Late appeal; deadline restoration denied

RZ170008Obergericht02.10.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court dealt with an appeal against an interlocutory decision of the District Court of Bülach denying legal aid and interim measures in a child-support modification case. The appellant also sought restoration of the appeal deadline, arguing that his counsel had been exceptionally overworked. The court held that the deadline had expired on 14 September 2017 and that the appeal filed on 17 September 2017 was late. It found that counsel’s workload did not credibly amount to an excusable default, since the workload had been foreseeable and could have been managed through organization or substitution. The request for legal aid in the appeal proceedings was also denied as the appeal was hopeless. The court did not enter into the appeal and imposed court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 148 Abs. 1 ZPO; Fristwiederherstellung bei Säumnis des Rechtsvertreters wegen Arbeitsüberlastung. Arbeitsüberlastung und Zeitmangel des Anwalts begründen grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund; erforderlich sind aussergewöhnliche, nicht beherrschbare Umstände und die Glaubhaftmachung fehlenden oder bloss leichten Verschuldens. Bei vorhersehbarer Belastung ist die rechtzeitige Organisation des Mandats, namentlich durch Substitution, zumutbar. Art. 321 Abs. 2, 143 Abs. 1 ZPO; eine nach Fristablauf eingereichte Beschwerde ist unzulässig, wenn keine Wiederherstellung gewährt wird. Art. 117 lit. b ZPO; Prozessarmut genügt für die unentgeltliche Rechtspflege nicht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist. Im Beschwerdeverfahren über unentgeltliche Rechtspflege werden Gerichtskosten erhoben; Parteientschädigungen werden nur nach den allgemeinen Kostenregeln zugesprochen (Art. 119 Abs. 6, Art. 106, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ170008-O/U/jo

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 2. Oktober 2017

i n Sachen

A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen die Erstverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2017 (FK160033-C)

Erwägungen: 1. a) Mit Erstverfügung vom 25. April 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und mit Zweitverfügung vom gleichen Datum wies sie die vorsorglichen Mass- nahmebegehren des Klägers zu seiner am 19. Oktober 2016 eingereichten Klage auf Abänderung des Kindesunterhaltes ab (Vi-Urk. 48; nachträglich begründet, Vi- Urk. 63 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 17. September 2017 Beschwerde erho- ben und stellt die Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 25. April 2017 (Geschäfts-Nr.: FK160033-C) aufzuheben und die vorsorglichen Massnahmen dem klägerischen Begehren gemäss zu bewilligen. 2. Der Beschwerdeführer sei für das unter vorstehender Ziffer aufgeführte bezirksgerichtliche Verfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu be- freien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechts- anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Der Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen. 4. Prozessualiter sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." c) Da im Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Erstverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht die Beklagte, sondern der Kanton Zü- rich Beschwerdegegner ist, wurde das vorliegende Verfahren von der Berufung gegen die Zweitverfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen abgetrennt (jene wird unter der Geschäfts-Nummer LZ170016-O geführt). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und i m Berufungsver- fahren LZ170016-O akturiert. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Klä- gers am 4. September 2017 zugestellt (Vi-Urk. 64; Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde- frist endete damit am 14. September 2017 (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die am 17. Sep- tember 2017 zur Post gegebene und am Folgetag beim Obergericht eingegange- ne Beschwerde ist damit verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat mit seiner Beschwerde ein Fristwiederherstellungsge- such gestellt. Der Rechtsvertreter des Klägers begründet dieses im Wesentlichen damit, dass er mit einer unglaublich arbeitsintensiven Woche konfrontiert gewe- sen sei, wie er es in fünfzehn Jahren anwaltlicher Tätigkeit nicht erlebt habe; sei- ne zeitliche Kapazität sei dadurch völlig ausgelastet gewesen. Verhinderung we- gen Arbeitsüberlastung bzw. vollständiger Ausschöpfung der persönlichen Ar- beitsressourcen bilde einen Wiederherstellungsgrund (Urk. 1 S. 2-4; die verschie- denen Termine werden auf S. 2 f. näher substantiiert). c) Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels kann wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Ver- schulden an der Säumnis trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Arbeitsüberlastung und Zeitmangel einer Rechtsvertretung bilden regelmässig – ganz aussergewöhnliche Umstände vorbehalten – keine genügenden Gründe für eine Wiederherstellung; die Rechtsvertretung hat sich rechtzeitig so zu organisieren, allenfalls auch durch Bestellung einer Substitution (was vorliegend aufgrund der eine Substitution zu- lassenden Bevollmächtigung möglich gewesen wäre; vgl. Vi-Urk. 3), dass Fristen gewahrt werden können (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 148 N 9, mit Hinw. auf BGE 99 II 349 E. 4; BK ZPO I-Frei, Art. 148 N 21, m.w.Hinw.; Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2.A 2016, Art. 148 N 18 und 21). Der Rechtsvertreter des Klägers macht zwar geltend, die Arbeitsüberlastung sei ganz aussergewöhnlich gewesen; er macht jedoch nicht einmal geltend (ge- schweige denn glaubhaft), dass die Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorher- sehbar eingetreten wäre. Im Gegenteil datieren die von ihm als Belege für die be- hauptete Arbeitsüberlastung eingereichten Vorladungen bzw. Verhandlungsan- zeigen vom 17. Juli 2017, 17. Mai 2017, 18. August 2017 und 19. Juni 2017 (Urk. 4/2/1-4; die Vorladung vom 28. August 2017 für eine Verhandlung vom 23. No-

vember 2017 ist vorliegend ohne Relevanz, Urk. 4/2/5), womit dem Rechtsvertre- ter des Klägers hinreichend Zeit für eine entsprechende Organisation blieb. Aus der vom Rechtsvertreter des Klägers eingereichten Monatsübersicht für den Sep- tember 2017 (Urk. 4/2/6) ergibt sich sodann keineswegs, dass für die Ausarbei- tung der vorliegenden Beschwerde keine Zeit vorhanden gewesen wäre; so ist beispielsweise am Dienstag, 12. September 2017, überhaupt nichts eingetragen. Der Rechtsvertreter des Klägers macht ohnehin lediglich geltend, dass er in einer Woche (vom 11. bis 15. September 2017) überlastet gewesen sei; dass er die Beschwerde – bei rechtzeitiger Organisation – nicht bereits in der Woche davor (Woche vom 4. bis 8. September 2017) hätte bearbeiten können, macht er nicht geltend. Schliesslich fällt auch auf, dass in der eingereichten Monatsübersicht am 4., 7., 14., 18. und 25. September 2017 jeweils ein Fristablauf eingetragen ist, die am 14. September 2017 endende Frist für die vorliegende Beschwerde jedoch fehlt; dies lässt für die Säumnis, oder allenfalls die zu späte Inangriffnahme der Beschwerdebearbeitung, auch andere Interpretationen als eine Arbeitsüberlas- tung zu. Der Rechtsvertreter des Klägers hat jedenfalls nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Säumnis kein oder ein lediglich leichtes Verschulden trifft. d) Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist abzuweisen und demgemäss auf die Beschwerde zufolge Ver- spätung ni cht ei nzutreten. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgeri chtli cher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 8). Ei n Anspruch auf unentgeltli che Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus-

sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Ein Doppel der Rechtsmittelschrift des Klägers samt relevanten Beila- gen wird der Beklagten im Berufungsverfahren LZ170016-O zugestellt, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Zustellung der gleichen Urkunden abzusehen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri schen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 2. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Schlagwörter

legal aiddeadline restorationlate appealadmissibilitywork overloadcostshopelessness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal deadline should be restored

Extrahierter Entscheid

No restoration was granted because counsel did not credibly show that the missed deadline was due to no fault or only slight fault; workload was not a sufficient excuse.

Extrahierte Begründung

Work overload and lack of time by counsel generally do not justify restoration absent truly exceptional circumstances. The cited calendar entries showed advance notice and some available time, so better organization or substitution was possible.

Kernrechtsfrage

Whether the late appeal should be admitted

Extrahierter Entscheid

The court would not hear the appeal because it was filed after the deadline and no valid restoration ground was shown.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was served on 4 September 2017 and the appeal period expired on 14 September 2017. The appeal was posted on 17 September 2017 and therefore untimely.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was plainly inadmissible for lateness, it was hopeless within the meaning of the legal-aid standard.

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