Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 10. März 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, lic. iur., Beschwerdegegner
sowie
C._____, Klägerin 2 und Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____,
betreffend Unterhalt (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten
Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Februar 2023 (FK210101-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin 1 (Tochter der Verfahrensbeteiligten und des Beschwerdeführers) im vor- instanzlichen Verfahren betreffend Kindesunterhalt auf Fr. 5'620.– fest, wobei sie festhielt, eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags bei den Kindesel- tern bleibe vorbehalten (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 5/75 S. 2 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2023 persönlich "Einsprache" (Urk. 1), welche als Beschwerde entgegengenommen wurde. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-89). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar. Dement- sprechend ist in einem solchen Fall keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvor- aussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).
2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder Anträge noch eine Be- gründung. Vielmehr führt der Beschwerdeführer bloss aus, er wolle die Verfügung mit seinem in den Ferien weilenden Anwalt besprechen. Er bitte daher um eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Sofern dies nicht möglich sei, lege er Einspruch ein (Urk. 1). Damit genügt die Eingabe vom 22. Februar 2023 den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerde- schrift ist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 321 ZPO; vgl. be- reits Urk. 4). 3. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (vgl. Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit kumulativ voraus, dass die Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die vorliegende Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägun- gen). 4.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'218.20 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 10. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: ya