Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ220012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. Januar 2023
in Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur
betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Oktober 2022 (FK220031-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 stellte das Bezirksgericht Winter- thur (Vorinstanz) fest, dass der Kläger nicht der Vater der von der Beklagten 2 geborenen Beklagten 1 sei, erhob keine Gerichtskosten und sprach keine Partei- entschädigungen zu (Urk. 35 = Urk. 39). Mit gleichzeitiger Verfügung wurden die Gesuche des Klägers und der Beklagten 2 um Leistung von Prozesskostenvor- schüssen, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, als ge- genstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 35 = Urk. 39, S. 8). b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 15. Dezember 2022 frist- gerecht (vgl. Urk. 36: Zustellung am 6. Dezember 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 38 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, im Geschäft Nr. FK220031-K aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer als Kläger im Verfahren betreffend An- fechtung Vaterschaft (Geschäfts Nr. FK220031-K) am Bezirksgericht Winterthur die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Es seien die Akten aus dem Verfahren FK220031-K vor dem Bezirksge- richt Winterthur beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Urk. 44). 2. a) Im vorinstanzlichen Verfahren auf Anfechtung der Ehelichkeits- vermutung machten alle drei Verfahrensbeteiligten geltend, dass der Kläger nicht der Vater der von der Beklagten 2 geborenen Beklagten 1 sei, und ein von der Beklagten 2 eingereichtes Abstammungsgutachten bestätigte dies (Urk. 39 S. 2- 6). Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz zusammen- gefasst, das vorliegende Verfahren sei nicht streitig geführt worden. Die Interes- senlage mit berechtigten Anliegen aller drei Verfahrensbeteiligten unterscheide sich damit deutlich von derjenigen bei einem streitigen Verfahren und auch von
derjenigen bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insgesamt rechtfertige es sich da- her, von der Erhebung einer Entscheidgebühr und der Zusprechung von Partei- entschädigungen abzusehen. Kosten nach Art. 95 ZPO seien im vorliegenden Verfahren keine entstanden (Urk. 39 S. 7 f.). Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die übereinstimmenden Positionen der Parteien seien nicht aussichtslos gewesen. Aufgrund der Besonderheit dieses Verfahrens und der resultierenden Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen erscheine es angemessen, die Gesuche um Leistung von Prozesskostenvor- schüssen, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung von unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen, als gegenstandslos abzu- schreiben (Urk. 39 S. 6 f.). b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren seien ihm Anwaltskosten entstanden und es sei ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden, obwohl er obsiegt habe; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei damit nicht gegenstandslos geworden, sondern er habe ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Gutheissung. Die vorinstanzliche Abschreibung zufolge Gegen- standslosigkeit stelle offensichtlich eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Er sei mittellos und im vorinstanzlichen Verfahren dringend auf anwaltliche Unterstüt- zung angewiesen gewesen. Da sodann sein Rechtsstandpunkt begründet gewe- sen sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren erfüllt und sei ihm diese zu ge- währen (Urk. 38 S. 3 ff.). c) Im vorinstanzlichen Verfahren war der Kläger anwaltlich vertreten und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sind Teil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 24. Oktober 2022 vorab das Rechtsbegehren des Klägers gutgeheissen, sodann auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet sowie festgestellt, dass keine (Gerichts-) Kosten entstanden seien, und schliesslich keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (Urk. 39 Urteilsdispositiv-Ziffern 1-3; diese Entscheide sind unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen). Nachdem dem
Kläger keine Gerichtskosten auferlegt wurden, ist korrekt, dass dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos wurde (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Nicht gegenstandslos wurde es jedoch hin- sichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; diesbezüglich wäre es nur dann obsolet, wenn dem Kläger eine (einbringliche) Parteientschädigung zuge- sprochen worden wäre. Demgemäss erweist sich die Beschwerde des Klägers gegen die Abschreibung seines Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als begründet. d) Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Kumulati- ve Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sind Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO), Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechts- begehren (Art. 117 lit. b ZPO) und Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Darüber hat die Vorinstanz (infolge der Abschreibung des Gesuchs) keinen Entscheid gefällt, der im Beschwerdeverfahren überprüft werden könnte. Insbesondere kann die Mittellosigkeit des Klägers aufgrund seiner Darlegungen vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 5-8) und der wenigen eingereichten Unter- lagen (Urk. 3/5-9) nicht ohne weiteres als glaubhaft gemacht angesehen werden. So wird ein Einkommen von rund Fr. 2'200.-- und ein Bedarf von rund Fr. 4'700.--, je pro Monat, behauptet (Urk. 1 S. 6; ebenso in der Beschwerde, Urk. 38 S. 6), ohne aber darzulegen, wie das so resultierende Manko von rund Fr. 2'500.-- pro Monat gedeckt werden soll; auch die Vermögenssituation ist mit einem einzigen, unvollständigen Bankauszug (vgl. Urk. 3/9) keineswegs liquid dargestellt. Eine Ergänzung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (Art. 326 ZPO). e) Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv- Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, soweit damit das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgeschrieben wurde, und die Sache zum Entscheid über dasselbe an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt die unentgeltliche Rechts- pflege in einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem grundsätzlich unterliegen- den Beschwerdegegner (Kanton Zürich) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Einfachheit halber sind jedoch keine Gerichtskosten zu erheben. b) Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Kläger für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (Mehrwertsteuer in- begriffen) zu bezahlen. c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, mittellos zu sein, hat jedoch für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 38). Ein solches wäre ohnehin durch die Umstände, dass dem Kläger keine Gerichtskosten auferlegt und ihm eine (offensichtlich einbringliche) Parteient- schädigung zugesprochen wurde, gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventuali- ter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, der Beklagten 2 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventuali- ter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten), des Klägers wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben." Die Sache wird zu neuem Entscheid über das Gesuch des Klägers um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zürich, 30. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo