Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
sowie
1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. April 2022 (FK210017-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von D._____ und C.. Mit Eingabe vom 16. November 2021 (Urk. 5/2) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhaltsbeiträge für D. und C._____ sowie betreffend weitere Kinderbe- lange anhängig. In prozessualer Hinsicht verlangte die Klägerin die Edition be- stimmter Unterlagen betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beklag- ten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; vgl. Urk. 5/12 S. 3 E. 1). Die Vo- rin stanz nahm die Klageschrift der Klägerin als begründete Klage im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO entgegen (Urk. 5/12 S. 6 E. 4.1). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz dem Beklagten je eine Frist von 20 Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift vom 16. November 2021 und um Belege über seine aktuelle Ein- kommens- und Vermögenssituation samt Verzeichnis einzureichen (Urk. 5/12). Der Beklagte beantragte in der Folge mit Eingabe vom 8. März 2022 unter anderem, es sei das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin sowie auf die Frage der fehlen- den gültigen Klagebewilligung der Kindsmutter als Klägerin zu beschränken (Urk. 5/17 S. 2). Mit Verfügung vom 11. April 2022 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 5/20 S. 12 = Urk. 2 S. 12): " 1. Die Einrede der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin und die Einrede der fehlenden gültigen Klagebewilligung werden abgewiesen, und es wird auf die Klage eingetreten.
b) Mit Eingabe vom 21. April 2022 erhob der Beklagte innert Frist Be- schwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 11. April 2022 (Geschäfts-Nr. FK210017-G) der Vorinstanz aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Sodann stellte er folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 3): " 1. Es seien das Berufungs- und Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 11. April 2022 (Geschäfts-Nr. FK210017-G) der Vorinstanz ange- setzten Fristen abzunehmen und festzustellen, dass diese Fristen nicht zu laufen begonnen haben."
Gleichentags erhob der Beklagte gegen die Verfügung vom 11. April 2022 innert Frist ebenfalls Berufung, wobei er folgende Anträge stellte (LZ220016-O: Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 11. April 2022 (Ge- schäfts Nr. FK210017-G) der Vorinstanz aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage vom 16. November 2021 nicht einzutreten. eventualiter: Es sei die Klage für den Fall, dass auf sie eingetreten wird, abzu- weisen.
Auch im Berufungsverfahren stellte der Beklagte den prozessualen Antrag, es seien das Berufungs- und Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen (LZ220016-O: Urk. 1 S. 3). c) Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022 nahm die Vorinstanz dem Be- klagten die mit Verfügung vom 11. April 2022 (Dispositivziffern 2 und 3) angesetz- ten Fristen einstweilen ab (Urk. 5/26). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-32). e) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist. 2. Da die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022 dem Beklag- ten die in den Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung angesetzten Fristen einstweilen abgenommen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 3. a) Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind unbe- strittenermassen (Urk. 1 S. 4 Rz. 2) prozessleitender Natur. Gegen prozessleiten- de Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhal- tung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnli- cher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift zum nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil aus, ohne Anfechtung und Aufhebung der Dispositivzif- fern 2 und 3 werde er gezwungen, den Unterhaltsprozess weiterzuführen, obwohl er nach Art. 237 Abs. 2 ZPO gehalten und berechtigt sei, den Zwischenentscheid über die beiden Einreden jetzt selbstständig anzufechten. Eine spätere Anfech- tung zusammen mit dem Endentscheid sei ausgeschlossen. Mit der Weiterfüh- rung des Unterhaltsverfahrens gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 werde sein Recht nach Art. 237 Abs. 1 ZPO beschnitten, mittels abweichender oberinstanzli- cher Beurteilung einen sofortigen Endentscheid herbeizuführen, um damit einen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand zu sparen. Ohne Anfechtung mittels Be- schwerde wäre er daher gezwungen, ein aufwendiges – und letztlich unnötiges – Behauptungs- und Beweisverfahren auf sich zu nehmen, wodurch ihm als tat- sächlicher Nachteil ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand entstünde. Die Vo- raussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sei daher erfüllt (Urk. 1 S. 7 lit. E). c) Wie vorstehend erläutert, hat der Gesetzgeber die selbstständige Anfech- tung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden sollte. Der Ausschluss der Beschwerde
ist daher in Bezug auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die gesetzliche Regel, deren Zu- lässigkeit die Ausnahme. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Be- schwerde führenden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich er- schwert und verschlechtert wird. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfü- gung zuzulassen (vgl. etwa OGer ZH RB130002-O vom 21.03.2013, E. II.4.2 m.w.H.). Im Falle seines Obsiegens kann der Beklagte von der Klägerin eine Par- teientschädigung beanspruchen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgeblichen Tarifen festgesetzt, und der Beklagte könnte seine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Daran ändert auch nichts, dass durch eine allfällige Gutheissung der Berufung LZ220016-O durch die beschlies- sende Kammer sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden würde. Inwieweit ein anderer nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn das vorin- stanzliche Verfahren im Sinne der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung trotz hängigem Berufungsverfahren fortgesetzt wird, ist nicht ersicht- lich. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach nicht einzutreten. 4. Da auf die Beschwerde des Beklagten mit diesem Beschluss nicht einzu- treten ist, ist sein prozessualer Antrag um Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit dem Berufungsverfahren LZ220016-O obsolet. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
Zürich, 1. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lm