1 Sachverhalt: Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses wurde der Angeklagte gerichtlich verpflichtet, seiner getrennt lebenden Frau einen der Indexierung unterliegenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'625.– sowie für die gemeinsame Tochter einen Betrag von Fr. 650.– pro Monat zu be- zahlen. Der Angeklagte leistete jedoch gemäss Anklageschrift an die dafür zu- ständigen Inkassostellen lediglich monatliche Unterhaltszahlungen für die Tochter und zwar in der Höhe von monatlich Fr. 300.–. Er bezahlte jedoch keinerlei Unter- haltsbeiträge an bzw. für die Frau. Aus dem Entscheid (Erw. I.3.): 3.1.Die unter Ziffer I der Anklage eingeklagte Vernachlässigung von Unter- haltspflichten ist gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ein Antragsdelikt. Dieser Strafan- trag wurde vorliegend vom Vertreter der Geschädigten, der Exfrau des Ange- klagten, am (...) gestellt. (...) Der Verteidiger macht nun – wie bereits bei der Vorinstanz – geltend, dass kein gültiger Strafantrag vorliege, weshalb auf die Anklage betreffend Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB nicht einzutreten sei. Er begrün- det dies im Wesentlichen damit, dass die Geschädigte ihre Unterhaltsansprüche an die Fürsorgebehörde W. abgetreten habe und ihr diese somit zivilrechtlich nicht mehr zustünden. Sie sei deshalb nicht mehr "Verletzte" im Sinne von Art. 28 StGB, da ihr das geschützte Rechtsgut in der fraglichen Zeit nicht mehr zuge- standen habe. (...) 3.2.Die Vorinstanz bejahte die Antragsberechtigung der Geschädigten. Sie be- gründete dies damit, dass als "verletzt" im Sinne von Art. 29 (recte: 28) StGB die Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen seien. Die Geschädigte sei damit durchaus berechtigt, im Hinblick auf die Nichtleistung der ihr mit Beschluss des Obergerichts für sich und für ihre Tochter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge Strafantrag zu stellen. Welche Leistungen die Fürsorgebehörde W. ihr gegenüber erbracht habe, spiele keine Rolle. Wesentlich sei, dass das Obergericht der Ehe- frau des Angeklagten Unterhaltsbeiträge zugesprochen habe und dass der Ange- klagte diese nicht bezahlt habe. Die familienrechtlichen Ansprüche der Geschä-
2 digten seien damit vereitelt worden, was dazu geführt habe, dass sie die Alimen- tenbevorschussung und auch Sozialhilfe habe in Anspruch nehmen müssen. (...) 3.3.Art. 28 Abs. 1 StGB bestimmt, dass jeder, der durch ein Antragsdelikt ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen kann. Als "verletzt" im Sin- ne der genannten Norm gilt grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegriffe- nen Rechtsgutes. Der Träger des Antragsrechts ergibt sich also erst durch Be- stimmung des Rechtsguts, das von der konkret anwendbaren Strafnorm ge- schützt werden soll und das geschützte Rechtsgut ist durch Auslegung zu be- stimmen (Riedo in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, N. 6 zu Art. 28 StGB). Art. 217 StGB sanktioniert das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltslei- stungen. Bei diesem Unterlassungstatbestand geht es darum, dass jemand ver- mögensrechtliche Pflichten, die aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen, nicht oder nur unzureichend erfüllt. Geschütztes Rechtsgut ist mithin der zivilrechtliche Anspruch auf Unterstützung, welcher unbestrittenermassen materi- eller Natur sein muss (Bosshard in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, N. 3 zu Art. 217 StGB). Tritt nun jemand seine Unterhaltansprüche an einen Dritten ab, so gehen diese Forderungen auf diesen Dritten über, d.h. der Unterhaltsberech- tigte kann seine Ansprüche nicht mehr gegenüber seinem Schuldner, dem Unter- haltsverpflichteten, geltend machen. Damit ist der Abtretende nicht mehr Träger des gemäss Art. 217 StGB geschützten Rechtsgutes und damit auch nicht mehr Verletzter im Sinne von Art. 28 StGB. Somit kann einem solchen Zedenten von Unterhaltsansprüchen auch nicht mehr das Recht zum Strafantrag im Sinne die- ser Bestimmung zustehen. Da – wie erwähnt – diese strafrechtliche Bestimmung dazu dient, solche zivilrechtliche Pflichten mit den Mitteln des Strafrechts durch- zusetzen, fehlt es dem Unterhaltsberechtigten am unmittelbaren rechtlichen Inter- esse, mit einer Bestrafung Druck auszuüben, damit der Unterhaltsverpflichtete seine geschuldeten Leistungen erbringt. Folgte man diesen Grundsätzen, so fehlte es der Geschädigten am Recht, Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu stellen, da sie die hier in Frage ste- henden Unterhaltsansprüche gemäss dem Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom (...), soweit sie nicht durch die Alimentenbevorschussung ge- deckt wurden, am (...) an die Fürsorgebehörde W. abgetreten hat, sie somit nicht
3 mehr Anspruchsberechtigte bzw. Trägerin der fraglichen Unterhaltsforderungen gegen den Angeklagten war. Nun hat aber das Bundesgericht die Antragsberechtigung – ausgenommen bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter – auf andere Personen als die materiellen Träger des durch die Straftat direkt angegriffenen Rechtsgutes aus- gedehnt. So haben auch solche Personen, in deren Rechtskreis die Tat unmittel- bar eingreift, die ein besonderes Interesse an der Erhaltung eines Gegenstandes haben oder denen eine besondere Verantwortung für dessen Erhaltung obliegt, ein Antragsrecht (BGE 118 IV 212, 121 IV 260; Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. A., Zürich 2001, S. 331). Zu prüfen gilt es deshalb, ob eine Antragsberechtigung der Geschädigten in einem solchen erweiterten Sinn gegeben ist. Zwar ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeitperiode die Ge- schädigte keine Unterhaltsansprüche gegen den Angeklagten hatte und ihr Un- terhalt – unabhängig von den Leistungen des Angeklagten – durch Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten wurde. Dennoch hatte sie ein eigenes Interesse daran, dass der Angeklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen auch gegenüber der Zessionarin, der Fürsorgebehörde bzw. der Gemeinde W. nachkam. Hätte dieser nämlich seine geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der eingeklagten Zeit bezahlt, so wäre die Geschädigte von ihrer Fürsorgeabhängigkeit befreit worden. Dabei ging es nicht nur um die Selbstbestimmung bezüglich des Lebensunterhalts, son- dern es bestand auch ein materielles Interesse, solche Fürsorgeleistungen im Hinblick auf allfällige spätere Rückzahlungen zu vermeiden bzw. gering zu halten. Ein solches Interesse ist zu bejahen, auch wenn solche Fürsorgeleistungen ge- mäss § 27 des kantonalen Sozialhilfegesetzes nur unter bestimmten Vorausset- zungen zurück verlangt werden können. Unter diesen Umständen bestand für die Geschädigte ein gleichartiges rechtliches Interesse am Schutz des Art. 217 StGB zu Grunde liegenden Rechtsgutes der Erfüllung der familienrechtlichen Unter- haltspflicht wie für die eigentliche Inhaberin der Unterhaltsforderungen in jenem Zeitpunkt (vgl. Riedo, a.a.O., N. 10 zu Art. 28 StGB). Somit war die Geschädigte berechtigt, Antrag zur Bestrafung des Angeklagten gemäss Art. 217 StGB zu stellen, obwohl sie ihre Unterhaltsansprüche vorgängig an die Gemeinde W. abgetreten hatte. Dies gilt für die der Geschädigten persön-
4 lich zustehenden Beiträge. Besteht somit in dieser Hinsicht ein gültiger Strafan- trag, so ist in diesem Umfang auf die Anklage einzutreten. (...)