Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 30. Juni 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.C., Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D. und Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Verschiebung Verhandlung, Fristwiederherstellung, Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2025 (FK250004-E)
Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 20. Januar 2025 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Frist angesetzt, um eine freiwillige Stellungnahme zur Klagebe- gründung einzureichen. Zudem wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 6/2). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge (Urk. 6/4 S. 1 f.): "1.Es sei mir für das Verfahren FK2500004-E/Z01 / FK2500004-E/EV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.Es sei mir im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zur Wahrung meiner Interessen im genannten Ver- fahren zu bestellen. 3.Es sei die mir mit Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Ja- nuar 2025 (Geschäfts-Nr. FK2500004-E/Z01) angesetzte und mit Verfü- gung vom 13. März 2025 (Geschäfts-Nr. FK2500004-E/Z02) als am 7. März 2025 abgelaufen festgestellte Frist zur Einreichung der Klageant- wort vollumfänglich wiederherzustellen. 4.Es sei mir eine neue, der Komplexität der Angelegenheit und meiner ak- tuellen gesundheitlichen Verfassung angemessene Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen. 5.Die mit Vorladung vom 12. Februar 2025 auf Dienstag, den 27. Mai 2025, 13:45 Uhr, angesetzte Instruktionsverhandlung (Geschäfts-Nr. FK2500004-E/EV) sei aufzuheben und auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt zu verschieben, frühestens jedoch nach Wiedererlangung mei- ner attestierten Prozessfähigkeit und nach Möglichkeit der Mandatierung einer anwaltlichen Vertretung. 6.Eventualiter zu Ziffer 5: Es sei das Verfahren FK2500004-E/Z01 / FK2500004-E/EV bis zur Wiedererlangung meiner attestierten Prozess- fähigkeit und bis zur Klärung meiner anwaltlichen Vertretung zu sistieren. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse, eventualiter der Klägerinnen." Am 20. Mai 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3): "1.Das Gesuch um Verschiebung der Instruktionsverhandlung vom 27. Mai 2025 wird abgewiesen. Die Verhandlung findet unverändert am vorgeladenen Termin statt. 2.Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewie- sen.
3.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der freige- stellten Stellungnahme zur Klagebegründung am 15. Februar 2025 wird abgewiesen. 4.(Schriftliche Mitteilung)" 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Datum des Post- stempels: 24. Mai 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1.Es sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei meinem Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung der Klageantwort im Verfahren FK250004-E/Z01 / FK2500004-E/EV (betref- fend die Frist aus der Verfügung vom 29. Januar 2025) stattzugeben und mir eine neue, meiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung und der Komplexität der Angelegenheit angemessene Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen. 3.Es sei die mit Vorladung vom 12. Februar 2025 auf Dienstag, den 27.Mai 2025, 13:45 Uhr, angesetzte lnstruktionsverhandlung (Geschäfts- Nr. FK2500004-E/EV) aufzuheben und auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt zu verschieben, frühestens jedoch nach Wiedererlangung mei- ner attestierten Prozessfähigkeit und nach Möglichkeit der Mandatierung einer anwaltlichen Vertretung. 4.Eventualiter zu Ziffer 3: Es sei das Verfahren FK250004-E/Z01 / FK2500004-E/EV bis zur Wiedererlangung meiner attestierten Prozess- fähigkeit und bis zur Klärung meiner anwaltlichen Vertretung zu sistieren. 5.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu erteilen, insbesondere sei die Durchführung der Instruk- tionsverhandlung vom 27. Mai 2025 sofort auszusetzen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse, eventualiter der Klägerinnen." 1.3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte der Beklagte eine handschriftlich unterzeichnete Vollmacht zugunsten seines Va- ters nach (Urk. 3; Urk. 4). Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu einer allfälligen Meldung an die Erwachsenenschutzbe- hörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO zu äussern (Urk. 8). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2025 vernehmen (Urk. 9).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 11/1–45). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Prozessfähigkeit 2.1. Die Prozessfähigkeit der Parteien ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Prozess- fähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Als Prozessfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Prozesshandlungen in eigener Sache selbst oder durch ei- nen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen (KUKO ZPO-Domej, Art. 67 N 1). Ge- mäss Art. 69 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Erwachsenenschutzbehörde einzu- schalten, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält, wenn also davon auszu- gehen ist, dass eine Person nicht prozessfähig ist und einer gesetzlichen Vertre- tung bedarf (KUKO ZPO-Domej, Art. 69 N 12). Davon zu unterscheiden ist die Pos- tulationsfähigkeit, also die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam selbst vorzuneh- men. Wenn einer Person bloss die Befugnis, den Prozess in eigener Person zu führen, fehlt und sie befugt ist, den Prozess als Partei durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen, ist sie zwar prozess-, aber nicht postulationsfähig. In diesem Fall wäre Art. 69 Abs. 1 ZPO zu prüfen (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 1, m.w.H.). 2.2. Da das Arztzeugnis von pract. med. E._____ vom 4. April 2025 dem Beklag- ten zwar eine Prozessunfähigkeit attestiert (Urk. 6/3), die Ausführungen des Be- klagten in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie in seiner Eingabe vor Vorinstanz vom 9. Mai 2025 (Urk. 6/4) und die Kontaktaufnahme mit verschiedenen Rechtsan- wälten (Urk. 6/7–9) jedoch eher darauf schliessen liessen, dass er sich mit dem Prozess stark überfordert und dadurch gesundheitlich belastet fühlt – was im Arzt- zeugnis ebenfalls festgehalten wird (Urk. 6/3) – und sein primäres Anliegen daher die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist, wurde dem Beklagten hierzu das recht- liche Gehör gewährt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 führte er aus, dass die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 3. Juni 2025 aufgefordert habe, eine Rechts- vertretung zu mandatieren, andernfalls eine solche vom Gericht bestellt würde und er daher eine zusätzliche Meldung an die KESB nicht mehr als zielführend und als weitere Belastung erachte (Urk. 9). Da auch die Vorinstanz, welche vom Beklagten
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Mai 2025 einen persönlichen Ein- druck gewinnen konnte, zum Schluss gelangte, dass eher eine fehlende Postulati- onsunfähigkeit und nicht eine Prozessunfähigkeit vorliege, ist von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO abzusehen. 2.3. Von der Aufforderung des Beklagten zur Beauftragung einer Rechtsvertretung bzw. Bestellung einer solchen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO für das Beschwer- deverfahren ist hingegen abzusehen, denn nebst der fehlenden Fähigkeit der eige- nen Prozessführung wird vorausgesetzt, dass der Rechtsstandpunkt der Partei nicht aussichtslos erscheint (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 69 N 5, m.w.H.). Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde des Beklagten jedoch als aussichtslos. 3.Beurteilung der Beschwerde 3.1. Verschiebung der Verhandlung vom 27. Mai 2025 Da der 27. Mai 2025 bereits vergangen ist, fehlt es der Beschwerde gegen Dispo- sitivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung am erforderlichen Rechtsschutzinter- esse. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich infolge Gegenstandslosig- keit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.2. Sistierung Der Beklagte beantragte mit seiner Eingabe vom 9. Mai 2025 die Sistierung des Verfahrens bis zur Wiedererlangung seiner "Prozessfähigkeit" und Klärung seiner anwaltlichen Vertretung (Urk. 6/4 S. 2). Wie bereits erwähnt, besteht das vorran- ginge Anliegen des Beklagten jedoch in der Beauftragung bzw. Bestellung eines Rechtsbeistands. Diesem Anliegen wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juni 2025 Rechnung getragen (Urk. 10), womit auch das diesbezügliche Rechts- schutzinteresse des Beklagten entfallen ist. Entsprechend ist das Verfahren auch in diesem Punkt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3.3. Fristwiederherstellung Über Wiederherstellungsgesuche entscheidet das Gericht nach Anhörung der Ge- genpartei endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 ZPO). Dem Beklagten wurde mit Ver- fügung vom 29. Januar 2025 Frist angesetzt, um zur Klagebegründung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz bezeichnete die Stellungnahme in den Erwägungen als freiwillig und drohte auch keine Säumnisfolgen an (Urk. 6/2). Auch in der angefoch- tenen Verfügung vom 20. Mai 2025 hob die Vorinstanz nochmals hervor, dass die Stellungnahme freiwillig sei (Urk. 2 S. 3). Entsprechend droht dem Beklagten durch die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuch kein definitiver Rechtsverlust. Er wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Klage noch unbeschränkt äussern können, zumal Kinderbelange zu regeln sein werden, sodass neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel noch bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz ist damit endgültig und kann nicht selbständig angefochten werden. Auf die Be- schwerde gegen Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist daher nicht einzutreten. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 4.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO nach Obsie- gen und Unterliegen verteilt. Wird das Verfahren abgeschrieben und sieht das Ge- setz nichts anderes vor, verteilt das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei für die Kostenverlegung je nach Lage des Ein- zelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt ha- ben. Bei der Ermessensausübung sind grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berück- sichtigen, jedoch kann je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozess-
ausgang abgestellt werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 8; BGer 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.2.4). 4.3. In Bezug auf seine Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 (Fristwiederherstel- lung) gilt der Beklagte als unterliegend, weshalb er kostenpflichtig wird. Wie bereits in der Verfügung vom 26. Mai 2025 ausgeführt wurde, hätte es der Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 (Verhandlungsverschiebung) an einem nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil gefehlt, sodass auf diese nicht einzutreten gewesen wäre (Urk. 7 S. 3). Was die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 (Sistierung) anbe- langt, beantragte der Beklagte eine solche bis zur Wiedererlangung seiner Pro- zessfähigkeit und Klärung seiner Rechtsvertretung (Urk. 6/4 S. 2). Wie gezeigt, zweifelte die Vorinstanz jedoch zu Recht an der vom Beklagten geltend gemachten Prozessunfähigkeit, weshalb das Verfahren folgerichtig nicht sistiert wurde. Viel- mehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO zu prüfen, sofern sich weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Postulationsfä- higkeit ergeben hätten – was die Vorinstanz zwischenzeitlich auch getan hat. Zu- dem stellt die Tatsache, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Sistierungsantrags noch keine Rechtsvertretung gefunden hatte, ebenfalls keinen Grund für eine Sis- tierung dar, zumal er seit Mitte März 2025 Kenntnis der Klage hatte und er seitdem lediglich drei Rechtsanwälte kontaktierte, was keine ausreichenden Suchbemühun- gen sind. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wäre daher abzuweisen gewesen. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. 4.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge sei- nes Unterliegens, den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde des Beklagten gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2025 wird abgeschrieben.
2.Auf die Beschwerde des Beklagten gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6/2–12 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo