1 Sachverhalt: Der Angeklagten wird vorgeworfen, am (...) zunächst der Stadtpolizei Zürich und dann der Versicherungsfirma (...) den Diebstahl eines von ihr geleasten Perso- nenwagens "Mercedes Benz 300 CE Cabrio" gemeldet zu haben, wobei sie zwar angenommen habe, dass dieses Fahrzeug in Belgrad (Jugoslawien) tatsächlich gestohlen worden sei, dabei aber in der Annahme, dass die Versicherung dies- falls keine Leistungen erbringen würde, bewusst wahrheitswidrig angegeben ha- be, der Wagen sei in Zürich gestohlen worden. Solchermassen getäuscht habe die Geschädigte in der Folge die Leasinggesellschaft mit Fr. 52'507.– entschädigt, welchen Betrag ansonsten die Angeklagte hätte bezahlen müssen. Aus dem Entscheid (Erw. III.): 1. a) Die Angeklagte leaste am 31. Oktober 1996 bei der X. AG einen Personen- wagen "Mercedes Benz 300 CE 24 Cabrio" und übernahm dieses Fahrzeug glei- chentags in Basel. Sie sagte dazu in der Untersuchung aus, dass sie dies für ih- ren damaligen Freund M. getan habe. Er habe ihr versprochen, für alle Verpflich- tungen aus dem Leasingvertrag aufzukommen. Sie habe ihm das Auto sofort überlassen. Im November 1996 seien sie damit gemeinsam nach Jugoslawien gefahren, um M.'s Bruder zu besuchen. Der "Mercedes" sei auf dessen Parkplatz abgestellt worden. Kurz vor Weihnachten sei dann sie, die Angeklagte, zu ihren Eltern weiter gereist. M. habe sie dort angerufen und ihr gesagt, dass ihm der Wagen in Belgrad vor einem Casino gestohlen worden sei. Sie habe ihm dies ge- glaubt, weil damals in Belgrad viele Autos gestohlen worden seien. M. habe ihr erklärt, dass die Versicherung nicht bezahlen werde, weil der "Mercedes" in Jugo- slawien gestohlen worden sei. Er habe sie aufgefordert, zur Polizei zu gehen und anzugeben, dass das Auto in Zürich gestohlen worden sei. Kurz vor ihrer Rück- reise in die Schweiz habe er ihr den Fahrzeugausweis und einen Autoschlüssel übergeben. Sie habe damals von M. ein Kind erwartet und ihm sehr vertraut. In Zürich habe sie die Diebstahlsanzeige erstattet und dabei (nur) insofern gelogen, als sie angegeben habe, der Wagen sei in Zürich gestohlen worden. Dasselbe
2 habe sie anschliessend auch der Versicherung gemeldet, und diese habe darauf- hin der Leasingfirma ca. Fr. 50'000.– bezahlt. Mit diesen Ausführungen, deren Richtigkeit die Angeklagte auch vor der Einzelrichterin und in der heutigen Beru- fungsverhandlung bestätigte, anerkannte sie den eingeklagten objektiven Sach- verhalt in allen wesentlichen Teilen als zutreffend. Sie bestritt einzig, der Leasing- firma die Kaution und drei Monatsraten bezahlt zu haben, und machte geltend, M. habe dies getan, was unwiderlegbar, aber auch belanglos ist. b) Im Laufe der Untersuchung ergab sich zwar, dass der "Mercedes" gar nie ge- stohlen worden war, sondern sich weiterhin im Besitz von M. befunden hatte, der das Auto später verkaufte. Der Angeklagten wird indessen nicht vorgeworfen, dass sie dies gewusst habe, und ein solches Wissen könnte ihr anhand der Akten auch nicht nachgewiesen werden. Dass die von der Anklagebehörde gewählte Formulierung, die Angeklagte sei "eher" davon ausgegangen, dass der Wagen in Belgrad abhanden gekommen sei, einen entsprechenden Verdacht impliziert, vermag daran nichts zu ändern. c) Der Verteidiger der Angeklagten machte geltend, dass sie nicht nachweislich die Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie habe möglicher- weise die Natur des Leasingvertrages und die Rolle des Versicherers bei einem solchen Geschäft nicht verstanden und nicht gewusst, wieso die Versicherung der Leasingfirma Fr. 52'507.– bezahlt habe. Sie habe auch gar nicht erst versucht, sich Klarheit über die Vertragsverhältnisse zu verschaffen, weil M. ihr jeweils er- klärt habe, sie sei dumm und verstehe die Dinge nicht. Sie sei somit schlicht nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen ihres Täuschungsmanövers abzuschät- zen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Angeklagte selbst sagte aus, dass M. ihr berichtet habe, der "Mercedes" sei ihm in Belgrad gestohlen worden, und ihr sodann gesagt habe, die Versicherung bezahle das Auto nicht, weil es in Jugoslawien gestohlen worden sei. Er habe sie aufgefordert, zur Polizei zu gehen und anzugeben, dass der Diebstahl in Zürich geschehen sei. Auf die Frage, wer denn nach ihrer Vorstellung die restlichen Leasingraten hätte bezahlen müssen, wenn die Versicherung dies nicht getan hätte, antwortete die Angeklagte bei der Polizei: "Das ist klar, dass ich diese hätte bezahlen müssen". Vor dem Bezirk- sanwalt sagte sie zuerst, sie habe gedacht, dass diesfalls M. hätte bezahlen müs-
3 sen. Der Untersuchungsrichter wollte von der Angeklagten daraufhin wissen, was geschehen wäre, wenn auch M. nicht bezahlt hätte, und sie erklärte, dass dann sie dafür hätte aufkommen müssen. Sie führte weiter aus, dass sie die falsche Ortsangabe nicht aus Angst gemacht habe, selber bezahlen zu müssen, fügte aber sofort hinzu, ein bisschen Angst habe sie schon auch gehabt. Sie bestätigte sodann, dass sie den Leasingvertrag unterschrieben habe und räumte ein, dass nach ihrer Ansicht aus einem Vertrag diejenige Person hafte, die ihn unterschrie- ben habe. Dann behauptete die Angeklagte erneut, sie habe nie daran gedacht, dass sie möglicherweise die ausstehenden Raten würde begleichen müssen, denn das Auto sei ja gestohlen worden. Unmittelbar anschliessend gab sie aber wieder zu, dass sie schon etwas Angst bekommen habe, wer das alles bezahlen würde, denn sie habe ja alles unterschrieben. M. habe ihr gesagt, dass die fal- sche Anzeige, das Auto sei in Zürich gestohlen worden, für sie beide die beste Lösung sei, weil dann er nichts bezahlen müsse und sie auch nicht. Wenn der Wagen hingegen in Belgrad gestohlen worden sei, bezahle die Versicherung nicht. Aus den eigenen Aussagen der Angeklagten erhellt somit, dass sie zumin- dest mit der Möglichkeit rechnete, bei einem Fahrzeugdiebstahl in Jugoslawien selbst für den Schaden aufkommen zu müssen, und davon ausging, dies mit der unrichtigen Angabe, das Auto sei in Zürich gestohlen worden, vermeiden zu kön- nen, indem dann die Versicherung den Schaden decken würde. d) Selbst wenn man aber davon ausginge, sie sei im festen Glauben gewesen, M. müsse die ausstehenden Raten bezahlen, wenn nicht die Versicherung einsprin- ge, vermöchte dies die Angeklagte nicht zu entlasten, da zur Erfüllung des Be- trugstatbestandes auch die Absicht genügt, eine andere Person unrechtmässig zu bereichern (Art. 146 Abs. 1 StGB). e) Die Anklage geht implizite davon aus, dass die Geschädigte keine oder jeden- falls nicht die volle Versicherungsleistung erbracht hätte, wenn die Angeklagte ih- rem damaligen Wissensstand entsprechend angegeben hätte, der "Mercedes" sei in Belgrad gestohlen worden. Polizeiliche Abklärungen ergaben indessen, dass dies nicht zutrifft. Bei einem Fahrzeugdiebstahl in Jugoslawien hätte die Geschä- digte Deckung gewährt. Diese erlosch jedoch, sobald das Auto mit ausländischen Kontrollschildern verkehrte. Die Angeklagte gab zu, während ihres Aufenthalts in
4 Belgrad mit Verwunderung bemerkt zu haben, dass am fraglichen "Mercedes" ju- goslawische Kontrollschilder angebracht worden waren, und auch gedacht zu ha- ben, dass vielleicht "etwas nicht stimme". Bei der Anzeigeerstattung erwähnte sie dies offenbar nicht, denn im Polizeirapport ist vermerkt, dass das (angeblich) ge- stohlene Fahrzeug die Zürcher Kontrollschilder ZH (...) trage. Auch in der Scha- denanzeige vermerkte die Angeklagte in der Rubrik "Mein Fahrzeug gemäss Fahrzeugausweis" diese Autonummer. Ob sie dabei den von ihr bemerkten Schil- derwechsel bewusst verschwieg, kann indessen offen bleiben, da ihr die Anklage nicht vorwirft, die Geschädigte auch in dieser Hinsicht getäuscht zu haben, und somit eine Verurteilung unter diesem Gesichtspunkt schon aus prozessualen Gründen nicht erfolgen kann. f) Durchaus wahrscheinlich ist zwar, dass die Versicherung bei der Anzeige eines in Belgrad erfolgten Diebstahls misstrauisch geworden wäre und nicht sogleich bezahlt, sondern zunächst versucht hätte, den Sachverhalt genauer abzuklären. Sie hätte dabei aber kaum entdecken können, dass das Fahrzeug nicht gestohlen worden, sondern (damals) noch immer im Besitze von M. war. Auch die Polizei kam mit ihren Ermittlungen lange Zeit nicht weiter und konnte dies erst Jahre später nachweisen, weil ein nachmaliger Fahrzeugbesitzer bei den "Mercedes"- Werken Ersatzteile für das als gestohlen gemeldete Auto hatte bestellen lassen. Selbst wenn aber die Geschädigte hinreichende Anhaltspunkte gefunden hätte, um den Diebstahl des Fahrzeuges bestreiten und die Erbringung von Versiche- rungsleistungen verweigern zu können, wäre Letzteres nur wegen eines Umstan- des geschehen, von dem die Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung (auch gemäss der Anklage) gar keine Kenntnis hatte. g) Zusammenfassend ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Angeklagte nahm aufgrund von M.'s Angaben fälschlicherweise an, das Auto sei in Belgrad tatsäch- lich gestohlen worden. Sie zeigte sodann der Aufforderung ihres Freundes fol- gend und wider besseres Wissen der Polizei an, dass der Diebstahl in Zürich stattgefunden habe. Dies tat sie in der Absicht, Versicherungsleistungen geltend machen zu können, die nach ihrer Auffassung bei einem Diebstahl in Jugoslawien nicht erbracht worden wären. Letzteres traf aber gar nicht zu. Der tatbestandsmä- ssige Erfolg trat somit nicht wegen der Täuschungshandlung der Angeklagten ein,
5 sondern weil die Versicherung in den Irrtum versetzt wurde, dass der "Mercedes" gestohlen worden sei. Bezüglich der Täuschung über diesen Sachverhalt war aber die Angeklagte nach dem Gesagten ihrerseits von M. irregeführt worden und nur ahnungslose Tatmittlerin. 2. a) Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt an sich zutreffend unter den Straftat- bestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (§ 161 GVG). b) Bezüglich des von der Verteidigung bestrittenen Tatbestandsmerkmals der Arglist trifft zu, dass die Angeklagte kein komplexes Lügengebäude konstruierte und auch keine betrügerischen Machenschaften einsetzte, um ihre unrichtige An- gabe bezüglich des Ortes, an dem das Auto (angeblich) gestohlen worden war, zusätzlich zu untermauern. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, die seitens der Versicherungsgesellschaften in solchen Fällen regelmässig geforderte Strafan- zeige zu erstatten und anschliessend den Diebstahl unter der Angabe eines fal- schen Tatorts als Schadenfall anzumelden. Auch bei einfachen Lügen handelt aber der Täter arglistig, wenn seine falschen Angaben nicht ohne besondere Mü- he überprüft werden können oder wenn er den Getäuschten davon abhält. Glei- ches gilt, wenn die Überprüfung für den Geschädigten aufgrund der Umstände - z.B. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Täter und Opfer - nicht zumutbar ist bzw. der Täter deswegen annimmt, dass der Geschä- digte seine Angaben nicht überprüfen wird (Trechsel, StGB-Kurzkommentar, N 9- 12 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). c) Die Angeklagte entfaltete keine Aktivitäten, um die Geschädigte von einer Überprüfung ihrer Angaben abzuhalten. Bei der Kaskoversicherung von Autos handelt es sich um ein Massengeschäft, bei dessen Abwicklung zwar keine enge- re, vertrauensbildende Beziehung zwischen Autohalter und Versicherungsgesell- schaft entsteht, letztere aber im Schadenfall regelmässig gezwungen ist, sich auf einen vom Versicherungsnehmer eingereichten Polizeirapport zu verlassen. Der Versicherer ist zwar erst zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer ihm Angaben geliefert hat, anhand welcher er sich überzeugen kann, dass der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist (Art. 41 Abs. 1 VVG).
6 Beim Diebstahl des Versicherungsobjekts kann aber einerseits der Versiche- rungsnehmer regelmässig nicht mehr tun, als bei der Polizei Anzeige zu erstatten, allfällige Fragen der Polizeibeamten zu beantworten und die Schadenanzeige an die Versicherung vollständig auszufüllen. Die Versicherungsgesellschaft ander- seits hat im Allgemeinen nur die Möglichkeit, die erhaltenen Angaben auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Findet sich dabei kein Anhaltspunkt für einen Betrugs- verdacht, so kommt der Versicherer nicht umhin, den Schaden zu decken. Eigene Ermittlungen sind ihm nur in beschränktem Masse möglich und, wo Verdachts- gründe fehlen, schon wegen der Vielzahl von Schadenfällen und des damit ver- bundenen Aufwandes nicht zumutbar. d) Die Angeklagte füllte das Schadenanzeigeformular, soweit die darin gestellten Fragen im Diebstahlsfall überhaupt Sinn machten, vollständig aus. Ihre Angaben stimmten mit denjenigen im Polizeirapport überein. Dass sie als Tatort (nur) die A.strasse angab, die Polizei hingegen protokollierte, dass der Diebstahl an der A.- /S.strasse - mithin im Bereich der entsprechenden Strassenverzweigung - ge- schehen sei, bildet keinen Widerspruch, welcher die Geschädigte hätte misstrau- isch machen müssen. Als unbehelflich erweisen sich auch die weiteren Vorbrin- gen der Verteidigung zur Frage der Arglist. Dass die Angeklagte im Leasingver- trag Verpflichtungen einging, die ihre finanziellen Kräfte überstiegen, mag zwar zutreffen. Die Geschädigte konnte aber davon ausgehen, dass die Leasinggesell- schaft die Bonität ihrer Schuldnerin überprüft und für hinreichend erachtet hatte, und hatte keinen Anlass, dasselbe vor Abschluss des Versicherungsvertrages (nochmals) zu tun. Der Umstand, dass die Angeklagte aus Jugoslawien stammt und sich zur Tatzeit noch nicht sehr lange in der Schweiz aufhielt, bildete keinen zureichenden Grund, sie von vornherein als potenzielle Versicherungsbetrügerin zu verdächtigen. Würden Versicherungsgesellschaften allein deswegen Autos erst nach zusätzlichen Abklärungen versichern, sähen sie sich alsbald in der Öf- fentlichkeit mit dem rufschädigenden Vorwurf diskriminierenden Verhaltens kon- frontiert. Die Tatsache, dass sich der (angebliche) Diebstahl wenige Monate nach der Übernahme des "Mercedes" ereignet hatte, war nicht so aussergewöhnlich, dass die Geschädigte bei Anwendung minimaler Sorgfalt die Erbringung der Ver- sicherungsleistung zumindest hätte wesentlich hinauszögern können und müs-
7 sen. Nicht nur in Jugoslawien, sondern auch in Zürich werden häufig Autos ge- stohlen, und solche der gehobenen Klasse sind dabei naturgemäss besonders gefährdet. Keinen Verdachtsgrund bildete ferner die blosse Angabe eines Zeit- raums, in dem der Wagen (angeblich) gestohlen worden war, statt einer exakten Tatzeit. Sie erschien in Verbindung mit dem Hinweis, dass die Angeklagte das Fahrzeug nur selten benütze, durchaus als plausibel. Die weiteren Fragen (etwa zu anderen Benützern des Wagens, zur Alarmanlage und zu den Schliessverhält- nissen), welche die Geschädigte der Angeklagten nach Auffassung des Verteidi- gers zwingend hätte stellen müssen, hätten offensichtlich kaum zu einem ernst- haften Betrugsverdacht geführt, denn es wäre für die Angeklagte ein Leichtes ge- wesen, auch darauf plausible Antworten zu geben. In diesem Zusammenhang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass auch Alarm- und moderne Schliessanlagen für professionelle Fahrzeugdiebe keineswegs unüberwindliche Hindernisse sind. Richtig ist zwar, dass die Polizei deswegen misstrauisch wurde und weitere Er- mittlungen tätigte. Im Polizeirapport wurden aber keinerlei Zweifel am angezeigten Sachverhalt geäussert, so dass insoweit auch kein Anlass zu Rückfragen seitens der Geschädigten bestand, und die besagten Ermittlungen erbrachten zunächst keine weiteren Erkenntnisse. Auch die von der Geschädigten versicherungsintern eingeleitete Untersuchung der von der Angeklagten eingereichten Fahrzeug- schlüssel auf Kopierspuren ergab keine weiteren Verdachtsgründe für einen Ver- sicherungsbetrug. Aus dem Einwand, im Strafverfahren sei die Abklärung unter- lassen worden, wann diese versicherungsinterne Untersuchung eingeleitet wurde, vermag die Angeklagte nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Einerseits ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte, wenn sie schon - wie von der Vertei- digung dargelegt - Verdacht geschöpft hatte, die Untersuchung nicht umgehend veranlasst haben sollte. Dazu hatte sie vom Zeitpunkt der Mitteilung der Ange- klagten vom 4. Februar 1997 bis zur Vermögensdisposition am 8. April 1997 ge- nügend Zeit. Gerade weil die Fahrzeugschlüssel keine Kopierspuren aufwiesen, ist anderseits unabhängig des Umstandes, ob die Untersuchung erst nach er- folgter Vermögensdisposition eingeleitet wurde, davon auszugehen, dass die Ge- schädigte nicht in der Lage war, mit zumutbaren Überprüfungsmassnahmen die Täuschung rechtzeitig zu erkennen. Unter den dargelegten Umständen kann der Geschädigten nicht als krasse Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden, dass sie
8 den Schadenfall als Routinesache betrachtete und relativ schnell mit einer Ent- schädigungszahlung abschloss. Dass sie betrogen worden war, wurde erst Jahre später aufgrund eines glücklichen Zufalls entdeckt. e) Wie bereits erörtert wurde, machte die Angeklagte bezüglich des Ortes, an dem das Fahrzeug abhanden gekommen war, wissentlich und in betrügerischer Absicht falsche Angaben. Der Betrug gelang aber nicht deswegen, denn die Ver- sicherungsdeckung hätte auch für einen in Jugoslawien erfolgten Diebstahl des "Mercedes" bestanden. Die Angabe eines falschen Tatorts war als solche objektiv betrachtet gar nicht geeignet, den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Dieser wäre auch eingetreten, wenn der angebliche Diebstahl in Belgrad zur An- zeige gebracht und dann mit einem entsprechenden Rapport der Versicherung gemeldet worden wäre, denn diese hätte auch in jenem Falle kaum eine Chance gehabt, den Betrug noch rechtzeitig zu bemerken. Die für das Gelingen des Be- trugs entscheidende Täuschung bezog sich auf die Tatsache, dass der Wagen gar nicht gestohlen worden war, und dafür hat nicht die Angeklagte einzustehen, denn diesbezüglich war sie ja selber von M. belogen worden. Ihr eigener Tatbei- trag ist unter den dargelegten Umständen nicht als vollendeter Betrug, sondern als untauglicher Betrugsversuch im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB zu werten, und sie ist demgemäss schuldig zu sprechen.