Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. November 2024 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X., gegen B., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y., betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 17. Oktober 2024 (FK240004-B)
Erwägungen: 1.a)Am 29. Juli 2024 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Andelfin- gen (Vorinstanz) eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Vi-Urk. 1), unter Beilage der Klagebewilligung vom 25. April 2024 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (Vi-Urk. 2). Am 4. Oktober 2024 stellte die Beklagte ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss eines von ihr eingeleiteten Verfahrens mit den gleichen Themen am Amtsgericht C., Bulgarien (Vi-Urk. 15). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab und setzte der Beklagten Fris- ten zur Beantwortung der Klage und zur Stellungnahme zu einer Kindesverfahrens- vertretung an (Vi-Urk. 21 = Urk. 2). b)Hiergegen erhob die Beklagte am 30. Oktober 2024 fristgerecht (Vi- Urk. 22/1: Zustellung am 21. Oktober 2024) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 24. April 2024, beim zuständigen Gericht eingetroffen am 9. Mai 2024, beim Amtsgerichtes C., 5. Familiengericht, Republik Bulgarien ein Verfahren betreffend Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt für die Kinder) eingeleitet hat (Verfahrens- nummer Zivilsache Nr. 7961/2024, 5. FG); 2.Das mit Klage vom 29. Juli 2024 anhängig gemachte Verfahren am Be- zirksgericht Andelfingen sei entsprechend bis zum Abschluss des Ver- fahrens am Amtsgerichtes C._____, 5. Familiengericht, Republik Bulga- rien zu sistieren; 3.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt) zu- lasten des Beschwerdegegners." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-12). Mit Präsi- dialverfügung vom 1. November 2024 wurde auf das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung nicht eingetreten und wurde der Beklagten ein Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Urk. 6), welcher fristgerecht geleistet wurde (Urk. 7). Da sich die Beschwerde so- gleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.a)Mit einem Rechtsmittel kann nur das Dispositiv des beanstandeten Entscheids angefochten werden, d.h. das, worüber im Dispositiv entschieden wurde. Über eine allfällige Rechtshängigkeit des offenbar von der Beklagten in Bul- garien anhängig gemachten Verfahrens wurde in der angefochtenen Verfügung nicht im Dispositiv entschieden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzu- treten. b)Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde (nur dann) zulässig, wenn (al- ternativ) die Beschwerde vom Gesetz speziell vorgesehen wird (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung (d.h. die Anordnung einer solchen) mit Beschwerde anfechtbar. Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs steht damit nur unter der Voraus- setzung, dass dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, die Beschwerde offen. Die Vorinstanz hat zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerdemöglichkeit von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO hingewie- sen (Urk. 2 S. 4). Die Unrichtigkeit dieser Erwägung war allerdings für die anwaltlich vertretene Beklagte durch blosse Konsultation des Gesetzes erkennbar, weshalb sie nicht darauf vertrauen durfte, sondern davon ausgehen musste, dass die Be- schwerde nur unter der Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig ist. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Bei der Annahme eines sol- chen Nachteils ist Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist so- dann grundsätzlich in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwer- deführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich
ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der ganzen Beschwerde- schrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht geradezu offensichtlich. Auf die Beschwerde kann daher auch insoweit, und damit vollumfänglich, nicht eingetreten werden. 3.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib