Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Bezirksgericht Zürich - Einzelgericht,
sowie
X._____, lic. iur., Beschwerdegegnerin 2
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Mai 2022 (FK200016-L) ____________________
Erwägungen: 1. a) In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) betreffend Betreuung und Unterhalt war die Beschwerdegegnerin 2 bis zu ihrer Entlassung unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers (vgl. Urk. 199/5). Sie wurde mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2021 für ihre bisherigen Leistungen und Auslagen entschädigt (vgl. Urk. 199/3 Erw. 3). Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 sprach ihr die Vorinstanz eine (weitere) Entschädi- gung von Fr. 5'123.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Urk. 182 = Urk. 197). b) Gegen diese ihm am 31. Mai 2022 zugestellte (Urk. 183/1) Verfügung erhob der Kläger gleichentags und damit fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 196 S. 2): "Rücknahme der Entschädigung an RA X._____" Dies ist ohne weiteres als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Nicht-Zusprechung einer weiteren Entschädigung an die Beschwerde- gegnerin 2 zu verstehen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt sich aus der Gebühr und aus den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Streitwert, nach der Verantwortung der Rechtsvertretung, nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung und nach der Schwierigkeit des Falls (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 der An- waltsgebührenverordnung [AnwGebV]). Soweit sich die Gebühr nach dem Zeit- aufwand richtet, beträgt sie grundsätzlich Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Mandat als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht bzw. schlecht erfüllt. Er bringt dazu vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe "krasse Falschinformation aufgestellt", ihn vielfach spät informiert bzw. von Ende Novem-
ber 2021 bis Anfang Januar 2022 gar nicht, habe den Fall nicht seriös bearbeitet, seine Grundrechte gegenüber der Anwältin der Prozessgegnerin nicht gewahrt und verteidigt und ihr Mandat niedergelegt, ohne den Prozess zu Ende geführt zu haben. So habe er ab anfangs Januar 2022 trotz des Bestehens der Rechtsver- tretung selber tätig werden müssen, um an die nötigen Informationen etc. zu ge- langen (Urk. 196 S. 2-3). c) Unentgeltliche Rechtsvertretungen werden für ihre Tätigkeiten (im Inte- resse der Klientschaft) entschädigt, dagegen nicht für einen erzielten Erfolg. Ob die Beschwerdegegnerin 2 für den Kläger die von ihm erwarteten oder erhofften Ergebnisse erzielt hat oder nicht, ist daher für ihre Entschädigung von vornherein nicht relevant. Im Übrigen enthalten die Beschwerdevorbringen des Klägers bloss allgemeine Vorwürfe: Welche Falschinformationen (mit welcher Relevanz) aufge- stellt worden sein sollen, welche Folgen späte Informationen gehabt haben sollen, inwiefern das Mandat nicht seriös bearbeitet worden sein soll und inwiefern wel- che Grundrechte nicht gewahrt worden sein sollen, bleibt im Dunkeln. Der Kläger trägt nicht vor, welche konkreten Tätigkeiten mit welchem Zeitaufwand nicht not- wendig bzw. entschädigungsberechtigt gewesen sein sollen. Darauf kann daher nicht weiter eingegangen werden. Die Entlassung der Beschwerdegegnerin 2 als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ist schliesslich nicht in der angefoch- tenen Verfügung erfolgt und kann damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren überprüft werden. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als of- fensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'123.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 196 S. 3). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 196, 198 und 199/3-5, je ge- gen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LZ220017-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'123.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo