Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB....../U/hp II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic. iur. Hodel und Oberrichte- rin Dr. Scherrer sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Walaulta Urteil vom 12. Mai 2004 in Sachen H. B., Angeklagter und Erstappellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. R.E. gegen S. I., Geschädigte und Zweitappellantin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. E.S. sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, vertreten durch Staats- anwalt Dr. Hohl, Anklägerin und Appellatin
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung (Rückweisung des Kassationsge- richtes des Kantons Zürich) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 15. September 2000 (GG.......); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Juni 2002 (SB......); Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 6. Januar 2003 (.......)
Anklage: Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 8. Dezember 1999 ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2.Der Angeklagte wird bestraft mit sechs Monaten Gefängnis. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. 4.Es wird festgestellt, dass der Angeklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Geschädigten I. S. eine Genugtuung zu bezahlen. Im Quantitativ wird das Genugtuungsbegehren der Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. 5.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 6.Die Kosten, einschliesslich derjenigen für die unentgeltliche Vertretung der Geschädigten, werden dem Angeklagten auferlegt." Berufungsanträge: a)Des Verteidigers des Angeklagten (Urk. 97): 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Angeklagten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
b)Der Vertreterin der Geschädigten (Urk. 94): 1. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils, zweiter Satz sei aufzuheben und der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1.8.1999 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten, seien dem Angeklagten aufzuerlegen. c)Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 101): Das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 15. September 2000 sei zu bestätigen. Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Dem Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am Abend des 1. August 1999 die im Transitbereich des Flughafens Zürich als Asylbewerberin un- tergebrachte Geschädigte in seiner damaligen Funktion als Beamter der Grenz- polizei unter einem Vorwand in sein Büro gelockt zu haben und sie dort umarmt, geküsst und genötigt zu haben, mit der Hand über den Kleidern sein Geschlechts- teil zu berühren. Sodann soll er ihr die Brüste entblösst und diese betastet und geküsst haben. Zudem soll er einige Zeit später die Geschädigte im Aufenthalts- und Schlafraum für Asylbewerberinnen aufgesucht haben, wobei er sie geküsst und versucht habe, ihr die Jacke auszuziehen (Urk. 18).
II. 1. Der Angeklagte bestritt auch im aktuellen Berufungsverfahren (Urk. 97) wie bereits in der ersten Berufungsverhandlung (Urk. 70= Prot. II S. 7 ff. und S. 29), während der Untersuchung und bei der Vorinstanz, dass er die Geschädigte zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Er anerkannte zwar, dass er am fragli- chen Abend mit der Geschädigten in seinem Büro ein Gespräch geführt und sich mit ihr im Aufenthaltsraum für Asylbewerberinnen im Terminal A aufgehalten ha- be, stellte jedoch entschieden in Abrede, dass es dabei zu sexuellen Handlungen mit ihr gekommen sei bzw. die Geschädigte überhaupt berührt zu haben. 2. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zusammenfassend zum Schluss, dass nach Würdigung der Aussagen des Angeklagten, der äussere Ge- schehensablauf sich so zugetragen habe, wie ihn die Geschädigte geschildert habe und wie er der Anklage zu Grunde liege. Der Angeklagte habe sich im Laufe des Verfahrens immer in zahlreichere Widersprüche verstrickt, die sich nicht an- ders erklären liessen, als dass er etwas zu verheimlichen versuche, was an jenem fraglichen Tag zwischen ihm und der Geschädigten vorgefallen sei. Seine Argu- mentation wirke insgesamt weder überzeugend noch nachvollziehbar, seine Aus- sagen seien deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber er- schienen die Aussagen der Geschädigten glaubwürdig und aussagekräftig (Urk. 47 S. 21). Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass die Ausführungen der Ge- schädigten mehrfach durch Zeugen bestätigt und ergänzt worden seien; das von der Geschädigten beschriebene Geschehen erscheine demnach auch unter Be- rücksichtigung der Beobachtungen dieser Personen als glaubhaft (Urk. 47 S. 16 f.). 3. Die erkennende Kammer befand in ihrem aufgehobenen Urteil vom 26. Juni 2002, dass die Aussage der Geschädigten mangels Konfrontation mit dem Angeklagten nicht verwertbar seien, da diese Aussage wenn auch nicht das ein- zige, so doch das ausschlaggebende Beweismittel für die Schuld des Angeklag- ten darstelle (Urk. 71).
Schuldnachweis zu erbringen. In diesem Fall erachte der Gerichtshof den Schuld- spruch bzw. das ihm zugrundeliegende Verfahren insgesamt als "fair" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 87 S. 12 f.), - dass die restriktivere Praxis bezüglich der Voraussetzung für die Verwer- tung von Aussagen anonymer Zeugen sich sachlich insofern begründen lasse, als es hier der Staat in der Hand habe, eine volle oder zumindest partielle Konfronta- tion des Belastungszeugen mit dem Angeschuldigten zu gewährleisten oder zu verhindern, während in Fällen faktischer Unerreichbarkeit des Belastungszeugen die staatlichen Behörden die Unmöglichkeit der Ausübung des Fragerechts grundsätzlich nicht zu verantworten haben (Urk. 87 S. 13 f.), - dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass die Geschädigte behördlicher- seits ausgeschafft worden sei, weshalb die Unmöglichkeit der Konfrontation bzw. der Inanspruchnahme der durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Rechte so- mit nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen sei (Urk. 87 S. 14). 5. Ergänzend ist nun vorab auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidi- gung einzugehen: a) Der Verteidiger bemängelte erneut, dass keine angemessenen Nachfor- schungen nach dem Verbleib der Geschädigten getätigt worden seien (Urk. 97 S. 4). Diesbezüglich ist zunächst auf die Erwägungen im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 6. Januar 2003 zu verweisen, denen lediglich beizufügen ist, dass sich die Ausschreibung der Geschädigten im OPA/RIR sowie die in Belgien getä- tigten Aufenthaltsnachforschungen, die im Übrigen der Einflussmöglichkeit der schweizerischen Strafjustizbehörden entzogen sind, als adäquat und genügend erweisen. Eine internationale Ausschreibung via Interpol wäre dagegen - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 101 S. 3) - angesichts des Umstan- des, dass die Geschädigte als Zeugin aussagen sollte und nicht als Angeschul- digte gesucht wird, unverhältnismässig.
b) Unzutreffend ist auch der Standpunkt des Angeklagten, dass kein Fall von Unerreichbarkeit vorliege, wenn der Belastungszeuge bewusst verhindere, dass er von den Untersuchungsbehörden oder dem Gericht vorgeladen werde (Urk. 97 S. 5). Auch diesbezüglich hat sich das Kassationsgericht zweifelsfrei verlauten lassen (vgl. Urk. 87 S. 13 f.). Ein allfälliges Verschulden des Belastungszeugen an der Unmöglichkeit der Konfrontationseinvernahme ist ein für die Verwertbarkeit seiner belastenden Aussagen unmassgebliches Kriterium angesichts des im Strafverfahren herrschenden Untersuchungs- und Offizialprinzips, wonach die Durchführung des Verfahrens vom Willen des Geschädigten unabhängig ist. We- sentlich ist, dass es nicht die Behörde selber zu vertreten hat, dass eine Bela- stungsperson nicht einvernommen und dem Beschuldigten nicht gegenüberge- stellt wird. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 101 S. 2) hat die Bezirksanwaltschaft Bülach, nachdem sie am 2. August 1999 über den Vorfall ori- entiert worden ist (Urk. 1/1 S. 4), am 3. August 1999 die Fremdenpolizei angewie- sen, die Geschädigte einstweilen nicht auszuschaffen, da sie noch als Zeugin be- nötigt werde (Urk. 12/1). Damit wurde die Verfügbarkeit der Geschädigten für die auf den 18. August 1999 angesetzte Einvernahme (Urk. 3/2) grundsätzlich ausrei- chend sichergestellt. Die Untersuchungsbehörde hat es somit keineswegs unter- lassen, umgehend die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Geschä- digte als Zeugin einzuvernehmen. Dass vorliegend die Unmöglichkeit der Kon- frontation bzw. der Inanspruchnahme der durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garan- tierten Rechte nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen sei, wird denn auch im kassationsgerichtlichen Beschluss klar festgehalten (Urk. 87 S. 14). c) Der Verteidiger weist darauf hin, dass objektiv gar kein Zeugnis vorliege. Wenn nun aber eine Zeugeneinvernahme nur verwertbar sei, wenn der Zeuge auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StG aufmerksam gemacht worden sei, so könne es doch unmöglich sein, dass eine polizeiliche Einvernahme (ohne die ge- nannten Hinweise) zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden könnte (Urk. 97 S. 5 f.).
Der Verteidigung ist beizupflichten, dass objektiv gar kein Zeugnis der Ge- schädigten vorliegt. Dies ist indessen unerheblich. Die Geschädigte wurde pro- zessual korrekt von der Polizei einvernommen, weshalb der Verwertung dieser Einvernahme diesbezüglich nichts im Wege steht. Der Vergleich mit einer man- gelhaften Zeugeneinvernahme geht somit fehl, da diese Einvernahme bereits deshalb ungültig ist, weil sie nicht ordnungsgemäss erhoben worden ist. d) Die Verteidigung argumentiert weiter, dass in den relevanten höchstrich- terlichen Entscheiden stets von Zeugenaussagen und nicht von Aussagen in einer polizeilichen Einvernahme gesprochen werde, weshalb diese somit nicht verwert- bar seien (Urk. 97 S. 6 f.). In seinem Entscheid vom 6. Januar 2003 machte das Kassationsgericht kei- nen Unterschied zwischen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einver- nahmen und bezeichnete die Geschädigte als "Belastungszeugin". Im dort zitier- ten Entscheid BGE 125 I 127 ff. führte das Bundesgericht zum Begriff des Zeugen aus, dass dieser entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen sei. Als Aussagen von Zeugen werden all jene betrachtet, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können; auch in der Vor- untersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussa- gen betrachtet (BGE 125 I 132). Im Urteil Doorson hatte sich der Europäische Ge- richtshof denn auch mit "statement by the police" zu befassen (zitiert in Urk. 87 S. 12). Dieser Einwand der Verteidigung erweist sich somit als unbehelflich. e) Unter Hinweis auf den Kassationsentscheid vom 6. Januar 2003 und die obigen Ausführungen sind die Aussagen der Geschädigten gegenüber der Polizei verwertbar. 6. Da der Angeklagte wie erwähnt die Anklagevorwürfe bestreitet, ist im Fol- genden zu prüfen, ob sich auf Grund der vorliegenden Beweismittel die Überzeu- gung gewinnen lässt, dass sich das Geschehen am fraglichen 1. August 1999 so wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen hat.
Als Beweismittel stehen die - wie vom Kassationsgericht verbindlich festge- stellt (§ 104a GVG) - verwertbaren Aussagen der Geschädigten (Urk. 3/1) im Vor- dergrund, da bei den dem Angeklagten angelasteten sexuellen Handlungen in seinem Büro bzw. im Aufenthaltsraum der Geschädigten keine anderen Personen zugegen waren. Es liegen somit keine Aussagen von Zeugen vor, die das fragli- che Geschehen unmittelbar wahrgenommen hätten. Es fehlt aber auch an Sach- beweisen; insbesondere konnten aus einem bei der Geschädigten von ihren Brü- sten entnommenem Abstrich keine Spuren von DNA erhoben werden (vgl. Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Urk. 11/2). 7.1. Vorab ist auf die zutreffende und ausführliche Zusammenfassung der Aussagen sämtlicher Beteiligter im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (§ 161 GVG; Urk. 47 S. 8 - 16). 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September 2001 blieb der Angeklagte bei seinen bisherigen Aussagen und bestritt erneut, die Geschädigte je berührt zu haben (Prot. II S. 10 - 18). 7.3. Was die Würdigung der Aussagen anbelangte, kann weitgehend auf die grundsätzlich zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (§ 161 GVG; Urk. 47 S. 16 -21), dazu ist teilweise korrigierend und ergänzend das Folgende zu bemerken: a) Die Vorinstanz befand die Aussagen der Geschädigten zu Recht als glaubhaft. Der von der Geschädigten beschriebene Ablauf der Geschehnisse ist logisch und detailliert. Ihre Ausführungen bezüglich des äusseren Ablaufs wurden mehrfach durch Zeuginnen und Zeugen im Wesentlichen bestätigt und ergänzt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Zeuge R., nicht nur als mittelbarer Zeuge zugegen war, sondern auch eigenständige Beobachtungen einbringen konnte. So schilderte er eindrücklich die Verfassung der Geschädigten nachdem sie - gemäss ihren eigenen Aussagen - den Angeklagten getroffen hat. Sie sei aufgeregt gewesen und habe auf seine (R.s) Frage, warum sie so aufgeregt sei und ihn so anschreie, gesagt, dies sei nicht sein Problem und ob er nicht gross genug sein, um zu verstehen, was los sei (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 4/1 S. 2). Als der
Polizist in Uniform nahte, habe sie Angst bekommen und habe sich hinter den Telefonkabinen versteckt und zu ihm gesagt, dass sie diese Nacht nicht im Schlafraum schlafen werde, ansonsten der Polizist zu ihr kommen werde. In die- sem Moment habe er geglaubt zu verstehen, was geschehen sei (Urk. 4/1 S. 3). Die Schilderungen von R. sind sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei seiner Einvernahme als Zeuge sehr detailgetreu und ausführlich. Wie die Vo- rinstanz zu Recht ausführt, erwiesen sich R.s Angaben auch bezüglich der von der Geschädigten geführten Telefongespräche nach entsprechender Überprüfung als zutreffend. Lebensnah wirkt auch seine Darstellung der emotionalen Verfas- sung der Geschädigten (Urk. 4/2 S. 5). Diese Angaben von W. R. stehen im We- sentlichen im Einklang mit der Schilderung der Geschädigten über den Ablauf der Ereignisse am fraglichen Abend. Sie bestätigen damit indirekt die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten. Die Zeugin A. W. war Vertreterin der Geschädigten im Asylverfahren. Ge- mäss ihren Aussagen bei der Einvernahme als Zeugin, erhielt sie am fraglichen Abend um 21.45 Uhr von der Geschädigten einen Telefonanruf, in welchem diese ihr mitteilte, sie sei vorher von einem alten und grossen Mann im Polizeibüro be- lästigt worden; er habe versucht, sie auszuziehen. Dieser Mann habe ihr dann gesagt, er komme nachher bei ihr im Aufenthaltsraum vorbei. Sie habe daraufhin der Flughafenpolizei angerufen und der Beamtin am Telefon mitgeteilt, dass die Geschädigte Angst habe und sich bedroht fühle (Urk. 5/1 S. 4 f.). Die Zeugin W. führte dann am folgenden Tag im Transitbereich ein Gespräch mit der Geschä- digten, das sie handschriftlich aufgezeichnet hatte (Urk. 5/4 und 5/5). Die dort festgehaltenen Angaben der Geschädigten über den Verlauf des vor- angegangenen Abends decken sich im Wesentlichen mit ihren Ausführungen, die sie anlässlich der polizeilichen Befragung am Vortag (Urk. 3/1) gemacht hatte. Die Aussagen von A. W. sind glaubhaft und es wurde selbst von der Verteidigung nie in Frage gestellt, dass sie die Schilderungen der Geschädigten wiedergeben. Die Aussagen der Geschädigten werden überdies durch die Aussagen der Zeugen L. und J. gestützt. Die Polizeibeamtin D. L. und der Polizeibeamte M. J., die sich auf den Anruf von A. W. hin zum Aufenthaltsraum begaben, betrafen dort den Ange- klagten und die Geschädigte. Sie stellten im Wesentlichen fest, dass der Ange-
klagte hinter einem Büchergestell, wo es auch Sessel habe, hochgekommen sei und einen "verwirrten, d.h. eher überraschten Eindruck" machte (M. J.: Urk. 6/1 S. 3) bzw. "ein bisschen nervös, ein bisschen ertappt vielleicht" gewesen sei (D. L.: Urk. 6/3 S. 3). Diese Angaben aus eigener Wahrnehmung können durchaus als Indizien für das dem Angeklagten angelastete Handeln herangezogen werden. b) Der Verteidiger bemängelt zunächst in seiner Kritik an der Glaubwürdig- keit der Geschädigten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie insofern dem Zeugen R. widersprochen habe, als sie angab, nach dem Büro der Polizei und nicht - wie dieser ausführte - nach einem Café gefragt zu haben (Urk. 97 S. 12 f.). Dieser Einwand ist grundsätzlich zutreffend, doch vermag der Umstand, dass sich die Geschädigte angesichts ihrer übrigen exakten Aussagen in einem solchen Nebenumstand allenfalls irrte, ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch zu tun. Im Übrigen ist auch gar nicht auszuschliessen, dass sich der Zeuge diesbe- züglich geirrt hat. c) Die weitere Behauptung, die Geschädigte habe aber ganz genau ge- wusst, wo sich das genannte Büro befand, da sie mit Sicherheit schon mehrmals dort gewesen sei, weshalb ihre Aussage, einen Jungen gefragt zu haben, un- glaubhaft sei (Urk. 97 S. 12), ist spekulativ und keineswegs zwingend. Es ist - insbesondere bei einer fremdsprachigen Ausländerin - ohne weiteres verständ- lich, sich plötzlich im Flughafen nicht mehr zurechtzufinden, selbst wenn sie schon einmal an einer bestimmten Stelle gewesen sein sollte. Zudem soll die Grenzpolizei gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft über mindestens vier Bü- ros im Flughafen verfügen (Urk. 101 S. 7). Da der Angeklagte ausserdem vor dem fraglichen Vorfall dienstlich noch nichts mit der Geschädigten zu tun hatte (Urk. 2/2 S. 3), konnte sie aus der Aufforderung in dasselbe Büro des Angeklagten zu kommen, nicht schliessen, dass es sich dabei um das Büro handelt, in dem sie beispielsweise bereits Essenscoupons beziehen durfte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass man eine Örtlichkeit in einem späteren Zeitpunkt genau beschrei- ben kann, keineswegs dagegen, dass man sie sich vorher zeigen liess.
d) Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass wenn die Ge- schädigte tatsächlich vom Angeklagten sexuell belästigt worden wäre, sie dies W. R. gesagt hätte. Die Aussagen R.s würden sich vielmehr mit den Aussagen des Angeklagten decken. Beide hätten ausgesagt, die Geschädigte habe sich aufge- regt, nachdem das Thema Fluchtversuch aus dem Transit zur Sprache gekom- men sei. Durch ihre Flucht vom 3. August 1999 habe die Geschädigte zudem be- wiesen, dass sie Möglichkeiten zur Flucht gesucht hatte. Die Geschädigte habe sich überdies bereits am Tage vorher sehr stark aufgeregt, nachdem man ihr das Kind weggenommen habe. Auch habe sie im Asylverfahren Theater gespielt. Die Geschädigte sei in der Lage, Emotionen zu zeigen, die von andern zur Kenntnis genommen werden und die bewirken, dass andere etwas für sie tun (Urk. 97 S. 13 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die Zeugin A. W. den Eindruck des Zeugen R. bestätigte. Sie gab an, beim Gespräch, das sie am 2. August 1999 mit der Geschädigten geführt hatte, den Eindruck gewonnen zu haben, diese sei ab- gelöscht, traurig und nicht wiederzuerkennen verglichen mit der ersten Begeg- nung (Urk. 5/1 S. 6). Die von W. und R. beschriebene Gemütsverfassung der Ge- schädigten lässt auf die Richtigkeit von deren Aussagen schliessen, wonach es zu sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten gekommen ist. Dass sich die Geschädigte dermassen beim Thema der Flucht aus dem Transit echauffierte, ist so nicht zutreffend, was indessen nur bei Wahrnehmung der ganzen relevanten Passagen in R.s Aussagen ersichtlich ist. R. schilderte die Situation wie folgt: "In einem mehr oder weniger aufgeregten Zustand hat sie mir dann gesagt, dass sie ihn gesehen habe. Sie hätten zusammen gesprochen. Er habe ihr Problem mit ih- rer Tochter gekannt, dass sie immer noch hier in Zürich sei und nicht in Belgien. Er habe ihr gesagt, dass man noch auf ein Dokument warten müsse. Ich habe sie gefragt, ob er ihr nicht vorgeschlagen habe, von hier zu fliehen. Sie hat mir dann aufgeregt gesagt, dass das nicht mein Problem sei. Ich habe sie gefragt, warum sie sich so aufrege und mich jetzt so anschreie. Sie hat mir nochmals gesagt, dass das nicht mein Problem sei und ob ich nicht gross genug sei, um zu verste- hen, was los sei. Ich habe sie gefragt, was ich verstehen solle und sie hat mir zur Antwort gegeben, ich solle sie doch nur anschauen. Dann hat sie mich aufgeregt
um Geld gefragt. Sie hat mich ganz aufgeregt gebeten, ich solle ihr doch Geld oder eine Telefonkarte geben, sie müsse ihre Familie, ihren Bruder und ihre An- wältin anrufen" (Urk. 4/2 S. 5; Zeugeneinvernahme vom 12. August 1999). "Sie sagte zu mir, dass sie diese Nacht nicht im Schlafraum, wo sie sonst übernachtet, schlafen werde, ansonsten der Polizist zu ihr kommen werde. In diesem Moment glaubte ich zu verstehen was geschehen war. Ich wusste es nicht genau, aber ich hatte einen Verdacht. Sie sagte wieder zu mir, hilf mir. Ich solle eine Möglichkeit finden, um der Anwältin anzurufen" (Urk. 4/1 S. 3; polizeiliche Einvernahme vom 3. August 1999). Allein mit diesen Äusserungen war die Geschädigte recht deut- lich. Dass sich die Geschädigte einem praktisch fremden Mann nicht weiter an- vertrauen und vielmehr einer nahestehenderen Person, nämlich ihrer Vertreterin - mithin einer Frau - von den sexuellen Übergriffen berichten wollte, ist nachvoll- ziehbar. R. informierte sie offensichtlich gerade über das notwendige Minimum, um von ihm weitere Hilfe erwarten zu können. Dass die Geschädigte im Übrigen völlig verzweifelt war angesichts dessen, dass man ihr ein Mädchen, welches wohl nicht ihre Tochter war (Urk. 1/5 S. 2), doch für welches sie offenbar dennoch im Zeitpunkt der Tat seit bald 5 Jahren die Verantwortung trug (Urk. 5/8), weit weg von der Heimat einfach weggenommen hat, ist völlig normal, und alles andere wä- re unverständlich. Von Theater kann daher keine Rede sein. Zutreffend ist, dass die Geschädigte im Asylverfahren geweint hat (Urk. 12/7 S. 10), doch ist dies nicht mit den genannten heftigeren Emotionen vergleichbar. e) Die Verteidigung mutmasst, dass es für die gegenüber W. R. und auch A. W. gezeigte Aufregung noch eine andere Begründung gebe. Denn da die Ge- schädigte einen Beamten zu einer Amtspflichtverletzung anzustiften versucht ha- be, habe sie seitens der Polizei irgendwelche Reaktionen befürchtet (Urk. 97 S. 17 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass - sollte die Geschädigte tatsächlich ein der- artiges Anliegen geäussert haben - sie keine negativen Konsequenzen in Aus- sicht gestellt bekam. Gemäss Aussagen des Angeklagten habe er ihr auf die Bit- te, sie illegal ins Land reisen zu lassen, geantwortet, dass das nicht in Frage komme (Prot. I S. 8) bzw. er habe sich vehement dagegen gewehrt (Prot. II S. 13)
und damit sei diese Angelegenheit für ihn erledigt gewesen (Prot. I S. 20). Ir- gendwelche Nachteile für die Geschädigte standen nicht zur Diskussion und hatte sie somit wohl auch kaum zu befürchten. f) Aktenwidrig ist die Behauptung der Verteidigung, die Geschädigte habe ausgesagt, der Angeklagte habe sie im Büro des Fachdienstes darauf hingewie- sen, dass ihr Asylgesuch auch negativ entschieden werden könne. Gemäss Ver- teidiger habe der Angeklagte dies deshalb nicht gesagt, da die Geschädigte be- reits gewusst habe, dass ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei (Urk. 97 S. 16). Die Geschädigte gab jedoch zu Protokoll, dass der Angeklagte meinte, dass "mein Asylrekurs auch negativ ausfallen könne." (Urk. 3/1 S. 3), was stimmig ist angesichts dessen, dass die Geschädigte bereits am 31. Juli 1999 durch ihre Vertreterin gegen den abweisenden Asylentscheid rekurrierte (Urk. 12/9). g) Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, dass der Ange- klagte widersprüchlich ausgesagt habe; vielmehr habe die Vorinstanz selbst vie- les durcheinander gebracht. Die Geschädigte habe den Angeklagten nämlich so- wohl im Frauenaufenthaltsraum als auch später vor dem Caviar House um ein Gespräch gebeten. Dass er dies in der ersten polizeilichen Befragung noch nicht gesagt habe, liege daran, dass es sich um eine eher kurze Einvernahme, um eine kurze Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehandelt habe. Zu Beginn wüssten jeweils sowohl der Befrager als auch der Befragte noch nicht, was wichtig sei (Urk. 97 S. 9 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Angeklagte erst auf die entspre- chende konkrete Frage gesagt hat, dass er schon vorher im Frauenraum gewe- sen ist (Urk. 2/2 S. 3). Die Geschädigte habe gesagt, sie habe Probleme und ge- fragt, ob er ihr helfen könne (a.a.O. S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2000 gab er zu Protokoll, die Geschädigte vor dem Caviar House auf ihr Problem angesprochen zu haben, da er bereits gewusst habe, dass sie wegen ih- res Problems das Gespräch mit ihm gesucht habe (Prot. I S. 7). Damit steht aber fest, dass der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Befragung, als er angab, die Geschädigte habe ihm vor dem Caviar House gesagt, dass sie Probleme habe und ob er ihr helfen könne, gewusst hat, dass diese Schilderung nicht stimmt,
weshalb sich die Vermutung aufdrängt, er habe seinen Besuch im Frauenraum verschweigen wollen. h) Zutreffend ist der Einwand des Verteidigers, dass der Angeklagte tatsäch- lich nicht erst vor Vorinstanz, sondern bereits anlässlich der bezirksanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 18. August 1999 zu Protokoll gab, dass ihm die Geschä- digte, nachdem er kurz in den Schlafkojen nach dem schwarzen Mann gesucht habe, im Raum aus der Richtung Türe entgegengekommen sei (Urk. 2/2 S. 8), mithin diesbezüglich keine erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte neue Version der Geschehnisse vorliegt. i) Weiter verlangt die Verteidigung die Einvernahme des Arbeitskollegen G., der bestätigen könnte, dass man damals einzeln nach einer Gruppe von Chine- sen gesucht habe und dass es möglich gewesen sei, dass der Angeklagte dabei auch den Frauenaufenthaltsraum betreten haben könnte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der erste Besuch des Angeklagten im Frauenauf- enthaltsraum während der Dienstzeit des Beamten G. am späten Nachmittag oder am frühen Abend stattgefunden habe und leitet daraus ab, die Aussage der Ge- schädigten, sie habe sich fünf Minuten nach dem Weggang des Angeklagten ins Büro des Fachdienstes begeben, daher nicht zutreffen könne (Urk. 97 S. 11). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich der Angeklagte in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht festlegen wollte (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 4). Aus sei- ner Darstellung in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 1999 ergibt sich nun aber klar, dass er den Frauenaufenthaltsraum nach 19.00 Uhr betreten hat. In Urk. 2/2 führte er aus: "Bei mir war bis um 19.00 Uhr mein Kollege G...." (a.a.O. S. 2). "An diesem Wochenende war es konkret so, das eine Gruppe Chinesen aus Albanien erwartet wurde. Diese Arbeit machte ich noch zu- sammen mit Herr[n] G.. Die Chinesen stellten sich als Albaner heraus. Nachdem Herr G. gegangen war, war ich frei, selber Kontrollen z.B. im Transit vorzuneh- men." ... "Auf meinem Kontrollgang ging ich dann auch in den Aufenthaltsraum für Frauen, ..." (a.a.O. S. 3). Doch selbst wenn man davon ausginge, der Angeklagte habe den Raum vorher, während der Suche nach den Chinesen betreten, würde sich eine Einvernahme von G. erübrigen, da dieser nichts Relevantes über die
Tätigkeit des Angeklagten aussagen könnte, da die beiden Beamten ja - wie der Angeklagte ausführen liess (Urk. 97 S. 11) -, getrennt nach den Chinesen such- ten. Die Aussage der Geschädigten, sie habe noch fünf Minuten gewartet und darauf einen Jungen im Nebenzimmer nach dem Büro der Polizei gefragt (Urk. 3/1 S. 2), ist somit nicht widerlegt. Dass sie einiges länger als fünf Minuten bis zum Eintreffen im Büro des Angeklagten brauchte, ist offensichtlich, machte sie sich doch erst nach fünf Minuten auf den Weg, überhaupt den Jungen anzuspre- chen. Der Angeklagte hatte somit ohne weiteres Zeit für einen Abstecher ins Gruppenchef B Büro. k) Der Verteidiger argumentiert sodann, dass die Aussagen der Geschädig- ten und R.s insofern nicht übereinstimmten, als die Geschädigte behauptet habe, der Angeklagte sei im Korridor gestanden, welcher zu seinem Büro führe und ha- be in alle Richtungen geschaut. R. habe demgegenüber ausgesagt, sie seien beim Café des Terminal B angekommen. Die Geschädigte habe herumgeschaut, habe aber den Polizeibeamten nicht gesehen (Urk. 97 S. 13). Bei genauer Analyse der beiden Aussagen liegt kein Widerspruch vor. Der Zeuge R. schilderte in beiden Einvernahmen, wie er sich in den Raucherbereich gesetzt und die Flugzeuge beobachtet habe, während die Geschädigte im Nicht- raucherbereich vor dem Restaurant auf den Polizisten gewartet habe. Er habe die Flugzeuge beobachtet und sei abwesend gewesen. Als er ca. 15 Minuten später nach der Geschädigten geschaut habe, sei diese nicht mehr bei der Sitzgruppe gewesen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4). Was die Geschädigte in der genannten Viertelstunde gemacht hat, entzog sich somit seiner Kenntnis. Die Geschädigte beschrieb nun aber in ihrer Einvernahme offensichtlich die von R. nicht beobach- tete Zeit, was auch im Umstand ersichtlich ist, dass sie bei der Schilderung der an den sexuellen Übergriff anschliessenden Ereignisse aussagte, der Junge, welcher ihr das Büro gezeigt habe, sei immer noch bei der Sitzgruppe gewesen (Urk. 3/1 S. 4). l) Der Verteidiger weist weiter darauf hin, dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von belastenden Aussagen doch nicht bedeutungslos sein könne, dass die Geschädigte wenige Tage zuvor im Asylverfahren lauter Lügen erzählt
hatte. Sie habe offensichtlich ein grosses Interesse gehabt, ihren Aufenthalt im Transit zu verlängern, bis ihr die Flucht gelingen würde (Urk. 97 S. 17). Tatsächlich ist es nicht bedeutungslos, wenn eine Belastungsperson in ei- nem andern Verfahren lügt, sondern ermahnt zu besonders kritischer Würdigung ihrer aktuellen Aussagen. Dennoch ist wesentlich, dass die Zielsetzung im Asyl- verfahren - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - eine andere ist als im Strafver- fahren. Während es im Asylverfahren darum geht, zu prüfen, ob der Gesuchstelle- rin Asyl in der Schweiz gewährt werden soll, wird das Strafverfahren im öffentli- chen Interesse durchgeführt. Das Interesse der Geschädigten am Strafverfahren beschränkt sich dabei, abgesehen von dem im öffentlichen Interesse aufgehen- den Wunsch, den Täter der Bestrafung zuzuführen, auf den finanziellen Ausgleich des erlittenen Schadens (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 81 f, 513). Das Eigeninteresse ist im Asylverfahren erheblicher. Dass die Geschädigte noch weitergehende, verfahrensfremde Interessen an der Einleitung eines Straf- verfahrens gehabt haben soll, erweist sich - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 101 S. 5) - als unbegründet. Da die Geschädigte den Entscheid des Bundesamtes vom 30. Juli 1999 sowie der gleichzeitig verfügte Entzug der auf- schiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses anfechten liess (Urk. 5/1 S. 3; 5/7 S. 3; 12/9), brauchte sie bis zum genannten Entscheid vernünftigerweise nicht mit der Ausschaffung zu rechnen. m) Weiter hegt die Verteidigung den Verdacht, dass die Geschädigte bereits in der Schweiz oder in Belgien bezüglich ihres Geburtsdatums falsche Angaben gemacht habe und auch gegenüber den belgischen Behörden gelogen habe. Es seien auf dem Rechtshilfeweg ein Vorstrafenbericht und Leumundsbericht einzu- holen und die entsprechenden Abklärungen zu tätigen (Urk. 97 S. 19). Angesichts dessen, dass es sich bei den divergierenden Geburtsdaten auch nur um ein Versehen handeln kann, der in der Meldung von Interpol Brüssel vom 23. Februar 2002 enthaltende Hinweis auf polizeiliche Nachforschungen zur Per- son der Geschädigten (Urk. 60 F) nicht zwingend auf ein Strafverfahren schlie- ssen lässt und die Geschädigte als Opfer und nicht als Täterin in das vorliegende Verfahren involviert ist, ist von den beantragten Weiterungen abzusehen.
