SA150001•Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf
SA150001Obergericht Zürich / I. Strafkammer15.07.2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SA150001-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürli mann Winterhalter Beschluss vom 15. Juli 2015
i n Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 16. April 2015 (DG150056)
Nach Einsicht in die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. April 2015 (Urk. 25),
da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abteilung, vom 16. April 2015 (Urk. 28 = Urk. 32) der Verteidigung des Beschuldigten am 20. Mai 2015 zugestellt wurde (Urk. 31/2),
da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mi thi n bi s zum 9. Juni 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,
da auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist, wenn es an der Berufungserklärung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2.),
da die Verteidigung im Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend macht (Urk. 35),
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. April 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vori nstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 15. Juli 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter