Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 16. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (Prozess-Nr. FK220070-L)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer stand seit dem 19. Mai 2022 vor dem Bezirksgericht Zürich (Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange. Am 20. Mai 2022 erliess der Beschwerdegegner vorsorgliche Massnahmen (Urk. 3/5, berichtigt mit Verfügung vom 23. Mai 2023 [Urk. 3/7]). Die von den Kindeseltern anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 12. Juli 2022 geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorglicher Obhutszuteilung und Be- suchsrecht (Urk. 3/35) wurde vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. August 2022 genehmigt (Urk. 3/43) und mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 abgeändert (Urk. 3/75). Am 9. Januar 2023 wurde die Hauptverhandlung durchge- führt (Prot. I S. 43 ff.). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob der Beschwerde- führer Berufung gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022, auf welche die be- schliessende Kammer mit Beschluss vom 7. Februar 2023 nicht eintrat (Urk. 3/106). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2023 nicht ein (Urk. 3/116). Mit am 14. Feb- ruar 2023 bei der Post aufgegebenem Schreiben erhob der Beschwerdeführer ei- ne Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche die beschliessende Kammer mit Ur- teil vom 20. April 2023 abwies (Urk. 3/128). Am 2. Juni 2023 erliess der Be- schwerdegegner sein Urteil (Urk. 3/131), welches am 9. Juni 2023 an die Parteien versandt wurde (Prot. II S. 2). 2. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2023 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 1). Diese wurde mit der Eröffnung des Urteils vom 2. Juni 2023 gegenstandslos, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), zumal ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung (un- rechtmässige Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 45 ff.). 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrie- ben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: st