Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ210008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich,
betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Mai 2021 (FK210047-L)
Erwägungen: 1. a) Am 6. April 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Anfechtung seiner Vaterschaft betreffend die in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Kinder ein (Vi-Urk. 1). Nach Aufforderung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'200.-- (Vi-Urk. 3) stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab und setzte dem Kläger erneut eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger am 17. Mai 2021 (Postaufgabe) fristge- recht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich beantrage die Verfügung der Vorinstanz abzulehnen und die unentgeltli- che Prozessführung gutzuheissen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was
im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzie- rung verfügt und andererseits ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen; beides muss erfüllt sein (Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klä- gers um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sowohl die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei als auch die Klage aussichtslos erscheine. Zur Mittellosigkeit erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Umstand, dass der Kläger IV- und EL-Bezüger sei, vermöge für sich alleine die Mittellosigkeit noch nicht ausreichend glaubhaft zu machen, denn damit sei noch nichts über die gesamten Einkünfte gesagt oder über ein allfälliges Vermögen, welches in einem gewissen Umfang den Bezug von EL nicht ausschliesse. Sodann habe der Kläger auch seinen Bedarf nicht dargelegt und belegt (Urk. 2 Erw. 3.3). Zur Aussichtslosigkeit erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Vater- schaftsvermutung könne innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit der Geburt an- gefochten werden. Danach könne die Frist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederhergestellt werden, und auch dann sei die Klage grundsätzlich in- nert Monatsfrist seit Wegfall des wichtigen Grundes einzureichen. Die Frist von fünf Jahren sei längst abgelaufen und der Kläger habe weder das Vorliegen eines wichtigen Grundes dargelegt noch das unverzügliche Handeln nach Wegfall des- selben. Dass er erst bei der Überprüfung der IV-Rente erfahren habe, dass er zwei Söhne habe [der zweite Sohn kam ca. eine Woche nach Erlass des Schei- dungsurteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. Juli 2003 zur Welt; Vi-Urk. 2], sei unglaubhaft, da er bereits im November 2006 eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft dieses zweiten Sohnes eingereicht habe. Die weitere Behauptung, dass sich vor einiger Zeit auch noch ein Herr aus B._____ [Land in Europa] bei ihm gemeldet und mitgeteilt habe, dieser sei der Vater beider Söhne, sei nicht nur völlig unsubstantiiert, sondern lasse darauf schliessen, dass dieses Telefonat auch schon eine Weile her sei und der Kläger somit die Klage nicht so rasch als möglich eingereicht habe (Urk. 2 Erw. 3.4).
c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der Mittellosigkeit sinngemäss geltend, entgegen der Vorinstanz belege der Bezug von Ergänzungs- leistungen die Mittellosigkeit genügend. Um EL beziehen zu können, müsse der Umstand eines ungenügenden Einkommens gegeben sein; ansonsten würden keine EL gewährt (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass damit der Erwägung der Vorinstanz, wo- nach Ergänzungsleistungen auch dann bezogen werden könnten, wenn ein ge- wisses Vermögen vorhanden sei, nicht widersprochen wird. Es bleibt somit dabei, dass der Kläger nicht einmal konkret behauptet hat, dass er über kein relevantes Vermögen verfüge. Die weitere Erwägung der Vorinstanz, wonach der Kläger auch seinen Bedarf nicht dargelegt und belegt habe, wird nicht konkret bean- standet. Die erst im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Belege (Urk. 4/1-4) können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erw. 2.a). d) Der Kläger macht sodann in seiner Beschwerde hinsichtlich der Aus- sichtslosigkeit im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er bereits 2006 eine Anfechtungsklage eingereicht habe. Das könne vielleicht auch daran liegen, dass er in dieser Zeit mit einer alkoholabhängigen Partnerin zusammen gewesen sei und es ziemlich hektisch zugegangen sei. Bei der Über- prüfung der IV sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er zwei Söhne habe. Nachdem er dies erfahren und einen Anruf vom Vater der Söhne erhalten habe, habe er erst einmal den Kontakt zur Kindsmutter gesucht. Leider habe die- se jegliche Lösungsvorschläge abgelehnt, sodass er letztendlich nur noch auf diesem Weg zu seinem Recht kommen könne (Urk. 1). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Einreichung der Anfechtungskla- ge am 24. November 2006 (Postaufgabe) aktenmässig belegt ist (Vi-Urk. 3/1; die Unterschrift auf diesem Dokument entspricht der Unterschrift auf Vi-Urk. 1). So- dann wird die vorinstanzliche Erwägung, wonach zu schliessen sei, dass das an- gebliche Telefonat schon eine Weile her sei und der Kläger somit die Klage nicht so rasch als möglich eingereicht habe, nicht nur nicht konkret beanstandet, son- dern sogar noch bestätigt, indem der Kläger vorträgt, er habe erst einmal den Kontakt zur Kindsmutter gesucht.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen ge- wesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt, wie erwähnt (oben Erw. 2.a), auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/1-4, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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