Appeal inadmissible for lack of quantified prayer

RZ160009Obergericht22.11.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the defendant's appeal against the first-instance costs order was inadmissible because he failed to submit a quantified request or otherwise specify what part of the CHF 12,362.50 costs he wanted reassessed. The court found that this defect was not a minor curable defect under Art. 132 ZPO. It also noted it could not decide on instalment payment terms because no appealable decision on that point existed. The appellant had to bear the CHF 1,000 appellate fee, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Anfechtung eines Kostenentscheids; Anforderungen an Rechtsmittelanträge. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen; die Begründung verlangt bestimmte Anträge. Wird ein Kostenentscheid reformatorisch angefochten, ist ein bezifferter Antrag erforderlich bzw. muss sich der verlangte Kostenanteil zumindest aus der Begründung ergeben. Eine blosse Kritik an der Kostenauflage genügt nicht. Das Fehlen der Bezifferung stellt keinen blossen kleinen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar. Fehlt ein anfechtbarer Entscheid über Zahlungsmodalitäten, kann die Rechtsmittelinstanz darüber nicht befinden (vgl. consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ160009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dorothe Scherrer und Oberrichter lic. i ur. Michael Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. November 2016

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin MLaw X2._____

betreffend Unterhalt (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2016 (FK140008-G)

Erwägungen: 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 31. Juli 2014 in einem Verfahren betreffend Bezahlung von Unterhalt des Beklagten und Beschwerde- führers (fortan Beklagter) an seine minderjährige Tochter (Urk. 1). Mit Urteil vom 21. September 2016 verpflichtete der Vorderrichter den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Kläge- rin) ab 1. März 2014 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung in für verschiedene Zeitperioden unterschiedlicher Höhe (Urk. 114 S. 58f., Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens auferlegte der Vorderrichter vollumfänglich dem Beklagten (Urk. 114 S. 59, Dispositiv-Ziffer 4). Weiter nahm er davon Vormerk, dass die Klägerin keine Parteientschädigung be- antragt habe und sprach ihr dementsprechend kei ne zu (Urk. 114 S. 59, Disposi- tiv -Ziffer 5). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte i nnert Fri st (Urk. 111/1) Beschwerde, wobei er einzig die Kostenregelung anficht (Urk. 113). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 14 und ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die ana- loge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassato- risch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachent- scheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung ei nes Kostenentschei- des in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Ins- besondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbüh-

ler /Bucher, D IK E-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumi ndest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. 5. Der Beklagte stellt in seiner Beschwerdeschrift keinen bezifferten An- trag. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welcher Anteil der ersti nstanzli chen Geri chtskosten i hm - dem Beklagten - sei ner Ansi cht nach auf- zuerlegen seien. Der Beklagte führt lediglich aus, er sei darüber empört, dass er 100 Prozent der Gerichtskosten zu zahlen habe, nicht weniger als Fr. 12'362.50. Das sei seiner Ansicht nach unfair, weil er über ein geringes Einkommen verfüge. Ausserdem habe ihm die Vorinstanz Recht gegeben, weshalb es ihm nicht ein- leuchte, dass er die gesamten Kosten zu tragen habe. Zudem - so der Beklagte weiter - sei er auch nicht damit einverstanden, dass er den Betrag innerhalb eines Jahres aufbringen solle und ihm nicht mehr Zeit gewährt werde, um die Gerichts- kosten zu bezahlen. Er bitte darum, die Gerichtskosten zu überprüfen, für die er aufkommen müsse (Urk. 113). Der Antrag des Beklagten erweist sich damit als mangelhaft, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kleine Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Voll- macht i nnert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können (Art. 132 Abs. 2 ZPO), da die fehlende Bezifferung nicht in diese Kategorie der kleinen Mängel fällt. Hinsichtlich der Frist für die Bezahlung der Gerichtskosten ist der Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erwogen hat, es sei dem Beklagten angesichts seines Überschusses von monatlich Fr. 1'240.– (ab September 2016) bzw. Fr. 1'922.– (ab Dezember 2016) möglich, die geschuldeten Gerichtskosten innerhalb eines Jahres abzuzahlen (Urk. 114 S. 54f.). Sie hat aber keinen Entscheid betref- fend die Abzahlungsfrist für die auferlegten Gerichtskosten getroffen. Auch die Kammer als Rechtsmittelinstanz kann, da diesbezügli ch kein anfechtbarer Ent- scheid vorliegt, nicht darüber entscheiden. Der Beklagte wird sich dereinst mit

dem Zentralen Inkasso des Obergerichts über allfällige Abzahlungsmodalitäte n einigen müssen, falls er die Gerichtskosten nicht innert 30 Tagen bezahlen kann. 6. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'362.50. D i e zwei ti nstanzli c he Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Im Beschwerdeverfahren stellt der Beklagte kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.113). Ein solches wäre aber ohnehin ab- zuwei sen gewesen, da sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos er- weist und damit mindestens eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspreche n, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 113, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'362.50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 22. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: jo

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