Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ170007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kri ech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2018 i n Sachen
A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
gegen
betreffend Unterhalt (Ausstand)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 13. Juni 2017 (BV170001-B)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ist der Vater des Klä- gers und Beschwerdegegners 2 (fortan Kläger 2). Mit Schreiben vom 2. April 2014 reichten die Kläger 1 und 2 beim Einzelgericht am Bezirksgericht Andelfingen ge- gen den Beklagten ei ne Unterhaltsklage ein (Urk. 3/2). Im Rahmen dieses Verfah- rens stellte der Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (Urk. 2/1 = Urk. 3/50) ei n Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter D., nachdem dieser mit Verfügung vom 2. Februar 2016 dem Kläger 2 gestattet hatte, si ch zur bevorstehenden Hauptverhandlung durch E. begleiten zu lassen. Das Recht, sich begleiten zu lassen, räumte er auch dem Beklagten ein (Urk. 3/49). Betreffend das Ausstandsbegehren wurde bei der Vori nstanz unter der Ge- schäfts-Nr. BV160001-B ein Verfahren angelegt (vgl. Urk. 2). Mit Urteil vom 2. März 2016 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter D._____ ab und auferlegte dem Beklagten die Prozesskosten (Urk. 2/12). Hierge- gen erhob der Beklagte am 22. April 2016 innert Frist Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils (Urk. 14 im Verfahren RZ160004-O). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 hob die erkennende Kammer das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 2. März 2016 auf und wies die Sache zur Wahrung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurück (Urk. 1, Dispositivziffer 3). 1.2 Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war und diese sich mehrmals zur Sache äussern konnten (vgl. Urk. 23 E. I.4), erliess die Vorin- stanz am 13. Juni 2017 folgendes Urteil, worin sie das Ausstandsbegehren des Beklagten erneut abwies (Urk. 23 S. 14 f.): 1. Es wird festgestellt, dass Einzelrichter D._____ im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger 1 und 2 Parteien im vorliegenden Verfahren sind. 3. Die beklagtischen Anträge 1. und 2. [Ausstandsbegehren] werden abge- wiesen.
Gleichzeit beantragte der Beklagte, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 325 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 22 S. 14). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wurde der Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 27 Dispositivziffer 2). 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2017 wurde den Klägern 1 und 2 Frist angesetzt, um die Beschwerde des Beklagten schriftlich zu beantworten (Urk. 28). Unterm 31. August [recte: Juli] 2017 erstattete Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Na- men des Klägers 2 die Beschwerdeantwort und teilte gleichzeitig mit, dass die Klägerin 1 auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 29 S. 2). Im Rahmen seiner Beschwerdeantwort stellte der Kläger 2 folgende Anträge (Urk. 29 S. 2): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei dem Kläger 2 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Im Übrigen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Beschwerdeführers sowohl im vorinstanzlichen als auch im Be- schwerdeverfahren." Was das Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechts- pflege anbelangt, stellte Rechtsanwalt Y._____ i n Aussicht, dass er – aufgrund einer Ferienabwesenhei t des Klägers 2 – eine ausführliche Begründung sowie die entsprechenden Belege nachreichen werde (Urk. 29 S. 9), was er mit Eingabe vom 31. August [recte: 10. August] 2017 (Poststempel) tat (Urk. 32 und 34/1-34). 1.5 Mit Verfügung vom 14. August 2017 wurde die Beschwerdeantwortschrift zusammen mit der vorgenannten Ergänzung der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Antrag des Klägers 2 auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen (Urk. 35). Am 28. August 2017 nahm der Beklagte zur Beschwerdeantwort des Klägers 2 Stellung und erklärte gleichzeitig, dass er sich zum beantragten Pro- zesskostenvorschuss mit einer separaten Eingabe äussern werde (Urk. 37). In- nert erstreckter Frist (Urk. 36) nahm der Beklagte am 7. September 2017 zum An- trag des Klägers 2 auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung und
beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung (Urk. 40). Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zu den vom Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 43). Innert erstreckter Frist (Urk. 45) reichte der Kläger 2 am 12. Oktober 2017 ei ne entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 46), wogegen die Klägerin 1 auf eine Replik verzichtete (Urk. 46 S. 2). Nachdem die Rechtsschrift des Klägers 2 der Gegenpartei am 26. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zuge- stellt worden war (Urk. 49), nahm der Beklagte dazu mit Eingabe vom 3. Novem- ber 2017 unaufgefordert Stellung (Urk. 50). Die beklagtische Eingabe wurde der Gegenpartei am 13. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 53), woraufhin die Kläger mit Eingabe vom 23. November 2017 ebenfalls unaufgefordert repli- zierten (Urk. 54). Die letzte Rechtsschrift wurde dem Beklagten am 13. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 55), woraufhi n si ch di eser ni cht mehr vernehmen li ess. 2. Prozessuales 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über strittige Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO steht das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte reichte die Beschwerde fristgerecht ein (Urk. 21/2 i.V.m. Urk. 22; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der gerügte Mangel am Entscheid oder am erstinstanzlichen Verfahren ist substantiiert zu umschrei- ben (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17). Was ni cht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Sodann sind neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven.
2.3 In prozessualer Hinsicht rügt der Beklagte vorab, die Parteibezeichnung bzw. das Rubrum des angefochtenen Entscheids sei falsch. 2.3.1 Die Parteien im vorliegenden Gerichtsverwaltungsverfahren betreffend Ausstand seien der Beklagte (als Gesuchsteller) sowie der mit dem Unterhalts- prozess betraute Einzelrichter D._____ (als Gesuchsgegner), nicht aber die Klä- ger 1 und 2. In diesem Sinne sei das vorinstanzliche Ausstandsverfahren von An- fang an gegen die falsche Partei geführt worden – so der Beklagte weiter. Ei n Recht zur Stellungnahme der ursprünglichen Gegenpartei im Hauptverfahren ma- che diese – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ni cht zur Partei i m Ge- richtsverwaltungsverfahren betreffend Ausstand. So führe auch das Bundesge- richt in seiner neusten Rechtsprechung immer nur den betroffenen Richter als (Gegen)Partei auf. Die Vorschriften über den Ausstand schützten den Anspruch einer Partei auf den verfassungsmässigen Richter sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Wenn ein Richter diese Parteirechte verletze, sei er infolge Rechtsver- letzung zwingend Partei. Für Verfehlungen eines Richters müsse und könne die ursprüngliche Gegenpartei im Hauptverfahren nicht einstehen. Nach dem Gesag- ten sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen zur vollständigen Wiederholung des Ausstandsverfahrens mit Rich- ter D._____ als Gegenpartei (Urk. 22 S. 3-7; Urk. 37 S. 2). 2.3.2 Bereits im letzten Beschwerdeverfahren (RZ160004-O) hat die erkennen- de Kammer mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass die Handhabung der Rubra durch das Bundesgeri cht ni cht ei nhei tli ch sei und si ch da- raus keine klaren Schlüsse zi ehen liessen (Urk. 1 E. 2.2). Neben dem damals exemplarisch aufgeführten Bundesgerichtsentscheid 4A_377/2014 vom 25. No- vember 2014 gibt es weitere Urteile i n Ausstandsverfahre n, in denen das Bun- desgericht jeweils nur die Parteien des Hauptverfahrens ins Rubrum aufgenom- men hat, nicht jedoch die abgelehnte Gerichtsperson (vgl. BGer 4A_600/2015 vom 1. April 2016; BGer 4A_625/2012 vom 22. Januar 2013; BGer 4A_118/2013 vom 29. April 2013, betreffend einen Gerichtsgutachter). Entgegen der Behaup- tung des Beklagten hat das Bundesgericht in der jüngeren Vergangenheit somit nicht "immer nur den betroffenen Richter als Partei aufgeführt" (Urk. 22 S. 5). Die
Erwägung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, wonach die neuere bundesgerichtliche Praxis zu dieser Frage uneinheitlich sei (Urk. 23 S. 7). Im Ge- gensatz zur höchstri chterli che n Rechtsprechung i st di e kantonale Praxis des Obergerichts (i n beiden Zivilkammern) ei nhei tli ch; es werden stets nur die Pro- zessparteien im Rubrum aufgeführt, nicht jedoch die betroffene Justizperson (vgl. OGer ZH RG170001 vom 28.03.2017 [I. ZK]; RB170001 vom 15.03.2017 [I. ZK]; PC160051 vom 13.02.2017 [II. ZK]; PP160037 vom 16.11.2016 [I. ZK]; RB150043 vom 19.01.2016 [II. ZK]; RB150039 vom 18.12.2015 [II. ZK]; PC150058 vom 30.11.2015 [I. ZK]; RA150021 vom 24.09.2015 [I. ZK]). 2.3.3 Die Handhabung der Rubra durch das Obergericht liegt darin begründet, dass Entscheide über streitige Ausstandsbegehren – entgegen der Auffassung des Beklagten – zur Rechtsprechung und ni cht zur Gerichts- bzw. Justi zverwal- tung gehören. Bereits 1977 erwog das damalige Kassationsgericht des Kantons Zürich, dass Ausstandsentscheide nicht den Bestand und die Funktion der Gerich- te an si ch beträfen, sondern nur die Stellung des Justizbeamten in einem konkre- ten Prozess. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe beträfen samt und sonders besondere Verhältnisse zu den Parteien eines bestimmten Prozesses. An diesem Thema sei der Staat bzw. die Justiz an sich nicht interessiert, wohl aber die Pro- zessparteien. Die verwaltungsrechtliche Position des von einem Ausstandsbegeh- ren betroffenen Richters stehe ni cht in Frage, im Gegensatz etwa zu einem Diszip- linarverfahren. Nach dem Gesagten erwog das Kassationsgericht, dass Aus- standsentscheide ihrer Rechtsnatur nach "ohne Zweifel Teile der streitigen Ge- richtsbarkeit und nicht Justizverwaltungssachen" seien (KassGer ZH vom 26.09.1977, E. 3e, in: SJZ 73/1977, S. 378; bestätigt in ZR 82/1983 Nr. 125, S. 299, E. 4a und ZR 100/2001 Nr. 3, S. 9 f., E. II.1a; vgl. auch KassGer ZH AA100047 vom 06.05.2010, E. 3b; OGer ZH KD120001 vom 22.11.2012, E. II.2; OGer ZH RU110039 vom 02.11.2011, E. 2.2). 2.3.4 Die Erwägungen des Kassationsgerichts sind sachgerecht und haben auch heute noch Gültigkeit. Bei der Frage nach der möglichen Befangenheit eines Ri chters wird der verfassungsmässige Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) beider Parteien tangiert. Der verfassungsmässige Anspruch
auf richtige Besetzung des Gerichts kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Richter in den Ausstand versetzt wird, ohne dass dafür ein hinreichender Grund besteht. Deshalb ist eine Prozesspartei berechtigt, den Entscheid, mit dem das von einem anderen Prozessbeteiligten eingereichte Ablehnungsbegehren ge- gen eine Gerichtsperson gutgeheissen wurde, ihrerseits wegen Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte anzufechten (vgl. BK ZPO I-Rüetschi, Vorbemerkungen zu Art. 47–51 N 6). Die ausgeschlossene Gerichtsperson ist demgegenüber nicht beschwerdelegitimiert, da ihr die dazu notwendige Beschwer fehlt (ZK ZPO- Wullschleger, Art. 50 N 17, mit Hinweis auf BGE 107 Ia 266). Im vorliegenden Ausstandsverfahren geht es darum, ob vor Vori nstanz ei n befangener Richter die Sache des Beklagten behandelt hat bzw. ob den Klägern durch den Ablehnungs- entschei d möglicherweise der verfassungsmässige Richter entzogen wird. Beide Parteien verfechten diesbezüglich gegenteilige Standpunkte, weshalb bei dieser Konstellation nicht das Gericht bzw. das Gerichtsmitglied Gegenpartei ist, son- dern es sind dies die Prozessparteien des Hauptverfahrens (so auch OGer ZH PP160037 vom 16.11.2016, E. 6.1). Die betroffene Gerichtsperson ist durch den Ausstandsentscheid ni cht i n i hren rechtli chen Interessen tangi ert (Diggelmann, D IK E-Komm-ZPO, Art. 50 N 8). Nach Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die abgelehnte Gerichtsperson zwar zum Ausstandsgesuch Stellung. Das bedeutet aber ni cht, dass sie damit zur Partei im Ablehnungsverfa hre n würde (Diggelmann, a.a.O., Art. 49 N 6). Im Gegensatz zu den Prozessparteien des Hauptverfahrens hat der betroffene Richter kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des ihn betreffen- den Ausstandsverfahre ns. Gegenstand des Ablehnungsverfahrens bildet die Fra- ge, ob gegen den entsprechenden Richter ein Ausstandsgrund vorliegt, und dabei stehen si ch die gleichen Parteien wie im eigentlichen Hauptverfahren gegenüber (OGer ZH LN090075 vom 28.01.2010, E. II.A.2.2, mit Verweis auf KassGer ZH AA060112 vom 18.05.2007, E. IV.13). Nach dem Gesagten kommt der betroffe- nen Justizperson i m Ablehnungsverfa hre n keine Parteistellung zu. Die Beschwer- de ist in diesem Punkt abzuweisen und das Rubrum so zu belassen.
insbesondere auf entsprechende Anfrage einer Partei, erscheine unbedenklich. Vorliegend sei unbestritten, dass Einzelrichter D._____ die Teilnahme der Freun- din des Klägers 2 an der Hauptverhandlung bewilligt habe, ohne die Gegenseite vorgängig anzuhören. Der Beklagte leite aus diesem Umstand ab, dass Einzel- richter D._____ in der Hauptsache eine vorgefasste Meinung habe und nicht ge- willt sei, die Rechte des Beklagten zu respektieren. D i e Guthei ssung des Gesuchs des Klägers 2 sei eine Verfahrensmassnahme, welche nach dem Gesagten grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen vermöchte. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die für eine wiederholte Verletzung der Rich- terpflichten sprächen, was vom Beklagten denn auch gar nicht behauptet werde. Die Frage der Teilnahme einer Vertrauensperson an der Verhandlung habe so- dann rein objektiv keinen Einfluss auf die Hauptsache. Vor diesem Hintergrund sei auch kein besonders krasser Irrtum ersichtlich, der als schwere Verletzung der Ri chterpfli chten zu bewerten wäre. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Ei nzelri chter D._____ das Telefonat mit dem Vertreter des Klägers 2 gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe; vielmehr habe er den klägerischen Vertre- ter offenbar darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Gesuch erforderlich sei. Der Umstand, dass ein telefonischer Kontakt zwischen Einzelrichter D._____ und dem klägerischen Parteivertreter stattgefunden habe, lasse die Befangenheit nach den vorstehenden Massstäben nicht begründen. Es könne sodann keine Rede davon sein, dass Einzelrichter D._____ eine Hilfestellung der Gegenpartei ganz bewusst gewollt habe, habe er doch auch dem Beklagten zugestanden, eine Vertrauensperson mitzubringen. Vor diesem Hintergrund sei das Ausstandsbe- gehren abzuweisen (Urk. 23 E. II.3a-d). 3.3 Vor Obergericht bringt der Beklagte zusammengefasst vor, das Ausstands- begehren stütze sich auf die Begründung von Richter D., weshalb er dem Kläger 2 ohne Anhörung des Beklagten gestattet habe, an die Hauptverhandlung eine Begleitperson mi tzunehmen. Die anlässlich des Telefonats vom 4. Februar 2016 geäusserte Antwort ("Genau dorum han ich Sie nöd aaghört") zeige, dass Ri chter D. das rechtliche Gehör des Beklagten vorsätzlich verletzt und be- wusst zum Vorteil der Gegenpartei missachtet habe. Es handle sich dabei um ei- ne ganz bewusste Hilfestellung für den Kläger 2. Die Reaktion von Ri chter
D._____ mache deutlich, dass er nicht gewillt sei, die berechtigten Anliegen und Rechte des Beklagten zu respektieren, geschweige denn auch nur anzuhören. Aus dem Telefonat vom 4. Februar 2016 gehe klar hervor, dass Richter D._____ dem Beklagten bewusst, in Antizipation von dessen abschlägigen Antwort, das rechtliche Gehör verweigert habe. Zudem sei aus Urk. 2/5 zu entnehmen, dass Ri chter D._____ informiert gewesen sei, dass Frau E._____ die "Freundi n" des Klägers 2 sei. Es müssten somit weitere, nirgends offengelegte Kontakte zwi- schen Ri chter D._____ und Rechtsanwalt Y._____ oder dem Kläger 2 persönlich stattgefunden haben. Allein schon diese verhei mli chten Kontakte schürten schwe- re und berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Ri chter D.. Ausschlaggebend sei nicht nur die Verletzung des rechtli- chen Gehörs an sich für die Befangenheit von Richter D., sondern sei vi el- mehr der Grund, weshalb er dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert ha- be; er habe nämlich genau gewusst, dass sich der Beklagte einer Begleitung wi- dersetzen würde. Mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs habe Ri chter D._____ dem Beklagten jeglichen Widerspruch verunmöglicht und dadurch dem Kläger 2 einen "unrechtmässigen Vorteil" verschaffen wollen. Die Motivation von Ri chter D., den Beklagten erst gar nicht anzuhören, sei einzig die Bevorzu- gung der Klägerschaft gewesen. Richter D. habe damit demonstriert, dass er ohne Weiteres gewillt sei, fundamentale Rechte des Beklagten bewusst zu ig- norieren, in der Absicht, dem Kläger 2 einen Vorteil zu verschaffen. Fehlende Ak- ten- bzw. Protokollnotizen über die weiteren heimlichen Kontakte mit der Kläger- schaft würden die schwerwiegenden, nicht überbrückbaren Zweifel an der Unbe- fangenhei t und Unvorei ngenomme nhei t von Ri chter D._____ untermauern. Uner- heblich sei dabei die Frage, ob die Teilnahme der Vertrauensperson einen Ein- fluss auf die Hauptsache gehabt hätte (Urk. 22 S. 7-11; Urk. 37 S. 3 f.). 3.4 Die Vorbringen des Beklagten im Rahmen seiner Beschwerdeschrift genü- gen den Anforderungen an die Begründungspfli cht ni cht (vgl. vorstehend E. 2.2). Gegenstand der Beschwerde bildet der angefochtene Entscheid. Der Beklagte als beschwerdeführende Partei hat sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, bzw. substantiiert darzulegen, welchen
Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Bei der vorstehenden Beschwer- debegründung des Beklagten handelt es sich jedoch über weite Strecken um – teilweise wörtliche – Wiederholungen der bereits im ersti nstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente und Beanstandungen (vgl. Urk. 2/1 und 2/9). Mit den vori nstanzli che n Erwägungen setzt sich der Beklagte dabei kaum auseinander. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Ausstandsbegehrens insbesondere damit, dass "Verfahrensmassnahmen" eines Richters, seien sie richtig oder falsch, grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen vermöch- ten. Eine Ausnahme falle nur in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederhol- te Irrtümer vorliegen würden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten be- wertet werden müssten (Urk. 23 E. II.3a und 3c). Zu di esen Ausführungen der Vor- instanz nimmt der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2017 keine Stellung und bestreitet auch nicht, dass es sich bei den von ihm gerügten Verhal- tensweisen von Richter D._____ um Verfahrensmassnahmen handelt und solche grundsätzli ch ni cht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen. Er bri ngt auch nicht vor, dass vorliegend ein Ausnahmefall im Sinne der vorinstanzlichen Erwä- gungen vorliegt, wonach es sich um besonders krasse oder wiederholte Verfeh- lungen des abgelehnten Richters handelt. Den Argumenten der Vorinstanz setzt der Beklagte lediglich seine eigene – bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- gebrachte – Darstellung der Sach- und Rechtslage entgegen, ohne dabei substan- tiiert eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts darzutun (Art. 320 ZPO). Damit kommt der Beklagte seiner Rügepfli cht ni cht i n genügendem Ausmass nach. 3.5 Die Beschwerde des Beklagten ist auch aus materiellen Gründen abzuwei- sen. 3.5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wird, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird be- reits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung anhand aller tatsächlichen und ver- fahrensrechtli che n Umstände Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Be-
fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betref- fenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden ei- ner Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird jedoch nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1, m.w.H.; vgl. auch Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Aus den von einer Gerichtsperson ge- troffenen Entschei dungen kann nach der Rechtsprechung grundsätzli ch kei n ob- jektiver Verdacht der Voreingenommenheit abgeleitet werden. Weder prozessuale Fehler noch falsche materielle Entscheide vermögen im Allgemeinen den Ver- dacht der Befangenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur – worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat – wenn besonders krasse oder wiederholte Verfehlungen vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Demnach kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu ma- chen (BGer 5A_842/2016 vom 24. März 2017, E. 3.1; BGer 4A_645/2016 vom 2. März 2017, E. 4.3.1; BGE 115 Ia 400 E. 3a, je m.w.H.). Das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit er- wecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Un- gleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 33, m.w.H.). 