n) Der Verteidiger stellt sich erneut auf den Standpunkt, dass dem Ange- klagten von der Geschädigten eine Falle gestellt worden sei (Urk. 97 S. 18). Diese Argumentation ist gänzlich unbehelflich und die Vorinstanz hat sich bereits umfassend dazu geäussert (Urk. 47 S. 19). Hinzuweisen ist zur Verdeutli- chung einzig auf den entscheidenden Widerspruch, dass die Geschädigte nicht gewusst haben soll, dass der Angeklagte sie im Frauenaufenthaltsraum aufsu- chen will (vgl. Prot. II S. 15) und einfach die Situation ausgenützt und die Türe abgeschlossen habe, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, aber vorgängig sowohl A. W. als auch W. R. darüber informiert hat, dass der Angeklagte ihr an- gekündigt hat, er werde vorbeikommen. Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflö- sen. Die Spekulation der Verteidigung, die Geschädigte habe einfach vermutet, der Angeklagte komme noch im Frauenaufenthaltsraum vorbei, um mit ihr zu re- den (Urk. 97 S. 18), weshalb sie sich an R. und W. gewandt und sich letztlich die beiden Polizisten zu Hilfe geholt habe, und schliesslich, als der Angeklagte tat- sächlich vorbeikam, die Türe abgeschlossen habe, um die Behauptung, sie sei sexuell belästigt worden, glaubhafter zu machen, ist an den Haaren herbeigezo- gen. o) Der Verteidiger verweist erneut auf seine Eingabe vom 31. August 2000, in welcher er Stellung nahm zum Augenschein vom 29. Juni 2000 im Frauenauf- enthaltsraum. Im Wesentlichen kritisiert er, die Aussage, der Angeklagte sei "hochgekommen" müsse nicht zwingend heissen, dass er neben der Geschädig- ten gesessen habe (Urk. 37; Urk. 97 S. 20). Dem ist beizupflichten. Doch angesichts der wenig plausiblen Erklärungs- versuche seitens des Angeklagten bzw. der seitens der Verteidigung angestellten Interpretationen der genannten Bewegung (Urk. 37 S. 4), stellen die Aussagen von J. und L. zumindest ein Indiz für die Darstellung der Geschädigten dar. p) Letztlich wendet der Verteidiger ein, das von der Geschädigtenvertreterin eingereichte Schreiben vom 29. Mai 2001 (Urk. 57) dürfe nicht als Beweismittel verwendet werden, da bezweifelt werde, dass dies überhaupt von der Geschä-
digten stamme und wenn, sei nicht klar, aufgrund welcher Einflüsse dieser Brief zustande gekommen sei (Urk. 97 S. 20). Da dieses Schreiben für die Beweiswürdigung nicht relevant ist, erübrigen sich Ausführungen dazu. 7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein eindeutiges und überzeu- gendes Gesamtbild der Geschehnisse an jenem fraglichen 1. August 1999 ent- steht und keine relevanten Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. III. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 47 S. 22 f.), denen nichts beizufügen ist. IV. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die grundsätzlich zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§161 GVG; Urk. 47 S. 23 ff.). Zu ergänzen bleibt lediglich, dass seit der Tatbegehung am 1. August 1999 nun mehr als 4 ½ Jahre vergangen sind. Die relativ lange Verfahrendauer sowie auch der Umstand, dass sich der Angeklagte seit der Delinquenz wohlverhalten hat (Urk. 102), wirken sich nun aber strafmindernd aus. Aufgrund all dieser Umstände erweist sich eine Reduktion der Strafe als angezeigt und ist der Angeklagte mit fünf Monaten Gefängnis zu bestrafen. V. Bezüglich des bedingten Strafvollzuges ist vollumfänglich auf die vorinstanz- lichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 47 S. 25 f.; § 161 GVG). Der Vollzug der
Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen. VI. Hinsichtlich der Genugtuung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 47 S. 26 f.; § 161 GVG). Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass die konkreten längerfri- stigen Auswirkungen der Straftat auf die Persönlichkeit der Geschädigten gänzlich unbekannt sind. Diesbezügliche Erhebungen, insbesondere auch das von der Geschädigtenvertreterin anlässlich der ersten Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben vom 29. Mai 2001 (Urk. 57) betreffend, sind infolge des unbekannten Aufenthaltes der Geschädigten nicht möglich. Es ist somit festzustellen, dass der Angeklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, der Geschädigten I. S. eine Genugtuung zu bezahlen. Im Quantitativ ist das Genugtuungsbegehren der Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses zu verweisen. VII. 1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist - unter Hinweis auf die zutreffende Begründung in Urk. 47 S. 27 - zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB......) fällt au- sser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB.......), inkl. derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin, auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB......) wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Berufungsverfahrens, inkl derjeni- gen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 396a StPO). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 5 Monaten Gefängnis. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Geschädigten I. S. eine Genugtuung zu bezahlen. Im Quantitativ wird das Genugtuungsbegehren der Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zi- vilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) wird bestätigt. 7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahrens (SB......) fällt ausser Ansatz. 8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB......), inkl. derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin, werden auf die Staatskasse ge- nommen.
Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB......) wird festge- setzt auf: Fr. Fr. 1' 5 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. --.-- Vorladungsgebühren Fr. 679.-- Schreibgebühren Fr. 190.-- Zustellgebühren Fr. --.-- Telefon Fr. Rechtsbeistand (Gesch.) 25.6.2004/mbü
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahren (SB......), inkl derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten aufer- legt. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten die Geschädigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an den Angeklagten die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Geschädigte die Vorinstanz die Koordinationsstelle vostra Zürich mit Formular A 12. Rechtsmittel: a)Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seiner Eröffnung oder von der Entdeckung eines Man- gels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts
mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt (vgl. die beiliegende Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Mai 2004). b)Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der an- gefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwer- delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende:Die juristische Sekretärin: Dr. Hotzlic. iur. Walaulta