Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. Januar 2024
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht,
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltli- che Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. November 2023 (FK220011-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 28. Juni 2023 im Verfahren betreffend Obhut, Unterhalt etc. wurde der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) unter anderem ver- pflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Parteient- schädigung von Fr. 5'169.60 (inkl. 7.7. % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 5/79 S. 31 Dispositivziffer 12). Mit Urteil der beschliessenden Kammer vom 6. Septem- ber 2023 im Verfahren LZ230033-O wurde die vom Beklagten gegen das vorin- stanzliche Urteil vom 28. Juni 2023 erhobene Berufung abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wurde. Die beschliessende Kammer bestätigte die Dispositivzif- fern 2 bis 4 und 6 bis 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. Juni 2023 (Urk. 5/93 S. 13 Dispositivziffer 1). Das Urteil der Kammer vom 6. September 2023 erwuchs in der Folge in Rechtskraft. b) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 ersuchte die unentgeltliche Rechts- vertreterin der Klägerin um Auszahlung der ihr zugesprochenen Parteientschädi- gung von Fr. 5'169.60. Dies mit der Begründung, dass dem Beklagten ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, weshalb die von ihm zu leis- tende Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich erscheine. Sie sei demnach gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich sei für die entsprechende Honorierung die festgesetzte Parteientschädigung bindend (unter Hinweis auf OGer ZH RE180009-O vom 24.08.2018, E. 3.5.3 mit Verweis auf OGer ZH PC140016-O vom 08.09.2014; Urk. 5/95 S. 1). Mit Verfügung vom 8. November 2023 entschied die Vorinstanz, dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin für ihre Bemühungen als unentgelt- liche Rechtsvertretung eine Honorarzahlung von Fr. 5'169.60 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet werde. Die Vorinstanz wies dabei auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin (Urk. 5/97 S. 2 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass mit der Zahlung gemäss Dispositivziffer 1 der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 gemäss Urteil des Be-
zirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2023 bzw. gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 6. September 2023 im Verfahren der Parteien auf den Kan- ton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kan- tons Zürichs, übergehe (Urk. 5/97 S. 3 Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz erwog dazu, die der unentgeltlich prozessführenden Partei zugesprochene Parteient- schädigung seitens der Gegenpartei gehe dem Anspruch auf Entschädigung für anwaltliche Bemühungen durch den Staat vor, es sei denn, die Parteientschädi- gung sei von der Gegenpartei uneinbringlich (unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da dem Beklagten im Verfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, sei die Uneinbringlichkeit ausreichend nachgewiesen. Dem- nach sei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten. Mit der Zah- lung gehe der Anspruch auf Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 auf den Kanton Zürich über (unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO; Urk. 5/97 S. 2 E. 2). Der (rechtskräftige) Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache sei auch für die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend. Materiell handle es sich um denselben Entscheid, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden könne (unter Hinweis auf OGer ZH PC140016-O vom 08.09.2014, OGer ZH LY120046-O vom 21.02.2013; Urk. 5/97 S. 2 E. 3). c) Innert Frist erhob der Beklagte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2023 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung (Urk. 1). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde in der Folge an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 1-A). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 informierte die be- schliessende Kammer die Klägerin darüber, dass der Beklagte Beschwerde ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2023 erhoben habe. Dem Beklagten wurde eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 4). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-98). 2. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerde aus, die Kosten seien zu hoch; er könne diese nicht bezahlen. Die Kosten von Fr. 5'169.60 für die unent- geltliche Rechtsvertreterin der Klägerin finde er ungerecht. Er müsse bereits den Betrag für das Obergericht bezahlen. Diese zusätzlichen Kosten seien nicht ge-
rechtfertigt. Zudem zahle er für seine zwei Kinder die Alimente. Ferner werde sein Lohn gepfändet. Den Betrag der angefochtenen Verfügung könne er unmöglich übernehmen. Deshalb bitte er darum, den Betrag nochmals zu überdenken und zu stornieren (Urk. 1). b) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanfor- derungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelin- stanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig. Der Beklagte unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift, sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzu- setzen. Zum wesentlichen Element der vorinstanzlichen Ausführungen, dass der (rechtskräftige) Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache auch für die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend sei, äussert er sich in seiner Eingabe nicht. Eine genügende Auseinan- dersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen ist seiner Beschwerdeschrift demnach nicht zu entnehmen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre diese aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen. Gemäss obergerichtlicher Praxis präjudiziert die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung die Höhe der (sub- sidiären) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der obsiegenden Partei (Art. 122 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verbindlich (vgl. OGer ZH PC140016- O/Z02 vom 08.09.2014, E. 4.1 und E. 4.2; OGer ZH RZ130005-O vom 24.01.2014, E. 4.b-c), zumal sich sowohl die Parteientschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZPO als auch die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO nach denselben Grundlagen bestimmt (§ 23 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 AnwGebV; Urk. 5/79 S. 26). Eine fehlerhafte Bemessung des Entschädigung wird vom Beklagten denn auch nicht geltend gemacht. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht verfügt, dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Honorarzahlung von Fr. 5'169.60 inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer auszurichten sei, denn dieser Betrag wurde – wie vorstehend ausge- führt – von der Vorinstanz bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2023 festgelegt (Urk. 5/79). 3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die der unent- geltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'169.60 dem Kanton Zürich erst dann zu vergüten hat, wenn er da- zu über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dem Beklagten wurde vorin- stanzlich mit Verfügung vom 28. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt (Urk. 5/79 S. 26 Dispositivziffer 1). 4. Der Beklagte unterliess es im Beschwerdeverfahren, ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantra- gen. Die dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt demnach nicht weiter für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Aus folgenden Gründen hätte das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren hin- gegen ohnehin nicht gutgeheissen werden können. Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdever- fahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen gewesen wäre. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
Diese sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie der Doppel der Urk. 3/1-2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'169.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lm