Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ160007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin K. Montani Schmi dt Beschluss vom 14. September 2016
i n Sachen
A._____, Kläger 2 und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1
sowie
C._____, Kläger 1 und Beschwerdegegner 2
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____
betreffend Abänderung Unterhalt (Fristerstreckung, Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. Juli 2016 (FK160023-K)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Klägers 2 vom 29. August 2016 (gleichentags überbracht), mit welcher dieser die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juli 2016 anficht (Urk. 1), in der Erwägung, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 dem Klä- ger 2 am 15. Juli 2016 zugestellt worden ist (Urk. 6/12), dass die 10-tägige Beschwerdefrist dementsprechend am Donnerstag, den 25. August 2016, abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass der Kläger 2 die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 erhobene Beschwerde erst am 29. August 2016 dem Gericht überbracht hat (Urk. 1), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 ZPO), dass dementsprechend die Beschwerde verspätet ist, dass der Kläger 2 jedoch eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung rügt (Urk. 1 S. 2, 11), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel ge- gen die prozessleitenden Anordnungen der teilweisen Fristerstreckung zum Leis- ten des Kostenvorschusses sowie zum Einreichen einer Prozessführungsbefugnis für den Kläger 1 genannt hat (Urk. 2 S. 3), dass der Kläger 2 hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da pro- zessleitende Entscheide, zu welchen die vorgenannten Anordnungen in Disposi- tivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung zählen, nicht mit einer Rechtsmit- telbelehrung versehen sein müssen (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., 3. A., Vorbemerkungen zu den Art 308-318 N 23 mit Ver- weis auf OGer ZH PP130011-O vom 28.06.2013, E. 6, S. 6 f.),
dass demgemäss auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, dass die Kosten ausgangsgemäss dem Kläger 2 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger 1 sowie der Beklagten mangels relevanter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger 2 aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1 und die Beklagte un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-8 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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