Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ210007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht,
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Wechsel unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Mai 2021 (FK200046-L)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und die Beklagte sind die Eltern der im tt. 2019 gebo- renen Verfahrensbeteiligten. Am 2. Mai 2020 reichte der Kläger beim Bezirksge- richt Zürich eine Klage mit dem Ziel einer alternierenden Obhut und einer hälftigen Betreuung der Verfahrensbeteiligten ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. August 2020 wurde (u.a.) der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Vi- Urk. 37). Mit Eingabe vom 26. April 2021 ersuchte Rechtsanwältin X._____ sinn- gemäss um ihre Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten (Vi-Urk. 82). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 84 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Beklagte persönlich am 14. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "Ich beantrage, dass die Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 5. Mai 2021 aufgehoben wird und das Gesuch um Entlassung meiner unentgeltli- chen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gutgeheissen wird, sowie das ich neu von Rechtsanwalt Herr Y._____, ... [Adresse] als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand, rechtlich betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange vertreten werde. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten der Gegenpartei." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwerde-
instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine unentgeltliche Rechts- vertretung stelle die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar. Eine bestellte un- entgeltliche Rechtsvertretung habe das Mandat grundsätzlich bis zum Ende des Prozesses zu führen. Eine mittellose Partei habe keinen Anspruch auf Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung; ein Wechsel könne indessen dann bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen unentgeltlicher Rechtsvertretung und Partei im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden sei; gewisse Un- stimmigkeiten seien indessen in Kauf zu nehmen. Rechtsanwältin X._____ habe ihr Entlassungsgesuch damit begründet, dass die Beklagte sich dazu entschieden habe, sich neu durch Rechtsanwalt Y._____ vertreten zu lassen; sie ersuche das Gericht, dies zu gewähren, zumal sie aktuell einer sehr hohen Arbeitslast ausge- setzt sei. Diese Gründe würden nach dem Gesagten für die Entlassung als un- entgeltliche Rechtsbeiständin nicht ausreichen. Dazu sei auf den 1. Juli 2021 be- reits zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen worden und ein Anwalts- wechsel mitten in der Hauptverhandlung erscheine auch aus prozessökonomi- schen Gründen nicht angezeigt. Das Entlassungsgesuch sei daher abzuweisen, wobei es der Beklagten unbenommen bleibe, Rechtsanwalt Y._____ auf eigene Kosten zu mandatieren (Urk. 2 S. 3 f.). c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie bei ihr nicht nachgefragt ha- be, ob das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin zerstört sei und warum sie das Mandat beendet habe (Urk. 1 S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung durch das Gericht bestellt wird und auch nur durch das Gericht wieder entlassen werden
kann. Die Beklagte war und ist damit im vorinstanzlichen Verfahren durch ihre un- entgeltliche Rechtsbeiständin vertreten. Diese hat das Entlassungsgesuch gestellt und hat sich darin zu den Gründen für die gewünschte Entlassung äussern kön- nen. In dieser Konstellation bestand keine Veranlassung oder Pflicht des Ge- richts, die Beklagte auch noch persönlich anzuhören. d) Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde sodann im Wesentlichen dar, dass und wieso schwere Spannungen zwischen ihr und ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin entstanden seien, dass das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört sei und dass die Weiterführung des Mandats für sie unzumutbar sei (Urk. 1 S. 1-2). Alle damit verbunden Behauptungen – kurzfristige oder nicht eingehaltene Besprechungstermine, verfahrensverzögernde Fristerstreckungen, Verhandlungs- termin an ihrem Geburtstag, fehlende Rückendeckung, zu spät eingereichte Ak- tenstücke, unsorgfältige Mandatsführung (vgl. Urk. 1 S. 1-2) – wurden im vo- rinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen. Sie sind damit im Beschwerdeverfah- ren, wie erwähnt, unzulässig (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.a) und können so- mit nicht berücksichtigt werden. e) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, für den Staat würden durch den Anwaltswechsel keine Mehrkosten entstehen. Rechtsan- walt Y._____ verzichte auf die Geltendmachung des Aktenstudiums [gemeint wohl: auf eine Entschädigung des für die Einarbeitung notwendigen Aufwands]. Auch dies sind neue und damit unzulässige Behauptungen. Sie können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. f) Weitere Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9
Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat je- doch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Be- schwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 3. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm