Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ200011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 25. März 2022
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Unterhalt (Parteientschädigung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2020 (FP170056-L)
Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren FP170056-L betreffend Unterhalt mit vorinstanzlicher Verfügung vom 13. April 2017 als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Kindes C., geboren am tt.mm.2014, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter D., bestellt (Urk. 5). Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ist der Vater von C._____ (fortan Kläger). 1.2 Mit Urteil vom 2. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz einen Endentscheid, mit welchem die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger geregelt wurde (vgl. im Einzelnen Urk. 191 Dispositiv-Ziffern 1-3 S. 46 ff.). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen entschied die Vorinstanz mit besagtem Urteil das Folgende (Urk. 191 S. 48): " 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'290.– Dolmetscher Allfällige weitere Auslagen sind vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagen auferlegt. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Klägers eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer von 8% bzw. 7.7%) zu bezah- len." 2.1 Mit Eingabe vom 17. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 190 S. 2): " 1. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 2. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FP170056) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerde- gegners für seine Aufwände als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers im Verfahren FP170056 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 26'774.00 (inkl. Mehrwertsteuer von 8% bzw. 7.7%) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 2. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FP170056) auf- zuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Parteient- schädigung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
3.3 In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen erwogen, dass auch in familienrechtlichen Verfahren bei einer Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gesichtspunkte des Obsiegens und Unterliegens nicht gänzlich ausser Acht gelassen würden. Vielmehr erlaube die Bestimmung, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien und ein sehr un- gleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass – aus- gehend von den Parteianträgen im vorinstanzlichen Verfahren – der Kläger zu über 80% unterliege. Im Weiteren lägen auf Seiten des Beklagten keine ausge- sprochen guten wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Genauso wenig könne von ei- nem sehr ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnis der Parteien die Rede sein, seien auf Seiten des Klägers doch zweifellos auch die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter miteinzubeziehen. Letztere verfüge seit März 2021 über ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 6'162.– pro Monat und damit über eine höhere Leistungsfähigkeit als der Beklagte, sodass ihr und dem Kläger unter Berücksich- tigung ihrer Bedarfe und der Unterhaltsbeiträge ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'326.– verbleibe. Demgegenüber resultiere beim Beklagten aktuell bzw. be- reits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nach Deckung seines familienrechtlichen Notbedarfs und Bezahlung der Unterhaltsbeiträge lediglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'175.–. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine es vorliegend unbillig, dem Beklagten die gesamten Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an den unent- geltlichen Rechtsbeistand des Klägers zu verpflichten. Vielmehr sei in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Einbezug der relevanten Gesichtspunk- te eine je hälftige Kostentragung der Parteien angebracht. Dabei sei der Anteil des Klägers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vo- rinstanzliche Verfahren definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Da die Kosten je hälftig von den Parteien zu tragen seien, seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Werde der unentgeltlich prozessfüh- renden Partei keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugespro- chen, sei der unentgeltliche Rechtsbeistand durch den Kanton zu entschädigen.
Entsprechend werde die Vorinstanz über die angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt lic. iur. A., nach Vorlage ei- ner Honorarnote zu entscheiden haben (vgl. zum Ganzen Urk. 237 im Verfahren LZ200037-O E. III.C.4 i.V.m. E. III.B.7.4 und E. IV.2.4). 4. Mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Oktober 2020 und der besagten Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren LZ200037-O ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, zumal der Entscheid über die angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt lic. iur. A., für seine Bemühungen im Verfahren FP170056-L der Vorinstanz obliegt. Das Beschwerdeverfahren ist daher abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren zu verzichten. 5.2 In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil nicht gesagt werden kann, dass seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen wäre; dem Beschwerdegegner nicht, weil seine im Berufungsverfahren geübte Kritik an der vorinstanzlichen Kostenverteilung im Wesentlichen begründet war (vgl. oben E. 3.3 sowie Urk. 237 im Verfahren LZ200037-O E. III.C.2). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'774.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: lm