Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2024 in Sachen 1.A., Beklagter und Beschwerdeführer 2.B., Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, betreffend Unterhalt (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 30. August 2024 (FK210141-L)
Erwägungen: 1.a)Die Klägerin 1 des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Kinder- unterhalt ist die Tochter der Klägerin 2 und des Beklagten. Im vorinstanzlichen Ver- fahren war der Beklagte durch den Beschwerdeführer 2 anwaltlich vertreten (Vi- Urk. 18), bis sich der neue Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 11. Juli 2024 legiti- mierte (Vi-Urk. 131 f.); das Erlöschen des bisherigen Vertretungsverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer 2 am 25. Juli 2024 bestätigt (Vi-Urk. 133). Am 14. August 2024 reichte der Beschwerdeführer 2 bei der Vorinstanz seine Honorar- note für seine Bemühungen bis 25. Juli 2024 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten ein (Vi-Urk. 139 f.). Mit Verfügung vom 30. August 2024 trat die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers 2 auf Entschädigung als un- entgeltlicher Rechtsvertreter nicht ein (Vi-Urk. 141 = Urk. 2). b)Gegen diese Verfügung (ihnen am 4. bzw. 5. September 2024 zuge- stellt; Vi-Urk. 142/1-2) erhoben die Beschwerdeführer am Montag, 16. September 2024, fristgerecht Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung/Einzelgericht, vom 30. August 2024 (Geschäfts-Nr.: FK210141-L/U) sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Weisungen des Obergerichts bzw. der Erwägungen dieser Beschwerde- schrift an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, zurückzuweisen. 3.Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichne- ten der unentgeltliche Rechtsbeistand. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% Mehrwert- steuer bei der Parteientschädigung, zu Lasten der Beschwerdegegnerin- nen, eventuell zulasten des Staats. 5.Prozessualiter seien die Beschwerdegegnerinnen und der neue Rechts- vertreter von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren auszuschliessen." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-144). Am 17. September 2024 erfolgte eine Ergänzung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfü- gung vom 1. Oktober 2024 wurde den Beschwerdeführern eine Nachfrist für die Einreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht für das Beschwerdeverfahren angesetzt (Urk. 8). Eine solche wurde fristgerecht eingereicht (Urk. 9 f.). Da sich
die Beschwerde nunmehr sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen ausein- andersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Oberge- richt nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b)Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammen- gefasst damit, dass der Beklagte zwar im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gestellt habe. Dieses sei je- doch mit Verfügung vom 22. November 2023 abgewiesen worden und gegen die- sen Entscheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Da dem Beklagten die unent- geltliche Rechtspflege nicht gewährt und der Beschwerdeführer 2 nicht zum unent- geltlichen Rechtsbeistand bestellt worden sei, sei auf das Begehren um Entschädi- gung als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht einzutreten (Urk. 2 S. 2). c)Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie hätten am 15. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung beantragt und an der Verhandlung vom 16. März 2022 substantiiert begründet und belegt; dazu seien in der Folge im März, April und Mai 2022 weitere Eingaben eingereicht worden. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass mit Entscheid vom 20. November 2023 der (abweisende) obergerichtliche Ent- scheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangen sei; dieser Entscheid be- treffe aber das ungewöhnlicherweise im gleichen Verfahren behandelte Schuld- neranweisungsbegehren der Klägerinnen und die Vorinstanz übersehe, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren viel früher gestellt und begründet worden sei. Indem die Vorinstanz sich mit dem begründeten
Begehren auf Entschädigung nicht auseinandersetze, sich nur auf die im oberge- richtlichen Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege beschränke und sich mit keinem Wort mit dem Aufwand für das vorsorgliche Massnahmeverfahren aus- einandersetze, habe sie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht der Be- schwerdeführer verletzt. Dass sich die Vorinstanz mit dem Entschädigungsgesuch nicht auseinandersetze, sei angesichts des anspruchsvollen, langdauernden und aufwändigen vorinstanzlichen Verfahrens schlicht unhaltbar sowie willkürlich und bilde auch eine formelle und materielle Rechtsverweigerung (Urk. 1 S. 3-6). d1) Die Vorinstanz hat sich für die von ihr erwogene Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege keineswegs auf den Entscheid der Kammer vom 20. November 2023 (Berufungsverfahren LZ230044-O betreffend Schuld- neranweisung; Vi-Urk. 121) berufen, sondern auf ihre Verfügung vom 22. Novem- ber 2023 (Vi-Urk. 120). Die vorinstanzliche Erwägung, dass mit dieser Verfügung das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sei, wird in der ganzen Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1), womit es dabei bleibt. Der Beschwerde ist damit der Boden entzogen. d2) Erst in ihrer Ergänzung der Beschwerde vom 17. September 2024 ma- chen die Beschwerdeführer geltend, dass sich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2023 nur auf das Wiedererwägungsbegehren des Beklagten vom 20. November 2023 zum Schuldneranweisungsentscheid vom 31. Oktober 2023 bezogen habe; die Vorinstanz habe sich damit noch gar nicht mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. März 2022 befasst (Urk. 4). Da diese Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist (16. September 2024) eingereicht wurde, ist sie unbeachtlich. Aber auch wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte sie nichts am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geändert: Aufgrund der Begründung für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2023 (es fehle am Rechts- schutzinteresse für das Wiedererwägungsgesuch, weshalb das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sei; Vi-Urk. 120 S. 3) erscheint zwar in der Tat nicht unwahrscheinlich, dass mit dieser Verfügung nur die
unentgeltliche Rechtspflege für das Wiedererwägungsgesuch verweigert, dagegen nicht über die unentgeltliche Rechtspflege für das ganze übrige vorinstanzliche Ver- fahren entschieden wurde. Aber auch diesfalls bleibt es dabei, dass der Beschwer- deführer 2 bis anhin für das vorinstanzliche Verfahren nicht als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten bestellt wurde (das Gegenteil wird jedenfalls nicht geltend gemacht) und damit zumindest derzeit keine Grundlage für eine Honorie- rung als solche besteht. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 17'134.55 (Vi-Urk. 140) auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung ei- nes jeden für den vollen Betrag (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). c)Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den vollen Betrag. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage von Doppeln der Urk. 1 und 4, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'134.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib