Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Vaterschaft und Unterhalt Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. November 2021 (FK210040-K) Erwägungen: 1. a) Am 21. Juli 2021 reichte die Beiständin der Klägerin beim Be- zirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft
und Unterhalt ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2021 ordnete die Vorinstanz die Einholung eines DNA-Gutachtens zur Abklärung der Vaterschaft des Beklagten an (Vi-Urk. 17) und mit Schreiben vom 20. September 2021 erteilte sie dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich einen entsprechenden Auftrag (Vi-Urk. 19). Dieses teilte am 3. November 2021 mit, dass beide Parteien dem Termin für eine Speichelentnahme ferngeblieben seien (Vi-Urk. 28). Mit Ver- fügung vom 17. November 2021 ordnete die Vorinstanz an (Urk. 2): 1. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich wird aufgefordert, die Parteien je zu einem neuen Termin für einen Wangenschleimhaut- abstrich vorzuladen. 2. Die Mutter der Klägerin (A._____) resp. die Beiständin werden aufge- fordert, die Klägerin unter Mitnahme eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte etc., eventualiter [bei Fehlen eines amtliche Ausweises] Geburtsurkunde) zum Termin des Wangenschleimhautabstrichs mitzu- bringen, zu welchem sie durch das Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich aufgeboten werden. Der Beklagte wird angewiesen, sich unter Mitnahme eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte etc.) einem Wangenschleimhautab- strich zu unterziehen, zu welchem er durch das Institut für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich aufgeboten wird. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein Wangenschleimhautabstrich nicht vorgenommen werden kann, wird die sofortige Durchsetzung durch das zuständige Gemeindeammannamt unter Einsetzung der ge- eigneten Mittel angeordnet. Für den Fall, dass der Beklagte dem Aufgebot zum Wangenschleim- hautabstrich keine Folge leisten sollte, wird die sofortige Zuführung durch die Kantonspolizei Zürich angeordnet. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich wird ersucht, dem Gericht mitzuteilen, wenn eine der beteiligten Personen (Klägerin / Be- klagter) dem Aufgebot zum Wangenschleimhautabstrich unentschuldigt keine Folge leistet. 3. [Schriftliche Mitteilungen] 4. [Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde, Frist 10 Tage] b) Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin am 30. November 2021 frist- gerecht (vgl. Urk. 32) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge bei persönlicher Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin [als solche wurde das 'Bezirksgericht Winterthur, Ersatzrichterin A. Ochsner' bezeichnet]."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeschrift wurde von Dr. iur. Y._____ verfasst. Die- ser hatte sich im vorinstanzlichen Verfahren als anwaltlicher Vertreter der Mutter der Klägerin sowie der Klägerin bezeichnet (Vi-Urk. 26) und eine von der Mutter der Klägerin unterzeichnete Vollmacht eingereicht (Vi-Urk. 7). Bereits die Vo- rinstanz teilte Dr. Y._____ mit, dass er mangels Eintrag im Anwaltsregister und zufolge Bereitschaft zum Tätigwerden in einer unbestimmten Zahl von Fällen nicht als Rechtsvertreter der Mutter der Klägerin agieren könne bzw. dürfe (Vi-Urk. 8). Für das Beschwerdeverfahren braucht die Vertretungsbefugnis nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeschrift kein Vertretungsverhältnis anführt (Urk. 1 S. 1) und (auch) von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet ist (Urk. 1 S. 3). b) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, eine aufschiebende Wirkung sei nicht verfügt worden; damit gebe es auch keine solche und deshalb sei das Institut für Rechtsmedizin darüber zu unterrichten, dass bis zum Entscheid über die Beschwerde keinerlei Untersuchungshandlungen stattfinden dürften (Urk. 1 S. 2). Dies ist unrichtig. Eine Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, d.h. der angefochtene Entscheid ist vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Ob dieses Beschwerdevorbringen daher als (sinngemäs- ses) Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu interpretieren wäre, kann offenbleiben, denn zufolge des heutigen Endentscheids wäre es obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Angefochten werden kann dabei allerdings nur das Dispositiv des Entscheides, d.h. es kann – einfach gesagt – nur das angefochten werden, was im angefochtenen Entscheid tatsächlich entschieden wurde. b) Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde die vor- instanzliche Erwägung, dass die "Klägerin" ein Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt anhängig gemacht habe; die Klägerin lebe nämlich glücklich bei ih-
rer mündigen und voll urteilsfähigen Mutter, der Beschwerdeführerin. Ob der Be- klagte mit der Einholung eines DNA-Gutachtens einverstanden sei, könne sie (die Beschwerdeführerin) nicht beurteilen, da ihr trotz Aufforderung keine Aktenein- sicht gewährt worden sei. Tatsächlich sei der mutmassliche Vater an einer Fest- stellung der Vaterschaft in keiner Weise interessiert, werde dieser hierzu von der Vorinstanz trotz Aufforderung nicht angehört, komme die Beschwerdeführerin oh- ne irgendwelche Unterstützungsleistungen des Beklagten sehr gut zurecht und könne der mittellose Beklagte dafür ohnehin nicht aufkommen. Diese notwendi- gen Faktoren einer notwendigen Interessenabwägung lasse die Vorinstanz völlig vermissen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (Urk. 1 S. 2 f.). c) Die Beschwerdeführerin wendet sich damit im Kern gegen die Anord- nung eines DNA-Gutachtens (und eigentlich schon gegen das Gerichtsverfahren als solches; vgl. auch Urk. 3/1, mit welcher sie die "Sistierung" des vorinstanzli- chen Verfahrens verlangt). Darüber wurde jedoch nicht in der angefochtenen Ver- fügung vom 17. November 2021 entschieden. Die Einholung eines DNA- Gutachtens wurde, wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), in der Verfügung vom 17. September 2021 angeordnet (Vi-Urk. 17). Gegen diese wurde kein Rechtsmit- tel ergriffen (die Eingabe von Dr. Y._____ vom 15. Oktober 2021 [Vi-Urk. 23] war nicht als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten, da bereits zuvor Dr. Y._____ dessen fehlende Vertretungsbefugnis mitgeteilt worden [Vi-Urk. 8] und die zehntägige Beschwerdefrist offensichtlich bereits abgelaufen war [vgl. Vi- Urk. 18: Zustellung am 23. September 2021]). Die Einholung des DNA- Gutachtens kann damit nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Die in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2021 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen als solche werden dagegen beschwerdeweise nicht beanstandet. d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den.
e) Bloss ergänzend ist auf den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. November 2020 hinzuweisen. Mit diesem wurde in Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Bei- ständin der Klägerin zur Einreichung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt beauftragt und legitimiert (Vi-Urk. 2/1; auch die Substitutionsbefug- nis ergibt sich aus diesem Entscheid). Die Einleitung des vorinstanzlichen Verfah- rens war somit der Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin entzogen und die Beiständin der Klägerin hat dasselbe zu Recht eingeleitet. 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerde- gegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-2 (Urk. 1 und 3/1 mit abgedeckter Ad-
resse der Beschwerdeführerin und der Klägerin), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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