3.5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in casu unbestritten, dass Ein- zelrichter D._____ die Teilnahme einer Vertrauensperson des Klägers 2 an der Hauptverhandlung bewilligte, ohne die Gegenpartei vorgängig anzuhören (Urk. 23 E. II.3 b ). Dabei handelt es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten. Gemäss Rechtsprechung vermögen solche prozessualen Fehler je- doch den Verdacht der Befangenhei t grundsätzli ch ni cht zu begründen (vgl. vor- stehende Erwägung 3.5.1). Eine wiederholte Gehörsverletzung durch den abge- lehnten Ri chter zulasten derselben Partei i st ni cht ersi chtli ch und wi rd vom Be- klagten auch nicht behauptet. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs i st ei n häufi-
ger Berufungs- bzw. Beschwerdegrund und führt regelmässig zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Befangenheit des Vorderrichters lässt sich dadurch nicht begründen. Der Beklagte sieht dies nicht anders (Urk. 22 S. 10 Zi ff. 7). Entsprechende Verfahrensfehler können im Rechtsmittelverfahren gerügt und behoben werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte vorliegend Ge- brauch gemacht und die streitgegenständliche Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 3/49) mit Beschwerde angefochten (RZ160002-O; Urk. 3/54 und 3/59). Da- mit war eine zusätzliche telefonische Beanstandung der erwähnten Verfügung durch die Rechtsvertreterin des Beklagten weder notwendig noch zielführend. Das Telefonat zwi schen dem Geri cht und einer Verfahrenspartei ist kein von der Zivilprozessordnung vorgesehenes Kommuni kati onsmi ttel. Mi ttei lungen und Ein- gaben der Parteien sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch zu übermit- teln (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die telefonische Kommunikation sollte sehr zurückhal- tend eingesetzt werden und eignet sich nur für rein organisatorische oder verfah- renstechnische Belange wie beispielsweise Terminabsprachen. Expli zi te telefoni- sche Nachfragen von Parteien zu konkreten Entscheidmotiven oder zur "Ernsthaf- tigkeit" einer Anordnung (vgl. Urk. 22 S. 7 f.) provozieren geradezu inhaltliche Diskussionen, welche tunli chst zu vermei den si nd, da sie in Abwesenheit der Ge- genpartei stattfinden. Zudem lassen sich Telefongespräche im Nachhinein nicht mehr wortgetreu rekonstruieren, was – wie der vorliegende Fall exemplarisch auf- zeigt – zu Kontroversen und unnöti gen Verfahrensverzögerunge n führen kann. 3.5.3 Ei nzelri chter D._____ rügt in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016, dass der Inhalt des streitgegenständlichen Telefonats von Rechtanwälti n X._____ nur auszugsweise und erst noch unrichtig wiedergegeben werde (Urk. 2/5 S. 2). Auf die Frage, aus welchen Gründen sich der Beklagte gegen eine Be- gleitung durch eine Vertrauensperson ausgesprochen hätte, sei keine Antwort ge- kommen. Daraufhin hätte er sinngemäss gesagt, dass die Gewährung des rechtli- chen Gehörs wohl auch ni chts geändert hätte (Urk. 2/5 S. 2 f.). Die vom Beklag- ten behauptete und kritisierte Aussage ("Genau dorum han ich Sie nöd aaghört") bestätigt Einzelrichter D._____ i n seiner Stellungnahme ni cht. Sie bleibt – nach- dem der Beklagte keinerlei Beweismittel für seine Sachdarstellung genannt hat (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/9 S. 3, Urk. 22 S. 8) – unbewiesen. Den Umstand, dass Ei n-
zelrichter D._____ den Beklagten vor dem Erlass der streitgegenständlichen Ver- fügung nicht angehört hat, erklärt ersterer insbesondere damit, dass er der Auf- fassung gewesen sei, dass die Rechte des Beklagten durch die bewilligte Pro- zessbegleitung in keiner Art und Weise tangiert würden (Urk. 2/5 S. 1). Entspre- chend hat er – beiden Parteien – die Begleitung durch ei ne Vertrauensperson ge- stattet, ohne zuvor den Beklagten anzuhören. Dass es sich dabei um eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs handelt, wurde bereits festgestellt. Eine absichtliche und bewusste Hilfestellung bzw. Bevorzugung des Klägers 2 lässt sich daraus je- doch nicht ableiten. Aus dem Umstand, dass Einzelrichter D._____ dem 21- jährigen Kläger 2 ohne Anhörung der Gegenpartei ermöglichen wollte, sich an der Verhandlung gegen seinen Vater durch eine Vertrauensperson begleiten zu las- sen, lässt sich nicht schliessen, "dass er ohne Weiteres gewillt sei, fundamentale Rechte des Beklagten bewusst zu ignorieren, in der Absicht, dem Kläger 2 einen Vorteil zu verschaffen." Eine solche Schädigungsabsicht bzw. eine einseitige "Be- vorzugung" des Klägers 2 lässt sich weder aus der Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 3/49) noch aus dem Telefonat mit Rechtsanwältin X._____ vom 4. Februar 2016 erstellen, zumal sich der genaue Wortlaut des Telefongesprächs aufgrund der divergierenden Angaben nicht mehr rekonstruieren lässt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger 2 durch eine Begleitung anlässlich der Ver- handlung ei nen "unrechtmässi gen Vorteil" erlangt hätte. Der Beklagte behauptet zwar, die Motivati on von Ri chter D., den Beklagten nicht anzuhören, sei "einzig die Bevorzugung der Klägerschaft" gewesen. Worin dieser angebliche Vorteil für die Klägerschaft jedoch bestehen sollte, führt der Beklagte nicht näher aus. Bei der vorliegenden Klage geht es um den (strittigen) Unterhaltsanspruch des Klägers 2 gegenüber seinem Vater, dem Beklagten. Inwiefern die Anwesen- heit einer Vertrauensperson des Klägers 2 dessen Unterhaltsklage positiv beein- flussen sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Beklagten nicht näher erläutert. Eine einseitige Vorteilsgewährung bzw. eine absichtliche Bevorzugung geht aus dem Verhalten von Einzelrichter D. ni cht hervor. Schliesslich hat Ei nzelri chter D._____ beiden Parteien die Begleitung durch eine Vertrauensper- son gestattet, weshalb ohnehin nicht von einer einseitigen Bevorzugung bzw. ei- ner Ungleichbehandlung gesprochen werden kann. Immerhi n sah auch noch das
bis 31. Dezember 2010 geltende zürcherische Prozessrecht die Begleitung durch zwei Vertrauenspersonen vor, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (§ 135 Abs. 6 GVG/ZH; anders Art. 54 ZPO, wobei vom Bundesgericht in BGE 140 III 555 E. 2.3 S. 560 in einem Ehescheidungsverfahren offengelassen wurde, ob es zulässig ist, sich an die Verhandlung durch eine Vertrauensperson begleiten zu lassen, ohne dass diese eine Vertretungsfunktion ausübt). Nach dem Gesagten erweckt weder die Verfügung vom 2. Februar 2016 bzw. die damit verbundene Gehörsverletzung noch das Telefonat mit Rechtanwältin X._____ vom 4. Februar 2016 den Anschein der Befangenheit von Einzelrichter D.. Es gibt keine genügenden Hinweise darauf, dass Bezirksrichter D. aufgrund der vorge- nannten Umstände nicht mehr in der Lage ist, die vorliegende Unterhaltsklage ob- jektiv, unparteiisch und unvorei ngenomme n zu beurtei len. 3.5.4 An diesem Resultat ändert der Umstand nichts, dass (auch) der Rechts- vertreter der Kläger mit Einzelrichter D._____ telefoniert hat. Rechtsanwalt Y._____ bestreitet nicht, dass er vor der Einreichung des Gesuchs betreffend Be- glei tung (Urk. 3/48) mit dem zuständigen Einzelrichter telefoniert habe. Er habe anlässlich des besagten Telefonats nachgefragt, ob für die Begleitung des Klä- gers 2 ein schriftliches Gesuch ei nzurei chen sei (Urk. 29 S. 7). Grundsätzlich si nd solche behördlichen Auskünft e über organisations- oder verfahrensrechtliche Fra- gen – insbesondere auf entsprechende Anfrage einer Partei – unbedenkli ch. Problematisch erscheinen hingegen eine eigentliche Beratung einer Partei über das prozessuale Vorgehen oder einzeln mit einer Partei geführte (Ver- gleichs)G espräche in der Sache selbst (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 36). Sol- che inhaltlichen Gespräche oder gar eine Beratung über das prozessuale Vorge- hen wird vom Beklagten nicht behauptet. Offensichtlich ging es beim Gespräch zwi schen Ei nzelri chter D._____ und Rechtsanwalt Y._____ einzig um das später schriftlich eingereichte Gesuch um Begleitung anlässlich der Hauptverhandlung, was grundsätzli ch ni cht zu beanstanden ist. Problematisch erscheint einzig, dass das besagte Telefonat weder protokolliert noch in einer Aktennotiz festgehalten wurde. Bemerkenswerterweise befindet sich in den gesamten vorinstanzlichen Akten keine einzige von Bezirksrichter D._____ erstellte Telefonnotiz. Auch das Gespräch mit Rechtsanwältin X._____ vom 4. Februar 2016, welches schliesslich
zum vorliegenden Ausstandsbegehren geführt hat, ist weder im Protokoll noch in den Verfahrensakten vermerkt. Die einzige Telefonnotiz in den vori nstanzli chen Verfahrensakten (Urk. 3/1-71) stammt von Geri chtsschreiber F._____ und betrifft ein Gespräch mit Rechtsanwalt Y._____ vom 25. Mai 2016 (Urk. 3/58). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Gerichte zur vollständigen Dokumentation und Aktenführung. Die Gerichtsbehörden haben Abklärungen, Ei nvernahmen, Be- fragungen sowie Verhandlungen und Vorbringen der Parteien in den Protokollen bzw. Akten festzuhalten. Sie sind verpflichtet, alles, was zur Sache gehört und entscheidrelevant ist, aktenkundig zu machen, d.h. in geeigneter Form festzuhal- ten. Eine eigentliche Protokollierungspflicht für Telefongespräche mit den Parteien ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Sinn und Zweck des aktenkundigen Fest- haltens von Telefongesprächen liegt in der Gewährung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör der übrigen Verfahrensbeteiligten. Diese sollen die Möglichkeit ha- ben, von den Kontakten der anderen Verfahrensparteien mit dem Gericht und dem Gesprächsinhalt Kenntnis zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Telefongespräch durch eine Protokollnotiz oder durch eine separate Telefonnotiz festgehalten wird, solange sich der Kontakt und der Gesprächsinhalt mit hinrei- chender Deutlichkeit aus den Akten ergeben (OGer ZH VB140014 vom 24.11.2014, E. III. 3.3 f.). Nach dem Gesagten ist die unterlassene Protokollierung der geführten Telefongespräche durch Einzelrichter D._____ zwar ni cht unbe- denklich. Sie begründet jedoch noch keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO. So hat Bezirksrichter D._____ Telefonate mit beiden Verfahrenspar- tei en geführt, ohne diese schriftlich festzuhalten. Dabei gibt es keine Hinweise da- rauf, dass er die geführten Telefonate der jeweiligen Gegenpartei absichtlich und mutwillig vorenthalten wollte. Eine Voreingenommenheit oder eine unzulässige Nähe zu einer Partei lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. 3.6 Zusammenfassend sind in Bezug auf Bezirksrichter D._____ keine Aus- standsgründe im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO ersichtlich. Die Beschwerde des Beklagten ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegen- partei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne Weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nö- tigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2, m.w.H.). Vorliegend macht der Beklagte geltend, er und seine Familie kämen nur mit strikten Einschränkungen im privaten Bereich "gerade so über die Runden" (Urk. 40 S. 9). Aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, die Solvenz des Beklagten stehe ausser Zweifel. Damit ist das Gesuch des Klägers 2 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes materiell zu behandeln. 4.4.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Für die Be- urteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten i st, muss i hre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte als auch ihre Vermögensituation berücksichtigt werden. Dabei hat die Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie ei ne umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGer 5A_417/2017 vom 25. Okto- ber 2017, E. 2). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann i hr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Ver- letzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei an- waltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzu- rechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl.
BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 4.4.2 In Bezug auf seine Einkommenssituation bringt der Kläger 2 vor, er sei seit August 2014 an der Universität G._____ (G.) immatrikuliert. Da der Be- klagte bis anhin keine Unterhaltsbeiträge leiste, sei er gezwungen, neben dem Studium einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Bis August bzw. September 2016 habe er bei der G. sowie beim H._____ gearbeitet. Ab September 2016 habe er sodann kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, weil er von September 2016 bis und mit Juni 2017 als Mitglied des "I." (I.) an der G._____ ehrenamt- lich tätig gewesen sei und es ihm zusätzlich nicht noch möglich gewesen sei, ne- benbei einer entgeltlichen Arbeit nachzugehen. Aufgrund dieser Mitarbeit beim I._____ sei ihm befristet von September 2016 bis August 2017 nochmals ein Sti- pendium von monatlich Fr. 1'020.– gewährt worden. Das Stipendium sei im Grundsatz jedoch einmalig und finanziere nicht das ganze Studium. Er habe sich aktuell nochmals um ein Stipendium beworben; es sei jedoch mit einem negativen Entschei d zu rechnen, welcher ca. Mitte Oktober 2017 getroffen werde. Ab 1. Juni 2017 habe der Kläger 2 wiederum eine Anstellung (8 Wochenstunden) bei der Universität G._____ im Stundenlohn als "IT Tutor and Support". Er rechne mi t ei- nem Einkommen von monatlich Fr. 1'400.–. Mehr arbeiten könne er aufgrund der Belastung durch das Studium nicht. Insgesamt sei somit von einem geschätzten Monatseinkommen von Fr. 2'600.– bis und mit August 2017 (mit Stipendium) und danach von durchschnittlich Fr. 1'400.– (ohne Stipendium) auszugehen (Urk. 32 S. 2; vgl. Urk. 29 S. 10). Als Beleg für seine neue Anstellung bei der Universität G._____ reicht der Kläger 2 den Arbeitsvertrag vom 26. Mai 2017 (Urk. 34/14) sowie die Lohnabrechnung für den Juli 2017 (Urk. 34/15) ein. Gemäss dieser Lohnabrechnung erzielte der Kläger 2 im Juli 2017 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'176.10 bei 80 geleisteten Arbeitsstunden (Urk. 34/14). Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten – so der Kläger 2 weiter – dass er im Juli dank den Semesterferien mehr habe arbeiten können, was nach Semesterbeginn nicht mehr möglich sei (Urk. 32 S. 2, a.E.). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 legte der Kläger 2 zusätz- lich noch die Lohnabrechnungen für den August und September 2017 ins Recht (Urk. 48/2/2 und 48/2/3). Gemäss diesen Abrechnungen verdiente der Kläger 2 im
August 2017 netto Fr. 2'592.90 (93 Arbeitsstunden) und im September 2017 Fr. 4'617.85 (165.75 Arbeitsstunden). Im Zusammenhang mit diesen Einkommens- zahlen machte der Kläger 2 erneut geltend, dass er bis September 2017 zu über 100% habe arbeiten können, was nicht mehr möglich sei, weil der Lehrbetrieb an der G._____ am 18. September 2017 wieder begonnen habe (Urk. 46 S. 2). So- dann sei dem Kläger 2 ab dem Herbstsemester 2017 kein Stipendium mehr aus- gerichtet worden. Der Entscheid der Stipendiumskommission ergehe Ende Okto- ber 2017 (Urk. 46 S. 3). Mit Eingabe vom 3. November 2017 bestritt der Beklagte, dass der Kläger 2 kein Stipendium mehr erhalte, und monierte, dass diesbezüg- lich kein Nachweis erbracht worden sei (Urk. 50 S. 2). Zu dieser Eingabe nahm der Kläger 2 am 23. November 2017 Stellung, wobei er den gemäss eigenen An- gaben Ende Oktober 2017 gefällten Stipendienentscheid nicht vorlegte (Urk. 54). Auch die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2017, welche Aufschluss über das Einkommen während dem Semester geben könnte, reichte er nicht ein. 4.4.3 Gestützt auf die vom Kläger 2 eingereichten Unterlagen lässt sich seine Einkommenssituation nicht rechtsgenügend feststellen. Er behauptet zwar mehr- mals, dass er ab dem Herbstsemester 2017 kein Stipendium mehr erhalte. Einen entsprechenden Beleg dazu (bspw. eine Bestätigung der Stipendiumskommissi- on) reicht er jedoch nicht ein. Insbesondere hat er den im Oktober 2017 gefällten Stipendienbeschluss bis heute nicht ins Recht gelegt, weshalb nicht beurteilt wer- den kann, ob sein Stipendiengesuch tatsächlich – wi e von i hm behauptet – abge- lehnt wurde. Auch hätte er anlässlich seiner Eingabe vom 23. November 2017 (Urk. 54) aktuelle Kontoauszüge vorlegen können, aus denen hervorgeht, dass er seit September 2017 keine Zahlungen der Universität G._____ mehr erhalten hat. Mit Urk. 34/13 hat der Kläger 2 belegt, dass er von November 2016 bis Februar 2017 regelmässige Stipendienzahlungen der Universität G._____ im Umfang von Fr. 1'020.– pro Monat auf sein "UBS Campus Personal Account" erhalten hat. Entsprechend problemlos wäre es i hm möglich und zumutbar gewesen, ei nen Nachweis zu erbringen, dass diese Zahlungen ab dem Herbstsemester 2017 ein- gestellt worden sind. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beklagte mehrmals aus- drücklich bestritten hat, dass ein negativer Entscheid betreffend ein weiteres Sti- pendium getroffen worden sei (Urk. 40 S. 2 und 5; Urk. 50 S. 2).
4.4.4 Dasselbe gilt für das Erwerbseinkommen des Klägers 2 bei der G._____ i n sei ner Tätigkeit als "IT Tutor and Support". Gemäss Ausführungen des Klägers 2 umfasse diese Anstellung "8 Wochenstunden" (Urk. 32 S. 2). Im Arbeitsvertrag ist unter dem Stichwort "Beschäftigungsumfang" folgendes vermerkt: "durch- schnittlich > 8 Stunden pro Woche" (Urk. 31/1 S. 1), was auf mehr als acht Ar- beitsstunden hi ndeutet. Wie viel der Kläger 2 tatsächlich arbeitet und verdient, ist nicht bekannt. Wie er auf das von i hm geschätzte Einkommen von Fr. 1'400.– kommt, führt er sodann ni cht näher aus und ist aus den eingereichten Urkunden auch ni cht ersi chtli ch. Immerhin hat er in den Monaten Juli bis September 2017 ei n durchschni ttliches Monatseinkommen von rund Fr. 3'130.– erwirtschaftet (Urk. 48/2). Grundsätzlich ist es zwar glaubhaft, dass der Kläger 2 in den Ferien mehr arbeiten konnte als während dem Semester. Trotzdem ist bemerkenswert, dass er im September 2017 dank 165.75 geleisteten Arbeitsstunden ein Einkommen von netto Fr. 4'617.85 erzielen konnte (Urk. 48/2/3), obwohl das Semester – nach ei- genen Angaben – bereits am 18. September 2017 wieder begonnen hat. Wie hoch sein Erwerbseinkommen während des Semesters ausfällt, ist ni cht bekannt und lässt sich anhand der eingereichten Dokumente auch nicht rechtsgenügend erstellen. Seit Semesterbeginn sind mehrere Monate vergangen, weshalb es dem Kläger 2 auch hier möglich und zumutbar gewesen wäre (insbesondere mit seiner Eingabe vom 23. November 2017; Urk. 54), sein Erwerbseinkommen anhand von aktuellen Lohnabrechnungen oder Kontoauszügen offenzulegen. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Kläger 2 seiner umfassenden Mi twi rkungspli cht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen. Der anwaltlich vertretene Kläger 2 hat im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er seit dem Herbst- semester 2017 kein Stipendium mehr erhält. Zudem hat er sein aktuelles Erwerbs- einkommen nicht rechtsgenügend dargelegt. Entsprechend ist seine Mittellosigkeit zu vernei nen und sein Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers 2 um Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Das Gesuch des Klägers 2 um unentgeltli che Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Klägers 2 um unentgeltli che Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'890.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Januar 2018
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
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