Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB050147/U/jv I. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Daet- wyler und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Obergerichts- sekretär lic.iur. P. Castrovilli Urteil vom 25. Mai 2005 (Auszug) in Sachen X., Angeklagter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. B. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitender Staatsanwalt lic.iur. J., Anklägerin und Appellatin sowie S., Geschädigte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 3. November 2004 (GG040142)
Aus dem Sachverhalt: Der Angeklagte führte mit der Geschädigten ein intensive langjährige Bezie- hung, die im Dezember 2002 von Letzterer abrupt aufgelöst wurde. In der Folge kam es zu einem langwierigen und äusserst problematischen Trennungsprozess, in dessen Verlauf der Angeklagte hartnäckig das Gespräch mit der Geschädigten zu erzwingen versuchte. Als er am 17. April 2004, um 03.00 Uhr, mit seinem Wa- gen am Wohnort der Geschädigten vorbeifuhr, bemerkte er zufällig deren entge- gen kommendes Fahrzeug, worauf er sofort sein Auto wendete und die Geschä- digte, welche auf der Normalspur fuhr, überholte. Erstellt ist, dass er kurz vor der Geschädigten wieder auf die Normalspur einbog und bewusst seinen Wagen brüsk abbremste, wodurch die Geschädigte ihrerseits gezwungen war, ihren Wa- gen mittels einer Vollbremsung bis zum Stillstand abzubremsen, ansonsten es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen wäre. Anschliessend fuhr der Angeklagte eine kurze Strecke vorwärts, hielt dann an und fuhr im Rück- wärtsgang auf die Geschädigte zu, so dass diese eine Kollision nur durch das Ausweichen auf das Trottoir verhindern konnte. In der Folge überholte der Ange- klagte die Geschädigte erneut und bremste wiederum mehrmals brüsk vor ihr ab, so dass sie ebenfalls ihr Fahrzeug abbremsen musste. Die Vorinstanz befand den Angeklagten bezüglich dieses Sachverhalts so- wohl der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge / Schikane- stopp) sowie in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV (durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren) als auch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für schuldig. Der Angeklagte erhoben dagegen Berufung mit dem Antrag, er sei deswegen freizusprechen.
Aus den Erwägungen: << II. B. 2 c) Nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Basel/ Genf/München 2003, Art. 181 N 43; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Straf- recht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N 11; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 368; Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 181 N 7). So beurteilte das Bundesge- richt die fünf bis zehn Minuten dauernde (politisch motivierte) Weigerung einer 20- köpfigen Studentendelegation, das Sitzungszimmer für eine Fakultätssitzung zu räumen, als nicht tatbestandsmässig (BGE 107 IV 113). Als Nötigung gilt hinge- gen die massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch orga- nisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien" (BGE 101 IV 167). Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung als Nötigung qualifiziert. Die politische Aktion verhinderte während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs und behinderte den Zugang zur Ausstellung für Fussgänger (BGE 108 IV 165). Auch das Sabotieren des Bahnschranken-Mechanismus mit der Folge, dass der Strassenverkehr für zehn Minuten unterbunden wurde, quali- fizierte das Bundesgericht als Nötigung (BGE 119 IV 301); ebenso das Blockieren des Haupteingangs eines Verwaltungsgebäudes, wodurch dieses nur noch über einen Seiteneingang betreten und verlassen werden konnte (BGE 129 IV 6). Die Unterbindung des grenzüberschreitenden Schwer- und Fährverkehrs durch Ver- sperrung einer Zufahrt stellt ebenfalls eine Nötigung dar (SJZ 82 [1986] S. 282). In einem weiteren Fall wurde ein Fahrzeuglenker, der ohne Grund und ohne Blinkzeichen vor einem herannahenden Fahrzeug auf die Überholspur wechselte und dort eine Vollbremsung einleitete, wegen Nötigung bestraft. Das Bundesge-
richt hielt die Gefahr einer Auffahrkollision mit möglicherweise schweren Folgen für naheliegend. Es erwog, dass der Urheber des waghalsigen Manövers auf fin- sterer und nasser Strasse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen durfte, dass der andere Fahrzeuglenker sehr rasch reagieren und sein Auto optimal abbremsen und lenken könne (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 1995, zitiert in: Assistalex 1995 N 2133). Eine Nötigung wurde auch bejaht durch zu nahes Aufschliessen im Gotthard-Strassentunnel. Das Oberge- richt des Kantons Uri erwog, dass als Zwangsmittel immer wieder die optischen und akustischen Warnsignale zur Anwendung gekommen seien. Diese Signale zusammen mit dem zu nahen Aufschliessen hätten eine nicht mehr tolerierbare Wirkung auf den Betroffenen gehabt, was aus dessen Strafanzeige erhelle. Ein in solcher Weise während einer längeren Zeitphase von einem Lenker eines be- trächtlich grösseren und stärkeren Fahrzeugs ausgeübter Druck wirke zermür- bend, weil das Opfer im Gotthard-Strassentunnel keine Ausweichmöglichkeit ge- habt habe und den von hinten drängenden Lenker nicht habe überholen lassen können. Die Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels ergebe sich aus der unmoti- vierten Betätigung der akustischen und optischen Warnsignale sowie aus der un- genügenden Wahrung des Abstands beim Hintereinanderfahren (SJZ 86 [1990] S. 329). Zudem wurde ein Fahrzeuglenker wegen Nötigung verurteilt, weil er sein Fahrzeug auf der Überholspur auf gleicher Höhe gehalten hatte wie ein anderer auf der Normalspur fahrender Lenker, unabhängig davon, ob dieser sein Fahr- zeug beschleunigt oder verlangsamt habe. Durch dieses Verhalten sei dieser be- hindert und genötigt worden, auf der Normalspur zu bleiben. Damit habe der Len- ker auf der Überholspur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des anderen hervorgerufen (EGVSZ 1991 S. 102 f.). Im Lichte der dargelegten Rechtspre- chung müssen das brüske Bremsmanöver und das Rückwärtsfahren des Ange- klagten, wodurch die Geschädigte gezwungen wurde, zum einen eine Vollbrem- sung durchzuführen und zum anderen auf das Trottoir auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden, als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert wer- den. Der Angeklagte hinderte sie an der regulären Weiterfahrt auf der Strasse, womit er ihre Handlungsfreiheit einschränkte. Dabei überschritt er das üblicher- weise geduldete Mass an Beeinflussung, zumal es ohne ihr Abbremsen oder
Ausweichen zu einer Auffahrkollision mit schweren Folgen gekommen wäre. Der Angeklagte ist demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Wie erwähnt, kam die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklagebe- hörde zum Schluss, der Angeklagte sei nicht nur wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sondern zusätzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Ab- bremsen / Schikanestopp) sowie in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV (unvorsichtiges Rückwärtsfahren) strafbar. Nach Art. 102 Ziff. 2 SVG sind im Bereich des Strassenverkehrsrechts die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorbehalten. In welchem Verhältnis diese zu den Vor- schriften des Strassenverkehrsgesetzes stehen, ist allerdings nicht geregelt. Ins- besondere ist damit nichts darüber gesagt, welches der beiden Gesetze vorgeht, wenn eine Handlung sowohl unter eine Bestimmung des Strafgesetzbuches als auch unter eine Strafnorm des Strassenverkehrsgesetzes fällt. Mangels einer be- sonderen Regelung muss daher nach den allgemeinen Grundsätzen über das Zusammentreffen verschiedener Strafvorschriften entschieden werden (Art. 68 StGB), mithin danach, ob der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammentreffenden Bestimmungen, sei es infolge Konsumtion, sei es infolge Subsidiarität, völlig abgegolten werde oder nicht (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 250 unter Verweis auf BGE 91 IV 30). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem massgeblichen Anklagevorhalt keinerlei Hinweise darauf, dass ausser der Geschädigten noch andere Verkehrsteilnehmer durch das inkriminierte Fahrma- növer des Angeklagten gefährdet wurden. Dass einige Aussagen des Angeklag- ten darauf hindeuten, es könnten sich zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls noch andere Verkehrsteilnehmer auf dem fraglichen Strassenabschnitt befunden haben - die Rede war von mehreren Fussgängern, mindestens einem Mofalenker sowie einem Taxifahrer - [...], ist unbeachtlich, zumal diese Behauptung nicht Ein- gang in die Anklageschrift gefunden hat. Mangels Präsenz anderer Verkehrsteil- nehmer ist folglich davon auszugehen, dass die Behinderung und Gefährdung
des Strassenverkehrs ausschliesslich die Geschädigte betraf. Mit der Bestrafung wegen Nötigung ist daher die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrs- regeln hervorgerufene Gefährdung einzig der Geschädigten (als Nötigungsopfer) abgegolten. Es kommt deshalb nur Art. 181 StGB zur Anwendung. >>