Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SA210003-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Wolter Beschluss vom 14. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. September 2021 (DH210063)
Erwägungen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. September 2021 wurde der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der mündli- chen Urteilseröffnung vom 1. September 2021 im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 10), mit dem Hinweis dass innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden könne (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32 S. 4). Damit begann die Frist zur Anmeldung der Berufung am 2. September 2021 zu laufen und endete am 11. September 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung wurde durch die amtliche Verteidigung erst am 18. Oktober 2021 und daher verspätet der Post übergeben (Urk. 46). In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist somit auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 128.– festzusetzen sind (vgl. Urk. 51), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. Oktober 2021 wird nicht einge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 128.– amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Dezember 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Wolter