässt sich – mangels konfiszierter Ware – nur beim Verhaftsvor- gang bestimmen. Erstelltermassen wies dort das beschlagnahmte Kokain (5,9879 Kilogramm) den ausserordentlich hohen Reinheitsgrad von 95 % auf. Fest steht, dass der Beschuldigte mit der gehandelten Betäubungsmittelmenge, welche bei
weitem über dem kritischen Grenzwert für die Begründung des schweren Falles liegt – bei Kokain sind es 18 Gramm (BGE 109 IV 143 ff.) – ein sehr grosses Ge- fährdungspotential für die Gesundhei t vi eler Menschen schuf. Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Entgegennahme der inkriminierten Drogenlieferungen in der Schweiz und die Weitergabe an die Abnehmer selb- ständig organisierte und mit den Drogenlieferanten aus Südafrika absprach und koordinierte. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Vorinstanz (Urk. 52 S. 5) steht fest, dass er eine hierarchisch bedeutsame Stellung einnahm und keineswegs ein untergeordneter Befehlsempfänger war, wie er dies heute darzustellen versuchte. Insbesondere kann auch ausgeschlossen werden, dass B._____ die treibende Kraft bei diesen Drogenlieferungen war. 2.2.2.2. Der Umstand, dass er innert drei Monaten eine derart grosse Menge um- setzte und das professionelle Vorgehen des Beschuldi gten mit den verdeckt ge- führten Natel-Gesprächen lassen auf einen ausgeprägten deliktischen Willen schliessen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der selber nur gelegentlich Drogen konsumierte (Prot. I S. 8 f.), direktvorsätzlich und aus rei n fi- nanziellen Interessen handelte. Dabei fällt weiter in Betracht, dass er im fraglichen Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt wurde und sich somit nicht in einer eigent- lichen Notlage befand. Der Beschuldigte hat mi thi n aus rei n egoi sti schen Gründen das Elend der Drogenabhängigen für sein Streben nach finanziellen Vorteilen ausgenützt. 2.2.2.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist deshalb in subjektiver Hinsicht als schwer zu qualifizieren. 2.2.3. mehrfache Tatbegehung und verschiedenen Qualifikationsgründe Die mehrfache Tatbegehung ist straferhöhend zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG sowohl auf- grund der Menge als auch aufgrund der Bandenmässigkeit gegeben ist (vgl. BGE 120 IV 333; 122 IV 265).
2.2.4. Täterkomponente 2.2.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 161 GVG; Urk. 52 S. 5 f.). Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe in Nigeria die Primar- und die Sekundarschule und ein Jahr lang die Hochschule besucht und anschliessend eine Lehre als Logistiker gemacht. Mit Hilfe einer Mission sei er 1991 über Italien in die Schweiz gekommen. Er sei zum vierten Mal verheiratet, seine Frau lebe aber mit den beiden Kindern in Nigeria. In der Schweiz lebe sein Sohn aus dritter Ehe. Er sei auf Stellensuche und werde vom Sozialamt unterstützt (Prot. II S. 11 ff.). 2.2.4.2. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die schwere Jugendzeit des Be- schuldigten und sein Geständnis sind strafmindernd zu berücksichtigen. Beim Geständnis ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass seine heutige Sach- darstellung, wie ausgeführt, nicht in jeder Hinsicht zutrifft. Die Vorstrafenlosigkeit zum Zei tpunkt der Taten wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). Dass die heute zu beurteilenden Taten bereits rund 7 ½ Jahr zurückliegen, ist nur be- schränkt zu berücksichtigen, da die Zeitverzögerung bis zum Vorliegen eines Ur- teils der erkennenden Kammer nur deshalb entstand, weil der Beschuldigte in Spanien rechtskräftig verurteilt wurde und dort einen grossen Teil seiner Strafe absitzen musste, bevor die heutige Verhandlung durchgeführt werden konnte. Zum Einwand des Verteidigers, dass sich der Beschuldigte sehr kooperativ ver- halten habe im Rahmen der Strafuntersuchung, was sich aus den Akten nicht vollständig zeige (Urk. 35 S. 4), ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwalt- schaft beantragten und von der Vorinstanz ausgesprochenen 5 Jahre Freiheits- strafe bei dieser Drogenmenge und angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten ohnehin sehr milde sind. 2.3. Fazi t Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Strafzumessungsgründe und ein Ver- gleich mit ähnlich gelagerten Fällen, welche die Kammer in den vergangenen Jah-
ren zu beurtei len hatte, führt zum Schluss, dass ei ne Freiheitsstrafe von 4 ½ Jah- ren für die zu beurteilenden Delikte angemessen erscheint. D er Anrechnung von 231 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts ent- gegen. IV. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahre ns , mi t Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf insgesamt Fr. 8'812.55 (inkl. MWST) festzusetzen, wovon der Verteidigung Fr. 3'812.55 bereits als Akon- tozahlung ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 114), und auf die Gerichtskasse zu neh- men.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 18. März 2008 bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 (Kostendis- positiv) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse in Rechtskraft er- wachsen si nd. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b aBetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 231 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. November 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald