Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 14. Februar 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Gesuch um Akteneinsicht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Januar 2025 (FK220089-L)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Sie stehen sich seit dem 9. Juli 2022 bei der Vorinstanz in einem Ver- fahren betreffend Kinderbelange gegenüber (Urk. 6/2). Im Zuge dessen ersuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz um Ein- sicht in die Akten des Sozialzentrums Helvetiaplatz, der KESB, des Bezirksrats, der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei Zürich etc. (Urk. 6/206-207). Die Vorinstanz trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2025 nicht ein (Urk. 2 = Urk. 6/209). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2025 fristge- recht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten weiterer Behörden sei einzutreten. Auf die Erhebung von Gebüh- ren sei aufgrund des noch hängigen Verfahrens zu verzichten, eventualiter seien die Kosten für die Beschwerde auf die Staats- kasse zu nehmen. 2. Die Einsicht in sämtliche im Verfahren FK22008 erstellten oder bei- gezogenen Akten (Berichte, Protokolle, Aktennotizen zu Telefon- gesprächen u.a.m., E-Mails, Fotografien, Tonbandaufzeichnungen etc.) seien dem Beschwerdeführer in der dafür gesetzlich vorgese- henen Frist von 30 Tagen nach rechtsgültigem Entscheid des Obergerichts zu gewähren. 3. Aufgrund der Tatsache, dass mehrere Amtsstellen/Behörden in das Verfahren involviert sind, sei vom Obergericht eine einzige Stelle als Leitbehörde zu bezeichnen, welche dem Beschwerdefüh- rer die Akteneinsicht in sämtliche erstellten oder beigezogenen Ak- ten gewährt." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-213). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe geltend gemacht, in komple- xen Verfahren über mehrere Amtsstellen müsse eine einzige Stelle als Leitbehörde bezeichnet werden, welche bezüglich sämtlicher Akten über die Gewährung des Akteneinsichtsrechts zu entscheiden habe. Es sei richtig, dass sich das Aktenein- sichtsrecht grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten beziehe, die
geeignet seien, Grundlage eines Entscheids zu bilden und daher unabhängig da- von zu gewähren sei, ob die Ausübung den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermöge, weshalb die Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, die fraglichen Akten seien für den Entscheid belanglos. Das Einsichtsrecht könne sich jedoch nur auf diejenigen Akten beziehen, die für ein Verfahren erstellt oder beigezogen worden seien. Die Aktensätze der vom Beklagten erwähnten Stel- len seien im vorliegenden Verfahren nicht beigezogen worden, weshalb diesbezüg- lich auch kein Akteneinsichtsrecht gewährt werden könne und sich der Beklagte mit seinem Ersuchen an die betreffenden Behörden zu richten habe (Urk. 2 S. 2). 3.1. Die Entscheidung über ein Gesuch um Akteneinsicht in einem rechts- hängigen Prozess stellt eine prozessleitende Verfügung dar und kann daher nur mit Beschwerde angefochten werden, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO; Urk. 2 S. 3). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der An- nahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Ge- setzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide ab- sichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 3.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraus- setzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vor- gelegten Tatsachenmaterials. Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittel- voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Ver- fügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (OGer ZH RV200014 vom 2. Oktober 2020 E. 2a m.w.H.).
4.Der Beklagte macht in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn ihm das Einsichtsrecht in die Akten der von ihm aufgeführten Behörden verweigert wird. Er hält lediglich fest, dass das Akteneinsichtsrecht der Sachaufklärung und mithin der Wahrheitsfindung diene und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Betroffenen darstelle (Urk. 1 S. 2 Rz. 1). Dies trifft zwar zu, begrün- det aber noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dasselbe gilt für den pauschalen Verweis auf das Kindswohl (Urk. 1 S. 7). Selbst wenn dem Kläger das Akteneinsichtsrecht zu Unrecht verweigert würde, was eine Gehörsverletzung darstellen würde, könnte dies ohne Weiteres mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden. Die mit einer Rü- ckweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeitverlust, unnötige Kosten) vermögen ge- mäss ständiger Rechtsprechung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer ZH RB200006 vom 6. März 2020 E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.4). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat keine Parteientschä- digung verlangt und hätte als unterliegende Partei auch keinen Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3-4/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Haupt- sache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun- desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm